# V.2003.105 — Guardianship Revocation Appeal Based on Insufficient Expert Assessment

**Geschäftsnummer:** V.2003.105
**Citation:** VWEK SG V.2003.105
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsrekurskommission
**Entscheiddatum:** 2004-06-28
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Kostenauflage:** zulasten Vorinstanz / Staat
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-sg/SG_VWEK_001_V-2003-105_2004-06-28/guardianship-revocation-appeal-based-on-insufficient-expert-assessment
**Official Source URL:** https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4449&type=1563347022&cHash=93035beec475cbda0a73399ce4e4a887
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/SG_Gerichte/SG_VWEK_001_V-2003-105_2004-06-28.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The administrative appeal commission reviewed a request to revoke a guardianship imposed due to mental deficiency, noting that cantonal law requires an assessment by two medical experts, which is stricter than federal law, and that a psychologist alone does not qualify as a required expert; the court found that the prior expert opinion, primarily prepared by a psychologist and merely endorsed by a supervising physician, failed to meet the cantonal standard for a dual expert assessment, necessitating the reversal of the decision to deny revocation and the remand of the case to the lower authority for a proper supplementary expert evaluation by two qualified physicians.

## Leitsatz / Regeste

Art. 67 Abs. 2 Satz 1 EG zum ZGB; Art. 436 ZGB; Art. 374 Abs. 2 ZGB; Art. 55 VRP — Art. 67 Abs. 2 Satz 1 EG zum ZGB: The court explicitly cites this provision as the basis for sending the case back to the lower authority for the necessary supplementary expert report. Art. 436 ZGB: Cited as the mandatory procedural guarantee requiring an expert report before deciding on the cancellation of guardianship due to mental impairment. Art. 374 Abs. 2 ZGB: Cited in the reasoning leading to the conclusion that the initial expert assessment was insufficient under cantonal law, which sets stricter standards than federal law.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 67 Abs. 2 Satz 1 EG zum ZGB

The court explicitly cites this provision as the basis for sending the case back to the lower authority for the necessary supplementary expert report.

### 2. Art. 436 ZGB

Cited as the mandatory procedural guarantee requiring an expert report before deciding on the cancellation of guardianship due to mental impairment.

### 3. Art. 374 Abs. 2 ZGB

Cited in the reasoning leading to the conclusion that the initial expert assessment was insufficient under cantonal law, which sets stricter standards than federal law.

### 4. Art. 55 VRP

Cited to justify dispensing with an oral hearing based on the substantive ruling.

### 5. Art. 95 Abs. 1 VRP

Applied to determine the allocation of costs based on the partial success of the appeal (annulment of the decision).

### 6. Art. 95 Abs. 3 VRP

Cited as the basis for waiving the collection of official costs despite the allocation to the municipality.

### 7. Art. 98 Abs. 1 VRP

Cited as the general basis for the entitlement to compensation for extrajudicial costs in appeal proceedings.

### 8. Art. 31 Abs. 3 Anwaltsgesetz

Cited to calculate the reduced amount of extrajudicial compensation due to the granted legal aid.

### 9. Art. 71d in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP

Cited in relation to the impossibility of correcting the formal defect in the appeal procedure (ruling out remittance for further investigation).

### 10. Art. 93 LTF

This provision is NOT cited in the dispositive orders (1, 2, 3).

## Volltext des Entscheids

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  Fall-Nr.:               V-2003/105
  Stelle:                 Verwaltungsrekurskommission
  Rubrik:                 Kindes- und Erwachsenenschutz
  Publikationsdatum: 28.06.2004
  Entscheiddatum:         28.06.2004




Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 28.06.2004
Art. 374 Abs. 2 ZGB und Art. 67 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EG zum ZGB: Das
kantonale Recht stellt strengere Anforderungen an die Begutachtung bei der
Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche als das
Bundesrecht, da das Gutachten nicht nur von einem, sondern von zwei
Sachverständigen erstellt werden muss. Als Sachverständiger gilt sowohl
bundes- wie kantonalrechtlich ein Arzt mit genügenden psychiatrischen
Kenntnissen, jedoch nicht ein Psychologe. (Verwaltungsrekurskommission,
28. Juni 2004, V-2003/105)

Präsident Ralph Steppacher, Fachrichter Thomas Angehrn und Edwin Bigger,
Gerichtsschreiberin Manuela Luminati




In Sachen




W.E.,


Kläger,


vertreten durch


Vormundin: Y.X.


gegen


Vormundschaftsbehörde A.,

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Vorinstanz,


vertreten durch


betreffend


Aufhebung der Vormundschaft gemäss Art. 369 ZGB


Sachverhalt:


A.- W.E., geboren 1951, ist ledig und lebt alleine sowie zurückgezogen auf dem
landwirtschaftlichen Heimwesen, das er von seinen Eltern geerbt hat und
bewirtschaftet. Anlässlich einer Schlägerei im Jahre 1996 zog sich W.E. eine bleibende
Schädelverlet-zung zu. Er bezieht daher seit 1. September 1997 eine ganze IV-Rente
und Ergän-zungsleistungen.


Seit ungefähr 1976 hat W.E. immer wieder Schwierigkeiten mit der Viehhaltung und der
Betriebsführung des Heimwesens. Wegen zunehmender Verschuldung musste
1977/1978 ein Grossteil seines Viehbestandes betreibungsrechtlich versteigert werden.
Sodann kam es zu verschiedenen Verurteilungen wegen wiederholten Diebstahls.
Gestützt auf ein Urteil des Bezirksgerichts D. vom 6. April 1978 wurde W.E. wegen
wieder-holten gewerbsmässigen Diebstahls, wiederholten Hausfriedensbruchs,
wiederholter Sachbeschädigung und Anstiftung zu Hehlerei auf unbestimmte Zeit in der
Strafanstalt E. verwahrt. Am 28. Februar 1979 wurde er probeweise aus dem
Massnahmevollzug entlassen. Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt, während
welcher er der Schutzaufsicht unterstand. Obwohl er die ihm erteilten Weisungen nicht
befolgte, erfolgte keine Rückversetzung in den Massnahmevollzug. Er wurde in der
Folge wieder straffällig, was zu verschiedenen Verurteilungen zu Haft- und
Gefängnisstrafen führte. Insbesondere hielt er sich vom 29. September 1997 bis zu
seiner bedingten Entlassung am 22. Mai 1998 in der Anstalt F. auf.


Die Vormundschaftsbehörde A. leitete ab 1978 wiederholt vormundschaftliche
Massnahmen gegen W.E. ein (z.B. Entmündigungsklagen, Entzug der Handlungsfähig-
keit nach Art. 386 ZGB).




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B.- Mit Beschluss vom 28. Oktober 1996 entmündigte die Vormundschaftsbehörde A.
W.E. gemäss Art. 369 Abs. 1 und Art. 370 ZGB. Zum Vormund ernannte sie M.R.,
Amtsvormund, G. Gegen diesen Beschluss erhob W.E. mit Eingabe vom 5. November
1996 Klage bei der Verwaltungsrekurskommission, welche mit Entscheid vom 17. April
1997 abgewiesen wurde. Dabei wurde die Entmündigung des Klägers insoweit
bestätigt, als sie sich auf den Entmündigungsgrund von Art. 369 Abs. 1 ZGB
(Geistesschwäche) bezog. Gegen diesen Entscheid erhob W.E. am 22. April und 7. Mai
1998 Berufung beim Bundesgericht, welches auf diese infolge Verspätung am 9. Juni
1998 nicht eintrat.


Die Zusammenarbeit zwischen dem Vormund und W.E. erwies sich in der Folge als
schwierig, da W.E. Kontakte zu seinem Vormund grundsätzlich mied. Am 1. Mai 2000
übernahm Y.X. als Nachfolgerin von M.R. die Vormundschaft über W.E.. Ihre Funktion
bestand insbesondere in seiner Vertretung in der Erbteilung betreffend den Nachlass
seiner Eltern, welche mit Entscheid des Bezirksgerichts D. vom 23. August 2001 ihren
Abschluss fand.


C.- Mit Schreiben vom 4. März 2002 stellte W.E. bei der Vormundschaftsbehörde A. ein
Begehren um Aufhebung der Entmündigung und Einholung eines Gutachtens. Die
Vormundschaftsbehörde A. forderte mit Schreiben vom 15. März 2002 die Fachstelle
für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie in Z. auf, zwecks allfälliger Aufhebung der
Vormundschaft ein Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand von W.E.
zu er-statten. Die Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie empfahl in ihrem
Gut-achten vom 28. August 2002 die Fortführung der vormundschaftlichen
Massnahmen, bis sich die Lebensverhältnisse von W.E. stabilisiert haben.


Am 26. Februar 2003 nahm die Vormundin, Y.X., Stellung zu der von W.E. bean-tragten
Aufhebung der Vormundschaft. Dabei beantragte sie die Weiterführung der
Vormundschaft, zumal bei W.E. gegenwärtig keine stabilen Lebensverhältnisse
vorliegen würden. Dies sei ein Ziel, worauf mit ihrer Unterstützung hingearbeitet werden
könne.


Mit Schreiben vom 3. März 2003 teilte die Vormundschaftsbehörde A. W.E. mit, dass
die Voraussetzungen für die Aufhebung der Vormundschaft gestützt auf das Gutachten



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und den Bericht der Vormundin vom 26. Februar 2003 nicht gegeben seien, und gab
ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Davon machte W.E. mit Schreiben vom 12. März
2003 Gebrauch.


Am 18. Juni 2003 wurde W.E. sodann persönlich vom Präsidenten der
Vormundschaftbehörde A., H.A., sowie von der Vormundschaftssekretärin, T.W., das
rechtliche Gehör gewährt. W.E. lehnte jegliche vormundschaftliche Massnahme ab.


Mit Beschluss vom 22./24. September 2003 wies die Vormundschaftsbehörde A.
gestützt auf das Gutachten der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie in
Z. vom 28. August 2002 und den Bericht der Vormundin vom 26. Februar 2003 das
Begeh-ren von W.E. um Aufhebung der Vormundschaft ab.


D.- Gegen diesen Beschluss erhob W.E. mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 6.
Oktober 2003 öffentlich-rechtliche Klage bei der Verwaltungsrekurskommission mit
dem Antrag, der Beschluss der Vormundschaftsbehörde A. vom 22. September 2003
sei aufzuheben und W.E. sei aus der Vormundschaft nach Art. 369 ZGB zu entlassen.
Eventualiter sei eine Beiratschaft und/oder Beistandschaft anzuordnen; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.


Mit Verfügung vom 21. Oktober 2003 bewilligte der Abteilungspräsident der Ver-
waltungsrekurskommission die unentgeltliche Prozessführung (Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung) und ernannte Rechtsanwalt lic.iur. P.R. zum unentgeltlichen
Rechtsbeistand von W.E..


Mit Schreiben vom 14. November 2003 beantragte der Rechtsvertreter von W.E., es sei
anlässlich der mündlichen Verhandlung zusätzlich die Pfarrerin bzw. Seelsorgerin Y. S.,
H., über den Kläger zu befragen, da sie diesen als Gefängnisseelsorgerin kennen
gelernt und unterstützt habe.


Mit Vernehmlassung ihres Rechtsvertreters vom 25. Februar 2004 beantragte die
Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Klage.


Auf die von den Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge vorgebrachten
Ausführungen und die Akten wird, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägun-
gen eingegangen.

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Erwägungen:


1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Verfügungen der
Vormundschaftsbehörde betreffend Bevormundung, Verbeiratung und Verbeiständung
von Erwachsenen können innert 10 Tagen mit öffentlich-rechtlicher Klage bei der
Verwaltungsrekurskommission angefochten werden (Art. 397 Abs. 1 und 373 Abs. 1
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, abgekürzt: ZGB; Art. 64 Abs. 2 des
Einfüh-rungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1, abgekürzt: EG
zum ZGB; Art. 71a lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1,
abgekürzt: VRP). Auch hinsichtlich der Aufhebung der Vormundschaft bestimmt sich
das Verfahren grundsätzlich nach kantonalem Recht (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Die
Kantone bestimmen, welche Behörde oder welches Gericht zuständig ist (Th. Geiser,
in: Hon-sell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht,
Zivilge-setzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Basel 2002, N 5 ff. zu Art. 434 ZGB). Die Abweisung
eines Antrages auf Aufhebung der Entmündigung kommt sachlich der Anordnung einer
Entmündigung sehr nahe, so dass auch im Aufhebungsverfahren zumindest eine
gerichtli-che Instanz mit umfassender Kognition bezüglich Tatsachen- und
Rechtsfragen zu ent-scheiden hat (H.M. Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts,
2. Aufl. 1997, § 4 Rz 198 mit Hinweis auf BGE 117 II 381; vgl. dazu auch Botschaft und
Entwurf der Regierung zum VII. Nachtragsgesetz zum EG zum ZGB vom 28. März
1995, in: ABl 1995, S. 982 f.). Die sachliche Zuständigkeit der
Verwaltungsrekurskommission ist demnach auch für das Verfahren der Aufhebung der
Vormundschaft gegeben. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben (Art. 433
Abs. 2 ZGB). Das Rechtsmittel ist rechtzeitig eingereicht worden. Die Eingabe vom 6.
Oktober 2003 erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen
Anforderungen (Art. 71d in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Klage ist daher
einzutreten.


2.- Der angefochtene Beschluss und das vorinstanzliche Verfahren sind von Amtes
wegen auf ihre formelle Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.


a) Die örtliche Zuständigkeit für das Aufhebungsverfahren bestimmt sich nach Bun-
desrecht. Für das Verfahren betreffend Aufhebung einer vormundschaftlichen
Massnahme ist von Bundesrechts wegen diejenige Behörde zuständig, welche die



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Vormundschaft effektiv führt (Riemer, a.a.O., § 4 Rz 197; Deschenaux/Steinauer,
Personnes physiques et tutelle, 3ème éd. 1995, § 37 Rz 1036 und § 41 Rz 1149;
Geiser, a.a.O., N 6 zu Art. 434 ZGB). Es ist dies vorliegend die Vormundschaftsbehörde
A., wo der Kläger seinen Wohnsitz hat. Ihre örtliche Zuständigkeit ist daher zu bejahen.


b) Die Ordnung des Verfahrens betreffend die Aufhebung einer Vormundschaft erfolgt
im Übrigen durch die Kantone (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Die sachliche Zuständigkeit liegt
im Kanton St. Gallen bei der Vormundschaftsbehörde (vgl. dazu Art. 4 und 64 Abs. 1
EG zum ZGB). In der Regel verfügt die Gesamtbehörde, was vorliegend der Fall war.
Auch die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz ist somit gegeben.


c) Für das Aufhebungsverfahren gelten im Wesentlichen die gleichen Verfahrens-
grundsätze wie für das Entmündigungsverfahren; insbesondere steht dem Betroffenen
das rechtliche Gehör gleichermassen zu. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
geht aus Art. 374 Abs. 2 ZGB indirekt hervor, dass die in Abs. 1 dieser Bestimmung
verankerte Anhörungspflicht auch bei der Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder
Geistesschwäche gemäss Art. 369 ZGB gilt, es sei denn, die Anhörung sei aus
medizinischen Gründen nicht geboten (BGE 117 II 134 E. 1, 109 II 296 E. 2, mit
Hinweisen). Art. 436 ZGB sieht zwar hinsichtlich der Aufhebung einer wegen
Geisteskrankheit oder Geistesschwäche angeordneten Vormundschaft lediglich die
Einholung eines Gutach-tens vor; es wäre jedoch nicht einzusehen, wenn das
Bundesrecht für das Aufhebungsverfahren weniger strenge Verfahrensgarantien
aufstellen würde als für die Entmündigung selber, obwohl es im Wesentlichen um
denselben Sachverhalt geht. Folglich ist die entmündigte Person zur Aufhebung der
Vormundschaft anzuhören (Riemer, a.a.O., § 4 N 200; E. Strub, Die Aufhebung der
Entmündigung, Diss. Entlebuch 1984, S. 148 ff.). Die Anforderungen an die mündliche
Anhörung gehen dabei über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101 bzw. Art. 4 der bisherigen
Bundesverfassung in der bis 31. Dezember 1999 gültigen Fassung, BS 1, S. 3) hinaus
(Schnyder/Murer, Berner Kommentar, Band II/3/1, Bern 1984, NN 26 ff. zu Art. 374
ZGB). Die Anhörung dient nicht nur der Wahrung der Vertei-digungsrechte der
betroffenen Person, sondern sie bildet auch ein Mittel der von Amtes wegen
erfolgenden Erhebung des Tatbestandes, das der urteilenden Behörde ein Urteil über
die körperliche und geistige Verfassung dieser Person und über die Notwendigkeit der


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Anordnung bzw. der Weiterführung einer vormundschaftlichen Massnahme ermögli-
chen soll. Dabei sehen die bundesrechtlichen Anforderungen an die Durchführung der
Anhörung vor, dass eine persönliche Anhörung des Betroffenen durch einen einzelnen
Beamten in der Regel nur dann mit Art. 374 Abs. 1 ZGB vereinbar ist, wenn dieser auch
in der Sache selbst entscheidungsbefugt ist (BGE 117 II 132; GVP 1999 Nr. 40).


Mit Schreiben vom 3. März 2003 gab die Vorinstanz dem Kläger Gelegenheit, Einsicht
in das Gutachten zu nehmen und schriftlich zur beabsichtigten Abweisung seines
Antrages auf Aufhebung der Vormundschaft Stellung zu nehmen (act. 17/79). Der Klä-
ger liess sich mit Eingabe vom 12. März 2003 vernehmen (17/81). Am 18. Juni 2003
erfolgte eine persönliche Anhörung des Klägers durch den Präsidenten der
Vormundschaftsbehörde A., H. A., und die Vormundschaftssekretärin, T.W., wie sich
aus dem Anhörungsprotokoll ergibt (act. 17/84). Gemäss den eingangs gemachten
Erwägungen genügt es, wenn der Kläger durch ein entscheidbefugtes Mitglied der
Vormundschaftsbehörde angehört wurde. H.A., der bei der Anhörung vom 18. Juni
2003 anwesend war, wirkte auch anlässlich der Sitzung der Vormundschaftsbehörde A.
vom 22. September 2003 mit, an der beschlossen wurde, dass die Vormundschaft über
den Kläger nicht aufgehoben werde (act. 3). Damit ist den bundesrechtlichen
Anforderungen an die Durchführung der Anhörung Genüge getan.


d) aa) Art. 433 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass die Behörde zur Aufhebung der
Vormundschaft verpflichtet ist, sobald der Grund zur Bevormundung nicht mehr
besteht (Geiser, a.a.O., N 6 zu Art. 433 ZGB); dies ergibt sich auch als Folge des
verfassungs-mässig garantierten Grundrechts auf persönliche Freiheit (vgl. dazu für die
Vormund-schaft Strub, a.a.O., S. 16 f.). Ferner kann der Bevormundete sowie
jedermann, der ein Interesse hat, die Aufhebung der Vormundschaft jederzeit
beantragen (Art. 433 Abs. 2 und 3 ZGB; Riemer, a.a.O., § 4 N 199). Von diesem
Grundsatz ausgenommen sind jene Fälle, wo eine Vormundschaft nach Art. 370 ZGB
angeordnet wurde und deshalb die einjährige Wartefrist gemäss Art. 437 ZGB zu
beachten ist. Ausserhalb der in Art. 370 ZGB aufgeführten Schwächezustände kann ein
neues Aufhebungsbegehren indes nicht vom Ablauf einer bestimmten Frist abhängig
gemacht werden (Geiser, a.a.O., N 20 zu Art. 433 ZGB). Da vorliegend keine
Entmündigung nach Art. 370 ZGB zur Diskussion steht (act. 17/1), ist der Kläger ohne
weiteres berechtigt, die Aufhebung der Vormund-schaft zu beantragen.


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bb) Voraussetzung für die Aufhebung der Entmündigung ist, dass sich die tatsächli-
chen oder rechtlichen Verhältnisse seit deren Anordnung nachträglich verändert haben,
es sei denn, es würde sich erweisen, dass die Vormundschaft gar nie notwendig war
(Geiser, a.a.O., N 6 zu Art. 433 ZGB). Eine massgebliche Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse liegt insbesondere vor, wenn der Entmündigungsgrund und/
oder die Schutzbedürftigkeit weggefallen sind. Ferner ist bei einem Begehren um
Aufhebung der Vormundschaft der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ebenfalls zu
beachten. Nur solange die Entmündigung notwendig ist, ist sie zulässig.


cc) Art. 374 Abs. 2 ZGB bestimmt, dass die Entmündigung wegen Geisteskrankheit
und Geistesschwäche nur nach Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen er-
folgen darf, das sich auch über die Zulässigkeit einer vorgängigen Anhörung des zu
Entmündigenden auszusprechen hat. Da die Vormundschaftsbehörde fachlich nicht in
der Lage ist, den geistigen Gesundheitszustand des Betroffenen zuverlässig und um-
fassend (Ursache, Art der psychischen Störung, voraussichtliche Dauer etc.) zu
beurteilen, auch wenn der Laie in grossen Zügen festzustellen vermag, ob eine
Geistes-krankheit oder -schwäche im Sinne des Gesetzes vorliegt oder nicht, ist sie für
ihre Mei-nungsbildung auf die Mithilfe des Fachmannes angewiesen (Schnyder/Murer,
a.a.O., N 89 zu Art. 374 ZGB). Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes muss das
Gutachten nicht von mehreren Sachverständigen erstellt worden sein. Als
Sachverständige gelten Ärzte und Ärztinnen mit Kenntnissen in der Psychiatrie. Nicht
erforderlich ist, dass der Gut-achter zwingend über eine spezialärztliche Ausbildung in
Psychiatrie verfügen muss. Der Beizug von Psychologen zur Erstellung des Gutachtens
dürfte oft von Nutzen sein. Das Gutachten eines Psychologen wird aber als formell
ungenügend angesehen. Um den Anforderungen von Art. 374 Abs. 2 ZGB zu genügen,
muss es daher durch einen Arzt bestätigt werden (Geiser, a.a.O., N 13 zu Art. 374 ZGB;
Schnyder/Murer, a.a.O., N 103 zu Art. 374 ZGB).


Das kantonale Recht enthält eine besondere Regelung betreffend die Begutachtung bei
Entmündigungen nach Art. 369 ZGB. So holt die Vormundschaftsbehörde nach Art. 67
Abs. 1 EG zum ZGB ein schriftliches Gutachten darüber ein, ob der Geisteszustand
des Betreffenden eine Entmündigung erheische und dessen persönliche Anhörung
zulässig sei. Art. 67 Abs. 2 Satz 1 EG zum ZGB bestimmt, dass die Begutachtung
durch zwei Sachverständige, unter denen sich der Bezirksarzt oder der Arzt einer


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staatlichen Heilanstalt befinden muss, zu erfolgen hat. Damit stellt das kantonale Recht
strengere Anforderungen an die Begutachtung als das Bundesrecht. Um
Fehlbeurteilungen mit grösserer Zuverlässigkeit ausschliessen zu können, hat der
kantonale Gesetzgeber eine Begutachtung durch zwei Experten vorgesehen. Da es
keinen Grund dafür gibt, von ei-nem anderen Begriff des "Sachverständigen" als
demjenigen nach Bundesrecht auszu-gehen, muss es sich hierbei um zwei Ärzte mit
genügenden psychiatrischen Kenntnis-sen handeln (vgl. auch Schnyder/Murer, a.a.O.,
N 99 zu Art. 374 ZGB).


Wie bereits erwähnt, ist die nicht aus Fachleuten bestehende Vormundschaftsbe-hörde
darauf angewiesen, dass sie auf ein schlüssiges Gutachten abstellen kann, das sie zur
sachgerechten Entscheidung befähigt. Zu diesem Zwecke müssen die beiden
Sachverständigen nach Art. 67 Abs. 2 Satz 1 EG zum ZGB das Gutachten zusammen
ausarbeiten, ihre Meinungen über den Fall austauschen und sich dann über die zu
stellenden Anträge schlüssig machen, so dass Begründung und Schluss das Resultat
gemeinsamer Arbeit sind und in einem gemeinsamen Gutachten ihren Ausdruck finden
(Doppelgutachten; A. Kley-Struller, Kantonales Privatrecht, St. Gallen 1992, S. 131; VP
III Nr. 25; VP IV Nr. 133). Dies ist dahingehend zu verstehen, als beide Experten auf-
grund eigener Untersuchung und unabhängig voneinander, sowie ohne an die Weisun-
gen des anderen Experten gebunden zu sein, sich eine eigene Meinung zu bilden und
sich anschliessend mit dem anderen Experten zu beraten haben, so dass sie, selbst
wenn sie sich nicht bis ins letzte Detail einig sind, zumindest am Schluss zu einem
übereinstimmenden Ergebnis über die zu beantwortende Frage gelangen, ob der Be-
troffene an einer psychischen Erkrankung leidet und daher des vormundschaftlichen
Schutzes bedarf. Nicht erforderlich ist, dass das Doppelgutachten physisch in einem
einzigen Dokument enthalten ist, sofern die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt
sind. Es kann sich beim Doppelgutachten somit auch um zwei Dokumente mit je einer
Unterschrift der zwei Experten handeln, sofern sie das Ergebnis vorangegangenen
Austausches sind und in den Resultaten übereinstimmen. Kein Doppelgutachten liegt
vor, wenn das vom einen Experten erstellte Gutachten vom zweiten Experten lediglich
unterschriftlich bestätigt oder visiert wird. Um als solches anerkannt zu werden, müsste
aus ihm zusätzlich und ausdrücklich hervorgehen, dass der zweite Experte aufgrund
eigener Untersuchung und Erkenntnis in Übereinstimmung mit dem ersten Experten
zum gleichen Ergebnis gelangt sei.


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Vor diesem Hintergrund ist auf die in der stationären Psychiatrie des Kantons St. Gallen
teilweise gängige Praxis hinzuweisen, wonach ein Assistenzarzt das Gutachten unter
der Leitung und Supervision des ihn ausbildenden Oberarztes oder Leitenden Arztes
erstellt und letzterer dieses anschliessend in Kenntnis der Krankengeschichte - sei es
mit oder ohne eigene Untersuchung des Betroffenen - bestätigt oder vi-siert. Ein
solches Gutachten genügt den Anforderungen von Art. 67 Abs. 2 Satz 1 EG zum ZGB
nicht. Einerseits handelt es sich beim Assistenzarzt um einen Arzt in Ausbildung (vgl.
Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, SR 822.111), welcher noch nicht
über genügende psychiatrische Kenntnisse verfügt, anderseits ist er den Weisungen
des ihn ausbildenden Arztes unterworfen, so dass das Gutachten nicht die Meinung
zweier unabhängiger Experten wiedergibt und für sich allein kein Doppelgutachten
darstellt. Erfolgt jedoch zusätzlich eine Begutachtung durch einen weiteren
unabhängigen Arzt, der nach entsprechendem Meinungsaustausch zu einem
übereinstimmenden Schlussergebnis gelangt, erfüllt ein vom ausbildenden Arzt
visiertes Assi-stentengutachten zusammen mit dem Gutachten des zweiten Arztes die
Anforderungen an ein Doppelgutachten.


Ähnliche Überlegungen lassen sich auch auf den Fall anwenden, in dem ein Psy-
chologe einer kantonalen psychiatrischen Fachstelle (dazu vgl. unten) oder Klinik unter
der Leitung und Supervision des Oberarztes oder Leitenden Arztes die Begutachtung
durchführt und das Gutachten erstellt, welches anschliessend von diesem Arzt in
Kenntnis der Krankengeschichte bestätigt oder visiert wird. Wie bereits erwähnt, muss
das Doppelgutachten gemäss kantonalrechtlicher Vorschrift von zwei
Sachverständigen, d.h. zwei Ärzten mit Kenntnissen in der Psychiatrie (einer davon
Bezirks- oder Klinikarzt), erstellt werden. Beim Psychologen handelt es sich nicht um
einen Sachverständigen im bundesrechtlichen Sinne, obwohl einzugestehen ist, dass
ein erfahrener Psychologe durchaus zur Beurteilung der Frage in der Lage sein kann,
ob der Betroffene infolge seiner psychischen Krankheit des vormundschaftlichen
Schutzes bedarf. Im Unterschied zum Arzt mit Kenntnissen in der Psychiatrie ist das
aber nicht generell zu beantworten. Das von einem Psychologen erstellte und von
einem Arzt bestätigte Gutachten stellt damit für sich allein kein Doppelgutachten im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Satz 1 EG zum ZGB dar. Jedoch ist es analog zum
Bundesrecht, welches das Gutachten ei-nes Psychologen mit einer entsprechenden
Bestätigung eines Arztes als hinreichende Grundlage nach Art. 374 Abs. 2 ZGB


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anerkennt, angezeigt, ein solches Gutachten auch im kantonalen Recht als das
Gutachten eines Sachverständigen anzuerkennen, wenn der visierende Arzt den
Betroffenen vorgängig auch selbst persönlich untersucht hat. Erfolgt sodann die
Begutachtung durch einen weiteren Arzt, welcher nach entsprechendem
Meinungsaustausch mit dem Psychologen und dem bestätigenden Arzt zu einem
übereinstimmenden Resultat gelangt, bildet das psychologische und ärztlich visierte
Gutachten zusammen mit der Begutachtung durch den zweiten Arzt ein
Doppelgutachten im Sinne des kantonalen Rechts und stellt für die
Vormundschaftsbehörde eine hinreichende Entscheidungsgrundlage dar.


Nach Art. 436 ZGB darf die Aufhebung einer wegen Geisteskrankheit oder
Geistesschwäche angeordneten Vormundschaft nur erfolgen, nachdem das Gutachten
von Sachverständigen eingeholt und festgestellt worden ist, dass der
Bevormundungsgrund nicht mehr besteht. Dabei handelt es sich um eine zwingende
Verfahrensgarantie. Bei Entmündigungen nach Art. 369 ZGB ist es unzulässig, über die
Aufhebung zu entscheiden, ohne ein Gutachten eingeholt zu haben. Entsprechend hat
der Bevormundete Anspruch auf eine Begutachtung, wenn er die Aufhebung der
Massnahme beantragt. Auf eine Begutachtung kann nur verzichtet werden, wenn das
Begehren um Aufhebung so offensichtlich unbegründet ist, dass es an querulatorische
Rechtsausübung grenzt (Geiser, a.a.O., N 3 zu Art. 436 ZGB). Das Gutachten braucht
nicht ausdrücklich für diesen Zweck angeordnet worden sein. Es ist zulässig, auf ein
bereits früher erstelltes Gutachten abzustellen, sofern dieses für den aktuellen
Zeitpunkt als schlüssig angesehen werden kann. Jedenfalls muss es jedoch nach der
Entmündigung ausgefertigt worden sein (Geiser, a.a.O., N 5 zu Art. 436 ZGB). Analog
zur Entmündigung ist nach Art. 67 Abs. 2 Satz 1 EG zum ZGB das Gutachten bei der
Aufhebung ebenfalls von zwei Sachverstän-digen zu erstellen. Es gelten die gleichen
Anforderungen an die Begutachtung wie für die Errichtung der Vormundschaft.


Nachdem der Kläger mit Beschluss der Vorinstanz vom 28. Oktober 1996, welcher mit
Entscheid der Verwaltungsrekurskommission bestätigt wurde (act. 17/1), wegen
Geistesschwäche gemäss Art. 369 ZGB entmündigt worden ist, war die Vorinstanz für
den Entscheid betreffend die Aufhebung dieser Vormundschaft verpflichtet zu prüfen,
ob der Entmündigungsgrund der Geistesschwäche nach wie vor besteht oder
weggefallen ist. In Anwendung von Art. 436 ZGB und Art. 67 Abs. 2 Satz 1 EG zum


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ZGB hat sie bei der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie in Z. ein
Gutachten über das Vorliegen einer Geistesschwäche beim Kläger erstellen lassen
(17/59). Es ist zu prüfen, ob dieses Gutachten den Anforderungen von Art. 67 Abs. 2
Satz 1 EG zum ZGB genügt.


Die Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie in Z. ist eine Institution der
Kantonalen Psychiatrischen Dienste-Sektor Süd. Letztere sind 1997 neben dem Sektor
Nord aus der Zusammenlegung der stationären und ambulanten Dienste im Kanton St.
Gallen entstanden und umfassen neben der Psychiatrischen Klinik St. Pirminsberg in
Pfäfers die ambulanten Fachstellen für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie in Z., M.
und K. (vgl. www.psychiatrie-sued.ch). Vor diesem Hintergrund können auch die auf
diesen staatlichen Fachstellen arbeitenden Fachärzte, die ein Gutachten zwecks
Anordnung oder Aufhebung einer Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder
Geistesschwä-che erstellen, in einem weiteren Sinne und bei zeitgemässer Auslegung -
Art. 67 Abs. 2 Satz 1 EG zum ZGB erfuhr seit seiner Inkraftsetzung am 1. Januar 1912
keine wesentli-che Änderung (erste und revidierte Fassung des EG zum ZGB erlassen
am 16. Mai 1911 und 20. Mai 1942: damals noch Art. 96 Abs. 2) - als Ärzte einer
staatlichen Heilanstalt nach Art. 67 Abs. 2 Satz 1 EG zum ZGB bezeichnet werden.
Ferner geht aus Art. 67 Abs. 2 Satz 2 EG zum ZGB indirekt hervor, dass die
Begutachtung in der Regel ambulant durchzuführen ist, wofür die Fachstelle durchaus
als geeignet zu bezeichnen ist. Vorliegend wurde der Kläger von der klinischen
Psychologin, lic.phil. C. H., begutachtet. Die Begutachtung erfolgte unter der Leitung
und Supervision des Leitenden Arztes der Fachstelle, Dr.med. D.R., welcher den Kläger
auch selber untersucht und mit ihm ge-sprochen hatte (act. 22). Das Gutachten wurde
von der Psychologin erstellt und anschliessend von Dr. D.R. visiert (act. 17/59: S. 12).
Die Erfüllung des Begutachtungsauftrages lag damit überwiegend in der Verantwortung
der Psychologin. Unter diesen Umständen fehlt es nach kantonalem Recht von
vorneherein an der Voraussetzung, dass das Gutachten von zwei Sachverständigen,
namentlich von zwei Ärzten, erstattet worden ist, auch wenn der Leitende Arzt der
Fachstelle in einem weiteren Sinne als Arzt einer staatlichen Heilanstalt zu qualifizieren
ist. Gestützt auf die obigen Ausführungen stellt dieses vom Leitenden Arzt visierte
psychologische Gutachten für sich allein kein Doppelgutachten nach Art. 67 Abs. 2
Satz 1 EG zum ZGB dar, sondern ist als das Gutachten eines Sachverständigen bzw.
eines Arztes einer staatlichen Heilanstalt zu behandeln. Daher muss das vorliegende


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Gutachten durch eine weitere Begutachtung durch einen zweiten Sachverständigen
ergänzt werden, welcher nach eigener Untersuchung des Klägers und nach einem
Meinungsaustausch mit der Psychologin und dem visierenden Leitenden Arzt zu einem
übereinstimmenden Ergebnis gelangt.


dd) Eine Heilung des festgestellten Mangels im Klageverfahren fällt vorliegend ausser
Betracht, da eine Rückweisung gemäss Art. 71d in Verbindung mit Art. 56


Abs. 2 VRP unumgänglich ist, zumal noch zusätzliche Sachverhaltsabklärungen,
namentlich die Ergänzung des Gutachtens durch einen zweiten Sachverständigen,
erforderlich sind, welche nicht im Rechtsmittelverfahren vorgenommen werden können.


e) Aus dem Dargelegten folgt, dass die angefochtene Verfügung der
Vormundschaftsbehörde A. vom 22./24. September 2003 aufzuheben und die
Streitsache zur Er-gänzung des Gutachtens im Sinne der Erwägungen und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.


Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Durchführung einer mündlichen Verhand-lung
(Art. 55 VRP) und der Beweisantrag des Klägers, seine ehemalige Gefängnisseel-
sorgerin, Y.S., sei zwecks Sachverhaltsfeststellung als Zeugin zu befragen, ist somit
abzuweisen.


3.- a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu
tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Es gilt der
Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Da der
angefochtene Beschluss wegen eines formellen Mangels aufgehoben und die
Streitsache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, ist verfahrensmässig – auch ohne
materielle Prüfung der Rechtslage durch das Gericht – von einem Obsiegen des
Klägers auszugehen. Die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- (Ziff. 362 Gerichtskostentarif,
sGS 941.12) sind der Politischen Gemeinde A. aufzuerlegen. Auf die Erhebung der
Kosten ist in Anwendung von Art. 95 Abs. 3 VRP zu verzichten.


b) Nach Art. 98 Abs. 1 VRP besteht im Klageverfahren grundsätzlich Anspruch auf
Ersatz der ausseramtlichen Kosten. Die ausseramtliche Entschädigung wird den am
Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Der


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Kläger hat daher Anspruch auf eine Entschädigung. Dessen Rechtsvertreter hat keine
Kostennote eingereicht. Ein pauschales Honorar von Fr. 1'200.-- (inklusive
Barauslagen) erscheint angemessen (Art. 19, 22 Abs. 1 lit. b, 28 und 29bis der
Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt:
HonO). Infolge der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind auch für den
Fall des Obsiegens lediglich 80 % des Honorars, somit Fr. 960.--, zuzusprechen (Art.
31 Abs. 3 Anwaltsgesetz, sGS 963.70; VerwGE vom 24. Januar 2001 i.S. G.H., S. 11 f.).
Die Politische Gemeinde A. hat den Vertreter des Klägers somit ausseramtlich mit Fr.
1'032.95 (davon Mehrwertsteuer Fr. 72.95) zu entschädigen.


Entscheid:


1. Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde A. vom 22./24. September 2003 wird
aufgehoben und die Streitsache zur Ergänzung des Gutachtens im Sinne der
Erwägungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.


2. Die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- werden der Politischen Gemeinde A. auferlegt;
auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet.


3. Die Politische Gemeinde A. hat den Vertreter des Klägers mit Fr. 1'032.95 (davon
Mehrwertsteuer Fr. 72.95) zu entschädigen.


Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:


Ralph Steppacher Manuela Luminati




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