# IV.2024.59 — Applicant v. Authority Regarding Third Motorcycle Learner's Permit Refusal

**Geschäftsnummer:** IV.2024.59
**Citation:** VWEK SG IV.2024.59
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsrekurskommission
**Entscheiddatum:** 2024-09-26
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/sg/IV.2024.59/applicant-v-authority-regarding-third-motorcycle-learner-s-permit-refusal
**Official Source URL:** https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13171&type=1563347022&cHash=c0780fb4c1248bfe992add281ba7e825
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/SG_Gerichte/SG_VWEK_001_IV-2024-59_2024-09-26.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The administrative court upheld the refusal to issue a third motorcycle learner's permit to an applicant who had already held two permits for the same category but never attempted the required driving examination, concluding there is no explicit statutory right to a third permit. Reasoning that the lack of regulation regarding a third permit creates a legal gap that must be filled to protect public traffic safety, the court found that imposing a two-year waiting period was a justifiable and proportionate measure to prevent prolonged unlicensed practice without demonstrated competence, overriding the applicant's personal reasons for not taking the test.

## Leitsatz / Regeste

Art. 95 Abs. 1 VRP; Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP — Art. 95 Abs. 1 VRP: Basis for ordering the appellant to pay the official costs due to the outcome of the proceedings. Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP: Cited to confirm that the appeal met the formal and material requirements for admissibility.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 95 Abs. 1 VRP

Basis for ordering the appellant to pay the official costs due to the outcome of the proceedings.

### 2. Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP

Cited to confirm that the appeal met the formal and material requirements for admissibility.

## Volltext des Entscheids

Publikationsplattform
St.Galler Gerichte




  Fall-Nr.:               IV-2024/59
  Stelle:                 Verwaltungsrekurskommission
  Rubrik:                 Verkehr
  Publikationsdatum: 26.11.2024
  Entscheiddatum:         26.09.2024




Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 26.09.2024
Verweigerung eines Lernfahrausweises. Die Möglichkeit der Erteilung eines
dritten Lernfahrausweises ist in keiner gesetzlichen Bestimmung
ausdrücklich geregelt. Ein Anspruch auf Erteilung eines dritten
Lehrfahrausweises besteht nicht. Bezüglich der Möglichkeit der Erteilung
eines dritten Lernfahrausweises liegt eine Lücke im Gesetz vor. Die
Anordnung einer Sperrfrist ist grundsätzlich geeignet, das hier im
Vordergrund stehende öffentliche Interesse durchzusetzen und namentlich
zu behindern, dass Inhaber von Lernfahrausweisen über Jahre am
Strassenverkehr teilnehmen dürfen, ohne je eine erforderliche Prüfung für
die betreffende Kategorie abzulegen. Eine Sperrfrist erscheint somit
gerechtfertigt, zumal kein gesetzlicher Anspruch auf die Ausstellung eines
dritten Lernfahrausweises besteht Ein Sperrfrist von zwei Jahren erweist
sich vorliegend als verhältnismässig (Verwaltungsrekurskommission,
Abteilung IV, 26. September 2024, IV-2024/59).

Entscheid siehe PDF




© Kanton St.Gallen 2025                                              Seite 1/7
Kanton St. Gallen
Gerichte




                    Verwaltungsrekurskommission
                    Abteilung IV




                    Entscheid vom 26. September 2024




Besetzung           Präsident Titus Gunzenreiner, Richterin Eliane Kaiser und Richter Tobias
                    Grasdorf, Gerichtsschreiber Daniel Furrer



Geschäftsnr.        IV-2024/59




Parteien            A.__,
                                                                    Rekurrent,




                    gegen




                    Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmass-
                    nahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,
                                                                    Vorinstanz,




Gegenstand          Verweigerung eines Lernfahrausweises
Sachverhalt:

A.- A.__ beabsichtigt den Führerausweis der Kategorie A zu erwerben. Ihm wurden bereits
zwei Lernfahrausweise derselben Kategorie ausgestellt. Am. 2. Mai 2022 stellt er sein ers-
tes Gesuch. Am 5. April 2024 ersuchte er beim Strassenverkehrsamt um erneute (dritte)
Erteilung eines solchen Lernfahrausweises. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 verweigerte
das Strassenverkehrsamt die Erteilung des Lernfahrausweises.


B.- Gegen diese Verfügung erhob A.__ am 17. Mai 2024 Rekurs bei der Verwaltungsre-
kurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Am 23. Mai 2024 reichte er eine Rekurser-
gänzung nach. Er beantragte, ihm sei der Lernfahrausweis der Kategorie A für die Dauer
von vier Monaten zu erteilen. Eventuell sei der Ausweis für zwölf Monate mit der Auflage,
eine Wiederholung des Fahrkurses oder der Absolvierung von Fahrstunden bei einem Fahr-
lehrer zu erteilen. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Juni
2024 die Abweisung des Rekurses. Dazu äusserte sich A.__ am 24. Juni 2024.


Auf die Ausführungen der Verfahrensparteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen
eingegangen.


Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sach-
entscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom
15. April 2024 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und materieller Hin-
sicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.


2.- Gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr, (SR 741.51, Verkehrszulassungsverordnung, abge-
kürzt: VZV) ist der Lernfahrausweis für die Kategorie A vier Monate gültig. Die Gültigkeits-
dauer des Lernfahrausweises für die Kategorie A und die Unterkategorie A1 wird um zwölf
Monate verlängert, wenn der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der praktischen
Grundschulung nach Artikel 19 vorliegt (Art. 16 Abs. 2 VZV). Einen zweiten Lernfahraus-
weis kann nur beantragen, wer aufgrund eines Tests der Zulassungsbehörde als fahrge-
eignet gilt oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ersten Lernfahrausweises noch nicht
alle Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Dabei verfügt die Zulassungsbehörde allfäl-
lige Auflagen (Art. 16 Abs. 4 VZV).



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3.- a) Das Strassenverkehrsamt verweigerte dem Rekurrenten die Erteilung eines dritten
Lernfahrausweises der Kategorie A während einer Frist von zwei Jahren mit der Begrün-
dung, er sei bereits im Besitz von zwei Lernfahrausweisen dieser Kategorie gewesen. Der
Gesetzgeber gewähre den Lernfahrern einen bestimmten Zeitraum, innert dem sie sich die
erforderliche Praxis zur Führung eines Motorfahrzeugs oder Motorrades aneignen könnten.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei es zu verhindern, dass Lernfahrer durch mehrfa-
che Verlängerung des Lernfahrausweises am Verkehr teilnehmen dürften, ohne die ent-
sprechende Prüfung bestanden zu haben.


b) Der Rekurrent hingegen vertritt die Ansicht, dass er mit einer Sperrfrist von zwei Jahren
gleich behandelt würde, wie jemand, der mehrere schwere oder mittelschwere Widerhand-
lungen gegen das SVG begangen habe. Das sei nicht sachgerecht. Zudem verstosse die
Ablehnung des Gesuchs gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Verkehrssi-
cherheit könne mit einer Fahreignungsprüfung oder durch das Absolvieren von Fahrstun-
den gewährleistet werden.


c) Es ist unbestritten, dass der Rekurrent bereits zwei Lernfahrausweise für die Kategorie
A ausgestellt erhielt und dass er keinen Versuch unternommen hat, die erforderliche Prü-
fung abzulegen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er im Hinblick auf andere Prüfungen
(Auto-, Lehrabschlussprüfung) habe Prioritäten setzen müssen.


d) Die Möglichkeit der Erteilung eines dritten Lernfahrausweises ist in keiner gesetzlichen
Bestimmung ausdrücklich geregelt. Art. 16 Abs. 4 VZV regelt gemäss seinem ausdrückli-
chen Wortlaut einzig die Voraussetzungen der Erteilung eines zweiten Lernfahrausweises.
Dass nach Ablauf des zweiten ein dritter Lernfahrausweis gewährt werden darf, sieht dieser
Wortlaut nicht vor. Die Verwendung des Wortes "nur" im ersten Teilsatz lässt darauf schlies-
sen, dass bereits von der Erteilung eines zweiten Lernfahrausweises einschränkend Ge-
brauch zu machen ist. Sinn diese Bestimmung – wie dies die Vorinstanz auch korrekt aus-
führt – ist der Schutz der Verkehrssicherheit. Unbegleitete Lernfahrten sind risikoreicher als
begleitete Lernfahrten. Deshalb wird nur ein Lernfahrausweis erteilt, dessen Gültigkeit be-
fristet ist. Der Gesetzgeber gewährt den Lernfahrern einen bestimmten Zeitraum, innert
dem sie sich die erforderliche Praxis zur Führung eines Motorfahrzeuges oder Motorrades
aneignen können. Damit erhält ein Gesuchsteller die Möglichkeit, die Fertigkeiten und
Kenntnisse zu erlangen, die das Gesetz für die Erteilung des beantragten Fahrausweises
voraussetzt. Es ist indes zu verhindern, dass Lernfahrer durch mehrfache Verlängerungen
des Lernfahrausweises am Verkehr teilnehmen dürfen, ohne die entsprechende Prüfung
bestanden zu haben. Dies hat auch für Personen zu gelten, die noch nie an einer Prüfung


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teilgenommen haben. Es würde dem Schutz der Verkehrssicherheit widersprechen, wenn
einer Person, der ein zweiter Lernfahrausweises ausgestellt wurde, ein dritter Ausweis er-
teilt wird, ohne dass sie je versucht hätte, eine Prüfung abzulegen. Andernfalls wäre es
möglich, dass ein Verkehrsteilnehmer über Jahre mit einem Motorrad fahren dürfte, ohne
dass seine Fahrfähigkeit jemals im Rahmen einer Prüfung getestet worden wäre. Solche
Konstellationen gilt es zu vermeiden, was im öffentlichen Interesse liegt. Ein Anspruch auf
Erteilung eines dritten Lehrfahrausweises besteht somit nicht. Die persönlichen Umstände,
welche zur Nichtabsolvierung der Prüfung geführt haben, vermögen vorliegend daran nichts
zu ändern.


4.- Bezüglich der Möglichkeit der Erteilung eines dritten Lernfahrausweises liegt eine Lücke
im Gesetz vor, zumal es keine Hinweise für ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers
gibt. Somit ist die Lücke durch das Gericht zu füllen. Zunächst gilt festzuhalten, dass es
unverhältnismässig wäre, die Möglichkeit eines dritten Lernfahrausweises mangels gesetz-
licher Bestimmung gänzlich auszuschliessen. Mangels konkreter Regelung bietet es sich
an, Art. 23 Abs. 3 SVG analog anzuwenden. Art. 23 Abs. 3 SVG sieht vor, dass die Behörde
des Wohnsitzkantons auf Verlangen eine neue Verfügung zu treffen hat, wenn eine gegen
einen Fahrzeugführer gerichtete Massnahme fünf Jahre gedauert hat und wenn glaubhaft
gemacht wird, dass die Voraussetzungen weggefallen sind. Art. 23 Abs. 3 SVG bezieht sich
somit grundsätzlich auf das Massnahmerecht, welches vorliegend aber nicht im Vorder-
grund steht. Eine analoge Anwendung scheint jedoch mangels expliziter gesetzlicher Re-
gelung geboten. Insbesondere der Schutz der Verkehrssicherheit verlangt, dass die Fahr-
fähigkeit der Verkehrsteilnehmer geprüft wird, und es gilt zu vermeiden, dass Inhaber von
Lernfahrausweisen diesen ein drittes oder gar ein viertes Mal verlängern können, ohne dass
sie sich jemals einer Prüfung gestellt hätten. Wenn es die betreffende Person nicht schafft,
während der Gültigkeitsdauer von zwei Lernfahrausweisen für Motorräder die praktische
Führerprüfung zu bestehen beziehungsweise nicht einaml die Prüfung anzutreten, sind
Zweifel an der Fahreignung nicht von der Hand zu weisen. Die Anordnung einer Sperrfrist
ist grundsätzlich geeignet, das hier im Vordergrund stehende öffentliche Interesse durch-
zusetzen und namentlich zu behindern, dass Inhaber von Lernfahrausweisen über Jahre
am Strassenverkehr teilnehmen dürfen, ohne je eine erforderliche Prüfung für die betref-
fende Kategorie abzulegen. Eine Sperrfrist erscheint somit gerechtfertigt, zumal kein ge-
setzlicher Anspruch auf die Ausstellung eines dritten Lernfahrausweises besteht (vgl. zum
Ganzen auch Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern vom 6. Januar 2011, LGVE 2011
II Nr. 16).




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5.- Sodan ist zu prüfen, ob die Sperrfrist von zwei Jahren verhältnismässig ist. Der Grund-
satz der Verhältnismässigkeit setzt voraus, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirk-
lichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig und zumutbar
sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Rz. 514). Die Vor-
instanz wendet in solchen Fällen praxisgemäss eine Sperrfrist von zwei Jahren an. Dies
deckt sich im Übrigen auch mit der Praxis von Strassenverkehrsämtern anderer Kantone.


a) Die Anordnung einer Sperrfrist ist grundsätzlich geeignet, das hier im Vordergrund ste-
hende öffentliche Interesse durchzusetzen und zu verhindern, dass Inhaber von Lernfahr-
ausweisen über Jahre am Strassenverkehr teilnehmen dürfen, ohne je eine erforderliche
Prüfung für die betreffende Kategorie abzulegen.


b) Sodann fragt sich, ob auch eine mildere Massnahme als eine Sperrfrist von zwei Jahren
genügen würde, um das besagte öffentliche Interesse zu erreichen. Dies ist im Einzelfall zu
prüfen. Vorab ist festzuhalten, dass der Rekurrent ausreichend Zeit hatte, sich der Prüfung
zu stellen und die Prüfung gerade das Ziel hat, seine Fahreignung zu testen. Zwar macht
der Rekurrent diverse andere Gründe geltend, weshalb es ihm unmöglich gewesen sein
soll, die Prüfung rechtzeitig zu absolvieren. Diese erweisen sich aber nicht in jeder Hinsicht
als nachvollziehbar. Insbesondere erschliesst sich nicht, wie das geltend gemachte ADS-
Syndrom und die daher miteingehende Prüfungsangst ihn an der Absolvierung der prakti-
schen Führerprüfung hindern soll. Anders wäre die Situation gegebenenfalls zu beurteilen,
wenn der Rekurrent etwa wegen einer längeren Krankheit oder eines Unfalles über längere
Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, ein Motorrad zu führen
und deshalb die notwendige Fahrpraxis nicht hätte erlangen können. Andere Massnahmen,
welche eine "Zwischenfahreignung" attestieren sollen, scheinen nicht zielführend. Da die
Sperrfrist der Verhinderung von Missbräuchen dient und ihr daher grosses Gewicht zu-
kommt, sind keine milderen Massnahmen angezeigt. Die Anwendung einer zweijährigen
Wartefrist ist somit nicht zu beanstanden, um dem hier betroffenen öffentlichen Interesse
zum Durchbruch zu verhelfen.


c) Des Weiteren erweist sich die zweijährige Sperrfrist auch als zumutbar. Insbesondere
erscheinen die angeführten privaten Interessen nicht als gewichtig. Der Rekurrent ist in
seiner Mobilität nicht eingeschränkt, da er offensichtlich über den Ausweis der Kategorie B
verfügt. Sein Wunsch, auch Motorräder der Kategorie A zu fahren, vermag das öffentliche
Interesse am Schutz der Verkehrssicherheit nicht zu überwiegen. Auch in diesem Zusam-
menhang ist zu berücksichtigen, dass dem Rekurrenten ein Lernfahrausweis während ins-
gesamt 32 Monaten zur Verfügung stand und er sich gleichwohl keiner Prüfung gestellt hat,


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obwohl mehrere Versuche zulässig sind. Damit wurde der zuständigen Behörde die Mög-
lichkeit genommen, seine Fähigkeiten in Bezug auf die Kategorie A zu prüfen. Sie hat des-
halb keinen Anhaltspunkt, ob sich der Rekurrent trotz der Möglichkeit, während 32 Monaten
Lernfahrten durchzuführen, die erforderlichen Kenntnisse für diese Kategorie aneignen
konnte.


d) Zusammenfassend erweist sich die Sperrfrist somit als verhältnismässig. Der Rekurs ist
demzufolge abzuweisen.


6.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten auf-
zuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– erscheint angemes-
sen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss
von Fr. 1'500.– ist damit zu verrechnen.




Entscheid:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.


2. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen,
   unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.




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