# PVG 2024 9 — Solar Tracker Boundary Distance Dispute

**Geschäftsnummer:** PVG 2024 9
**Citation:** VG GR PVG 2024 9
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht (Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG))
**Entscheiddatum:** 2024-12-31
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/gr/PVG%202024%209/solar-tracker-boundary-distance-dispute
**Official Source URL:** https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2024_9_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765428f635c8d7ebd0402b6288ef0e67279d7eecb2e35b5e4c80654ebde527a5b0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765428f635c8d7ebd0402b6288ef0e67279d7eecb2e35b5e4c80654ebde527a5b0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2024_9
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2024-9_2024-12-31.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

A freestanding solar tracker with a module area of up to $20 \text{ m}^2$, intended to supply a typical single-family home, requires an ordinary building permit and is deemed zone-compliant in a residential area with sensitivity level II due to its functional relationship with residential use. The court reasoned that the tracker qualifies as a fixed technical construction or system under building law, thus falling under the regulation concerning minimum cantonal boundary distances for comparable structures that impact neighboring parcels due to their visible dimensions, with a minimum distance of $2.5 \text{ m}$ generally applying based on the structure's height of nearly $6.5 \text{ m}$. Furthermore, the court upheld the municipality's decision to require the moving parts of the tracker to maintain a minimum $1.5 \text{ m}$ distance from the property line at their maximum horizontal extension, balancing the interests involved.

## Leitsatz / Regeste

Art. 92 KRG; Art. 41 ff. KRVO; Art. 76 Abs. 2 KRG; Art. 66 al. 1 LTF — Art. 92 KRG: Cited in the operative part as the basis for requiring an ordinary building permit procedure for the free-standing solar tracker. Art. 41 ff. KRVO: Cited in the operative part as part of the basis for requiring an ordinary building permit procedure for the free-standing solar tracker. Art. 76 Abs. 2 KRG: Cited in the operative part as the basis for applying a minimum cantonal setback distance of 2.5 m to the solar tracker.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 92 KRG

Cited in the operative part as the basis for requiring an ordinary building permit procedure for the free-standing solar tracker.

### 2. Art. 41 ff. KRVO

Cited in the operative part as part of the basis for requiring an ordinary building permit procedure for the free-standing solar tracker.

### 3. Art. 76 Abs. 2 KRG

Cited in the operative part as the basis for applying a minimum cantonal setback distance of 2.5 m to the solar tracker.

### 4. Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the operative part for the decision on court costs.

## Volltext des Entscheids

PVG 5/9


      Raumordnung und Umweltschutz                                                     5
      Planisaziun dal territori e protecziun da l'ambient
      Pianificazione territoriale e protezione dell'ambiente

9     Freistehende Photovoltaikanlagen/Solartracker. Baubewilligungspflicht,
      Zonenkonformität und einzuhaltende Abstände zu den Nachbarparzellen.
        Der freistehende Solartracker mit einer Modulfläche von 15 m2 bis maximal
         20 m2       bedarf     einer      Baubewilligung      im     ordentlichen
         Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 92 KRG und Art. 41 ff. KRVO (E.4).
             Der geplante Solartracker ist mit einer für ein normales Einfamilienhaus
              dimensionierten Netzverbundanlage mit einer PV-Modulfläche von in der
              Regel maximal 20 m2 vergleichbar. Er erweist sich deshalb aufgrund seiner
              unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Wohnzweck in der (nicht
              ausschliesslich   dem       Wohnen     dienenden)   Nutzungszone      mit
              Empfindlichkeitsstufe II als zonenkonform (E.5.3).
             Der streitgegenständliche Solartracker ist als (ortsfeste technische) Baute
              bzw. Anlage im Sinne des KRG zu qualifizieren (E.6.5).
             Art. 90 EGzZGB bezog sich generell auf Hochbauten und wurde im
              Rahmen der Revision des KRG im Jahre 2005 mehr oder weniger ins
              KRG überführt. Vor diesem Hintergrund bezweckt Art. 76 Abs. 2 KRG für
              verschiedene, vergleichbare Bauten und Anlagen, welche – namentlich
              aufgrund ihrer (oberirdisch in Erscheinung tretenden) Dimensionen –
              gewichtige Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zeitigen und keine
              Gebäude i.S. von Art. 75 KRG sind, einen kantonalen
              Minimalgrenzabstand festzulegen. Dabei ist die fassadenähnliche bzw.
              bedrückende Wirkung ein wichtiges Beurteilungselement (E.6.6.3).
             Der zweiachsig bewegliche Solartracker mit veränderlicher Silhouette fällt
              angesichts seiner möglichen Dimensionen, seiner Wirkung gegenüber der
              Nachbarparzelle und dem kommunalen Verweis auf die kantonalen
              Grenzabstandsregelungen unter Art. 76 Abs. 2 KRG. Für den Solartracker
              mit einer Höhe von gegen 6.5 m findet somit grundsätzlich ein minimaler
              (kantonaler) Grenzabstand von 2.5 m Anwendung (E.6.6.4).
             Massgebliche Messpunkte für die Bestimmung des Grenzabstandes bei
              einem zweiachsig beweglichen Solartracker. Die Beurteilung der
              Gemeinde, wonach die beweglichen Anlagenteile bei ihrer
              grösstmöglichen horizontalen Ausdehnung einen minimalen Abstand von
              1.5 m von der Parzellengrenze einzuhalten haben, ist angesichts der zu
              berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen im Ergebnis nicht
              zu beanstanden (E.6.7.1 ff.).




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             Überprüfung des kommunalen Einordnungsentscheides betreffend das
              Orts- und Landschaftsbild durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden
              Fall (E.8.2.3).

      Impianto fotovoltaico/tracker solare libero. Obbligo di licenza edilizia,
      conformità alla zona e distanze da rispettare dalle parcelle vicine.
        Il tracker solare indipendente con una superficie del modulo di 15 m2 fino a
         massimo 20 m2 richiede una licenza edilizia nella procedura ordinaria per il
         rilascio di una licenza edilizia ai sensi dell'art. 92 LPTC e art. 41 segg. OPTC
         (consid. 4).
             Il tracker solare previsto è paragonabile a un impianto di connessione di
              rete, dimensionato per una normale casa monofamiliare, con di regola una
              superficie del modulo fotovoltaico di massimo 20 m2. Quindi questo si
              dimostra come conforme alla zona di utilizzazione con livello di sensibilità
              II, vista la sua diretta relazione funzionale con lo scopo abitativo di questa
              zona (non esclusivamente residenziale) (consid. 5.3).
             Il tracker solare in discussione è da qualificare quale costruzione (tecnica
              fissa) risp. impianto ai sensi della LPTC (consid. 6.5).
             L'art. 90 LICC in generale era correlato alle costruzioni elevate ed è stato
              più o meno trasferito nella LPTC nell'ambito della revisione della LPTC del
              2005. In questo contesto l'art. 76 cpv. 2 LPTC ha lo scopo di definire una
              distanza minima cantonale dal confine per diverse costruzioni o impianti
              comparabili, che – in particolare a causa delle loro dimensioni (che
              appaiono sopra il suolo) – hanno un impatto significativo sui fondi vicini e
              non sono edifici ai sensi dell'art. 75 LPTC (consid. 6.6.3).
             Il tracker solare con mobilità biassiale e sagoma variabile, in
              considerazione delle sue possibili dimensioni, del suo effetto sulla parcella
              vicina e del riferimento comunale alle norme cantonali sulla distanza dal
              confine, rientra sotto l'art. 76 cpv. 2 LPTC. Per il tracker solare con
              un'altezza di circa 6.5 m in linea di principio si applica quindi una distanza
              minima (cantonale) dal confine di 2.5 m (consid. 6.6.4).
             Punti di misura rilevanti per la determinazione della distanza dal confine in
              caso di un tracker solare con mobilità biassiale. La valutazione del
              comune, secondo cui le parti mobili dell'impianto, alla loro massima
              estensione orizzontale, devono mantenere una distanza minima di 1.5 m
              dal confine della parcella, non è da criticare alla luce degli interessi
              pubblici e privati da tenere in considerazione (consid. 6.7.1 segg.).




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Aus den Erwägungen:
       4.     Im Zusammenhang mit der Baubewilligungspflicht umschreibt das
Bundesgericht Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG als künstlich
geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in fester Beziehung zum
Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu
beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die
Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 139 II 134 E.5.2; HÄNNI,
Planungs-, Bau- und Besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl., Bern 2022, S. 334 f.).
Gemäss Art. 86 Abs. 1 KRG dürfen Bauten und Anlagen (innerhalb und ausserhalb
der Bauzone) grundsätzlich nur mit einer schriftlichen Baubewilligung der kommunalen
Baubehörde errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden
(PVG 2007 Nr. 28 E.2; VGU R 21 98 vom 6. Dezember 2022 E.2.1). Vorliegend steht
aufgrund der vorliegenden Baugesuchunterlagen die Installation einer freistehenden
Photovoltaikanlage (PV-Anlage) mit einer beweglichen PV-Modulfläche zwischen
15 m2 und maximal 20 m2 zur Diskussion (vgl. Datenblatt der F._____ GmbH zum
"Solar Tracker Modell: […]", in: Bg1-act. 5 und der am 12. Juli 2022 genehmigte
Konstruktionsplan mit Detailangaben [Bg1-act. 18], wonach die PV-Modulfläche ca.
3.5 m x 4.2 m bzw. die maximale Fläche des Trägergestelles ca. 3.2 m x 5 m beträgt).
Es handelt sich also nicht um eine Photovoltaikanlage an einer Fassade mit einer
Absorberfläche bis maximal 6 m² pro Fassade innerhalb der Bauzonen oder bis
maximal 2 m² ausserhalb der Bauzonen, welche – unter Vorbehalt von Art. 40 Abs. 2
und 3 KRVO – als grundsätzlich nicht baubewilligungspflichtige, aber in jedem Falle
anzeigepflichtige Bauvorhaben i.S.v. Art. 86 Abs. 2 KRG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Ziff. 16
und Art. 40a Abs. 1 zu qualifizieren wäre. Der kantonalen Anzeigepflicht nach Art. 40a
KRVO unterliegen auch Solaranlagen auf Dächern (Art. 40b Abs. 1 KRVO). Anlagen,
welche die Anforderungen von Art. 18a Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 32a Abs. 1 RPV
respektive nach Art. 40 Abs. 1 Ziff. 16 KRVO nicht erfüllen oder diese zwar erfüllen,
aber auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung
geplant (Art. 18a Abs. 3 RPG i.V.m. Art. 32b RPV) sind oder für die gemäss
Grundordnung eine spezifische Schutz- oder Erhaltungsregelung gilt und einer
Baubewilligungspflicht unterstellt worden sind (Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG i.V.m Art. 40b
Abs. 4 KRVO), bedürfen grundsätzlich einer Baubewilligung im ordentlichen
Baubewilligungsverfahren (vgl. Art. 22 Abs. 1 RPG; Art. 86 Abs. 1 KRG). Die
Notwendigkeit der Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens nach
Art. 92 KRG und Art. 41 ff. KRVO für die Installation des Solartracker ist vorliegend
unbestritten und auch erfolgt (vgl. VGU R 22 1 vom 23. November 2023 E.5.2; Urteil
V 20-2018 des Kantonsgerichts Appenzell-Innerrhoden vom 24. Juni 2019 E.2.2, in
SJZ 2020 S. 394; Urteil 602 2014 148 des Kantonsgericht Freiburg vom 19. August
2015 E.3b f.; EnergieSchweiz, Leitfaden zum Melde- und Bewilligungsverfahren für

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Solaranlagen vom Juni 2023 [nachfolgend Leitfaden EnergieSchweiz], S. 27 und 50,
abrufbar unter: https://pubdb.bfe.admin.ch/de/publication/download/10403; Amt für
Raumentwicklung Graubünden [ARE GR], Leitfaden für Solaranlagen vom Juli 2022
[nachfolgend      Leitfaden    ARE     GR],     3. Aufl.   S. 5,   abrufbar     unter:
https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/diem/aev/dokumentation/Stromversorg
ungDokumente/20220824_leitfaden_fuer_solaranlagen_de.pdf;                      JÄGER,
Photovoltaikanlagen auf Bauten in der Landwirtschaftszone, in: Streiff [Hrsg.],
Schriften zum Energierecht, Raumplanung und Photovoltaik, Zürich 2021, Rz. 23 ff.;
JÄGER, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG:
Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren [nachfolgend Praxiskommentar RPG:
Verfahren], Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 18a Rz. 17 und 37; GIOVANNINI, in:
Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch öffentliches Baurecht,
Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 5.294). Gemäss Art. 89 Abs. 1 KRG werden
Bauvorhaben bewilligt, wenn alle Vorschriften des kommunalen, kantonalen und
eidgenössischen Rechts eingehalten sind. Im Kanton Graubünden gibt es für
freistehende     Solaranlagen    keine    spezielle   gesetzliche   Regelung.     Die
rechtsanwendenden (Bau-)Behörden können sich aber namentlich auf den Leitfaden
für Solaranlagen im Kanton Graubünden stützen. Der Leitfaden des ARE GR soll
Grundregeln zur Planung von Solaranlagen aufzeigen, mit welchen eine hohe Qualität
erzielt werden kann. Im Leitfaden selbst wird von Gestaltungsempfehlungen
gesprochen, welche nicht abschliessend seien. Es müsse im Einzelfall, abgestimmt
auf die Bedürfnisse der Gesuchstellenden, dem Gebäude und dessen
charakteristischen Eigenschaften wie auch der Umgebung beurteilt werden (Leitfaden
ARE GR, S. 1 und 14). Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde den Leitfaden zum
Melde- und Bewilligungsverfahren für Solaranlagen von EnergieSchweiz
herangezogen (Bg1-act. 7 S. 2 und Bg1-act. 9 S. 4). Demgemäss bedürften
freistehende Anlagen eines Baubewilligungsverfahrens, welches sich nach
kantonalem Recht richtet. Die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens stellt
dabei sicher, dass das Vorhaben vorgängig unter den massgeblichen Gesichtspunkten
auf     seine    Rechtskonformität   überprüft    und    soweit   erforderlich   eine
Interessenabwägung vorgenommen werden kann (vgl. BGE 139 II 134 E.5.2 und 123
II 256 E.3; VGU R 21 98 vom 6. Dezember 2022 E.2.2; HÄNNI, a.a.O., S. 363 ff.; RUCH,
in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Verfahren,
Art. 22 Rz. 6 ff.; STALDER/TSCHIRKY, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.],
Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 2.1 ff.).
       5.3. Unbestrittenermassen befindet sich die Parzelle 2418 in der WZ gemäss
Art. 25 BG. Sie grenzt zwar an das Nichtbaugebiet an, liegt aber immer noch innerhalb
der Bauzone. Gemäss Art. 25 Abs. 1 BG ist die WZ für Wohnzwecke bestimmt.



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Dienstleistungs-, Produktions- sowie Gastgewerbebetriebe sind zulässig, sofern sie
auf Grund ihrer optischen Erscheinung, ihres Charakters und ihrer Auswirkungen auf
Raum, Umwelt und Erschliessung in ein Wohnquartier passen. Bauten und Anlagen
sind so zu gestalten, dass sie vom Wesen und Ausdruck her in eine attraktive
Wohnsiedlung passen (Art. 25 Abs. 3 BG). In der WZ gilt für die Nachbarschaft
E._____ gemäss Art. 14 BG die (Lärm-)Empfindlichkeitsstufe II nach Art. 43 Abs. 1
lit. b der LSV, womit lärmrechtlich betrachtet keine störenden Betriebe zulässig sind.
Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG kann eine Baubewilligung dann erteilt werden, wenn
die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Dabei ist es
Sache des kantonalen und kommunalen Rechts, die in den einzelnen Zonen
zugelassenen Nutzungen zu umschreiben (BGE 141 II 245 E.2.1; Urteile des
Bundesgerichts 1C_325/2021 vom 25. Oktober 2021 E.7.1 und 1C_266/2020 vom
4. Januar 2021 E.3.3.1). Wohnzonen sind primär für den dauernden oder
vorübergehenden Aufenthalt von Menschen im Sinne des Wohnens bestimmt, wozu
etwa Erholung, Schlafen, Essen, Hausarbeit und Freizeitbeschäftigung zu rechnen
sind (vgl. RUCH, a.a.O. Art. 22 Rz. 79; STALDER/TSCHIRKY, a.a.O., Rz. 3.19,
HETTICH/MATHIS, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch
öffentliches Baurecht, Rz. 1.60 ff. und WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG,
Bern 2006, Art. 22 Rz. 25). Die Verwirklichung dieses Aufenthalts-, Beherbergungs-,
Erholungs- und Betätigungszwecks kann dabei auch auf Nebenbauten und -anlagen
angewiesen sein (vgl. FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht,
Band 2, 6. Aufl., Wädenswil 2019, Rz.14.2.2.1 und WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 22
Rz. 33). So ist davon auszugehen, dass beispielsweise im Aussenbereich aufgestellte
(Bestandteile einer) Luft/Wasser-Wärmepumpen namentlich für die Wärmeerzeugung
in Wohnbauten in zum Wohnen bestimmten Grundnutzungszonen – bei eingehaltenen
Vorschriften über den Umweltschutz und insbesondere betreffend Lärm – als
eigenständige, zonenkonforme (haustechnische Neben-)Anlagen zu beurteilen sind
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_204/2015 vom 18. Januar 2016 E.2.2 und LGVE
2016 IV Nr. 4 E.4.4.2, wonach die Leitungen zum Hauptgebäude eine Wärmepumpe
nicht zu deren Bestandteil hinsichtlich der Bemessung der Grenzabstände machen
und VGU R 22 34 vom 13. Juni 2023 E.5.3 ff.). Mit dem Erlass von Art. 18a RPG,
welcher namentlich genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern in Bauzonen
grundsätzlich von der Baubewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 RPG ausnimmt und
lediglich einer Meldepflicht unterstellt, muss der Bundesgesetzgeber ebenfalls davon
ausgegangen sein, dass solche solaren Energiegewinnungsanlagen mit dem Zweck
der jeweiligen Nutzungszonen in der Regel vereinbar sind. Denn die Vereinbarkeit mit
dem Zonenzweck setzt nämlich voraus, dass trotz solcher Anlagen bzw. Nutzungen in
der fraglichen Zone der qualitative Schutz vor Beeinträchtigungen, namentlich durch
Licht-, Lärm- oder anderen Immissionen, hinreichend gewährleistet bleibt und auch die


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verfügbaren Nutzflächen dem eigentlichen Wohnzweck nicht entzogen werden
(quantitativer Schutz; vgl. JÄGER, a.a.O., Art. 18a Rz. 11 ff. und RUCH, a.a.O., Art. 22
Rz. 79). Ausserdem sind namentlich unter dem Aspekt des raumplanerischen
Trennungsgrundsatzes für Infrastrukturanlagen der Erschliessung und Versorgung wie
etwa Mobilfunkanlagen und Erschliessungsstrassen im Rahmen einer umfassenden
Planungs- und Koordinationspflicht sachgerechte Standorte zu suchen.
Dementsprechend sind solche Anlagen in der Regel möglichst in diesen Bereichen zu
erstellen, denen sie dienen sollen bzw. zu denen sie eine (unmittelbare) funktionelle
Beziehung aufweisen (vgl. BGE 141 II 245 E.2.1 f., 138 II 173 E.5.3 und 133 II 321
E.4.3.1 ff. m.H.a. BGE 118 Ib 497 E.4a sowie Art. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 4 und Art. 6
Abs. 3 RPG). Jedenfalls mit dem Wohnzweck in unmittelbarer funktioneller Beziehung
stehende Bauten und Anlagen können somit als zonenkonform betrachtet werden (vgl.
WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 22 Rz. 22 und 33). Ausweislich der verfügbaren
Baugesuchunterlagen ist von einer PV-Modulfläche von maximal 20 m2 auszugehen.
Bei 12 Modulen à 0.33 kWp resultierte eine Spitzennennleistung von 3.96 kWp (vgl.
Bg1-act. 5). Gemäss Swisssolar weisen heutige Solarmodule eine (Spitzennenn-
)Leistung       von        ca.      0.38       bis      0.42 kWp       auf       (siehe
https://www.swissolar.ch/de/wissen/solartechnologien/photovoltaik/komponenten).
Als Faustregel kann von einem Energieertrag von 200 kWh pro m2 ausgegangen
werden, wodurch mit ca. 20 m2 Modulfläche der Haushaltsstrombedarf für einen
typischen 4-Personenhaushalt gedeckt werden könne (entsprechend also ca. 4'000
kWh/Jahr; siehe https://www.swissolar.ch/de/wissen/solartechnologien/photovoltaik >
Häufig gestellte Fragen > Wie viel Energie produziert eine Solarstromanlage?;
EnergieSchweiz, Stromverbrauch eines typischen Haushalts, Faktenblatt vom August
2021,       abrufbar      unter:     https://www.bfe.admin.ch/bfe/de/home/news-und-
medien/publikationen.exturl.html/aHR0cHM6Ly9wdWJkYi5iZmUuYWRtaW4uY2gvZ
GUvcHVibGljYX/Rpb24vZG93bmxvYWQvMTA1NTk=.html; Leitfaden ARE GR, S. 8).
Selbst wenn vorliegend das Herstellerversprechen von bis zu 60 % mehr
Energieertrag durch die Nachführung der Solarmodule nach dem Sonnenstand
erreicht werden könnte (vgl. Akten des Beschwerdeführers 2 im Verfahren R 22 117
[Bf2-act. 6]), änderte sich dadurch noch nichts am Charakter des geplanten
Solartracker als eine für ein normales Einfamilienhaus dimensionierte
Netzverbundanlage mit einer PV-Modulfläche von in der Regel maximal 20 m2 (siehe
zu diesem Begriff der Netzverbundanlage bzw. des Netzbetriebes:
https://www.swissolar.ch/de/wissen/solartechnologien/photovoltaik/anwendung            >
Netzverbundanlagen; wobei heute für die Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage
vornehmlich der Eigenverbrauch massgebend sei).




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        6.5. Es fragt sich, unter welchen Begriff des Baurechts ein Solartracker zu
subsumieren ist, da in materieller Hinsicht der von Gesetzes wegen einzuhaltende
minimale Grenzabstand zwischen den betroffenen Parzellen im Wesentlichen von der
Qualifikation des Bauvorhabens abhängt (LGVE 2016 IV Nr. 4 E.4.4 und VGU R 10
112 vom 5. April 2011 E.3a). Das KRG enthält den Begriff der Anlage in verschiedenen
Bestimmungen, definiert ihn indes nicht genauer. Dasselbe gilt auch für das BG.
Art. 12 Abs. 2 BG und Art. 36 Abs. 2 KRVO verweisen für die harmonisierten
Baubegriffe auf die IVHB vom 22. September 2005. In Anhang 1 zur IVHB sowie der
Erläuterung dazu findet sich aber ebenfalls keine Definition für den Begriff der Anlage.
Demgegenüber ist gemäss IVHB ein Gebäude (als Oberbegriff) eine ortsfeste Baute,
die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in
der Regel weitere Abschlüsse aufweist (IVHB vom 22. September 2005, Anhang 1,
Ziff. 2.1 sowie die Erläuterung vom 3. September 2013 zu den Ziff. 2.0 und 2.1; beide
abrufbar unter: https://www.bpuk.ch/bpuk/konkordate/ivhb). Gemäss Rechtsprechung
und Literatur ist eine Anlage eine technische oder andere Einrichtung, die geeignet ist,
sich auf Raum und/oder Umwelt auszuwirken (STALDER/TSCHIRKY, a.a.O., Rz. 2.89
m.w.H.; vgl. auch BERNER, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, Rz. 758 ff.).
Im Zusammenhang mit der Frage der Baubewilligungspflicht umschreibt das
Bundesgericht baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen integral als "jene
künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester
Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die
Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich
verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen" (BGE 139 II
140 E.5.2; siehe auch bereits die vorstehende Erwägung 4). Nach Art. 7 Abs. 7 USG
sind Anlagen Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie
Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und
Luftfahrzeuge gleichgestellt (GRIFFEL, Umweltrecht in a Nutshell, 3. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2023, S. 87). Der umweltrechtliche Begriff der Anlage gemäss Art. 7
Abs. 7 Satz 1 USG umfasst nach KELLER diejenigen künstlich geschaffenen
Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind die
Umwelt zu beeinträchtigen. Der umweltrechtliche Anlagenbegriff ist mit dem
Anlagenbegriff im Zusammenhang mit der Baubewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1
RPG somit nicht ganz identisch (BERNER, a.a.O., Rz. 749 f. und WALDMANN/HÄNNI,
a.a.O., Art. 22 Rz. 9, je m.H.a. KELLER, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl.,
Zürich 2002, Art. 7 Rz. 38). Insofern kann der fragliche Solartracker im Rahmen der
Anwendung des KRG und des BG zwar nicht als Gebäude (gemäss IVHB) betrachtet
werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 IVHB, Art. 12 Abs. 2 BG und Art. 36 Abs. 2 KRVO). Aufgrund
seiner künstlich geschaffenen Struktur, der festen Beziehung zum Boden, seinen
Dimensionen und potenziellen Auswirkungen auf den Raum und die Umwelt, ist der


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PVG 5/9


Solartracker aber als (ortsfeste technische) Baute bzw. Anlage im Sinne des KRG zu
qualifizieren.
     6.6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob für den geplanten Solartracker gesetzliche
Grenzabstände gelten.
       6.6.1. In VGU R 11 133 vom 22. Mai 2012 subsumierte das Verwaltungsgericht
eine auf einer Böschung angebrachte, freistehende Solaranlage unter Art. 76 KRG und
diese hatte die Grenzabstände für eine Böschung einzuhalten, weil die nach aussen
wahrnehmbare Abstandswirkung dieselbe sei. Einen Gebäudeabstand habe sie aber
nicht einzuhalten (VGU R 11 133 vom 22. Mai 2012 E.3b). In VGU R 15 21 vom
29. September 2015 bestätigte das Verwaltungsgericht im Ergebnis einen gestützt auf
PVG 2007 Nr. 26 ergangenen kommunalen Entscheid, wonach Moloks
(Niederflurentsorgungsbehälter) keine Hochbauten und auch keine Bauten und
Anlagen im Sinne von Art. 75 und 76 KRG seien. Das Verwaltungsgericht überprüfte
aber den konkreten Standort des nur 1.5 m aus dem Erdreich ragenden Moloks – unter
Berücksichtigung der umweltschutzrechtlichen Vorgaben – anhand eines kommunalen
Standortkonzeptes und den Kriterien gemäss PVG 2007 Nr. 26, insbesondere einer
Alternativstandortprüfung in der unmittelbaren Nähe (VGU R 15 21 vom
29. September 2015 E.2a f. und 4a ff. m.H.a. PVG 2007 Nr. 26 E.5a ff.). In VGU R 22
1 vom 23. November 2022 E.6.5 erachtete das Verwaltungsgericht eine kommunale
Situierungsvorschrift bezüglich Besonnung für Bauten und Anlagen mit der
Verpflichtung zur Einhaltung der Grenzabstände gemäss Zonenschema auf eine
freistehende Solaranlage als anwendbar und prüfte deren Einhaltung auf Basis des
kantonalen minimalen Grenzabstandes von 2.5 m. Im Verfahren R 22 34 entschied
das Verwaltungsgericht, dass eine Luft/Wasser-Wärmepumpen-Splitanlage in einer
Einhausung keine Kleinbaute im Sinne der IVHB darstelle, sondern eine technische
(ortsfeste) Anlage im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung bilde (vgl. VGU R 22 34
vom 13. Juni 2023 E.5.3 f. und 6.7). Dabei ist zu beachten, dass das dort anwendbare
kommunale Baugesetz in Art. 100 eine Situierungsvorschrift für technische Anlagen
wie Antennen, Lüftungen und Wärmepumpen enthielt. Ausserdem wurde in Art. 23
Abs. 6 des Baugesetzes explizit ein Grenzabstand für die Erdsonden von
Wärmepumpen statuiert. Nach Art. 95 Abs. 1 des erwähnten Baugesetzes gilt für die
Errichtung von Solaranlagen unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 das übergeordnete
Recht. Auch wenn die Luft/Wasser-Wärmepumpe (mit nur im minimal nötigen Umfang
übersteigenden Abmessungen der Einhausung) keine baugesetzlichen Abstände
einhalten musste, ergaben sich aber Vorgaben betreffend die Positionierung dieser
Anlage gegenüber der Nachbarschaft aus den Vorschriften über den
umweltschutzrechtlichen Immissionsschutz (VGU R 22 34 vom 13. Juni 2023 E.5.6
und 7.1 ff.).


                                         8
PVG 5/9


        6.6.2. Der Beschwerdeführer 2 ist insbesondere der Ansicht, dass
Abstandsvorschriften, ähnlich wie Höhenvorschriften, aufgrund von Wortlaut und
Gesetzeszweck in der Regel – also in Fällen ohne Sondervorschriften – nur für
eigentliche Gebäude oder zumindest überdachte bauliche Anlagen gelten würden,
nicht jedoch für freistehende technische Anlagen, wie beispielsweise
Mobilfunkmasten. Soweit er sich auf die Kommentierung des Urteils des
Bundesgerichts 1A.57/2006, 1P.167/2006 vom 6. September 2006 durch MARTI, in ZBl
108/2007, S. 453, 462 beruft, unterschlägt er die weiteren Ausführungen von MARTI,
wonach aber eventuell die zum Antennenmast gehörende Steuerungseinheit (ca. so
gross wie ein Doppelschrank) einen Grenzabstand (für Kleinbauten) einhalten müsse.
Das Bundesgericht bestätigte im Übrigen unter Willkürgesichtspunkten einzig die
Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts Luzern, dass die kantonalen
Grenzabstände nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur auf
Gebäude, Unterniveaubauten und Bauten Anwendung fänden und als Baute nur
Gebäude und überdachte bauliche Anlagen qualifiziert würden. Zudem werde der
Immissionsschutz bei der 25 m hohen Antenne bereits über die Vorgaben des
geltenden Umweltrechts, namentlich der NISV, gewährleistet. Das Bundesgericht
merkte dazu noch an, dass die Antenne in einem Abstand von 5.15 m von der Grenze
entfernt errichtet werde und sich damit keine Probleme bei der Überbauung auf der
Nachbarparzelle ergäben (Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2006, 1P.167/2006 vom
6. September 2006 E.7.1 ff.; MARTI, in: ZBl 108/2007, S. 453 ff., 458 f. und 462). § 120
des Planungs- und Baugesetzes für den Kanton Luzern (PBG-LU, SRL 735) definierte
den Grenzabstand vor der Anpassung des PBG-LU an die IVHB per 1. Januar 2014
als die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Grundstücksgrenze und der
Fassade. Die §§ 121 ff. PBG-LU regelten die (ordentlichen) Grenzabstände unter
anderem abhängig von der Bauart der Bauten (Massiv- oder Weichbaute; Kleinbaute
oder Unterniveaubaute). Ausserdem wurde (nur) für Stützmauern, freistehende
Mauern und Einfriedungen sowie sinngemäss für Böschungen und Aufschüttungen ein
Grenzabstand verlangt. Sofern Stützmauern, freistehende Mauern und blickdichte
Einfriedungen mehr als 2 m über das gewachsene Terrain hinausragten, waren die
Abstandsvorschriften für Bauten massgebend. Auch in LGVE 2016 IV Nr. 4 ging das
Kantonsgericht Luzern wieder von einer an Merkmalen für Gebäude angelehnten
Definition für Bauten im Sinne des PBG-LU aus. Die fragliche Luft/Wasser-
Wärmepumpe mit Aussenhülle und einer Höhe von nur 1.2 m, einer Breite von 1.7 m
und einer Tiefe von 1.5 m sei angesichts des nicht bezweckten (überdachten)
Schutzes von Menschen, Tier oder Sachen vor äusseren Einflüssen nicht als Baute im
Sinne der Abstandsvorschriften, sondern als Anlage zu qualifizieren. Allerdings merkte
das Kantonsgericht Luzern noch an, dass bei einer wesentlich grösseren Pumpe zu
prüfen wäre, ob eine solche Maschine noch als Anlage qualifiziert werden könnte, oder


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diese nicht vielmehr als Kleinbaute mit der gesetzlichen Folge der
Abstandsvorschriften zu betrachten wäre (LGVE IV 2016 Nr. 4 E.4.4.1; vgl. auch Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2018.330 vom 3. Dezember 2018
E.3.1 in fine). Mit Urteil 1C_93/2020 vom 19. Juni 2020 bestätigte das Bundesgericht
einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 13. Mai 2019,
welches bei vergleichbarer Definition des Grenzabstandes in Art. 144 des dazumal für
diese Gemeinde noch gültigen Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche
Baurecht des Kantons Nidwalden vom 24. April 1988 (Baugesetz, BauG) ebenfalls
entschieden hatte, dass die 25 m hohe Mobilfunkanlage bzw. der Antennenmast zwar
eine erhebliche Baute und Anlage sei, aber keine Fassade aufweise. Unter Annahme
einer echten Lücke erkannte das Verwaltungsgericht Nidwalden, dass bei
baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen ohne Fassaden in analoger
Anwendung von Art. 145 Abs. 1 (Satz 1) 2. Satzteil BauG ein Grenzabstand von 3 m
einzuhalten sei. Dabei handelt es sich um den ordentlichen kantonalen
Mindestabstand. Weil die geplante Mobilfunkantenne einen Abstand von 5.65 m
einhielt, wurde die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen (Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden VA 18 14 vom 13. Mai 2019 E.9.2.1 ff.).
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass angesichts der nachbarschützenden
Funktion von Grenzabständen diese nicht nur im allgemeinen öffentlichen Interesse
lägen, sondern auch die rechtlich geschützte Sphäre der Nachbaren umschreibe. Die
Vorinstanz habe mit ihrer Lückenfüllung diese nachbarschützende Funktion von
Grenz- und Gebäudeabständen nicht ausgeblendet und somit nicht ausschliesslich auf
das öffentliche Interesse an der Versorgung mit Mobilfunkantennen(dienst-)leistungen
abgestellt. Vielmehr habe die Vorinstanz auch dem Umstand Rechnung getragen,
dass die Mobilfunkanlage in einer Industriezone geplant sei. Diese Nutzungszone sei
für industrielle Anlagen und gewerbliche Bauten bestimmt, die in anderen Zonen nicht
gestattet seien und es müsse dort mit vermehrten Immissionen gerechnet werden. Der
Immissionsschutz sei nicht derselbe wie in einer Wohnzone. Diese Erwägungen der
Vorinstanz wurden vom Bundesgericht nicht als willkürlich beurteilt (Urteil des
Bundesgerichts 1C_93/2020 vom 16. Juni 2020 E.4.3.3). Diese Ausführungen zeigen,
dass die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers 2 in dieser Absolutheit nicht zutrifft.
Selbst im aktuellsten erwähnten Fall im Kanton Nidwalden, wurde eine
Abstandsprivilegierung (3 m als ordentlicher kantonaler Mindestgrenzabstand anstatt
die von den dortigen Beschwerdeführern geforderten 40 % der [Fassaden-]Höhe von
25 m = 10 m im Rahmen einer Lückenfüllung) davon abhängig gemacht, ob die
fragliche Anlage aufgrund ihrer Dimensionen eine fassadenähnliche Wirkung zu
bewirken vermag. Hinzu kam noch die Lage in einer Industriezone, wo mit gebündelten
Immissionen zu rechnen ist, die Anwendung der Grenzabstände für Gebäude infolge
der sehr grossen Höhe von Mobilfunkmasten die Versorgung mit


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Mobilfunkdienstleistungen erheblich erschwert würde und der Strahlenschutz
(abschliessend) in der NISV geregelt wird (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Nidwalden VA 18 14 vom 13. Mai 2019 E.9.2.1 ff.; vgl. auch Urteile des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz III 2021 197 vom 30. März 2022 E.3.2.1 ff.
und III 2017 16 vom 28. Juni 2017 E.7.2 m.H.a. Entscheide der Gerichts- und
Verwaltungsbehörden des Kantons Schwyz [EGV-SZ] 2004 B 8.6 E.4.3). Wie
nachstehend noch dargelegt wird, hat der fragliche Solartracker angesichts der
Rechtslage im Kanton Graubünden, seinen Dimensionen und dem daraus möglichen
Erscheinungsbild in jedem Fall einen Grenzabstand einzuhalten (siehe nachstehende
Erwägungen 6.6.3 f.).
        6.6.3. Nach Art. 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 24 sowie Art. 25 KRG bestimmen
die Gemeinden in ihren Baugesetzen die Regelbauweise, welche namentlich Grenz-
und Gebäudeabstände umfassen kann. In Art. 19 Abs. 8 BG wird für den Fall, dass
das Baugesetz keinen Grenzabstand vorschreibt, in generalklauselartiger Weise auf
die minimalen kantonalen Abstandsvorschriften (Art. 75 ff. KRG) verwiesen.
Ausserdem sind die Art. 75 ff. KRG als kantonale Bauvorschriften gemäss Art. 107
Abs. 2 Ziff. 5 (übergangsrechtlich) unmittelbar anwendbar bzw. gemäss Art. 22 Abs. 3
KRG als übergeordnetes kantonales Recht durch die Gemeinden zu berücksichtigen.
Gemäss Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 11. Mai 2004 zur Revision
des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG-Revision; Heft
Nr. 3/2004-2005, S. 257 ff., [Botschaft KRG 2004]) wurden unter anderem die
Grenzabstände des damaligen EGzZGB im Sinne eines Mindeststandards mehr oder
weniger ins KRG überführt (PKG 2013 Nr. 5 E.4d). Der heute aufgehobene Art. 90
EGzZGB bezog sich gemäss der Botschaft KRG 2004 auf alle Hochbauten (vgl. dazu
auch PKG 1998 Nr. 6 Erwägung a und c sowie PVG 1987 Nr. 17 m.H.a. PVG 1983
Nr. 19) und somit auch auf andere Bauten und Anlagen. Wie sich aus der damaligen
Definition des Grenzabstandes (= waagrecht gemessene kürzeste Entfernung
zwischen der Umfassungswand des zu erstellenden Gebäudes und der [Parzellen-
]Grenze; siehe Art. 90 Abs. 3 Satz 1 EGzZGB, aufgehoben per 1. November 2005
sowie auch Art. 37 Abs. 1 KRVO in der bis am 30. September 2011 geltenden
Fassung) bereits ergeben habe, betreffe der Hauptanwendungsfall von Art. 90
EGzZGB aber fraglos die "Gebäude". Soweit diese Regelungen noch "andere Bauten
und Anlagen" als Gebäude – wie zum Beispiel Mauern von Tiefbauten, welche den
Erdboden überragen – im Auge hatten, wurden diese, soweit ein gesamtkantonales
Interesse an einer Abstandregelung bestand, in Art. 78 E-KRG geregelt (Botschaft
KRG 2004, S. 345 f. und 411; vgl. auch Art. 92 Abs. 3 EGzZGB, aufgehoben per
1. November 2005). Im Übrigen stünde es den Gemeinden gestützt auf Art. 24, 26
Abs. 3 und Art. 27 Abs. 1 E-KRG (heute Art. 22, Art. 24 Abs. 3 und 25 Abs. 1 KRG)



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frei, für zusätzliche Bauten und Anlagen besondere Abstandsregelungen zu erlassen.
Der Titel von Art. 78 E-KRG lautete "Weitere Bauten und Anlagen". Weiter sollte die
heute Art. 76 Abs. 2 KRG entsprechende Bestimmung den "Grenzabstand bei
Vorkehrungen wie freistehende Mauern, hinterfütterte Mauern (= Futtermauern; vgl.
PVG 1987 Nr. 17), Schüttung von Böschungen etc." regeln (vgl. auch PKG 1998 Nr. 6
Erwägung a und c sowie PVG 1983 Nr. 19 betreffend den damaligen
Anwendungsbereich von Art. 90 EGzZGB bzw. Art. 114 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 5. März 1944
[aEGzZGB] generell auf Hochbauten). Die Einhaltung eines Grenzabstands bei
solchen den Erdboden überragenden Vorkehrungen führe in der Praxis immer wieder
zu Diskussionen und Rückfragen und bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung nicht
selten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Als häufig vorkommendes Beispiel
werde die hinterfüllte Mauer, die sogenannte Futtermauer, ausdrücklich (im Gesetz)
erwähnt. Nicht unter den Absatz 2 fielen hingegen die eigentlichen Stützmauern, d.h.
Mauern, die lediglich zur Stützung des natürlichen Bodens errichtet werden und die
natürliche Bodenoberfläche nicht überragten. Diese fielen unter Absatz 3. Mauern mit
reinem Einfriedungscharakter fielen unter Absatz 4 (Botschaft KRG 2004, S. 347). Der
heutige Wortlaut von Art. 76 Abs. 1, 2, 4 und 5 KRG unterscheidet sich nicht vom
Entwurf in Art. 78 E-KRG und wurden anlässlich der Detailberatungen im Grossen Rat
am 24. August 2004 und 6. Dezember 2004 (2. Lesung) ohne weitere Diskussion so
beschlossen (Grossratsprotokoll Augustsession 2004, S. 204 und 348 und
Grossratsprotokoll Dezembersession 2004, S. 710 und 830). Die nach der Aufzählung
in der Botschaft mit "etc." bereits offen gehaltene Formulierung fand sodann im Gesetz
seinen Niederschlag, indem die Aufzählung in Art. 76 Abs. 2 KRG infolge des Zusatzes
"und dergleichen" nicht abschliessend ist. Darin ist auch der Wille des Gesetzgebers
erkennbar, dass er bewusst nicht alle Begriffe von unter diese Bestimmung fallenden
Bauten und Anlagen aufnehmen wollte. Eine teleologische Auslegung dieser
Bestimmung erhellt den Zweck der Norm, für verschiedene, vergleichbare Bauten und
Anlagen, welche nicht Gebäude i.S. von Art. 75 KRG sind, einen entsprechenden,
kantonalen Minimalgrenzabstand festzulegen. Der Begriff "Weitere Bauten und
Anlagen" findet sich auch im Titel von Art. 76 KRG wieder. Angesichts des Titels, des
Wortlautes der Bestimmung und der Entstehungsgeschichte ergibt sich somit, dass
der Gesetzgeber auch für (ortsfeste technische) Bauten bzw. Anlagen mit gewichtigen
Auswirkungen – namentlich aufgrund ihrer (oberirdisch in Erscheinung tretenden)
Dimensionen – auf die Nachbargrundstücke ein Grenzabstand statuieren wollte. Dabei
muss angesichts der ratio legis dieser Bestimmung, welche auch nachbarliche
Konflikte vermeiden sollte (vgl. Botschaft KRG 2004, S. 347), auch die
fassadenähnliche bzw. bedrückende Wirkung von solchen Vorkehrungen auf die
Nachbargrundstücke ein zentrales Element darstellen. Dies neben der Begründung


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von Grenzabständen aus Gründen der Sicherheit, der Gestaltung des Siedlungs- und
Ortsbildes und unter Umständen auch des Licht- und Aussichtentzuges. Ein solcher
Schutz der Nachbarn ist auch bei vergleichbaren (ortsfesten, technischen) Bauten
bzw. Anlagen zu gewährleisten, weshalb es sich auch hier – unbesehen der in der
Botschaft erwähnten, den Gemeinden verbleibenden Regelungszuständigkeit für
besondere Abstandsregelungen – nicht um eine Lücke im Gesetz handelt. Dies zumal
gemäss Art. 22 Abs. 3 KRG strengere Bestimmungen (gegenüber den Regelungen im
KRG) vorbehält, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern und das übergeordnete
Recht dem nicht entgegensteht (vgl. bereits Art. 107 Abs. 2 letzter Satz KRG als
Übergangsregelung). Das kommunale Baurecht und das (unmittelbar) anwendbare
kantonale Recht enthält somit insbesondere keine Lücke bezüglich der Grenzabstände
von (weiteren Bauten und) Anlagen mit fassadenähnlichen bzw. als bedrückend zu
empfindenden Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke. Der einzuhaltende
Grenzabstand für den als (ortsfeste technische) Baute bzw. Anlage i.S. des KRG zu
qualifizierenden Solartracker (siehe vorstehende Erwägung 6.5) bestimmt sich somit
anhand von Art. 19 Abs. 8 BG i.V.m. Art. 76 Abs. 2 KRG. VGU R 22 34 vom 13. Juni
2023 steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Zum einen war dort primär die
Qualifikation einer Luft/Wasser-Wärmepumpe mit Einhausung als Kleinbaute und die
Anwendbarkeit von Art. 75 Abs. 1 KRG strittig und die Einhausung der zu
beurteilenden Luft/Wasser-Wärmepumpen-Splitanlage darf namentlich die Masse für
die Ausseneinheit nur minimal übersteigen (VGU R 22 34 vom 13. Juni 2023 E.5.2 ff.,
6.7 und 7.5). Die Ausseneinheiten von solchen Splitanlagen umfassen im
Wesentlichen den Verdichter, den Verdampfer sowie einen Ventilator und weisen in
der Regel im Vergleich zum vorliegend zu beurteilenden Solartracker erheblich
geringere Dimensionen auf (vgl. auch LGVE IV 2016 Nr. 4 E.4.4.1). Hinzu kommt, dass
für die Luft/Wasser-Wärmepumpen-Splitanlage unter umweltschutz- bzw.
lärmrechtlichen Emissions- bzw. Immissionsgesichtspunkten – auch gegenüber den
Nachbarn und ähnlich wie in den in der vorstehenden Erwägung 6.6.2 erwähnten
Fällen zu Mobilfunkanlagen – eine konkrete Standortüberprüfung anhand des
Vorsorgeprinzips durchzuführen war (VGU R 22 34 vom 13. Juni 2023 E.5.6 und
7.1 ff.). […].
      6.6.4. Der fragliche, zweiachsig astronomisch nachgeführte Solartracker weist
die Besonderheit auf, dass sich dessen Silhouette gegenüber den
Nachbargrundstücken – abhängig von den äusseren Umständen wie etwa der
Tageszeit bzw. des Sonnenstandes oder dem Wetter – kontinuierlich verändern kann.
Gemäss den vorliegenden Baugesuchsunterlagen sowie dem angefochtenen
Entscheid vom 24. November 2022 bewegen sich die Solarmodule in der Nacht sowie
ab einer Windgeschwindigkeit von 70 km/h zur Minimierung der Windangriffsfläche in



                                        13
PVG 5/9


eine waagerechte Position über den Mast (bzw. 30° von der Horizontalen bei
Schneefall), welche sich gemäss dem am 12. Juli 2022 von der Baukommission
bewilligten Plan (mindestens) ca. 3.4 m über dem Boden bzw. Mastfuss befindet (vgl.
auch Bg1-act. 5 und 18 sowie und Bf2-act. 6). Gemäss den technischen Angaben des
Anbieters weist der zweiachsig astronomisch nachgeführte Solartracker einen
horizontalen Schwenkbereich von insgesamt 100° (Horizontalwinkel; Software- und
Hardware Limit 50°E bis 50°W) und eine Elevation (Höhenwinkel) von 15° bis 90° auf
(siehe https://www.F._____.ch/...). In Anbetracht des mechanischen Aufbaus des
Solartracker im genannten Plan vom 12. Juli 2022 bedeutet dies, dass die zwischen
15 m2 und maximal ca. 20 m2 PV-Modulfläche über den am Mast befestigten L-
förmigen Träger von der Horizontalposition (90°) bis auf 15° (jeweils vom Nadir aus
gemessen) mittels Linearantrieben nach unten gesenkt werden kann. Am L-förmigen
Träger wiederum ist am Ausleger ein zweiter Linearantrieb befestigt, welcher das über
zwei Drehpunkte am Träger befestigte Trägergestell mit den PV-Modulfläche in einem
Schwenkbereich von maximal 100° "abkippen" kann. Gemäss dem angefochtenen
Entscheid vom 24. November 2022 beträgt die maximale Höhe (bei vertikaler
Ausrichtung und Verkantung auf der Diagonalen des Rechtecks der PV-Modulfläche)
ca. 6.2 m bzw. gemäss dem Plan vom 12. Juli 2022 ca. 6.5 m bei Berücksichtigung
des Trägergestelles (vgl. Bg1-act. 9 S. 4 und Bg1-act. 18). Dies bei einer Breite des
Trägergestelles bzw. der im Plan eingezeichneten PV-Modulfläche von 3.2 bis 3.5 m.
Wenn man davon ausginge, dass der Solartracker in Nullstellung gegen Süden oder
Südosten hin installiert würde (= Schwenkbereich von 50° nach Osten und 50° nach
Westen), ergäbe sich gemäss Plan vom 12. Juli 2022 für die Ostansicht des
Solartracker bei einer weitgehenden Schwenkung nach Osten oder Westen vom
Grundstück des Beschwerdeführers 1 (Parzelle 2428) aus eine sich über den Boden
erhebende mehrheitlich blickdichte Konstruktion mit einer (auch abhängig von der
eingestellten Elevation) Höhe von über 6 m und einer Breite von jeweils ca. 2.1 m bis
2.5 m nach Norden bzw. Süden vom Mittelpunkt des Mastes aus. Angesichts dieser
Dimensionen und der auch nachbarschützenden Intention von Art. 76 Abs. 2 KRG sind
solche ortsfesten, technischen Bauten und Anlagen den explizit in Art. 76 Abs. 2 KRG
genannten Vorkehrungen gleichzustellen. Angesichts der aktenkundigen maximalen
Höhe von gegen 6.5 m, wäre der Solartracker an sich um die Mehrhöhe ab 1 m, als
über 5 m von der Grenze zurückzuversetzen. Allerdings beschränkt Art. 76 Abs. 2
KRG im Sinne einer kantonalen Minimalvorschrift für derartige Bauten und Anlagen
den ordentlichen kantonalen Grenzabstand auf 2.5 m. Soweit der Beschwerdeführer 1
von einem Grenzabstand von 3 m gemäss Zonenschema in Art. 14 BG ausgeht,
betrifft dieser den kleinen Grenzabstand in der WZ. Für die Definition wird auf Ziffer 7.1
des Anhanges 1 zum BG verwiesen, die wiederum auf derjenigen der IVHB basiert.
Der so definierte (kleine) Grenzabstand bezieht sich aber vornehmlich auf Gebäude


                                           14
PVG 5/9


(siehe nachstehende Erwägung 6.7.3). Damit erweist sich der kleine Grenzabstand für
die WZ in E._____ gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 BG i.V.m. Art. 14 BG – unter
Berücksichtigung der Regelung von Art. 19 Abs. 8 BG – für den Grenzabstand des
Solartracker als nicht einschlägig.
       6.7. Es stellt sich die Folgefrage, wie der Grenzabstand bei diesem
Solartracker mit beweglichen Anlagenteilen zu bestimmen ist bzw. welcher Punkt –
neben der Parzellengrenze – für die Bemessung des Grenzabstandes massgebend
ist.
        6.7.3. Für die weiteren Bauten und Anlagen i.S. von Art. 76 KRG findet sich
ausser in Art. 76 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 3 Satz 1 KRG keine genaue Vorgabe, von
welchem Punkt aus der Grenzabstand bis zur Parzellen- bzw. Grundstücksgrenze zu
messen ist. Die Regelungsabsicht hinter Art. 76 Abs. 1 KRG war, dass für offene
überdeckte Flächen wie Fahrzeugunterstände und dergleichen eine Sonderregelung
eingeführt werden sollte. Solche Unterstände führten in der Praxis häufig zu
Streitigkeiten und es dränge sich eine besondere Regelung in Bezug auf die
Bemessung des Grenzabstandes auf. Der Grenzabstand sei von der Dachtraufe bzw.
dem äussersten Dachrand anstelle der fehlenden Umfassungswand zu messen. Der
Begriff der Umfassungswand stammte aus der damals noch in Art. 77 Abs. 1 und 2 E-
KRG enthaltenden Definition des Grenz- und Gebäudeabstandes, welche im Rahmen
der zweiten Lesung dort gestrichen und gestützt auf Art. 25 Abs. 5 KRG (vormals
Art. 27 Abs. 5 E-KRG) in der bis am 30. September 2011 gültigen Fassung von Art. 37
KRVO definiert wurden. Per 1. Oktober 2011 wurden diese Definitionen – jedenfalls
betreffend das kantonale Raumplanungsrecht – im Rahmen der Teilrevision der KRVO
zur Umsetzung des Beitrittes zu IVHB durch Art. 36 Abs. 2 KRVO abgelöst, welcher
auf die Begrifflichkeiten gemäss IVHB verweist. Bei den in Art. 76 Abs. 2 KRG
exemplarisch genannten Beispiele einer freistehenden Mauer, einer Futtermauer oder
einer (aufgeschütteten) Böschung ist in der Regel klar, dass der Grenzabstand dieser
baulichen Vorkehrung vom grenznächsten, sich über den natürlichen Boden
erhebenden Punkt bis zur Parzellengrenze zu messen ist. Gleiches gilt wohl auch für
Einfriedungen gemäss Art. 76 Abs. 4 KRG. Art. 19 Abs. 5 BG bezieht sich rein vom
Wortlaut her auf vorspringende Gebäudeteile. Diese werden unter Ziff. 3.4 des
Anhangs 1 zur IVHB dem 3. Titel "Gebäudeteile" zugeordnet. Vorspringende
Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die
Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das
zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des
zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten. Gemäss Ziff. 7.1 des
Anhangs 1 zur IVHB ist der Grenzabstand die Entfernung zwischen der projizierten
Fassadenlinie und der Parzellengrenze (siehe auch Ziff. 7.1 des Anhanges 1 zum BG).


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Die projizierte Fassadenlinie (Ziff. 3.3 des Anhangs 1 zur IVHB unter dem 3. Titel
"Gebäudeteile") lässt sich auf die Fassadenflucht (Ziff. 3.1 des Anhangs 1 zur IVHB,
ebenfalls unter dem 3. Titel "Gebäudeteile") zurückführen, welche die Mantelfläche,
gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers
über dem massgebenden Terrain bildet. Dabei werden vor- und unbedeutend
zurückspringende Gebäudeteile nicht berücksichtigt. Die Regelung von Art. 19 Abs. 5
BG steht also vornehmlich im Zusammenhang mit dem Abstand von Gebäuden zu den
Parzellengrenzen. Art. 19 Abs. 5 BG verlangt also, dass selbst diese
abstandsprivilegierten Gebäudeteile in jedem Fall einen Abstand von 1.5 m zu
Parzellengrenzen einzuhalten haben (vgl. auch Art. 75 Abs. 3 KRG i.V.m. Art. 75
Abs. 1 KRG bei Anwendung des kantonalen Mindestabstandes von 2.5 m). Die
Bestimmung der Messpunkte für die Beurteilung der Grenzabstände bei Gebäuden
bereitet angesichts der Definition dieses Begriffes in der Ziff. 7.1 des Anhangs 1 zur
IVHB i.V.m. Art. 36 Abs. 2 KRVO in der Regel keine Probleme (vgl. vorliegend auch
Art. 12 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 Ziffer 4 und Art. 81 BG sowie Ziff. 7.1 des Anhangs 1 zum
BG; Art. 14 Abs. 2 des Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden [MuBauG] 2014
und Art. 23 Abs. 2 MuBauG 2020). Aufgrund der Definition der projizierten
Fassadenlinie, der Fassadenlinie, der Fassadenflucht und der vorspringenden
Gebäudeteile in den Ziff. 3.1 bis 3.4 des Anhangs 1 zur IVHB ist neben der
Parzellengrenze also die Mantelfläche aus den lotrechten Geraden durch die
äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain der zweite
Referenzpunkt für den Grenzabstand (vgl. VGU R 21 47 vom 13. September 2022
E.4.2 sowie die Erläuterung zur IVHB vom 3. September 2013, S. 5 f. und 15).
       6.7.4. Der strittige Solartracker besteht aus einem fixen Mast und daran ist das
in zwei Achsen bewegliche Trägergestell angebracht, welches die PV-Module trägt.
Der astronomisch nachgeführte Solartracker wird morgens seine PV-Module mit der
für die Jahreszeit optimalen Elevation maximal nach Osten ausrichten
(Morgenposition) und im Verlaufe des Tages bis zum maximalen Schwenkbereich von
100° nach Westen (Abendposition) schwenken. Aufgrund der in der vorstehenden
Erwägung 6.6.4 erläuterten Mechanik, ist davon auszugehen, dass der Solartracker
seine maximale horizontale Ausdehnung in alle vier Himmelsrichtungen dann
erreichen wird, wenn sich die PV-Module in Nacht-/Sturmstellung horizontal über dem
Mast befinden. Wie in der vorstehenden Erwägung 6.6.3 dargelegt, wird für den
vorliegend zu beurteilenden Solartracker gestützt auf Art. 76 Abs. 2 KRG (i.V.m.
Art. 19 Abs. 8 BG) ein Grenzabstand verlangt. Die Bestimmung der Messpunkte bei
den in Art. 76 Abs. 2 KRG exemplarisch genannten baulichen Vorkehrung gemäss der
vorstehenden Erwägung 6.7.3 bereitet in der Regel keine grösseren Probleme. Wie
aber bei sich vertikal über den natürlichen Boden aufrichtenden und somit



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beispielsweise mit Futtermauern oder aufgeschütteten Böschungen vergleichbaren
(ortsfesten, technischen) Bauvorhaben mit beweglichen Bestandteilen umzugehen ist,
antizipierte der Gesetzgeber nicht. Er regelt hingegen in Art. 75 Abs. 3 KRG, dass
vorspringende Gebäudeteile wie etwa Dachvorsprünge oder Vordächer bis zu 1 m in
den (von der Umfassungswand zu messenden) Grenzabstand hineinragen dürfen,
sofern der vorspringende Gebäudeteil nach aussen keine Umfassungswand bilde.
Diese Regelung wurde aus Art. 90 Abs. 4 EGzZGB übernommen (Botschaft
KRG 2004, S. 347). Ausserdem regelt der Gesetzgeber in Art. 76 Abs. 1 KRG den
Spezialfall von überdachten Flächen, denen definitionsgemäss die Umfassungswände
fehlen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei Solartrackern eher um eine
neuere Erscheinung handelt (vgl. Amtsbericht des Amtes für Natur und Umwelt
Graubünden [ANU] vom 7. November 2023, S. 3), liegt es nahe, dass der Gesetzgeber
im Jahre 2004 die Messweise hinsichtlich des Grenzabstandes für solche baulichen
Vorkehrungen mit beweglichen Bestandteilen nicht im Sinne eines qualifizierten
Schweigens mitbeantworten wollte und einzig über diesen Teilaspekt des
Grenzabstandes die Anwendbarkeit von Grenzabständen auf solche baulichen
Vorkehrungen mit beweglichen Bauteilen mangels deren Messbarkeit verunmöglichen
wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er diese technische Entwicklung nicht
antizipieren konnte. Lücken können oftmals über den Weg der Analogie geschlossen
werden, wobei auch die dem Gesetz zugrundeliegenden Zielsetzungen und Werte als
Massstab heranzuziehen sind (vgl. BGE 146 III 426 E.3.1 und 144 IV 97 E.3.1.2).
       6.7.5. Der Beschwerdegegnerin 1 steht allgemein in Bereich des
Raumplanungsrecht und auch im Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG
ein geschützter Beurteilungsspielraum zu, welcher von der Rechtsmittelinstanz zu
respektieren ist, sofern die Gemeinde in ihrem Entscheid übergeordnete, vom Kanton
zu wahrende Interessen angemessen berücksichtigte, die Entscheide nicht gegen
übergeordnetes Recht verstossen, in Entscheiden betreffend die Auslegung eines
unbestimmten Rechtsbegriffes nicht grundlos von Grundsätzen abgewichen wird,
welche Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung dieser Begriffe entwickelt haben,
sich die Gemeinde nicht von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden
Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und
Verhältnismässigkeit verletzt hat (vgl. VGU R 23 6 und R 23 7 vom 12. Dezember 2023
E.2.4 und R 22 10 vom 7. Juni 2022 E.2.1 ff. m.H. BGE 146 II 367 E.3.1.4 und 145 I
52 E.3.6). Die Autonomie (im Rahmen des übergeordneten Rechts) kann sich dabei
sowohl auf den Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen, als
auch einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonaler oder
eidgenössischer Vorschriften eröffnen (vgl. BGE 147 I 433 E.4.1, 147 I 136 E.2.1 und
145 I 52 E.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_323/2022 vom 9. Mai 2023 E.7.3). Die



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Beschwerdegegnerin 1 verneinte die analoge Anwendung von Art. 76 Abs. 1 KRG für
überdachte Flächen, weil beim Solartracker nur die Standsäule ortsfest sei. Die
Anwendung von Grenzabständen für Gebäude scheide somit aus (Bg1-act. 9 S. 3).
Aufgrund des Vergleiches einer Aufdachsolaranlage auf einem Gebäudedach inkl.
Dachvorsprung (als abstandsprivilegierter vorspringender Gebäudeteil [vgl. Art. 75
Abs. 3 KRG und Art. 12 Abs. 2, Art. 19 Abs. 5 und Art. 20 Abs. 1 Ziffer 4 BG]) mit der
beweglichen PV-Modulfläche gelangte sie ausserdem zum Schluss, dass ein derart
grosser Grenzabstand unverhältnismässig und eine entsprechende Differenzierung
zwischen einer beweglichen Anlage und einer festen (Aufdach-)PV-Anlage eher nicht
nachvollziehbar wäre. Die Beschwerdegegnerin 1 verlangte schliesslich –
vorbehältlich einer nachbarschaftlichen Vereinbarung – einen minimalen
Grenzabstand von 1.5 m von den beweglichen Anlagenteilen zu den
Grundstücksgrenzen. Betreffend die nördliche, in der Landwirtschaftszone gelegenen
Parzelle 2184 liegt eine Vereinbarung vom 23. Juli 2022 über die Unterschreitung des
(als minimalen Abstand deklarierten kleinen) Grenzabstandes von 3 m (gemäss
Art. 14 BG) um 1.75 m inkl. Erlaubnis des zeitweisen Überstreichens der
gemeinsamen Grenze durch die beweglichen Teile der Anlage bei der Drehung in den
Akten (Bf2-act. 7). Dementsprechend verfügte die Beschwerdegegnerin 1
auflageweise unter Ziffer III.2 im angefochtenen Entscheid vom 24. November 2022,
dass die beweglichen Teile des Solartracker in Ruhestellung (0° von der Horizontalen
bzw. 90° vom Nadir aus gemessen) bis maximal 1.5 m an die Nachbarparzellen ragen
dürfen. Ausser eine entsprechende nachbarschaftliche Vereinbarung lasse einen
kleineren Abstand zu. […]. Insofern versuchte die Beschwerdegegnerin 1 einen
Ausgleich zwischen den sich widerstreitenden Interessen der Nachbarn an einer
gewissen Fernhaltung von baulichen Vorkehrungen mit Einfluss auf ihre Parzellen und
der nicht übermässigen Erschwerung der Erstellung einer besonderen Art von
Solaranlage zu finden. In diesem Zusammenhang kann auf Art. 18a Abs. 4 RPG
hingewiesen werden, welcher eine gesetzliche Interessengewichtung zum Ausdruck
bringt, wonach grundsätzlich die Nutzung erneuerbarer Energien gefördert und nicht
durch ästhetische Vorgaben erschwert oder verhindert werden soll (vgl. VGU R 23 13
vom 1. November 2023 E.7.1). Hintergrund für die Rechtfertigung eines
Grenzabstandes ist wie vorstehend dargelegt, dass der Solartracker sich je nach
Position zu den Grundstücksgrenzen und den äusseren Bedingungen
(Tageszeit/Wetter) ähnlich wie eine Fassade vor der Nachbarliegenschaft aufrichten
kann. Es wäre also auch denkbar gewesen, dass ein entsprechender Grenzabstand
zu den PV-Modulen ohne irgendeine Privilegierung angewendet worden wäre.
Allerdings wäre die Bestimmung der massgeblichen Messposition auch infolge einer
vom täglichen und jahreszeitlichen Sonnenverlauf abhängigen Ausrichtung der PV-
Modulfläche mit grösseren Schwierigkeiten verbunden. Auch im Sinne der


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Praktikabilität entschied sich die Beschwerdegegnerin 1 dafür, sich für die Messung
des Grenzabstandes auf die statische Nacht-/Sturmposition zu beschränken, welche
gemäss der vorstehenden Erwägungen 6.6.4 und 6.7.4 nachvollziehbar auch zu der
grösstmöglichen horizontalen Ausdehnung der PV-Module in Richtung der
Parzellengrenzen führt. In dieser Position dürfte in der Seitenansicht aber – bei
Betrachtung von einer ähnlichen Höhe aus – im Wesentlichen eine t-förmige Silhouette
sichtbar sein (vgl. Datenblatt der F._____ GmbH zum "Solar Tracker Modell: […]", in:
Bg1-act. 5). Wenn die Beschwerdegegnerin 1 die horizontalen PV-Module nun analog
zu einem abstandsprivilegierten vorspringenden Gebäudeteil im Sinne von Art. 75
Abs. 3 KRG und Art. 19 Abs. 5 BG behandelt, erscheint dies angesichts des
öffentlichen Interesses an der Gewinnung von erneuerbaren Energien und unter
Berücksichtigung der nachbarlichen Interessen durchaus als sachgerecht. Denn
aufgrund der Mechanik des Solartracker (vgl. vorstehende Erwägung 6.6.4) entfernen
sich seine äussersten Bestandteile bei der Aufrichtung durch Elevation und
Schwenkung der PV-Module jeweils tendenziell von den Parzellengrenzen, wirken im
Gegenzug aber – abhängig von ihrem Höhengewinn – immer stärker fassadenartig.
Insofern ist, wie auch bei vorspringenden Gebäudeteilen die Mantelfläche bzw. die
fassadenartige Wirkung der PV-Module im Vergleich zur Nacht-/Sturmposition mit
einer horizontalen PV-Modulfläche und schmalem Querschnitt (Kantenansicht) in
gewissem Masse von der Parzellengrenze zurückversetzt. Angesichts des der
Beschwerdegegnerin 1 in dieser Frage zustehenden Beurteilungsspielraums, ist die
Verpflichtung des Beschwerdeführers 2 – vorbehältlich einer nachbarschaftlichen
Vereinbarung – zur Einhaltung eines Grenzabstandes von mindestens 1.5 m
(jedenfalls) gegenüber der Parzelle 2428 in der horizontalen Nacht-/Sturmposition
nicht zu beanstanden.
        6.7.6. Soweit der Beschwerdeführer 2 einzig für den Messpunkt eine Analogie
zum Stamm eines Baumes für den Solartracker ziehen will, ist zum Vergleich mit der
von der Beschwerdegegnerin 1 gewählten Lösung für die Bestimmung des
Grenzabstandes für den Solartracker noch auf Folgendes hinzuweisen. Art. 96 Abs. 1
Ziffer 1 und 2 EGzZGB würde für hochstämmige (Obst-)Bäume einen
nachbarrechtlichen Grenzabstand für die Pflanzung solcher Bäume von 4 bis 6 m
verlangen. Zu den hochstämmigen Bäumen sind üblicherweise solche zu zählen,
deren Stamm (bis zu den Astverzweigungen) eine Höhe von 1.6 m oder mehr aufweist
(vgl. Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums des Kantonsgerichts von Graubünden
PZ 2008 70 vom 2. Juni 2008 E. II.1; Hochstamm Suisse Richtlinien, Stand.: 1. Januar
2018,        S. 6,      abrufbar    unter:     https://www.hochstammsuisse.ch/wp-
content/uploads/2018/08/Hochstamm_Richtlinien_2018_Ansicht.pdf; pro specie rara,
Empfohlene         Pflanzabstände     von     Obstbäumen,       abrufbar       unter:



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https://www.prospecierara.ch/fileadmin/user_upload/prospecierara.ch/Pflanzen/Obst/
Pflanzabsta__nde_bei_Obstba__umen.pdf). Die Masthöhe des Solartracker beträgt
nach dem am 12. Juli 2022 von der Baukommission bewilligten Plan mindestens ca.
3.4 m. Im Rahmen des vom Beschwerdeführer 2 angestellten Vergleiches mit einem
Baum würde dies bedeuten, dass der gemäss dem erwähnten Plan ca. 50 cm breite
Mastfuss – selbst bei konsequenter Bemessung des Abstandes analog zu Art. 96
EGzZGB von der Mastmitte aus – einen Mindestabstand von mindestens 3.75 m (4 m
- [50 cm / 2]) gemessen vom ortsnächsten Punkt des Mastes zur Parzelle 2428
einhalten müsste. Dies, sofern man überhaupt von der Mastmitte als massgebenden
Messpunkt ausginge. Gemäss Situationsplan im Baugesuch vom 28. April 2022 [Bg1-
act. 5) befindet sich der Mittelpunkt des Mastes aber 3.1 m von der Parzelle 2428
entfernt. Sofern die PV-Modulfläche des Solartracker in Nacht-/Ruhestellung parallel
zur Parzellengrenze 2428 mit einer Nulllage des Schwenkbereiches gegen Südosten
ausgerichtet würde, reichte selbst das schmalere Trägergestell gemäss Plan vom
12. Juli 2022 von den Drehpunkten und somit der Mitte des Trägergestelles ca. 1.6 m
gegen die Parzelle 2428 hin. Rechnet man den von der Beschwerdegegnerin 1 in
Nacht-/Ruhestellung verlangten Grenzabstand von 1.5 m hinzu, resultierte ein
Abstand der Mastmitte von 3.1 m bzw. mindestens 3.25 m, wenn man die im Plan vom
12. Juli 2022 eingezeichnete Modulfläche berücksichtigte. Insofern wäre die
Betrachtung des Solartracker wie ein Baum für den Beschwerdeführer 2 nicht
unbedingt vorteilhafter.
       8.2.3. Wie die Beschwerdegegnerin 1 zutreffend feststellt, gelten für die
Bauparzelle weder Schutzanordnungen des GGP noch des Zonenplanes. Weiter ist
E._____ beispielsweise auch nicht im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder
der Schweiz (ISOS) verzeichnet (vgl. Anhang 1 zur Verordnung über das
Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS; SR 451.12]).
Neben den von der Beschwerdegegnerin 1 bereits erwähnten kommunalen
Bestimmungen zum Ortsbild- und Siedlungsschutz sowie zur Förderung von
erneuerbaren Energien bzw. deren Verhältnis zueinander, sind gemäss Art. 73 Abs. 1
KRG Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten
und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute
Gesamtwirkung entsteht. Dabei handelt es sich um eine (positive)
Ästhetikgeneralklausel, bei deren Anwendung der zuständigen kommunalen
Behörden angesichts deren Kenntnissen der örtlichen Verhältnisse ein relativ
erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (VGU R 20 105 vom 1. November 2022
E.6.2.3, R 22 10 vom 7. Juni 2022 E.2.6 und R 19 92 vom 10. November 2021
E.6.3.1.2 sowie auch bereits die vorstehende Erwägung 6.7.5). Der
Beschwerdeführer 1 empfindet die Installation eines "derartigen Ungetüms" auf der



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Nachbarparzelle als "höchst feindseliger Akt", der zu einer grossen Beeinträchtigung
der Wohnlichkeit führe. Weiter stellt er die Erforderlichkeit der Nachführbarkeit der PV-
Modulfläche gegenüber dem Sonnenstand in Abrede bzw. sieht eine gleichermassen
geeignete     Alternative     beispielsweise     in     einer    Dachsolaranlage.     Der
Beschwerdeführer 2 weist in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2023 zwar
grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass sein Dach aufgrund dessen Giebelständigkeit
zum Tal bzw. Süden hin und der Lukarne auf der westlichen Dachfläche gemäss den
Geodaten des Bundes zur Eignung von Gebäudeflächen für die Nutzung von
Sonnenenergie nicht ganz so optimal für die solare Energieproduktion geeignet ist, wie
die (südlichen) Dachflächen in der Umgebung, die traufständig zum Tal bzw. nach
Süden hin ausgerichtet sind. Es ist aber zu bemerken, dass die westliche und östliche
Dachfläche immer noch als sehr gut bzw. gut geeignet beurteilt wird und wohl deutlich
mehr Solarstrom produziert werden könnte als der typische jährliche Eigenverbrauch
beträgt. Dies auch wenn die Lukarne auf dem westlichen Dach bei der Prognose wohl
nicht berücksichtigt wird. Nicht zu verschweigen ist ausserdem, dass auch die
westlichen und südlichen Fassaden als gut bis überragend geeignet qualifiziert werden
(siehe https://s.geo.admin.ch/...). Andererseits soll die Gemeinde gemäss Art. 78
Abs. 1 BG den gezielten Einsatz und die Nutzung von erneuerbaren Energien
unterstützen und fördern, wobei Anlagen zur Nutzung von alternativen Energien unter
grösstmöglicher Schonung des Orts- und Landschaftsbildes und der Umwelt
anzubringen sind (Art. 82 Abs. 1 BG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BG sind Bauten und
Anlagen in der Wohnzone so zu gestalten, dass sie vom Wesen und Ausdruck her in
eine attraktive Wohnsiedlung passen. Die Beschwerdegegnerin 1 kam – auch im
Rahmen einer Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Nutzung von
erneuerbaren Energien sowie den Ästhetikanliegen – zum Schluss, dass die
freistehende Photovoltaikanlage kein unbefriedigendes Bild ergebe und Solaranlagen
grundsätzlich in ein attraktives Wohngebiet passten. Aus der geplanten Anlage ergebe
sich keine wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes. Auch wenn
man bei einer solchen, eher technisch und auch etwas futuristisch wirkenden
Solaranlage geteilter Meinung sein kann, bleibt es dabei, dass auch eine solche,
angemessen dimensionierte Anlage im Baugebiet dem Interesse an der Nutzung von
Solarenergie entspricht und das anwendbare, vornehmlich kommunale Recht kein
Verbot oder eine Prioritätenordnung für die Typen von Solaranlagen (Dach, Fassade,
Freistehend) aufstellt. Ästhetikklauseln dürfen ausserdem nicht dazu führen, dass eine
Zonenordnung generell ausser Kraft gesetzt würde (vgl. VGU R 22 10 vom 7. Juni
2022 E.4.3). Ausserdem zeigen die nachfolgenden Erwägungen 8.3.2 f., dass im
Hinblick auf Lichtemissionen ein Solartracker – etwa gegenüber einer fixen Fassaden-
oder Dachsolaranlage – durchaus auch Vorteile haben kann. Die Umgebung der
Parzelle 2418 ist gemäss den swisstopo-Luftbildern (siehe https://s.geo.admin.ch/...)


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mehrheitlich von kleineren und grösseren, eher moderneren Wohnbauten mit
unterschiedlichen Grundrissformen und Situierungen umgeben. Insgesamt ist von
einem Wohnungs(neu)bautenquartier mit eher geringer Dichte und unterschiedlicher
Architektur auszugehen. Der Solartracker besteht gemäss den Angaben im
angefochtenen Entscheid aus verzinktem Stahl und Solarmodulen in der typisch
schwarzen       bzw.     dunklen    Ausführung.     Weiter     berücksichtigte    die
Beschwerdegegnerin 1 auch eine allfällige negative Präjudizierung für die
Folgeentwicklung des Ortsbildes und erachtete eine Einzelfallabklärung jeweils für
erforderlich. Wenn die Beschwerdegegnerin 1 gesamthaft betrachtet die Einordnung
des strittigen Solartracker an diesem Standort in Hanglage und leicht versetzt hinter
dem Gebäude auf der Parzelle 2418 in das Orts- und Landschaftsbild als rechtmässig
beurteilt hat, hat das Verwaltungsgericht dies angesichts der ihm zustehenden
Kognition zu akzeptieren. Denn die Beschwerdegegnerin 1 verstiess damit weder
gegen übergeordnetes Recht oder missachtete wesentliche, vom Kanton zu wahrende
Interessen, wich bei der Auslegung von Begriffen auch nicht grundlos von anerkannten
Grundsätzen ab oder liess sich von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung
fremden Erwägungen leiten oder verletzte die Grundsätze der Rechtsgleichheit oder
der Verhältnismässigkeit. Insofern besteht für das Verwaltungsgericht keine
Veranlassung, gegen diesen von der Gemeinde – in Kenntnis der örtlichen
Verhältnisse und im Rahmen einer Interessenabwägung – vorgenommenen
Einordnungsentscheid einzuschreiten.

R 22 112 und R 22 117                                 Urteil vom 21. Dezember 2023

Mit Urteil 1C_245/2024 vom 30. September 2024 ist das Bundesgericht auf die gegen
diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.




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