# PVG 2024 1 — Cantonal Authority to Review Inpatient Hospital Efficiency Under Dual-Fixed Financing

**Geschäftsnummer:** PVG 2024 1
**Citation:** VG GR PVG 2024 1
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht (Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG))
**Entscheiddatum:** 2023-12-31
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-gr/GR_VG_006_PVG-2024-1_2023-12-31/cantonal-authority-to-review-inpatient-hospital-efficiency-under-dual-fixed-financing
**Official Source URL:** https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2024_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dc42efce2a0e485b2a832b00c1a185f2779723f40761e6247e226f3f6ec0dca1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dc42efce2a0e485b2a832b00c1a185f2779723f40761e6247e226f3f6ec0dca1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2024_1
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2024-1_2023-12-31.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court considered whether cantons are authorized to conduct billing and efficiency reviews of inpatient hospital services under the dual-fixed financing system, referencing Article 49a of the Federal Health Insurance Act (KVG). The court reasoned that the absence of an explicit provision in the KVG regarding cantonal review of effectiveness, appropriateness, and economy (WZW criteria) in the inpatient sector should not be interpreted as qualified silence, meaning the law does not intentionally exclude this power. Based on a comprehensive interpretation considering textual ambiguity, legislative history regarding proposed reforms, and the systematic context recognizing cantonal authority over hospital financing and cost containment measures (like Article 19(2) of the cantonal Health Care Act), the court concluded that cantons retain the legal authority to perform such checks on services for which they partially finance the cost.

## Leitsatz / Regeste

Art. 49a KVG; Art. 19 Abs. 2 KPG — Art. 49a KVG: The interpretation of this article established that cantons are authorized to carry out billing and efficiency controls for inpatient services. Art. 19 Abs. 2 KPG: The court confirmed the canton of Grisons was entitled to enact this provision concerning the prerequisite of medical or social indication for contributions to inpatient care.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 49a KVG

The interpretation of this article established that cantons are authorized to carry out billing and efficiency controls for inpatient services.

### 2. Art. 19 Abs. 2 KPG

The court confirmed the canton of Grisons was entitled to enact this provision concerning the prerequisite of medical or social indication for contributions to inpatient care.

## Volltext des Entscheids

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      Gesundheit                                                                       1
      Sanadad
      Sanità

1     Prüfungsbefugnis der Kantone im Rahmen der dual-fixen Abgeltung von
      stationär erbrachten Leistungen. Auslegung von Art. 49a KVG.
        Die Auslegung von Art. 49a KVG ergibt, dass das Fehlen einer
          ausdrücklichen Regelung im KVG betreffend WZW-Prüfung durch die
          Kantone im spitalstationären Bereich nicht als qualifiziertes Schweigen zu
          betrachten ist; die Kantone sind daher nach geltender Rechtslage befugt,
          eine Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle bei stationär erbrachten
          Leistungen durchzuführen (E.4.1-6.2).


      Potere d'esame dei cantoni in ambito del sistema di finanziamento duale
      con ripartizione percentuale fissa per le prestazioni ospedaliere
      stazionarie. Interpretazione dell'art. 49a LAMal.
             Dall'interpretazione dell'art. 49a LAMal risulta che la mancanza di una
              regola esplicita nella LAMal riguardo all'esame dei criteri dell'efficacia,
              dell'appropriatezza ed dell'economia da parte dei cantoni nell'ambito
              ospedaliero stazionario non è da considerare come silenzio qualificato;
              secondo l'attuale stato giuridico i cantoni sono pertanto autorizzati a
              effettuare un controllo di calcolo ed economicità delle prestazioni
              stazionarie fornite (consid. 4.1-6.2).

Aus den Erwägungen:
       4.1. Art. 49 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
(KVG; SR 832.10) schreibt für die Vergütung der stationären Behandlung
einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen namentlich in einem Spital (Art. 39
Abs. 1 KVG) die Vereinbarung von Pauschalen vor. In der Regel sind Fallpauschalen
festzulegen (Satz 2). Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf
gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen (Satz 3). Die Spitaltarife orientieren sich
an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte
Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (Satz 5). Die
Vergütungen nach Abs. 1 dürfen keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche
Leistungen (dazu gehören insbesondere die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten
aus regionalpolitischen Gründen sowie die Forschung und universitäre Lehre)
enthalten (Art. 49 Abs. 3 KVG). Gemäss Art. 49 Abs. 4 Satz 1 KVG richtet sich die
Vergütung bei Spitalaufenthalten nach dem Spitaltarif gemäss Abs. 1, solange der
Patient oder die Patientin nach medizinischer Indikation der Behandlung und Pflege


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oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf. Ist diese Voraussetzung nicht
mehr erfüllt, kommt für den Spitalaufenthalt der Tarif nach Art. 50 KVG zur Anwendung
(Satz 2). Art. 50 KVG verweist seinerseits auf den in Art. 25a KVG geregelten
Pflegetarif (vgl. WALDNER/EGLI, in: BLECHTA/COLATRELLA/RÜEDI/STAFFELBACH [Hrsg.],
Basler         Kommentar          zum         Krankenversicherungsgesetz          und
Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Art. 49 Rz. 167; vgl. dazu auch
E.7.2 hiernach).
       4.2. Gemäss Art. 49a Abs. 1 KVG werden die Vergütungen nach Art. 49
Abs. 1 KVG vom Kanton und den Versicherern anteilsmässig übernommen. Die
Kantone übernehmen den kantonalen Anteil namentlich für Versicherte, die im Kanton
wohnen (Art. 49a Abs. 2 lit. a KVG). Jeder Kanton setzt jeweils für das Kalenderjahr
spätestens neun Monate vor dessen Beginn den kantonalen Anteil fest. Dieser muss
mindestens 55 Prozent betragen (Art. 49a Abs. 2ter KVG). Damit ist eine
anteilsmässige Übernahme der Vergütungen nach Art. 49 Abs. 1 KVG durch den
(Wohn-)Kanton der versicherten Person einerseits und den Versicherer andererseits
mit einem kantonalen Mindestanteil von 55 Prozent ausdrücklich gesetzlich geregelt
(sog.       dual-fixe     Leistungsfinanzierung;       vgl.      EGLI/WALDNER,    in:
BLECHTA/COLATRELLA/RÜEDI/STAFFELBACH          [Hrsg.],    Basler    Kommentar  zum
Krankenversicherungsgesetz und Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020,
Art. 49a Rz. 2). Gemäss Art. 49a Abs. 3 Satz 1 KVG entrichtet der Wohnkanton seinen
Anteil direkt dem Spital. Die entsprechenden Modalitäten werden zwischen Spital und
Kanton vereinbart (Satz 2). Versicherer und Kanton können vereinbaren, dass der
Kanton seinen Anteil dem Versicherer leistet und dieser dem Spital beide Anteile
überweist (Satz 3).
        4.3. Gemäss Art. 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Förderung der
Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen
(Krankenpflegegesetz, KPG; BR 506.000) legt die Regierung den Anteil der
öffentlichen Hand an den zwischen den Krankenversicherern und namentlich den
Spitälern vereinbarten oder hoheitlich festgelegten Vergütungen für stationäre KVG-
Pflichtleistungen fest. In Bezug auf das hier massgebliche Jahr 2021 hat die Regierung
des Kantons Graubünden am 10. Februar 2020 (Protokoll Nr. 80) beschlossen, dass
die öffentliche Hand 55 Prozent der Kosten der zwischen den kantonalen
Listenspitälern und den Krankenversicherern geltenden Pauschalen für stationäre
Behandlungen übernimmt. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. a und b KPG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der
Verordnung zum Krankenpflegegesetz (VOzKPG; BR 506.060) richten der Kanton und
die Gemeinden Fallbeiträge für die stationäre Behandlung von KVG- und IV-
versicherten Personen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden aus. Beiträge an
stationäre Leistungen werden nur ausgerichtet, wenn die stationäre Behandlung


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medizinisch oder sozial indiziert ist (Art. 19 Abs. 2 KPG). Der Kanton und die
Gemeinden beteiligen sich wie folgt an den Beiträgen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a und
b KPG: Kanton: 90 Prozent, Gemeinden: 10 Prozent (Art. 20 Abs. 1 KPG). Gemäss
Art. 11 Abs. 1 VOzKPG richtet das Gesundheitsamt den kantonalen Anteil an den
stationären Behandlungen nach Austritt auf Basis elektronischer Rechnungen, welche
via Schnittstelle an das Amt übermittelt werden, als Einzelfallabgeltung aus. Die
definitive Festsetzung der Leistungsbeiträge erfolgt durch das Gesundheitsamt nach
Prüfung der statistischen Daten und der Finanzdaten (Art. 11 Abs. 3 VOzKPG). Der
Gemeindeanteil wird durch den Kanton vorfinanziert und den Gemeinden im
darauffolgenden Jahr in Rechnung gestellt (Art. 11 Abs. 5 VOzKPG).
       5.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es fehle an einer
gesetzlichen Grundlage für die Prüfung der Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen
durch den Kanton, scheint er mit Blick auf das Gesagte zu übersehen, dass neben den
bundesrechtlichen Vorgaben die Kantonsbeiträge auch auf kantonaler Ebene geregelt
sind. So sieht Art. 19 Abs. 2 KPG – wie dargelegt – vor, dass Beiträge der öffentlichen
Hand an stationäre Leistungen nur ausgerichtet werden, wenn die stationäre
Behandlung medizinisch oder sozial indiziert ist.
        5.2. Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der Wortlaut von
Art. 49a Abs. 1 und Abs. 2ter KVG (in allen drei Amtssprachen) keinen Aufschluss
darüber gibt, unter welchen Voraussetzungen der Kantonsanteil ausgerichtet wird bzw.
welche Prüfungsbefugnis dem Kanton zukommt. Die Argumentation des
Beschwerdeführers, wonach eine Rechnungskontrolle bzw. WZW-Prüfung durch den
Kanton bundesrechtlich unzulässig sei, läuft im Grunde genommen darauf hinaus,
anzunehmen, dass das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im KVG ein
qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers darstelle bzw., dass das KVG die
Möglichkeit einer Prüfung der Leistungsvoraussetzungen durch die Kantone bewusst
habe verneinen wollen und damit Art. 19 Abs. 2 KPG gegen übergeordnetes Recht
verstossen würde (vgl. zum Begriff "qualifiziertes Schweigen": BGE 146 III 426 E.3.1,
141 IV 298 E.1.3.1 und 143 I 187 E.3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 202). Ob im konkreten Fall ein
qualifiziertes Schweigen des Gesetzes vorliegt, ist durch Auslegung von Art. 49a KVG
zu ermitteln (vgl. BGE 146 III 426 E.3.1, 141 IV 298 E.1.3.2 und 140 III 206 E.3.5.3;
Urteile des Bundesgerichts 8C_196/2023 vom 29. November 2023 E.5.1 und
8C_647/2022 vom 25. Juli 2023 E.5).
       6.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgebenden
Norm. Die Formulierungen einer Norm in den drei Amtssprachen Deutsch,
Französisch und Italienisch sind dabei gleichwertig. Ist der Text nicht ganz klar und
sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung


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aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es
insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich
aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht
nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu
forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische
Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das
Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische
Auslegung). Bei der Auslegung von Gesetzesnormen hat das Gericht einen
pragmatischen      Methodenpluralismus      zu     befolgen,     d.h.   die    einzelnen
Auslegungselemente keiner Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. BGE 149 II 43
E.3.2, 148 V 28 6.1, 146 III 217 E.5 und 145 III 324 E.6.6, je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 9C_705/2023 vom 4. Juni 2024 E.3.2.1, 9C_169/2023 vom 29. Mai
2024 E.5.1, 2C_313/2023 vom 19. April 2024 E.5.1 und 2C_544/2020 vom 29. April
2021 E.3.3). Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür
bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere
Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht.
Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren
Wortlaut und dem Sinn einer Gesetzesbestimmung (vgl. BGE 148 V 385 E.5.1 und
141 V 221 E.5.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_169/2023 vom 29. Mai 2024 E.5.1
und 8C_196/2023 vom 29. November 2023 E.5.1).
       6.1.1. Wie bereits dargelegt, lässt sich aus dem Wortlaut von Art. 49a Abs. 1
und Abs. 2ter KVG in allen drei Amtssprachen in Bezug auf die vorliegende Frage, ob
die Kantone zur Rechnungskontrolle bzw. WZW-Prüfung im spitalstationären Bereich
befugt sind oder nicht, nichts Richtungsweisendes gewinnen. Der Normsinn ist somit
anhand der weiteren Auslegungselemente zu ermitteln.
       6.1.2. Der Beschwerdeführer leitet die von ihm geltend gemachte
Unzulässigkeit einer Rechnungs- bzw. WZW-Kontrolle durch den Kanton
hauptsächlich aus der geführten parlamentarischen Debatte zur "Einheitlichen
Finanzierung der Leistungen im ambulanten und stationären Bereich" (Efas; Geschäft
09.528) her (vgl. dazu Kurzerklärung des BAG: KVG-Änderung: Einheitliche
Finanzierung der Leistungen [abrufbar unter: www.admin.ch, zuletzt besucht am
24. September 2024] sowie EFAS erklärt: 8 Fragen und Antworten [ebenfalls abrufbar
unter: www.admin.ch, zuletzt besucht am 24. September 2024]). Folglich ist zunächst
eine zeitgemässe Auslegung vorzunehmen.
       Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass sich verschiedene
Mitglieder der beiden Räte im Rahmen der Beratungen zur Efas dafür ausgesprochen
haben, dass es den Kantonen verwehrt sein soll, eine Überprüfung der WZW-Kriterien
vorzunehmen (vgl. z.B. Ettlin, AB 2022 S 1116, Wintersession, Sitzung vom 1.


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Dezember 2022; Hess, AB 2023 N 1587, Herbstsession, Sitzung vom 13. September
2023, und AB 2023 N 2366, Wintersession, Sitzung vom 14. Dezember 2023).
Vielmehr wurde dies als Kernaufgabe der Krankenversicherungen verstanden (vgl.
z.B. Nantermod, AB 2019 N 1884, Herbstsession, Sitzung vom 26. September 2019;
Humbel, AB 2019 N 1889, Herbstsession, Sitzung vom 26. September 2019; Hegglin,
AB 2022 S 1119, Wintersession, Sitzung vom 1. Dezember 2022; Wasserfallen, AB
2023 N 1597, Herbstsession, Sitzung vom 13. September 2023; Silberschmidt, AB
2023 N 1598, Herbstsession, Sitzung vom 13. September 2023, und AB 2023 N 2361,
Wintersession 2023, Sitzung vom 14. Dezember 2023; Schmid, AB 2023 S 1079,
Wintersession, Sitzung vom 6. Dezember 2023; so auch die Versicherer gemäss dem
Bericht des BAG vom 5. Januar 2022, S. 22 ff.), worauf auch Wortmeldungen
hindeuten, wonach die Rechnungskontrolle bei den Versicherern bleiben soll (vgl. z.B.
De Courten, AB 2023 N 2364, Wintersession, Sitzung vom 14. Dezember 2023).
Allerdings äusserten andere Mitglieder der Räte angesichts der neu einzuführenden
Kantonsbeteiligung an ambulanten Leistungen ihr Unverständnis darüber, die
Kontrollmöglichkeiten der Kantone einzuschränken (vgl. z.B. Maillard, AB 2023 N
1581, Herbstsession, Sitzung vom 13. September 2023; Wermuth, AB 2019 N 1880,
Herbstsession, Sitzung vom 26 September 2019; Graf, AB 2019 N 1882,
Herbstsession, Sitzung vom 26. September 2019), und sprachen sich für eine
Rechnungskontrolle durch die Kantone aus (vgl. z.B. Heim, AB 2019 N 1888,
Herbstsession, Sitzung vom 26. September 2019; Carobbio Guscetti, AB 2022 S 1124,
Wintersession, Sitzung vom 1. Dezember 2022; Mäder, AB 2023 N 1597,
Herbstsession, Sitzung vom 13. September 2023; Prelicz-Huber, AB 2023 N 1599,
Herbstsession, Sitzung vom 13. September 2023; Porchet, AB 2023 N 2363,
Wintersession, Sitzung vom 14. Dezember 2023; siehe ferner Juillard, AB 2022 S
1125, Wintersession, Sitzung vom 1. Dezember 2022; Gysi, AB 2023 N 1600,
Herbstsession, Sitzung vom 13. September 2023), zumindest im stationären Bereich
(vgl. z.B. Müller, AB 2022 S 1118, Wintersession, Sitzung vom 1. Dezember 2022)
oder bei Rechnungen mit grossen Beträgen (vgl. z.B. Bischof, AB 2022 S 1121,
Wintersession, Sitzung vom 1. Dezember 2022). Gleichermassen forderten die
Kantone, alle Rechnungen prüfen zu wollen, auch nach den WZW-Kriterien (vgl. z.B.
Ettlin, AB 2022 S 1115, Wintersession, Sitzung vom 1. Dezember 2022, und AB 2023
S 1078, Wintersession, Sitzung vom 6. Dezember 2023; Nantermod, AB 2023 N 1601,
Herbstsession, Sitzung vom 13. September 2023; Bericht des BAG vom 5. Januar
2022, S. 22 ff.). Auch wenn sich letztlich die Meinung durchsetzte, dass die Kantone
weiterhin die Rechnungen für stationäre Behandlungen erhalten sollen, ihnen jedoch
nur eine formelle Überprüfungsmöglichkeit ohne WZW-Kontrolle zukommen soll (vgl.
insb. Ettlin, AB 2022 S 1116, Wintersession, Sitzung vom 1. Dezember 2022, und AB
2023 S 1078, Wintersession, Sitzung vom 6. Dezember 2023), kann angesichts der


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kontrovers geführten Diskussionen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht geschlossen werden, dass gemäss geltender Rechtslage eine Rechnungs- und
Wirtschaftlichkeitskontrolle durch die Kantone von Bundesrechts wegen unzulässig
sein soll. Abgesehen davon, dass die einheitliche Finanzierung der stationären,
ambulanten und Pflegeleistungen erst ab 2028 bzw. 2032 erfolgen soll (vgl.
Kurzerklärung des BAG: KVG-Änderung: Einheitliche Finanzierung der Leistungen
[abrufbar unter: www.admin.ch, zuletzt besucht am 24. September 2024]), mithin
künftiges Recht betrifft, geht aus der parlamentarischen Debatte zur Efas auch hervor,
dass die Kantone heute eine Rechnungskontrolle für stationär erbrachte Leistungen
durchführen (vgl. insb. Hegglin, AB 2022 S 1119, Wintersession, Sitzung vom 1.
Dezember 2022). Mit der geltenden Finanzierungsregelung erfolgt im spitalstationären
Bereich eine doppelte Rechnungsstellung. Die Kantone erhalten für ihren
Finanzierungsanteil von 55 Prozent vom Leistungserbringer eine Rechnung, welche
dieselben Informationen enthält, wie die Rechnungen, welche an die Versicherer für
die auf sie entfallenden 45 Prozent des Betrags gehen. Die in diesen Rechnungen
enthaltenen Informationen erlauben es den Kantonen, die Zulässigkeit der Rechnung
und die Korrektheit des Rechnungsbetrags zu überprüfen und die Rechnung bei
Bedarf an die Leistungserbringer zurückzuweisen (vgl. Bericht des BAG vom 5. Januar
2022, S. 22). Mit der neu einzuführenden einheitlichen Finanzierung aller Leistungen
nach KVG werden sich die Kantone auch an ambulanten Leistungen beteiligen. Die
Rechnungen für die erbrachten Leistungen gelangen aber bei der monistischen
Finanzierung nur mehr an die Versicherer. Diese erstatten die Kosten sämtlicher
Leistungen, an welche der Kanton einen Anteil entrichtet (vgl. z.B. Humbel, AB 2019
N 1889, Herbstsession, Sitzung vom 26. September 2019; Bericht des BAG vom 5.
Januar 2022, S. 22; siehe auch Art. 60 nKVG). Wie auch aus der parlamentarischen
Debatte hervorgeht, war insbesondere dieser Systemwechsel von der dual-fixen
Finanzierung zum monistischen System massgebend dafür, die Rechnungskontrolle
der Kantone einzuschränken und die WZW-Kriterien davon auszunehmen. Denn mit
der Kantonsbeteiligung an ambulanten Behandlungen kämen zu den bisherigen
Rechnungen für stationäre Behandlungen von 1.3 Millionen pro Jahr zusätzliche 130
Millionen Rechnungen hinzu, weshalb ein massiver administrativer Mehraufwand und
Effizienzverluste befürchtet wurden, indem zwei Institutionen "auf dem Buckel der
Versicherten" die Rechnungen prüften (vgl. z.B. Ettlin, AB 2022 S 1115, Wintersession,
Sitzung vom 1. Dezember 2022, und AB 2023 S 1078, Wintersession, Sitzung vom 6.
Dezember 2023; Hegglin, AB 2022 S 1125, Wintersession, Sitzung vom 1. Dezember
2022; Müller, AB 2022 S 1118, Wintersession, Sitzung vom 1. Dezember 2022;
Silberschmidt, AB 2023 N 1598, Herbstsession, Sitzung vom 13. September 2023, und
AB 2023 N 2361, Wintersession, Sitzung vom 14. Dezember 2023; siehe ferner Mäder,
AB 2023 N 1597, Herbstsession, Sitzung vom 13. September 2023; Nantermod, AB


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2023 N 1601, Herbstsession, Sitzung vom 13. September 2023). Insofern wurde mit
Blick auf die Änderung des KVG zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen auf
eine Ausdehnung der Rechnungskontrolle der Kantone auf ambulant erbrachte
Leistungen verzichtet und diese auch für stationär erbrachte Leistungen
eingeschränkt. In diesem Lichte sind auch die vom Beschwerdeführer angeführten
Voten zu verstehen, dass nicht noch eine Rechnungskontrolle bei den Kantonen
eingeführt werden sollte (vgl. Hess, AB 2023 N 2366, Wintersession, Sitzung vom 14.
Dezember 2023) bzw. Letztere keine neue Kompetenz erhalten sollten (vgl.
Silberschmidt, AB 2023 N 2361, Wintersession, Sitzung vom 14. Dezember 2023).
Dass – wie der Beschwerdeführer vorbringt – eine Überprüfung der Einhaltung der
Leistungsvoraussetzungen durch die Kantone im stationären Bereich gemäss
geltender Rechtslage mit der dual-fixen Finanzierung von Spitalleistungen gegen
Bundesrecht verstossen würde, findet jedoch keine Stütze. Auch nach herrschender
Auffassung schulden die Kantone ihren Anteil nur, wenn die allgemeinen
Leistungsvoraussetzungen nach KVG erfüllt sind, womit die Kantone zur Rechnungs-
und Wirtschaftlichkeitsprüfung befugt sind (vgl. EGLI/WALDNER, a.a.O., Art. 49a Rz. 49;
PICECCHI, Das Wirtschaftlichkeitsgebot im Krankenversicherungsrecht, Zürich/St.
Gallen 2022, Rz. 481; KIESER, in: KVG/UVG-Kommentar, Zürich 2018, Art. 49a Rz. 6;
EUGSTER, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: MEYER [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV; Soziale Sicherheit, 3. Aufl.,
Basel 2016, Rz. 1099; RÜTSCHE, Spitalplanung und Spitalfinanzierung: Grundsatzurteil
des Bundesgerichts, hill 2012 Nr. 50, Rz. 46 f.). Diese Auffassung vertritt auch der
Bundesrat, indem er auf die Frage von Nationalrat Grüter am 13. März 2017
antwortete, dass der Kanton seinen Anteil im Einzelfall nur schulde, wenn die
Leistungsvoraussetzungen, worunter die Gebote der Wirksamkeit, der
Zweckmässigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit gehörten, erfüllt seien. Dies könne der
Kanton grundsätzlich in gleicher Weise prüfen wie der Krankenversicherer und die
hierfür erforderlichen Daten bei den Leistungserbringern einfordern (vgl. Frage
17.5164; siehe auch KIESER, Vertragsspitäler in der Schweiz, eine juristische Analyse,
Zürich/St. Gallen 2018, S. 124).
       6.1.3. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich den Materialien keine Hinweise
zur Frage, ob es den Kantonen im Rahmen der Spitalfinanzierung verwehrt wäre, eine
Wirtschaftlichkeitskontrolle durchzuführen, entnehmen lassen (vgl. Botschaft vom
15. September 2004 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung [Spitalfinanzierung], BBl 2004 5551; Parlamentarische Debatte
zur Spitalfinanzierung [Geschäft 04.061], AB 2005 S 679 ff., wonach in Bezug auf Art.
49a KVG insbesondere diskutiert wurde, dass sich die Kantone beteiligen müssen und
wie hoch ihr Anteil sein soll; Botschaft vom 18. November 2015 zur Änderung des



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Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Anpassung von Bestimmungen mit
internationalem Bezug], BBl 2016 1; Parlamentarische Debatte dazu [Geschäft
15.078]; AB 2016 S 211 ff.; Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und
Gesundheit des Nationalrats vom 5. April 2019; Stellungnahme des Bundesrates vom
14. August 2019 zu diesem Bericht). Insofern spricht die historische Auslegung gegen
die Annahme eines qualifizierten Schweigens des Gesetzgebers (vgl.
RHINOW/KRÄHENMANN,            Schweizerische             Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 23 S. 74).
       6.1.4. Soweit der Beschwerdeführer dem Kanton Graubünden die Befugnis
zum Erlass von Art. 19 Abs. 2 KPG abzusprechen scheint, ist im Weiteren auf
Folgendes hinzuweisen: Nach Art. 3 BV sind die Kantone souverän, soweit diese nicht
durch die BV beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen
sind. Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die BV zuweist (Art. 42 Abs. 1 BV).
Gemäss Art. 43 BV bestimmen die Kantone, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer
Zuständigkeit erfüllen. Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone, indem er
ihnen insbesondere ausreichend eigene Aufgaben und Finanzierungsquellen belässt
sowie ihre Organisationsautonomie beachtet (vgl. Art. 47 BV). Nach Art. 43a Abs. 1
BV übernimmt der Bund nur Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder
einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. Laut Art. 41 Abs. 1 lit. b BV
setzen sich Bund und Kantone in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und
privater Initiative dafür ein, dass jede Person die für ihre Gesundheit notwendige
Pflege erhält. Die nötigen gesetzgeberischen Kompetenzen für die Umsetzung dieses
Sozialziels finden sich in den Art. 117 ff. BV (vgl. EGLI/SCHWEIZER, in:
EHRENZELLER/EGLI/HETTICH/HONGLER/SCHINDLER/SCHMID/SCHWEIZER            [Hrsg.],  Die
schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Band I, 4. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2023, Art. 41 Rz. 48).
       Art. 117 BV verleiht dem Bund eine umfassende, nachträglich derogatorische
und nicht auf die Festlegung von Grundsätzen beschränkte Kompetenz zum Erlass
von Vorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung. Dem ist der Bund
insbesondere mit dem Erlass des KVG und des UVG nachgekommen. Kantonale
Kompetenzen in der Kranken- und Unfallversicherung bleiben dort bestehen, wo die
Gesetzgebungskompetenz seitens des Bundes nicht ausgeschöpft wurde.
Eingehende Regelungen des Bundes bestehen vor allem bezüglich des Verhältnisses
der Krankenversicherer untereinander und zur Aufsicht, zu den Versicherten sowie
den Leistungserbringern, sodann im Bereich des Verfahrens und des Rechtsschutzes.
Bis heute nicht umfassend bundesrechtlich geregelt ist etwa die ambulant oder in
Pflegeheimen erbrachte Krankenpflege, was zu komplizierten Abgrenzungsproblemen
führen kann. Unklarheiten bestehen auch im Verhältnis von Art. 117 BV zur kantonalen


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Kompetenz betreffend Gewährleistung und Organisation der Gesundheitsversorgung.
Denn Art. 117 Abs. 1 BV verpflichtet den Bund zwar eine Versicherungslösung
einzuführen, mit welcher allerdings Krankheit und Unfall nicht in all ihren Aspekten
geregelt wird, sondern nur, soweit dies für eine Versicherungslösung von Bedeutung
ist. Er spricht direkt nur das Verhältnis zwischen Versicherungen und Versicherten an,
nicht das gesamte Gesundheits- und Spitalwesen (vgl. auch BGE 135 V 443 E.3.5).
Die Gesundheitspolitik bleibt grundsätzlich im Rahmen der übrigen
Verfassungsregelungen in der kantonalen Zuständigkeit (vgl. BGE 140 I 218 E.5.4).
Der Bund beansprucht darüber hinaus indirekt über die Gesetzgebungskompetenz für
die Regelung der Kranken- und Unfallversicherung auch eine solche für die Regelung
der Leistungserbringung, soweit sich diese auf das Versicherungsverhältnis auswirkt
(vgl. auch BGE 135 V 443 E.4.5). Art. 117 BV gibt dem Bund die Kompetenz zur
Regelung der Krankenversicherung, was die Tragung der Krankheitsrisiken, die
Finanzierung und die Regelung der Versicherungsbeziehungen zwischen
Versicherungsträger und Versicherten im Allgemeinen umfasst. Die Regelung der
stationären Leistungsbereitstellung und deren Finanzierung obliegt demgegenüber –
im Rahmen der verfassungsrechtlichen Wettbewerbsordnung – den Kantonen (vgl.
POLEDNA/DRUEY                                    JUST,                              in:
EHRENZELLER/EGLI/HETTICH/HONGLER/SCHINDLER/SCHMID/SCHWEIZER             [Hrsg.],   Die
schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Band II, 4. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2023, Art. 117 Rz. 4 ff. mit Hinweisen; siehe auch MATTIG, Grenzen der
Spitalplanung aus verfassungsrechtlicher Sicht, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 103,
wonach er insbesondere die Trägerschaft und Finanzierung von staatlichen
Versorgungseinrichtungen als kantonale Aufgabe nennt).
       Gestützt auf die Kompetenz gemäss Art. 117 BV zur Regelung der sozialen
Krankenversicherung kann der Bund die Kantone zwar zu einem Beitrag an die
Leistungen nach dem KVG verpflichten, welche von den Versicherern der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden (vgl. Stellungnahme
des Bundesrates vom 14. August 2019 zum Bericht der Kommission für soziale
Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 5. April 2019, S. 5733). Von dieser
Kompetenz hat der Bund denn auch Gebrauch gemacht, indem er in Art. 49a Abs. 2ter
KVG den kantonalen Anteil für die Vergütung von stationären Leistungen auf
mindestens 55 Prozent festgelegt hat. Darüber hinaus fällt die Gesundheitsversorgung
und insbesondere die Spitalfinanzierung – wie dargelegt – allerdings grundsätzlich in
die Zuständigkeit der Kantone (vgl. BGE 140 I 218 E.5.6). Aufgrund der das
Krankenversicherungsrecht      prägenden       Grundsätze        der    Wirksamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit, zu deren Verwirklichung auch die Kantone im
Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen zu ergreifen haben, sprechen sich Lehre



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und Rechtsprechung dafür aus, dass die Kantone auch bei fehlender Regelung im
KVG weiterhin das Recht haben, Behandlungen quantitativen Begrenzungen und
Kontrollen zu unterwerfen (vgl. BGE 140 I 218 E.5.6.1). Mit Blick auf das Gesagte ist
aktuell eine WZW-Prüfung entgegen der gestützt auf Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 und
Art. 59a KVG vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers nicht ausschliesslich
den Versicherern vorbehalten. Vielmehr sieht das KVG in Art. 54 f. – wie der
Beschwerdegegner zu Recht ausführt – kantonale Kompetenzen zur Eindämmung der
Gesundheitskosten vor. Insofern sprechen die teleologische bzw. systematische
Auslegung dafür, dass der Kanton Graubünden befugt war, Art. 19 Abs. 2 KPG,
wonach (kantonale) Beiträge an stationäre Leistungen nur ausgerichtet werden, wenn
die stationäre Behandlung medizinisch oder sozial indiziert ist, zu erlassen.
      6.2. Aufgrund der zeitgemässen, historischen und teleologischen bzw.
systematischen Auslegung ergibt sich somit, dass das Fehlen einer ausdrücklichen
Regelung im KVG nicht als qualifiziertes Schweigen zu betrachten ist. Die Kantone
sind daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nach geltender
Rechtslage befugt, eine Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle bei stationär
erbrachten Leistungen durchzuführen. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegner die
Verneinung der Akutspitalbedürftigkeit bezüglich der fraglichen 14 Covid-19-Fälle
durch das Gesundheitsamt Graubünden zu Recht geschützt hat.

U 24 39                                              Urteil vom 24. September 2024




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