# PVG 2024 13 — Property Owner Appeal of Partial Zoning Plan Revision Dismissed for Lack of Appealable Interest

**Geschäftsnummer:** PVG 2024 13
**Citation:** VG GR PVG 2024 13
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht (Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG))
**Entscheiddatum:** 2024-12-31
**Ausgang:** Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-gr/GR_VG_006_PVG-2024-13_2024-12-31/property-owner-appeal-of-partial-zoning-plan-revision-dismissed-for-lack-of-appealable-int
**Official Source URL:** https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2024_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768619218a2a5c5851f7bb5e16441085be51768aa76655f08731f8391f55e86f67edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768619218a2a5c5851f7bb5e16441085be51768aa76655f08731f8391f55e86f67edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2024_13
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2024-13_2024-12-31.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court considered an appeal against a government decision that partially approved a local zoning plan revision, excluding specific parcels and remitting them to the municipality for further reduction of building zones, which the court determined to be a procedural interlocutory decision because the municipality retains planning discretion for the subsequent resolution. The court reasoned that a property owner lacks immediate, legally protected interest to appeal the zoning designation until the plan becomes legally binding upon final approval; since the municipality still possesses planning leeway regarding further reductions, the appellants' ultimate zoning fate is not definitively determined or prejudiced by this partial approval, thus leading to a non-entry into the merits due to the lack of an appealable object and sufficient legal interest.

## Leitsatz / Regeste

Art. 49 Abs. 4 VRG; Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG; Art. 21 KRG — Art. 49 Abs. 4 VRG: Cited as the governing standard for the inadmissibility of the appeal due to lack of a final disadvantage or simplification of the procedure, leading to the dismissal of the appeal. Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG: Cited in connection with Art. 89 Abs. 1 BGG as the legal basis governing the standing/legitimation of the appellants, which was found to be lacking. Art. 21 KRG: Cited to establish the legal implications of the 'Planungszone' (planning zone) imposed on the disputed parcels, confirming the interim nature of the decision.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 49 Abs. 4 VRG

Cited as the governing standard for the inadmissibility of the appeal due to lack of a final disadvantage or simplification of the procedure, leading to the dismissal of the appeal.

### 2. Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG

Cited in connection with Art. 89 Abs. 1 BGG as the legal basis governing the standing/legitimation of the appellants, which was found to be lacking.

### 3. Art. 21 KRG

Cited to establish the legal implications of the 'Planungszone' (planning zone) imposed on the disputed parcels, confirming the interim nature of the decision.

## Volltext des Entscheids

PVG 5/13


      Raumordnung und Umweltschutz
      Planisaziun dal territori e protecziun da l'ambient
      Pianificazione territoriale e protezione dell'ambiente

13    Ortsplanung.     Teilweise   Genehmigung       durch   die   Regierung    und
      Rückweisung einzelner Bauzonenteile zur Überarbeitung an die Gemeinde
      zwecks Prüfung weiterer Bauzonenreduktionen. Anfechtbarkeit:
      Planungsspielraum und Rechtsschutzinteresse.
        Eine teilweise (Nicht-)Genehmigung einer Ortsplanungsrevision, die einer
         zwingenden Nachfolgeregelung durch die kommunale Planungsträgerin
         (Gemeinde) bedarf und bei der dieser ein Planungsspielraum zukommt,
         stellt in Bezug auf die einzelne, von der Genehmigung ausgenommene und
         zurückgewiesene Parzelle, verfahrensrechtlich einen Zwischenentscheid
         dar (E.2.1). Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden (E.2.2 f.).
          Ein Grundeigentümer kann gegen die Zuweisung seiner Parzelle in eine
           bestimmte Zone erst Beschwerde erheben, wenn der Zonenplan mit der
           Genehmigung durch die Regierung für ihn rechtsverbindlich geworden ist.
           Vorher fehlt ihm ein unmittelbares, rechtlich geschütztes Interesse an der
           Anfechtung des Entscheids (E.3).
          Ob ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse – für eine Beschwerde gegen
           den Genehmigungsentscheid der Regierung – gegeben ist oder nicht, hängt
           davon ab, ob der Gemeinde mit Blick auf den Rückweisungsentscheid ein
           Planungsspielraum zukommt oder nicht (E.4).
          Vorliegend müssen für die angemessene Reduktion der Bauzonenreserve
           nicht alle von der Genehmigung ausgenommenen und zur Überarbeitung
           zurückgewiesenen Parzellen ausgezont werden. Der Gemeinde kommt
           daher ein Planungsspielraum zu. Demnach ist das planerische Schicksal
           der Parzelle des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen (Teil-
           )Genehmigungsbeschluss noch nicht entschieden, und es wird durch
           diesen auch nicht präjudiziert (E.5).
          Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des
           Genehmigungsbeschlusses der Regierung, keine Anfechtbarkeit des
           Zwischenentscheids. Nichteintreten mangels Prozessvoraussetzung (E.6).

      Pianificazione locale. Approvazione parziale da parte del Governo e rinvio
      al Comune per rivedere singole parti della zona edificabile al fine di
      esaminare ulteriori riduzioni dell'area edilizia. Impugnabilità: margine di
      apprezzamento nella pianificazione e interesse tutelabile.
        Una parziale (negata) approvazione di una revisione della pianificazione
         locale, che richiede una successiva regolamentazione obbligatoria da parte
         dell'ente di pianificazione locale (Comune) e nella quale quest'ultimo ha un


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           margine di apprezzamento nella pianificazione, costituisce, per quanto
           riguarda il singolo fondo escluso dall'approvazione e soggetto al rinvio, una
           decisione intermedia dal punto di vista procedurale (consid. 2.1).
           Impugnabilità delle decisioni intermedie (consid. 2.2 seg.).
          Un proprietario fondiario può presentare ricorso contro l'assegnazione del
           suo fondo a una zona specifica solo quando il piano delle zone, con
           l'approvazione del Governo, è diventato giuridicamente vincolante per lui.
           Prima di tale momento, non ha un interesse tutelabile immediato per
           impugnare il decreto (consid. 3).
          La questione se vi sia o meno un interesse tutelabile sufficiente per
           presentare un ricorso contro il decreto di approvazione del Governo dipende
           dal fatto che al Comune venga attribuito un margine di apprezzamento nella
           pianificazione in relazione alle disposizioni del decreto di rinvio (consid. 4).
          Nel caso in esame, non è necessario un dezonamento di tutti i fondi soggetti
           alla revisione al fine di ridurre adeguatamente la riserva di zone edificabili.
           Al Comune spetta, pertanto, un margine di apprezzamento nella
           pianificazione. Di conseguenza, il destino urbanistico del fondo del
           ricorrente non è stato ancora deciso con il decreto (parziale) di
           approvazione impugnato, né è stato pregiudicato da questo (consid. 5).
          Non sussiste un sufficiente interesse tutelabile per l'annullamento del
           decreto di approvazione del Governo, poiché, essendo una decisione
           intermedia, non risulta impugnabile. Inammissibilità per mancanza di
           presupposti processuali (consid. 6).

Aus den Erwägungen:

       1.1. Nachdem anlässlich der Gemeindeversammlung vom _____ 2021 der
Änderungsantrag, wonach u.a. die Parzelle 392 vollständig in der Bauzone zu
belassen sei, angenommen worden war, bestand für die Beschwerdeführer mangels
Beschwer keine Veranlassung, gegen diesen Beschluss eine (Planungs-)Beschwerde
bei der Regierung zu erheben. Erst gegen den Genehmigungsbeschluss der
Regierung des Kantons Graubünden vom _____ 2023 (RB Nr. E._____), mit dem die
Gesamtrevision der Ortsplanung teilweise genehmigt, die Belassung der ganzen
Parzelle 392 in der Bauzone jedoch entgegen den Interessen der Beschwerdeführer
von der Genehmigung ausgenommen und die Ortsplanung u.a. auch bezüglich dieser
Parzelle an die Gemeinde zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen, d.h. zur
Prüfung weiterer Bauzonenreduktionen innert fünf Jahren zurückgewiesen wurde (vgl.
[…]), erhoben sie Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Anfechtungsobjekt ist damit
der RB Nr. E._____, im Kantonsamtsblatt publiziert am _____ 2023 (eKAB-Nr.
G._____).


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       2.    Was die Frage der Anfechtbarkeit des Entscheidobjekts angeht, ist zu
prüfen, ob es sich beim Genehmigungsbeschluss der Regierung (RB Nr. E._____) um
einen     End-     oder    einen     Zwischenentscheid   handelt    und   welche
Anfechtungsvoraussetzungen diesbezüglich gelten. Bei der Frage der (Beschwerde-
)Legitimation ist u.a. zu beurteilen, ob den Beschwerdeführern ein schutzwürdiges
Interesse zukommt oder nicht.

       2.1. Im Gegensatz zu Endentscheiden, mit denen ein Verfahren in der
Hauptsache beendet wird, schliessen Zwischenentscheide ein Verfahren nicht ab,
sondern regeln bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die
Verfahrenserledigung und stellen mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid
dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E.1.2.1).

        2.1.1. Im Planungsrecht handelt es sich dann um einen Zwischenentscheid,
wenn eine (teilweise) Nichtgenehmigung einer zwingenden Nachfolgeregelung mit
Planungsspielraum bedarf, d.h. wenn die kommunale Planungsträgerin für die nicht
genehmigungsfähigen Bestandteile der Planung zuerst eine Nachfolgeregelung zu
treffen    hat,    die    erneut   zur    Genehmigung       einzureichen     ist   (vgl.
FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ,        a.a.O.,   S. 749).    Auch      nach    allgemeinen
verwaltungsrechtlichen Grundsätzen schliessen Rückweisungen das Verfahren nicht
ab und sind praxisgemäss den Zwischenentscheiden zuzuordnen. Nur wenn der
unteren Instanz kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur
noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, liegt ein Endentscheid
vor (vgl. BGE 140 V 321 E.3.2 und 134 III 124 E.1.3). Dies ist etwa dann nicht der Fall,
wenn die untere Instanz ihr Ermessen ausüben kann oder ergänzende
Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen hat, wobei daran nichts ändert, wenn die
rückweisende Instanz bestimmte Fragen verbindlich beantwortet hat (vgl. BERTSCHI,
in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. Aufl. 2014, § 19a Rz. 64 f.).

       2.1.2. Der vorliegend angefochtene Genehmigungsbeschluss RB Nr. E._____
schliesst das Ortsplanungsverfahren der Gemeinde C._____ u.a. in Bezug auf die
Parzelle 392 der Beschwerdeführer nicht ab, sondern schiebt lediglich den
entsprechenden Entscheid auf, bis die Gemeinde im Rahmen der vorzunehmenden
Prüfung weiterer Bauzonenreduktionen ihre nachfolgenden Zonenfestlegungen
getroffen hat (vgl. […]). Daher stellt der angefochtene RB Nr. E._____ bezüglich der
nicht genehmigten Teile – und damit auch hinsichtlich der Parzelle 392 – in
verfahrensrechtlicher Hinsicht einen Zwischenentscheid dar.



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       2.2. Zwischenentscheide sind grundsätzlich anfechtbar, jedoch nur unter den
Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 4 VRG, nämlich dann, wenn sie für die betroffene
Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr
beheben lässt (lit. a), oder wenn sie ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen
werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt (lit. b).
Diese eingeschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden gründet in der
Prozessökonomie. Gerichte sollen sich prinzipiell nur einmal mit einem Prozess
befassen müssen, und zwar erst dann, wenn feststeht, dass die beschwerdeführende
Partei einen endgültigen Nachteil erlitten hat (vgl. BGE 106 Ia 229 E.3d m.w.H.).

        2.2.1. In Bezug auf den nicht wiedergutzumachenden Nachteil kann auf die
Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
(BGG; SR 173.110) verwiesen werden, wonach ein Nachteil grundsätzlich rechtlicher
Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder
nicht gänzlich beseitigt werden kann (vgl. BGE 149 II 170 E.1.3 m.H.a. 144 III 475
E.1.2), wobei in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch ein rein tatsächlicher nicht
wiedergutzumachender Nachteil genügen kann, sofern es dem Beschwerdeführer
nicht nur darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu
verhindern (BGE 136 II 165 E.1.2, 135 II 30 E.1.3.4; SPÜHLER/AEMISEGGER, in:
SPÜHLER/AEMISEGGER/DOLGE/VOCK, Praxiskommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 93 Rz. 1). Dabei obliegt es den Beschwerdeführern,
darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines
Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (vgl.
statt vieler BGE 149 II 170 E.1.3 m.H.a. 144 III 475 E.1.2 und 142 V 26 E.1.2).

       2.2.2. Als Rechtsmittelbelehrung weist der angefochtene RB Nr. E._____ auf
eine Anfechtbarkeit beim Verwaltungsgericht innert 30 Tagen ab Publikationsdatum
hin (Dispositiv-Ziffer 5), bzw. für direkte Adressaten – zu denen auch die
Beschwerdeführer zu zählen sind – ab dem Zeitpunkt der Eröffnung (Dispositiv-Ziffer
6). Es wurde festgehalten, dass innert dieser Frist Beschwerde "gegen darin
enthaltene direkte Korrekturen, Anordnungen, Vorbehalte und Anweisungen" erhoben
werden kann. Damit wurde der angefochtene Genehmigungsbeschluss von der
Regierung ausdrücklich als selbstständig anfechtbar im Sinne von Art. 49 Abs. 4 lit. b
VRG erlassen.

       2.2.3. Für die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nach
Art. 49 Abs. 4 lit. b VRG ist allerdings – wie zuvor ausgeführt – auch erforderlich, dass
sich das Verfahren möglicherweise vereinfachen lässt (vgl. VGU R 23 112 vom
29. April 2024 E.4.6; siehe auch Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft


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Nr. 6/2006-2007, Optimierung der kantonalen Gerichtsorganisation, 30. Mai 2006,
S. 546 f.).

      2.3. Weiter ist auf die Voraussetzungen der (Beschwerde-)Legitimation
einzugehen.

       2.3.1. Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung
(RPG; SR 700) gewährleistet das kantonale Recht gegen Verfügungen und
Nutzungspläne, die sich auf das RPG oder seine eidgenössischen oder kantonalen
Ausführungsbestimmungen stützen, die Legitimation mindestens im gleichen Umfang
wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht (vgl. Art. 89 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 BGG; BGE 141 II 50 E.2.2; Urteil
des Bundesgerichts 1C_547/2019 vom 16. April 2020 E.3.1 f.). Gemäss Art. 89 Abs. 1
BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a; formelle Beschwer), wer durch den angefochtenen Entscheid oder
Erlass besonders berührt ist (lit. b; materielle Beschwer) sowie ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c; materielle Beschwer). Die
Legitimationserfordernisse zu Art. 89 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG gelten somit auch für
das kantonale Rechtsmittelverfahren nach Art. 33 RPG und damit ebenso für die
Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 50 VRG (vgl. AEMISEGGER/HAAG,
in:   AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN             [Hrsg.],   Praxiskommentar     RPG:
Baubewilligung, Rechtschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 33 Rz. 13,
60 und 64; HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl., Bern
2022, S. 596). Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 50 VRG insbesondere, wer
durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
seiner Aufhebung oder Änderung hat.

        2.3.2. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder
rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang des Verfahrens
beeinflusst werden kann (vgl. BGE 140 II 214 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts
2C_95/2021 vom 27. August 2021 E.4.3.1). Es liegt im praktischen Nutzen, den die
erfolgreiche Beschwerde den Beschwerdeführern eintragen würde oder (anders
gesagt) in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders
gearteten Nachteils, den der angefochtene Entscheid für die Beschwerdeführer zur
Folge hätte (vgl. HÄNNI, a.a.O., S. 610; AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 Rz. 64).

      3.      Im vorliegenden Beschwerdeverfahren machen die Beschwerdeführer
geltend, sie seien durch den angefochtenen Genehmigungsbeschluss RB Nr. E._____


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in ihren schutzwürdigen Interessen berührt und hätten ein erhebliches Interesse an
der Änderung desselben. Demnach seien sie zur Beschwerde legitimiert (vgl.
Beschwerde Rz. 6). Die Regierung hält dem entgegen, ein Grundeigentümer könne
sich über die Einweisung einer Parzelle in eine bestimmte Zone mit Beschwerde erst
beklagen, wenn der Zonenplan mit der Genehmigung durch die zuständige kantonale
Behörde für ihn rechtsverbindlich geworden sei. Vorher fehle ihm dafür das
erforderliche unmittelbare Anfechtungsinteresse. Die Regierung stützt sich dabei im
Wesentlichen auf Art. 26 Abs. 3 RPG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 KRG sowie auf das Urteil
des Bundesgerichts 1P.486/1995, 1P.488/1995, 1P.494/1995, 1P.520/1995 vom
20. Dezember 1995.

        3.1. In diesem ähnlich gelagerten Urteil (1P.486/1995, 1P.488/1995,
1P.494/1995, 1P.520/1995 vom 20. Dezember 1995 E.2a) erwog das Bundesgericht
in Beurteilung einer staatsrechtlichen Beschwerde insbesondere, nach seiner Praxis
könne sich der Grundeigentümer über die Zuweisung seines Grundstücks in eine
bestimmte Zone mit Beschwerde grundsätzlich erst beklagen, wenn der Zonenplan mit
der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde (hier die Regierung) für ihn
rechtsverbindlich geworden sei (Art. 26 Abs. 3 RPG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 aKRG vom
20. Mai 1973, der in etwa dem heutigen Art. 49 KRG entspricht). Die Regierung habe
im angefochtenen Entscheid die von der Gemeinde beschlossene Einzonung der
Grundstücke der Beschwerdeführer in die Bauzone nicht genehmigt, was zur Folge
habe, dass für sie der von der Gemeinde beschlossene Zonenplan nicht in Kraft
getreten sei. Mit dem angefochtenen Entscheid sei somit das planerische Schicksal
der von der Nicht-Genehmigung betroffenen Grundstücke nicht entschieden; dies
werde erst der Fall sein, wenn die Gemeinde die von der Regierung angeordnete
Verkleinerung der Bauzone planerisch umgesetzt und die Regierung diese
Zonenplanung genehmigt haben werde. Den Beschwerdeführern fehle somit ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung des Entscheids der Regierung.
Dass die Zonenplanung für die von der Nicht-Genehmigung betroffenen Gebiete
verzögert werde, ändere daran nichts (vgl. E.2b). Das Bundesgericht hielt schliesslich
fest, der angefochtene Regierungsbeschluss habe keine präjudizierende Wirkung in
Bezug auf die Parzelle der Beschwerdeführer, weil die Gemeinde noch über einen
Spielraum betreffend die Zuweisung in die Bauzone verfüge. Es könne nicht gesagt
werden, dass das planerische Schicksal der Parzelle der Beschwerdeführer bereits so
gut wie feststehe (vgl. E.2d).

       3.2. Das Kantonsgericht Luzern wies in einem ebenfalls ähnlich gelagerten
Fall im Zusammenhang mit der Frage, ob ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliege,
darauf hin, dass es über das Rechtsschutzinteresse Berührungspunkte zwischen


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Anfechtungsobjekt und Beschwerdelegitimation gebe: Das in Frage stehende
staatliche Handeln müsse überhaupt geeignet sein, bei den Betroffenen ein
hinreichendes Rechtsschutzinteresse auszulösen, um als anfechtbares Objekt gelten
zu können. Zu beurteilen sei dies anhand der materiellen planungsrechtlichen
Grundlagen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 21. April 2021 7H 20 45
[LGVE 2021 IV Nr. 7] E.3.4 und E.4.4). Zu den Rechtswirkungen der (Nicht-
)Genehmigung eines Nutzungsplans hielt es mit Hinweis auf HÄNNI (recte: RUCH, in:
AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN             [Hrsg.],      Praxiskommentar          RPG:
Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 26 Rz. 47) fest, eine teilweise
Nichtgenehmigung von nutzungsplanerischen Festlegungen habe zur Folge, dass die
genehmigten Teile in Kraft treten würden, für die nicht genehmigten aber nicht ohne
Weiteres die alte Nutzungsordnung weiter gelte. Die Nichtgenehmigung von
Anordnungen für Teilgebiete bedeute eine Rückweisung im nicht genehmigten
Umfang an die Behörden zur Änderung des Plans im Sinne der Erwägungen. Eine
verbindliche Planungsanordnung liege in diesem Fall nicht vor (vgl. LGVE 2021 IV Nr.
7 E.5.3; siehe auch E.5.4 m.H.a. HÄNNI [recte: RUCH], a.a.O., Art. 26 Rz. 50; vgl. auch
HÄNNI, a.a.O., S. 259 m.H.a. BGE 116 Ia 442, wonach es Privaten bei
Nichtgenehmigungsentscheiden grundsätzlich am schutzwürdigen Interesse fehle).

Ferner hielt das Kantonsgericht Luzern mit Hinweis auf FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ
(Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 1, 6. Aufl. 2019, S. 196 f. und S. 557) fest, falls
eine (teilweise) Nichtgenehmigung einer zwingenden Nachfolgeregelung mit
Planungsspielraum bedürfe, handle es sich um einen nicht anfechtbaren
Zwischenentscheid, bei dem die kommunale Planungsträgerin für die nicht
genehmigungsfähigen Bestandteile der Planung zuerst eine Nachfolgeregelung zu
treffen habe, die erneut zur Genehmigung einzureichen sei (vgl. LGVE 2021 IV Nr. 7
E.5.4 m.H.a. BGE 133 II 409, Urteile des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2015.00619
vom 13. Juli 2016 E.3 sowie VB.2015.00151 vom 4. Februar 2016 E.1.2). Es folgerte
daher, die Zulässigkeit der Beschwerde – sei es mit Blick auf ein hinreichendes
Rechtsschutzinteresse oder mit Blick auf die Abgrenzung zwischen End- und
Zwischenentscheid – hänge somit davon ab, ob der aufgeschobene Entscheid
betreffend Genehmigung eine Nachfolgeregelung der Gemeinde als kommunale
Planungsträgerin auslöse oder nicht und ob ihr dabei ein Planungsspielraum zukomme
(vgl. dortige E.6.1). Zusammenfassend kam das Kantonsgericht Luzern im Leitsatz
zum Schluss, dass private Grundeigentümer den negativen Genehmigungsentscheid
in der Regel nicht anfechten könnten, weil sie davon nicht unmittelbar betroffen seien
bzw. dadurch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden würden. Mit der
im konkreten Fall aufgeschobenen Genehmigung in Bezug auf potenzielle
Rückzonungsflächen liege keine verbindliche Planungsanordnung vor.


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       3.3. Nach dem zuvor Gesagten ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass ein
Eintreten auf die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sich das Verfahren durch den als
selbstständig anfechtbar erlassenen Beschluss der Regierung möglicherweise
vereinfachen lässt (vgl. Art. 49 Abs. 4 lit. b VRG) bzw. der besagte Beschluss für den
Beschwerdeführer einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht
mehr beheben lässt (Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG), und die Beschwerdeführer ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des erwähnten
Beschlusses haben (vgl. Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG i.V.m. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG).
Diese     Eintretensvoraussetzungen         glaubhaft  zu    machen,    obliegt    den
Beschwerdeführern (vgl. zuvor Erwägung 2.2.1, BGE 149 II 170 E.1.3). Das
streitberufene Gericht hat dabei anhand der planungsrechtlichen Grundlagen die
Frage des schutzwürdigen Interesses bzw. des Rechtsschutzinteresses als
Voraussetzung sowohl für die Anfechtbarkeit des Genehmigungsbeschlusses RB Nr.
E._____ wie auch für die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer zu beurteilen
(vgl. LGVE 2021 Nr. 7 E.3.4).

        4.  Ob      ein     ausreichendes    schutzwürdiges      Interesse    bzw.
Rechtsschutzinteresse gegeben ist oder nicht, ob mithin das in Frage stehende
staatliche Handeln überhaupt geeignet ist, bei den Beschwerdeführern ein
hinreichendes Rechtsschutzinteresse auszulösen, um als anfechtbares Objekt gelten
zu können (vgl. LGVE 2021 Nr. 7 E.3.4), hängt davon ab, ob der Gemeinde mit Blick
auf den Rückweisungsentscheid ein Planungsermessen zukommt oder nicht bzw. wie
gross dieses ist. Dies ist im Nachfolgenden zu prüfen (vgl. Erwägung 4 zu den
allgemeinen     Voraussetzungen,     Erwägung 5    zum      hier     massgeblichen
Planungsermessen der Gemeinde).

     4.3.    Zwar müssen die Gemeinden die kantonalen Vorgaben umsetzen und
ihre Bauzonen korrekt dimensionieren. Bei den Vorgaben des Richtplans und der
darauf beruhenden Bezeichnung potenzieller Rückzonungsflächen handelt es sich
jedoch nicht um parzellenscharfe grundeigentümerverbindliche Anordnungen,
sondern nur – aber immerhin – um behördenverbindliche Aufträge (vgl. Art. 9 Abs. 1
RPG und Art. 22 RPV). Die Rechtslage der Parzellen wird erst in der Nutzungsplanung
unmittelbar grundeigentümerverbindlich und damit definitiv geklärt. Erst hier lässt sich
die Frage beantworten, ob eine Rückzonungsmassnahme am Ende so, wie sie vom
Richtplan intendiert ist, effektiv realisiert werden kann (vgl. TSCHANNEN, in:
AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Richt- und
Sachplanung, Interessenabwägung, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 9 Rz. 31 m.w.H.).
Die Gemeinden verfügen somit bei der konkreten Umsetzung des
Rückzonungsauftrags über ein gewisses – wenn auch mit Blick auf die Art. 9 Abs. 1


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und 15 RPG eingeschränktes – Ermessen (vgl. LGVE 2021 IV Nr. 7 E.6.4 m.w.H.). Sie
können gemäss Rechtsprechung ausnahmsweise in begründeten Fällen, wenn
überwiegende Gegeninteressen höher zu veranschlagen sind als die räumlichen
Belange des Gemeinwesens, vom kantonalen Richtplan bzw. von den grundsätzlich
behördenverbindlichen Vorgaben der Rückzonungsstrategie abweichen (vgl.
TSCHANNEN, a.a.O., Art. 9 Rz. 32). Wenn sie das tun, müssen sie dies im Bericht über
die Nutzungsplanung (vgl. Art. 47 RPV) ausreichend und nachvollziehbar begründen
und dokumentieren. Verzichtet eine Gemeinde auf eine vom Kanton vorgeschlagene
Rückzonung, muss sie – soweit möglich – geeignete Alternativflächen für die
Rückzonung vorsehen. Der Rückzonungsauftrag des RPG bleibt bestehen (vgl. zur
Begründungspflicht bei allfälligen Abweichungen von den Anforderungen des
Richtplans auch KRIP-S S. 5.2-15).

       5.     Im angefochtenen Genehmigungsbeschluss RB Nr. E._____ nahm die
Beschwerdegegnerin 1 elf in einer separaten Planbeilage gekennzeichnete
Bauzonenteile von der Genehmigung aus und wies diese an die Gemeinde zur
Überarbeitung im Sinne der Erwägungen, d.h. zur Prüfung weiterer
Bauzonenreduktionen innert fünf Jahren zurück ([…]). Diese Rückweisung betrifft die
Parzellen […]. Bei sieben dieser elf Parzellen ([…]) handelt es sich um diejenigen, die
anlässlich der Gemeindeversammlung entgegen der Änderungsvorlage aufgrund von
unmittelbar eingebrachten Anträgen in der Wohnzone belassen wurden. Gegenüber
der Regierung hatte die Gemeinde diesbezüglich als Begründung einzig angeführt,
diesem Entscheid der Gemeindeversammlung sei entsprechend Rechnung zu tragen
(PMB, Stand Juni 2021, […]; vgl. auch Genehmigungsbeschluss RB Nr. E._____,
S. 23 mit Hinweis auf das Schreiben der Gemeinde vom 28. Juni 2022). Im
Genehmigungsbeschluss RB Nr. E._____ wurde deshalb bemängelt, dass die
Gemeinde keine ausreichende Begründung für die Nichtauszonung dieser sieben
Parzellen geliefert habe.

      5.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist die Gemeinde demnach
nicht zwingend zur Auszonung sämtlicher elf Parzellen verpflichtet. Gemäss
Vorprüfung des ARE war die Reduktion auf eine Bauzonenreserve von 1.8 ha
ungenügend, weshalb weitere Auszonungen gefordert wurden. Dabei wurde erwähnt,
dass insbesondere eine Auszonung der Parzellen _____ und 392 (d.h. also einer
Fläche von insgesamt rund 0.2 ha bis 0.3 ha, da die Parzelle 392 nur teilweise
ausgezont werden sollte, vgl. die Flächenangaben im Geoportal der kantonalen
Verwaltung https://geo.gr.ch > Karten) hinreichend wäre, woraus hier zu schliessen ist,
dass eben nicht sämtliche elf Parzellen ausgezont werden müssen, um letztlich die mit
der zur Genehmigung eingereichten Ortsplanungsrevision erreichte, jedoch immer


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noch zu grosse Bauzonenreserve von 2.1 ha ([…]) weiter angemessen zu reduzieren,
auch wenn die Gemeinde keine anderen geeigneten Flächen für die Auszonung hat
([…]). Das bedeutet, bei den elf betroffenen Parzellen (ca. 1.1 ha, vgl. die
entsprechenden Flächenangaben im erwähnten Geoportal) hat die Gemeinde
durchaus einen gewissen Spielraum, denn die Beurteilung hat in einer
Gesamtabwägung zu erfolgen. Da keine Alternativflächen zur Verfügung stehen, hat
eine Nichtauszonung einiger dieser Parzellen nötigenfalls die gleichzeitige
flächengleiche Auszonung (WMZ-Kompensation) anderer Parzellen nach sich zu
ziehen (vgl. […]).

       5.2. Die definitive, grundeigentümerverbindliche Zonenzuweisung der
betroffenen Parzellen wird somit erst durch die Gemeinde im hierzu durchzuführenden
ordentlichen     Ortsplanungsverfahren     erfolgen,   in   dessen     Rahmen      die
Beschwerdeführer die Möglichkeit haben werden, ihre Argumente gegen eine allfällige
Aus- bzw. Rückzonung einzubringen und ihre Rechte zu wahren. Anschliessend an
dieses Verfahren wird wiederum die Genehmigung der Regierung einzuholen sein.
Insofern weist die Regierung zutreffend darauf hin, dass das planerische Schicksal der
von der Nichtgenehmigung betroffenen Parzelle 392 mit dem angefochtenen
Beschluss noch nicht entschieden sei. Die Beschwerdeführer führen denn auch selbst
und explizit aus, das rechtliche Schicksal der Parzelle sei ungewiss und es sei
zutreffend, dass sich die Parzelle 392 nach wie vor in der Bauzone befinde, "bis ein
rechtskräftiger und genehmigter Beschluss über dessen rechtliches Schicksal vorliegt"
(…).

       5.3. Die erwähnten Bauzonenteile unterliegen einer neuen Planungspflicht
(Dispositiv-Ziffer 2.1 lit. b), und die Gemeinde wurde angewiesen, diesbezüglich eine
kommunale Planungszone nach Art. 21 KRG zu erlassen (Dispositiv-Ziffer 2.1 lit. c),
was in der Folge auch ausgeführt wurde (Publikation der Planungszone am _____
2023 im kantonalen Amtsblatt; eKAB-Nr. F._____). Damit darf auf diesen Parzellen
nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser
entgegenstehen könnte; insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden,
wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und
Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG). Dies bedeutet, durch die (Teil-
)Genehmigung und die in diesem Zusammenhang beschlossene Planungszone tritt
die Ortsplanungsrevision für die betroffenen Parzellen (darunter auch 392) nicht in
Kraft und die Beschwerdeführer als Grundeigentümer der Parzelle 392 werden auf den
Stand wie vor der Revision versetzt. Mit dem angefochtenen Genehmigungsentscheid
steht das planerische Schicksal der Parzelle 392 noch nicht fest und es wird auch nicht
präjudiziert, mithin wird darüber erst entschieden, wenn die Gemeinde die Ergebnisse


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der von der Regierung angeordneten Prüfung weiterer Bauzonenreduktionen
umgesetzt und die Regierung die entsprechende Zonenplanung genehmigt haben
wird. Für die Beschwerdeführer besteht also nach wie vor die Möglichkeit, dass ihre
Parzelle (ganz oder teilweise) in der Bauzone verbleibt. Dass die Beschwerdeführer
damit die noch vorzunehmende Überarbeitung der zurückgewiesenen Bauzonenteile
abwarten müssen, also zum gegenwärtigen Zeitpunkt ihr beabsichtigtes Bauvorhaben
nicht realisieren können, mag zwar einen (vorübergehenden) Nachteil darstellen, mit
dem sie angesichts der Ausführungen im PMB allerdings bereits zum Zeitpunkt der
Gemeindeversammlung hätten rechnen müssen, und der später mit einem allfälligen
günstigen Endentscheid beseitigt werden kann. Eine blosse Verfahrensverlängerung
oder -verteuerung stellt indes keinen Nachteil im Sinne von Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG
bzw. Art. 93 Abs. 1 BGG dar, der ausnahmsweise eine Anfechtbarkeit des
Zwischenentscheids begründen würde (vgl. Erwägung 2.2.1).

       5.4. Folglich würde das Verfahren auch durch eine Gutheissung der
Beschwerde nicht vereinfacht (Art. 49 Abs. 4 lit. b Satz 2 VRG), denn das Gericht
könnte vorliegend – mangels Begründung seitens der Gemeinde und weil es eine
Gesamtabwägung braucht – keinen Planungsentscheid in Bezug auf eine
Einzelparzelle fällen, somit auch nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen. Die
Beschwerdeführer hätten folglich auch bei einem allfälligen Eintreten auf ihre
Beschwerde keinen praktischen Nutzen. Ferner liegt auch kein Nachteil vor, der sich
später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG). Damit sind
die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 4 VRG nicht erfüllt bzw. ist kein schutzwürdiges
Interesse im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG gegeben.

       6.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich beim vorliegend
angefochtenen Genehmigungsbeschluss RB Nr. E._____ in Bezug auf die Parzelle
392 nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid handelt und damit kein
zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Ferner haben die Beschwerdeführer kein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorliegend angefochtenen
Genehmigungsbeschlusses. In Ermangelung dieser Prozessvoraussetzungen kann
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

R 23 49                                                 Urteil vom 3. September 2024




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