# PVG 2023 18 — Alpine Pasture Lease Jurisdiction and Lottery Selection

**Geschäftsnummer:** PVG 2023 18
**Citation:** VG GR PVG 2023 18
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht (Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG))
**Entscheiddatum:** 2023-12-31
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-gr/GR_VG_006_PVG-2023-18_2023-12-31/alpine-pasture-lease-jurisdiction-and-lottery-selection
**Official Source URL:** https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2023_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763f235c07602442f99f7b000f4981c157c433b35c477572817be0f661c18488a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763f235c07602442f99f7b000f4981c157c433b35c477572817be0f661c18488a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2023_18
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2023-18_2023-12-31.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The case concerns the proper jurisdiction and substantive review of a decision regarding the lease of public alpine pasture land, governed by federal and cantonal agricultural law, where the use of public property constitutes a public law matter. The court reasoned that the cantonal law grants cantons the authority to regulate priority leasing rights, and the specific cantonal regulations establishing preference based on residency within the former municipality for applicants whose properties lie within the current merged municipality meant all four applicants were equally entitled to consideration. The administrative body's subsequent decision to select the lessee by lottery after determining all candidates were qualified was deemed a reasonable, non-arbitrary, and proportionate procedure that complied with public law principles, leading to the conclusion that the initial refusal to enter into a lease agreement was substantively correct, even though the initial formal dismissal of the administrative appeal was procedurally flawed.

## Leitsatz / Regeste

Art. 29 Abs. 1 KLwG; Art. 29 Abs. 2 KLwG; Art. 66 al. 1 LTF — Art. 29 Abs. 1 KLwG: The court found that the administrative appeal to the responsible department was the correct initial step according to this provision. Art. 29 Abs. 2 KLwG: The court references this provision in the context of the correct procedural path for appealing departmental decisions to the Administrative Court. Art. 66 al. 1 LTF: This provision governs the allocation of court costs in the final order.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 29 Abs. 1 KLwG

The court found that the administrative appeal to the responsible department was the correct initial step according to this provision.

### 2. Art. 29 Abs. 2 KLwG

The court references this provision in the context of the correct procedural path for appealing departmental decisions to the Administrative Court.

### 3. Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the allocation of court costs in the final order.

## Volltext des Entscheids

9/18 Verfahren PVG 2023


      Verfahren                                                                         9
      Procedura
      Procedura

18    Landwirtschaft. Zuständigkeit. Alpverpachtung.
          Zum anwendbaren Recht: LPG, KLwG, KLwV und VRG (E.4).
          Zur sachlichen Zuständigkeit: Art. 5 LPG, Art. 4-5 und Art. 29 KLwG (E.5).
          Die Benutzung von öffentlichen Sachen ist öffentlich-rechtlicher Natur (E.6).
          Rahmenbedingungen und Auswahlkriterien für den Pachtzuschlag (E.7).
          Rechtsgleich, im öffentlichen Interesse und verhältnismässig handeln (E.8).
          Nichteintreten formell falsch; Eventualbegründung materiell richtig (E.9).

      Agricoltura. Competenza. Affitto di un alpe.
        Per il diritto applicabile: LAAgr, Legge e Ordinanza sull'agricoltura, LGA
         (consid. 4).
          Per la competenza materiale: Art. 5 LAAgr, Artt. 4-5 e 29 Legge
           sull'agricoltura (consid. 5).
          L'uso della proprietà pubblica è una questione di diritto pubblico (consid. 6).
          Condizioni generali e criteri di selezione per l'assegnazione dell'affitto
           (consid. 7).
          Agire in modo equo, nell'interesse pubblico e in modo proporzionato
           (consid. 8).
          Non entrata nel merito formalmente errata; motivazione eventuale
           materialmente corretta (consid. 9).

Aus den Erwägungen:
      4.    Das anwendbare Recht ist im Bundesgesetz über die landwirtschaftliche
Pacht (LPG; SR 221.213.2), im Gesetz über die Erhaltung und Förderung der
Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz; KLwG; BR 910.000) und in der
Landwirtschaftsverordnung (KLwV; BR 910.050) enthalten. Das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist im Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) geregelt.
       5.    Zur sachlichen Zuständigkeit des Beschwerdegegners (DVS) für die
vorliegende Streitigkeit bezüglich Alpverpachtung gilt es zunächst auf die
einschlägigen Gesetzesbestimmungen hinzuweisen. Das LPG (Art. 5 f. LPG) enthält
einen Vorbehalt zugunsten der Kantone, die ein Vorrecht auf Pacht gegenüber den
Pacht- und Alpinhabern vorsehen können. In diesem Fall ist es Sache der Kantone,
die von diesem Vorbehalt Gebrauch machen, das entsprechende Verfahren zu regeln.


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Der Kanton Graubünden hat von dieser Möglichkeit in Art. 4 und 5 KLwG Gebrauch
gemacht und das Vorzugspachtrecht sowie das Genussrecht geregelt. Letzteres
bezieht sich auf die Verpflichtung der Alppächter, das Vieh von im Kanton ansässigen
Eigentümern für die Sömmerung zu übernehmen (Art. 5). Andererseits legt das
Pachtvorrecht nach Art. 4 KLwG die Vorzugsreihenfolge fest, welche die
Körperschaften und Konsortien und später die Landwirte bei der Pacht von neuen
Alpweiden geniessen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist auch für
diese Art von Streitigkeiten zuständig, nachdem der Verwaltungsrechtsweg bei der
zuständigen Dienststelle ausgeschöpft wurde. In Art. 29 KLwG wird zum
Rechtsmittelweg ausdrücklich bestimmt: Ist eine nachgeordnete Amtsstelle, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine private, mit hoheitlichen
Befugnissen ausgestattete Organisation zuständig, ist eine Verwaltungsbeschwerde
an das zuständige Departement zulässig (Abs. 1). Gegen Entscheide und
Verfügungen des Departements ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
zulässig (Abs. 2). Bei der Beschwerdegegnerin (Gemeinde) handelt es sich um eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, weswegen ihr Vergabe-
/Zuschlagsentscheid vom 30. Januar 2023 zuerst verwaltungsintern an die zuständige
Dienststelle (hier DVS; Beschwerdegegner) gemäss Art. 29 Abs. 1 KLwG und danach
verwaltungsextern ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann (Art. 29 Abs.
2 KLwG). In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil U 10 112 vom
30. November 2010 wie auch mit Urteil U 07 5 vom 19. März 2007 entschieden, dass
für Streitigkeiten bezüglich der Art. 4 und 5 KLwG der Instanzenzug und
Rechtsmittelweg nach Art. 29 KLwG offenstehe. Was der Beschwerdegegner dagegen
im angefochtenen Entscheid (E.2 S. 9 f.) als auch in seiner Vernehmlassung vom 17.
März 2023 (E.3a S. 4-5) vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Gründe für eine
Praxisänderung des Gerichts sind ebenfalls nicht ersichtlich. Das Argument des
Beschwerdegegners in Bezug auf die unerwünschte Spaltung des Rechtsmittelwegs
verfängt schon deshalb nicht, weil die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) als
Bewilligungsbehörde auftritt und ihr Vergabeentscheid somit auch aufsichtsrechtlich
durch den Beschwerdegegner (DVS) überprüfbar sein muss. Im Übrigen ist es nichts
Ausserordentliches oder Ungewöhnliches, dass die Pachtvergabe durch die
Beschwerdegegnerin anderen Regeln und somit auch einem anderen
Rechtsmittelweg unterliegt, als wenn die Pacht zwischen zwei Privaten – mit Eintritt
eines Dritten – streitig ist (Zivilrecht). Als sachliche Rechtfertigung für das öffentlich-
rechtliche Vertragsverhältnis hat die Beschwerdegegnerin ein submissionsähnliches
Verfahren für die Pachtvergabe gewählt, wobei der Zuschlag dessen Abschluss bildet.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdegegner zu Unrecht nicht auf die
Beschwerde eingetreten ist. Dies gilt es bei der Kosten- und Entschädigungsfolge (vgl.
E.10.1 und 10.2) entsprechend zu berücksichtigen. Aus prozessökonomischen


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Gründen rechtfertigt sich keine Rückweisung ans DVS zur erneuten Prüfung. Die
Eventualbegründung im angefochtenen Entscheid (E.3 S. 4 f.) und in der
Vernehmlassung (E.6 S. 8 f.) des Beschwerdegegners wird nachfolgend geprüft.
       6.     Das vorangegangene Verfahren betrifft die Entscheidung der
Beschwerdegegnerin, mit der Beschwerdeführerin kein Pachtverhältnis eingehen zu
wollen. Selbst wenn die Pachtverträge privatrechtliche Verträge nach Art. 275 ff. des
Obligationenrechts (OR; SR 220) und des LPG darstellen, so ist der Entscheid, mit
dem ein Gemeinwesen über die Benützung von öffentlichen Sachen (Verpachtung
'Alpwirtschaft') befindet, öffentlich-rechtlicher Natur (Urteil des Bundesgerichts
2C_889/2016 vom 12. Juni 2017 E.1.1. mit Verweis auf Urteil 2C_314/2013 vom 19.
März 2014 E.1.1.1).
       7.     Ausgangspunkt bildet die Frage, ob die Vorgehensweise der
Beschwerdegegnerin korrekt war, als sie gemäss kommunalem Amtsblatt die
Rahmenbedingungen und Auswahlkriterien für den Zuschlag der (neuen)
Alpverpachtung bekannt gab und diese darauf umsetzte. Die Beschwerdeführerin ist
diesbezüglich der Meinung, dass die Beschwerdegegnerin dabei gegen geltendes
Verfassungs- und Verwaltungsrecht verstossen habe und der Beschwerdegegner
daher den strittigen Zuschlag hätte aufheben müssen. Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Ziff.
2 KLwG hat die Beschwerdegegnerin dabei für die Ausübung des Vorpachtrechts
festgelegt, dass Bewerber mit Wohnsitz am Ort der gelegenen Sache (lit. a) bzw. mit
Wohnsitz in der Ortschaft, in der sich die Alp befindet, bevorzugt behandelt würden
(vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2 [Auszug Fusionsvertrag Ziff. 7], S. 19).
Wie aus dem Protokollauszug der Gemeindevorstandssitzung vom 9. Januar 2023
(Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1) hervorgeht, haben sich insgesamt vier
verschiedene Parteien für die Alpverpachtung beworben. Die Bewerber stammten
dabei allesamt aus der auf den 1. Januar 2016 "fusionierten Gemeinde B._____" im
H._____, nämlich aus I._____ (spätere Zuschlagsempfänger), J._____, K._____ und
L._____. Bei der Beschwerdeführerin wurde vermerkt, dass sie ab dem 1. September
2022 ihren Wohnsitz in F._____ (nicht mehr L._____) habe. Die Beschwerdeführerin
hat daraus abgeleitet, dass sie demnach als einzige den Wohnort in der Ortschaft, in
der die Alp liege, gehabt habe und deshalb bevorzugt zu behandeln gewesen wäre.
Sie hätte folgerichtig auch den Zuschlag für die Alpsömmerung 2024 erhalten müssen.
Sie verkennt dabei aber, dass die übrigen drei Bewerber ihren Wohnort ebenso in der
fusionierten Gemeinde B._____ haben und somit die vorrangige kantonale
Bestimmung nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a KLwG zur Anwendung kommt, wonach auf
den "Wohnsitz am Ort der gelegenen Sache" abzustellen ist.
      8.    Diese Konstellation bedeutet, dass alle vier Bewerber für die
Verpachtung der Alp, die sich auf dem Territorium der fusionierten Gemeinde befindet,


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gleichberechtigt     zu   behandeln     waren     und    die    gegenteilige   Ansicht
rechtsmissbräuchlich wäre. Von einer Verfassungswidrigkeit – wie dem Verstoss
gegen Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV; SR 101), wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und
verhältnismässig sein muss, oder gegen Art. 9 BV, wonach staatliches Handeln das
Prinzip von Treu und Glauben zu wahren hat – kann denn auch keine Rede sein. Was
den stets zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit betrifft, so kann das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin ausserdem als geeignet, erforderlich und
zumutbar bezeichnet werden, zumal sie zunächst bei allen Bewerbern ein
Betriebskonzept einforderte und sich danach bei der landwirtschaftlichen Fachstelle
(G._____) beraten liess. Die Erkenntnis daraus lautete: 'Alle Kandidaten verfügen über
Alperfahrung. Nach Rücksprache mit dem G._____ können alle Kandidaten mit ihren
verschiedenen Tierarten die Alp bewirtschaften'; worauf die Beschwerdegegnerin
entschied: Da gemäss G._____ alle Bewerber für die Alpbewirtschaftung
berücksichtigt werden könnten, entscheidet der Gemeindevorstand einstimmig, die
Vergabe per Los entscheiden zu lassen. Dazu sind die Bewerber einzuladen und der
Ablauf zu organisieren. Die Ziehung soll nach Datum der eingegangenen
Bewerbungen erfolgen. Bei gleichem Einreichdatum soll der Geburtstag berücksichtigt
werden [der Jüngste zuerst] (Bg-act. 1 S. 2). Nach Auffassung des Gerichts kann ein
solches Vorgehen keineswegs als willkürlich, rechtsungleich oder sonst wie
intransparent bezeichnet werden, da alle Bewerber – auch die Beschwerdeführerin
(Bg-act. 2) – egalitär und zeitnah darüber informiert wurden, dass die Ziehung am 30.
Januar 2023, 14:30 Uhr auf dem Bauamt der Gemeinde stattfinden werde. Spätestens
zu diesem Zeitpunkt hätte sich die Beschwerdeführerin dagegen zur Wehr setzen
müssen, was sie jedoch versäumt hat. Sich erst nach der Bekanntgabe des Resultats
der Losziehung zu wehren, lässt den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin auf
eigenes Losglück hoffte. Rechtlich ist dies allerdings ohne Belang, weil das
durchgeführte Losverfahren in vergleichbaren Fällen durchaus üblich und praktikabel
ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts R 19 5 vom 3. Dezember 2019 E.3.5). Das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin gibt demnach zu keinen Beanstandungen oder
Korrekturen Anlass.
      9.     Wäre der Beschwerdegegner also verwaltungsintern auf die Beschwerde
der Beschwerdeführerin eingetreten, hätte diese – da unbegründet – abgewiesen
werden müssen. Die Eventualbegründung des Beschwerdegegners erweist sich
materiell als zutreffend, weshalb auch die jetzige Beschwerde vor dem
Verwaltungsgericht abzuweisen ist.

R 23 18                                                   Urteil vom 3. Oktober 2023



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