# PVG 2022 20 — Recovery of Travel Time and Legal Fees in Administrative Court Inspections

**Geschäftsnummer:** PVG 2022 20
**Citation:** VG GR PVG 2022 20
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht (Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG))
**Entscheiddatum:** 2022-12-31
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Kostenauflage:** zulasten Vorinstanz / Staat
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-gr/GR_VG_006_PVG-2022-20_2022-12-31/recovery-of-travel-time-and-legal-fees-in-administrative-court-inspections
**Official Source URL:** https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2022_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bdedd293fbf57377a2fcefa8b2fe0df0fc31f0913a132f5f9cb41b5093e343fbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bdedd293fbf57377a2fcefa8b2fe0df0fc31f0913a132f5f9cb41b5093e343fbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2022_20
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2022-20_2022-12-31.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court addressed the calculation of recoverable party compensation, specifically regarding the necessary and reasonable travel time for a party's legal representative to attend an administrative court's on-site inspection, affirming that such time should generally be included. The court reasoned that longer travel times resulting from a party choosing a legal representative from a distant part of the canton do not, by themselves, justify reducing claimed, otherwise reasonable travel expenses, unless there is a specific agreement between the parties or if costs are being double-billed. Furthermore, the court recapitulated its practice for determining the hourly rate for compensation based on whether a fee agreement was submitted, generally adopting the agreed rate up to a statutory maximum or setting a maximum rate if no agreement is provided.

## Leitsatz / Regeste

Art. 78 Abs. 1 VRG; Art. 16a Abs. 2 AnwG; Art. 2 ff. HV — Art. 78 Abs. 1 VRG: Basis for the calculation of recoverable costs to be borne by the appellant. Art. 16a Abs. 2 AnwG: Cited as a basis for the calculation of recoverable costs. Art. 2 ff. HV: Cited as a basis for the calculation of recoverable costs.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 78 Abs. 1 VRG

Basis for the calculation of recoverable costs to be borne by the appellant.

### 2. Art. 16a Abs. 2 AnwG

Cited as a basis for the calculation of recoverable costs.

### 3. Art. 2 ff. HV

Cited as a basis for the calculation of recoverable costs.

## Volltext des Entscheids

10/20   Verfahren   PVG 2022



     Verfahren                                                    10
     Procedura
     Procedura

20   Bemessung der Parteientschädigung in Anwendung von
     Art. 78 Abs. 1 VRG, Art. 16a Abs. 2 AnwG und Art. 2 ff.
     HV.
     – Die notwendige und angemessene (Reise-)Zeit für die
       Teilnahme         des      Rechtsvertreters         eines
       Einsprechers (als Verfahrensbeteiligter) an einem
       Augenschein           des          Verwaltungsgerichts
       (Beweiserhebung gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. e VRG)
       ist bei der Bemessung der Parteientschädigung
       grundsätzlich zu berücksichtigen; die mit der Wahl
       eines Rechtsvertreters aus einem anderen Teil des
       Kantons       Graubünden    einhergehenden       längeren
       Reisewege für die notwendige Teilnahme an
       Verfahrenshandlungen, reichen – vorbehältlich einer
       entsprechenden Vereinbarung zwischen der Partei und
       ihrem Rechtsvertreter     oder     allfälliger, doppelter
       Verrechnung von Leistungen – für sich alleine noch nicht
       aus, um generell eine Kürzung in betraglicher oder
       zeitlicher Hinsicht von geltend gemachten, noch als
       angemessen zu betrachtenden Reiseaufwendungen für
       im Rahmen des Mandates übliche Reisen zu begründen
       (E.7.2.2 f.).
     – Rekapitulation der Praxis für die Bemessung des
       Stundenansatzes bei Einreichung bzw. Nichteinreichung
       einer Honorarvereinbarung (E.7.2.3).

     Calcolo delle spese ripetibili in applicazione dell’art. 78
     cpv. 1 LGA, art. 16a cpv. 2 Legge sugli avvocati e art. 2 segg.
     OOA.
     – Il tempo (di viaggio) necessario e ragionevole per la
       partecipazione del rappresentante legale di un opponente
       (in qualità di partecipante alla procedura) a un sopralluogo
       del Tribunale amministrativo (assunzione di prove ai sensi
       dell’art. 12 cpv. 1 lett. e LGA) è in linea di principio da
       prendere in considerazione per la determinazione delle
       spese ripetibili; le maggiori distanze di viaggio, associate
       alla scelta di un rappresentante legale da un’altra parte del


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10/20   Verfahren   PVG 2022


              Cantone dei Grigioni, per la partecipazione necessaria a
              un atto procedurale, non sono di per sé sufficienti – fatto
              salvo un accordo in questo senso tra la parte e il
              rappresentante legale o un eventuale doppio conteggio
              delle prestazioni – per generalmente giustificare una
              riduzione, in termini di importo o di tempo, delle spese di
              viaggio fatte valere per gli spostamenti abituali nell’ambito
              del mandato, le quali possono ancora essere considerate
              adeguate (consid. 7.2.2 seg.).
            – Ricapitolazione della prassi per la determinazione della
              tariffa oraria in caso di presentazione o non presentazione
              di un accordo sull’onorario (consid. 7.2.3).

        Erwägungen:
  7.2.2. Demgegenüber hat der Beschwerdegegner grundsätzlich
  Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Kosten zu Lasten der
  Beschwerdeführerin (siehe Art. 78 Abs. 1 VRG). Der
  Rechtsvertreter des Beschwerdegegners reichte am 12. Mai 2020
  und 30. November 2021 Honorarnoten ein, woraus ein Honorar ab
  dem Zeitraum vom 11. Februar 2020 über insgesamt CHF 9‘964.08
  (31.75 h à CHF 280.– zzgl. 3 % Spesenpauschale und CHF 95.–
  Fahrkosten sowie 7.7 % MWST) resultiert. Mit Eingaben vom 15.
  Mai 2020 sowie 6. Dezember 2021 äusserte sich die
  Beschwerdeführerin zu den eingegangenen Honorarnoten. […].
  Die     Honorarnote      vom      30.     November    2021    des
  Beschwerdegegners kritisierte die Beschwerdeführerin namentlich
  im Hinblick auf die geltend gemachten 6 h à CHF 280.– für den
  Augenschein inkl. Anfahrt/Rückfahrt vom 3. November 2021. Am
  Augenschein sei es nur darum gegangen, dass insbesondere die
  Beschwerdeführerin dem Gericht die Örtlichkeiten zeigen musste,
  nicht aber der Beschwerdegegner. Es könne ausserdem nicht sein,
  dass die volle Fahrzeit eines Rechtsanwaltes aus Chur zum
  ungekürzten Stundenansatz von CHF 270.– entschädigt werden
  müsse, wenn der Beschwerdegegner sich (meistens) in der
  Gemeinde X.               aufhalte. Die Beschwerdeführerin machte
  im Hinblick auf das Prozessieren im öffentlichen Recht und des
  Gefälles zwischen den Parteien (Hoheitlichkeit vs. Bürger) eine
  Rechtswegbarriere       (wohl      infolge    drohender,    hohen
  Parteientschädigungen) geltend. Der Beschwerdegegner sei nur
  für das notwendigste zu entschädigen. Es könnten im Rahmen der
  ergänzenden Kostennote vom 30. November 2021 höchstens 2.5 h
  anerkannt werden.



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7.2.3. […]. Gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 HV setzt die urteilende
Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach
Ermessen fest, wobei sie grundsätzlich von dem der
entschädigungsberechtigen Partei für die anwaltliche Vertretung
in Rechnung gestellten Betrag ausgeht. Der vereinbarte
Stundenansatz zuzüglich allfälligem Interessenwertzuschlag muss
aber üblich sein, darf keine Erfolgszuschläge enthalten und die
geforderte Entschädigung darf nicht zu einer von der Sache bzw.
von legitimen Rechtschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigten
Belastungen der unterliegenden Partei führen (Art. 2 Abs. 2 Ziffer 1
und 3 HV). Gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziffer 2 HV und Art. 16a Abs. 2
AnwG muss der geltend gemachte Aufwand zudem angemessen
und für die Prozessführung erforderlich sein. Gemäss Art. 4 Abs. 1
HV haben die Parteien grundsätzlich zu Beginn des Verfahrens
eine      vollständige,     unterschriebene     Honorarvereinbarung
einzureichen. Wenn dies unterlassen wird, kann die urteilende
Instanz      davon      absehen,    für    die    Festsetzung    der
Parteientschädigung die Anwaltsrechnung bzw. Honorarnote
beizuziehen. […]. Zur Bestimmung des der Parteientschädigung
zugrunde       zulegenden      Stundenansatzes      gilt  seit   der
Praxisänderung vom 5. September 2017 folgendes: Bei Einreichen
einer     Honorarvereinbarung      wird   der    geltend   gemachte
Stundenansatz übernommen, sofern er den Ansatz von CHF 270.–
nicht überschreitet. Ist Letzteres der Fall, wird er auf CHF 270.–
herabgesetzt. Wird keine Honorarvereinbarung eingereicht, beträgt
der Stundenansatz höchstens CHF 240.– (siehe R 20 43 vom 1.
September 2020 E.1.2.2). […]. Die Beschwerdeführerin ist
ausserdem der Meinung, dass die geltend gemachten 6 h für die
Teilnahme des Rechtsvertreters inkl. An- und Rückreise (und
Vorbesprechung des Augenscheins mit der Mandantschaft) nicht
voll zu entschädigen seien. Von den in der ergänzenden
Honorarnote vom 30. November 2021 geltend gemachten 10.75 h
(inkl. eine Stunde für die Sichtung des Urteils) seien höchstens 2.5
h zu entschädigen. Ausserdem sei der geltend gemachte
Vertretungsaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zur
Erarbeitung einer Beschwerdeantwort und Duplik angesichts des
bereits im Vorverfahren bestehenden Vertretungsverhältnisses
deutlich zu hoch. Der Beschwerdegegner sei nur für das absolut
Notwendigste zu entschädigen. Während beim praxisgemäss auf
CHF 270.– reduzierten Stundenansatz bei 31.75 h zzgl. 3 %
Spesenpauschale und CHF 95.– Fahrkosten sowie 7.7 % MWST
ein Betrag von CHF 9‘611.85 resultiert, erachtet die
Beschwerdeführerin maximal ein Betrag von CHF 2‘851.10 als


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  angemessen (CHF 2000.– [inkl. Spesen und MWST] basierend auf
  der Honorarnote vom 12. Mai 2020 mit einem Stundenansatz von
  CHF 240.– + CHF 851.10 [2.5 h x CHF 270.– zzgl. 3 % Pauschalspesen
  und CHF 95.– Fahrkosten sowie 7.7 % MWST]). Der Augenschein
  vom 3. November 2021 dauerte gemäss Protokoll 40 min. Die
  Reisedauer (Hin und zurück) zum Augenscheinort insgesamt sicher
  ca. 4 h. Dem Beschwerdegegner (von der Beschwerdeführerin in
  ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 zur ergänzten
  Honorarnote vom 30. November 2021 in Abweichung zur
  Beschwerde und Replik nun als Beigeladener im Sinne von Art. 40
  VRG qualifiziert) inkl. seinem Rechtsvertreter war als
  Verfahrenspartei     die  Teilnahme       am    Augenschein      als
  Beweisabnahme nach Art. 12 Abs. 1 lit. e VRG zu ermöglichen. Die
  generelle Kürzung von (im Zug zurückgelegter) Reisezeit ist vom
  Bundesgericht im Rahmen der Entschädigungsbemessung für
  einen amtlichen Verteidiger durch das Bundestrafgericht als
  sachlich nicht vertretbar erachtet worden. Dies weil die
  Arbeitsmöglichkeiten für einen Anwalt im Zug schon wegen der
  fehlenden Büroinfrastruktur beschränkt seien und die erforderliche
  Diskretion – namentlich auf stark frequentierten Strecken – ein
  effizientes Arbeiten weiter behindere (siehe Urteile des
  Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E.4.5 und
  6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E.4.4; siehe betreffend den Aspekt
  der Reisekosten im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege
  auch Urteil des Bundesgerichts 5A_175/2008 vom 8. Juli 2008
  E.5.1). Zwar hat das Bundesgericht betreffend die Entschädigung
  einer amtlichen Verteidigung vor dem Bundesstrafgericht einen
  reduzierten Stundenansatz im Rahmen der dort anwendbaren
  bundesrechtlichen Regelung für die Reisezeit wohl als zulässig
  erachtet, doch ist nach Ansicht des streitberufenen Gerichts für die
  Bemessung der Parteientschädigung im Sinne von Art. 78 VRG
  (zwischen privaten Parteien) insbesondere auch ein Blick auf die
  vorliegende Honorarvereinbarung zu werfen. Darin wurde kein
  reduzierter   Stundenansatz     für   Reisezeit   zwischen     dem
  Beschwerdegegner sowie seinem Rechtsvertreter vereinbart. Dass
  mit der Wahl eines Rechtsvertreters aus einem anderen Teil des
  Kantons Graubünden längere Reisewege für die Teilnahme an
  Verfahrenshandlungen notwendig werden können, reicht –
  vorbehältlich einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der
  Partei und ihrem Rechtsvertreter oder allfälliger, doppelter
  Verrechnung von Leistungen – für sich alleine noch nicht aus,
  generell eine Kürzung in betraglicher oder zeitlicher Hinsicht von
  geltend gemachten, noch als angemessen zu betrachtenden


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Reiseaufwendungen für im Rahmen des Mandates übliche Reisen
zu begründen (vgl. betreffend die Entschädigung einer
Privatklägerschaft nach Art. 433 StPO durch die beschuldigte
Person auch das Urteil der ersten Strafkammer des
Kantonsgerichts des Kantons Graubünden SK1 2017 39 vom 31.
März 2021 E.6.6.1 ff.). Dass das Verwaltungsgericht schon einmal
eine Kürzung des Stundensatzes für Reisezeiten vorgenommen
hat, ändert für den vorliegend zu beurteilenden Fall betreffend die
Festsetzung einer Parteientschädigung zwischen zwei privaten
Parteien nichts, da es im Fall von VGU R 13 197 vom 4./18.
November 2014 um eine Entschädigung einer Mobilfunkbetreiberin
zu Lasten einer unterliegenden, beschwerdeführenden Gemeinde
im      Zusammenhang         mit     dem        Streit     um      den
Mobilfunkanlagenstandort      auf   einer    unmittelbar     an    das
Gemeindegebiet angrenzenden Parzelle in der Nachbargemeinde
ging (siehe VGU R 13 197 vom 4./18. November 2014 E.9b).
Ausserdem      hätte   etwa     eine    Zeugeneinvernahme         oder
Gerichtsverhandlung am Sitz des Verwaltungsgerichts in Chur
(siehe dazu Art. 3 Abs. 1 GOG) dazu geführt, dass es beim
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin – im Gegensatz zum
Rechtsvertreter    des    Beschwerdegegners        –    zu    längeren
Reisezeiten gekommen wäre. Solange die Grenze von Art. 2 Abs.
2 Ziffer 3 HV noch nicht überschritten wird, kann es im Hinblick auf
die Parteientschädigung des Beschwerdegegners unter dem
Gesichtspunkt der geltend gemachten Rechtswegbarriere auch
keine Rolle spielen, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerin       ein   hoheitliches     Gefälle    (Gemeinde
gegenüber      Bürger)     besteht.    Auch       wenn     sich    der
Beschwerdegegner bereits im Vorverfahren durch denselben
Rechtsvertreter vertreten liess (siehe Bg1-act. 8 f.), erscheint dem
Gericht der geltend gemachte Aufwand von insgesamt CHF
9‘611.85 (31.75 h à CHF 270.– zzgl. 3 % Pauschalspesen und CHF
95.– Fahrkosten sowie 7.7 % MWST) – angesichts des doppelten
Schriftenwechsel und eines Augenscheins – noch als angemessen.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner somit in
diesem Umfang aussergerichtlich zu entschädigen.
R 20 9                                    Urteil vom 1. Februar 2022




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