# PVG 2022 1 — Municipal Regulation Authorizing Winter Road Opening Upheld

**Geschäftsnummer:** PVG 2022 1
**Citation:** VG GR PVG 2022 1
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht (Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG))
**Entscheiddatum:** 2022-12-31
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/gr/PVG%202022%201/municipal-regulation-authorizing-winter-road-opening-upheld
**Official Source URL:** https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2022_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766106b9c6200c8af52f45a66638a67cccc2ef366ef099c4cdc140488c0c3ca563edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766106b9c6200c8af52f45a66638a67cccc2ef366ef099c4cdc140488c0c3ca563edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2022_1
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2022-1_2022-12-31.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

A municipal regulation authorizing the winter opening of a field road is valid because the road qualifies as a public road under traffic law, regardless of existing driving prohibitions or partial private ownership, since private owners have historically tolerated public use, implying a tacit dedication for common use even without formal dedication. Furthermore, because the road is designated as an agricultural and forestry path in the general development plan, the municipality is explicitly authorized by local building law to issue further regulations regarding its use, including decisions on seasonal accessibility like winter opening.

## Leitsatz / Regeste

Art. 3 Abs. 2 SVG; Art. 7 Abs. 1 EGzSVG; Art. 46 Abs. 3 des kommunalen Baugesetzes; Art. 31 der Gemeindeverfassung — Art. 3 Abs. 2 SVG: Cited in the final determination (E.5.7) as a basis for the municipality's authority to issue traffic restrictions on the public road. Art. 7 Abs. 1 EGzSVG: Cited in the final determination (E.5.7) as the cantonal delegation making the municipality competent to issue traffic restrictions under Art. 3 Abs. 2 SVG. Art. 46 Abs. 3 des kommunalen Baugesetzes: Cited in the final determination (E.5.7) as the basis for the competence of the municipal assembly regarding regulations on the use of forest and goods roads.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 3 Abs. 2 SVG

Cited in the final determination (E.5.7) as a basis for the municipality's authority to issue traffic restrictions on the public road.

### 2. Art. 7 Abs. 1 EGzSVG

Cited in the final determination (E.5.7) as the cantonal delegation making the municipality competent to issue traffic restrictions under Art. 3 Abs. 2 SVG.

### 3. Art. 46 Abs. 3 des kommunalen Baugesetzes

Cited in the final determination (E.5.7) as the basis for the competence of the municipal assembly regarding regulations on the use of forest and goods roads.

### 4. Art. 31 der Gemeindeverfassung

Cited in the final determination (E.5.7) in conjunction with Art. 46 Abs. 3 BauG for the competence of the municipal assembly to issue or amend regulations on the use of forest and goods roads.

## Volltext des Entscheids

1/1   Öffentliche Sachen   PVG 2022

    Öffentliche Sachen                                               1
    Caussas publicas
    Cose pubbliche

1   Winteröffnung einer Feldstrasse. Kommunales Reglement
    zum Befahren von Feld-, Flur-, Forst- und Alpstrassen.
    – Der Umstand, dass eine Feldstrasse einem Fahrverbot
      untersteht und teilweise über private Grundstücke ver-
      läuft, spricht nicht gegen die Qualifikation als öffentliche
      Strasse im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (E.5.3).
    – Wenn private Eigentümer seit jeher den Gemeinge-
      brauch einer Feldstrasse bewusst geduldet haben, ist
      die Strasse als öffentlich zu qualifizieren, auch wenn kei-
      ne formelle Widmung erfolgt ist (E.5.5).
    – Ist die Feldstrasse im generellen Erschliessungsplan
      (GEP) als Land- und Forstwirtschaftsweg im Sinne des
      kommunalen Baugesetzes aufgenommen, und ist vorge-
      sehen, dass die Gemeinde bezüglich der Benutzung der
      Wald- und Güterstrassen weitergehende Regelungen er-
      lassen kann, ist sie auch befugt, die Winteröffnung einer
      solchen Strasse zu beschliessen (E.5.6).

    Apertura invernale di una strada campestre. Regolamento
    comunale per la guida su strade campestri, agricole, fo-
    restali e alpine.
    – La circostanza che una strada campestre sia soggetta a
      un divieto di circolazione e che in parte passi sopra pro-
      prietà private, non impedisce di qualificarla come strada
      pubblica ai sensi della Legge federale sulla circolazione
      stradale (consid. 5.3).
    – Se i proprietari privati hanno da sempre consapevolmente
      tollerato l’uso pubblico di una strada campestre, la strada
      deve essere considerata come pubblica anche se non è
      stata formalmente consacrata come tale (consid. 5.5).
    – Se la strada campestre è inclusa nel piano generale di
      urbanizzazione (PGU) come strada agricola e forestale ai
      sensi della legge edilizia comunale, e se è previsto che il
      comune possa emanare ulteriori normative sull’uso delle
      strade forestali e di trasporto, il comune è anche autoriz-
      zato a stabilire l’apertura invernale di una tale strada (con-
      sid. 5.6)




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         Erwägungen:
         5.1. Die Beschwerdeführer wenden ein, dass die Gemeinde
gar nicht befugt war, über die Offenhaltung der Feldstrasse E.
im Winter zu entscheiden. Indem die Kompetenz der Gemeinde,
in diesem Zusammenhang gesetzgeberisch tätig zu werden, be-
stritten wird, wird die Verletzung von übergeordnetem Recht i.S.v.
Art. 59 Abs. 1 lit. a VRG gerügt (vgl. oben E.3). Zu eruieren ist ins-
besondere, ob die Gemeinde im Einklang mit dem übergeordneten
Recht über den Spielraum verfügte, das Reglement zu erlassen.
         5.2. Beim streitgegenständlichen Reglement handelt es sich
um Verkehrseinschränkungen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 SVG. Nach dieser
Bestimmung sind die Kantone befugt, Fahrverbote, Verkehrsbe-
schränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs für
bestimmte Strassen zu erlassen. Sie können diese Kompetenz an
die Gemeinden übertragen. Der Kanton Graubünden hat mit Art. 7
Abs. 1 EGzSVG von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die
Befugnis zum Erlass von Fahrverboten, Verkehrsbeschränkungen
und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs auf Gemeindestras-
sen auf die Gemeinden übertragen. Die Gemeinde ist daher für öf-
fentliche Strassen gestützt auf Art. 3 Abs. 2 SVG und Art. 7 Abs. 1
EGzSVG zum Erlass von Verkehrsbeschränkungen befugt.
         5.3. Zunächst ist somit zu klären, ob die Feldstrasse E.
im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes – also strassenverkehrs-
rechtlich – als öffentlich zu qualifizieren ist (Art. 1 Abs. 1 SVG).
Nach Art. 1 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11)
sind Strassen öffentlich, wenn sie nicht ausschliesslich privatem
Gebrauch dienen. Ob eine Strasse in privatem oder öffentlichem
Eigentum steht, ist nicht entscheidend; ebenso kommt es nicht da-
rauf an, ob eine Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet ist (vgl.
BGE 104 IV 105 E.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_384/2020 vom
23. August 2021 E.1.4.2, 6B_673/2008 vom 8. Oktober 2008 E.1.1;
Waldmann/Kraemer, in: niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kom-
mentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 1 Rz. 19). Mass-
gebend ist vielmehr, dass die Strasse einem unbestimmten Perso-
nenkreis zur Benützung offensteht. Auch die Tatsache, dass eine
Strasse nur für gewisse Verkehrsarten oder -zwecke offensteht,
vermag am öffentlichen Charakter eines Weges nichts zu ändern
(BGE 104 IV 105 E.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_384/2020 vom
23. August 2021 E.1.4.2, 6B_847/2011 vom 21. August 2012 E.2.). Der
Strassenbegriff des Strassenverkehrsgesetzes umfasst damit die
rein tatsächlich dem allgemeinen Verkehr offenstehenden Stras-
sen und deckt sich nicht mit dem Begriff der öffentlichen Strassen

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im Gemeingebrauch nach der öffentlich-rechtlichen Terminologie
(Urteil des Bundesgerichts 2A.194/2006 vom 3. November 2006 E.2
m.w.H.). Unter den strassenverkehrsrechtlichen Begriff der öffent-
lichen Strasse fällt auch die Feldstrasse E.      , da diese für die
Öffentlichkeit zugänglich ist. Dass sie einem Fahrverbot untersteht
und teilweise über private Grundstücke verläuft, spricht nach dem
Ausgeführten nicht gegen die Qualifikation als öffentliche Strasse
im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes.
         5.4. Wohl können funktionelle Verkehrsanordnungen im
Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG auf allen im Sinne der Strassenver-
kehrsgesetzgebung öffentlichen Strassen verfügt werden, unab-
hängig von der jeweiligen Eigentümerschaft. Zu berücksichtigen
ist demgegenüber auch der Grundsatz, wonach das Gemeinwesen
privates Areal nur dann und nur soweit durch hoheitliche Anord-
nungen als öffentliche Verkehrsfläche behandeln darf, als es die
dafür erforderliche Verfügungsmacht (z.B. in der Form eines dingli-
chen Rechtes) erlangt hat (Urteile des Bundesgerichts 5A_348/2012
vom 15. August 2012 E.4.3.2, 2A.194/2006 vom 3. November 2006
E.5.2 m.w.H.). Das Erfordernis der genügenden Verfügungsmacht
dient dabei dem Schutz der Eigentumsgarantie und spielt vorab
dann eine Rolle, wenn ein im Eigentum eines Privaten stehendes
Grundstück entgegen dessen Willen der Allgemeinheit zur Verfü-
gung gestellt werden soll. Es würde daher diesem Grundsatz wi-
dersprechen, wenn es dem Gemeinwesen ohne weiteres möglich
wäre, indirekt auf dem Wege funktioneller Verkehrsanordnungen
im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG die Öffnung einer im Privateigen-
tum stehenden Strasse in einem Umfang zu erzwingen, wie es ihm
nach Massgabe der erlangten Verfügungsmacht gar nicht gestat-
tet wäre (Urteil des Bundesgerichts 2A.194/2006 vom 3. November
2006 E.5.2).
         5.5. Vorliegend ist umstritten und somit zu prüfen, ob es
sich bei der Feldstrasse E.      um eine öffentliche Strasse im Sin-
ne des Strassenrechts handelt. Wege und Strassen können auch
dann öffentlich sein, wenn sie im Eigentum Privater stehen, da das
Eigentumsverhältnis im zivilrechtlichen Sinne für die Benutzung
durch die Öffentlichkeit nicht entscheidend ist (BGE 127 I 164 E.5b/
bb; Urteil des Bundesgerichts 5A_348/2012 vom 15. August 2012
E.4.3.1). Die Öffentlichkeit einer Strasse im weiteren Sinne hängt
davon ab, ob sie dem Gemeingebrauch offensteht, d.h. dass eine
Strasse nur durch die Widmung zum Gemeingebrauch öffentlich
werden kann (PVG 1994 Nr. 4 E.1). In der Regel entspricht die Wid-
mung einer Verfügung, mit welcher eine Sache öffentlich erklärt

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wird, diese kann aber auch konkludent und damit formlos erfol-
gen. Die Widmung setzt die Verfügungsmacht des Gemeinwesens
über die öffentliche Sache voraus (v.a. dingliches Recht des Ge-
meinwesens an der Sache). Bei Grundstücken, die sich im Eigen-
tum Privater befinden, muss das Gemeinwesen in der Regel die
Zustimmung des Eigentümers zur Widmung einholen oder ihm
eine entsprechende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
auferlegen (Urteile des Bundesgerichts 1C_620/2018 vom 14. Mai
2019 E.1.2.2; 5A_348/2012 vom 15. August 2012 E. 4.3.2). Wenn eine
Sache – insbesondere eine Strasse oder ein Weg – seit unvordenk-
licher Zeit im öffentlichen Gebrauch steht, kann ausnahmsweise
auf eine Widmung verzichtet werden (BGE 94 I 569 E.2a; PVG 1994
Nr. 4 E.1; Häfelin/müller/UHlmann, a.a.O. Rz. 2232. Vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts 5A_348/2012 vom 15. August 2012 E.4.3.3).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat sich bereits
im Urteil U 00 119 vom 18. Mai 2001 E.2a über die Qualifikation
der Feldstrasse E.      geäussert. Damals ging das Gericht davon
aus, dass obwohl keine formelle Widmung aktenkundig war, von
einer stillschweigend erfolgten Widmung zum Gemeingebrauch
ausgegangen werden durfte; dies, nachdem die diversen Landei-
gentümer die Benützung der Strasse durch die Allgemeinheit seit
(damals) rund 90 Jahren geduldet hatten. Daran ändern auch die
Vorbringen der Beschwerdeführer nichts, wonach sie bzw. ihr Vater
und Rechtsvorgänger im Verfahren U 00 119 nicht Partei gewesen
sei, weshalb das Urteil ihnen gegenüber keine Bindungswirkung
habe, denn bei der Frage, ob die jahrzehntelange stillschweigen-
de Duldung einer Widmung zum Gemeingebrauch gleichkommt,
durfte auf die äusseren Umstände abgestellt werden. Von dieser
Qualifikation abzuweichen besteht heute – über 20 Jahre später –
kein Anlass. Die Feldstrasse E.        dient unbestrittenermassen
seit ihrer Entstehung der Erschliessung der F.       und wird seit-
her von der Allgemeinheit benutzt. Ausserdem ist sie im generel-
len Erschliessungsplan als Land- und Forstwirtschaftsweg im Sin-
ne von Art. 46 des kommunalen Baugesetzes eingetragen und die
Gemeinde hat in Bezug auf die Strasse unwidersprochen mehrere
Reglemente erlassen (Bg-act. 4, 15 und 16) sowie Gebühren für ihre
Benutzung erhoben. Weiter wurde der Unterhalt der Strasse unbe-
stritten stets vollumfänglich von der Gemeinde getragen mit Aus-
nahme der letzten paar Jahre, in welchen der Strassenunterhalt
aufgrund des Baus des Q.          von der R.    übernommen wur-
de (vgl. act. A4 S. 7). Betrachtet man die Gesamtheit der Umstände
ist somit davon auszugehen, dass die jeweiligen Grundstückeigen-

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tümer der Parzellen G.         und H.         sowie die D.      AG als
Eigentümerin der Parzelle J.          und die Beschwerdegegnerin als
Eigentümerin der Parzellen K.           , L.    , M.     , N.      und
O.        seit jeher den Gemeingebrauch der Feldstrasse E.          be-
wusst geduldet haben und somit ist die Strasse als öffentlich zu
qualifizieren, auch wenn keine formelle Widmung erfolgt ist.
         5.6. Hierzu wenden die Beschwerdeführer aber ein, dass
sowohl sie als auch ihr Rechtsvorgänger sich stets gegen eine Win-
teröffnung gewehrt haben und dass von einem jahrelangen, wi-
derspruchslosen Gebrauch maximal im Hinblick auf die Benützung
der Strasse im Sommer die Rede sein kann (vgl. Bf-act. 6, 8 und
9). Dem ist aber entgegenzuhalten, dass aufgrund der Tatsache,
dass es sich um eine öffentliche Strasse handelt, die Eigentümer
kein Recht mehr haben, den Gemeingebrauch zu beschränken oder
aufzuheben und die Gemeinde dafür zuständig ist, allfällige Ver-
kehrsbeschränkungen zu erlassen. Der Eigentümer einer im Sinne
des Strassenrechts öffentlichen Strasse hat keine Möglichkeit, die
Öffentlichkeit der Strasse wieder aufzuheben, vielmehr kann dies
nur durch eine behördliche Aufhebungserklärung, und zwar die Ent-
widmung, erfolgen (PVG 1994 Nr. 4; Häfelin/müller/UHlmann, a.a.O.,
Rz. 2233). Die vorherig geltende Wintersperre war vor allem aus
Sicherheits- und Kostengründen in Kraft, da aufgrund der damals
herrschenden Lawinensituation die Sicherheit nicht genügend ge-
währleistet war (VGU U 00 119 E.3c, vgl. auch unten E.8.9.3). Dem
Entscheid VGU U 00 119 E.2b ist implizit zu entnehmen, dass die
Gemeinde C.           über eine allfällige Winteröffnung der Feldstras-
se E.          entscheiden konnte. Gemäss dem Reglement für das
Befahren der Feldstrasse E.          vom 5. Mai 1998 war zudem die
Kompetenz dem Gemeindevorstand zugewiesen, über Ausnahme-
regelungen für den Winterbetrieb zu entscheiden (vgl. Art. 5 Abs. 2
des Reglements [Bg-act. 15]); ausserdem war gemäss dem Regle-
ment für das Befahren der Feldstrasse nach E.           mit Motorfahr-
zeugen vom 26. September 1991 die Gemeinde zuständig, über
Beginn und Ende der Wintersperre zu entscheiden (vgl. Art. 5 lit.
a des Reglements [Bg-act. 16]). Schliesslich ist eine Winteröffnung
auch mit der aktuellen raumplanerischen Regelung vereinbar. Die
Feldstrasse E.         wurde im generellen Erschliessungsplan (GEP)
als Land- und Forstwirtschaftsweg im Sinne des Art. 46 des kom-
munalen Baugesetzes (BauG) aufgenommen, dabei werde keine
Unterscheidung zwischen winterlicher und sommerlicher Nutzung
gemacht. Nach Art. 46 Abs. 3 BauG richte sich die Benutzung der
Wald- und Güterstrassen nach den Vorschriften der Wald- und Me-

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liorationsgesetzgebung sowie der örtlichen Verkehrsregelung der
Gemeinde, also es wird vorgesehen, dass die Gemeinde weiterfüh-
rende Regelungen erlassen kann. Die Gemeinde hat von dieser Be-
fugnis Gebrauch gemacht und neben der land- und forstwirtschaft-
lichen Nutzung eine bewilligungspflichtige Nutzung der Strasse
für andere Benutzer ermöglicht. Ausserdem werden nach Art. 95
Abs. 1 BauG die Verkehrsanlagen für den Verkehr offengehalten,
soweit es den öffentlichen Bedürfnissen entspricht und die Bau-
behörde bezeichnet die Strassen, Wege und Plätze, die jeweils im
Winter von Schnee zu räumen sind, also ist die Winteröffnung von
Feldstrassen nicht von vornherein ausgeschlossen. In grundsätzli-
cher Hinsicht ist zudem festzuhalten, dass eine öffentliche Strasse
öffentlich bleibt, auch wenn sie aufgrund von klimatischen Bedin-
gungen, Naturgefahren etc. vorübergehend bzw. saisonal gesperrt
werden muss. Nach dem Ausgeführten hält das Gericht fest, dass
die Gemeinde die ganzjährige Nutzung der Strasse regeln kann und
somit die Zuständigkeit nicht auf die schneefreie Zeit beschränkt
ist.
         Ob die Gemeinde die Beschwerdeführer für die Nutzung
ihres Grundeigentums (weiterhin) zu entschädigen hat oder nicht,
kann hier offen bleiben, zumal die Beschwerdeführer keine dahin-
gehenden Anträge gestellt haben.
         5.7. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die
Feldstrasse E.        eine öffentliche Strasse ist und die Gemeinde
C.       gestützt auf Art. 3 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EGzSVG
zum Erlass von Verkehrsbeschränkungen befugt war. Gemeindein-
tern ergibt sich die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung für
den Erlass des Reglements gestützt auf Art. 46 Abs. 3 des kommu-
nalen Baugesetzes i.V.m. Art. 31 der Gemeindeverfassung, wonach
die Gemeindeversammlung für den Erlass bzw. die Änderung der
Vorschriften über die Benutzung von Wald und Güterstrassen zu-
ständig ist.
V 21 5                                    Urteil vom 4. Oktober 2022

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten ist noch hängig (1C_587/2022).




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