# PVG 2022 14 — Taxpayer Evidentiary Hardship in Capital Expenditure Determination

**Geschäftsnummer:** PVG 2022 14
**Citation:** VG GR PVG 2022 14
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht (Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG))
**Entscheiddatum:** 2022-12-31
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-gr/GR_VG_006_PVG-2022-14_2022-12-31/taxpayer-evidentiary-hardship-in-capital-expenditure-determination
**Official Source URL:** https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2022_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e4549d96c7def247395341a9227ac6e2480f06f4c6119e52931c2318a5ddef55edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e4549d96c7def247395341a9227ac6e2480f06f4c6119e52931c2318a5ddef55edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2022_14
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2022-14_2022-12-31.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The case concerns the determination of capital expenditure for property gains tax, where documentary evidence for investments made between a 1963 insurance appraisal and a 1974 official property valuation is unavailable, placing the taxpayer in a situation of evidentiary hardship. The court reasoned that although taxpayers bear the burden of proof for deductions, the tax authority cannot simply shift the burden of proof consequences onto the taxpayer when evidence is lost due to the passage of time, especially when indicators (like significant property value increases between 1963 and 1974) suggest valuable investments occurred. Therefore, if the standard comparison of estimates method is inapplicable due to differing appraisal bases (pre-1974 fire insurance construction values versus post-1974 new values), the authority must undertake further investigations to establish alternative justifiable values rather than denying the claimed investment costs outright.

## Leitsatz / Regeste

A 22 9 — A 22 9: This provision relates to the decision to quash the contested decision and refer the matter back to the lower court for further clarification and a new decision.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. A 22 9

This provision relates to the decision to quash the contested decision and refer the matter back to the lower court for further clarification and a new decision.

## Volltext des Entscheids

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14     Grundstückgewinnsteuer. Weit zurückliegende Investitio-
       nen. Beweisnotstand.
       – Praxis zur Ermittlung von weit zurückliegenden Investi-
         tionen (E.4).
       – Im vorliegenden Fall bestehen Indizien dafür, dass zwi-
         schen der letzten Schätzung der Brandversicherungs-
         anstalt 1963 und der ersten Schätzung des Amts für
         Immobilienbewertung (früher: Amt für Schätzungswe-
         sen) 1974 wertvermehrende Investitionen getätigt wur-
         den; sollte zur Ermittlung der Anlagekosten nicht auf
         die Schätzungsvergleichsmethode abgestützt werden
         dürfen, so kann die Steuerverwaltung die Folgen der
         Beweislosigkeit für die vorgenommenen Investitionen
         nicht einfach auf die sich in einer Beweisnotlage befin-
         denden Beschwerdeführer zuschieben; die Steuerver-
         waltung hätte weitere Abklärungen vornehmen und so-
         dann festhalten müssen, auf welche Werte man sich in
         diesem Fall sonst stützen könnte (E.5).

       Imposta sull’utile immobiliare. Investimenti remoti. Im-
       possibilità della prova.
       – Prassi per la determinazione di investimenti remoti (con-
         sid. 4).
       – Nel caso in esame vi sono indizi che tra l’ultima stima
         dell’Istituto d’assicurazione incendio del 1963 e la prima
         stima dell’Ufficio per le valutazioni immobiliari (in prece-
         denza: Ufficio delle stime) del 1974 siano state effettuate
         delle spese che aumentano il valore del bene; se per la
         determinazione delle spese di investimento non dovesse
         essere lecito poggiare sul metodo di comparazione del- le
         stime, l’Amministrazione imposte non può semplice-
         mente addossare ai ricorrenti, confrontati con l’impossi-
         bilità della prova, le conseguenze dell’assenza di prova per
         gli investimenti eseguiti; l’Amministrazione imposte
         avrebbe dovuto procedere a ulteriori accertamenti e in
         seguito avrebbe dovuto affermare su quali altri valori ci
         si poteva fondare in questo caso (consid. 5).

        Erwägungen:
        4.1. Nach dem im Steuerrecht geltenden Untersuchungs-
grundsatz hat die Veranlagungsbehörde von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach-




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verhaltes zu sorgen. Schranke dieser Untersuchungspflicht bildet
indes die dem Steuerpflichtigen gesetzlich auferlegte Mitwirkungs-
pflicht. Danach obliegen dem Steuerpflichtigen insbesondere die
substantiierte Deklaration und der Nachweis der steuermindern-
den bzw. -aufhebenden Tatsachen. Bei der Grundstückgewinn-
steuer fallen unter dem Gesichtspunkt der steuermindernden Tat-
sachen im Speziellen der Erwerbspreis und die wertvermehrenden
Aufwendungen ins Gewicht. Die erfolgreiche Geltendmachung
von steuermindernden Tatsachen erfordert in formellrechtlicher
Hinsicht, dass der hierfür beweisbelastete Steuerpflichtige kraft
seiner Mitwirkungspflicht die zugrunde liegenden Tatsachen hin-
sichtlich Bestand und Umfang nachweist. Werden geltend gemach-
te Aufwendungen vom Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen, hat
dieser in der Regel die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, d.h.
Aufwendungen werden nicht zum Abzug zugelassen. Wenn dem
Steuerpflichtigen die Mitwirkung aus Gründen, die er nicht zu ver-
treten hat, unmöglich oder unzumutbar ist, er sich mithin in einem
unverschuldeten Beweisnotstand befindet, ist die Höhe der Auf-
wendungen ausnahmsweise im Rahmen einer Ermessensveranla-
gung zu schätzen. Der sich unverschuldet in einem Beweisnotstand
befindende Steuerpflichtige kann sich aber in Zusammenhang mit
steuermindernden oder -aufhebenden Tatsachen nur dann auf die
Vornahme einer Schätzung berufen, sofern seine Sachdarstellung
wenigstens hinreichende Schätzungsgrundlagen enthält (Zweifel/
HunZiker/Margraf/OesterHelt, Schweizerisches   Grundstückgewinn-
steuerrecht, 2021, § 13 N 29; Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden [VGU] A 19 20 E.6 m.H.; Urteil des Verwal-
tungsgerichts Luzern A 05 68 E.4 m.H.).
         4.2. Zur Ermittlung von Baukosten bei Fehlen einer Bau-
abrechnung und von Investitionen, die so weit zurückliegen, dass
vernünftigerweise das Vorhandensein von Belegen nicht mehr
verlangt werden kann, greift die Beschwerdegegnerin gemäss
interner Praxisfestlegung auf Schätzungen zurück. Für Investitio-
nen wendet sie die sogenannte Schätzungsvergleichsmethode an
(s. Protokoll 14 der Sitzung vom 25. November 1999, S. 2 f.
[Bg-act. 12]). Auch die Beschwerdegegnerin erkennt, dass es Fälle
geben kann, in denen die Verkäufer keine Unterlagen über wert-
vermehrende Investitionen vorlegen können, und somit einen Be-
weisnotstand aufgrund langer Eigentumsdauer bzw. Übernahme
einer Liegenschaft infolge Erbfall vorliegen kann. In der vorer-
wähnten Praxis der Beschwerdegegnerin von 1999 wird Folgen-
des festgehalten:

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         «Die Anerkennung von Investitionen anhand einer Schät-
zungsvergleichsmethode ist nur zulässig, wenn für das betreffende
Jahr auf der Schätzung eine grössere Investition vermerkt ist (z.B.
«R», Anbau).
         Die Schätzung vor der Investition wird anhand des Inde-
xes der GVA auf das Jahr der Schätzung nach der Investition auf-
indexiert; die Differenz zwischen den zwei massgebenden Werten
(vgl. nachfolgend) kann als Investition anerkannt werden.
         Verglichen werden bei Schätzungen der Brandversiche-
rungsanstalt die Bauwerte, bei Schätzungen der Schätzungskom-
missionen die Neuwerte (= massgebende Werte). Ein Vergleich
zwischen einer Schätzung der Brandversicherungsanstalt (Bau-
wert) und einer Schätzung der Schätzungskommission (Neuwert)
ist nicht zulässig, da dies zu falschen Ergebnissen führt.»
         5.1. Im vorliegenden Fall befinden sich die Beschwerdefüh-
rer aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, in einem Beweis-
notstand. Es ist ihnen unmöglich und unzumutbar bei der korrekten
Veranlagung mitzuwirken. Es stehen verschiedene Schätzungen
sowie der Kaufvertrag von 1963 zur Verfügung. Belege über Um-
bauten, etc. sind aber nicht vorhanden. Die Beschwerdegegnerin
erkennt, dass ein gewisser Beweisnotstand besteht, wendet sich
doch für die Anlagekosten zwischen 1974 und 1983 die Schätzungs-
vergleichsmethode an. Gestützt auf ihre Praxis erachtet sie aber,
dass man mit der Arbeitsaufnahme des Amts für Schätzungswe-
sen (ASW [heute: Amt für Immobilienbewertung [AIB]) 1971 und
den in den folgenden Jahren erstmals vorgenommenen Schätzun-
gen keine Rückschlüsse zu den Anlagekosten (Investitionen) aus ei-
nem Vergleich zwischen den neu vorhandenen Neuwerten und den
bisherigen Bauwerten der Brandversicherungsanstalt (BVA) ziehen
dürfe. Bauwerte seien mit Bauwerten, Neuwerte mit Neuwerten zu
vergleichen. Die Verneinung der Anwendbarkeit der Schätzungs-
vergleichsmethode auf solche Konstellationen hat aber zur Folge,
dass wenn zwischen der letzten Schätzung der BVA (Brandwert)
und der ersten Schätzung des ASW (Neuwert), Investitionen statt-
gefunden haben, den Steuerpflichtigen die volle Beweislast und
die Folgen der Beweislosigkeit für vor 1971 vorgenommene Inves-
titionen zugeschoben wird. Dies selbst dann, wenn der Steuer-
pflichtige die Beweislosigkeit nach so langer Zeit nicht zu vertreten
hat. Diese Vorgehensweise erscheint fraglich, zumal die Beschwer-
degegnerin nicht nachvollziehbar begründet hat, warum man aus
dem Vergleich von Brandwerten und Neuwerten keine Rückschlüs-
se zu den Anlagekosten ziehen kann. Die Beschwerdegegnerin be-

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hauptet lediglich, dass die Berechnungsgrundlagen offenbar un-
terschiedlich seien und erfahrungsgemäss ein solcher Vergleich zu
falschen Ergebnissen führe.
        5.2. Sieht man von einem Vergleich der Bauwerte und Neu-
werte ab, so stellt im vorliegenden Fall immerhin die Erhöhung des
Verkehrswerts des Wohnhauses zwischen 1963 und 1974 ein Indiz
dar, dass allenfalls wertvermehrende Investitionen getätigt wur-
den. Im 1963 wurde für das Haus, den Stall, Holzschopf und Gar-
tenanteil ein Kaufpreis von CHF 10‘000.00 bezahlt (vgl. Kaufvertrag
vom 16. März 1963 [Bg-act. 3]). Die BVA hat den Verkehrswert auf
CHF 5‘000.00 (Wohnhaus: CHF 3‘500.00, Stall: CHF 1‘500.00) ge-
schätzt (vgl. Schätzung der BVA vom 29. April 1963 [Bg-act. 13]).
Zur Ermittlung des effektiven Verkehrswerts 1963 sollte jedoch auf
den Verkaufspreis von CHF 10‘000.00 abgestellt werden, zumal die
Vertragsparteien keine Bindung hatten. 1974 betrug der Verkehrs-
wert der ganzen Liegenschaft hingegen CHF 93‘800.00 (Wohnhaus
mit Schopf: CHF 91‘000.00, Stall: CHF 2‘800.00 [vgl. Schätzung der
Schätzungskommission {ASW/AIB} vom 20. Juni 1974 {Bg-act. 13}]).
Während also der Verkehrswert des Stalls von CHF 1‘500.00 auf
CHF 2‘800.00 stieg, wuchs der Verkehrswert des Hauses (gemäss
Schätzung) von CHF 3‘500.00 auf CHF 91‘000.00. Dieser Wertzu-
wachs kann höchstwahrscheinlich nicht bloss mit Geldentwer-
tung begründet werden. Allein aus Inflationsgründen lässt sich
wohl nicht erklären, dass eine Liegenschaft 1963 für CHF 10‘000.00
verkauft wird und elf Jahre später über neunmal (bzw. gar 26mal,
wenn auch für 1963 auf den Schätzungswert abgestellt wird) so
viel wert sein soll, ohne jegliche wertvermehrenden Investitionen
oder Nachholung von aufgestauten Renovationen (die nach der
früher geltenden Dumont-Praxis bei der Einkommenssteuer nicht
zum Abzug zugelassen wurden und deshalb bei der Grundstück-
gewinnsteuer als wertvermehrend zu berücksichtigen sind [vgl.
Vgu a 13 28 e.3; Zweifel/HunZiker/Margraf/OesterHelt, a.a.O., § 10
N 154]). Das Argument der Beschwerdegegnerin, das Wohnhaus
habe seit jeher einen sehr tiefen Zeitwert von 50-55 % aufgewie-
sen, kann nicht entscheidend sein, um nennenswerte Investitionen
durch den Vater der Beschwerdeführer auszuschliessen. Gemäss
Schätzungen 1974, 1983, 1994, und 2011 betrug der Zeitwert des
Wohnhauses 50-55 %, gemäss letzter Schätzung 2020 65 %. Für
den Zeitraum zwischen 1963 und 1974 ist durchaus denkbar, dass
wertvermehrende Investitionen vorgenommen wurden, womit der
Neuwert stieg, wohingegen der Zeitwert (also Neuwert abzüglich
Wertminderung) etwa aufgrund der sehr alten Grundmauern – wie

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von den Beschwerdeführern vorgetragen – 1974 auf 55 % des Neu-
werts geschätzt wurde.
         5.3. Ausserdem bleibt ungeklärt, ob wertvermehrende In-
vestitionen zwischen der letzten Schätzung der BVA und der ersten
Schätzung der zuständigen Schätzungskommission (Arbeitsauf-
nahme 1971) irgendwie besonders erfasst wurden. Die Beschwer-
degegnerin geht ohne Erklärung davon aus, dass ohne ausdrückli-
chen Vermerk in der amtlichen Schätzung keine wertvermehrenden
Investitionen getätigt wurden.
         5.4. Nach dem Gesagten bestehen im vorliegenden Fall In-
dizien dafür, dass zwischen der letzten Schätzung der BVA 1963
und der ersten Schätzung der zuständigen Schätzungskommission
(ASW/AIB) 1974, wertvermehrende Investitionen getätigt wurden.
Sollte die nicht weiter begründete Ansicht der Beschwerdegegne-
rin tatsächlich zutreffen, wonach in einer Konstellation wie diese
(mit Schätzungen der BVA und Schätzungen der Schätzungskom-
missionen [ASW/AIB]) zur Ermittlung der Anlagekosten nicht auf
die Schätzungsvergleichsmethode abgestützt werden dürfe, so
kann die Beschwerdegegnerin die Folgen der Beweislosigkeit für
die vorgenommenen Investitionen nicht einfach auf die sich in ei-
ner Beweisnotlage befindenden Beschwerdeführer zuschieben.
Von einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann da-
bei nicht die Rede sein. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin
weitere Abklärungen vornehmen – allenfalls unter Beizug des AIB
oder anderer Stellen – und sodann festhalten müssen, auf welche
Werte man sich in diesem Fall sonst stützen könnte (z.B. auf den an
die Bauteuerung bzw. Geldentwertung angepassten Verkehrswert
oder auf einen Koeffizienten, mit dem der Brandversicherungswert
1963 bis 1974 zu multiplizieren ist, um dann mit diesem Wert die
Schätzungsvergleichsmethode anzuwenden). Dagegen ist die Be-
schwerdegegnerin im Rahmen der Ermessensveranlagung nicht
verpflichtet, wie von den Beschwerdeführern beantragt, ein Gut-
achten betreffend die vorgenommenen wertvermehrenden Inves-
titionen einzuholen. Trotz Beweisnotstand handelt es sich dabei um
eine steuermindernde Tatsache, die allenfalls mittels eines durch
die Beschwerdeführer beauftragten Gutachtens nachgewiesen
werden könnte. Der Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und
die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A 22 9                                    Urteil vom 30. Juni 2022



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