# PVG 2022 13 — Tax Treatment of Depreciation Adjustment Post-Transfer of Business Assets to Private Ownership

**Geschäftsnummer:** PVG 2022 13
**Citation:** VG GR PVG 2022 13
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht (Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG))
**Entscheiddatum:** 2022-12-31
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-gr/GR_VG_006_PVG-2022-13_2022-12-31/tax-treatment-of-depreciation-adjustment-post-transfer-of-business-assets-to-private-owner
**Official Source URL:** https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2022_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ce26747aac6b67073d3acc9ff772260f4c23f9a3e8388c6ae10eb563f5d8f338edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ce26747aac6b67073d3acc9ff772260f4c23f9a3e8388c6ae10eb563f5d8f338edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2022_13
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2022-13_2022-12-31.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

When real estate is transferred from business assets to private assets under a privileged tax deferral provision, the subsequent capital gains tax upon sale is only levied on the value appreciation that occurred while the property was in private ownership, with the transfer value serving as the acquisition cost for tax purposes. The court reasoned that the monetary depreciation adjustment under the relevant statute is limited to the period the property was held in the private domain, as the statute specifically references the transfer date as the starting point for this calculation, unlike other provisions concerning ownership duration in certain property transfer scenarios, meaning there is no basis for applying a rule that calculates depreciation from the original acquisition date in the business assets.

## Leitsatz / Regeste

Art. 50 StG; Art. 53 Abs. 3 StG; Art. 18 Abs. 3 aStG — Art. 50 StG: The core issue decided upon regarding the calculation of monetary devaluation based on the timing of transfer from business to private assets. Art. 53 Abs. 3 StG: Cited to distinguish its application from Art. 50 StG regarding the relevant ownership duration in cases of tax-deferred transfer. Art. 18 Abs. 3 aStG: Cited as the provision governing the privileged transfer from business assets to private assets, which impacts the tax basis.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 50 StG

The core issue decided upon regarding the calculation of monetary devaluation based on the timing of transfer from business to private assets.

### 2. Art. 53 Abs. 3 StG

Cited to distinguish its application from Art. 50 StG regarding the relevant ownership duration in cases of tax-deferred transfer.

### 3. Art. 18 Abs. 3 aStG

Cited as the provision governing the privileged transfer from business assets to private assets, which impacts the tax basis.

## Volltext des Entscheids

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13       Grundstückgewinnsteuer. Zeitpunkt, ab welchem die
         Geldwertveränderung im Sinne von Art. 50 StG gewährt
         werden muss, wenn Liegenschaften verkauft werden, die
         früher zum betriebsnotwendigen Geschäftsvermögen ge-
         mäss Art. 18 Abs. 3 aStG gehörten, inzwischen aber in das
         Privatvermögen überführt worden sind
         – Überführungen von früheren betriebsnotwendigen Lie-
           genschaften in das Privatvermögen geniessen das Pri-
           vileg des Steueraufschubs gemäss Art. 18 Abs. 3 aStG
           (E.5.1).
         – Die Überführung von Grundstücken vom Geschäfts- in
           das Privatvermögen stellt keinen Grundstückgewinn-
           steuertatbestand bzw. eine steuerbegründende Ver-
           äusserung gemäss Art. 42 StG dar; der im Zeitpunkt
           der Überführung massgebende Überführungswert wird
           für die Grundstückgewinnsteuer als Erwerbspreis ge-
           mäss Art. 48 Abs. 3 StG anerkannt; der Grundstückge-
           winnsteuer unterliegt ausschliesslich der Wertzuwachs,
           welcher während der Dauer entstanden ist, als sich das
           Grundstück im Privatvermögen befunden hat (E.5.2).
         – Die Geldentwertung gemäss Art. 50 StG beschränkt
           sich auf die Eigentumsdauer im Privatvermögen; der
           Gesetzgeber hat im Rahmen der Steuerbemessung eine
           ausdrückliche Regelung vorgesehen, wonach bei einer
           Überführung des Grundstückes vom Geschäftsvermö-
           gen in das Privatvermögen gemäss Art. 18 Abs. 3 aStG
           die Eigentumsdauer ab dem Zeitpunkt der Überführung
           massgebend ist; Art. 50 StG enthält – im Gegensatz zu
           Art. 53 Abs. 3 StG – keine analoge Regelung, wonach es
           bei der Geldwertveränderung bzw. der Steuerberech-
           nung zufolge einer privilegierten Überführung gemäss
           Art. 18 Abs. 3 aStG auf die Eigentumsdauer ab dem Er-
           werbszeitpunkt des Grundstückes ankommt (E.5.3, 5.4).

         Imposta sugli utili da sostanza immobiliare. Momen- to
         a partire dal quale deve essere concessa la variazio- ne
         del valore monetario ai sensi dell’art. 50 LIG in caso di
         vendita di immobili, in precedenza appartenenti alla
         sostanza commerciale necessaria all’azienda ai sensi de-
         ll’art. 18 cpv. 3 vLIG, nel frattempo però trasferiti alla sost-
         anza privata.
         – I trasferimenti di immobili, in precedenza necessari all’azi-




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         enda, nella sostanza privata godono del privilegio della
         dilazione fiscale ai sensi del vecchio art. 18 cpv. 3 LIG
         (consid. 5.1.)
       – Il trasferimento di fondi dalla sostanza commerciale nel- la
         sostanza privata non configura la fattispecie dell’im-
         posta sugli utili da sostanza immobiliare risp. un’aliena-
         zione causante l’imposizione ai sensi dell’art. 42 LIG; il
         valore di trasferimento determinante al momento del
         trasferimento è riconosciuto, per l’imposta sugli utili da
         sostanza immobiliare, come prezzo d’acquisto ai sensi
         dell’art. 48 cpv. 3 LIG; solo l’aumento del valore verifi-
         catosi durante il periodo in cui il fondo apparteneva alla
         sostanza privata, è soggetto all›imposta sugli utili da
         sostanza immobiliare (consid. 5.2).
       – La svalutazione monetaria ai sensi dell’art. 50 LIG è limi-
         tata alla durata della proprietà nella sostanza privata; il
         legislatore ha previsto una normativa esplicita nell’am-
         bito del computo dell’imposta, secondo la quale, in caso di
         trasferimento del fondo dalla sostanza commerciale in
         quella privata ai sensi del vecchio art. 18 cpv. 3 LIG, è de-
         terminante la durata della proprietà a partire dal momen- to
         del trasferimento; a differenza dell’art. 53 cpv. 3 LIG,
         l’art. 50 LIG non contiene una disposizione analoga, se-
         condo cui per la variazione del valore monetario o per il
         calcolo dell’imposta a seguito di un trasferimento privi-
         legiato ai sensi del vecchio art. 18 cpv. 3 LIG, è determi-
         nante la durata della proprietà dal momento dell’acqui- sto
         del fondo (consid. 5.3, 5.4).

       Sachverhalt:
       1. Die Erben von A.            , namentlich B.       , D.
und C.      , verkauften am 7. Juni 2019 die Grundstücke Nrn.
F.      und G.        in der Stadt H.       zum Preis von insge-
samt CHF 3‘000‘000.– an die R.         AG. Diese Grundstücke wa-
ren am 1. Januar 1999 zum Buchwert per 31. Dezember 1998 von
CHF 1‘670‘000.– zuzüglich im Rahmen der Überführung besteuerte
Abschreibungen von CHF 36‘339.–, insgesamt also zum Anlage-
wert von CHF 1‘706‘339.–, vom Geschäftsvermögen in das Privat-
vermögen von A.        überführt worden.
       3. Am 12. August 2020 erliess die Steuerverwaltung des
Kantons Graubünden (nachfolgend Steuerverwaltung) gegenüber
den Erben die (separaten) definitiven Veranlagungsverfügungen



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für die kantonale und kommunale Grundstückgewinnsteuer. Da-
bei setzte die Steuerverwaltung den Anlagewert von insgesamt
CHF 1‘706‘339.– als Erwerbspreis ein. Für diesen Wert wurde eine
Geldentwertung von 5% (= CHF 85‘317.–) für den Zeitraum zwi-
schen der Überführung und Veräusserung (1999 bis 2019) veran-
schlagt, womit veranlagungsgemäss Anlagekosten von insge-
samt CHF 1‘791‘656.– resultierten. Unter Berücksichtigung eines
Veräusserungspreises von CHF 3‘000.000.– ergab sich ein Grund-
stückgewinn von CHF 1‘208‘344.–. Im Rahmen der Steuerbemes-
sung wurde die Zeitspanne zwischen dem Erwerbszeitpunkt der
Grundstücke ins Geschäftsvermögen (25. September 1929) und
dem Veräusserungszeitpunkt (7. Juni 2019) berücksichtigt, was bei
einer Eigentumsdauer von rund 90 Jahren eine reduzierte kantona-
le und kommunale Grundstückgewinnsteuer von insgesamt CHF
59‘208.20 pro Erbe ergab.

        Erwägungen:
        5.1. Vorliegend ist unbestrittenen, dass die zum be-
triebsnotwendigen     Anlagevermögen      gehörenden    Grundstü-
cke Nrn. F.        und G.       am 1. Januar 1999 zum Buchwert
per 31. Dezember 1998 von CHF 1‘670‘000.– zuzüglich der im
Rahmen der Überführung besteuerten Abschreibungen von
CHF 36‘339.–, also zum (massgebenden) Überführungswert
von insgesamt CHF 1‘706‘339.–, vom Geschäftsvermögen in
das Privatvermögen von A.            überführt worden waren. Da-
bei handelte es sich um eine privilegierte Überführung ge-
mäss Art. 18 Abs. 3 aStG. Diese Bestimmung ist im Rahmen
der    Unternehmenssteuerreform    II   zufolge   Bundesrechtswid-
rigkeit per 1. Januar 2011 aufgehoben worden (vgl. Botschaft
der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 21/2008-2009,
S. 1629). Privilegiert war diese Überführung insofern, als ge-
mäss Art. 18 Abs. 3 aStG ausschliesslich die früher zugelasse-
nen Abschreibungen in der Höhe von insgesamt CHF 36‘338.– als
Einkommen besteuert wurden und die Besteuerung des Wert-
zuwachses unterblieb; schliesslich entsprach die Absteuerung
wieder hereingeholter Abschreibungen nicht der Besteuerung
des Wertzuwachses. In diesem Sinne genoss die Überführung
der betriebsnotwendigen Grundstücke Nrn. F.               und G.
in das Privatvermögen gemäss Art. 18 Abs. 3 aStG das Privileg
des Steueraufschubs (vgl. Peter v. rechenberg/AndreA v. rechenberg,
Handkommentar, Bündner Grundstückgewinnsteuern, Chur 1999,
N12 zu Art. 48 StG und N 6 zu Art. 53 StG).

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         5.2. Die Überführung von Grundstücken vom Geschäfts-
vermögen in das Privatvermögen stellt nun keinen Grundstückge-
winnsteuertatbestand bzw. eine steuerbegründende Veräusserung
gemäss Art. 42 StG dar (vgl. Steuerverwaltung Graubünden: Pra-
xisfestlegung vom 11. Oktober 1999 zu Art. 53 StG, S. 2). Es verhält
sich nämlich so, dass der Grundstückgewinnsteuer ausschliesslich
Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatver-
mögens unterliegen (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StG). Entsprechend
wird bei der Berechnung der Anlagekosten und damit des «Erwerb-
spreises» nicht auf die letzte steuerbegründende Veräusserung
(vgl. Art. 46 Abs. 2 StG) – diese wäre gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 42 Abs. 1 StG am 25. September 1929 erfolgt – abgestellt,
sondern auf den bei der Überführung vom Geschäftsvermögen in
das Privatvermögen massgebenden Buchwert zuzüglich der bei
der Überführung versteuerten Gewinne (vgl. Art. 48 Abs. 3 StG).
Damit wird – auch wenn die Überführung vom Geschäftsvermögen
in das Privatvermögen keinen Grundstückgewinnsteuertatbestand
darstellt – der im Zeitpunkt der Überführung massgebende Über-
führungswert für die Grundstückgewinnsteuer als Erwerbspreis
anerkannt (vgl. Art. 48 Abs. 3 StGB; Steuerverwaltung Graubün-
den: Praxisfestlegung vom 11. Oktober 1999 zu Art. 53 StG, S. 2).
Das Dargelegte hat zur Konsequenz, dass ausschliesslich der Wert-
zuwachs, welcher während der Dauer entstanden ist, als sich das
Grundstück im Privatvermögen befunden hat, der Grundstückge-
winnsteuern unterliegt (vgl. Art. 48 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 46 Abs. 1
StG). Mit anderen Worten hat der Gesetzgeber die Bestimmungen
über die Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 41 ff. StG und damit
auch die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Geldentwertung im Sin-
ne von Art. 50 StG gewährt werden muss, auf die Eigentumsdau-
er der Grundstücke im Privatvermögen beschränkt. Dies zu Recht.
Es verhält sich nämlich so, dass das Privat- und das Geschäfts-
vermögen nach unterschiedlichen Regeln besteuert werden. So
können Gegenstände des Geschäftsvermögens abgeschrieben
werden und die Veräusserungsgewinne unterliegen der Einkom-
menssteuer. Im Privatvermögen sind Abschreibungen indes nicht
zugelassen und die Veräusserungsgewinne sind – mit Ausnahme
der Grundstückgewinne, welche in Kanton und Gemeinde mit der
Grundstückgewinnsteuer erfasst werden – grundsätzlich steuerfrei
(vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 21/2008-
2009, S 1616). Für die Berücksichtigung der Geldentwertung ab
dem Überführungszeitpunkt spricht zudem auch Art. 50 Abs. 2 StG.
Danach erfolgt die Geldwertkorrektur nach dem Indexstand per

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1. Januar des Anlagejahres und des Veräusserungsjahres. Bei ei-
ner Überführung vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen
gilt als «Erwerbspreis», welcher zu den Anlagekosten gehört (vgl.
Art. 48 Abs. 3 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 StG), der massgebende steuer-
liche Überführungswert (CHF 1‘706‘339.–). Das Anlagejahr gemäss
Art. 50 Abs. 2 StG muss bei einer Überführung somit das Jahr sein,
in welchem das Grundstück vom Geschäftsvermögen in das Pri-
vatvermögen überführt worden ist. Hier also das Jahr 1999.
         5.3. Daran, dass die Geldwertveränderung gemäss Art. 50
StG auf die Eigentumsdauer im Privatvermögen beschränkt ist, än-
dert auch Art. 53 Abs. 3 StG nichts. Gemäss dieser Bestimmung
ist bei Erwerb des Grundstückes zufolge steueraufschiebenden
Eigentumswechsels für die Berechnung der Eigentumsdauer auf
die letzte steuerbegründende Veräusserung abzustellen. Diesem
Eigentumswechsel wird die Überführung vom Geschäftsvermö-
gen in das Privatvermögen gleichgestellt. Als Erwerbszeitpunkt
gilt somit grundsätzlich die letzte steuerbegründende Veräusse-
rung. Dieser Grundsatz gilt indes nicht, wenn die Grundstücke
– wie vorliegend – gemäss Art. 18 Abs. 3 aStG zum Anlagewert
überführt worden sind. Diesfalls wird die Überführung im Sinne
von Art. 53 Abs. 3 StG als Steueraufschub behandelt und es wird
auf den davorliegenden steuerbegründenden Erwerb in das Ge-
schäftsvermögen (25. September 1929) abgestellt (vgl. Steuerver-
waltung Graubünden: Praxisfestlegung vom 11. Oktober 1999 zu
Art. 53 StG, S. 2). Damit hat der Gesetzgeber im Rahmen der Steu-
erbemessung eine ausdrückliche Regelung vorgesehen, wonach
bei einer Überführung des Grundstückes vom Geschäftsvermögen
in das Privatvermögen gemäss Art. 18 Abs. 3 aStG die Eigentums-
dauer ab dem Zeitpunkt des Erwerbs massgebend ist. Art. 50 StG
enthält nun – im Gegensatz zu Art. 53 Abs. 3 StG – keine analoge
Regelung, wonach es bei der Geldwertveränderung bzw. der Steu-
erberechnung zufolge einer privilegierten Überführung gemäss
Art. 18 Abs. 3 aStG auf die Eigentumsdauer ab dem Erwerbszeit-
punkt des Grundstückes ankommt. Diese unterschiedlichen Re-
gelungen sind darauf zurückzuführen, dass die Steuerpflichtigen
eine Begünstigung dahingehend erfahren sollen, als der Steuerbe-
trag im Rahmen der Steuerberechnung ermässigt wird, sofern das
Grundstück über eine längere Dauer im Eigentum gehalten wird
und damit nicht zu Spekulationszwecken erworben wurde (vgl. Art.
53 Abs. 1 StG). Demgegenüber erhöht sich der Steuerbetrag für
jeden Monat, um den die Eigentumsdauer kürzer als zwei Jahre
ist, um 2% (vgl. Art. 53 Abs. 2 StG; vgl. Peter v. rechenberg/AndreA v.

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rechenberg, a.a.O., N3 zu Art. 53 StG). Dieser in Art. 53 Abs. 2 StG
enthaltene Spekulationszuschlag auf kurzfristig erzielten Grund-
stückgewinnen soll die Grundstückspekulationen bekämpfen. Eine
Spekulationsabsicht ist aber keineswegs Voraussetzung dafür,
dass ein Zuschlag erhoben werden darf. Aus welchen Gründen
die Eigentumsdauer die zweijährige Frist unterschreitet, ist somit
unerheblich (vgl. Peter christen, Die Grundstückgewinnsteuer des
Kantons Basel-Landschaft, Liestal 1998, S. 207 f., ermo ZimmermAnn
in: Basellandschaftliche Steuerpraxis [BLStPr], Bd. IV, S. 279 f.; Fe-
lix richner/WAlter Frei/steFAn KAuFmAnn, Kommentar zum harmo-
nisierten Züricher Steuergesetz, Zürich 1999, N. 7 zu § 225). Bei
der Geldentwertung gemäss Art. 50 StG geht es im Unterschied
zu Art. 53 StG indes nicht um die Steuerberechnung, sondern um
die Ermittlung des Steuerobjekts, also um die Bemessung der
Steuer. Das Objekt der Grundstückgewinnsteuer ist die Differenz
zwischen Veräusserungserlös und Anlagewert. Der Anlagewert
entspricht dem im Zeitpunkt der Überführung steuerlich massge-
benden Buchwert zuzüglich der bei der Überführung versteuerten
Gewinne (vgl. Art. 48 Abs. 3 StG). In diesem Zusammenhang greift
Art. 50 StG als Teil der Steuerberechnung ausschliesslich dahinge-
hend, dass der im Zeitpunkt der Überführung massgebende Anla-
gewert (CHF 1‘706‘339.–) an die Geldentwertung angepasst wird;
schliesslich sollen gemäss dieser Bestimmung nominelle Gewin-
ne, welche im Zeitraum zwischen Überführung und Veräusserung
entstanden sind, ausgeschaltet werden. Daraus ergibt sich, dass
im Rahmen von Art. 50 StG nicht von Relevanz sein kann, ob ein
Grundstück zu Spekulationszwecken erworben worden ist oder
nicht. Vielmehr geht es dabei ausschliesslich um die Berechnung
des zwischen Überführung und Veräusserung erzielten Wertzu-
wachses und zwar unter Ausklammerung nomineller Gewinne.
Vor diesem Hintergrund ist die Tatsache, dass Art. 50 StG – im Ge-
gensatz zu Art. 53 Abs. 3 StG – keine ausdrückliche (analoge) Re-
gelung enthält, wonach bei der Überführung eines Grundstückes
vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen auf den davorlie-
genden steuerbegründenden Erwerb in das Geschäftsvermögen
(25. September 1929) abgestellt wird, als qualifiziertes Schweigen
zu qualifizieren. Damit besteht kein Platz für Lückenfüllung und
damit für eine gemäss Art. 53 Abs. 3 StG analoge Regelung, wo-
nach die Geldwertveränderung bereits ab dem Erwerbszeitpunkt
gewährt werden müsste.
         5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwer-
degegnerin die Geldwertveränderung gemäss Art. 50 StG zu Recht

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ab dem Überführungszeitpunkt der Grundstücke Nrn. F.               und
G.        vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen (1. Janu-
ar 1999) gewährt hat. Auch hat sie im Rahmen der Steuerbemes-
sung gemäss Art. 53 Abs. 3 StG zu Recht auf den Erwerbszeitpunkt
(25. September 1929) abgestellt, was keinen Widerspruch zu Art.
50 StG darstellt; schliesslich spielt die Frage, ob ein Grundstück zu
Spekulationszwecken erworben worden ist oder nicht, ausschliess-
lich im Rahmen der Bemessung der Grundstückgewinnsteuer eine
Rolle. Die im Urteil des Verwaltungsgerichts A 06 20 vom 9. Juni
2006 enthaltene Rechtsprechung erweist sich damit als falsch,
weshalb sie zu ändern ist. Der Hauptantrag der Beschwerdeführer
erweist sich somit als unbegründet, weshalb er abzuweisen ist.
A 21 44, A 21 45, A 21 46                    Urteil vom 21. April 2022




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