# PVG 2018 5 — Cantonal Responsibility for Inmate Health Insurance Premium Shortfalls

**Geschäftsnummer:** PVG 2018 5
**Citation:** VG GR PVG 2018 5
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht (Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG))
**Entscheiddatum:** 0000-00-00
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/gr/PVG%202018%205/cantonal-responsibility-for-inmate-health-insurance-premium-shortfalls
**Official Source URL:** https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2018_5_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd31bca4715c97ab1470f1b60e29af04937e79959fe2e930c36e9215fa5c6c20f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd31bca4715c97ab1470f1b60e29af04937e79959fe2e930c36e9215fa5c6c20f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2018_5
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2018-5_0000-00-00.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The case concerns the responsibility for covering mandatory health insurance premiums of an individual who was incarcerated, with the petitioner claiming their municipality of residence was responsible. The court ruled that since January 1, 2012, the Canton where a certificate of shortfall (Verlustschein) or equivalent title is issued is responsible for covering 85% of such uncollected insurance claims after enforcement proceedings, with the remaining 15% borne by the health insurer; consequently, the petitioner's municipality of residence is not liable, and the prior administrative case law suggesting the municipality or social assistance covers the remaining 15% is corrected, clarifying that while the full premium is relevant for social assistance needs assessment, the Canton assumes primary responsibility for the uncollected debt evidenced by the certificate.

## Leitsatz / Regeste

Art. 64a KVG; Art. 105k Abs. 2 KVV; Art. 105i KVV; Art. 3 Abs. 2 lit. b ZUG — Art. 64a KVG: Cited as the basis for the canton being obliged to take over 85% of the claims from compulsory health insurance leading to a certificate of debt (Verlustschein). Art. 105k Abs. 2 KVV: Cited to establish that the canton where the certificate of debt was issued is responsible for payment of the claim. Art. 105i KVV: Cited to define what is equivalent to a certificate of debt (Verlustschein) in this context.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 64a KVG

Cited as the basis for the canton being obliged to take over 85% of the claims from compulsory health insurance leading to a certificate of debt (Verlustschein).

### 2. Art. 105k Abs. 2 KVV

Cited to establish that the canton where the certificate of debt was issued is responsible for payment of the claim.

### 3. Art. 105i KVV

Cited to define what is equivalent to a certificate of debt (Verlustschein) in this context.

### 4. Art. 3 Abs. 2 lit. b ZUG

Cited in the reasoning (E.4 and E.5) to state that health insurance premiums are not part of social assistance, although the actual order only confirms the rejection of the claim based on KVG/KVV.

## Volltext des Entscheids

3/5 Sozialversicherung PVG 2018


5      Übernahme Krankenkassenprämien. Zuständigkeit.
       – Zuständig für die Übernahme von Forderungen aus der
         obligatorischen Krankenversicherung, welche eine ver-
         sicherte Person trotz Zahlungsaufforderung innert der
         gesetzten Frist und nach Anhebung der Betreibung nicht
         beglichen hat und die während des berücksichtig- ten
         Zeitraums zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines
         gleichwertigen Rechtstitels geführt haben, ist seit dem 1.
         Januar 2012 der Kanton, in welchem der entspre- chende
         Verlustschein ausgestellt wurde; dies jedenfalls im Umfang
         von 85 % der entsprechenden Forderungen; die restlichen
         15 % gehen zu Lasten der Krankenversi- cherung (E.2, 3,
         4).
       – Präzisierung bzw. Berichtigung der verwaltungsgericht-
         lichen Rechtsprechung (E.5, 6).

       Assunzione dei costi della cassa malati. Competenza.
       – Competente per il versamento di pretese derivanti
         dall’assicurazione obbligatoria contro le malattie – che la
         persona interessata non ha onorato malgrado la sol-
         lecitazione a farlo entro un determinato termine e dopo la
         messa in esecuzione e che durante questo periodo di
         tempo ha portato al rilascio di un attesto di carenza dei beni
         o ad un titolo equivalente – è dal 1. gennaio 2012 il cantone
         nel quale è stato rilasciato l’attestato di carenza dei beni;
         questo in ogni caso in ragione dell’85 % della rispettiva
         pretesa; il restante 15 % va a carico della cassa malati (cons.
         2, 3, 4).
       – Precisazione rispettivamente rettifica della prassi giudi-
         ziaria amministrativa (cons. 5, 6).

        Erwägungen:
        2.1. Streitig und im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerde-
gegnerin zur Übernahme der seit Eintritt in den Strafvollzug ange-
fallenen und während der Dauer der Haft fortlaufenden Kranken-
kassenprämien des Beschwerdeführers verpflichtet ist.
        2.2. Der Beschwerdeführer stellt sich dabei im Wesentli-
chen auf den Standpunkt, dass sich sein zivilrechtlicher Wohnsitz
in O.1. befinde, weshalb diese Gemeinde auch zuständig zur
Übernahme der Krankenkassenprämien sei.



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3/5 Sozialversicherung PVG 2018


         2.3. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass
die Krankenversicherungsprämien nicht Teil der Sozialhilfe seien
und es im Kanton Graubünden keine gesetzliche Grundlage für
die Übernahme der Krankenkassenprämien durch die Wohnsitz-
gemeinde gebe. Selbst wenn aber eine solche Zahlungspflicht
bestehen würde, wäre die Gemeinde O.1. mangels zivilrecht-
lichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Gemeinde nicht
leistungspflichtig. Vielmehr habe der Beschwerdeführer nach dem
Wegzug aus der Gemeinde O.1. in O.2. einen neuen zivil-
rechtlichen Wohnsitz begründet; seinen zivilrechtlichen Wohnsitz
in der Gemeinde O.1. habe er dadurch aufgegeben.
         2.4. Die Gemeinde O.2.     als Beigeladene stellt sich auf
den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer zwar das Vorhaben
gehabt habe, seinen Lebensmittelpunkt nach O.2.           zu verle-
gen. Eine intensive Beziehung zur Gemeinde und die Absicht, sich
hier für mindestens ein Jahr niederzulassen, seien aber nicht gege-
ben gewesen. Ein Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers sei in
der Gemeinde O.2. nie erkennbar gewesen, weshalb er auch
keinen Anspruch auf Übernahme der Prämien der obligatorischen
Krankenkasse habe.
         3.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit
Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitz-
nahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versi-
chern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bzw. ihrer gesetzli-
chen Vertreterin versichern lassen (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 KVV).
Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen
(Art. 90 KVV).
         3.2. Bezahlte die versicherte Person trotz Mahnung fälli-
ge Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht und wurde im Betrei-
bungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren bereits gestellt, schob
der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen
nach der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage auf, bis die ausste-
henden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betrei-
bungskosten vollständig bezahlt waren (vgl. Art. 64a Abs. 1 und
2 KVG in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung). Wurden
die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse
und Betreibungskosten vollständig bezahlt, hatte der Versicherer
die Kosten für die Leistungen während der Zeit des Aufschubs zu
übernehmen. Solange die Ausstände nicht bezahlt wurden, blieb
es dagegen beim Leistungsaufschub und der Versicherte konnte
den Versicherer nicht wechseln (vgl. Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG
in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung). Uneinbringliche

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Prämien und Kostenbeteiligungen einschliesslich Verzugszinsen
und Betreibungskosten waren nach der bis Ende 2011 geltenden
Rechtslage von jener Gemeinde zu übernehmen, in der die versi-
cherungspflichtige Person zum Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit
Wohnsitz bzw. Aufenthalt hatte (vgl. Art. 3 Abs. 2 VOzKPVG in der
bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung).
          3.3. Auf den 1. Januar 2012 wurde Art. 64a KVG in geänder-
ter Fassung in Kraft gesetzt. Danach hat der Versicherer einer ver-
sicherten Person, welche fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen
nicht bezahlt, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine
Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen
einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzu-
weisen (Art. 64a Abs. 1 KGV). Bezahlt die versicherte Person trotz
Zahlungsaufforderung ihre fälligen Prämien, Kostenbeteiligungen
und Verzugszinse innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss
der Versicherer die Betreibung anheben. Der Kanton kann verlan-
gen, dass der Versicherer der zuständigen kantonalen Behörde die
Schuldnerinnen und Schuldner, die betrieben werden, bekannt gibt
(Art. 64a Abs. 2 KVG). Entsprechend sieht Art. 5 Abs. 1 VOzKPVG
vor, dass die Versicherer betriebene Schuldnerinnen und Schuld-
ner innert 30 Tagen nach Einreichung des Fortsetzungsbegehrens
oder Feststellung der Unmöglichkeit der Zustellung des Zahlungs-
befehls im Sinne von Art. 66 Abs. 4 SchKG durch das Betreibungs-
amt der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA)
zu melden haben. Diese Meldung können die Versicherer gestützt
auf Art. 5 Abs. 3 VOzKPVG auch bereits nach Einreichung des Be-
treibungsbegehrens erstatten, um schon zu diesem Zeitpunkt die
Übernahme der Forderung durch den Kanton prüfen zu lassen. In
diesen Fällen darf bis zum Bescheid der SVA das Fortsetzungsbe-
gehren nicht eingereicht werden. Die zuständige kantonale Behör-
de hat damit die Möglichkeit, zugunsten der versicherten Person
tätig zu werden, bevor das Betreibungsverfahren mit der Ausstel-
lung eines Verlustscheines endet (vgl. Bericht der Kommission für
Soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats vom 28. Au-
gust 2009, in: BBl 2009, S. 6617 ff., 6621). Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG
bestimmen sodann, dass der Kanton die von Versicherern gemel-
deten Forderungen aus der obligatorischen Krankenversicherung,
die zu einem Verlustschein oder einem gleichwertigen Rechtstitel
geführt haben, zu 85 % zu übernehmen hat. Einem Verlustschein
gleichzusetzen sind gemäss Art. 105i KVV Verfügungen über die
Ausrichtung von Ergänzungsleistungen oder gleichwertige Rechts-
titel, die das Fehlen von finanziellen Mitteln der versicherten Person

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belegen. Im Gegenzug sehen die Versicherer von der Leistungssis-
tierung ab und bezahlen die Kosten der vom säumigen Prämien-
zahler bezogenen Gesundheitsleistungen. 15 % der Ausstände blei-
ben ungedeckt bzw. sind vom Krankenversicherer zu übernehmen
(vgl. EugstEr, Krankenversicherung, in: MEyEr [Hrsg.], Schweizeri-
sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicher-
heit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 1328; PErrEnoud, L‘assurance-maladie,
in: Frésard -FEllay/K ahil-WoFF/PErrEnoud, Droit suisse de la sécurité
sociale, Volume II, Bern 2015, Rz. 74; PEstalozzi-sEgEr, Krankenver-
sicherung: Neuregelung der Folgen von Prämienausständen, in:
Integration Handicap, Behinderung und Recht, 4/11, S. 5; Urteil
des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2012.00273 vom
12. Juli 2012 E.2.2). Zuständig für die Bezahlung der Forderung nach
Art. 64a Abs. 4 KVG ist gemäss Art. 105k Abs. 2 KVV jener Kanton,
in dem der Verlustschein ausgestellt wurde. Die Forderungsüber-
nahme durch den Kanton greift nicht in die vertragliche Beziehung
zwischen Versicherer und Versicherten ein. Insbesondere befreit
die Forderungsübernahme durch den Kanton die versicherte Per-
son nicht von ihrer Zahlungspflicht. Es findet keine Subrogation des
Kantons in Forderungsrechte des Versicherers statt (BGE 141 V 175
E.4.4). Der Versicherer allein bleibt berechtigt, die Bezahlung von
unbezahlten Forderungen zu erwirken (vgl. EugstEr, in: stauFFEr /
Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz. 16). Der Versicherer
hat die Verlustscheine und die gleichwertigen Rechtstitel bis zur
vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderungen aufzube-
wahren. Begleicht die versicherte Person nachträglich ihre Schuld
ganz oder teilweise, so hat der Versicherer 50 % dieses Betrags
wiederum an den Kanton zurück zu erstatten (Art. 64a Abs. 5 KVG).
Solange die Person die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligun-
gen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt
hat, kann sie − wie unter der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage
− weiterhin nicht den Versicherer wechseln (Art. 64a Abs. 6 KVG
i.V.m. Art. 105l KVV).
          4. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Gesuch vom
29. November 2017 bei der Beschwerdegegnerin die Kostenüber-
nahme für die seit Eintritt in den Strafvollzug angefallenen und
während der Dauer der Haft fortlaufenden Krankenkassenprämi-
en beantragt. Die Beschwerdegegnerin weist sowohl in der an-
gefochtenen Verfügung vom 12., mitgeteilt am 13. März 2018, als
auch in ihren Eingaben im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren zu Recht darauf hin, dass Krankenversiche-


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rungsprämien gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b ZUG nicht Teil der Sozi-
alhilfe sind und dementsprechend nicht über die öffentliche Sozi-
alhilfe finanziert werden dürfen. Mithin ist das Bundesgesetz über
die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger sowie das kan-
tonale Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubün-
den für die Weiterverrechnung von Krankenkassenprämien nicht
anwendbar. Vielmehr richtet sich der Umgang mit ausstehenden
Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen − wie gesehen −
nach Art. 64a KGV i.V.m. Art. 105a ff. KVV sowie nach der kanto-
nalen Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und
die Prämienverbilligung. Die entsprechenden Bestimmungen se-
hen − wie vorstehend dargestellt (vgl. E.3.3) − vor, dass der Kanton
85 % der Forderungen zu übernehmen hat, welche eine versicherte
Person trotz Zahlungsaufforderung innert der gesetzten Frist und
nach Anhebung der Betreibung nicht beglichen hat und die wäh-
rend des berücksichtigten Zeitraums zur Ausstellung eines Verlust-
scheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben (vgl.
Art. 64a Abs. 1 – 4 KVG). Die restlichen 15 % der entsprechenden
Forderungen gehen − obschon sich dies nicht explizit aus dem Ge-
setzestext von Art. 64a KVG ergibt − zulasten des Krankenversi-
cherers (vgl. vorstehend E.3.3). Die heute geltende Regelung führt
− im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung, welche vom 1. Januar
2006 bis Ende 2011 in Kraft war − nicht mehr von Gesetzes wegen
zu einem Aufschub der Leistungspflicht. Während die Krankenkas-
sen vom 1. Januar 2006 bis Ende 2011 nämlich die Übernahme von
Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen aufschieben konn-
ten, wenn eine versicherte Person mit der Bezahlung von Prämien
oder Kostenbeteiligungen (Franchise, Selbstbehalt) in Verzug war
(vgl. vorstehend E.3.2), führt die Einleitung einer Betreibung unter
der heute geltenden Regelung nicht mehr von Gesetzes wegen zu
einem Aufschub der Leistungspflicht. Die Krankenkassen müssen
somit die gesetzlichen Leistungen weiterhin erbringen. Dafür wer-
den sie vom Kanton entschädigt, welcher 85 % der mittels Verlust-
scheinen oder eines gleichwertigen Rechtstitels nachgewiesenen
ungedeckten Beträge übernimmt. Dementsprechend sind aber
unter der heute geltenden Regelung Forderungen aus der obliga-
torischen Krankenversicherung, die zu einem Verlustschein oder
einem gleichwertigen Rechtstitel geführt haben, nicht mehr von
der Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsgemeinde zu übernehmen. Viel-
mehr hat gemäss Art. 64a Abs. 4 KVG der Kanton 85 % der ent-
sprechenden Forderungen zu übernehmen, während die restlichen
15 % von der Krankenkasse zu tragen sind. Folglich ist aber für die

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 Übernahme der seit Eintritt in den Strafvollzug angefallenen und
 während der Dauer der Haft fortlaufenden Krankenkassenprämien
 weder die Beschwerdegegnerin noch die Beigeladene zuständig.
 Vielmehr ist hierfür, sofern für die entsprechenden Forderungen
 aus der obligatorischen Krankenversicherung schon ein Verlust-
 schein oder ein gleichwertiger Rechtstitel, der das Fehlen von fi-
 nanziellen Mitteln des Beschwerdeführers belegt (vgl. Art. 105i
 KVV), ausgestellt wurde, gemäss Art. 105k Abs. 2 KVV der Kan-
 ton zuständig, in dem der entsprechende Verlustschein ausgestellt
 wurde. Demzufolge braucht im vorliegenden verwaltungsgericht-
 lichen Beschwerdeverfahren aber die Frage, ob der beschwerde-
 führerische Wohnsitz − wie der Beschwerdeführer behauptet − in
 der Gemeinde O.1. oder − wie die Beschwerdegegnerin be-
 hauptet − in der Gemeinde O.2.          liegt, mangels Relevanz für
 den Verfahrensausgang nicht beantwortet zu werden. Unabhängig
 davon, ob der Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Gemeinde
 O.1.        , der Gemeinde O.2.       oder einer weiteren Gemeinde
 liegt, ist gemäss Art. 64a KVG i.V.m. Art. 105a ff. KVV nämlich nicht
 die Wohnsitzgemeinde, sondern vielmehr der Kanton, in welchem
 der entsprechende Verlustschein ausgestellt wurde, zur Übernah-
 me von 85 % der Forderungen aus der obligatorischen Kranken-
 versicherung, die zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines
 gleichwertigen Rechtstitels geführt haben, verpflichtet. Insofern
 erweist sich die angefochtene Verfügung vom 12., mitgeteilt am
 13. März 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch
 des Beschwerdeführers vom 29. November 2017 um Kostengut-
 sprache für die seit Eintritt in den Strafvollzug angefallenen und
 während der Dauer der Haft fortlaufenden Krankenkassenprämien
 abgelehnt hat, im Ergebnis als rechtens, was zur Bestätigung der-
 selben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde
 führt.
            5. Abschliessend ist an dieser Stelle im Sinne einer Prä-
 zisierung bzw. einer Berichtigung der verwaltungsgerichtlichen
 Rechtsprechung noch was folgt festzuhalten: Im Urteil des Ver-
 waltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 15 28 vom 2. Juni
 2015, welches unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, hat
 das streitberufene Gericht in Erwägung 3c unter anderem fest-
 gehalten, dass es seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr vorgesehen
 sei, dass die Gemeinde respektive die Sozialhilfe für ausstehende
 Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen ihrer Einwohner
 aufzukommen habe. Dies im Gegensatz zur vormaligen Regelung,
 gemäss welcher uneinbringliche Prämien und Kostenbeteiligun-

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gen einschliesslich Verzugszinsen und Betreibungskosten von
jener Gemeinde zu übernehmen gewesen seien, in der die versi-
cherungspflichtige Person zum Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit
Wohnsitz bzw. Aufenthalt gehabt habe. Diese Ausführungen sind
nach dem vorstehend Gesagten korrekt und nicht zu beanstanden.
Weiter hat das streitberufene Gericht im erwähnten Urteil in Er-
wägung 3c indes festgehalten, dass es nur bedingt zutreffend sei,
dass ausstehende Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligun-
gen keinen Bezug zur Sozialhilfe aufweisen würden. Auch wenn
die Gemeinde respektive die Sozialhilfe ausstehende Gesundheits-
kosten nicht primär zu tragen habe, so seien jedenfalls die restli-
chen 15 % der Forderung, welche nicht vom Kanton übernommen
würden, als Aufwandposition im Unterstützungsbudget zu berück-
sichtigen und fielen unter die Sozialhilfe. Diese Aussage ist − wie
nachstehend dargestellt − nicht korrekt. Auch wenn die Kranken-
versicherungsprämien aufgrund von Art. 3 Abs. 2 lit. b ZUG keine
Sozialhilfe darstellen, sind die entsprechenden Prämien nämlich
bei der Berechnung der materiellen Grundsicherung und damit bei
der Prüfung, ob eine Person bedürftig ist und einen Anspruch auf
Sozialhilfe hat oder nicht, zu berücksichtigen, und zwar nicht nur
im Umfang von 15 %, wie im Urteil des Verwaltungsgerichtes des
Kantons Graubünden U 15 28 vom 2. Juni 2015 E.3c dargestellt,
sondern im Umfang von 100 % der effektiv anfallenden Prämien.
Wie vorstehend dargestellt greift die Forderungsübernahme durch
den Kanton nämlich nicht in die vertragliche Beziehung zwischen
Versicherer und Versichertem ein und der Versicherer bleibt allein
berechtigt, die Bezahlung von unbezahlten Forderungen im Um-
fang von 100 % beim Versicherten zu erwirken (vgl. vorstehend
E.3.3). Eine andere Frage ist, wer diese Krankenkassenprämien im
Fall der Nichtbezahlung derselben durch die versicherte Person
zu übernehmen hat. Wie vorstehend dargestellt ist dies − sofern
ein Verlustschein oder ein gleichwertiger Rechtstitel im Sinne von
Art. 105i KVV vorliegt − im Umfang von 85 % der Kanton, während
die restlichen 15 % zu Lasten der Krankenversicherer gehen. Eine
Pflicht zur Übernahme der entsprechenden Krankenversicherungs-
prämien durch die Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsgemeinde besteht
demgegenüber seit Ende 2011 nicht mehr. Insofern muss zwischen
der Übernahme von Forderungen aus der obligatorischen Kran-
kenversicherung, die zur Ausstellung eines Verlustscheins oder
eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben, und Leistungen,
die durch eidgenössische oder kantonale Finanzierungsverfahren
übernommen werden (wie Prämienverbilligung, Ergänzungsleis-

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tungen und Sozialhilfe), unterschieden werden. Denn die Übernah-
me durch den Kanton erfolgt gemäss Art. 64a KVG nur im Hinblick
auf nicht eintreibbare Forderungen aus der obligatorischen Kran-
kenversicherung, nicht aber bei durch eidgenössische oder kanto-
nale Finanzierungsverfahren übernommenen Leistungen wie Prä-
mienverbilligung, Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe (vgl. BGE
141 V 175 E.4.5.2). Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist das
Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 15 28
vom 2. Juni 2015 zu präzisieren bzw. zu berichtigen.
         6. Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend
Gesagten festhalten, dass die Beschwerdegegnerin mangels ge-
setzlicher Grundlage nicht zur Übernahme der seit Eintritt in den
Strafvollzug angefallenen und während der Dauer der Haft fortlau-
fenden Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers verpflich-
tet werden kann. Gleiches gilt auch für die Gemeinde O.2. .
Zuständig für die Übernahme von Forderungen aus der obligatori-
schen Krankenversicherung, welche eine versicherte Person trotz
Zahlungsaufforderung innert der gesetzten Frist und nach Anhe-
bung der Betreibung nicht beglichen hat und die während des be-
rücksichtigten Zeitraums zur Ausstellung eines Verlustscheins oder
eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben, ist seit dem 1. Ja-
nuar 2012 vielmehr der Kanton, in welchem der entsprechende Ver-
lustschein ausgestellt wurde. Dies jedenfalls im Umfang von 85 %
der entsprechenden Forderungen. Die restlichen 15 % gehen − wie
gesehen − zu Lasten der Krankenversicherung. Die angefochtene
Verfügung vom 12., mitgeteilt am 13. März 2018, ist damit im Er-
gebnis nicht zu beanstanden, was zur Bestätigung derselben und
zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
U 18 18                                Urteil vom 23. Oktober 2018




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