# 608 2024 3 — Widower's Survivor's Pension After Child's Majority: Discrimination Against Divorced Men

**Geschäftsnummer:** 608 2024 3
**Citation:** TC FR 608 2024 3
**Gericht / Behörde:** Kantonsgericht (Sozialversicherungsgerichtshöfe)
**Entscheiddatum:** 2024-05-07
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Kostenauflage:** zulasten Vorinstanz / Staat
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-fr/FR_TC_011_608-2024-3_2024-05-07/widower-s-survivor-s-pension-after-child-s-majority-discrimination-against-divorced-men
**Official Source URL:** https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/608_2024_3_AAAADJH3uIY2L4fzik4PHDHeGtaOzx8EDS0foQFu7Q501ulbU+Ukpkmqv2O8eZam5C6x7KMQuPo2MnriTIURXN9Adf9b0Q9i7hZLbRPU807gUo8OqRJRsq0B42fk5JaRMbG2FKaaFwk=&path=AAAADJH3uIY2L4fzik4PHDHeGtaOzx8EDS0foQFu7Q501ulbU%2BUkpkmqv2O8eZam5C6x7KMQuPo2MnriTIURXN9Adf9b0Q9i7hZLbRPU807gUo8OqRJRsq0B42fk5JaRMbG2FKaaFwk%3D&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=608_2024_3
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/FR_Gerichte/FR_TC_011_608-2024-3_2024-05-07.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

A widower, divorced and receiving a survivor's pension based on a long marriage and having a child, appealed the decision to discontinue his pension upon his child turning 18, arguing this constituted discrimination compared to non-divorced widowers who might retain benefits following a European Court of Human Rights ruling against such differential treatment. The court ruled that the administrative transition measure, implemented after the ECHR decision to correct the discrimination against widowers, was incorrectly limited by the social security office to non-divorced men, thereby creating a new inequality against divorced men who are statutorily treated equally to widowers under certain conditions; consequently, the court upheld the appeal, overturned the decision to cease payments, and confirmed the widower's entitlement to the pension beyond his child's 18th birthday, finding the administrative exclusion violated the principle of equal treatment under the relevant law.

## Leitsatz / Regeste

Art. 24a Abs. 1 AHVG; Art. 61 Bst. g ATSG; Art. 61 Bst. fbis ATSG — Art. 24a Abs. 1 AHVG: The court found that the administrative ruling violated this article by creating a distinction between widowers and divorced men that the law intended to equate under certain conditions. Art. 61 Bst. g ATSG: Cited for awarding the successful party compensation for party costs. Art. 61 Bst. fbis ATSG: Cited in relation to the rule that no court costs are levied in this cantonal procedure.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 24a Abs. 1 AHVG

The court found that the administrative ruling violated this article by creating a distinction between widowers and divorced men that the law intended to equate under certain conditions.

### 2. Art. 61 Bst. g ATSG

Cited for awarding the successful party compensation for party costs.

### 3. Art. 61 Bst. fbis ATSG

Cited in relation to the rule that no court costs are levied in this cantonal procedure.

## Volltext des Entscheids

Tribunal cantonal TC
                                                     Kantonsgericht KG

                                                     Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

                                                     T +41 26 304 15 00

                                                     www.fr.ch/tc


608 2024 3



Urteil vom 7. Mai 2024
II. Sozialversicherungsgerichtshof


Besetzung               Präsidentin:                            Daniela Kiener
                        Richter:                                Johannes Frölicher, Marc Sugnaux
                        Gerichtsschreiber:                      Timothy Schertenleib




Parteien                A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli

                        gegen

                        AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz




Gegenstand              Alters- und Hinterlassenenversicherung (Einstellung der Witwerrente)

                        Beschwerde vom 4. Januar 2024 gegen den Einspracheentscheid vom
                        28. November 2023




—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
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Sachverhalt


A.    A.________ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1978,
geschieden, ist Vater eines Kindes (geboren im Jahr 2004). Seine geschiedene Ehefrau ist im
August 2021 verstorben. Ab September 2021 richtete ihm die Ausgleichskasse des Kantons Frei-
burg (nachfolgend: Ausgleichskasse oder Vorinstanz) – aufgrund der über 10-jährigen Ehedauer –
eine Witwerrente aus.

B.   Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass
die Witwerrente infolge Volljährigkeit des Kindes per Ende März 2022 eingestellt und folglich im März
2022 letztmals ausbezahlt werde.

Am 4. November 2022 wandte sich der Versicherte unter Bezugnahme auf das Urteil der Grossen
Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) vom 11. Okto-
ber 2022 i.S. Beeler gegen die Schweiz (Beschwerde 78630/12; nachfolgend Urteil Beeler), mit
welchem eine der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;
SR 0.101) zuwiderlaufende Ungleichbehandlung von Witwern und Witwen festgestellt worden war,
an die Ausgleichskasse. Er machte geltend, es liege bis dato keine anfechtbare Verfügung über die
Einstellung der Witwerrente vor und forderte die Ausgleichskasse auf, die Ausrichtung der Witwer-
rente rückwirkend und bis auf Weiteres wiederaufzunehmen.

In der Folge übermittelte die Ausgleichskasse dem Versicherten am 13. März 2023 eine Kopie der
Akten, berief sich auf ihre Verfügung vom 18. Februar 2022 und teilte ihm mit, dass auf das Gesuch
um Erlass einer neuen Verfügung nicht eingetreten werde.

Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 13. April 2023 Einsprache gegen die Verfügung vom
18. Februar 2022 und beantragte abermals, es sei die Witwerrente rückwirkend ab April 2022 und
bis auf Weiteres wieder auszurichten, wobei er sich in formeller Hinsicht unter anderem darauf berief,
dass er erst am 14. März 2023 Kenntnis von der Verfügung vom 18. Februar 2022 erlangt habe.

Am 31. Mai 2023 bestätigte die Ausgleichskasse dem Versicherten den Empfang des Schreibens
vom 13. April 2023 und verwies auf den Inhalt ihres Schreibens vom 13. März 2023.

Auf Beschwerde des Versicherten vom 20. Juni 2023 hin stellte das Kantonsgericht mit Urteil 608
2023 84 vom 10. August 2023 fest, dass eine unzulässige Rechtsverweigerung vorliege, und wies
die Angelegenheit an die Ausgleichskasse zurück mit der Anweisung, auf die Einsprache vom
13. April 2023 einzutreten und einen materiellen Einspracheentscheid betreffend die Einstellung der
Witwerrente zu erlassen. Weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen.

C.    Am 28. November 2023 erliess die Ausgleichskasse einen formellen Einspracheentscheid, mit
welchem sie die Einsprache vom 13. April 2023 gegen die Verfügung vom 18. Februar 2022 abwies.
Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Witwerrente aufgrund der Vollen-
dung des 18. Altersjahres des Kindes einzustellen sei. Das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil
Beeler gelte nur für mit dem beurteilten Sachverhalt identische Situationen, ohne andere Entschei-
dungen in Frage zu stellen, in denen Witwen und Witwer unterschiedlich behandelt würden (z.B.
kinderlose Witwen und Witwer; geschiedene Witwen und Witwer). Auch gemäss der im Nachgang
an das Urteil Beeler vom Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) herausgegebe-
nen Mitteilung betreffend Übergangsregelung erlösche der Anspruch auf eine Witwerrente für
geschiedene Männer weiterhin in jedem Fall dann, wenn das jüngste Kind 18 Jahre alt werde.
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D.    Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt
Oliver Köhli, mit Eingabe vom 4. Januar 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht. Er beantragt, der
angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm ab 12. März 2022 und bis auf Weiteres
eine monatliche Witwerrente auszurichten. In der Begründung bringt er im Wesentlichen vor, seit
dem Urteil Beeler erhalte ein nicht geschiedener Witwer eine lebenslängliche Witwerrente. Da er
Vater und über 12 Jahre verheiratet gewesen sei, sei er gleich zu behandeln wie ein solcher. Eine
Ungleichbehandlung stelle eine Diskriminierung gegenüber nicht geschiedenen Witwern dar.

In ihren Bemerkungen vom 13. Februar 2024 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der
Beschwerde.

Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

E.   Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massge-
bend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.



Erwägungen


1.

Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen
entscheidet das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Im
Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die Alters-
und Hinterlassenenversicherung zu entscheiden (Art. 29 Abs. 1 des kantonalen Ausführungsgeset-
zes vom 9. Februar 1994 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und
zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [AG-AHV/IV; SGF 841.1.1] sowie Art. 89 Bst. a
des kantonalen Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 1301] i.V.m. Art. 28 Bst. b des Regle-
ments für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine
Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist
damit gegeben.

Die Beschwerde vom 4. Januar 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 28. November 2023 ist
frist- und formgerecht durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer erhoben worden. Der
Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversi-
cherungsgerichtshof, prüft, ob die Ausgleichskasse die Einstellung der Witwerrente zu Recht verfügt
hat.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Witwerrente des Beschwerdeführers zu Recht einge-
stellt hat, nachdem sein Kind das 18. Lebensjahr vollendet hatte.

2.1.   Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeit-
punkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der
Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten
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Beendigungsgründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das letzte
Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat.

Eine geschiedene Person ist einer verwitweten unter anderem dann gleichgestellt, wenn sie eines
oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (Art. 24a
Abs. 1 Bst. a AHVG).

2.2.    Mit dem bereits erwähnten Urteil Beeler stellte der EGMR fest, dass durch die Bestimmung
von Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Witwerrente, anders als jene von
Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine
Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Im Nachgang an dieses Urteil hat das Bundesgericht
wiederholt erwogen, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleich-
baren Konstellationen fortan darauf zu verzichten sei, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährig-
keit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. Urteile BGer 9C_248/2023 vom 2. August 2023 E. 3.2.3
f.; 9C_481/2021 vom 9. Januar 2023 E. 2.1; 9C_749/2020 vom 9. Januar 2023 E. 2.1; zudem
CARDINAUX, Das EGMR-Urteil Beeler und seine Folgen, in SZS 2023 S. 127 ff., mit Hinweisen).

2.3.     Dem Urteil Beeler lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem der Versicherte im Zeitpunkt
des Todes seiner Ehefrau rund 41 Jahre alt und Vater von zwei Kleinkindern war. Um die Kinder zu
betreuen, gab er seine Erwerbstätigkeit auf (§ 9 f.). Der EGMR erwog, damit Art. 14 EMRK (Diskrimi-
nierungsverbot) überhaupt anwendbar sei, müsse die in Frage stehende Sozialversicherungsleis-
tung in dem Sinne mit der Ausübung der in Art. 8 EMRK garantierten Achtung des Familienlebens
verknüpft sein, als sie auf die Förderung des Familienlebens abziele und sich notwendigerweise auf
die Organisation des Familienlebens auswirke. Als relevantes Prüfelement stellte er insbesondere
auf die tatsächlichen Auswirkungen ab, welche die Witwerrente auf den Versicherten und sein Fami-
lienleben während des Rentenbezugs hatte (§ 72). Der EGMR erwog weiter, da der Versicherte zum
Zeitpunkt der Einstellung der Witwerrente bereits 57 Jahre alt gewesen sei und seit mehr als
16 Jahren keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe, sei nicht anzunehmen, dass er weniger
Schwierigkeiten gehabt habe, eine Arbeit zu finden als eine Frau in einer ähnlichen Situation (§ 114).
Das Alter der Kinder zum Zeitpunkt des Todes der Ehefrau (21 Monate und vier Jahre) habe das
Treffen schwieriger Entscheidungen mit grundlegenden Auswirkungen auf die Organisation des
Familienlebens gefordert (§ 79). Ab dem Zeitpunkt, in welchem dem Versicherten die Witwerrente
gewährt worden sei, bis zur Einstellung der Rente habe er die Kernaspekte des täglichen Lebens
teilweise auf der Grundlage der Witwerrente organisiert (§ 80). Die schwierige wirtschaftliche Situa-
tion, in welcher der Versicherte im Alter von 57 Jahren aufgrund der Einstellung der Rente und der
Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geraten sei, sei auf die Entschei-
dung zurückzuführen, die er nach dem Tod seiner Ehefrau im Interesse seiner Familie getroffen
habe (§ 81). Aufgrund dieser Ausführungen kam der EGMR zum Schluss, dass die Sache unter den
Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) falle (§ 82) und dass
die Ungleichbehandlung nicht hinreichend und objektiv gerechtfertigt sei, weshalb Art. 14 i.V.m. Art.
8 EMRK verletzt sei (§ 115 f.).

2.4.   Im Nachgang an das Urteil Beeler hielt das BSV in seinen "Mitteilungen vom 21. Oktober
2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 460" (nachfolgend: Mitteilung
Nr. 460) fest, die Schweiz müsse dem Urteil Folge leisten und die festgestellte Rechtsverletzung
beenden. Bis zur Anpassung der gesetzlichen Grundlagen gelte eine Übergangsregelung zur Aufhe-
bung der Rechtsverletzung. Da sich das Urteil der Grossen Kammer auf einen Einzelfall beziehe,
komme die Übergangsregelung nur in Situationen zum Tragen, die mit der beurteilten Situation iden-
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tisch seien, weshalb lediglich Witwer mit Kindern die Witwerrente zu denselben Bedingungen erhiel-
ten wie Witwen in einer vergleichbaren Situation. So ende die auf der Grundlage von Art. 23 AHVG
gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes, sondern
werde weiterhin ausgerichtet. Diese Übergangsregelung stelle die Anwendung von Art. 24 Abs. 1
und Art. 24a AHVG nicht in Frage, was namentlich bedeute, dass bei geschiedenen Männern der
Anspruch auf Witwerrente in jedem Fall mit der Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes
ende. Die Übergangsregelung gelte ab dem 11. Oktober 2022 und dauere bis zum Inkrafttreten einer
nächsten Revision des AHVG (vgl. Mitteilung Nr. 460, S. 1 f.). Diese Übergangsregelung hat darüber
hinaus Eingang gefunden in die Wegleitung des BSV über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2024, Stand 1. Januar). Darin
wird festgehalten, dass die neue Regelung für geschiedene Männer nicht anwendbar sei
(vgl. Rz. 3147 sowie 3164 RWL).

3.

3.1.    Vorab ist festzustellen, dass die Einstellung der Witwerrente des Beschwerdeführers im
Einklang mit der Regelung von Art. 24 Abs. 2 AHVG, der auch auf geschiedene Männer Anwendung
findet (Art. 24a Abs. 1 Bst. a AHVG), erfolgte. Gemäss dieser Bestimmung erlischt der Anspruch auf
eine Witwerrente nicht nur mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tode des Witwers (vgl. Art. 23
Abs. 4 AHVG), sondern auch dann, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet
hat. Dies war vorliegend im März 2022 der Fall.

3.2.    Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die
anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Dies gilt selbst dann, wenn sie verfassungs-
widrig sind (vgl. statt vieler Urteil BGer 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.5; Urteil VGer BE 200 23
168 vom 17. Juli 2023 E. 3.4, mit Hinweisen).

Massgebend im Sinne von Art. 190 BV sind nicht nur Bundesgesetze, also rechtsetzende Bestim-
mungen, welche die Bundesversammlung in der Form eines Bundesgesetzes erlässt, sondern auch
das (für die Schweiz gültige) Völkerrecht, namentlich die EMRK, wobei die EMRK in der Rechtsan-
wendung dem gesamten Bundesgesetzesrecht vorzuziehen ist. Dazu gehören auch bundesgesetz-
liche Normen, die beim Beitritt der Schweiz zur EMRK und auch später noch als konventionskonform
angesehen werden durften, jedoch nunmehr aufgrund der Entwicklung der Rechtsprechung des
EGMR konventionswidrig geworden sind (LOOSER, in Die Schweizerische Bundesverfassung,
St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 190 Rz. 48).

Mit dem bereits erwähnten Urteil Beeler wurde festgestellt, dass durch die Bestimmung von Art. 24
Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Witwerrente, anders als jene von Witwen, mit
der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. In diesem Zusammenhang wurde eine Verletzung
von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens) festgestellt.

3.3.    Dass mit der unterschiedlichen Regelung der Voraussetzungen für eine Witwen- und eine
Witwerrente explizit eine geschlechtsspezifische Unterscheidung vorgenommen wird, die sich weder
wegen biologischer noch wegen funktionaler Verschiedenheiten aufdrängt, ist auch dem Gesetzge-
ber seit langer Zeit bewusst. Bereits anlässlich der 10. AHV-Revision, als die Witwerrente in der
AHV eingeführt wurde, stellte der Bundesrat in Aussicht, die unterschiedliche Regelung der Witwen-
und Witwerrente in naher Zukunft zu revidieren. Drei Jahre nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision
legte der Bundesrat einen ersten Vorschlag vor, wie die AHV-Witwen- und -Witwerrenten im Rahmen
der 11. AHV-Revision aneinander anzugleichen seien. Er stellte fest, die geltende Regelung wider-
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spreche dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frau und Mann und müsse vereinheitlicht
werden. Während der bundesrätliche Entwurf dieses Postulat noch erfüllte, verhielt es sich mit dem
vom Parlament verabschiedeten Gesetz nicht mehr so. Die Witwerrente sollte wie nach geltendem
Recht erlöschen, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hatte. Die 11. AHV-
Revision wurde letztlich an der Urne abgelehnt (vgl. zum Ganzen CARDINAUX, S. 123, mit Hinweisen)

Auch das Bundesgericht hat bereits vor über zehn Jahren festgestellt, dass die unterschiedliche
Behandlung der Witwen und Witwer eine Geschlechterungleichbehandlung darstelle und angepasst
werden sollte (vgl. BGE 139 I 257 E. 4 ff.). Der gesetzlichen Regelung des Anspruchs auf eine
Witwen- oder Witwerrente im AHVG liege die Überlegung zu Grunde, der Ehemann komme im Allge-
meinen für den Lebensunterhalt der Ehefrau auf. Dieser werde daher vom Recht als Versorger und
die Ehefrau namentlich bei Vorhandensein von Kindern als Versorgte vorausgesetzt. Eine
geschlechtsneutrale Regelung würde indes nicht an den Geschlechtsunterschied anknüpfen,
sondern an die Frage, ob jemand den Versorger verloren habe. Der Bundesrat habe in seiner
Botschaft zur (abgelehnten) 11. AHV-Revision darauf hingewiesen, die Regelung, wonach Witwer
nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des jüngsten Kindes Anspruch auf Witwerrente haben,
widerspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Frau und Mann, weswegen die Leistungs-
berechtigung vereinheitlicht werden müsse. Der Bundesrat habe – dem Gedanken des Versorger-
schadens entsprechend – die Anspruchsvoraussetzungen für die Witwenrente an jene für die
Witwerrente angleichen wollen (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.5,
mit Hinweisen).

3.4.   Im Nachgang an das Urteil Beeler wurde die bestehende Ungleichbehandlung nun (teilweise)
behoben. So hat das BSV in seiner Mitteilung Nr. 460 eine Übergangsregelung zur Aufhebung der
Rechtsverletzung erlassen, worin sie festhält, dass Witwer mit Kindern die Witwerrente zu denselben
Bedingungen erhielten wie Witwen in einer vergleichbaren Situation. So ende die auf der Grundlage
von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des 18. Altersjahres des jüngs-
ten Kindes, sondern werde weiterhin ausgerichtet.

Allerdings wurde mit der getroffenen Übergangsregelung, die sich explizit nur auf Witwer mit Kindern
und nicht auf geschiedene Männer bezieht, die Ungleichbehandlung von geschiedenen Frauen und
geschiedenen Männern beibehalten. Bei den geschiedenen Männern soll, anders als bei den
geschiedenen Frauen, der Anspruch auf Witwerrente weiterhin und in jedem Fall mit der Vollendung
des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes enden (vgl. Mitteilung Nr. 460, S. 1 f.; vgl. auch Rz. 3147
sowie 3164 RWL). Zwar ist festzuhalten, dass die Angelegenheit Beeler keinen geschiedenen
Witwer beschlug. Allerdings verhält es sich bei geschiedenen Personen, welche unter gewissen
Voraussetzungen (vgl. Art. 24a Abs. 1 AHVG) den verwitweten Personen gleichgestellt werden,
ebenfalls so, dass die Frauen gegenüber den Männern bevorzugt werden, ohne dass hierfür über-
zeugende sachliche Gründe ersichtlich sind. Wäre der Beschwerdeführer eine geschiedene Frau
und kein geschiedener Mann, wäre ihm (respektive ihr) die Rente über das 18. Altersjahr des jüngs-
ten Kindes erhalten geblieben. Ferner wirkt sich auch die Geschiedenenwitwerrente auf die Organi-
sation des Familienlebens aus, da mit ihr zumindest zum Teil die Betreuung des Kindes sicherge-
stellt bzw. finanziert wird. Die im Fall Beeler entscheidende Kombination von Art. 8 und Art. 14 EMRK
lässt sich somit bei den Geschiedenenwitwenrenten ebenso anwenden. Insofern leuchtet nicht ein,
weshalb bei diesen anders zu verfahren ist als bei den ordentlichen Witwerrenten (vgl. CARDINAUX,
S. 128 f.). Dafür findet sich auch in den Mitteilungen des BSV keine Erklärung.

Kommt hinzu, dass das BSV, indem sie nur für die Witwer und nicht auch für die geschiedenen
Männer eine Übergangsregelung getroffen hat, die mit der EMRK vereinbar ist, eine neue Ungleich-
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behandlung geschaffen hat, die so vom Gesetzgeber gar nicht vorgesehen ist. Art. 24a Abs. 1 AHVG
sieht nämlich vor, dass geschiedene Personen unter gewissen Voraussetzungen verwitweten
Personen gleichgestellt sind, namentlich wenn sie eines oder mehrere Kinder haben und die
geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (vgl. Art. 24a Abs. 1 Bst. a). Dies bedeutet,
dass geschiedene Personen, sofern sie diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, die gleichen
Ansprüche haben wie verwitwete Personen. Wenn also der Witwer neu über das 18. Altersjahr
seines jüngsten Kindes Anspruch auf eine Witwerrente hat, weil die gemäss EGMR geschlechter-
diskriminierende Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 AHVG auf seinen Fall nicht mehr angewandt wird,
so muss das Gleiche auch für den ihm gestützt auf Art. 24a Abs. 1 AHVG gleichgestellten geschie-
denen Ehegatten gelten. Die Ungleichbehandlung von Witwern und geschiedenen Männern, wie sie
das BSV in seiner Übergangsregelung vorsieht, verletzt somit Art. 24a Abs. 1 AHVG: Sie wider-
spricht einerseits dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung und unterläuft darüber hinaus deren
Sinn und Zweck einer Gleichstellung von Witwern und geschiedenen Männern unter gewissen
Voraussetzungen.

3.5.   Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozial-
versicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen,
sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von
Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorga-
ben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechts-
gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 mit zahlrei-
chen weiteren Hinweisen).

Nach dem Gesagten (E. 3.4 soeben) beinhalten die Mitteilungen des BSV nicht bloss eine überzeu-
gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben, sondern sie halten (teilweise) an der unterschied-
lichen Behandlung von Witwern und Witwen (resp. geschiedenen Männer und Frauen) fest und
schaffen neue Ungleichheiten (Witwer und geschiedene Männer), die der vom Gesetzgeber in Art.
24a Abs. 1 AHVG vorgesehenen Gleichstellung unter gewissen Voraussetzungen zuwiderlaufen.
Sofern die Mitteilungen bestimmen, dass die Übergangsregelung nicht auf geschiedene Männer
anwendbar sei und Art. 24 Abs. 2 AHVG auf sie weiterhin Anwendung finde, kann deshalb darauf
nicht abgestellt werden (mit einem anderen Ergebnis: Urteil VGer AG VBE.2023.384 vom 26. Febru-
ar 2024 E. 3, insbesondere E. 3.4).

4.

Damit ist festzustellen, dass die Witwerrente des Beschwerdeführers zu Unrecht auf Ende März
2022, als sein Kind das 18. Altersjahr vollendet hatte, eingestellt worden war. Die Beschwerde ist
gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.

5.

Das kantonale Verfahren ist kostenlos (Art. 61 Bst. fbis ATSG i.V.m. Art. 84 ff. AHVG), weshalb keine
Gerichtskosten erhoben werden.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Entschädigung seiner Parteikosten (Art. 61
Bst. g ATSG). Diese ist angesichts des getätigten Aufwandes sowie der Komplexität der Angelegen-
heit gestützt auf den Tarif der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz vom
17. Dezember 1991 (Tarif VJ; SGF 150.12) und die eingereichte Honorarnote vom 29. April 2024
auf CHF 1'800.- (CHF 1'750.- Honorar [7 Stunden à CHF 250.-]; CHF 50.- Spesen [das Verwaltungs-
       Kantonsgericht KG
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justizverfahren kennt keine Auslagenpauschale; vgl. Art. 9 Tarif VJ]), zuzüglich einer Mehrwertsteuer
(8.1 Prozent) von CHF 145.80, insgesamt also CHF 1'945.80, festzusetzen und der unterliegenden
Ausgleichskasse aufzuerlegen (vgl. Art. 8 f. und Art. 11 Tarif VJ).



Der Hof erkennt:


I.       Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des
         Kantons Freiburg vom 28. November 2023 wird aufgehoben.

         A.________ hat über den 31. März 2022 hinaus Anspruch auf eine Witwerrente.

II.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.     A.________ wird zulasten der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg eine Parteientschädi-
         gung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 1'945.80 (davon CHF 145.80
         MwSt) zugesprochen.

IV.      Zustellung.



Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge-
reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift
muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe ange-
geben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die
Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid
mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund-
sätzlich kostenpflichtig.



Freiburg, 7. Mai 2024/tsc




Die Präsidentin                                 Der Gerichtsschreiber
