# 608 2024 106 — Pension Fund Disability Calculation Dispute

**Geschäftsnummer:** 608 2024 106
**Citation:** TC FR 608 2024 106
**Gericht / Behörde:** Kantonsgericht (Sozialversicherungsgerichtshöfe)
**Entscheiddatum:** 2025-03-26
**Ausgang:** Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/fr/608%202024%20106/pension-fund-disability-calculation-dispute
**Official Source URL:** https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/608_2024_106_AAAADKLb5tV2nJRperkuMB8Raq7D7ceQkbH2QdUvFUacOODdmPZdEvC5L8DlBX940N0pXopPNeFvRxHhQOpQGPbmbHmcNFWOqx/eLLIQW6vPTNnOfELk4HtfI4G7tWn65liUtpmKO1I=&path=AAAADKLb5tV2nJRperkuMB8Raq7D7ceQkbH2QdUvFUacOODdmPZdEvC5L8DlBX940N0pXopPNeFvRxHhQOpQGPbmbHmcNFWOqx/eLLIQW6vPTNnOfELk4HtfI4G7tWn65liUtpmKO1I%3D&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=608_2024_106
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/FR_Gerichte/FR_TC_011_608-2024-106_2025-03-26.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The claimant, insured under a company pension plan, sought a full disability pension retroactive to April 1, 2021, based on a state disability insurance (IV) award of 100% invalidity following a stroke. The pension fund initially offered only a quarter pension, arguing the IV award incorporated non-disability related factors like age, despite the fund generally being bound by IV decisions regarding the degree of disability. The court found that the IV award of 100% invalidity was manifestly untenable because medical evidence consistently indicated a 60% disability, meaning the IV's decision was not binding on the pension fund in the mandatory sector, though the fund must independently determine the degree of invalidity. Consequently, the court calculated the claimant's disability income based on the income comparison method, resulting in a 43.3% disability, entitling the claimant to a quarter pension starting April 1, 2022, which is when his sickness benefits ceased, and dismissed the claim for pre-litigation costs and free legal aid due to the claimant's assets.

## Leitsatz / Regeste

Art. 36 Abs. 1 BVG; Art. 104 Abs. 1 OR; Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 29 Abs. 3 KV — Art. 36 Abs. 1 BVG: Cited in the dispositive order I for the required price indexation of the granted pension. Art. 104 Abs. 1 OR: Cited in the reasoning (E. 8.2) to determine the default interest rate of 5% applied in dispositive order II. Art. 29 Abs. 3 BV: Cited in the reasoning (E. 11.1) as a constitutional basis for granting legal aid, although the request was ultimately denied in dispositive order III.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 36 Abs. 1 BVG

Cited in the dispositive order I for the required price indexation of the granted pension.

### 2. Art. 104 Abs. 1 OR

Cited in the reasoning (E. 8.2) to determine the default interest rate of 5% applied in dispositive order II.

### 3. Art. 29 Abs. 3 BV

Cited in the reasoning (E. 11.1) as a constitutional basis for granting legal aid, although the request was ultimately denied in dispositive order III.

### 4. Art. 29 Abs. 3 KV

Cited in the reasoning (E. 11.1) as a cantonal constitutional basis for granting legal aid, although the request was ultimately denied in dispositive order III.

### 5. Art. 143 Abs. 1 VRG

Cited in the reasoning (E. 11.1) regarding the scope of free legal aid under cantonal law, relevant to the request addressed in dispositive order III.

### 6. Art. 143 Abs. 4 VRG

Cited in the reasoning (E. 11.1) stating that free legal aid does not cover the payment of party compensation, relevant to dispositive orders V and IV.

### 7. Art. 137 Abs. 1 VRG

Cited in the reasoning (E. 10.2) as the basis for awarding party compensation to the prevailing party, applied in dispositive order V.

### 8. Art. 138 Abs. 2 VRG

Cited in the reasoning (E. 10.2) for the proportional reduction of party compensation when a party only partially prevails, applied in dispositive order V.

### 9. Art. 66 und 67 JR

Cited in the reasoning (E. 10.2) as the basis for setting the fee for party compensation in litigation, applied in dispositive order V.

### 10. Art. 65 JR

Cited in the reasoning (E. 10.2) to establish the hourly rate for calculating party compensation, applied in dispositive order V.

### 11. Art. 100 Abs. 1 VVG

Cited in the reasoning (E. 8.2) as the provision allowing for the application of the OR regarding default interest, relevant to dispositive order II.

### 12. Art. 26 Abs. 2 BVG

Cited in the reasoning (E. 4.3 and 6.2) as the legal basis permitting the deferral of pension payments, relevant to the starting date in dispositive order I and the underlying context.

### 13. Art. 24 Abs. 1 BVG

Cited in the reasoning (E. 4.1) to define the degree of disability required for a full pension under mandatory occupational benefits, which informed the decision in dispositive order I.

### 14. Art. 23 Abs. 1 Bst. a BVG

Cited in the reasoning (E. 4.1) to establish the prerequisite for claiming invalidity benefits (at least 40% disability), which is linked to the outcome in dispositive order I.

## Volltext des Entscheids

Tribunal cantonal TC
                                                      Kantonsgericht KG

                                                      Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

                                                      T +41 26 304 15 00

                                                      www.fr.ch/tc


608 2024 106
608 2024 107



Urteil vom 26. März 2025
II. Sozialversicherungsgerichtshof


Besetzung               Präsidentin:                             Daniela Kiener
                        Richter:                                 Johannes Frölicher, Marc Sugnaux
                        Gerichtsschreiber:                       Timothy Schertenleib




Parteien                A.________, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden

                        gegen

                        B.________, Beklagte




Gegenstand              Berufliche Vorsorge – Invalidenrente

                        Klage vom 10. Juli 2024 (608 2024 106)

                        Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege vom
                        selben Tag (608 2024 107)




—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
     Kantonsgericht KG
     Seite 2 von 15



Sachverhalt


A.    A.________ (nachfolgend: Versicherter oder Kläger), geboren im Jahr 1964, arbeitete seit dem
Jahr 1984 (zwischenzeitlich auch temporär) für die C.________ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin),
zuletzt als Magaziner (zuvor in der Produktion als Elementbauer). Im Rahmen dieser Anstellung war
er bei der D.________ Versicherungen AG (nachfolgend: Krankentaggeldversicherung) kollektiv
krankentaggeld- und bei der B.________ (nachfolgend: Personalvorsorgestiftung oder Beklagte) be-
rufsvorsorgeversichert.

Das Arbeitsverhältnis wurde per 30. April 2022 aufgelöst.

B.     Am 22. November 2019 erlitt der Versicherte einen Hirnschlag.

Nach einer anfänglich vollen und ab Anfang Februar 2020 teilweisen Arbeitsunfähigkeit wurden im
Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. März 2021 durch die Invalidenversicherungsstelle Freiburg (nach-
folgend: IV-Stelle) verschiedene Eingliederungsmassnahmen (Belastbarkeitstraining; wirtschafts-
nahe Integration und Support am Arbeitsplatz) durchgeführt. Im Verlauf dieser Eingliederungsmass-
nahmen konnte der Versicherte seine Präsenzzeit kontinuierlich auf 80 Prozent (50 Prozent Belast-
barkeitstraining, 30 Prozent im Betrieb) steigern. Der definitive Übertritt in den Betrieb mit einem
Arbeitspensum von zunächst 70 Prozent (ab 1. Dezember 2020) und hernach 80 Prozent (ab Mitte
Januar 2021) wurde vom Versicherten aber nicht gut toleriert und führte ab 1. März 2021 wieder zu
einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 Prozent.

Nach einer Wartefrist von 30 Tagen richtete die Krankentaggeldversicherung ab dem 25. Dezember
2019 während der maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen Krankentaggeldleistungen aus. Die
Krankentaggelder wurden an die Arbeitgeberin überwiesen.

C.    Mit Verfügungen vom 7. Dezember 2023 (Zeitraum ab 1. Januar 2024) und 19. Februar 2024
(Zeitraum vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2023) sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwir-
kend ab dem 1. April 2021 eine ganze Invalidenrente zu. In der Begründung führte die IV-Stelle aus,
dass, obschon die angestammte Tätigkeit als Magaziner angepasst sei, das während der Eingliede-
rungsmassnahmen angestrebte Pensum nicht dauerhaft habe erreicht werden können und es zur
Kündigung gekommen sei. In Anbetracht der Gesamtsituation – insbesondere des Alters des Versi-
cherten und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung – werde ihm ein Invaliditätsgrad von 100 Pro-
zent anerkannt und für die Zeit nach Abschluss der beruflichen Massnahmen (31. März 2021) eine
ganze Rente zugesprochen. Die rückwirkend zugesprochenen Rentenleistungen wurden unter an-
derem mit den von der Krankentaggeldversicherung erbrachten Leistungen im Betrag von
CHF 21'787.20 verrechnet.

Vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügungen holte die IV-Stelle beim E.________ ein polydis-
ziplinäres Gutachten ein. In diesem Gutachten stellten die Gutachter die Diagnosen einer mittel-
schweren neuropsychologischen Funktionsstörung bei leichter Intelligenzminderung, einer armbe-
tonten Hemispastik links (ICD-10: I69.8) sowie einer schnellen Ermüdbarkeit und einem erhöhten
Schlafbedürfnis bei St.n. subakutem ischämischem Hirnstamminfarkt (ICD-10: I63.8). Sowohl in der
angestammten Tätigkeit in den Bereichen Magazin und Unterhalt wie auch in einer anderen, ange-
passten Tätigkeit sei aus rein neurologischer Sicht – aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit begründen – seit Dezember 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von
60 Prozent auszugehen.
   Kantonsgericht KG
   Seite 3 von 15



D.    Ab dem 11. Dezember 2023 nahm der Rechtsvertreter des Versicherten (Rechtsanwalt Tho-
mas Zbinden) wiederholt Kontakt mit der damaligen Rechtsvertreterin der Personalvorsorgestiftung
(F.________ AG) auf. Er verwies auf die dem Versicherten von der IV-Stelle zugesprochene ganze
Invalidenrente und ersuchte die Personalvorsorgestiftung darum, sich zu einem allfälligen Renten-
anspruch aus beruflicher Vorsorge zu äussern. Da die F.________ AG diesem Ersuchen nicht nach-
kam, wandte sich der Rechtsvertreter des Versicherten am 31. Mai 2024 direkt an die Personalvor-
sorgestiftung.

Am 14. Juni 2024 nahm die F.________ AG zum geltend gemachten Leistungsanspruch des Versi-
cherten Stellung. Sie verwies auf die reglementarischen Bestimmungen sowie auf das im Rahmen
des IV-Verfahrens eingeholte Gutachten, das eine Arbeitsfähigkeit von 60 Prozent bestätige. Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent, jedoch weniger als 50 Prozent, werde ein Viertel
der vollen Leistung gewährt. Im konkreten Fall betrage die jährliche Invalidenrente somit
CHF 3'219.60. Der Rentenanspruch beginne frühestens mit der Beendigung der Lohnfortzahlung
oder Erschöpfung allfälliger Taggeldansprüche (hierzu würden zusätzliche Unterlagen benötigt) und
dauere längstens bis zum Erreichen des 65. Altersjahrs.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 erklärte der Rechtsvertreter des Versicherten, nicht damit einver-
standen zu sein, dass seinem Mandanten nur "ein Viertel der vollen Leistung" zustehe, und verwies
darauf, dass die Personalvorsorgestiftung als Vorsorgeeinrichtung in grundsätzlicher, zeitlicher und
masslicher Hinsicht an den Entscheid der IV-Stelle gebunden sei. Die Bindungswirkung umfasse
namentlich auch die Höhe des Invaliditätsgrades. Im obligatorischen Bereich bestehe damit gegenü-
ber der Personalvorsorgestiftung ab dem 1. April 2021 Anspruch auf eine volle Invalidenrente. Dies
gelte gleichermassen auch für den überobligatorischen Bereich, da kein begründeter Fall vorliege,
der für den überobligatorischen Bereich eine Abweichung vom Entscheid der IV-Stelle rechtfertigen
würde.

Am 24. Juni 2024 hielt die F.________ AG an ihrer Position fest. Sie wies darauf hin, dass der
IV-Grad im IV-Verfahren zwar auf 100 Prozent festgesetzt worden sei. Dabei seien aber auch inva-
liditätsfremde Faktoren – wie das Alter des Versicherten und seine Möglichkeiten auf dem Arbeits-
markt – berücksichtigt worden. Da die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in seiner angestammten
Tätigkeit als Magaziner nur 40 Prozent betrage, bestehe im Bereich der beruflichen Vorsorge ledig-
lich Anspruch auf eine Viertelsrente.

E.     Am 10. Juli 2024 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbin-
den, beim II. Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts Klage gegen die Personalvorsor-
gestiftung (608 2024 106). Er stellt das Begehren, es sei die Beklagte unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge zu verurteilen, ihm im obligatorischen wie auch im überobligatorischen Bereich für die
Zeit ab dem 1. April 2021 eine volle Invalidenrente in gerichtlich zu bestimmender Höhe, zuzüglich
eines Zinses von 5 Prozent pro Jahr, zu bezahlen. Ausserdem sei die Beklagte zu verurteilen, ihm
für vorprozessuale Anwaltskosten mindestens CHF 2'244.80 zu bezahlen; dieser Betrag sei je nach
gerichtlich festzustellendem Streitwert im Sinne von Art. 65 f. des Justizreglements vom 30. Novem-
ber 2010 (JR; SGF 130.11) zu erhöhen.

Gleichentags reichte der Kläger ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen
Rechtspflege ein (608 2024 107).

In der Begründung der Klage verweist der Kläger abermals auf die ihm ab 1. April 2021 zugespro-
chene ganze Rente der Invalidenversicherung. Da der Beklagten die entsprechenden Verfügungen
eröffnet worden seien, bestehe eine grundsätzliche, zeitliche und massliche Bindung an diesen Ent-
     Kantonsgericht KG
     Seite 4 von 15



scheid. Die Bindungswirkung umfasse also insbesondere auch die Höhe des Invaliditätsgrades so-
wie den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Gegebenenfalls hätte die Beklagte die
Verfügungen der IV-Stelle anfechten müssen, was sie aber nicht getan habe. Die Bindungswirkung
gelte auch im überobligatorischen Bereich, sofern ein solcher überhaupt versichert gewesen sei und
die entsprechenden Beiträge einbezahlt worden seien, liege doch kein begründeter Fall vor, der für
den überobligatorischen Bereich eine Abweichung vom IV-Entscheid rechtfertigen würde.

In ihrer Klageantwort vom 30. September 2024 schliesst die Beklagte auf eine Abweisung der Klage.
Sie stellt sie sich auf den Standpunkt, dass der Kläger gemäss dem von der IV-Stelle in Auftrag
gegebenen Gutachten nur zu 40 Prozent arbeitsunfähig sei und dass die Verfügungen der IV-Stelle,
mit welchen dem Versicherten eine ganze Rente zuerkannt worden sei, auch invaliditätsfremde Fak-
toren berücksichtigen würden. Dem Kläger könne deshalb keine ganze Invalidenrente aus berufli-
cher Vorsorge zuerkannt werden.

Mit Schreiben vom 7. bzw. 8. Januar sowie 11. Februar 2025 holte die Instruktionsrichterin von der
Beklagten weitere Unterlagen ein und liess die Akten der Invalidenversicherung und der Kranken-
taggeldversicherung edieren. Die entsprechenden Eingaben wurden den Parteien (wechselseitig)
zur Kenntnisnahme zugestellt und dem Kläger ausserdem eine Frist angesetzt, um sich zur Eingabe
der Beklagten vom 20. Februar 2025 zu äussern und gegebenenfalls seine Anträge anzupassen.
Am 4. März 2025 erklärte der Kläger, an seinen Anträgen festzuhalten und sich nicht weiter zur
Eingabe der Beklagten äussern zu wollen.

F.   Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde massgeblich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1. Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwi-
schen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
vorsorge [BVG; SR 831.40]). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsge-
richtshof, sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die berufliche Vorsorge zu entscheiden
(Art. 89 Bst. a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]; Art. 28 Bst. f des Reglements
für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeits-
weise [RKG; SGF 131.11]).

Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes,
bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Hinsichtlich von Streitigkeiten auf
dem Gebiet der gebundenen Vorsorge wird zusätzlich – entgegen dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 3
BVG – ein alternativer Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers anerkannt (Urteil
BGer 9C_944/2008 vom 30. März 2009 E. 5.4, bestätigt in Urteil BGer 9C_1016/2010 vom 30. Mai
2011 E. 2.3.3). Der Kläger wohnt im Kanton Freiburg und war bei einem Betrieb angestellt, der
seinen Sitz im Kanton Freiburg hat. Die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist damit ohne
Weiteres gegeben.
     Kantonsgericht KG
     Seite 5 von 15



Die Klage ist am 10. Juli 2024 formrichtig durch den rechtsgültig bevollmächtigten Rechtsvertreter
des Klägers erhoben worden. Die Partei- und Prozessfähigkeit des Klägers sowie der Beklagten ist
vorliegend gegeben.

Ein Vorverfahren im Sinne von Art. 102 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechts-
pflege (VRG; SGF 150.1) hat stattgefunden.

Auf die Klage kann somit eingetreten werden.

1.2. Das kantonale Verfahren ist einfach, rasch und in der Regel kostenlos. Der Richter stellt den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG).

Ansonsten wird das Klageverfahren vor dem Kantonsgericht – vorbehältlich der Art. 1-44, 66-75,
102, 105-109, 121-124 und 127-148 VRG – durch sinngemässe Anwendung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) geregelt (Art. 101 VRG).

2.

Das Rechtsbegehren des Klägers lautet nicht auf die Zusprechung eines bestimmten Geldbetrages;
er verlangt vielmehr, es sei ihm eine volle Invalidenrente in gerichtlich zu bestimmender Höhe für
die Zeit ab dem 1. April 2021 zuzusprechen. An diesem Rechtsbegehren hielt der Kläger auch in
seiner Eingabe vom 4. März 2025 fest (act. 29), obschon ihm zu diesem Zeitpunkt die für die Bezif-
ferung der eingeklagten Forderung notwendigen Parameter bekannt waren (vgl. die Eingabe der
Beklagten vom 20. Februar 2025, die dem Kläger am 24. Februar 2025 zur Kenntnisnahme zuge-
stellt worden war; act. 27 und 28).

Nichts desto trotz schadet ihm die mangelnde Bezifferung seines Leistungsbegehrens angesichts
des in Art. 73 Abs. 2 BVG enthaltenen Grundsatzes der Einfachheit des Verfahrens nicht, ist doch
das kantonale Gericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und – wenn dies
wie im vorliegenden Fall beantragt wird – auch die betragsmässige Höhe der Versicherungsleistung
zu bestimmen (BGE 139 V 42 E. 2.4 mit Verweis auf SVR 2009 BVG Nr. 15 S. 52, B 120/06 E. 3;
vgl. in diesem Sinne auch MEYER UTTINGER in Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum
schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage 2019, Art. 73 N. 82 mit Ver-
weis auf Urteil BGer 9C_832/2013 vom 23. April 2014 E. 9.1).

3.

3.1. Nach der Rechtsprechung sind auf einen Sachverhalt diejenigen rechtlichen Vorschriften an-
wendbar, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 129 V 4 E. 1.2; 129 V 169 E. 1; 129 V 169 V 356 E. 1). Dieses Prinzip gilt
sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglement oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung
(BGE 126 V 165 E. 4b mit Hinweis). Mit dem dargelegten intertemporalrechtlichen Grundsatz lässt
es sich vereinbaren, wenn neues Recht an Sachverhalte anknüpft, die früher eingetreten sind und
noch andauern, sofern es lediglich für die Zeit ab seinem Inkrafttreten (ex nunc et pro futuro) An-
wendung findet (so genannte unechte Rückwirkung; BGE 126 V 135 E. 4a mit Hinweisen). Nur aus-
nahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen ist dagegen die echte Rückwirkung zulässig. Eine
solche liegt vor bei Anwendung neuen Rechts auf einen Sachverhalt, der sich abschliessend vor
seinem Inkrafttreten (bzw. Erlass) verwirklicht hat (BGE 126 V 135 E. 4a), oder auf den vergangenen
Teil eines zur Zeit des Inkrafttretens (bzw. Erlasses) des neuen Rechts offenen Dauersachverhaltes
(KÖLZ, Intertemporales Verwaltungsrecht in ZSR 1983, 2. Halbband, S. 101 ff., 163 f.).
     Kantonsgericht KG
     Seite 6 von 15



3.2.    Das der Invalidität zu Grunde liegende Ereignis (Hirnschlag) ereignete sich am 22. November
2019. Da für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge sinn-
gemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG; SR 831.20) gelten (Art. 26 Abs. 1 BVG), der Rentenanspruch also nicht
entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29
Abs. 2 IVG), hat der Kläger frühestens ab dem 1. April 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente aus
beruflicher Vorsorge. Ab diesem Zeitpunkt wurde ihm denn auch eine ganze Rente der Invaliden-
versicherung zugesprochen (vgl. die Verfügungen der IV-Stelle vom 7. Dezember 2023 und 19. Fe-
bruar 2024; zur Bindungswirkung vgl. nachstehende E. 4). Bis zum Abschluss der beruflichen Wie-
dereingliederungsmassnahmen am 31. März 2021 besteht deshalb kein Anspruch auf eine Invali-
denrente aus beruflicher Vorsorge.

Auf den vorliegenden Fall finden somit diejenigen Bestimmungen Anwendung, die am 1. April 2021
in Kraft waren.

4.

Streitig ist vorliegend, ob die Beklagte an die Verfügungen der IV-Stelle vom 7. Dezember 2023 und
19. Februar 2024 betreffend Rentenzusprache (ganze Invalidenrente) gebunden ist und der Kläger
folglich auch Anspruch auf eine ganze Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge hat.

Dabei ist zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Bereich zu unterscheiden.

4.1.     Im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge haben gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a BVG
Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch
auf Invalidenleistungen. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle
Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens
zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist.

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und
demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligato-
rischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche
ist (BGE 123 V 269 E. 2a; 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge
(Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit,
Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Be-
trachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint
(BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligato-
rischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwendigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur be-
züglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtli-
chen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE
132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der
Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen
Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge
(Urteil BGer 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
     Kantonsgericht KG
     Seite 7 von 15



Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheid-
verfahren (Art. 73ter der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR
831.201]) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil BGer
9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi-
ges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)
zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung
des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich
(BGE 130 V 270 E. 3.1).

Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invalidenversicherung ist
rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Un-
richtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwen-
dung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts-
grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei
ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich
ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil BGer 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hin-
weis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; HÜRZELER, BVG und FZG, 2010, Art. 23 N 14; HÜRZELER, Invali-
ditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, 2006, S. 202 f.; MOSER, Die berufsvorsorgerechtli-
che Bindungswirkung von IV-Entscheiden: «Ruhekissen» oder «Prokrustesbett»? in AJP 2002 S.
927).

4.2.    Das vorliegend anwendbare Vorsorgereglement der Beklagten (Version gültig ab 1. Januar
2018) geht grundsätzlich vom selben Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung aus (vgl.
Art. 12 Abs. 1 des Reglements: "Anspruch auf eine temporäre Invalidenrente haben versicherte Per-
sonen, die im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid sind, […]"). Allerdings sieht das Reglement
teilweise abweichende Bestimmungen vor. Namentlich hinzuweisen ist auf Art. 12 Abs. 2 des Re-
glements, wonach der Grad der Invalidität dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad im erwerb-
lichen Bereich entspricht, der Stiftungsrat aber auf dem überobligatorischen Teil in begründeten Fäl-
len vom Entscheid der IV abweichen kann.

4.3.   Bleibt zu erwähnen, dass die Beklagte in ihrem Reglement (Art. 12 Abs. 4) den Aufschub des
Beginns der Rentenzahlung vorgesehen hat. Demnach wird die temporäre Invalidenrente ausbe-
zahlt ab Rentenbeginn der IV, frühestens jedoch nach Beendigung der Lohnfortzahlung oder Er-
schöpfung allfälliger Taggeldansprüche aus der Lohnausfallversicherung. Gemäss Art. 26 Abs. 2
BVG resp. Art. 26 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) ist ein solcher Leistungsaufschub grundsätzlich zuläs-
sig.

5.

5.1.    Es ist festzustellen, dass die Verfügungen der IV-Stelle vom 7. Dezember 2023 und 19. Fe-
bruar 2024, mit welchen dem Kläger ab 1. April 2021 eine ganze Invalidenrente zugesprochen
wurde, der damaligen Vertreterin der Beklagten (F.________ AG) eröffnet wurden. Da die Verfügun-
gen unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, ist die Beklagte in grundsätzlicher, zeitlicher und
masslicher Hinsicht daran gebunden. Diese Bindungswirkung setzt allerdings voraus, dass die IV-
rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich un-
haltbar erscheint.
   Kantonsgericht KG
   Seite 8 von 15



5.2.   Die IV-Stelle hat in ihren Verfügungen vom 7. Dezember 2023 und 19. Februar 2024 haupt-
sächlich auf das Gutachten E.________ vom 18. April 2023 abgestellt. Darin stellen die Gutachter,
Dres. med. G.________ (Allgemeine Innere Medizin; Fallführung), H.________ (Neurologie) und
I.________ (Psychiatrie), sowie lic. phil. J.________ (Neuropsychologie) die folgenden Diagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akten S. 539-540):

       1. Mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung bei
          - leichter Intelligenzminderung
          - St.n. cerebrovasculärem Insult 11/2019

       2. Armbetonte Hemispastik links (ICD-10: I63.8, I69.8) bei
          - St.n. subakutem ischämischen Hirnstamminfarkt der Pons rechts, ED 25.11.2019

       3. Schnelle Ermüdbarkeit und erhöhtes Schlafbedürfnis bei
          - St.n. subakutem ischämischen Hirnstamminfarkt der Pons rechts, ED 25.11.2019

In der angestammten Tätigkeit sei aus neurologischer Sicht von einer 60-prozentigen Arbeitsfähig-
keit auszugehen; dies retrospektiv seit Dezember 2020. Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit begründen. Aufgrund der wei-
terhin persistierenden erhöhten Ermüdbarkeit sei bei einer vollen Präsenz seit Dezember 2020 von
einem erhöhten Pausenbedarf von 40 Prozent bzw. von einer Arbeitsfähigkeit von 60 Prozent aus-
zugehen. Dies gelte auch für eine andere als die angestammte Tätigkeit (IV-Akten S. 542-543).

5.3.   Diese Beurteilung der medizinischen Situation deckt sich auch mit der Beurteilung durch die
behandelnden Ärzte, welche ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit des Klägers von 60 Prozent aus-
gehen (vgl. Bericht der Abteilung Neurorehabilitation des K.________ vom 10. August 2021, IV-
Akten S. 422; Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Bericht vom 11. April
2021 und Taggeldkarte zuhanden der Krankentaggeldversicherung, IV-Akten S. 398-403 und 417).
Selbst der Kläger äusserte sich im Abklärungsverfahren der IV dahingehend, dass von einer Arbeits-
fähigkeit von höchstens 60 Prozent auszugehen sei resp. dass er seine Arbeitsfähigkeit nicht über
60 Prozent erhöhen könne (vgl. Schreiben vom 12. November 2021 und 28. März 2022, IV-Akten
S. 440-401 und 474-475; vgl. auch die Stellungnahme seiner Schwester vom 16. September 2022,
IV-Akten S. 488).

Bleibt zu erwähnen, dass im Rahmen der durchgeführten Wiedereingliederungsmassnahmen zuletzt
ein Pensum von 70 Prozent bei voller Leistungsfähigkeit erreicht werden konnte; bei einem Pensum
von 80 Prozent liess die Konzentrationsfähigkeit des Klägers nach (vgl. Abschlussbericht von
M.________, dipl. Ergotherapeutin, vom 9. März 2021, IV-Akten S. 386-387; Stellungnahme des
Eingliederungsberaters, N.________, vom 17. März 2021, IV-Akten S. 383-385).

In ihrem Bericht vom 12. Mai 2023 äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. med. O.________, Fachärztin
für Physikalische Medizin und Rehabilitation, allerdings dahingehend, dass Zweifel daran bestün-
den, dass der Versicherte tatsächlich zu 60 Prozent in der freien Wirtschaft arbeitsfähig sei, habe er
doch im geschützten Umfeld (P.________) bei einer Halbtagestätigkeit von 50 Prozent und in einem
für ihn neuen grobmotorischen Bereich gerade mal eine Leistung von 45 Prozent gezeigt. Der Ver-
sicherte werde aufgrund des bestehenden residuellen armbetonten Hemisyndroms (adominant)
links und seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit aus rein neurokognitiven Gründen eher zu optimis-
tisch eingeschätzt, da er sehr gerne mittels einer Berufstätigkeit weiterhin an der Gesellschaft teil-
haben möchte (IV-Akten S. 632-633).
     Kantonsgericht KG
     Seite 9 von 15



5.4.    Gestützt auf diese Grundlagen sprach die IV-Stelle dem Kläger ab 1. April 2021 eine ganze
Invalidenrente zu. Sie begründete diese Rentenzusprache wie folgt: Vom 1. Juni 2020 bis 31. März
2021 seien verschiedene Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden. Die angestammte
Tätigkeit als Magaziner sei angepasst, trotzdem habe der Versicherte das während den Eingliede-
rungsmassnahmen angestrebte Pensum nicht dauerhaft erreichen können und es sei zur Kündigung
gekommen. In Anbetracht der Gesamtsituation, d.h. insbesondere des Alters des Versicherten und
seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung, werde ihm – nach Abschluss der beruflichen Massnah-
men – ab 1. April 2021 ein Invaliditätsgrad von 100 Prozent zuerkannt und eine ganze Rente zuge-
sprochen (IV-Akten S. 655-666).

5.5.    Für das Gericht steht ausser Zweifel, dass sich die Rentenzusprache (ganze Rente) nicht
allein mit der gesundheitlichen Situation des Versicherten begründen lässt. Sowohl die Gutachter
und behandelnden Ärzte, wie auch der Kläger selbst gingen stets davon aus, dass in der ange-
stammten Tätigkeit als Magaziner eine Arbeitsfähigkeit von 60 Prozent möglich sei. Dass er in dieser
Tätigkeit ein Arbeitspensum von mindestens 60 Prozent leisten kann, zeigte der Kläger auch im
Rahmen der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen, konnte er doch sein Pensum von ur-
sprünglich 40 Prozent relativ rasch und kontinuierlich bis auf 70 Prozent steigern. Erst der definitive
Übertritt in den Betrieb mit einem Arbeitspensum von 80 Prozent (ab Mitte Januar 2021) und die
Aussicht auf eine nochmalige Steigerung auf 100 Prozent führte beim Kläger zu einer Überforderung
und ab März 2021 zu einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 Prozent.

Entsprechend begründet auch die IV-Stelle ihren Entscheid nicht allein mit der medizinischen Situa-
tion, sondern verweist auf das Alter des Versicherten und seine gesundheitliche Beeinträchtigung.
Der gesundheitlichen Beeinträchtigung wurde indes schon insoweit Rechnung getragen, als die Ar-
beitsfähigkeit durch die Gutachter – wie auch durch die behandelnden Ärzte – auf 60 Prozent fest-
gesetzt wurde. Eine nochmalige Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist deshalb
nicht möglich. Beim Alter des Klägers wiederum handelt es sich um einen invaliditätsfremden Faktor
(vgl. hierzu namentlich Urteil BGer 8C_466/2021 vom 1. März 2022 E. 3.6.2, mit zahlreichen weite-
ren Hinweisen).

Daraus erhellt, dass die rentenzusprechenden Verfügungen der IV-Stelle eher grosszügig ausgefal-
len sind, lässt sich doch die zugesprochene ganze Rente nicht (allein) mit dem Gesundheitszustand
des Klägers begründen. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 Prozent in der angestammten Tätigkeit,
die der Kläger im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen auch tatsächlich rea-
lisieren konnte, lässt sich zwar ein Anspruch auf eine Invalidenrente durchaus begründen, nicht aber
ein Anspruch auf eine ganze Rente, der einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent voraus-
setzt. Unter diesem Gesichtspunkt muss der Entscheid der IV-Stelle als unhaltbar bezeichnet wer-
den, weshalb er die Beklagte, die zwar ordnungsgemäss ins IV- Verfahren miteinbezogen wurde,
nicht zu binden vermag.

Folglich muss der IV-Grad durch die Vorsorgeeinrichtung resp. im Streitfall durch das Berufsvorsor-
gegericht selbständig festgesetzt werden.

6.

6.1.    Da der Kläger zu Beginn der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit (22. November 2019) voll
arbeitstätig war und unbestrittenermassen auch voll arbeitstätig geblieben wäre, wäre er nicht invalid
geworden, ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu
ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
     Kantonsgericht KG
     Seite 10 von 15



durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen) (vgl. Art. 16 ATSG). Der ermittelte Einkommensverlust
entspricht dem Invaliditätsgrad.

Dem Valideneinkommen ist das zuletzt bei der C.________ AG erzielte Einkommen zu Grunde zu
legen. Dieses betrug im Jahr 2021 CHF 5'350.-, ausmachend CHF 69'550.- (13 x CHF 5'350.-) pro
Jahr (vgl. Akten der Krankentaggeldversicherung, S. 159-175; vgl. auch Klagebeilage 22).

Da der Arbeitsplatz des Klägers nicht erhalten werden konnte und für ihn nur körperlich und kognitiv
einfache, strukturierte, repetitive manuelle (mit der linken Hand nur grobmotorische) Hilfstätigkeiten
in Frage kommen, die praktisch angelernt und durch Routine verfestigt werden können (IV-Akten
S. 558, 592 und 616), ist für das Invalideneinkommen auf die Zahlen der Schweizerischen Lohn-
strukturerhebung 2020 (LSE 2020, veröffentlicht am 29. Mai 2024 als LSE 2012-2022), Tabelle
TA1_Tirage_Skill_Level, Total, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand-
werklicher Art], Männer abzustellen. Ausgehend von einem monatlichen Bruttolohn von CHF 5'261.-,
der auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Tabelle
T03.02.03.01.04.01) hochzurechnen, an den Nominallohnindex (-0,2 Prozent im Jahr 2021; vgl. Ta-
belle T1.93) anzupassen und infolge der verminderten Arbeitsfähigkeit um 40 Prozent zu reduzieren
ist, beträgt das Invalideneinkommen CHF 39'410.-, was einem Invaliditätsgrad von 43,3 Prozent
entspricht und Anspruch auf eine Viertelsrente aus beruflicher Vorsorge gibt.

6.2.    Dieser Rentenanspruch beginnt, da dem Kläger bis und mit März 2022 der volle Lohn wei-
terhin ausgerichtet wurde (im Monat April 2022 nur noch auf der Basis von 60 Prozent; vgl. Klage-
beilage 23), bis zum 22. März 2022 auch Krankentaggeldleistungen ausgerichtet wurden (vgl. Akten
der Krankentaggeldversicherung, S. 200 f.; vgl. auch BGE 142 V 466) und die Beklagte in ihrem
Reglement (Art. 12 Abs. 4) einen entsprechenden Leistungsaufschub vorsieht (vgl. Art. 26 Abs. 2
BVG und Art. 26 BVV 2), am 1. April 2022.

7.

7.1.     Antragsgemäss ist die Höhe der Invalidenrente durch das Gericht festzusetzen.

7.2.   Gemäss Vorsorgereglement der Beklagten (Art. 6 Abs. 4) wird der versicherte Lohn im Vor-
sorgeplan festgelegt; er darf den AHV-Jahreslohn nicht übersteigen und ist maximiert auf das zehn-
fache des oberen Grenzbetrages nach BVG (= 10 x 300 Prozent der maximalen AHV-Altersrente).

Die besonderen Reglementsbestimmungen (BRB) halten ergänzend fest, dass der versicherte Jah-
reslohn der Arbeitnehmer ohne Stammpersonal dem AHV-Jahreslohn, jedoch maximal 300 Prozent
der maximalen jährlichen Altersrente der AHV abzüglich Koordinationsabzug in der Höhe von 7/8
der maximalen jährlichen Altersrente der AHV, entspricht; der Koordinationsabzug wird dem jewei-
ligen Beschäftigungsgrad nicht angepasst. Für die (volle) Invalidenrente wird das nach Ablauf der
Wartefrist für die Beitragsbefreiung vorhandene Sparkapital plus die Summe der Sparbeiträge bis
zum Rücktrittsalter zusammengerechnet und dieses Kapital mit dem Umwandlungssatz per Rück-
trittsalter in eine Rente umgewandelt. Bei Teilinvalidität wird die Rentenabstufung gemäss Art. 12
Abs. 3 angewendet. Die Wartefrist für die Beitragsbefreiung beträgt 3 Monate.

7.3.    Die Beklagte hat am 20. Februar 2025 unter anderem einen Vorsorgeausweis des Klägers
per 24. Februar 2020 eingereicht (Beilage 2 zu act. 27). Aus diesem lässt sich entnehmen, dass das
nach Ablauf der Wartefrist für die Beitragsbefreiung vorhandene Sparkapital (im Basisplan)
     Kantonsgericht KG
     Seite 11 von 15



CHF 110'787.73 betrug. Die Summe der Sparbeiträge bis zum Rücktrittsalter belief sich per diesem
Datum auf insgesamt CHF 79'194.- (vgl. act. 27 S. 2). Der Umwandlungssatz im Bereich der obliga-
torischen Versicherung lag bei 6,8 Prozent (vgl. auch Anhang 1 des Reglements).

Die Richtigkeit dieser Zahlen wird vom Kläger nicht bestritten (vgl. act. 29), weshalb ohne Weiteres
darauf abgestellt werden kann.

Dies ergibt eine (volle) Invalidenrente von jährlich CHF 12'918.75 resp. eine Viertelsrente von jähr-
lich CHF 3'229.70.

8.

8.1.   Die Klage ist somit teilweise gutzuheissen und dem Kläger ab 1. April 2022 eine Viertelsrente
aus beruflicher Vorsorge im Betrag von jährlich CHF 3'229.70 zuzusprechen; dieser Betrag ist nach
einer Laufzeit von drei Jahren bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundes-
rates der Preisentwicklung anzupassen (Art. 36 Abs. 1 BVG; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 des Regle-
ments).

8.2.     Der Kläger macht die Ausrichtung von Verzugszinsen ab Fälligkeit geltend.

Dem Vorsorgereglement sind keine Bestimmungen über den Verzugszins in Bezug auf Leistungen
der Beklagten zu entnehmen. Gemäss Art. 100 Abs. 1 VVG finden auf den Versicherungsvertrag die
Bestimmungen über das Bundesgesetz betreffend das Schweizerische Obligationenrecht vom
30. März 1911 (OR; SR 220) Anwendung, soweit das VVG keine Vorschriften enthält. Art. 104 Abs.
1 OR sieht vor, dass der Schuldner, welcher mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, einen
Verzugszins zu 5 Prozent für das Jahr zu bezahlen hat. Der Eintritt des Verzugs setzt die Fälligkeit
der Forderung sowie die Mahnung durch den Gläubiger voraus (NEF in Basler Kommentar, Bundes-
gesetz über den Versicherungsvertrag, 2001, Art. 41 N. 20). Wurde ein bestimmter Verfalltag ver-
abredet, kommt der Schuldner nach Art. 102 Abs. 2 OR schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
Ein Verfalltagsgeschäft liegt vor, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner erfüllen muss, kalen-
dermässig bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (Urteil BGer 4A_87/2010 vom 9. April 2010
E. 6.2); eine bloss ungefähre Festlegung des Erfüllungszeitpunktes reicht nicht aus.

Nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 2 des Reglements erfolgt die Auszahlung der Renten in monat-
lichen Raten, ein kalendermässig bestimmter oder zumindest bestimmbarer Zeitpunkt für die Erfül-
lung der geschuldeten Invalidenrente wurde aber nicht vereinbart. Es liegt somit kein Verfalltagsge-
schäft vor, weshalb die Versicherung erst mit der Klageeinreichung in Verzug gerät (vgl. Urteil BGer
9C_66/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3 und 3.2). Für die Zeit vor der Klageeinreichung am 10. Juli
2024 schuldet die Beklagte keinen Verzugszins.

Der für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2025 geschuldete Betrag von CHF 9'689.10
ist somit ab dem 19. November 2024 (mittlerer Verfalltag zwischen dem 10. Juli 2024 und dem
31. März 2025) mit 5 Prozent zu verzinsen.

9.

Weiter verlangt der Kläger den Ersatz von vorprozessualen Anwaltskosten in der Höhe von mindes-
tens CHF 2'244.80.

9.1.  Die Kosten der berufsmässigen Vertretung umfassen neben den Kosten der Vertretung im
Prozess auch die Kosten, die unmittelbar im Hinblick auf die Einleitung des Prozesses entstanden
      Kantonsgericht KG
      Seite 12 von 15



und für die Interessenwahrung notwendig sind. Als Vertretungskosten gelten auch die vorprozessu-
alen Kosten, d.h. diejenigen Kosten, die im Zeitpunkt des Endentscheides, retrospektiv betrachtet,
notwendig oder nützlich waren für die Vorbereitung des Prozesses oder dessen mögliche Verhinde-
rung. Dazu zählen insbesondere auch vorprozessuale Vergleichsgespräche, die in einem kausalen
Zusammenhang mit dem Prozess stehen (SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 95 N. 38 mit Hinweisen).

Die Partei, die den Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten einklagt, hat substantiiert darzutun, das
heisst die Umstände zu nennen, die dafür sprechen, dass die geltend gemachten Aufwendungen
haftpflichtrechtlich als Bestandteil des Schadens zu betrachten sind, mithin gerechtfertigt, notwendig
und angemessen waren, der Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienen und nicht durch die
Parteientschädigung gedeckt sind (Urteil BGer 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2 mit wei-
teren Hinweisen; BORLE, Vorprozessuale Anwaltskosten – Es führt kein Weg an der Substantiierung
vorbei in HAVE 1/2012, S. 3 ff., S. 9).

9.2.     Der Kläger hat in der Klageschrift keinerlei diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen aufge-
stellt. Er führt lediglich aus, dass die vorprozessualen Anwaltskosten mindestens CHF 2'244.80 be-
tragen würden und verweist auf die beigelegte detaillierte Kostenliste. Zur Erfüllung der Behaup-
tungs- und Substantiierungslast genügt dieser blosse Verweis auf die Honorarnote aber nicht. Auch
wenn es nicht unbedingt nötig ist, die Honorarnote im Volltext in die Rechtsschrift aufzunehmen, so
sind doch Konkretisierungen und Erläuterungen derselben unerlässlich, damit die geltend gemach-
ten Positionen von der Gegenpartei und dann vom Gericht im Hinblick auf die massgebenden Krite-
rien für die Ersatzfähigkeit vorprozessualer Anwaltskosten geprüft und gegebenenfalls substantiiert
bestritten werden können. Insbesondere ist darzulegen, welche konkreten Schritte unternommen
worden sind und inwiefern diese Schritte für die Vorbereitung des Prozesses oder dessen mögliche
Verhinderung notwendig oder nützlich waren. Solche Ausführungen lässt der Kläger jedoch durch-
wegs vermissen.

Kommt hinzu, dass sich die Beklagte bereits in ihrer ersten Stellungnahme (vgl. Schreiben vom
14. Juni 2024; Klagebeilage 10) zum vom Kläger angemeldeten Anspruch auf eine Invalidenrente
aus beruflicher Vorsorge bereit erklärt hat, diesem eine Viertelsrente von jährlich CHF 3'219.60 aus-
zurichten. Eine konkrete Rentenberechnung lässt das Schreiben vom 14. Juni 2024 zwar vermissen,
der dem Kläger kommunizierte Betrag weicht aber nur unwesentlich vom Betrag ab, der vom Gericht
ermittelt wurde (CHF 3'229.70; vgl. vorstehende E. 7.3). Der Kläger war aber mit der ihm in Aussicht
gestellten Viertelsrente nicht einverstanden, sondern stellte sich auf den Standpunkt, Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente zu haben. Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, zu Unrecht. Retro-
spektiv betrachtet muss also festgestellt werden, dass die vom Rechtsvertreter des Klägers im Hin-
blick auf die Erlangung einer vollen Rente aus beruflicher Vorsorge unternommenen Schritte für die
Vorbereitung des Prozesses oder dessen mögliche Verhinderung weder notwendig noch nützlich
waren.

Die Klage auf Schadenersatz für vorprozessuale Anwaltskosten in der Höhe von mindestens
CHF 2'244.80 ist somit abzuweisen.

10.

10.1. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens
werden keine Gerichtskosten erhoben.
      Kantonsgericht KG
      Seite 13 von 15



10.2. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen
eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und
Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt. Die Verlegung der Parteikosten hat deshalb
grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht (Art. 137 ff. VRG) zu erfolgen.
Gemäss Art. 137 Abs. 1 VRG ist in den Klageverfahren der obsiegenden Partei auf Gesuch eine
Entschädigung für die zur Wahrung ihrer Interessen entstandenen, notwendigen Kosten zuzuspre-
chen. Obsiegt eine Partei nur teilweise, so wird die Parteientschädigung verhältnismässig herabge-
setzt (Art. 138 Abs. 2 VRG). Die Parteientschädigung wird gemäss einem vom Staatsrat beschlos-
senen Tarif festgesetzt (Art. 137 Abs. 3 VRG).

Gemäss Art. 8 Abs. 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigun-
gen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) wird das Honorar in Klagesachen nach den
Art. 66 und 67 JR festgesetzt. Seit dem 1. Juli 2015 wird in Sachen der beruflichen Vorsorge der
Streitwert nicht mehr berücksichtigt (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Tarif VJ) und es gilt ein Stundenansatz
von CHF 250.- (Art. 65 JR).

Bemühungen, welche der Anwalt vor der Einleitung des Prozesses unternommen hat – ausgenom-
men gewisse Vorbereitungshandlungen zur Einreichung der Klage – fallen bei der gerichtlichen Fest-
setzung seines Honorars ausser Betracht (BGE 114 V 83 E. 4b mit Hinweisen).

10.3. Der Kläger beantragt die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente für die Zeit ab dem
1. April 2021, während die Beklagte auf eine Abweisung der Klage schliesst. Da der Kläger zwar im
Grundsatz (Anspruch auf eine Invalidenrente) obsiegt, ihm aber nur eine Viertelsrente ab dem
1. April 2022 zugesprochen wird, ist er teilweise obsiegend und hat Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung. Diese ist gestützt auf die Kostenliste vom 18. März 2025, welche für die Zeit
ab dem 24. Juni 2024 einen zeitlichen Aufwand von 20,5 Stunden und Auslagen von CHF 210.40
ausweist, auf insgesamt CHF 5'125.- (20,5 Stunden à CHF 250.-), zuzüglich Auslagen von
CHF 210.40 und einer Mehrwertsteuer von CHF 432.15 (8,1 Prozent von CHF 5'335.40) festzuset-
zen und zufolge des nur teilweisen Obsiegens um drei Viertel auf insgesamt CHF 1'441.90 (davon
CHF 108.05 Mehrwertsteuer zu 8,1 Prozent) zu reduzieren.

10.4. Der im Sozialversicherungsrecht geltende Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversi-
cherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten des Versicherten hat, gilt
auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge (vgl. BGE 126 V 143 E. 4b, mit weite-
ren Hinweisen). Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz ist nur für Fälle vorge-
sehen, in denen einem Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist,
was aber vorliegend nicht der Fall ist.

11.

Der Kläger stellt das Begehren, es sei ihm für das Klageverfahren die vollständige unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.

11.1. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 Abs.
3 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) hat jede Person, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts-
begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie
ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Unter Vorbehalt dieses verfassungsmäs-
sigen Mindestanspruchs wird der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege durch das kantonale
Prozessrecht geregelt. Danach umfasst die unentgeltliche Rechtspflege für den Berechtigten je nach
   Kantonsgericht KG
   Seite 14 von 15



den Umständen die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtskosten und/oder von der
Verpflichtung, einen Kostenvorschuss oder Sicherheiten zu leisten (Art. 143 Abs. 1 VRG). Sie befreit
allerdings nicht von der Zahlung der Parteientschädigung nach den Art. 137 ff. VRG (Art. 143 Abs. 4
VRG). Ist es aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig, so umfasst sie auch die Zuweisung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands aus den zur Parteivertretung befugten Personen (Art. 143
Abs. 3 VRG). Die unentgeltliche Rechtspflege wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre
Gewährung im Verlauf des Verfahrens wegfallen (Art. 142 Abs. 3 VRG).

Das vorliegende Gesuch ist demnach zu bewilligen, wenn der Kläger bedürftig und die Streitsache
nicht offensichtlich aussichtslos ist sowie die Verbeiständung durch einen Anwalt als notwendig oder
doch geboten erscheint.

11.2. Als bedürftig gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel
anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie
bedarf. In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögens-
verhältnisse (Urteil BGer 5A_103/2014 vom 4. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).

Der Kläger bezieht eine Rente der Invalidenversicherung von monatlich CHF 1'960.- und Ergän-
zungsleistungen von monatlich CHF 340.- (Gesuchsbeilagen 4-6). Sein monatliches Einkommen
liegt damit bei CHF 2'300.-.

Diesem Einkommen steht der monatliche betreibungsrechtliche Grundbedarf von CHF 1'200.- ge-
genüber, der rechtsprechungsgemäss um 25 Prozent (CHF 300.-) auf CHF 1'500.- anzuheben ist.
Hinzu kommen monatliche Hypothekarzinsen von CHF 283.35 (Hypothek: CHF 170'000.-, Zinssatz:
2 Prozent fest bis 30. November 2025; vgl. Gesuchsbeilage 2). Die monatlichen Krankenversiche-
rungsprämien (CHF 429.95 für die obligatorische und CHF 20.65 für die Zusatzversicherung; vgl.
Gesuchsbeilage 7) können indessen nicht berücksichtigt werden, da diese Kosten im Rahmen der
Ergänzungsleistungen von der Ausgleichskasse übernommen werden (Prämienvergütung Kranken-
versicherung von monatlich CHF 435.30; vgl. Gesuchsbeilage 6). Weitere monatliche Ausgaben
macht der Kläger keine geltend und sind entsprechend auch nicht belegt.

Bei einem Einkommen von CHF 2'300.- und Ausgaben von knapp CHF 1'800.- verbleibt dem Kläger
ein positiver Saldo von monatlich CHF 500.-, der genügt, um die Kosten des Verfahrens in vernünf-
tiger Frist zu bezahlen (Urteil BGer 8C_146/2010 vom 9. Juni 2010 E. 6, mit Hinweisen). Kommt
hinzu, dass er Hauseigentümer ist und über ein Bankguthaben von über CHF 23'000.- (Stand 1. Juli
2024) verfügt. Er kann deshalb, auch wenn er in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt, nicht
als bedürftig im Sinne des Gesetzes angesehen werden.

11.3. Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege (608 2024 107) ist somit zufolge
fehlender Bedürftigkeit abzuweisen.



                                                                (Dispositiv auf der folgenden Seite)
       Kantonsgericht KG
       Seite 15 von 15



Der Hof erkennt:


I.       Die Klage (608 2024 106) wird teilweise gutgeheissen. Die B.________ wird verpflichtet,
         A.________ ab dem 1. April 2022 eine Viertelsrente aus beruflicher Vorsorge von jährlich
         CHF 3'229.70 zu bezahlen.

         Dieser Betrag ist nach einer Laufzeit von drei Jahren bis zum Erreichen des Referenzalters
         nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung anzupassen (vgl. Art. 36 Abs. 1 BVG).

         Weitergehend wird die Klage abgewiesen.

II.      Der im Zeitraum vom 1. April 2022 bis 31. März 2025 geschuldete Betrag von CHF 9'689.10
         ist ab dem 19. November 2024 mit 5 Prozent zu verzinsen.

III.     Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege (608 2024 107) wird abgewiesen.

IV.      Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

V.       A.________ wird zu Lasten der B.________ eine Parteientschädigung von insgesamt
         CHF 1'441.90, davon CHF 1'333.85 für Honorar und Auslagen sowie CHF 108.05 für die Mehr-
         wertsteuer zu 8,1 Prozent, zugesprochen.

VI.      Zustellung.



Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge-
reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift
muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege-
ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Be-
schwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit
dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätz-
lich kostenpflichtig.


Freiburg, 26. März 2025/dki




Die Präsidentin                                  Der Gerichtsschreiber
