# CH_ED%c3%96B_006_empfehlung-vom-9okto_2013-10-09 — Journalist vs. Air Traffic Control: Radar Data Access Case

**Geschäftsnummer:** CH_ED%c3%96B_006_empfehlung-vom-9okto_2013-10-09
**Gericht / Behörde:** Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-edoeb/ff0f277926b5f11976566a9149a74eafbfd99458/journalist-vs-air-traffic-control-radar-data-access-case

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

A journalist requested radar data for military overflights on a specific date. The air traffic control service argued that the request fell outside the scope of the public access law as it pertained to activities not directly related to administrative procedures. The Federal Office of Civil Aviation stated it did not possess the data, which was held by the air traffic control service. The supervisory authority found that while the Federal Office of Civil Aviation was subject to the law, it lacked the requested data, but the air traffic control service, despite initial objections, was subject to the law due to its public service mandate and the nature of its operations. As the service failed to provide any legal basis for withholding the data, the authority recommended granting access.

## Leitsatz / Regeste

Art. 6 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VBGÖ; Art. 15 Abs. 3 BGÖ; Art. 15 Abs. 1 BGÖ; Art. 16 BGÖ — Art. 6 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VBGÖ: Provision used to order the electronic transmission of the requested official documents. Art. 15 Abs. 3 BGÖ: Cited as the basis for the deadline within which Skyguide must issue a decision if it does not want to grant access. Art. 15 Abs. 1 BGÖ: Cited to inform the applicant of their right to request a decision if they disagree with the recommendation.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 6 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VBGÖ

Provision used to order the electronic transmission of the requested official documents.

### 2. Art. 15 Abs. 3 BGÖ

Cited as the basis for the deadline within which Skyguide must issue a decision if it does not want to grant access.

### 3. Art. 15 Abs. 1 BGÖ

Cited to inform the applicant of their right to request a decision if they disagree with the recommendation.

### 4. Art. 16 BGÖ

Cited as the legal basis for appealing a decision to the Federal Administrative Court.

### 5. Art. 13a VBGÖ

Cited to require the transmission of copies of decisions to the Federal Data Protection and Information Commissioner.

### 6. Art. 13 Abs. 3 VBGÖ

Cited for the anonymization of the applicant's name in the publication of the recommendation.

## Volltext des Entscheids

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
                                               EDÖB




                                                                                        Bern, 9. Oktober 2013




                                          Empfehlung


                                   gemäss Art. 14 des
                               Bundesgesetzes über das
                          Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung


                               zum Schlichtungsantrag von


                                               X
                                         (Antragsteller)


                                              gegen


     Skyguide Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische
                         Flugsicherung (Skyguide)




I.   Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:

1.   Der Antragsteller (Journalist) hat am 15. Juni 2012 gestützt auf das Bundesgesetz über das
     Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3) bei Skyguide
     Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung (Skyguide) Zugang
     zu den „Daten aller (militärischen) Überflüge ohne Transpondersignal“ vom 15. Juni 2012
     gestellt. Ausserdem verlangte er Zugang zu den Informationen des Typs, des Starts- und
     Zielorts sowie der Nationalität und Armeetyps dieser Flugzeuge.
2.   Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 antwortete Skyguide dem Antragsteller, dass alle zivilen
     Passagier- oder Frachtüberflüge im schweizerischen Luftraum einen Transpondercode haben.
     Ausnahmen können „VRF-Flüge in geringer Höhe und/oder ohne Kontakt zur Flugsicherung
     sein, was in bestimmten Lufträumen durchaus möglich sei.“ Ausserdem wies Skyguide darauf
     hin, dass Informationen betreffend militärischen Flugverkehr die verantwortliche Luftwaffenstelle
     geben könne.
3.   Am 19. Juni 2012 schrieb der Antragsteller Skyguide, dass er an den Radardaten der VFR –
     Flüge interessiert sei, aufgeteilt nach Flugzeugtyp, Start- und Zielort und Nationalität.




                                                Feldeggweg 1, 3003 Bern
                                                Tel. 031 323 74 84, Fax 031 325 99 96
                                                www.edoeb.admin.ch
4.    Mit E-Mail vom 20. Juni 2012 teilte die Abteilung „Customer Relations“ von Skyguide dem
      Antragsteller mit, dass keine Radardaten zur Verfügung gestellt werden können. Diese
      Aufzeichnungen seien lediglich den Fachleuten in einem Notfall zugänglich. Skyguide wies
      sodann darauf hin, dass auf diversen Internetseiten der „Life-Verkehr“ (recte wohl: Live-
      Verkehr) verfolgt und auch Archivdaten eingesehen werden können. Die vom Antragsteller
      gewünschten Daten seien über einen Klick auf das entsprechende Symbol abrufbar.
5.    Der Antragsteller schrieb Skyguide wiederum mit E-Mail vom 20. Juni 2012, dass er die
      Luftwaffe parallel angefragt habe und diese ihn wieder an Skyguide verwiesen habe, weshalb er
      an seinem Zugangsgesuch festhalte.
6.    Am 25. Juni 2012 schrieb die Abteilung von Skyguide dem Antragsteller, dass es zwei
      Hauptgründe gebe, weshalb nicht alle Flugzeuge auf den Radar-Homepages aufgeführt
      werden. Der erste Grund sei, dass nicht alle Flugzeuge mit einem automatischen
      bordabhängigen Überwachungssystem (ADS-B) ausgerüstet seien. Dies treffe v.a. für ältere
      Modelle und militärische Maschinen sowie weitere von Skyguide aufgeführte Flugzeugtypen zu,
      welche daher nicht sichtbar seien. Skyguide machte die Anmerkung, dass auf ihrem Radar
      diese Daten jedoch vorhanden seien. Der zweite Grund sei die Abdeckung, die sog. „Radar-
      Coverage“. Dieser Grund liege vor, wenn z.B. der Empfänger des ZHAW Radars in Winterthur
      stehe und Signale nur bis zu einer bestimmten Distanz empfange. Skyguide führte weiter aus,
      dass man versichern könne, dass die Luftwaffe bei Zweifeln an der Identität eines
      Luftfahrzeuges im Transit dieses näher analysiere und dieses gegebenenfalls durch einen
      luftpolizeilichen Einsatz identifiziert werde.
7.    Der Antragsteller verlangte sodann am 27. Juni 2012 gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz bei
      Skyguide Zugang zu folgenden Informationen: „Alle Radardaten vom 15.06.2012 12:00 – 16:00
      Uhr im Raum Zürich. Ab Zentrum Zürich den gesamten Luftraum bis zu einem Radius von ca.
      50 Kilometer“. Er bat um Zustellung der Unterlagen in elektronischer Form.
8.    Ebenso reichte der Antragsteller am 27. Juni 2012 beim Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL eine
      Anfrage ein und stellte ein Zugangsgesuch zu allen Radardaten „vom 15.06.2012, 12:00 –
      16:00 Uhr im Raum Zürich. Ab Zentrum Zürich den gesamten Luftraum bis zu einem Radius
      von ca. 50 Kilometer“.
9.    Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 teilte das BAZL dem Antragsteller mit, dass es nicht im Besitz
      der gewünschten Daten sei. Das BAZL habe „jeweils bloss für die drei nachfolgenden Tage
      Zugriff auf die Radardaten der Skyguide“, bewahre jedoch keine entsprechenden Informationen
      auf. Das BAZL bat den Antragsteller, sein Gesuch direkt an Skyguide zu adressieren.
10.   Der Antragsteller schrieb dem BAZL mit E-Mail vom 10. August 2012 schliesslich, dass
      Skyguide sich weigere, „die angeforderten Radardaten zugänglich zu machen.“ Er bat das
      BAZL daher um Unterstützung. Darauf antwortete das BAZL mit E-Mail vom 17. August 2012,
      dass es inzwischen die Abklärungen mit Skyguide abgeschlossen habe. Es hielt in dieser
      Stellungnahme gegenüber dem Antragsteller zudem fest, dass Skyguide einerseits dem
      Grundsatz nach dem Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes unterliege und somit für
      die Herausgabe von den angeforderten Unterlagen zuständig sei und nicht das BAZL als
      dessen Aufsichtsbehörde. Deshalb könne zur ablehnenden Stellungnahme von Skyguide
      mittels Schlichtungsantrag nach Art. 13 BGÖ ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden.
      Ausserdem hielt das BAZL andererseits präzisierend im gleichen Schreiben fest, dass Skyguide
      nur in begrenztem Rahmen dem Öffentlichkeitsgesetz unterliege. Das Recht auf Zugang gelte
      „nur für jene amtlichen Dokumente, welche unmittelbar ein Verfahren auf Erlass einer
      Verfügung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) betreffen.“ Das BAZL
      schloss sich der Einschätzung von Skyguide an, dass die Anfrage des Antragstellers auf



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      Herausgabe von Radardaten dieser Bedingung nicht entspreche. Das BAZL hielt in seiner
      Stellungnahme abschliessend fest, dass es dem Antragsteller aufgrund der eindeutigen
      Rechtslage und Zuständigkeit weder im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes noch in seiner
      Funktion als Aufsichtsbehörde weiterhelfen könne. Sollte sich der Antragsteller nicht mit
      Skyguide einverstanden erklären, müsse er sich an den Eidgenössischen Datenschutz- und
      Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) wenden.
11.   Am 17. August 2012 fragte Skyguide den Antragsteller an, weshalb er denn so sehr an den
      Radardaten vom 15. Juni 2012 interessiert sei. Skyguide habe festgestellt, dass der
      Antragsteller kein Erfolg beim BAZL gehabt habe. Möglicherweise könne Skyguide auch
      weiterhelfen, ohne dass irgendwelche Radar- oder andere Daten herausgegeben werden
      müssen. Ausserdem teilte Skyguide dem Antragsteller mit, dass „unabhängig davon, ob [er] den
      Fall jetzt auf ordentlichem Rechtsweg weiterziehen“ wolle oder nicht, der Antragsteller zu einem
      Besuch und Austausch eingeladen sei. Es sei ein Anliegen von Skyguide, transparent zu sein
      und dem Antragsteller „z.B. live zu zeigen“, wie die Flugverkehrsleiter arbeiten und was genau
      am Radar ersichtlich sei und was nicht.
12.   Der Antragsteller reichte anschliessend mit Schreiben vom 17. August 2012 beim Beauftragten
      einen Schlichtungsantrag gegen das BAZL und Skyguide ein. Zudem informierte der
      Antragsteller Skyguide mit E-Mail vom 20. August 2013 darüber, dass er diesen vorgenannten
      Schlichtungsantrag eingereicht habe und schrieb Skyguide am 24. August 2012, dass er sich
      bei Gelegenheit melden werde, wenn er Zeit hätte, um spontan vorbeizukommen „zu einem
      Zeitpunkt, wo gerade gesprüht wird“. Er sei nämlich an den Überflügen interessiert, welche am
      15. Juni 2012 sich nicht auflösende Contrails oder genauer gesagt (…) Chemtrails
      „hinterliessen“.
13.   Der Beauftragte forderte das BAZL und Skyguide auf, ihm detaillierte Stellungnahmen zum
      Schlichtungsantrag und die vom Antragsteller verlangten Dokumente zur genaueren Prüfung
      einzureichen.
14.   Das BAZL teilte gegenüber dem Beauftragten mit E-Mail vom 29. August 2012 mit, dass es
      nicht im Besitz der vom Antragsteller gewünschten Radardaten sei und hielt gleichzeitig fest,
      dass es den Antragsteller mit Schreiben vom 6. Juli 2012 an Skyguide verwiesen habe.
      Ausserdem stellte das BAZL dem Beauftragten die gesamte diesbezügliche Korrespondenz zu.
15.   Gleichzeitig reichte die Abteilung „Legal Departement“ von Skyguide dem Beauftragten auf
      dessen Aufforderung am 3. September 2012 seine Stellungnahme ein. Skyguide brachte vor,
      dass „die Anfrage, ein Schlichtungsverfahren gegen Skyguide zu eröffnen, zu Beginn als
      gegenstandslos hätte erklärt werden sollen“, da das Öffentlichkeitsgesetz „nicht zur
      Anwendung“ komme. Aus diesem Grund sehe Skyguide keinen Grund auf die Anfrage des
      Beauftragten einzutreten.
16.   Skyguide erklärte sich am 10. Oktober 2012 gegenüber dem Beauftragten bereit, dass der
      Antragsteller jederzeit vorbeikommen könne und Einsicht in die verlangten Radardaten erhalte.
      Gleichzeitig beabsichtigte Skyguide, dem Beauftragten die mit Aufforderungsschreiben vom
      29. August 2012 und die verlangten Dokumente zuzustellen. Skyguide erwähnte jedoch, dass
      man vorgängig gerne noch einmal das Aufforderungsschreiben des Beauftragten zugestellt
      hätte, und hielt daran fest, dass man die verlangten Informationen dem Antragsteller nicht
      zugänglich machen werde. Gleichentags forderte der Beauftragte Skyguide daher mit E-Mail
      abermals auf, ihm die vom Antragsteller verlangten Dokumente unter Hinweis auf Art. 20 BGÖ,
      wonach der Beauftragte und sein Sekretariat dem Amtsgeheimnis unterstehen, zuzustellen.




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17.       Am 14. Januar 2013 erhielt der Beauftragte einen Anruf von Skyguide „Legal Departement“ mit
          der Mitteilung, dass der Antragsteller bei Skyguide vorbeikommen und die Radardaten
          einsehen könne. Skyguide sei jedoch auf keinen Fall bereit, Dokumente herauszugeben. Dafür
          bestehe keine rechtliche Grundlage. Skyguide bemerkte ausserdem, dass der Hinweis des
          Beauftragten auf das Amtsgeheimnis gemäss Art. 20 Abs. 2 BGÖ für Skyguide irrelevant sei.
          Die Unterlagen würden auch dem Beauftragten nicht zugestellt, da dieser für den vorliegenden
          Schlichtungsantrag nicht zuständig sei.
18.       Auf die weiteren Ausführungen des Antragsstellers, des BAZL und Skyguide sowie auf die nicht
          eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.




II.       Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:


A.        Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ

19.       Gemäss Art. 13 BGÖ kann eine Person einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten
          einreichen, wenn die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränkt, aufschiebt
          oder verweigert, oder wenn die Behörde innert der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist keine
          Stellungnahme abgibt.
20.       Der Beauftragte wird nicht von Amtes wegen, sondern nur aufgrund eines schriftlichen
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          Schlichtungsantrags tätig . Berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen, ist jede Person,
          die an einem Gesuchsverfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten teilgenommen hat. Für
          den Schlichtungsantrag genügt einfache Schriftlichkeit. Aus dem Begehren muss hervorgehen,
          dass sich der Beauftragte mit der Sache befassen soll. Der Schlichtungsantrag muss innert
          20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde schriftlich eingereicht werden.
21.       Der Antragsteller hat ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim Bundesamt für Zivilluftfahrt
          BAZL und bei der Schweizerischen Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung
          Skyguide eingereicht und eine ablehnende Antwort erhalten. Als Teilnehmer an den
          vorangegangenen Gesuchsverfahren ist er zur Einreichung eines Schlichtungsantrags
          berechtigt. Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht
          (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten
          eingereicht.
22.       Das Schlichtungsverfahren kann auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder
          allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten stattfinden. Die Festlegung des Verfahrens im
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          Detail obliegt alleine dem Beauftragten .
23.       Kommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche
          Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der
          Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.




1
      BBl 2003 2023.
2
      BBl 2003 2024.




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B.       Materielle Erwägungen

24.      Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der
         Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ, SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die
         Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im
         Schlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die für das Zugangsgesuch zuständige
         Behörde den Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ
         vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der
         Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen
         Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines
         Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in
         amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des
         jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende
         Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder
                                                                                3
         gegebenenfalls eine entsprechende Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ) .
25.      Weil die Zugangsgesuche des Antragstellers an das BAZL und Skyguide dieselben Dokumente
         resp. denselben Sachverhalt betreffen und dadurch identische Rechtsfragen aufwerfen,
         rechtfertigt es sich vorliegend, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einer gemeinsamen
         Empfehlung zu erledigen.
26.      Gemäss Art. 1 BGÖ soll das Öffentlichkeitsgesetz die Transparenz über den Auftrag, die
         Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Der Begriff „Tätigkeit“ beinhaltet
         sämtliche Verwaltungstätigkeiten, die auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gerichtet sind,
         wobei der Begriff „Organisation“ Verwaltungseinheiten sowie die Ad-hoc-Organisationen
         umfasst, welche sich z.B. aus dem Beizug externer Dienstleister oder auch
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         Expertenkommissionen zusammensetzen können .
27.      Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob das Öffentlichkeitsgesetz gemäss Art. 2 Abs. 1 BGÖ auf das
         BAZL und Skyguide anwendbar ist.
28.      Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ hält fest, dass das Öffentlichkeitsgesetz für die Bundesverwaltung gilt.
         Zur Bundesverwaltung gehören neben den zentralen Verwaltungseinheiten auch die
         dezentralen Verwaltungseinheiten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Regierungs- und
         Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV, SR 172,010.1). Im Anhang 1 der RVOV werden
         die Verwaltungseinheiten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung und im Anhang 2
         die ausserparlamentarischen Kommissionen jeweils mit ihrer Zuordnung zu einem Departement
         abschliessend aufgeführt (Art. 8 RVOV). Gemäss Art. 2 Abs. 3 des Regierungs- und
         Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) gehören zur Bundesverwaltung ferner
         dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse.
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29.      Der in Art. 2 BGÖ festgehaltene persönliche Geltungsbereich ist weit auszulegen . Es ist zu
         beachten, dass die Rechtsprechung u.a. sogar auch Expertenkommissionen, selbst wenn sie
         mehrheitlich aus externen Mitgliedern bestehen und öffentliche Aufgaben erfüllen, welche
         gewöhnlich von der Zentralverwaltung erfüllt werden, unter den persönlichen Geltungsbereich
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         des Öffentlichkeitsgesetzes subsumiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich in seinem
         Entscheid festgehalten, dass es nicht sein kann, dass durch das Entziehen solcher
         Kommissionen aus dem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes beliebig

3
     Christine Guy-Ecabert, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 13, Rz 8.
4
     Stephan C. Brunner, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 1, Rz 9.
5
     Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2011, Referenz A-1135/2011, E. 4.2; BGE 136 II 399, E.2.1.
6
     Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2011, Referenz A-1135/2011, E. 4.2.




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        Verwaltungsaufgaben aus dem Öffentlichkeitsprinzip durch das Auslagern von Tätigkeiten
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        ausgehebelt werden könnten . Es ist also beim persönlichen Geltungsbereich des
        Öffentlichkeitsgesetzes i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ auch zu prüfen, ob es sich bei der
        fraglichen Verwaltungstätigkeit um eine ausgelagerte Verwaltungstätigkeit handelt.
30.     Gemäss Anhang 1 RVOV stellt das BAZL eine Verwaltungseinheit der zentralen
        Bundesverwaltung des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und
        Kommunikation UVEK dar.
31.     Der Beauftragte kommt zum Zwischenergebnis, dass das Öffentlichkeitsgesetz für das BAZL
        gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ gilt, da dieses eine Verwaltungseinheit der zentralen
        Bundesverwaltung darstellt.


32.     Das BAZL hat in seinen Stellungnahmen vom 28. August 2012, 29. August 2012 sowie am
        6. Juli 2012 jedoch gegenüber dem Antragsteller ausgeführt, dass sich sämtliche vom
        Antragsteller verlangten amtlichen Dokumente bei Skyguide und nicht beim BAZL selbst
        befinden. Diese Ausführungen wurden weder von Skyguide noch vom Antragsteller denn auch
        nicht bestritten. Zudem sind sie für den Beauftragten schlüssig und nachvollziehbar.
33.     Der Beauftragte stellt fest, dass das BAZL nicht über die vom Antragsteller verlangten
        Dokumente verfügt, weshalb dieses den Zugang nicht gewähren kann.


34.     Skyguide ist weder in Anhang 1 RVOV als Verwaltungseinheit der zentralen oder dezentralen
        Bundesverwaltung noch im Anhang 2 der RVOV als ausserparlamentarische Kommission
        aufgeführt. Es stellt sich dennoch die Frage, ob Skyguide dennoch der Bundesverwaltung i.S.v.
        Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ zuzurechnen ist, da Skyguide auch nicht explizit aus dem persönlichen
        Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen wurde (vgl. Art. 2 Abs. 2 BGÖ).
35.     Der Flugsicherungsdienst wird gemäss Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt
        (Luftfahrtgesetz, LFG, SR 748.0) durch den Bundesrat geregelt. Diese hoheitliche Funktion
        wurde Skyguide übertragen, indem Skyguide gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über den
        Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) für die wesentlichen Flugsicherungsdienste
        zuständig ist. Der Flugsicherungsdienst umfasst dabei gemäss Art. 1 Abs. 1 VFSD einen
        Flugverkehrsleitdienst (Bst. a), einen Fluginformationsdienst (Bst. c), Fernmeldedienst (Bst. d),
        Alarmdienst (Bst. e), technischen Dienst (Bst. f), Flugvermessungsdienst für
        Radionavigationsanlagen (Bst. g), Luftfahrthindernisdienst (Bst. h), Luftfahrtinformationsdienst
        (Bst. i) sowie einen zivilen Flugwetterdienst (Bst. k). Es handelt sich dabei um
                                                                                 8
        Verwaltungsaufgaben, welche durch Skyguide im Auftrag des Bundes ausgeführt werden.
36.     Skyguide verfügt sodann über eine sog. Air Traffic Services Authority im Sinne der Anhänge 2
        und 11 des Übereinkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO, Annex 2 und 11).
        Somit erbringt Skyguide hoheitliche Überwachungsaufgaben im Flugverkehr und
                                                                                                   9
        Dienstleistungen mit Monopolcharakter und üben klassische hoheitliche Polizeiaufgaben aus .
        Die Flugsicherungsaufgaben sind dabei im Anhang 1 des vorgenannten Übereinkommens
        umschrieben.




7
    Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2011, Referenz A-1135/2011, E. 4.2.
8
    vgl. dazu: http://www.skyguide.ch/de/company/vision-mission/service-public/ (zuletzt besucht am 3. Oktober 2013).
9
    Bundeskanzlei, Erläuterungen zur Revision „Anhang RVOV“, S. 16.




                                                                                                                        6/10
37.      Skyguide nimmt unzweifelhaft öffentliche Aufgaben und somit Verwaltungsaufgaben für den
         Bund wahr, welche normalerweise von der Zentralverwaltung wahrzunehmen wären. Somit
         muss Skyguide nach Ansicht des Beauftragten der Bundesverwaltung im Sinne von
                                                                                 10
         Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ zugerechnet werden (vgl. Art. 57 Abs. 1 RVOG).


38.      Das BAZL führt gegenüber dem Antragsteller am 17. August 2012 aus, dass Skyguide nur in
         begrenztem Rahmen dem Öffentlichkeitsgesetz unterliege. Ausserdem gelte das Recht auf
         Zugang nur für jene amtlichen Dokumente, welche unmittelbar ein Verfahren auf Erlass einer
         Verfügung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) betreffen. Das BAZL
         folgte der Einschätzung von Skyguide, welche ausführte, dass die Anfrage des Antragstellers
         auf Herausgabe von Radardaten dieser Bedingung nicht entspreche. In seiner Stellungnahme
         vom 3. September 2012 führt Skyguide ebenfalls aus, dass sie nicht unter das
         Öffentlichkeitsgesetz gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ falle. Die Botschaft des Bundesrates
         habe festgehalten, dass das Recht auf Zugang für jene amtlichen Dokumente gelte, welche
         „unmittelbar ein Verfahren auf Erlass einer Verfügung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
                   11
         betreffen“ . Ausserdem bringt Skyguide vor, dass aus Art. 2 Abs. 1 lit. b BGÖ tatsächlich
         hervorgehe, „dass das Gesetz für Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten
         Rechts (darunter auch Skyguide) gilt, die nicht der Bundesverwaltung angehören nur, soweit sie
         Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG erlassen.“ Skyguide macht
         zusammenfassend geltend, dass der Schlichtungsantrag des Antragstellers im vorliegenden
         Fall ausserhalb des Entscheidungsbereiches von Skyguide i.S. des Art. 5 VwVG liege, weshalb
         das Öffentlichkeitsgesetz dadurch nicht Anwendung finden könne und der Schlichtungsantrag
         nur als gegenstandslos erklärt werden könne. Somit bleibt es zu prüfen, ob Skyguide unter den
         persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetz gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ fällt.
39.      Es besteht für den Bund die Möglichkeit, gewisse Kompetenzen auf Gesellschaftsformen des
         Privatrechts zu übertragen, wie z.B. auf Aktiengesellschaften. Es ist jedoch festzuhalten, dass
         die blosse Beteiligung des Bundes an Unternehmen alleine für sich noch nicht zur Anwendung
                                          12
         des Öffentlichkeitsgesetzes führt . Der persönliche Geltungsbereich des
         Öffentlichkeitsgesetzes erfasst nicht sämtliche Organisationen und Personen, welchen
         Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, sondern lediglich diejenigen Organisationen und
                                                                                                      13
         Personen, soweit sie Erlasse oder erstinstanzliche Verfügungen i.S.v. Art. 5 VwVG erlassen .
         Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ hält denn auch fest, dass das Öffentlichkeitsgesetz für Organisationen
         und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts gilt, die nicht der Bundesverwaltung
         angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG
         erlassen.
40.      Es ist dabei Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes, dass dieses sowohl für die
         Bundesverwaltung als auch für verwaltungsexterne Rechtsträger gilt, welche eine
         Verwaltungstätigkeit ausüben. Der Zugang zu Dokumenten darf aber nicht davon abhängen, ob
         eine Aufgabe durch die Bundesverwaltung selbst erfüllt wird oder die hoheitliche
         Verwaltungstätigkeit im Sinne der Rechtsetzung oder Verfügungskompetenzen auf
                                                          14
         eigenständige Rechtsträger übertragen worden ist .



10
     Vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2011, Referenz A-1135/2011, E. 4.2
11
     BBl 2003 1963.
12
     Thomas Sägesser, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 2, Rz. 29.
13
     Thomas Sägesser, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 2, Rz 30.
14
     Thomas Sägesser, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 2, Rz 38.




                                                                                                           7/10
41.      Der Begriff der Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG wird definiert als ein „individueller, an den
         Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche
         Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise
                        15
         geregelt wird“ . Es fallen darunter nur diejenigen Bereiche unter das Öffentlichkeitsgesetz, bei
         denen sowohl Organisationen oder Personen öffentliche Aufgaben erfüllen und zugleich
                              16
         hoheitlich tätig sind .
42.      Skyguide verfügt durch die Ausübung der zivilen und militärischen Flugsicherung über eine
         hoheitliche Funktion, wobei sie den Einzelnen durch die Ausübung dieser übertragenen
         Verwaltungsaufgabe verbindlich und erzwingbar aus dem Luftraum wegweisen kann, indem sie
         den Flugraum überwacht. Skyguide verfügt durch die Übertragung dieser hoheitlichen Funktion
         der zivilen und militärischen Flugsicherung über die sog. Air Traffic Service Authority. Es kann
         nicht sein, dass die Radardaten, zu welchen der Antragsteller von Skyguide Zugang verlangt,
         nicht unter ihren Kompetenzbereich fallen. Die Radardaten zeigen nämlich den zivilen und
         militärischen Luftraum auf. Somit findet das Öffentlichkeitsgesetz auf Skyguide ebenso
         aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ Anwendung.
43.      Der Beauftragte kommt zur Zwischenlösung, dass Skyguide bei einer Verneinung der
         Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ ebenso unter den persönlichen Geltungsbereich
         des Öffentlichkeitsgesetzes gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ fallen würde.


44.      Sodann ist nachfolgend zu prüfen, ob die vom Antragsteller verlangten Dokumente zugänglich
         gemacht werden müssen resp. ob eine oder mehrere der im Öffentlichkeitsgesetz festgelegten
         Ausnahmebestimmungen vorliegen. Die Behörde hat dabei zu beweisen, ob eine der im
         Öffentlichkeitsgesetz aufgeführten Ausnahmeklauseln vorliegt und der Zugang aufgrund dieser
                                                   17
         Bestimmungen verweigert werden kann . Skyguide war trotz mehrmaliger telefonischer und
         schriftlicher Aufforderung nicht bereit, dem Beauftragten die vom Antragsteller verlangten
         amtlichen Dokumente zukommen zu lassen.
45.      Mit Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes am 1. Juli 2006 wurde die gesetzliche Vermutung
         des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten eingeführt. Deshalb liegt die Beweislast zur
         Widerlegung dieser Vermutung bei einer Zugangsverweigerung von amtlichen Dokumenten bei
         den Bundesbehörden. Dies bedeutet, – so das Bundesverwaltungsgericht – dass die Behörde
                                                                       18
         das Vorliegen von Ausnahmebestimmungen beweisen muss .
46.      Skyguide hat dem Beauftragten trotz mehrfacher Aufforderung weder die vom Antragsteller
         verlangten Unterlagen eingereicht, noch hat sie das Vorliegen von Ausnahmegründen gemäss
         Art. 7 – 9 BGÖ geltend gemacht. Dadurch hat Skyguide die Pflicht der Behörde zur Mitwirkung
         am Schlichtungsverfahren, welche in Art. 12b Abs. 1 der Verordnung über das
         Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ, SR 152.31) geregelt
         ist, verletzt.
47.      Art. 12 Abs. 1 VBGÖ hält fest, dass der Beauftragte abklärt, ob das Zugangsgesuch durch die
         zuständige Behörde rechtmässig und angemessen bearbeitet wurde. Diese Abklärungen
         gestalten sich für den Beauftragten als unmöglich, wenn die Behörde dem Beauftragten die für
         diese Abklärungen notwendigen Unterlagen nicht einreicht. Somit hat der Beauftragte keine
         andere Möglichkeit, als die Gewährung des Zugangs zu den verlangten Informationen, im

15
     Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen, Rz. 854.
16
     BBl 2003 1987.
17
     Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2010, Referenz A-3443/2010, E. 3.1.
18
     Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2010, Referenz A-3443/2010, E. 3.1




                                                                                                                          8/10
       Zweifel für die Transparenz und nach der gesetzlichen Vermutung des Zugangs zu bejahen.
       Die vom Antragsteller verlangten Dokumente sind dem Antragsteller wunschgemäss
       entsprechend Art. 6 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VBGÖ in elektronischer Form zuzustellen.
48.    Vorliegend stellt es sich für den Beauftragten aufgrund der Nichteinreichung der verlangten
       Dokumente als unmöglich dar zu beurteilen, ob Ausnahmebestimmungen gemäss
       Art. 7 – 9 BGÖ der Zugangsgewährung der verlangten Dokumente im Weg stehen. Aufgrund
       der Beweispflicht der Behörde und aufgrund des Grundsatzes „im Zweifel für die Transparenz“
       vertritt der Beauftragte somit die Ansicht, dass Skyguide den Zugang zu den verlangten
       Informationen zu gewähren hat.
49.    Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: Mangels Besitzes der
       Informationen kann das BAZL den Zugang zu den vom Antragsteller verlangten Informationen
       nicht gewähren. Skyguide hingegen hat den Zugang zu den vom Antragsteller verlangten
       Informationen in elektronischer Form zu gewähren.


III.   Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und
       Öffentlichkeitsbeauftragte:

50.    Das BAZL hält an seinem Bescheid, dem Gesuch des Antragstellers um Zugang zu den vom
       Antragsteller verlangten Daten „aller (militärischen) Überflüge ohne Transpondersignal“ vom
       15. Juni 2012 nicht entsprechen zu können, fest.
51.    Skyguide gewährt den Zugang zu den vom Antragsteller verlangten „Daten aller (militärischen)
       Überflüge ohne Transpondersignal“ vom 15. Juni 2012 unter Vorbehalt allfälliger
       Ausnahmebestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes.
52.    Skyguide stellt die verlangten amtlichen Dokumente dem Antragsteller in elektronischer Form
       zu (Art. 6 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VBGÖ).
53.    Skyguide erlässt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
       Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), wenn es in Abweichung von Ziffer 52 den Zugang
       nicht gewähren will. Skyguide erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser
       Empfehlung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
54.    Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim BAZL und
       Skyguide den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen, wenn er mit der Empfehlung
       nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).
55.    Gegen die Verfügung kann der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
       führen (Art. 16 BGÖ).
56.    Das BAZL und Skyguide stellen dem Beauftragten eine Kopie seiner Verfügung und allfällige
       Entscheide der Beschwerdeinstanzen zu (Art. 13a VBGÖ).
57.    Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am
       Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs.
       3 VBGÖ).




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58.   Die Empfehlung wird eröffnet:
       -   X

       -   Skyguide
           Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung
           Route de pré-bois 15-17
           P.O. box 796
           1215 Genf

       -   Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
           3003 Bern




Jean-Philippe Walter




                                                                                         10/10
