# CH_ED%c3%96B_006_empfehlung-vom-7okto_2014-10-07 — Journalist vs. Government Agency: Economic Mission Participants Disclosure

**Geschäftsnummer:** CH_ED%c3%96B_006_empfehlung-vom-7okto_2014-10-07
**Gericht / Behörde:** Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-edoeb/fbd89fabd39760d2978f0b3b4d40a45e53cb7659/journalist-vs-government-agency-economic-mission-participants-disclosure

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

A journalist requested a list of private sector participants in a government economic mission. The government agency initially refused, citing privacy concerns and a lack of overwhelming public interest. However, after the privacy commissioner requested the agency poll the participants, a majority consented to disclosure. The commissioner determined that while privacy is important, the public interest in transparency regarding official business, especially when private sector representatives are involved in activities that could yield economic benefits, outweighs privacy concerns in this case. Therefore, the agency was recommended to release the full list of participants.

## Leitsatz / Regeste

Art. 19 Abs. 1 Bst. b DSG; Art. 9 Abs. 2 BGÖ; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ — Art. 19 Abs. 1 Bst. b DSG: Applied to grant access to personal data when the affected person has consented to disclosure. Art. 9 Abs. 2 BGÖ: Used to assess access to official documents that cannot be anonymized, according to Art. 19 DSG. Art. 19 Abs. 1bis DSG: Applied to determine if personal data can be disclosed when there is a public task and overriding public interest, and no consent.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 19 Abs. 1 Bst. b DSG

Applied to grant access to personal data when the affected person has consented to disclosure.

### 2. Art. 9 Abs. 2 BGÖ

Used to assess access to official documents that cannot be anonymized, according to Art. 19 DSG.

### 3. Art. 19 Abs. 1bis DSG

Applied to determine if personal data can be disclosed when there is a public task and overriding public interest, and no consent.

### 4. Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ

Cited as a criterion for when public interest in access can outweigh the right to protection of third-party data.

### 5. Art. 15 Abs. 1 BGÖ

Cited regarding the right of parties to request a formal decision if they disagree with the recommendation.

### 6. Art. 15 Abs. 3 BGÖ

Cited regarding the timeframe for the authority to issue a decision after receiving the recommendation.

### 7. Art. 16 BGÖ

Cited regarding the right to appeal a decision to the Federal Administrative Court.

### 8. Art. 13 Abs. 3 VBGÖ

Used to anonymize the names of parties involved in the conciliation procedure for publication.

### 9. Art. 5 VwVG

Cited as the legal basis for issuing a formal decision if the authority deviates from the recommendation.

## Volltext des Entscheids

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
                                              EDÖB




                                                                                       Bern, 7. Oktober 2014




                                         Empfehlung


                                  gemäss Art. 14 des
                              Bundesgesetzes über das
                         Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung


                               zum Schlichtungsantrag von


                                              X.
                                        (Antragsteller)


                                             gegen


        Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF,
                        Generalsekretariat (GS WBF)




I.   Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:

1.   Der Antragsteller (Journalist) hat am 10. April 2013 beim Generalsekretariat des Departementes
     für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (GS WBF) gestützt auf das Bundesgesetz über das
     Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) Einsicht in
     folgende Dokumente verlangt:
      „Liste sämtlicher Teilnehmer der Wirtschaftsmission von Bundesrat Johann Schneider-
         Ammann nach Kasachstan und Aserbeidschan vom 10. bis 13. April 2013 (inkl. Vertretern
         aus dem Privatsektor).“
      „Detailliertes Reiseprogramm der Mission.“
2.   Das GS WBF hat zusammen mit seiner Stellungnahme vom 23. April 2013 dem Antragsteller
     den Zugang gewährt zum detaillierten Reiseprogramm der beiden Wirtschaftsmissionen sowie
     zu jenem Teil der jeweiligen Liste, der die Delegation aus dem WBF umfasst (Official
     Delegation). Den Zugang zu jenem Teil der jeweiligen Liste, der die Teilnehmenden aus dem
     Privatsektor (Swiss Business Delegation) umfasst, hat es verweigert. Es erklärte, dass zwar ein
     öffentliches Interesse an den besagten Wirtschaftsmissionen vorhanden sei, jedoch hätten die
     Teilnehmenden keine wirtschaftlichen Vorteile erhalten. So gewichtete es den Schutz der
     Privatsphäre der beteiligten Vertreter aus dem Privatsektor höher als das öffentliche Interesse
     am Zugang zu den Personendaten dieser Teilnehmenden.


                                               Feldeggweg 1, 3003 Bern
                                               Tel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96
                                               www.edoeb.admin.ch
3.    Gegen diese Zugangsverweigerung des GS WBF reichte der Antragsteller mit E-Mail vom
      29. April 2013 beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
      (Beauftragter) einen Schlichtungsantrag nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ ein. Der Antragssteller
      erklärte, dass die Argumentation des GS WBF für ihn nicht nachvollziehbar sei.
4.    Der Beauftragte bestätigte mit Schreiben vom 8. Mai 2014 dem Antragsteller den Eingang des
      Schlichtungsantrages und forderte am gleichen Tag vom GS WBF die Einreichung der
      fraglichen Dokumente sowie einer ausführlichen und detailliert begründeten Stellungnahme.
5.    Das GS WBF reichte fristgerecht mit Schreiben vom 16. Mai 2014 seine Stellungnahme sowie
      die Dokumente ein. Es legte dar, dass die besagten Listen Personendaten Dritter enthielten und
      keine Einwilligungen zur Offenlegung der Personendaten vorlägen. Daher dürfe es nach
      Art. 19 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) Personendaten
      nur dann bekannt geben, wenn diese im Zusammenhang mit einer öffentlichen Aufgabe
      stünden und an deren Bekanntgabe ein öffentliches Interesse bestünde. Aufgrund seiner
      Interessenabwägung verneinte das GS WBF ein überwiegendes öffentliches Interesse an der
      Offenlegung der Personendaten der Teilnehmer und der vertretenen Unternehmen/Verbände
      aus dem Privatsektor.
6.    Der Beauftragte teilte mit Schreiben vom 16. Juli 2014 dem GS WBF mit, dass aus den
      Unterlagen nicht ersichtlich sei, dass diese Teilnehmenden bzw. die sie vertretenen
      Unternehmen/Verbände keine Einwilligung für die Offenlegung ihrer Personendaten gegeben
      hätten. Er forderte das GS WBF im Rahmen der Mitwirkungspflicht im Schlichtungsverfahren
      auf (Art. 12b der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung,
      Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31), diese anzufragen, ob sie mit der Offenlegung
      der Personendaten einverstanden seien.
7.    Mit E-Mail vom 31. Juli 2014 hat das GS WBF eine Fristverlängerung begehrt, welche der
      Beauftragte bis zum 29. August 2014 gewährte.
8.    Das GS WBF reichte mit Schreiben vom 28. August 2014 fristgerecht die Resultate seiner
      Anhörung ein. Mit E-Mail vom 16. September 2014 reichte es noch eine Stellungnahme einer
      angehörten Person nach.
9.    Auf die weitergehende Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Dokumente wird,
      soweit sie für die Empfehlung wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


II.   Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:


A.    Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ

10.   Der Antragsteller hat am 10. April 2013 ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim GS WBF
      eingereicht und eine ablehnende Antwort erhalten. Als Teilnehmer an einem vorangegangenen
      Gesuchsverfahren ist er zur Einreichung eines Schlichtungsantrages berechtigt. Der
      Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert
      20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht
      (Art. 13 BGÖ).
11.   Das Schlichtungsverfahren kann auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder
      allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten stattfinden. Die Festlegung des Verfahrens im
         Detail obliegt alleine dem Beauftragten.1 Kommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine
         Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten,
         aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.


B.       Materielle Erwägungen

12.      Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit
         der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im
         Schlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die für das Zugangsgesuch zuständige
         Behörde den Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ
         vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der
         Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen
         Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines
         Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in
         amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des
         jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende
         Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder
         gegebenenfalls eine entsprechende Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ). 2
13.      Zuerst gilt es zu bestimmen, welche Dokumente Gegenstand dieses Schlichtungsverfahrens
         sind. Der Antragsteller hat vom GS WBF beide Reiseprogramme der Wirtschaftsmissionen nach
         Kasachstan und Aserbaidschan sowie die jeweilige Teilnehmerliste der „Official Delegation“
         erhalten. Hingegen wurde ihm der Zugang zu den Namen der „Swiss Business Delegation“
         verwehrt. Verfahrensgegenstand ist daher einzig noch die Frage, ob der Zugang auch zu
         diesen Namen zu gewähren ist.
14.      Das GW WBF gewichtete aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung den Schutz der
         Privatsphäre der Teilnehmenden aus dem Privatsektor höher ein als das öffentliche Interesse
         am Zugang zu beiden vollständigen Listen. Es führte in seiner Stellungnahme an den
         Beauftragten aus, dass die Interessenabwägung im Öffentlichkeitsgesetz zugunsten des
         grundsätzlichen Vorrangs der Datenschutzgesetzgebung erfolgt sei. Der Schutz der
         Personendaten gehe als Aspekt des durch die Verfassung (Art. 13 Abs. 2 BV) und die EMRK
         garantierten Persönlichkeitsschutzes dem Recht auf Zugang grundsätzlich vor, wenn auch nicht
         absolut. Dem Vorrang des Datenschutzes werde insbesondere durch den Grundsatz der
         Anonymisierung und dem Vorrang des überwiegenden öffentlichen Interesses Rechnung
         getragen. Eine Anonymisierung sei konkret nicht möglich, da der Antragsteller gerade die
         Offenlegung der Personendaten verlange. Da auch keine Einwilligungen vorlägen und die
         Personen ihre Daten auch nicht allgemein zugänglich gemacht hätten, könne die Bekanntgabe
         der Personendaten nur nach den Vorgaben gemäss Art. 19 Abs. 1bis DSG erfolgen.
15.      Auf Ersuchen des Beauftragten hat das GS WBF die in den Listen aufgeführten Personen
         während des laufenden Schlichtungsverfahrens angehört. Mit Schreiben vom 28. August 2014
         und E-Mail vom 16. September 2014 übermittelte dieses die Resultate der Anhörung dem
         Beauftragten. Von den insgesamt 18 Vertretern aus dem Privatsektor haben sich zehn
         Teilnehmende mit der Bekanntgabe sowohl ihrer Personendaten als auch der von ihnen
         vertretenen Unternehmen/Verbänden als einverstanden erklärt. Ein Teilnehmer erklärte sich
         zwar auch mit der Offenlegung seiner Personendaten einverstanden, konnte sich aber, da er
         unterdessen nicht mehr für den Verband tätig war, sich nicht auch für diesen äussern. Dieser

1
     BBl 2003 2024.
2
     GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 13, RZ 8.
        Verband hat sich in der Folge mit der Offenlegung der Personendaten gegenüber dem GS WBF
        als einverstanden erklärt. Zwei Teilnehmer haben sich zwar mit der Offenlegung ihrer
        Personendaten einverstanden erklärt. Aus ihrer Rückmeldung ergibt sich jedoch nicht eindeutig,
        ob dies auch für die Offenlegung der von ihnen damals vertretenen Unternehmen gilt bzw.
        gelten kann. Ein Teilnehmer hat sich gegen die Offenlegung seiner Personendaten und die des
        von ihm vertretenen Unternehmens ausgesprochen. Drei Unternehmen, ein Verband sowie die
        sie vertretenden Privatpersonen haben auf die Aufforderung des GS WBF hin nicht reagiert. Für
        zwei Unternehmen liegen keine eindeutigen Einwilligungen vor.
16.     Nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b DSG dürfen Behörden Daten bekannt geben, wenn die betroffene
        Person im Einzelfall eingewilligt hat. Entsprechend der Anhörungen liegen für fünf
        Privatpersonen, sechs vertretene Unternehmen und ein vertretener Verband keine
        Einwilligungen vor. Einwilligungen bestehen für 13 Privatpersonen und 12
        Unternehmen/Verbände, weshalb für die Bekanntgabe ihrer Personendaten der
        Ausnahmegrund nach Art. 19 Abs.1 Bst. b DSG erfüllt ist.
        Das GS WBF gibt dem Antragsteller die Personendaten der 13 Privatpersonen und der
        entsprechenden 11 Unternehmen/Verbände aufgrund der bestehenden Einwilligungen im
        Einzelfall gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b DSG bekannt.

17.     Zu prüfen ist nun, ob der Zugang zu den Personendaten, für die keine Einwilligungen im
        Einzelfall im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. b DSG vorliegen, zu gewähren ist oder ob die
        Personendaten zu schützen sind.

18.     Das Öffentlichkeitsgesetz normiert den Schutz von Personendaten in Art. 7 Abs. 2 und
        Art. 9 BGÖ. Nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten,
        nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. Diese Anonymisierungspflicht gilt
        jedoch nicht absolut. Sie richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und muss
        insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung tragen. In bestimmten Fällen
        kann eine Anonymisierung sogar eine unverhältnismässige Beschränkung des
        Zugangsgesuches darstellen, so namentlich dann, wenn die Privatsphäre der betroffenen
        Person durch die Bekanntgabe ihrer Personendaten gar nicht beeinträchtigt würde und die
        Pflicht zur Anonymisierung von vornherein entfiele. Ebenfalls besteht keine
        Anonymisierungspflicht, wenn sich das Zugangsgesuch auf Personendaten bezieht, zu welchen
        der Zugang begehrt wird.3 Nach Art. 9 Abs. 2 BGÖ sind Zugangsgesuche, die sich auf amtliche
        Dokumente beziehen, die nicht anonymisiert werden können, nach Art. 19 DSG zu beurteilen.
19.     Da der Antragsteller mit seinem Zugangsgesuch das Ziel hat, zu erfahren, welche Personen
        aus der Privatwirtschaft an der Wirtschaftsmission teilgenommen haben, würde die wörtliche
        Auslegung des Art. 9 Abs. 1 BGÖ im zu beurteilenden Fall zu einer völligen Verweigerung des
        Zugangsrechtes führen. Eine Anonymisierung der Personendaten ist somit nicht möglich und
        eine Anonymisierungsverpflichtung entfällt zwangsläufig. Daher beurteilt sich der Zugang zu
        den fraglichen Personendaten nach Art. 9 Abs. 2 BGÖ, mithin nach Art. 19 DSG betreffend die
        Bekanntgabe der Personendaten durch Bundesorgane.


3
    Vgl. dazu Bundesamt für Justiz und Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Umsetzung des
    Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 7. August 2013, Ziff. 3.1.3; EDÖB Empfehlung vom
    12. November 2012, EFK/Prüfbericht Immobilien, Ziff. 40; FLÜCKIGER, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar
    zum BGÖ, Art. 9, RZ 20 ff.; BRUNNER/FLÜCKIGER, Nochmals: Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten
    enthalten, in: Jusletter 4. Oktober 2010, RZ 13; ROSENTHAL/JÖHRI, Handkommentar DSG, Art. 19 Abs. 1bis, RZ 48, Zürich
    2008; Bundesamt für Justiz, Gutachten über die Zugänglichkeit nach dem Öffentlichkeitsgesetz von Angaben über
    Beratungsmandate, 5. Juli 2012, VPB 2013, S. 9 ff.
20.   Als Grundsatz hält Art. 19 Abs. 1 DSG fest, dass Bundesorgane Personendaten bekannt
      geben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage i.S.v. Art. 17 DSG besteht oder in den in
      Art. 19 Abs. 1 Bst. a – d aufgeführten Fällen. Wie bereits vorgehend beurteilt, liegt für einen Teil
      der Personendaten aufgrund der Einwilligung bereits eine Rechtsgrundlage für die
      Bekanntgabe der Personendaten gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b DSG vor (Ziffer 15). Darüber
      hinaus sind keine weiteren Ausnahmegründe für eine Bekanntgabe von Personendaten nach
      Art. 19 Abs. 1 DSG vorhanden, weshalb die Offenlegung der Personendaten nach der
      Koordinationsnorm nach Art. 19 Abs. 1bis DSG zu prüfen ist.
21.   Nach Art. 19 Abs. 1bis DSG können Bundesorgane im Rahmen der behördliche Information von
      Amtes wegen (aktive Information) oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (passive
      Information) Personendaten bekannt geben, wenn a) die betreffenden Personendaten im
      Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen; und b) an deren Bekanntgabe
      ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Art. 6 Abs. 2 VBGÖ zählt beispielhaft einige
      Kriterien auf, wann das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen kann. So kann nach Bst. c
      das öffentliche Interesse am Zugang zu den fraglichen Personendaten gegenüber dem Recht
      der betroffenen Drittpersonen auf deren Schutz überwiegen, wenn diese Personen zu einer
      dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen
      Beziehung stehen.
22.   Das GS WBF ist der Ansicht, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von
      Art. 7 Abs. 2 BGÖ bzw. Art. 6 Abs. 2 VBGÖ vorhanden sei. Es führte in seiner Stellungnahme
      an den Antragsteller aus: „So erhalten diese Personen aus dem Privatsektor keine
      bedeutenden wirtschaftlichen Vorteile. Sie haben zwar durch ihre Teilnahme an der
      Wirtschaftsmission die Möglichkeit, Kontakte mit Firmen aus den beiden Ländern zu knüpfen,
      aber dieses ‘Sondieren‘ ist weit entfernt von eigentlichen Vertragsverhandlungen und erst recht
      von Vertragsabschlüssen und führt auch eher selten dazu. Der Schutz der beteiligten Vertreter
      aus dem Privatsektor ist hier höher zu gewichten, weshalb der Zugang zu diesem Teil der Liste
      nicht gewährt wird.“ Gegenüber dem Beauftragten präzisierte es: „Auch geht es eindeutig nicht
      um wichtige Vorkommnisse, die ein erhöhtes Transparenzbedürfnis rechtfertigen, wie etwa bei
      behördeninternen Untersuchungen (Klientelwirtschaft oder Korruptionsfällen) oder auch
      Vorfällen administrativer oder politischer Art […].“
23.   Auch ein Teilnehmer und das von ihm vertretene Unternehmen sind der Ansicht, dass an der
      Offenlegung der Daten kein öffentliches Interesse bestehe. Sämtliche Kosten seien vom
      Unternehmen übernommen worden. Weiter seien geschäftliche Kontakte, die vom
      Missionsprogramm völlig unabhängig gewesen seien, gepflegt worden. Im
      Gesamtzusammenhang bestehe deshalb ein legitimes Interesse daran, die verlangten Daten
      nicht offen zu legen.
24.   Für den Antragsteller sind die Begründungen des GS WBF u.a. nicht nachvollziehbar,
      insbesondere „[…] als dass die Teilnehmer aus dem Privatsektor im Auftrag ihrer Auftraggeber
      bei der Reise dabei waren und hinter dieser Teilnahme durchaus die Erwartung von – direkten
      oder indirekten – wirtschaftlichen Vorteilen stand.“ Er bezieht sich dabei auf das
      Reiseprogramm. Er ist der Ansicht, „dass die Delegation nicht bloss aus touristischem Interesse
      in den beiden Länder weilte, sondern um Geschäfte anzubahnen oder abzuschliessen […].“ Es
      sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass es zu Vertragsverhandlungen oder Vertragsabschlüssen
      kommen könne. Allein die Möglichkeit, dass es auf einer solchen Reise zu einem
      Vertragsabschluss kommen könne oder zumindest darauf hingearbeitet werde, sei als
      öffentliches Interesse zu werten.
25.      Unbestritten ist, dass die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung
         einer öffentlichen Aufgabe stehen (Art. 19 Abs. 1bis Bst. a DSG). Zu klären ist, ob an der
         Bekanntgabe der Personendaten ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht
         (Art. 19 Abs. 1bis Bst. b DSG). Notwendig ist dabei eine Interessenabwägung der konkret auf
         dem Spiel stehenden Interessen im Einzelfall.
26.      Zu prüfen ist, ob die Bekanntgabe der Personendaten der betroffenen Drittpersonen deren
         Privatsphäre verletzt. Dabei sind die Art der Personendaten und der Kontext zu
         berücksichtigen.4 Die zu beurteilenden Listen enthalten Vornamen und Namen von Personen,
         Firmennamen von Unternehmungen sowie Namen von Verbänden. Es liegen keine sensiblen
         Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. c DSG (besonders schützenwerte Personendaten) oder
         Art. 3 Bst. d DSG (Persönlichkeitsprofil) vor. Somit handelt es sich um Personendaten
         i. S. v. Art. 3 Bst. a DSG. Diese stehen allerdings nicht für sich allein, sondern befinden sich auf
         Listen, die im Zusammenhang mit zwei Wirtschaftsmissionen des WBF erstellt wurden. Folglich
         ist zu prüfen, ob in dieser Verknüpfung die Bekanntgabe der Personendaten die Privatsphäre
         der betroffenen Personen verletzt. Die Teilnehmenden des Privatsektors haben als Vertreter
         von Unternehmen bzw. von Verbänden an dieser Reise teilgenommen und sind der offiziellen
         Einladung des GS WBF freiwillig gefolgt. Somit haben sie nicht als Privatpersonen eine private
         Reise getätigt. Aus einem Presseartikel ist erfahrbar, dass seitens der Wirtschaftsdelegation
         direkt Gespräche mit Unternehmen geführt werden konnten. 5 Aus der Medienmitteilung des
         SECO lässt sich entnehmen, dass beide Delegationen („Official Delegation“ und „Swiss
         Business Delegation“) an zwei Terminen gemeinsam teilgenommen haben. 6 Dieselbe
         Wirtschaftsreise kann nicht aus der Sicht der „Offiziellen Delegation“ staatlich und aus der Sicht
         der „Swiss Business Delegation“ privat sein. 7 Die fragliche Reisetätigkeit kann somit nicht mehr
         der privaten Lebensgestaltung zugeordnet werden, so auch nicht, wenn parallel private
         geschäftliche Kontakte stattfinden.8 Daher ist auch das Argument eines Teilnehmers
         unerheblich, dass seine geschäftlichen Kontakte vom Missionsprogramm völlig unabhängig
         gewesen seien. Ausserdem kann aufgrund der grossen Zahl der Teilnehmenden aus der
         Privatwirtschaft nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Geheimhaltung der
         Teilnahme gewährleistet ist. Zumindest ist aufgrund der Medienmitteilung des SECO der Name
         eines der 18 Teilnehmenden aus dem Privatsektor bekannt. 9 Weiter hat ein Unternehmen
         gegenüber einem Journalisten seine Teilnahme bestätigt.10 Auch hat ein Teilnehmer in seiner
         Stellungnahme an das GS WBF geäussert, dass ein Journalist die Reise begleitet hatte. Weiter
         ist davon auszugehen, dass ein Verband die Teilnehmerliste zumindest einem grösseren Kreis
         offengelegt hat: In seinen beiden im Internet publizierten Länderberichten über die
         Wirtschaftsmissionen steht jeweils im Inhaltsverzeichnis zu Seite 4 „Participants of the
         economic mission to Azerbaijan bzw. Kazakhstan“, wobei diese Seite 4 im Internet nicht
         veröffentlicht ist.11 Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Teilnehmer in den jeweiligen

4
     Vgl. dazu auch Urteil des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 20. März 2012, OVG 12 B 27.11, OVG 12 B
     27.11, Ziff. 25.
5
     http://www.economiesuisse.ch/de/themen/awi/weltwirtschaft/seiten/_detail.aspx?artID=WN_kasachstan_20130414 (zuletzt
     besucht am 7.10.2014).
6
     Medienmitteilung des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO vom 13. April 2013 (zuletzt besucht am 7.10.2014).
7
     Vgl. hierzu auch Urteil des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 20. März 2012, OVG 12 B 27.11, Ziff. 26.
8
     Vgl. dazu Delegationsreise unter Ausschluss der Öffentlichkeit, in: 3. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den
     Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) für die Jahre 2010 und 2011, S. 59. Im konkreten Fall haben alle Teilnehmer
     sowie die vertretenen Firmen der Offenlegung zugestimmt.
9
     Medienmitteilung des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO vom 13. April 2013 (zuletzt besucht am 7.10.2014).
10
     Die anonymen Begleiter, Beobachter, 3.5.2013.
11
     http://www.economiesuisse.ch/de/themen/awi/weltwirtschaft/seiten/_detail.aspx?artID=WN_kasachstan_20130414 (zuletzt
     besucht am 7.10.2014).
         Unternehmen die Reise rapportiert haben. Dementsprechend ist der Beauftragte der Ansicht,
         dass die Bekanntgabe der Personendaten der betroffenen Teilnehmer der „Swiss Business
         Delegation“ die Privatsphäre der betroffenen Drittpersonen kaum beeinträchtigt, zumal keine
         konkreten nachteiligen Folgen erkennbar sind. Daher ist von einer höchstens geringfügigen
         Beeinträchtigung der Privatsphäre auszugehen.
27.      Dem Recht einer Drittperson auf Schutz ihrer Privatsphäre können öffentliche Interessen
         entgegenstehen. Dem Öffentlichkeitsgesetz ist das öffentliche Interesse auf Zugang zu
         amtlichen Dokumenten immanent. Der Gesetzgeber erkannte das Transparenzgebot als
         „grundsätzliche Notwendigkeit“ moderner Verwaltungstätigkeit.12 Gemäss der Rechtsprechung
         des Bundesgerichts […] „soll [das Öffentlichkeitsprinzip] das Vertrauen des Bürgers in die
         staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; es bildet zudem eine wesentliche
         Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen
         Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden.“ 13 Es wirkt
         präventiv und verhindert „innerhalb der Verwaltung Geheimbereiche mit erhöhten
         Missbrauchspotential und ermöglicht die Kontrolle darüber, dass die Verwaltung niemanden
         ungebührlich benachteiligt oder privilegiert.“ 14 Somit ergibt sich bereits aus dem Zweckartikel
         von Art. 1 BGÖ ein öffentliches Interesse an der Offenlegung der Namen der privaten
         Teilnehmer an einer offiziellen Wirtschaftsreise. Damit kann die Verflechtung von Wirtschaft und
         Verwaltung transparent gemacht und aufgrund der so gewonnenen Information in Erfahrung
         gebracht werden, dass im Durchschnitt der Anzahl Reisen keine Personen aus dem
         Privatsektor bevorzugt bzw. benachteiligt werden.
28.      Wie bereits erwähnt (Ziffer 21), kann das öffentliche Interesse am Zugang zu den fraglichen
         Personendaten gegenüber dem Recht der betroffenen Drittpersonen auf deren Schutz
         überwiegen, namentlich nach Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ, wenn diese Personen zu einer dem
         Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung
         stehen. Bereits die Tatsache, dass mit offiziellen Vertretern der Schweiz eine mehrtätige
         Wirtschaftsmission unternommen wird, schafft eine besondere Beziehung zwischen der
         Verwaltung und Privatpersonen, aus der potentiell wirtschaftliche Vorteile resultieren können.
         Wer eingebettet im Programm eines offiziellen Wirtschaftsbesuches einen ausländischen Staat
         besucht, erhöht seine Chancen Geschäftsbeziehungen leichter und in kürzerer Zeit zu knüpfen.
         Teilnehmer einer solchen Reise geniessen in solchen Gesprächen bei potenziellen
         Geschäftspartnern ein höheres Vertrauen, als wenn sie lediglich privat reisen würden. Es ist
         daher nicht auszuschliessen, dass Teilnehmende durch solche Reisen wirtschaftliche Vorteile
         erhalten können, so bereits durch eine erste Kontaktaufnahme. Schliesslich ist das Ziel solcher
         Reisen denn auch die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und den
         besuchten Ländern.15
29.      Aufgrund der Interessenabwägung nach Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs.1bis DSG,
         Art. 7 Abs. 2 BGÖ und Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ überwiegt nach Ansicht des Beauftragten das
         öffentliche Interesse der Bevölkerung am Zugang zu den Listen der Teilnehmenden an den
         Wirtschaftsmissionen nach Aserbaidschan und Kasachstan gegenüber dem Schutz der
         Privatsphäre der betroffenen Drittpersonen. Daher kommt der Beauftragte zum Ergebnis, dass
         der Zugang zur gesamten Teilnehmerliste der beiden Wirtschaftsmissionen, so auch zu den
         Personendaten der Teilnehmenden des Privatsektors, vollständig zu gewähren ist.


12
     AmtlBull 2004 1252.
13
     BGE 133 II E. 2.3.1.
14
     BSK-BGÖ HÄNER/PARTSCH/BOURESH, Art. 7 BGÖ, RZ 63.
15
     Medienmitteilung des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO vom 13. April 2013 (zuletzt besucht am 7.10.2014).
III.   Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und
       Öffentlichkeitsbeauftragte:

30.    Das GS WBF gewährt den Zugang zu den gesamten Teilnehmerlisten, d.h. auch zu den
       Personendaten der Teilnehmenden des Privatsektors, der Wirtschaftsmissionen von Bundesrat
       Johann Schneider-Ammann nach Aserbaidschan und Kasachstan vom 10. bis 13. April 2013.
31.    Das GS WBF erlässt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
       Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), wenn es in Abweichung von Ziffer 30 den Zugang
       nicht gewähren will.
32.    Das GS WBF erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung
       (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
33.    Der Antragsteller und die betroffenen Personen können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt
       dieser Empfehlung beim GS WBF den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen,
       wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).
34.    Gegen die Verfügung können der Antragsteller und die betroffenen Personen beim
       Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen (Art. 16 BGÖ).
35.    Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am
       Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers sowie der Drittpersonen
       anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).
36.    Die Empfehlung wird eröffnet:
        -   Generalsekretariat für Wirtschaft GS-WBF
            Schwanengasse 2
            3003 Bern

        -   X.

        -   den Teilnehmenden gemäss den Listen der beiden Wirtschaftsmissionen
            des GS-WBF




Hanspeter Thür
