# CH_ED%c3%96B_006_empfehlung-vom-8juli_2013-07-08 — Agricultural Agency's Disclosure of Plant Protection Product Approvals

**Geschäftsnummer:** CH_ED%c3%96B_006_empfehlung-vom-8juli_2013-07-08
**Gericht / Behörde:** Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-edoeb/910072288f36fe5538e38a6b8a64dc954a586b00/agricultural-agency-s-disclosure-of-plant-protection-product-approvals

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

A journalist requested access to document lists from an agricultural agency concerning the approval of certain plant protection products. The agency stated that the lists contained personal data of third parties and company secrets, necessitating consultation with the involved companies, and also anticipated charging fees for the request. The data protection authority recommended that the agency grant access, finding that the company names and product names were already publicly available and did not significantly impair privacy, thus no anonymization or third-party consultation was required, and that no fees should be charged for this request.

## Leitsatz / Regeste

Art. 11 Abs. 1 BGÖ; Art. 9 Abs. 1 BGÖ; Art. 5 VwVG; Art. 15 Abs. 3 BGÖ — Art. 11 Abs. 1 BGÖ: The provision concerning the obligation to consult affected third parties was discussed extensively and determined not to apply in this case. Art. 9 Abs. 1 BGÖ: The provision regarding the obligation to anonymize personal data was central to the dispute and ultimately determined not to apply. Art. 5 VwVG: This provision is cited as the basis for the BLW to issue a formal decision if it disagrees with the recommendation.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 11 Abs. 1 BGÖ

The provision concerning the obligation to consult affected third parties was discussed extensively and determined not to apply in this case.

### 2. Art. 9 Abs. 1 BGÖ

The provision regarding the obligation to anonymize personal data was central to the dispute and ultimately determined not to apply.

### 3. Art. 5 VwVG

This provision is cited as the basis for the BLW to issue a formal decision if it disagrees with the recommendation.

### 4. Art. 15 Abs. 3 BGÖ

This provision sets the timeframe for the BLW to issue a decision after receiving the recommendation.

### 5. Art. 15 Abs. 1 BGÖ

This provision outlines the applicant's right to request a formal decision from the BLW if they disagree with the recommendation.

### 6. Art. 16 BGÖ

This provision refers to the right to appeal to the Federal Administrative Court against a decision.

### 7. Art. 13 Abs. 3 VBGÖ

This provision relates to the anonymization of personal data in the publication of the recommendation.

## Volltext des Entscheids

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
                                                        EDÖB




                                                                                                     Bern, 8. Juli 2013




                                                   Empfehlung


                                          gemäss Art. 14 des
                                      Bundesgesetzes über das
                                 Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung


                                       zum Schlichtungsantrag von


                                                       X
                                                (Antragstellerin)


                                                        gegen


                                  Bundesamt für Landwirtschaft BLW




I.       Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:

1.       Die Antragstellerin (Journalistin) hat am 5. Januar 2012, gestützt auf das Bundesgesetz über
         das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3), beim
         Bundesamt für Landwirtschaft BLW um „Zugang zur Dokumentenliste (nicht die Dokumente
                            [1]
         selbst) im GEVER des BLW“ ersucht, welche die Zulassung der folgenden Pflanzenschutz-
         mittel betrifft:
          − Cruiser (Wirkstoff: Thiamethoxam, Bewilligungsinhaberin: Syngenta Agro AG)
          − Poncho (Wirkstoff: Clothianidin, Bewilligungsinhaberin: Bayer [Schweiz] AG)
          − Gaucho (Wirkstoff: Imidacloprid, Bewilligungsinhaberin: Bayer [Schweiz] AG)

2.       Am 12. Januar 2012 teilte das BLW der Antragstellerin mit, dass sich die verlangten
         Dokumentenlisten auf die beiden Bewilligungsinhaberinnen Syngenta Agro AG und Bayer
         (Schweiz) AG beziehen und demnach Personendaten von Drittpersonen enthalten. Gestützt auf
         Art. 11 Abs. 1 BGÖ seien diese beiden Betroffenen anzuhören, was ihnen ermögliche, das BLW
         auf die in den Dokumentenlisten aufgeführten Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse
         hinzuweisen. Weiter teilte das BLW mit, dass die Bearbeitung dieses Zugangsgesuches mehr
         als nur geringen Arbeitsaufwand erfordere, weshalb man der Antragstellerin gestützt auf Art. 17
         Abs. 1 BGÖ Gebühren im Umfang von voraussichtlich CHF 440.- in Rechnung stellen werde.
1
     Elektronisches Geschäftsverwaltungssystem des Bundes.
                                                             Feldeggweg 1, 3003 Bern
                                                             Tel. 031 323 74 84, Fax 031 325 99 96
                                                             www.edoeb.admin.ch
         Dieser Betrag setze sich zusammen aus vier Arbeitsstunden à CHF 100.- (inkl. Anhörung von
         Syngenta Agro AG und Bayer [Schweiz] AG) sowie Materialkosten und Porti von CHF 40.-.
         Weiter wurde die Antragstellerin dazu aufgefordert, ihr Zugangsgesuch innerhalb von 10 Tagen
         zu bestätigen, sofern sie trotz den voraussichtlichen Kosten daran festhalte.
3.       Mit E-Mail vom 12. Januar 2012 teilte die Antragstellerin dem BLW mit, dass sie mit diesem
         Vorgehen nicht einverstanden sei und folglich einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen
         Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) stellen werde.
4.       Am 18. Januar wandte sich die Antragstellerin erneut an das BLW mit der Frage, welche Art
         von Personendaten in den Dokumenten genau enthalten seien und welche Varianten der
         Herausgabe der Listen allenfalls bestehen, um die Kosten zu reduzieren.
5.       Das BLW teilte der Antragstellerin am 24. Januar 2012 mit, dass die Dokumentenlisten sowohl
         Personendaten von internen Mitarbeitenden als auch solche von Drittpersonen enthalten. Im
         Übrigen hielt es an seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2012 (vgl. Ziffer 2) fest.
6.       Das BLW hielt nach weiterer E-Mail-Korrespondenz mit der Antragstellerin betreffend Fragen
         der Anonymisierungspflicht (Art. 9 Abs. 1 BGÖ) und der Anhörungspflicht (Art. 11 Abs. 1 BGÖ)
         mit E-Mail vom 30. Januar abschliessend fest, dass sich sämtliche Dokumente, die in den
         verlangten Dokumentenlisten genannt sind, auf die Zulassungsinhaberinnen Syngenta Agro AG
         und Bayer (Schweiz) AG beziehen, weshalb eine Anonymisierung nicht möglich sei.
7.       Ebenfalls am 30. Januar 2012 reichte die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim
         Beauftragten ein. Darin rügte sie, dass das BLW ihr den Zugang zu den verlangten
         Dokumentenlisten insofern einschränken wolle, als es eine anonymisierte Herausgabe ohne
         Anhörung verweigere.
8.       Mit Schreiben vom 3. Februar 2012 bestätigte der Beauftragte der Antragstellerin den Eingang
         ihres Schlichtungsantrages. Gleichentags forderte er das BLW dazu auf, ihm die verlangten
         Dokumentenlisten sowie eine ausführliche und detailliert begründete Stellungnahme
         einzureichen.
9.       In seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2012 führte das BLW aus, dass es gestützt auf Art.
         45 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
         (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV, SR 916.161) eine zusammenfassende Darstellung
         der bewilligten Pflanzenschutzmittel, inklusive ihrer Anwendungen und sonstigen
                                                                                                   2
         Eigenschaften, veröffentliche. Diese Darstellung sei auf der Homepage des BLW einsehbar.
         Aufgrund dieses veröffentlichten Pflanzenschutzmittelverzeichnisses sei bekannt, dass die
         Syngenta Agro AG Bewilligungsinhaberin des Produkts Cruiser und die Bayer (Schweiz) AG
         Bewilligungsinhaberin der Produkte Poncho und Gaucho ist. Eine Anonymisierung der
         entsprechenden Personendaten sei folglich nicht möglich.
10.      Weiter stellte sich das BLW auf den Standpunkt, dass die vom Gesuch betroffenen und nicht
         anonymisierbaren Drittpersonen gemäss Art. 11 Abs. 1 BGÖ vor dem Entscheid, ob respektive
         wie weit die Dokumente zugänglich gemacht werden können, anzuhören sind. Das BLW müsse
         folglich sowohl der Syngenta Agro AG wie auch der Bayer (Schweiz) AG das Recht einräumen,
         vom vorliegenden Zugangsgesuch Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern. Erst danach
         dürfe es über die Zugangsgewährung zu den gewünschten Dokumenten entscheiden.
11.      Zur Begründung des vorangekündigten Gebührenbetrages hielt das BLW fest, dass weder das
         BGÖ noch die Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
         (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ, SR 152.31) eine Ausnahme der Gebührenpflicht zugunsten
2
     Siehe http://www.blw.admin.ch/themen/00011/00075/00294/index.html?lang=de




                                                                                                        2/11
          von Medienschaffenden vorsehe. Eine solche Begünstigung verstiesse darüber hinaus auch
          gegen das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot. Die Antragstellerin habe auf die
          Gebührenvorankündigung des BLW zwar „an ihrem Zugangsgesuch festgehalten, aber den in
          Aussicht gestellten Aufwand d.h. insbesondere die Anhörung, explizit nicht akzeptiert. […] Ihr
          Zugangsgesuch kann dementsprechend nicht als zurückgezogen gelten, aber eine
          Weiterbearbeitung kann aufgrund der fehlenden Erklärung, die Gebühren für die Anhörung der
          zwei betroffenen Drittpersonen zu akzeptieren, auch nicht erfolgen.“
          Das BLW hielt weiter fest, dass alleine die weitere Korrespondenz mit der Antragstellerin nach
          seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2012 zusätzlichen Arbeitsaufwand von 2.75 Stunden
          verursacht habe, weshalb man sich vorbehalte, der Antragstellerin eine Erhöhung der zu
          erwartenden Gebühr um CHF 275.- mitzuteilen.
12.       Am 6. Juni 2013 fand eine Besprechung zwischen dem Beauftragten und dem BLW statt. Im
          Rahmen dieses Treffens sollten insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der
          Anonymisierungs- und der Anhörungspflicht (Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 BGÖ) in Bezug auf
          die in den Dokumentenlisten vorhandenen Personendaten der beiden Bewilligungsinhaberinnen
          geklärt werden. Zudem erhielt das BLW die Gelegenheit, dem Beauftragten darzulegen,
          inwiefern bzw. wo genau in den verlangten Dokumentenlisten es Informationen vermutete,
          welche womöglich als Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse gelten und nach Art. 7 Abs. 1
          Bst. g BGÖ schützenswert sind. Das BLW stellte sich auf den Standpunkt, dass es diese
          Beurteilung gerade nicht selbst vornehmen könne und daher gezwungen sei, die betroffenen
          zwei Unternehmen anzuhören. Da für den Beauftragten die zentralen Fragen offen blieben bzw.
          das BLW weitgehend an seiner bisherigen Position festhielt, erachtet er es als sinnvoll, das
          Schlichtungsverfahren vorliegend mit einer Empfehlung abzuschliessen.
13.       Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und des BLW sowie auf die eingereichten
          Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.




II.       Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:


A.        Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ

14.       Gemäss Art. 13 BGÖ kann eine Person einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten
          einreichen, wenn die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränkt, aufschiebt
          oder verweigert, oder wenn die Behörde innert der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist keine
          Stellungnahme abgibt.
15.       Der Beauftragte wird nicht von Amtes wegen, sondern nur aufgrund eines schriftlichen
                                    3
          Schlichtungsantrags tätig. Berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen, ist jede Person,
          die an einem Gesuchsverfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten teilgenommen hat. Für
          den Schlichtungsantrag genügt einfache Schriftlichkeit. Aus dem Begehren muss hervorgehen,
          dass sich der Beauftragte mit der Sache befassen soll. Der Schlichtungsantrag muss innert
          20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde schriftlich eingereicht werden.
16.       Die Antragstellerin hat ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim BLW eingereicht und eine
          ablehnende Antwort erhalten. Als Teilnehmerin an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren
          ist sie zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt. Der Schlichtungsantrag wurde

3
      BBl 2003 2023.




                                                                                                           3/11
         formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der
         Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht.
17.      Das Schlichtungsverfahren kann auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder
         allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten stattfinden. Die Festlegung des Verfahrens im
                                                  4
         Detail obliegt alleine dem Beauftragten.
18.      Kommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche
         Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der
         Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.


B.       Materielle Erwägungen

19.      Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der
         Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ, SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die
         Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im
         Schlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die für das Zugangsgesuch zuständige
         Behörde den Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ
         vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der
         Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen
         Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines
         Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in
         amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des
         jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende
         Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder
                                                                   5
         gegebenenfalls eine Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ).
20.      Die Antragstellerin ersuchte um Zugang zu drei GEVER-Auszügen betreffend die
         Zulassungsdossiers der drei Pflanzenschutzmittel Cruiser, Poncho und Gaucho der beiden
         Bewilligungsinhaberinnen Syngenta Agro AG und Bayer (Schweiz) AG. Der Beauftragte hält
         fest, dass es sich bei entsprechenden Auszügen aus einem elektronischen
         Geschäftsverwaltungssystem von Behörden ohne weiteres um amtliche Dokumente i.S.v. Art. 5
         BGÖ handelt.
21.      Das BLW hat der Antragstellerin den Zugang zwar nicht verweigert, nach Ansicht des
         Beauftragten kann die Stellungnahme vom 12. Januar 2012 aber zumindest insoweit als
         Beschränkung des Zugangs qualifiziert werden, als das BLW einerseits die
         Anonymisierungspflicht nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ als absolut versteht und andererseits auf
         Anhörungen von Mitarbeitenden und betroffenen Drittpersonen besteht, wobei nicht genauer
         erklärt und begründet wurde, weshalb genau bzw. inwiefern in Bezug auf die vorliegenden
         Dokumentenlisten entsprechende Anhörungen geboten bzw. notwendig seien. Die
         Beschränkung bzw. Verweigerung des Zugangs durch das BLW ist somit unter Art. 7 Abs. 2
         BGÖ zu subsumieren, wonach der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt,
         aufgeschoben oder verweigert wird, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter
         beeinträchtigt werden kann.
22.      Demgegenüber verlangte die Antragstellerin vom BLW mehrfach, ihr die verlangten Auszüge in
         anonymisierter Form und ohne Anhörung der Betroffenen zugänglich zu machen. Der
         Beauftragte hat somit zu prüfen, ob bzw. inwiefern für die vorliegend zu beurteilenden

4
     BBl 2003 2024.
5
     CHRISTINE GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 13, RZ 8.




                                                                                                           4/11
        Dokumente eine Anonymisierungsmöglichkeit bzw. –pflicht besteht und ob die betroffenen
        Drittpersonen, deren Personendaten in den bezeichneten Dokumenten enthalten sind, nach
         Art. 11 Abs. 1 BGÖ anzuhören sind. Die durch den Beauftragten getroffenen
        Schlussfolgerungen werden schliesslich direkte Auswirkungen auf die Gebührenfrage haben,
        obgleich die Antragstellerin in ihrem Schlichtungsantrag vom 30. Januar 2012 weder die
        Erhebung von Gebühren an sich noch die Gebührenhöhe rügte.
23.     Vorab stellt der Beauftragte weiter fest, dass das BLW in seiner Stellungnahme vom 13.
        Februar 2012 die Meinung vertreten hat, dass das Zugangsgesuch der Antragstellerin nicht
        weiterbearbeitet werden könne, da diese den in Aussicht gestellten Aufwand, insbesondere die
        Gebühren für die Anhörung der betroffenen Bewilligungsinhaberinnen, nicht explizit akzeptierte.
        Dieser Haltung kann nicht gefolgt werden. Der Beauftragte weist in diesem Zusammenhang
        darauf hin, dass bloss ein Rückzug des Gesuchs durch den Antragsteller die Behörde dazu
        ermächtigt, ein Zugangsgesuch fallen zu lassen bzw. nicht mehr weiter zu bearbeiten. Die
        Antragstellerin ist nach ständiger Praxis des Beauftragten nicht verpflichtet, im Rahmen einer
        Bestätigung des Zugangsgesuches als Reaktion auf eine Gebührenvorankündigung i.S.v. Art.
        16 Abs. 2 VBGÖ den voraussichtlichen Gebührenbetrag explizit zu akzeptieren. Vielmehr behält
        die Antragstellerin auch im Falle einer Bestätigung ihres Zugangsgesuches das Recht, die
                                         6
        Höhe der Gebühr zu bestreiten.
24.     Der Beauftragte ruft in Erinnerung, dass die Antragstellerin im Stadium der Gebührenvorankün-
        digung durch die Behörde (Art. 16 Abs. 2 VBGÖ) grundsätzlich (noch) keinen
        Schlichtungsantrag einreichen kann, da die Behörde in diesem Zeitpunkt noch keine
                                                                                               7
        abschliessende Stellungnahme zum Zugangsgesuch i.S.v. Art. 12 BGÖ abgegeben hat. Nur
        ausnahmsweise ist die Einreichung eines Schlichtungsantrags zu diesem Zeitpunkt zulässig,
        wenn der angekündigte Gebührenbetrag derart exzessiv ist, dass er in seiner Wirkung einer
        Zugangsbeschränkung bzw. -verweigerung gleichkommt.
25.     Von einem exzessiven Gebührenbetrag kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Hingegen
        hat das BLW die Weiterbearbeitung des Zugangsgesuches zu Unrecht von einer expliziten
        Einverständniserklärung seitens der Antragstellerin über die Gebühren der Anhörung der
        beiden betroffenen Bewilligungsinhaberinnen abhängig gemacht (vgl. Ziffer 23). Damit wurde
        das Zugangsverfahren von Seiten des BLW blockiert und die Antragstellerin hatte im Ergebnis
        keine andere Möglichkeit, als mit einem Schlichtungsantrag an den Beauftragten zu gelangen.
        Der Beauftragte tritt daher ausnahmsweise auf den vorliegenden Schlichtungsantrag ein.
26.     Art. 9 Abs. 1 BGÖ zufolge sind amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, nach
        Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. Die Anonymisierungspflicht ist dabei nicht
                                                                      8
        als absolute, sondern bloss als relative Pflicht zu verstehen. Das bedeutet, dass eine
        Anonymisierung nicht in jedem Falle zwingend vorzunehmen ist, in dem sie theoretisch bzw.
        technisch zu bewerkstelligen wäre, sondern die Verpflichtung dazu sich nach den Umständen
        des jeweiligen Einzelfalles richtet und insbesondere dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz
                                 9
        Rechnung tragen muss. Eine Anonymisierung fällt hingegen von vornherein ausser Betracht,
        wenn sich ein Zugangsgesuch auf Dokumente bezieht, welche bestimmte, namentlich genannte


6
    Vgl. Bundesamt für Justiz und Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsberater, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der
    Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen (FAQ), 5. Juli 2012, Ziffer 8.2.7; so auch EDÖB Empfehlung vom 12.11.2012,
    EFK/Prüfbericht Immobilien, Ziff. 27.
7
    FAQ, a.a.O.
8
    Vgl. dazu insb. EDÖB Empfehlung vom 12.11.2012, EFK/Prüfbericht Immobilien, Ziff. 40; siehe zur Anonymisierungspflicht
    auch FLÜCKIGER, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 9, RZ 20ff.
9
    Vgl. dazu EDÖB Empfehlung vom 12.11.2012, EFK/Prüfbericht Immobilien, Ziff. 40.




                                                                                                                                5/11
                                 10
         Personen betreffen. Da die Antragstellerin in ihrem Zugangsgesuch sowohl die drei
         Pflanzenschutzmittel als auch die Namen der beiden Bewilligungsinhaberinnen namentlich
         genannt hat, gelten die vorliegend zu beurteilenden drei Dokumentenlisten als nicht
         anonymisierbar.
27.      Der Vollständigkeit halber weist der Beauftragte darauf hin, dass in bestimmten Fällen die
         Vornahme einer Anonymisierung eine unverhältnismässige Beschränkung des Zugangsrechts
                         11
         darstellen kann und demnach sogar unzulässig sein könnte. Dies wäre namentlich dann der
         Fall, wenn die Privatsphäre der betroffenen Person durch die Bekanntgabe ihrer Personendaten
         gar nicht beeinträchtigt würde und die Pflicht zur Anonymisierung daher von vornherein
                  12
         entfiele. Der Beauftragte geht vorliegend davon aus, dass die Bekanntgabe der Firmennamen
         der Syngenta Agro AG und der Bayer (Schweiz) AG im Zusammenhang mit den drei
         Pflanzenschutzmitteln Cruiser, Poncho und Gaucho die Privatsphäre der beiden Unternehmen
         in keiner Weise beeinträchtigt. Insbesondere ist für ihn nicht nachvollziehbar, inwiefern eine
         entsprechende Bekanntgabe datenbezogene Risiken bzw. wirtschaftliche Einbussen mit sich
         bringen könnte. Die Tatsache, dass die beiden Firmen die Bewilligungsinhaberinnen der
         genannten drei Pflanzenschutzpräparate sind, ist unlängst bekannt und darüber hinaus im
         Pflanzenschutzmittelverzeichnis auf der Website des BLW publiziert. Diese Publikation ist wie
         oben erwähnt gesetzlich vorgeschrieben (vgl. Ziffer 9). Inwiefern eine entsprechende
         Bekanntgabe der Personendaten aus den verlangten drei Auszügen die Privatsphäre der
         beiden Bewilligungsinhaberinnen beeinträchtigen könnte, wurde vom BLW denn auch nicht
         dargelegt.
28.      Das BLW teilte der Antragstellerin mit E-Mail vom 24. Januar 2012 zudem mit, dass die
         verlangten Dokumentenlisten Personendaten von „internen Mitarbeitenden“ des BLW enthalte.
         Für den Beauftragten hingegen sind in den drei Dokumentenlisten keinerlei Personendaten von
         Mitarbeitenden des BLW ersichtlich. Somit kann dieser Einwand seitens des BLW seiner
         Ansicht nach unberücksichtigt bleiben. Der Beauftragte beschränkt sich auf den Hinweis, dass
         die blosse Nennung von Namen und Funktionsbezeichnungen o.ä. von
         Verwaltungsmitarbeitenden in amtlichen Dokumenten grundsätzlich nicht der
                                           13
         Anonymisierungspflicht unterliegt und eine entsprechende Bekanntgabe somit ohnehin
         unproblematisch wäre.
29.      Der Beauftragte hält fest, dass für die in den verlangten drei Dokumentenlisten enthaltenen
         Personendaten keine Anonymisierungspflicht nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ besteht. Selbst wenn eine
         solche Pflicht in vorliegendem Fall bestünde, würde eine Anonymisierungshandlung bereits
         daran scheitern, dass die in den Dokumenten enthaltenen Personendaten gar nicht
         anonymisierbar wären, da die Antragstellerin nämliche Personendaten bereits in ihrem
         Zugangsgesuch genannt hat.
30.      Nach Art. 9 Abs. 2 BGÖ sind Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen,
         welche nicht anonymisiert werden können, nach Art. 19 des Bundesgesetzes über den
         Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1) zu beurteilen.



10
     FLÜCKIGER, a.a.O., RZ 22.
11
     STEPHAN C. BRUNNER / ALEXANDRE FLÜCKIGER, Nochmals: Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten
     enthalten, in: Jusletter 4. Oktober 2010, RZ 13.
12
     DAVID ROSENTHAL/YVONNE JÖHRI, Handkommentar DSG, Art. 19 Abs. 1bis, RZ 48, Zürich 2008; Bundesamt für Justiz,
     Gutachten über die Zugänglichkeit nach dem Öffentlichkeitsgesetz von Angaben über Beratungsmandate, 5. Juli 2012,
     S. 7 ff.
13
     FLÜCKIGER, a.a.O., RZ 14.




                                                                                                                         6/11
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31.      Aufgrund des mit dem Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes neu eingefügten Abs. 1 von
         Art. 19 DSG dürfen Bundesorgane Personendaten erstens im Rahmen der behördlichen
         Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen oder zweitens gestützt auf das
         Öffentlichkeitsgesetz bekannt geben, wenn die betreffenden Personendaten im Zusammenhang
         mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe stehen (Bst.a) und an deren Bekanntgabe ein
         überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b) (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 BGÖ). Die
         erstgenannte Voraussetzung ist Ausfluss des datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgebotes
         und ergibt sich für das Öffentlichkeitsgesetz bereits aus der Definition des Begriffs „amtliches
                                                     14
         Dokument“ nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ. Die zweite Voraussetzung verlangt im Einzelfall
         eine Güterabwägung zwischen dem privaten Interesse einer Person am Schutz ihrer
                                                                                                15
         Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten. Art. 6
         Abs. 2 VBGÖ liefert Anhaltspunkte, wann das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen
         kann. Ob vorliegend ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Herausgabe der
         Dokumente besteht, gilt es nachfolgend zu prüfen.
32.      Bereits aus Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes resultiert ein gewichtiges öffentliches
                                                                               16
         Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten (vgl. Art. 1 BGÖ). Ein überwiegendes
         öffentliches Interesse für die Zugänglichmachung der Personendaten ist namentlich denkbar,
         wenn die betroffene Person in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung zu einer dem
         Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde steht, aus der ihr wirtschaftliche Vorteile
         erwachsen (Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ). Dies ist bei Bewilligungsinhaberinnen durchaus
                        17
         anzunehmen. Für ein gewichtiges öffentliches Interesse spricht weiter der Umstand der
         intensiven medialen Berichterstattung der jüngsten Vergangenheit im Zusammenhang mit dem
         Einsatz von Pflanzenschutzmitteln der beiden betroffenen Bewilligungsinhaberinnen und einem
         vermuteten, damit zusammenhängenden Bienensterben von besorgniserregendem Ausmass.
         Auf der gegenüberliegenden Waagschale ist das private Interesse der beiden Unternehmen
         Syngenta Agro AG und Bayer (Schweiz) AG am Schutz ihrer Privatsphäre zu gewichten. Dabei
         ist zu beachten, dass die in den Dokumentenlisten vorhandenen Kombinationen ihrer
         Personendaten (Firmennamen und Produktenamen) bereits allgemein zugänglich sind. Wie
         unter Ziffer 27 ausgeführt, ist durch eine Bekanntgabe der entsprechenden Personendaten
         keine Beeinträchtigung der Privatsphäre der Syngenta Agro AG bzw. der Bayer (Schweiz) AG
         zu befürchten. Wäre eine solche Beeinträchtigung anzunehmen, so hätte sie sich bereits durch
         die aktive Publikation des Planzenschutzmittelverzeichnisses durch das BLW eingestellt. Aus
         der Sicht des Beauftragten stehen somit keine gewichtigen Privatinteressen der beiden
         Bewilligungsinhaberinnen am Schutz ihrer Privatsphäre den gewichtigen öffentlichen Interessen
         am Zugang zu diesen Informationen entgegen.
         Es gilt an dieser Stelle erneut und in aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass die
         Antragstellerin nur Dokumentenlisten des Zulassungsverfahrens – und damit Auszüge aus dem
         Dokumentenverwaltungssystem des BLW – herausverlangt, nicht hingegen die eigentlichen
         Dokumente aus dem entsprechenden Bewilligungsverfahren. Dass die in den Dokumentenlisten
         aufgeführten Unterlagen Informationen enthalten, welche die Bewilligungsinhaberinnen zu
         Recht als schützenswert erachten, ist anzunehmen. Dies gilt jedoch nicht für die verlangten
         Dokumentenlisten. Das öffentliche Interesse am Zugang zu diesen Dokumentenlisten bzw. den
         darin enthaltenen Personendaten überwiegt folglich das private Interesse der Betroffenen an
         deren Geheimhaltung.

14
     Urteil des BVGer A-1135/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 7.1.1., m.w.H.
15
     Urteil des BVGer A-3609/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.4. und 5.4.
16
     STEPHAN C. BRUNNER / ALEXANDRE FLÜCKIGER, a.a.O., Rz. 5.
17
     BBl 2003 2013; COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 7, RZ 72;
     ISABELLE HÄNER, a.a.O., Art. 12, RZ 23.




                                                                                                                           7/11
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33.      Selbst ausserhalb einer Zugangsprüfung nach Abs. 1 von Art. 19 DSG käme eine
         Bekanntgabe von Personendaten durch Bundesorgane in Betracht. Dies namentlich dann,
         wenn dazu eine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 17 DSG besteht (Art. 19 Abs. 1 DSG).
         Eine solche gesetzliche Grundlage ist vorliegend in Art. 45 Abs. 1 Bst. a und b PSMV zu sehen
         (vgl. Ziffer 9).
34.      Der Beauftragte hält fest, dass die in den verlangten Dokumentenlisten enthaltenen
         Personendaten nach den Vorgaben des Datenschutzgesetzes zugänglich gemacht werden
         müssen. Für eine Bekanntgabe besteht einerseits in Art. 45 PSMV eine gesetzliche Grundlage
         (vgl. Art. 19 Abs. 1 DSG) und andererseits kommt der Beauftragte auch in Anwendung von Art.
                                             bis
         9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1 DSG zum Ergebnis, dass die in den Dokumentenlisten
         enthaltenen Personendaten wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses zugänglich
         gemacht werden müssen.
35.      Schliesslich hat der Beauftragte zu prüfen, ob in Bezug auf die in den Dokumentenlisten
         enthaltenen, nicht anonymisierbaren Personendaten eine Anhörung nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ
         der beiden betroffenen Bewilligungsinhaberinnen durchzuführen ist.
36.      Nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ ist die Behörde verpflichtet, die betroffene(n) Person(en) zu
         konsultieren und ihr (ihnen) Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, sofern das
         Zugangsgesuch Dokumente betrifft, welche Personendaten enthalten und die Behörde die
         Gewährung des Zugangs in Betracht zieht. Die vorliegend zu beurteilenden Dokumente sind
         ohne Zweifel nicht anonymisierbar und enthalten folglich nach wie vor Personendaten (vgl.
         Ziffer 26). Es stellt sich jedoch die Frage, ob die beiden betroffenen Bewilligungsinhaberinnen
         Syngenta Agro AG und Bayer (Schweiz) AG vorliegend zwingend anzuhören sind.
37.      Das BLW stellte sich in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2012 an den Beauftragten auf
         den Standpunkt, es sei aufgrund des veröffentlichten Pflanzenschutzmittelverzeichnisses
         bekannt, dass die Syngenta Agro AG Bewiligungsinhaberin des Produkts Cruiser und die Bayer
         (Schweiz) AG Bewilligungsinhaberin der Produkte Poncho und Gaucho ist, weshalb eine
         Anonymisierung der verlangten Dokumentenlisten nicht möglich sei. Folglich müsse das BLW
         beide Bewilligungsinhaberinnen anhören, um ihnen das Recht einzuräumen, vom
         Zugangsgesuch der Antragstellerin Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern.
         In der Stellungnahme vom 12. Januar 2012 an die Antragstellerin führte das BLW zudem aus,
         eine Anhörung ermögliche es den Bewilligungsinhaberinnen, das BLW auf alle in den
         Dokumentenlisten allenfalls aufgeführten Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse
         hinzuweisen.
38.      Der Beauftragte teilt die Auffassung des BLW bezüglich der Notwendigkeit der Anhörung der
         beiden betroffenen Bewilligungsinhaberinnen nicht. Er weist darauf hin, dass die
         Anhörungspflicht nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ – ebenso wie die Anonymisierungspflicht nach Art. 9
                                                          18
         Abs. 1 BGÖ (vgl. Ziffer 26) – nicht absolut gilt. So hielt bereits der Bundesrat in seiner
         Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz Folgendes fest:
         „Liegt keine Zustimmung der betroffenen Person zur Bekanntgabe vor […], so hört […] [die
         Behörde] die betroffene Person – soweit dies möglich ist – an, indem sie sie über das
                                                                                                 19
         Zugangsgesuch informiert und ihr 10 Tage Zeit für die Stellungnahme einräumt […].“
         Daraus folgt, dass eine Anhörung nicht in jedem Fall, in dem sie tatsächlich möglich ist,
         vorgenommen werden muss. Gerade weil vorliegend die Bekanntgabe der in den
         Dokumentenlisten enthaltenen Personendaten kein Risiko einer Beeinträchtigung der


18
     FLÜCKIGER, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 11, RZ 11.
19
     BBl 2003 2017.




                                                                                                           8/11
         Privatsphäre der beiden Bewilligungsinhaberinnen birgt, entfällt hier eine entsprechende
                           20
         Anhörungspflicht.
39.      Es gilt zu beachten, dass es sich bei der Publikation des Pflanzenschutzmittelverzeichnisses
         um eine aktive Information durch Bundesbehörden (Art. 180 Abs. 2 BV und Art. 10 RVOG)
         handelt, welche exakt jene Verbindungen zwischen den Firmennamen der beiden betroffenen
         Bewilligungsinhaberinnen und einzelner von ihnen hergestellten Pflanzenschutzmittel
         (Produktenamen) beinhaltet, welche auch mittels des vorliegend zu beurteilenden
         Zugangsgesuches herausverlangt werden. Die in den Dokumentenlisten vorhandenen
         Personendaten sind also durch das BLW bereits aktiv publiziert worden. Hier erscheint die
         Vornahme einer Anhörung gestützt auf Art. 11 Abs. 1 BGÖ – notabene einer
         Verfahrensbestimmung des Öffentlichkeitsgesetzes, welches ausschliesslich die passive
         Information durch Bundesbehörden regelt – als sachfremd und überflüssig.
40.      Für den bloss relativen Charakter der Anhörungspflicht spricht aus systematischer Sicht auch
         der Umstand, dass das Öffentlichkeitsgesetz die Bekanntgabe von Personendaten gerade nicht
                                                                                   21
         von der Zustimmung der betroffenen Person im Einzelfall abhängig macht. Schliesslich sind
         bestimmte Ausnahmen von der Konsultationspflicht nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ direkt aus dem
         DSG ableitbar. Dies gilt namentlich in den Fällen von Art. 19 Abs. 2 DSG, wo lediglich die
         Bekanntgabe von einfachen Personendaten wie etwa Name, Vorname, Adresse oder
                                                   22
         Geburtsdatum einer Person verlangt wird. Dies ist nach Ansicht des Beauftragten auch
         vorliegend der Fall, da in den Dokumentenlisten bloss die beiden Firmennamen der
         Bewilligungsinhaberinnen sowie die Produktenamen der drei bezeichneten Pflanzenschutzmittel
         genannt werden.
41.      Zu klären bleibt die Frage, ob sich eine Anhörung der beiden Bewilligungsinhaberinnen aus
         dem Umstand rechtfertigt, dass in den verlangten Dokumentenlisten Geschäfts- und
         Fabrikationsgeheimnisse enthalten sind, welche nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ zu schützen
         sind. Diesen Standpunkt vertrat das BLW in seiner Stellungnahme an die Antragstellerin vom
         12. Januar 2012 (vgl. Ziffer 2) sowie anlässlich der Zusammenkunft mit dem Beauftragten vom
         6. Juni 2013 (vgl. Ziffer 12). Nach Ansicht des Beauftragten ist diese Frage jedoch klar zu
         verneinen. Einerseits sieht er selbst in den drei Dokumentenlisten keinerlei Informationen,
         welche auch nur entfernt als schützenswert i.S.v. Art. 7 Abs.1 Bst. g BGÖ gelten könnten.
         Andererseits geht er davon aus, dass es dem BLW als spezialisierte Zulassungs- bzw.
         Bewilligungsbehörde im Bereich Planzenschutzmittel möglich sein muss, zumindest in groben
         Zügen jene Stellen in den Dokumentenlisten anzugeben, welche der Vermutung nach
         entsprechende Informationen enthalten könnten. Der Beauftragte beurteilt demnach den
         Einwand des BLW, man sei verpflichtet, die Anhörungen der beiden Bewilligungsinhaberinnen
         u.a. mit Blick auf allenfalls in den Dokumentenlisten enthaltene Geschäfts- und
         Fabrikationsgeheimnisse durchzuführen, als unzureichend begründet und im Ergebnis nicht
         überzeugend.
42.      Der Beauftragte hält fest, dass in vorliegendem Fall keine Anhörungen nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ
         vorzunehmen sind. Dies ergibt sich daraus, dass die bekannt zu gebenden Personendaten
         bereits vom BLW selbst gestützt auf eine gesetzliche Grundlage öffentlich zugänglich gemacht
         wurden, eine entsprechende Bekanntgabe mit grösster Wahrscheinlichkeit keine
         Beeinträchtigung der Privatsphäre der beiden Unternehmen mit sich bringt und schliesslich kein

20
     Vgl. dazu auch Bundesamt für Justiz, Gutachten über die Zugänglichkeit nach dem Öffentlichkeitsgesetz von Angaben über
     Beratungsmandate, 5. Juli 2012, S. 8 f. und 12.
21
     Vgl. FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 11, RZ 11.
22
     FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 11, RZ 13.




                                                                                                                              9/11
       vernünftiger Hinweis auf in den Dokumentenlisten enthaltene Geschäfts- oder
       Fabrikationsgeheimnisse besteht, welcher eine Anhörung zu rechtfertigen vermöchte.
43.    Nach dem Gesagten kommt der Beauftragte nicht umhin, einige Überlegungen anzustellen zu
       den vom BLW mit Stellungnahme vom 12. Januar 2012 der Antragstellerin vorangekündigten
       Gebühren über CHF 440.- (vgl. Ziffer 2). Entgegen der pauschalen Äusserung des BLW in
       seiner Stellungnahme an die Antragstellerin vom 12. Januar 2012, wonach das Gesuch mehr
       als nur geringen Arbeitsaufwand erfordere und folglich zu einer Gebührenerhebung führen
       würde, sieht der Beauftragte im vorliegend zu beurteilenden Zugangsgesuch gerade keinen
       besonderen Aufwand. Es ist davon auszugehen, dass Dokumentenlisten aus einem
       Dokumentenverwaltungssystem – wie sie vorliegend verlangt werden – mit wenigen
       Arbeitsschritten an grundsätzlich jedem Computer der angefragten Behörde sichtbar und
       ausgedruckt bzw. exportiert werden können. Dazu kommt, dass in casu mangels Notwendigkeit
       bzw. mangels gesetzlicher Pflicht weder zusätzlicher Arbeitsaufwand durch allfällige
       Anonymisierungshandlungen (vgl. Ziffer 26-29) noch durch die Vornahme von Anhörungen (vgl.
       Ziffer 35-42) entstanden ist, bzw. – sollte er dennoch entstanden sein – der Antragstellerin nicht
       in Rechnung gestellt werden darf.
44.    Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis:
       Das BLW hat der Antragstellerin den Zugang zu den verlangten Dokumentenlisten ohne
       vorherige Anhörung der beiden Bewilligungsinhaberinnen zu Unrecht verweigert. Für die in den
       Listen enthaltenen Personendaten besteht keine Anonymisierungspflicht. Zudem besteht
       gegenüber den betroffenen Bewilligungsinhaberinnen keine Anhörungspflicht. Es ist davon
       auszugehen, dass das vorliegend zu beurteilende Zugangsgesuch nicht mehr als einen
       geringen Arbeitsaufwand seitens des BLW verursacht hat.


III.   Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und
       Öffentlichkeitsbeauftragte:

45.    Das BLW gewährt der Antragstellerin den Zugang zu den verlangten Dokumentenlisten.
46.    Das BLW sieht von der Erhebung einer Gebühr ab.
47.    Das BLW erlässt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
       Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), wenn es in Abweichung von Ziffer 45 und 46 den
       Zugang nicht gewähren will. Das BLW erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang
       dieser Empfehlung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
48.    Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim BLW den
       Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht
       einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).
49.    Gegen die Verfügung kann die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
       führen (Art. 16 BGÖ).
50.    Das BLW stellt dem Beauftragten eine Kopie seiner Verfügung und allfällige Entscheide der
       Beschwerdeinstanzen zu (Art. 13a VBGÖ).
51.    In Analogie zu Art. 22a VwVG stehen gesetzliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, vom
       15. Juli bis und mit 15. August still.
52.    Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am
       Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs.
       3 VBGÖ).



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53.   Die Empfehlung wird eröffnet:
       -   X

       -   Bundesamt für Landwirtschaft BLW
           Mattenhofstrasse 5
           CH-3003 Bern




Jean-Philippe Walter




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