# CH_ED%c3%96B_006_empfehlung-vom-5okto_2012-10-05 — Journalist vs. Tax Authority: Public Access to Information and Criminal Proceedings

**Geschäftsnummer:** CH_ED%c3%96B_006_empfehlung-vom-5okto_2012-10-05
**Gericht / Behörde:** Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-edoeb/129cc97ea49722706bf99429bad29bbeb29bbc9c/journalist-vs-tax-authority-public-access-to-information-and-criminal-proceedings

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

A journalist requested a list of companies that provided services for an IT project. The tax authority denied access, citing an ongoing administrative investigation and a pending criminal proceeding related to procurement violations. The data protection authority recommended delaying the decision on public access until the criminal proceedings are concluded, as the Public Access to Information Act exempts documents related to criminal proceedings from disclosure during the investigation.

## Leitsatz / Regeste

Art. 14 BGÖ; Art. 13 Abs. 3 VBGÖ; Art. 15 Abs. 1 BGÖ; Art. 15 Abs. 3 BGÖ — Art. 14 BGÖ: Used to issue a recommendation when no agreement is reached in the conciliation procedure. Art. 13 Abs. 3 VBGÖ: Basis for anonymizing the applicant's name in the published recommendation to protect personal data. Art. 15 Abs. 1 BGÖ: Grants the applicant the right to request a formal decision from the ESTV if they disagree with the recommendation.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 14 BGÖ

Used to issue a recommendation when no agreement is reached in the conciliation procedure.

### 2. Art. 13 Abs. 3 VBGÖ

Basis for anonymizing the applicant's name in the published recommendation to protect personal data.

### 3. Art. 15 Abs. 1 BGÖ

Grants the applicant the right to request a formal decision from the ESTV if they disagree with the recommendation.

### 4. Art. 15 Abs. 3 BGÖ

Sets the deadline for the ESTV to issue a formal decision after receiving a request.

### 5. Art. 13a VBGÖ

Requires the ESTV to send a copy of the formal decision to the EDÖB.

### 6. Art. 16 BGÖ

Specifies the applicant's right to appeal the formal decision to the Federal Administrative Court.

## Volltext des Entscheids

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
                                              EDÖB




                                                                                       Bern, 05. Oktober 2012




                                         Empfehlung


                                   gemäss Art. 14 des
                               Bundesgesetzes über das
                          Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung


                               zum Schlichtungsantrag von


                                              X
                                        (Antragsteller)


                                             gegen


                     die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)




I.   Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:

1.   Der Antragsteller (Journalist) verlangte am 2. Mai 2012 bei der Eidgenössischen
     Steuerverwaltung (ESTV) Zugang zu einer Liste mit Namen und Angaben sämtlicher
     Unternehmen, die für das IT-Projekt INSIEME Dienstleistungen erbracht haben oder mit denen
     Dienstleistungs- und Lieferantenverträge abgeschlossen wurden.
2.   Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 teilte die ESTV dem Antragsteller mit, ihm werde zum jetzigen
     Zeitpunkt keine Einsicht in die verlangten Dokumente gewährt. Die Behörde wies den
     Antragsteller darauf hin, dass sie, wie bereits hinlänglich bekannt sei, im Zusammenhang mit
     INISEME eine Administrativuntersuchung durchführe. Daher könne der Zugang zum jetzigen
     Zeitpunkt nicht gewährt werden, da die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher
     Massnahmen dadurch beeinträchtigt würde (Art. 7 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das
     Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3). Erst nach
     Abschluss der Administrativuntersuchung könne über die Zugänglichkeit der Dokumente
     entschieden werden. Zudem betonte die ESTV insbesondere, dass „gemäss Art. 8 Abs. 2 des
     Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) amtliche Dokumente, die
     Grundlage für einen politischen oder administrativen Entscheid bilden, erst dann zugänglich
     gemacht werden dürfen, wenn dieser Entscheid getroffen ist“. Schliesslich argumentierte die
     Behörde, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ Verfahren der Staats- und
     Verwaltungsrechtspflege vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes
     ausgenommen seien.

                                               Feldeggweg 1, 3003 Bern
                                               Tel. 031 323 74 84, Fax 031 325 99 96
                                               www.edoeb.admin.ch
3.      Am 14. Mai 2012 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen
        Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.
4.      Am 15. Mai 2012 wurde die ESTV aufgefordert, dem Beauftragten innerhalb von 10 Tagen eine
        Stellungnahme sowie alle relevanten Unterlagen einzureichen.
5.      Am 16. Mai 2012 bestätigte der Beauftragte zuhanden des Antragstellers den Eingang des
        Schlichtungsantrages.
6.      Am 24. Mai 2012 ersuchte die ESTV um eine Fristverlängerung bis zum 1. Juni 2012, welche
        vom EDÖB umgehend gewährt wurde.
7.      Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 ergänzte die ESTV ihre erste Stellungnahme und brachte als
        Begründung für den Aufschub des Zugangs zum verlangten Dokument vor: „Mit Verfügung vom
        24. Januar 2012 hat die Vorsteherin des Eidg. Finanzdepartements gestützt auf Art. 27a ff. der
        Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1990 (RVOV, SR
        172.010.1) betreffend Vergabe von Dienstleistungsaufträgen durch die ESTV im Zusammenhang
        mit dem Projekt INSIEME eine Administrativuntersuchung angeordnet. Im Rahmen dieser durch
        den Rechtdienst des Departements geführten Untersuchung soll abgeklärt werden, ob die ESTV
        im Rahmen des Projekts INSIEME gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstossen hat und
        wer für allfällige Verstösse in welchem Mass die Verantwortung trägt […].“
8.      Am 25. Juni 2012 teilte die ESTV den Beauftragten mit, dass die fragliche Liste mit allen
        Lieferanten des Projekts INSIEME nun Bestandteil eines laufenden Strafverfahrens sei, das die
        Bundesanwaltschaft (BA) eingeleitet habe. Zudem wies die ESTV auf Folgendes hin: „Wir sind
        der Ansicht, dass für das laufende Strafverfahren (mindestens) die gleiche Ausgangslage
        vorliegt, wie vor einiger Zeit für die Administrativuntersuchung. Damals haben wir […] gestützt auf
        Art. 3 BGÖ den Zugang verweigert resp. aufgeschoben bis nach Abschluss dieser
        Untersuchung”.
9.      Mit Schreiben vom 9. August 2012 erkundigte sich der Beauftragte beim leitenden Staatsanwalt
        der BA, ob das angefragte Dokument Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens sei.
10. Gestützt auf Art. 68 Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG 173.71) und Art. 14 RVOV
    bestätigte der Staatsanwalt des Bundes dem Beauftragten mit Schreiben vom 17. August 2012,
    dass sich in den Akten der BA betreffend das laufende Strafverfahren im Zusammenhang mit
    dem Projekt INSIEME der ESTV unter anderem auch das verlangte Dokument befinde.


II.     Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:


A.      Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ

11. Gemäss Art. 13 BGÖ kann eine Person einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten einreichen,
    wenn die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränkt, aufschiebt oder
    verweigert, oder wenn die Behörde innert der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist keine
    Stellungnahme abgibt.
12. Der Beauftragte wird nicht von Amtes wegen, sondern nur aufgrund eines schriftlichen
    Schlichtungsantrags tätig.1 Berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen, ist jede Person,
    die an einem Gesuchsverfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten teilgenommen hat. Für
    den Schlichtungsantrag genügt einfache Schriftlichkeit. Aus dem Begehren muss hervorgehen,
1
      BBl 2003 2023.




                                                                                                              2/4
       dass sich der Beauftragte mit der Sache befassen soll. Der Schlichtungsantrag muss innert
       20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde schriftlich eingereicht werden.
13. Der Antragsteller hat ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ bei der ESTV eingereicht und eine
    ablehnende Antwort erhalten (Aufschub). Als Teilnehmer an einem vorangegangenen
    Gesuchsverfahren ist er zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt. Der
    Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen
    nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht.
14. Das Schlichtungsverfahren kann auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder
    allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten stattfinden. Die Festlegung des Verfahrens im
    Detail obliegt alleine dem Beauftragten.2
15. Kommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,
    ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit
    eine Empfehlung abzugeben.


B.     Materielle Erwägungen

16. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der
    Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ, SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die
    Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im
    Schlichtungsverfahren erstens den sachlichen Geltungsbereich und gegebenenfalls, ob die für
    das Zugangsgesuch zuständige Behörde den Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ)
    sowie die in Art. 2, 3 und 7 f. BGÖ vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in
    Bezug auf den Schutz der Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat.
    Andererseits prüft er in jenen Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der
    Bearbeitung eines Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der
    Einsichtnahme in amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die
    Umstände des jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte
    entsprechende Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2
    VBGÖ) oder gegebenenfalls eine entsprechende Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ).3
17. Das Öffentlichkeitsgesetz gilt für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Strafverfahren
    nicht (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ). Der Zugang zu Dokumenten, die Teil der Verfahrensakten
    eines Strafverfahrens sind, wird in den entsprechenden Verfahrensgesetzen geregelt.4
18. Vorliegend bestätigte die BA dem Beauftragten mit Schreiben vom 17. August 2012, dass sich in
    den Akten betreffend das laufende Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Projekt INSIEME
    der ESTV unter anderem das angefragte Dokument befinde.
19. Der Beauftragte stellt fest, dass die ESTV dem Antragsteller vorgeschlagen hat, den Zugang bis
    zum Abschluss des Verfahrens zu verweigern respektive aufzuschieben (siehe Ziff. 8). Ob die
    verlangten Dokumente zugänglich zu machen sind, kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des
    Strafverfahrens offen bleiben. Danach können jedoch allenfalls subsidiär weitere
    Ausnahmeklauseln gemäss Art. 7-9 BGÖ zur Anwendung gelangen.




2
     BBl 2003 2024.
3
     Christine Guy-Ecabert, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpfli Handkommentar zum BGÖ, Art. 13, RZ 8.
4
     Botschaft, BBl 2003 1989.




                                                                                                        3/4
III.   Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und
       Öffentlichkeitsbeauftragte:

20. Entsprechend ihrem Vorschlag schiebt die ESTV die Beurteilung des Zugangsgesuchs zur Liste
    mit Namen und Angaben sämtlicher Unternehmen, die für das IT-Projekt INSIEME
    Dienstleistungen erbracht haben und mit denen Dienstleistungs- und Lieferantenverträge
    abgeschlossen wurden, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens auf.
21. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei der ESTV den
    Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht
    einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ). Die ESTV erlässt diese Verfügung innert 20 Tagen nach
    Eingang eines Gesuches (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). Die ESTV stellt dem Beauftragten gemäss
    Art. 13a VBGÖ eine Kopie zu.
22. Gegen die Verfügung kann der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen
    (Art. 16 BGÖ).
23. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am
    Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3
    VBGÖ).
24. Die Empfehlung wird eröffnet:
         -   X

         -   Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
             Eigerstrasse 65
             3003 Bern




Jean-Philippe Walter




                                                                                                      4/4
