# F.960.2026 — Asylum Refusal for Family Deported to Greece Upheld

**Geschäftsnummer:** F.960.2026
**Citation:** BVGE CH F.960.2026
**Gericht / Behörde:** Bundesverwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2026-02-23
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-bvger/e0a447f31744cfe1eb56915e80a4e182464c4b15/asylum-refusal-for-family-deported-to-greece-upheld
**Official Source URL:** https://jurispub.admin.ch/publiws/download;jsessionid=5AC3A83092B52DC306552D2AFC411FED?decisionId=0b5437f5-0fde-40bc-b680-17f58fbc7d4b
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BVGer/CH_BVGE_001_F-960-2026_2026-02-23.html

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court upheld the administrative decision to refuse asylum and order deportation for a family seeking asylum in Switzerland. The court found that the parents had previously been granted asylum and residency in Greece, and that Greece was therefore a safe third country for them under asylum law. The court also determined that the children, although born in France, could reasonably be expected to join their parents in Greece due to family unity, and that there was no evidence of ineffective protection in Greece. The court concluded that the deportation was permissible, reasonable, and possible, and therefore rejected the appeal.

## Leitsatz / Regeste

Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG; Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG; Art. 44 erster Satz AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG — Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG: Used to not enter into the asylum applications of the first three appellants because they had been granted refugee status in Greece and possessed a valid residence permit there. Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG: Used to not enter into the asylum applications of the fourth and fifth appellants because they could travel to Greece, where close relatives (their parents, who have refugee status) live, and no indications exist that effective protection against refoulement is lacking. Art. 44 erster Satz AsylG: Used to order the expulsion of the appellants as the non-entry into their asylum applications was deemed lawful.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG

Used to not enter into the asylum applications of the first three appellants because they had been granted refugee status in Greece and possessed a valid residence permit there.

### 2. Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG

Used to not enter into the asylum applications of the fourth and fifth appellants because they could travel to Greece, where close relatives (their parents, who have refugee status) live, and no indications exist that effective protection against refoulement is lacking.

### 3. Art. 44 erster Satz AsylG

Used to order the expulsion of the appellants as the non-entry into their asylum applications was deemed lawful.

### 4. Art. 83 Abs. 1 AIG

Cited in conjunction with Art. 44 zweiter Satz AsylG, it establishes the conditions under which the State Secretariat for Migration (SEM) must order provisional admission if expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

### 5. Art. 83 Abs. 3 AIG

The court considered this provision when assessing the permissibility of the expulsion to Greece.

### 6. Art. 83 Abs. 5 AIG

The court considered this provision when assessing the reasonableness of the expulsion to Greece, noting the legal presumption of reasonableness for EU/EFTA states.

### 7. Art. 83 Abs. 2 AIG

The court considered this provision when assessing the possibility of the expulsion, noting the agreement of the Greek authorities for the readmission of the appellants.

### 8. Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose the procedural costs on the appellants as they lost their case.

### 9. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Used to determine the amount of the procedural costs imposed on the appellants.

## Volltext des Entscheids

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal




    Abteilung VI
    F-960/2026




                                    Urteil vom 23. Februar 2026


    Besetzung                       Einzelrichter Basil Cupa,
                                    mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
                                    Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.


    Parteien                        1. A._______, geboren am (…),
                                    2. B._______, geboren am (…),
                                    3. C._______, geboren am (…),
                                    4. D._______, geboren am (…),
                                    5. E._______, geboren am (…),
                                    Eritrea
                                    alle vertreten durch Joanna Freiermuth,
                                    AsyLex,
                                    Beschwerdeführende,

                                    gegen

                                    Staatssekretariat für Migration SEM,
                                    Quellenweg 6, 3003 Bern,
                                    Vorinstanz.


    Gegenstand                      Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
                                    (sicherer Drittstaat);
                                    Verfügung des SEM vom 2. Februar 2026 / N (…).
                                                                   F-960/2026


Sachverhalt:

A.
A.a A.._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) suchte am
29. Juli 2025 zusammen mit seiner Ehefrau B._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin 2) und den gemeinsamen Kindern C._______ (geb. 2017
[nachfolgend: Beschwerdeführer 3]), D._______ (geb. 2020 [nachfolgend:
Beschwerdeführerin 4]) und E._______ (geb. 2023 [nachfolgend Be-
schwerdeführer 5]) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Finger-
abdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac)
ergab, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 am
15. September 2017 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten,
ihnen dort am 28. Juni 2018 internationaler Schutz gewährt worden war,
und dass sie am 21. November 2019, 6.Juni 2024 und 7. Januar 2025 in
Frankreich weitere Asylgesuche eingereicht hatten.

A.b Am 7. August 2025 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behör-
den um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO).

A.c Am 21. August 2025 lehnten die französischen Behörden das Wieder-
aufnahmeersuchen mit der Begründung ab, die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden seien von der zuständigen Stelle für unzulässig befun-
den worden, da ihnen bereits von einem anderen Mitgliedstaat, Griechen-
land, Schutz gewährt worden sei. Der Fall unterliege demnach nicht der
Zuständigkeitsbestimmung des Dublin-Verfahrens.

A.d Am 25. August 2025 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behör-
den gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über
gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückfüh-
rung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-
Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bun-
desrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006
über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt
(SR0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden.



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A.e Am 1. September 2025 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdefüh-
rer 1 und der Beschwerdeführerin 2 die Gespräche zur Rückführung in ei-
nen sicheren Drittstaat durch.

A.f Am 4. September 2025 stimmten die griechischen Behörden der Rück-
übernahme der Beschwerdeführenden zu und teilten mit, die Beschwerde-
führenden 1-3 seien in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden und
verfügten über eine vom 3. März 2025 bis 2. März 2028 gültige Aufenthalts-
bewilligung. Die Beschwerdeführenden 4 und 5 seien in Griechenland nicht
registriert, aber ihrer Rückübernahme werde im Zusammenhang mit der
Einheit der Familie zugestimmt.

A.g
Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 – gleichentags eröffnet – trat die Vor-
instanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren
Vollzug an.

B.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Februar 2026 gelangten die Beschwerde-
führenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf
das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien von den griechischen
Behörden spezifische Garantien hinsichtlich Unterbringung und medizini-
scher Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Be-
schwerdeführenden, der Beschwerdeführer 3 (in der Rechtsmitteleingabe
als «Beschwerdeführer 4» bezeichnet) sei mündlich durch das Bundesver-
waltungsgericht anzuhören. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs super-
provisorisch zu verfügen. Schliesslich sei auf einen Kostenvorschuss zu
verzichten, ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewährend und die
rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.




Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind

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erfüllt, so dass auf die Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Er-
wägung 1.2 – einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wir-
kung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen
(Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist demnach nicht einzutreten.

2.
Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbe-
gründet. Die Vorinstanz hat entgegen der Annahme der Beschwerdefüh-
renden den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Sie hat ihre per-
sönliche Situation, insbesondere ihre familiäre, wirtschaftliche und gesund-
heitliche Situation abgeklärt. Dass die Beschwerdeführenden die Beweis-
würdigung der Vorinstanz nicht teilen, stellt keine unrichtige oder unvoll-
ständige Sachverhaltsfeststellung dar. Ebenso wenig ergibt sich aus den
Akten oder den Beschwerdevorbringen, inwiefern die Vorinstanz weitere
Abklärungen zur gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführenden
hätte vornehmen müssen. Auch dem Kindeswohl hat die Vorinstanz genü-
gend Rechnung getragen (vgl. nachfolgend E. 5.2.1). Es besteht nach dem
Gesagten keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen
Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.
Die Beschwerdeführenden beantragen die persönliche Anhörung des Be-
schwerdeführers 3 gestützt auf Art. 12 des Übereinkommens vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107).

Die genannte Norm ist im migrationsrechtlichen Verfahren unmittelbar an-
wendbar (BGE 147 I 149 E. 3.2; 124 III 90 E. 3a). Gemäss Art. 12 KRK
sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Mei-
nung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden
Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des
Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife
(Abs. 1). Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit ge-
geben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle
im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu wer-
den (Abs. 2). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist


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eine persönliche Anhörung des Kindes nicht in jedem Fall unerlässlich;
wenn das Kind durch seine Eltern vertreten wird und die Kindesinteressen
mit denen der Eltern übereinstimmen, kann die Ansicht der Kinder auch
ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern
der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüg-
lich festgestellt werden kann (vgl. Urteil des BGer 2C_202/2025 vom 13.
August 2025 E. 6.1 m.w.H.). Dies ist vorliegend hinsichtlich des achtjähri-
gen Beschwerdeführers 3 der Fall, womit offen bleiben kann, inwieweit er
in der Lage ist, sich zur vorliegenden Angelegenheit eine eigene Meinung
zu bilden und wie diese gegebenenfalls angemessen und altersgerecht zu
berücksichtigen ist. Der Antrag auf persönliche Anhörung des minderjähri-
gen Beschwerdeführers 3 ist abzuweisen.

4.
4.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland
– als Mitglied der Europäischen Union (EU) – um einen Drittstaat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführenden 1-3 in
Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden, dort über eine gültige Auf-
enthaltsbewilligung verfügen und die Zustimmung der griechischen Behör-
den zur Rückübernahme der Familie vorliegt. Sie ist hinsichtlich der Be-
schwerdeführenden 1-3 zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a
AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten.

4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin 4 und der Beschwerdeführer 5 wurden, ge-
mäss Informationen im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS)
in am (…) 2020 respektive (…) 2023 in Frankreich geboren und haben sich,
soweit ersichtlich, zu keinem Zeitpunkt in Griechenland aufgehalten (die
Beschwerdeführenden 1-3 haben Griechenland gemäss eigenen Angaben
im Jahr 2019 verlassen). Sie sind gemäss Informationen der griechischen
Behörden in Griechenland denn auch nicht registriert. Sie fallen somit nicht
in den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG,
welcher einen vorherigen Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat voraus-
setzt. In ihrem Fall ist jedoch der Nichteintretensgrund von Art. 31a Abs. 1
Bst. e gegeben. Danach ist auf Asylgesuch nicht einzutreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen
sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben. Diese Bestim-
mung findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzel-
fall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG; Urteil des BVGer E-
2365/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.4).

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4.2.2 Zwar leben derzeit keine nahen Angehörigen der Beschwerdeführen-
den 4 und 5 im Drittstaat Griechenland. Dies wäre aber nach einer Rück-
reise ihrer Eltern, auf deren Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a
AsylG nicht einzutreten ist und für die der Vollzug der Wegweisung – wie
nachfolgend dargelegt – als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten
ist, der Fall. Die Eltern wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt
und verfügen dort über bis 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen. Die grie-
chischen Behörden haben der Rückübernahme der Beschwerdeführenden
4 und 5 ausdrücklich und mit dem Verweis auf die «Einheit der Familie»
zugestimmt. Daraus ist abzuleiten, dass die Beschwerdeführenden 4 und
5 in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einbezogen werden und in Grie-
chenland Wohnsitz nehmen können. Hinweise darauf, dass in Griechen-
land für sie kein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht, liegen nicht
vor (vgl. Urteil des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.4).

4.2.3 Sowohl die in Bst. a als auch in Bst. e von Art. 31a Abs. 1 AsylG vor-
gesehene Regelung ist Ausdruck des im Asylverfahren geltenden Subsidi-
aritätsprinzips, laut welchem eine Person nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen ist, wenn sie über eine zumutbare Schutzalternative in einem
Drittstaat verfügt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sie in einem
solchen Staat internationalen Schutz erhalten kann. Die Vorinstanz hat ihre
rechtliche Argumentation zwar nicht auf Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG abge-
stützt. Die Beschwerdeführenden hatten aber sowohl im vorinstanzlichen
Verfahren als auch auf Beschwerdeebene hinreichend Gelegenheit, sich
zum Nichteintreten aufgrund einer Schutzalternative in Griechenland zu
äussern und ihren Standpunkt wirksam einzubringen. Unter diesen Um-
ständen kann auf eine Gewährung des rechtlichen Gehörs zur substituier-
ten Begründung verzichtet werden, zumal vorliegend kein Rechtsgrund-
satz zur Anwendung gelangt, mit dem die rechtlich vertretenen Beschwer-
deführenden nicht hätten rechnen müssen (vgl. Urteil des BVGer
E-2365/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.4).

4.3 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz im Ergebnis zur Recht auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat zu Recht
in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet.

5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG
[SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).



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5.1
5.1.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Sig-
natarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Recht-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen
grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken
und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, wes-
halb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht
(vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025
E. 8.1 f.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden berück-
sichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt.

5.1.2 Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und
Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

5.2
5.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt
erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss
Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist und dass diese
gesetzliche Vermutung auch für vulnerable Personen gilt. Im Rahmen der
bei Familien mit Kindern erforderlichen Abwägung sämtlicher konkreten
Umstände des Einzelfalls (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremd-
sprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob
und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen
bzw. versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen) ist sie
zu Recht zum Schluss gekommen, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen sei, diese Vermutung umzustossen, da sie keine ernsthaf-
ten Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass sie in Griechenland aufgrund von
individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteil des
BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf den fehlenden Zugang
zu medizinischer Versorgung, Unterkunft, Arbeitsmöglichkeiten, Sprachun-
terricht sowie insbesondere auch deren gesundheitlichen Probleme (Ma-
genbeschwerden [Beschwerdeführer 1], Gelenk- und Muskelschmerzen
[Beschwerdeführerin        2],    Weitsichtigkeit   und     Astigmatismus

                                                                      Seite 7
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[Beschwerdeführer 3]) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewür-
digt. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen Griechen-
lands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizini-
scher Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und aus-
geführt, dass es den Beschwerdeführenden möglich ist, sich für eine Un-
terkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlun-
gen an die entsprechenden Stellen zu wenden und erforderliche Hilfe ein-
zufordern. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass auch
das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Ange-
sichts der fehlenden zu erwartenden Bemühungen sind nämlich keine Um-
stände ersichtlich, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Kin-
desinteresse (Art. 3 Abs. 1 KRK) einer Rückführung der Beschwerdefüh-
renden 3–5 entgegenstehen könnte, zumal die Kinder gemeinsam mit ih-
ren Eltern nach Griechenland reisen können respektive werden.

5.2.2 Entgegen ihren Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführenden
auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass sie sich in
Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht haben.
Aus den vorinstanzlichen Akten gehen keine Integrationsbemühungen her-
vor. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass sie ein Jahr und zwei Mo-
nate nach der Schutzgewährung aus Griechenland ausgereist sind (Be-
schwerdeführer 1) respektive bereits seit Langem den Gedanken gehabt
hätten, Griechenland zu verlassen (Beschwerdeführerin 2). Dies müssen
sie sich entgegenhalten lassen. Bei dieser Sachlage besteht auch kein An-
lass zur Einholung individueller Garantien seitens der griechischen Behör-
den (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5728/2024 vom 18. September
2024 E. 9.4 m.w.H.), weshalb der subsubeventualiter gestellte Antrag ab-
zuweisen ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten
(Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rücküber-
nahme aller Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und
die Beschwerdeführenden 1-3 zudem über eine bis 2. März 2028 gültige
Aufenthaltsbewilligung verfügen.

5.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für
eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt.

6.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2026



                                                                       Seite 8
                                                                   F-960/2026


nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.

7.
7.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlos-
sen, weshalb sich der Antrag auf Anordnung eines Vollzugsstopps respek-
tive um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf
erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

7.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung res-
pektive um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin sind abzu-
weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfah-
renskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)




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                                                                   F-960/2026


Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die
kantonale Migrationsbehörde.




Der Einzelrichter:                      Die Gerichtsschreiberin:




Basil Cupa                              Andrea Beeler




Versand:




                                                                     Seite 10
