# F.9503.2025 — Asylum seeker removal to France upheld.

**Geschäftsnummer:** F.9503.2025
**Citation:** BVGE CH F.9503.2025
**Gericht / Behörde:** Bundesverwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2025-12-19
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-bvger/d2d7a1340a8988e54296aa5c5793fd96d342d853/asylum-seeker-removal-to-france-upheld
**Official Source URL:** https://jurispub.admin.ch/publiws/download;jsessionid=1058CC01690CD3960574DEEDECA8FA57?decisionId=1bbc147c-3647-4e40-ad15-9861e4b908e9
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BVGer/CH_BVGE_001_F-9503-2025_2025-12-19.html

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

An asylum seeker's application was rejected and they were ordered to be removed to France, as France was determined to be the responsible state under the Dublin III Regulation because the applicant had previously held a residence permit there. The court upheld this decision, finding no systemic deficiencies in the French asylum system and no specific grounds to believe the applicant would not receive adequate protection there, even in light of claims of domestic violence, thus dismissing the appeal.

## Leitsatz / Regeste

Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 44 AsylG; Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO; Art. 65 Abs. 1 VwVG — Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG: This provision was used to dismiss the appeal against the decision to not enter the asylum application. Art. 44 AsylG: This provision was used to order the expulsion to France. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO: This provision establishes that France is competent to process the asylum application.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision was used to dismiss the appeal against the decision to not enter the asylum application.

### 2. Art. 44 AsylG

This provision was used to order the expulsion to France.

### 3. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO

This provision establishes that France is competent to process the asylum application.

### 4. Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was used to reject the request for free legal aid because the application was deemed hopeless.

### 5. Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose the court costs on the appellant.

## Volltext des Entscheids

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal




    Abteilung VI
    F-9503/2025




                                    Urteil vom 19. Dezember 2025


    Besetzung                       Einzelrichterin Susanne Genner,
                                    mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
                                    Gerichtsschreiberin Selina Schmid.


    Parteien                        A._______,
                                    geboren am (…) 1999, Afghanistan,
                                    vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern,
                                    Beschwerdeführerin,

                                    gegen

                                    Staatssekretariat für Migration SEM,
                                    Quellenweg 6, 3003 Bern,
                                    Vorinstanz.


    Gegenstand                      Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
                                    fahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM
                                    vom 2. Dezember 2025 / N (…).
                                                                    F-9503/2025


Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 7. September 2025 in der Schweiz
um Asyl. Da sie in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac)
nicht verzeichnet ist, führte die Vorinstanz am 26. September 2025 eine
Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durch. Im Rahmen dieser
Anhörung reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen ein (unter
anderem eine französische Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum
15. Mai 2022 sowie zwei Bestätigungen der Anträge auf eine Aufenthalts-
bewilligung [in welchen die Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung jeweils
verlängert worden ist]), aus welchen hervorgeht, dass sie in Frankreich bis
zum 13. Mai 2024 über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügte. Im Rahmen
der Anhörung vom 26. September 2025 gewährte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör in Bezug auf einen möglichen
Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch sowie eine Wegweisung
nach Frankreich.

B.
Am 29. September 2025 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behör-
den um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die französi-
schen Behörden hiessen das Ersuchen am 30. November 2025 gut.

C.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 (eröffnet am 3. Dezember 2025) trat
die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein,
ordnete ihre Überstellung nach Frankreich an und forderte sie auf, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.

D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Dezember 2025 gelangte die Beschwer-
deführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfü-
gung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr
Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzufüh-
ren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. Sie ersuchte




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weiter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

E.
Am 10. Dezember 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovi-
sorischen Vollzugsstopp an.



Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind er-
füllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG,
Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet
über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-
scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.
2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 4 Dub-
lin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das französische Asylsystem
rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund
derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz
überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshinder-
nisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die fehlende Anwendbarkeit
von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO, die häusliche Gewalt durch ihren Exmann
sowie ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss eigener Aussage
leide sie unter Stress) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewür-
digt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des
ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermes-
sens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist
demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwen-


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dung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur
näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

2.2. Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag
an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Bezüg-
lich der Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie von häuslicher
Gewalt betroffen gewesen sei und ein Strafverfahren gegen ihren Exmann
hängig sei, ist festzuhalten, dass Frankreich ein funktionierender Rechts-
staat ist und die Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu ge-
währen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass – gemäss Aussage der Be-
schwerdeführerin – in Frankreich ein Strafverfahren gegen ihren Exmann
hängig sein soll. Es bestehen keine konkreten Hinweise, wonach die fran-
zösische Polizei der Beschwerdeführerin – bei Bedarf – den erforderlichen
Schutz verweigern würde.

3.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember
2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

4.
Mit vorliegendem Urteil fällt der am 10. Dezember 2025 angeordnete Voll-
zugsstopp dahin.

5.
Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)




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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.




Die Einzelrichterin:                   Die Gerichtsschreiberin:




Susanne Genner                         Selina Schmid




Versand:




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