# F.963.2021 — Entry Ban Upheld Over Threats to Officials and Child Welfare Concerns

**Geschäftsnummer:** F.963.2021
**Citation:** BVGE CH F.963.2021
**Gericht / Behörde:** Bundesverwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2022-06-17
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-bvger/c9598ace1b251ae245a24f4a4540f69d1875f8cd/entry-ban-upheld-over-threats-to-officials-and-child-welfare-concerns
**Official Source URL:** https://jurispub.admin.ch/publiws/download;jsessionid=173C3605065BEC769273DE655D67F4A8?decisionId=ca289d4d-dec4-4465-9272-14f5abe38b67
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BVGer/CH_BVGE_001_F-963-2021_2022-06-17.html

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court upheld a two-year entry ban against an individual with a history of criminal convictions in Italy and Switzerland, including offenses related to violence, drugs, and threats against authorities. The court found that the individual's past behavior, coupled with threats made towards child protection officials and concerns about potentially taking her child to Italy against court orders, constituted a genuine and sufficiently serious threat to public order and safety. While acknowledging the potential impact on family life, the court determined that the entry ban was a necessary and proportionate measure to protect the child and prevent future disturbances.

## Leitsatz / Regeste

Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG; Art. 67 Abs. 3 AIG; Art. 67 Abs. 5 AIG; Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA — Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG: Used as the legal basis for issuing an entry ban due to violations of public safety and order. Art. 67 Abs. 3 AIG: Used to determine the duration of the entry ban, allowing for a longer period in cases of serious danger to public safety and order. Art. 67 Abs. 5 AIG: Cited regarding the possibility of waiving or lifting an entry ban for humanitarian or other important reasons, and for suspending the ban.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG

Used as the legal basis for issuing an entry ban due to violations of public safety and order.

### 2. Art. 67 Abs. 3 AIG

Used to determine the duration of the entry ban, allowing for a longer period in cases of serious danger to public safety and order.

### 3. Art. 67 Abs. 5 AIG

Cited regarding the possibility of waiving or lifting an entry ban for humanitarian or other important reasons, and for suspending the ban.

### 4. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA

Used to assess whether the entry ban restricts freedom of movement rights in compliance with public order and security grounds.

### 5. Art. 5 Abs. 2 BV

Cited in relation to the proportionality assessment of the entry ban.

### 6. Art. 96 AIG

Cited in relation to the proportionality assessment of the entry ban.

### 7. Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the general rule for imposing costs on the appellant, but waived due to granted legal aid.

### 8. Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for granting free legal aid and waiving court costs.

### 9. Art. 65 Abs. 4 VwVG

Cited regarding the obligation of the appellant to reimburse the court for the granted legal aid if they later acquire sufficient means.

### 10. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Used as the basis for determining the remuneration of the official legal representative.

### 11. Art. 112 Abs. 1 AIG

Cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction over entry ban decisions.

### 12. Art. 31 ff. VGG

Cited as the procedural basis for appeals to the Federal Administrative Court, in conjunction with AIG.

### 13. Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited as a condition for the admissibility of an appeal.

### 14. Art. 50 VwVG

Cited as a condition for the admissibility of an appeal.

### 15. Art. 52 VwVG

Cited as a condition for the admissibility of an appeal.

### 16. Art. 49 VwVG

Cited as grounds for appeal which can be raised before the Federal Administrative Court, and as the basis for the final ruling that the appeal violates federal law.

### 17. Art. 62 Abs. 4 VwVG

Cited regarding the court's duty to apply federal law ex officio and not being bound by the parties' arguments.

### 18. Art. 2 Abs. 2 AIG

Cited to determine the applicability of Swiss alien law in relation to the FTA.

### 19. Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK)

Cited regarding the child's right to express their views, relevant to the procedural aspects of the case.

### 20. Art. 35 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for the duty of authorities to provide reasons for their decisions.

### 21. Art. 29 Abs. 2 BV

Cited regarding the right to be heard, which includes the right to reasoned decisions.

### 22. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Cited as a specific instance of violating public safety and order through disregard of legal provisions or official orders.

### 23. Art. 77a Abs. 2 VZAE

Cited to define when a person's stay poses a risk to public safety and order.

### 24. Art. 183 StGB

Cited in relation to potential offenses concerning child abduction or withholding.

### 25. Art. 220 StGB

Cited in relation to potential offenses concerning child abduction or withholding.

### 26. Art. 3 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ)

Cited in relation to international child abduction issues.

### 27. Art. 8 Ziff. 1 EMRK

Cited concerning the right to respect for private and family life, relevant to the proportionality assessment.

### 28. Art. 8 Ziff. 2 EMRK

Cited in the context of balancing the right to family life against public safety interests.

### 29. Art. 3 FZA

Cited in relation to the right to freedom of movement for Swiss citizens.

### 30. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA

Cited in relation to the scope of freedom of movement rights under the FTA.

### 31. Art. 10 Abs. 1 AIG

Cited regarding the conditions for entry and stay in Switzerland for up to three months for job seeking.

### 32. Art. 2 Anhang I FZA

Cited in relation to the right to stay in Switzerland for job seeking.

### 33. Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP)

Cited regarding the conditions for stay in Switzerland for job seeking.

### 34. Art. 273 Abs. 1 ZGB

Cited as the basis for KESB's jurisdiction over personal contact with a child.

### 35. Art. 315 ZGB

Cited as the basis for KESB's jurisdiction over child protection measures.

## Volltext des Entscheids

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal




    Abteilung VI
    F-963/2021




                                    Urteil vom 17. Juni 2022


    Besetzung                       Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
                                    Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
                                    Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
                                    Gerichtsschreiber Mathias Lanz.


    Parteien                        A._______,
                                    Beschwerdeführerin,
                                    vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,

                                    gegen

                                    Staatssekretariat für Migration SEM,
                                    Quellenweg 6, 3003 Bern,
                                    Vorinstanz.


    Gegenstand                      Einreiseverbot.
                                                                   F-963/2021


Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, eine italienisch-nigerianische Doppelbürgerin,
wurde in Italien zwischen Mai 2003 und Februar 2014 wegen Widerstands
gegen Beamte, Körperverletzung, häusliche Gewalt, Raub und Beschimp-
fung zu insgesamt mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. Ak-
ten der Vorinstanz [SEM-act.] 17). Ab 2014 hielt sie sich mit Unterbrüchen
in der Schweiz auf. Sie verkehrte im Rotlichtmilieu und kam in Kontakt mit
Drogen. Am (…) 2016 kam die Tochter B._______ (nachfolgend: Tochter)
zur Welt. Vom 29. November 2017 bis zum 27. September 2019 verbüsste
die Beschwerdeführerin in Italien eine Haftstrafe (vgl. SEM-act. 17). Vor
dem Hintergrund der bevorstehenden Ausschaffung nach Italien zur Ver-
büssung der Haftstrafe entzog ihr die Kindes- und Erwachsenenschutzbe-
hörde (KESB) am 1. November 2017 superprovisorisch das Aufenthaltsbe-
stimmungsrecht für ihre Tochter, was die KESB am 13. Dezember 2017
bestätigte (Akten KESB [KESB-act.], Band 2). Am 15. November 2017 ver-
fügte die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin ein zweijähriges
Einreiseverbot (SEM-act. 6).

B.
Nach Verbüssung der Haftstrafe und Rückkehr der Beschwerdeführerin in
die Schweiz verfügte die KESB am 2. Dezember 2019 einen begleiteten
Beziehungsaufbau zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter
(KESB-act., Band 3). Mit Entscheid vom 15. Mai 2020 platzierte die KESB
die Tochter in eine Pflegefamilie um (KESB-act., Band 3). Am 29. Juli 2020
sistierte die KESB den unbegleiteten persönlichen Verkehr mit der Tochter
und setzte ein begleitetes, monatliches Besuchsrecht der Beschwerdefüh-
rerin für drei bis vier Stunden fest (KESB-act., Band 3).

C.
Am 23. November 2020 wiesen die (…) der Stadt (…) die Beschwerdefüh-
rerin weg und forderte sie auf, die Schweiz bis zum 1. Dezember 2020 zu
verlassen (SEM-act. 19).

D.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 ordnete die Vorinstanz ein ab dem
27. Januar 2021 geltendes Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren
an. Zur Begründung führte sie an, das Verhalten der Beschwerdeführerin
habe mehrfach zu Klagen Anlass gegeben. Sie sei bei der (…) der Stadt
(…) einschlägig bekannt. Aufgrund ihres Verhaltens und der Gefährdung
ihres Kindes sei ihr die elterliche Obhut entzogen worden. In der Schweiz

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sei sie strafrechtlich verzeichnet wegen Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz und wegen diversen Übertretungen bestraft worden.
Auch in den italienischen Strafregistern sei sie mehrfach verzeichnet. Es
lägen Verstösse gegen die Gesetzgebung vor, womit die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung sowie das Wohl des Kindes gefährdet worden sei. Es
bestehe ein spezialpräventives, gewichtiges Interesse an einer Fernhal-
tung der Beschwerdeführerin, um künftige Störungen der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung durch die Beschwerdeführerin zu verhindern und die
in der Schweiz lebende Tochter zu schützen. Es sei weiterhin von einer
Rückfallgefahr und von einer gegenwärtigen und hinreichend schweren
Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, im Sinne
von Art. 5 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) auszugehen. Aus den glei-
chen Gründen werde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzo-
gen (SEM-act. 24).

E.
Am 3. März 2021 gelangte die Beschwerdeführerin mit einer gegen das
Einreiseverbot gerichteten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragte, dieses aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung sowie zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte sie darum, ihr den Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer
des Verfahrens zu gestatten sowie um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege (Akten des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer-act.] 1).

F.
Das Bundesverwaltungsgericht zog am 16. März 2021 die Akten des Mig-
rationsdienstes des Kantons Bern und am 29. März 2021 diejenigen der
(…) bei (BVGer-act. 4 und 7).

G.
Am 21. April 2021 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Der Vernehmlassung legte sie einen vom
20. April 2021 datierten Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister be-
treffend die Beschwerdeführerin bei (BVGer-act. 9).

H.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2021 hiess das Bundesverwaltungsge-




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richt die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechts-
verbeiständung gut und setzte die zwischenzeitlich mandatierte Rechtsver-
treterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein (BVGer-act. 12).

I.
Gemäss Angaben der Vorinstanz reiste die Beschwerdeführerin am
13. Februar 2021 freiwillig nach Italien aus und kehrte im Mai 2021 in die
Schweiz zurück. Am 3. Juni 2021 überstellten die (…) die Beschwerdefüh-
rerin nach Italien (BVGer-act. 20 und 31).

J.
Nach gewährter Akteneinsicht ergänzte die Beschwerdeführerin am 7. Juni
2021 ihre Beschwerde und beantragte subeventualiter das Einreiseverbot
monatlich während 24 Stunden zu suspendieren. Gleichzeitig ersuchte sie
um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde sowie um Beizug der Akten des Kindesschutzverfahrens und
Einholung eines Berichts der Beistandsperson, beziehungsweise des An-
waltes der Tochter (BVGer-act. 13).

K.
Am 16. Juni 2021 liess die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht den
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft der Region Bern-Mittelland vom 26. Mai
2021 zukommen, womit die Beschwerdeführerin wegen Gewalt und Dro-
hung gegen Behörden und Beamte für schuldig erklärt worden war (BVGer-
act. 15).

L.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2021 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde ab (BVGer-act. 16).

M.
Am 23. Juni 2021 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten der KESB
bei (BVGer-act. 19).

N.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 2. Juli 2021 hielt die Vorinstanz an
Begehren und Begründung fest (BVGer-act. 20).




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O.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2021 wies das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ab (BVGer-act. 21).

P.
Die Beschwerdeführerin replizierte am 16. August 2021 (BVGer-act. 26).
Am 18. August 2021 wurde sie in einer Wohnung in (…) polizeilich ange-
halten und tags darauf weggewiesen. Die Rücküberstellung nach Italien
erfolgte am 3. September 2021 (BVGer-act. 31).

Q.
Die Vorinstanz reichte am 3. November 2021 Dokumente im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz vom Au-
gust 2021 zu den Akten (BVGer-act. 31).

R.
Vom Gericht darum ersucht, reichte die Beiständin der Tochter am 22. De-
zember 2021 einen vom 23. November 2021 datierten Bericht ein (BVGer-
act. 34). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2022 Stellung
(BVGer-act. 36).

S.
Am 9. Februar 2022 liess die Vorinstanz dem Gericht den Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland vom 12. Januar 2022 zu-
kommen, womit die Beschwerdeführerin wegen rechtswidriger Einreise
und Aufenthalts verurteilt worden war (BVGer-act. 37).

T.
Am 21. März 2022 zog das Bundesverwaltungsgericht die zwischenzeitlich
ergangenen Akten der KESB bei (BVGer-act. 40).

U.
Aus organisatorischen Gründen wurde für den bisherigen Instruktionsrich-
ter die vorsitzende Richterin im Spruchkörper aufgenommen.




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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG
(SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Erhebung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutre-
ten (Art. 50 und 52 VwVG). Der Antrag auf monatliche Suspension des Ein-
reiseverbots fällt demgegenüber nicht in die funktionelle Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts, weshalb darauf nicht eingetreten werden
kann (vgl. unten E. 10.5).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann eine Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt des Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2).

3.
Neben der nigerianischen, verfügt die Beschwerdeführerin auch über die
italienische Staatsbürgerschaft und ist damit Angehörige eines Vertrags-
staates des FZA. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gelangt das nationale Auslän-
derrecht, bestehend aus dem AIG und seinen Ausführungsverordnungen,
nur soweit zur Anwendung, als das FZA keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält oder die Bestimmungen des nationalen Ausländerrechts güns-
tiger sind.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, eine

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unrichtige, beziehungsweise unvollständige Feststellung des Sachverhalts
sowie eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Dies ist
vorweg zu prüfen.

4.1 Die vorinstanzliche Begründung beanstandet die Beschwerdeführerin
insofern, als diese keine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose ent-
halte, sondern darin pauschal auf ihr bisheriges strafbares Verhalten ver-
wiesen werde. Es werde nicht berücksichtigt, dass es sich bei den Verur-
teilungen in der Schweiz mit einer Ausnahme um Übertretungen handle.
Zudem habe sich die Vorinstanz weder mit den Akten der KESB, noch mit
den Rechtspositionen von Mutter und Kind auseinandergesetzt. Die Vor-
instanz lasse ausser Acht, dass sie bis heute ein monatliches begleitetes
Kontaktrecht zu ihrer Tochter habe, was bei positivem Verlauf wieder aus-
gedehnt werden könne.

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vor-
bringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei
ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einläss-
lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider-
legt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die be-
troffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr
Entscheid stützt (Art. 35 Abs. 1 VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 143 III 65
E. 5.2; 142 II 49 E. 9.2).

4.3 Es trifft zu, dass das bestehende, monatliche Besuchsrecht der Be-
schwerdeführerin und dessen mögliche Wiederausdehnung in der Begrün-
dung des angefochtenen Entscheids keine Berücksichtigung fanden. Ak-
tenwidrig wird darin sogar festgehalten, die Beschwerdeführerin habe eine
Beeinträchtigung ihrer eigenen, persönlichen Interessen durch das Einrei-
severbot nicht geltend gemacht. Anlässlich des ihr am 20. Oktober 2020
gewährten rechtlichen Gehörs führte die Beschwerdeführerin mehrmals
an, ihre Tochter befinde sich in der Schweiz. Wie noch zu zeigen sein wird,
sind jedoch ihre Beziehung zur fremdplatzierten Tochter und das Besuchs-
recht sowohl für die Gefährdungsprognose, als auch für die Beurteilung der


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Verhältnismässigkeit nur von beschränkter Relevanz (siehe unten E. 8.4
und E. 10.3.1). Die vorinstanzliche Gefährdungsprognose fällt wenig de-
tailreich aus. Die bisherigen Straftaten und das Verhalten der Beschwerde-
führerin gegenüber den Behörden und deren Mitgliedern flossen jedoch in
knapper Form in die Begründung ein. Die Rechtsposition der Beschwerde-
führerin als Mutter und das Kindeswohl der Tochter wurden in der Ent-
scheidbegründung nicht gänzlich ausgeklammert.

4.4 In einer Gesamtschau kann die Verletzung der Begründungspflicht
noch als leicht bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin war grundsätz-
lich in der Lage, die Verfügung vom 1. Februar 2021 sachgerecht anzu-
fechten (BGE 142 II 49 E. 9.2). Mit der Durchführung eines doppelten
Schriftenwechsels sowie der Möglichkeit, zu den Ausführungen der Bei-
ständin der Tochter Stellung zu nehmen, kann vorliegend die Verletzung
des rechtlichen Gehörs als geheilt betrachtet werden (vgl. BGE 145 I 167
E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1; BVGE 2012/24 E. 3.4).

4.5 Was die von der Beschwerdeführerin monierte Unterlassung der Anhö-
rung der Tochter gestützt auf Art. 12 KRK anbetrifft, so ist festzustellen,
dass die Tochter im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung knapp fünf
Jahre alt war. Ein Äusserungsrecht besteht in der Regel ab dem sechsten
Altersjahr (BGE 131 III 553 E. 1.2.1). Mit Erstattung der Stellungnahme der
Beiständin am 23. November 2021 floss der Standpunkt der Tochter nun
hinreichend in das vorliegende Verfahren ein (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2).
Damit darf der Sachverhalt als vollständig erstellt gelten. Von einer Rück-
weisung der Sache ist abzusehen.

5.
Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen,
die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AIG). Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhal-
ten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; 2008/24
E. 4.2). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt
unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfü-
gungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt
der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit


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zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt
(Art. 77a Abs. 2 VZAE).

6.
Das am 1. Februar 2021 ausgefällte Einreiseverbot stützt die Vorinstanz
zum einen auf das strafbare und gefährdende Verhalten der Beschwerde-
führerin in der Schweiz und im Ausland (vgl. unten E. 6.1 ff.). Zum andern
erachtet sie die Anordnung der Fernhaltemassnahme zum Schutze des
Kindeswohls ihrer Tochter als notwendig (vgl. unten E. 8).

6.1 Gemäss Auszug aus dem italienischen Strafregister vom 21. Oktober
2020 wurde die Beschwerdeführerin in Italien wegen Widerstands gegen
Beamte, Körperverletzung, häusliche Gewalt, Raub und Beschimpfung zu
Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als zwei Jahren verurteilt. Die Straf-
taten beging sie zwischen Mai 2003 und Februar 2014 (vgl. SEM-act. 17).

6.2 Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 2014 erwirkte die Be-
schwerdeführerin folgende Strafentscheide:

-   Strafbefehl Stadtrichteramt Zürich vom 6. März 2015: Busse von
    Fr. 200.– wegen geringfügigen Diebstahls (Akten […] der Stadt […]
    [Frepo-act.] 120);

-   Strafbefehl Stadtrichteramt Zürich vom 1. April 2015: Busse von
    Fr. 200.– wegen Benützens eines öffentlichen Transportunternehmens
    ohne gültigen Fahrausweis (Frepo-act. 120);

-   Strafbefehl Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 8. August
    2016: Busse von Fr. 100.– wegen Widerhandlung gegen das Perso-
    nenbeförderungsgesetz (Frepo-act. 159);

-   Strafbefehl Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 21. Sep-
    tember 2016: Bedingte Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu je Fr. 30.–
    wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
    durch unbefugte Beförderung und unbefugtes Aufbewahren von illega-
    len Drogen (Frepo-act. 159);

-   Strafbefehl Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 3. April
    2017: Busse von Fr. 200.– wegen Widerhandlung gegen das Perso-
    nenbeförderungsgesetz (Frepo-act. 159);




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-   Strafbefehl Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 6. Januar
    2021: Bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wegen
    rechtswidrigen Aufenthalts (SEM-act. 23);

-   Strafbefehl Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 26. Mai
    2021: Bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wegen
    Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (BVGer-act. 15);

-   Strafbefehl Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 5. Juli
    2021: Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wegen rechtswidri-
    ger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Ausübung einer Er-
    werbstätigkeit ohne Bewilligung;

-   Strafbefehl Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland vom
    12. Januar 2022: Freiheitsstrafe von 60 Tagen wegen rechtswidriger
    Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (BVGer-act. 37).

7.
Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin sodann vor, gegenüber Be-
hördenmitgliedern und weiteren Personen Todesdrohungen geäussert zu
haben.

7.1 Mit Strafbefehl vom 26. Mai 2021 wurde die Beschwerdeführerin für
schuldig erklärt, zwischen Januar 2020 und Dezember 2020 gegenüber ei-
nem Behördenmitglied der KESB sowie der für die Kindesschutzmassnah-
men der Tochter zuständigen Person anlässlich von Telefongesprächen
und mittels Sprachnachrichten massive Drohungen ("I will dead to her
house"; "will see blood"; "Death will visit that family"; "For my daughter, I will
kill") ausgesprochen zu haben (vgl. BVGer-act. 15; siehe dazu auch das E-
Mail der Besuchsbegleiterin vom 1. Dezember 2020 [KESB-act., Band 4]).
Der Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig (vgl. BVGer-act. 40).

7.2 Aktenkundig sind weiter folgende Sachverhalte:

7.2.1 Im Rahmen einer polizeilichen (Opfer-)Einvernahme gab ein Behör-
denmitglied der KESB an, im Frühling 2020 von der damaligen Wohnbe-
gleiterin der Beschwerdeführerin erfahren zu haben, dass diese aufgrund
des Fremdplatzierungsentscheids geäussert habe, ihr etwas antun zu wol-
len (vgl. Polizeiliche Einvernahme vom 3. Dezember 2020 [KESB-act.,
Band 4]).



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7.2.2 In einem vom 21. November 2020 datierten Bericht hielt die Besuchs-
begleiterin zum Verlauf des Besuchsrechts zwischen der Beschwerdefüh-
rerin und ihrer Tochter unter anderem fest, dass es am 18. Juni 2020 zu
einer Eskalation gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe gedroht,
das KESB-Mitglied werde sie noch erleben. Diese Person habe ihr Leben
zerstört. Die Beiständin der Tochter und das KESB-Mitglied würden ihren
Entscheid bereuen ("They never see peace"). Sie (die Beschwerdeführe-
rin) werde bei der KESB vorbeigehen und es dem Behördenmitglied zu-
rückzahlen (vgl. KESB-act., Band 4; siehe auch die Gefährdungsmeldung
der Kantonspolizei vom 4. Juli 2020 [KESB-act., Band 3]). Am 12. Novem-
ber 2020 habe die Beschwerdeführerin – offenbar nach einer erlittenen
Fehlgeburt – am Telefon geäussert, die KESB hätte ihr nun bereits zwei
Kinder weggenommen. Sie werde selber vorbeigehen. Für jedes Kind
werde eine Person "gekillt" (vgl. KESB-act., Band 4).

7.2.3 Gemäss einem E-Mail der Besuchsbegleiterin vom 24. Januar 2021
beantragte diese am 22. Januar 2021 nach einem Telefonat mit der Be-
schwerdeführerin für ein Treffen mit ihr Polizeischutz (KESB-act., Band 4).

7.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die ihr mit Strafbefehl vom 26. Mai
2021 angelasteten Äusserungen grundsätzlich nicht. Sie macht jedoch ein
Missverständnis geltend. Sie habe lediglich einen "Fluch" ausgesprochen,
wie dies in Nigeria üblich sei. Die Vorinstanz wolle sie einfach wegen ihrem
unangepassten, unbequemen und unangenehmen Verhalten mit einer Ein-
reisesperre belegen. Es handle sich um leere Drohungen, welche auf die
Trennung von ihrer Tochter sowie auf ihre unsichere finanzielle und soziale
Lebenslage zurückzuführen seien.

7.4 Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Äusserungen
der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund einer Fehlgeburt und in einer
(extremen) Belastungssituation erfolgten sowie dass diese teilweise als
Fluch zu verstehen waren. In Würdigung der gesamten Umstände entsteht
jedoch nicht der Eindruck, dass es sich stets um harmlose und nicht ernst
gemeinte, leere Drohungen an die Adresse eines KESB-Mitglieds und der
Beiständin der Tochter handelte. In Italien ist die Beschwerdeführerin be-
züglich Gewaltdelikten und Drohung gegen Behörden und Beamte mehr-
fach einschlägig vorbestraft. Im Urteil des Tribunale di Milano vom 11. Feb-
ruar 2016 wurde im Zusammenhang mit der Rückfälligkeit betreffend Wi-
derstands gegen Beamte und Körperverletzung unter anderem eine be-
sondere Neigung zu körperlicher Gewalt ("una particolare propensione […]



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alla violenza fisica") sowie eine erhöhte Gefährlichkeit ("maggiore perico-
losità") festgestellt (vgl. KESB-act., Band 2).

7.5 Von ärztlicher Seite wurde bei der Beschwerdeführerin ein dringender
Verdacht auf eine psychische Traumatisierung diagnostiziert (vgl. Arzt-
zeugnis vom 17. März 2015 [KESB-act., Band 1]). Sodann ist von rezidi-
vierenden Panikattacken, ausgeprägten psychischen Verhaltensstörungen
(vgl. Arztzeugnis vom 23. Oktober 2015 [KESB-act., Band 1]) sowie einem
instabilen, besorgniserregenden psychischen und gesundheitlichen Zu-
stand (vgl. Entscheid Obergericht Bern KES 20 499 vom 16. September
2020 E. 7 m.H. [KESB-act., Band 2]) die Rede. In der Besuchsrecht-Verfü-
gung vom 29. Juli 2020 ging die KESB von einer ungewissen Lebenssitu-
ation und einer damit verbundenen regelmässig geäusserten Stressbelas-
tung, einer psychischen Instabilität, wiederkehrenden physischen Schwie-
rigkeiten, unberechenbaren Aktionen, emotionalen Ausbrüchen sowie psy-
chischen Ausnahmezuständen aus (KESB-act., Band 3). Mit Beschwerde
vom 3. März 2021 gibt die Beschwerdeführerin selbst an, in einer schlech-
ten instabilen psychischen Verfassung sowie auf die Einnahme von Anti-
depressiva angewiesen zu sein.

7.6 Gerade vor dem Hintergrund des psychischen Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin können in ihrem hinlänglich belegten Verhalten
konkrete Anhaltspunkte für eine nicht unerheblich wahrscheinliche Ausfüh-
rungsgefahr und mithin für eine künftige Gefährdung an Leib und Leben
von Mitgliedern der KESB und von Beistandspersonen erkannt werden.
Somit hat die Beschwerdeführerin den Fernhaltegrund des Verstosses und
der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gesetzt.

8.
Die Beschwerdeführerin moniert, das Einreiseverbot vom 1. Februar 2021
hätte zum Schutz ihrer Tochter, respektive zur Wahrung des Kindeswohls
nicht angeordnet werden dürfen.

8.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Kindesschutz dürfe vorlie-
gend nicht als Grund für die Verhängung eines Einreiseverbots herange-
zogen werden, da sie nach wie vor ein Kontaktrecht habe. Trotz ihres sozial
auffälligen Verhaltens habe die KESB am Besuchsrecht festgehalten, weil
sie dieses im Interesse der Tochter sehe. Für den Schutz der Tochter seien
nicht die Migrationsbehörden, sondern die KESB verantwortlich. Würde die



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KESB die Tochter als derart gefährdet erachten, dass sie die Beschwerde-
führerin gar nicht mehr sehen dürfte, würde das Kontaktrecht gänzlich auf-
gehoben.

8.2 Derzeit hat die Beschwerdeführerin das Recht, ihre Tochter einmal pro
Monat zu besuchen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde der Be-
schwerdeführerin entzogen. Die Tochter ist in einer Pflegefamilie fremd-
platziert. Die Organisation der Beziehung zwischen der Beschwerdeführe-
rin und ihrer Tochter hängt daher vom Willen der Behörden ab (vgl. Urteil
des BGer 2C_707/2021 vom 2. Februar 2022 E. 5.2). Dem Bundesverwal-
tungsgericht steht es nicht zu, rechtskräftige Entscheide der KESB in Frage
zu stellen und diese auf die Vereinbarkeit mit dem Kindeswohle zu über-
prüfen. Hingegen können das Nichtbeachten von Besuchsrechtsanordnun-
gen, das Nichtbefolgen von Weisungen der KESB oder ein Verbringen der
Tochter nach Italien trotz entzogenem Aufenthaltsbestimmungsrecht
Verstösse gegen öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AIG darstellen (vgl. Art. 183 StGB; Art. 220 StGB; Art. 3 des
Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung [HKÜ, SR 0.211.230.02]; oben E. 5).

8.3 Am 5. Juni 2020 fuhr die Beschwerdeführerin in Missachtung der Be-
suchsrechtsauflagen mit ihrer Tochter zur nigerianischen Botschaft in Bern
und versuchte, für die Tochter einen Pass ausstellen zu lassen. Sodann
äusserte sie gegenüber der KESB mehrmals, mit ihrer Tochter das Land
verlassen zu wollen. Infolgedessen erachtete die KESB ein begleitetes Be-
suchsrecht im öffentlichen Raum als indiziert, um zu verhindern, dass die
Beschwerdeführerin die Tochter in ihren Räumen festhalten könnte (vgl.
Entscheid KESB vom 29. Juli 2020 [KESB-act., Band 3]; INGEBORG
SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, BSK ZGB I, 2018, Art. 273 N. 26). Im Mai
und August 2021 begab sich die Beschwerdeführerin ungeachtet des be-
stehenden Einreiseverbots in die Schweiz. Gegenüber der Polizei forderte
sie am 19. August 2021, ihr die Tochter zu geben und sie beide zu gehen
lassen (BVGer-act. 31). Diese Aussage wiederholte sie vor dem Zwangs-
massnahmengericht am 20. August 2021 (BVGer-act. 31). Alsdann geht
aus einem Bericht der KESB vom 7. Dezember 2021 hervor, die Tochter
habe nach einem Besuch bei ihrem Vater in (…) am 19. November 2021
erklärt, die Beschwerdeführerin sei ebenfalls anwesend gewesen. Die
Tochter fürchte sich, dass die Beschwerdeführerin sie hole und nach Italien
mitnehme (BVGer-act. 40).




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8.4 Aufgrund der wiederholten Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen
Anordnungen und Weisungen ist vorliegend nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gegenüber der Be-
schwerdeführerin eine Fernhaltemassnahme verfügte, um sie inskünftig
anzuhalten, Anordnungen der KESB Folge zu leisten. Die Beschwerdefüh-
rerin geht fehl in der Annahme, die Beibehaltung des Besuchsrechts durch
die KESB deute darauf hin, dass die Behörde ihre Tochter nicht als gefähr-
det erachte. Vielmehr ordnete diese gerade wegen einer potenziellen Zu-
rückhaltungs- und Fortbringungsgefahr eine sozialpädagogische Familien-
begleitung an. Es muss daher von einem wesentlichen Risiko ausgegan-
gen werden, die Beschwerdeführerin könnte ihre Tochter trotz Entzugs des
Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Italien verbringen oder den berechtig-
ten Personen und Behörden entziehen.

8.5 Was die von der Beschwerdeführerin gerügte Unzuständigkeit der Vor-
instanz für Kindesschutzbelange anbetrifft, so ist es zwar richtig, dass für
Anordnungen über den persönlichen Verkehr sowie für Kindesschutzmass-
nahmen grundsätzlich die KESB zuständig ist (vgl. Art. 275 Abs. 1 ZGB und
Art. 315 ZGB). Dennoch ist es nicht ausgeschlossen, ein Einreiseverbot in
Ergänzung und zur künftigen Einhaltung bestehender Kindesschutzmass-
nahmen zu erlassen (Spezialprävention). Für die Anordnung eines Einrei-
severbots genügt es, wenn die Rechtsgüter einer einzelnen Person (z.B.
eines Kindes) gefährdet werden, knüpft der Begriff der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung doch an Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder
behördlichen Verfügungen und nicht an der Anzahl betroffener Personen
an (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3809; ANDREA BINDER OSER, in:
Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Art. 67 N. 6).

9.
Da die Beschwerdeführerin die italienische Staatsbürgerschaft besitzt, ist
zu untersuchen, ob das Einreiseverbot den Anforderungen an die Ein-
schränkung von Freizügigkeitsrechten gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA
genügt.

9.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei-
severbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver-
traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit einschränkt. Solche Mass-
nahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie



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aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge-
rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-
Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG
(ABl. Nr. L 56/850 vom 4. April 1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom
26. Mai 1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20. Januar 1975) in
ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des FZA (Art. 16 Abs. 1
FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt be-
standene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi-
schen Gemeinschaft (EuGH; Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt
das Freizügigkeitsabkommen die ausländerrechtlichen Befugnisse natio-
naler Behörden bei der Handhabung ausländerrechtlicher Massnahmen
wie des Einreiseverbots ein.

9.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach
der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus-
ser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Ge-
setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge-
fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das
der Fall ist, beurteilt sich nach dem persönlichen Verhalten der betreffen-
den Person. Eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein genügt nicht
(Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Sie kann nur insoweit her-
angezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönli-
ches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit
anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus
an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen
der Generalprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unter-
schied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu
nehmende Rückfallgefahr umso geringer ist, je schwerer die möglichen
Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 und E. 3.7;
139 II 121 E. 5.3; BVGE 2016/33 E. 4.3). Im Strafregister gelöschte Delikte
fliessen unter Berücksichtigung der abgelaufenen Zeit in die Beurteilung
des Rückfallrisikos mit ein (vgl. Urteile des BVGer F-7081/2016 vom 5. Ok-
tober 2018 E. 5.2; F-6284/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 5.1.2).

9.3 Die Beschwerdeführerin weist eine erhebliche deliktische Vergangen-
heit auf. Deren Schwerpunkt lag in Italien (vgl. oben E. 6.1). Nach ihrer
Einreise in die Schweiz im Jahr 2014 ist eine Erhöhung der Deliktsequenz
feststellbar. Die Schwere der Straftaten nahm zwar nicht weiter zu. Den-
noch blieb die Intensität aber beträchtlich, delinquierte die Beschwerdefüh-
rerin doch relativ häufig und auch im Betäubungsmittelbereich. Die hohe

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Anzahl der Verstösse gegen das Personenbeförderungsgesetz und gegen
ausländerrechtliche Bestimmungen in der Schweiz lassen zudem darauf
schliessen, dass sie nicht gewillt ist, sich an Gesetze oder an behördliche
Anordnungen und Weisungen zu halten. Mit Blick auf die lange Dauer und
die Häufigkeit ihrer Delinquenz sowie in Berücksichtigung ihres (psychi-
schen) Gesundheitszustandes scheint die Beschwerdeführerin eine tiefe
Hemmschwelle für die Begehung weiterer Straftaten zu haben. Für den
Fall ihrer Wiedereinreise muss von einer erheblichen Gefährdung von Mit-
gliedern der KESB und von Beistandspersonen an Leib und Leben sowie
des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Tochter ausgegangen werden.
Eine Realisierung dieser Gefahr ist wahrscheinlich. Betroffen sind hoch-
wertige Rechtsgüter, weshalb selbst ein geringes Restrisiko für eine Aus-
führung, respektive eine Rückfälligkeit der Beschwerdeführerin nicht in
Kauf zu nehmen ist (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 130 II 176 E. 4.3.1; Urteil
des BVGer F-4988/2020 vom 16. Februar 2022 E. 6.3).

9.4 Die in der Schweiz seit 2014 begangenen Straftaten dürften je für sich
genommen zwar nicht ausreichen, um das Freizügigkeitsrecht der Be-
schwerdeführerin durch ein Einreiseverbot einzuschränken (vgl. Urteil des
BVGer F-1771/2020 vom 6. Juli 2020 E. 7.3 m.w.H.). Aufgrund der Vielzahl
der Delikte und ihrem Verhalten muss jedoch von einer Gefährdung hoher
Rechtsgüter ausgegangen und mit weiteren Straftaten gerechnet werden
(vgl. Urteile des BGer 2C_92/2020 vom 10. Juni 2020 E. 3.2; 2C_74/2016
vom 16. August 2016 E. 2.3, m.H. auf Urteil des EuGH C-349/06 vom
4. Oktober 2007 Rn. 32 ff.). In Würdigung aller Umstände ist daher von
einer gegenwärtigen, tatsächlichen und hinreichend schweren Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen, die im Lichte von
Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA die Anordnung einer Fernhaltemassnahme ge-
genüber der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen vermag (vgl. auch Urteil
des BVGer F-5184/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 8.4). Unerheblich ist
dabei, ob der Strafbefehl vom 26. Mai 2021 betreffend den Vorwurf der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Rechtskraft erwach-
sen ist. Eine strafrechtliche Verurteilung ist auch im freizügigkeitsrechtli-
chen Kontext nicht erforderlich (vgl. Urteil des BGer 2C_636/2010 vom
3. August 2011 E. 3.4; Urteil des BVGer F-4001/2017 vom 12. November
2019 E. 6.2).

10.
10.1 Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot als solches und
in seiner Dauer in pflichtgemässer Ermessensausübung angeordnet wurde
und insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält

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(vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017
VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). Das Einreiseverbot wird (grund-
sätzlich) für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3
AIG). Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die be-
troffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Die verfügende Behörde kann
ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von
der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot
endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).

10.2 Das Einreiseverbot vom 1. Februar 2021 ist zum Schutze der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung erforderlich. Die Beschwerdeführerin soll da-
mit ermahnt werden, sich bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz an die
Rechtsordnung sowie an behördliche Weisungen und Anordnungen zu hal-
ten. Angesichts der Hochwertigkeit der bedrohten Rechtsgüter erscheint
das Interesse an ihrer Fernhaltung als gewichtig.

10.3 Dem steht ihr privates Interesse an einer unbeschränkten Einreise
und einem bewilligungsfreien Aufenthalt in der Schweiz mit oder ohne Stel-
lensuche von bis zu drei Monaten entgegen (vgl. Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1
Abs. 1 Anhang I FZA; Art. 10 Abs. 1 AIG; Art. 2 Anhang I FZA; Art. 18 Abs. 1
der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr [VFP,
SR 142.203]; BGE 143 IV 97 E. 1.2.1). Beeinträchtigt wird auch ihre vom
Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfasste
Beziehung zu ihrer Tochter.

10.3.1 Vorliegend ist die Einschränkung des Rechts auf Achtung des Fa-
milienlebens zum einen auf die fehlende Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz zurückzuführen. Ursprünglich wies die Beschwerdeführerin zwar
auf offene Bewerbungen in der Schweiz hin. Eine konkrete Stellenzusage
oder einen Arbeitsvertrag vermochte sie indes nicht vorzuweisen. Der Er-
halt einer Aufenthaltsbewilligung für Erwerbszwecke scheint daher wenig
wahrscheinlich gewesen zu sein. Zum andern scheitert eine dauerhaft in
der Schweiz gelebte Beziehung zu ihrer Tochter an den Kindesschutz-
massnahmen der KESB, insbesondere dem Entzug des Aufenthaltsbe-
stimmungsrechts und der Platzierung der Tochter in eine Pflegefamilie
(BVGE 2013/4 E. 7.4; statt vieler: Urteil des BVGer F-925/2020 vom
30. August 2021 E. 7.3). Wenngleich eine ausländerrechtliche Massnahme
eine allfällige spätere Zusammenführung des fremdplatzierten Kindes mit
dem Elternteil nicht verhindern soll (vgl. Urteil 2C_707/2021 E. 5.2,
m.w.H.), so ist eine Aufhebung der Massnahmen der KESB derzeit nicht in


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Sicht. Gemäss den Ausführungen der Beiständin vom 23. November 2021
fand der letzte Besuch der Beschwerdeführerin bei ihrer Tochter am 1. April
2021 statt. Weitere Besuchstermine seien nicht geplant. Ein Antrag auf Auf-
hebung des Besuchsrechts sei bei der KESB pendent (BVGer-act. 34). Die
auf zwei Jahre festgesetzte Einreisesperre steht einer möglichen Rück-
nahme der Tochter durch die Beschwerdeführerin daher grundsätzlich nicht
entgegen. Die negativen Auswirkungen der Massnahme beschränken sich
vorliegend darauf, dass die freizügigkeitsberechtigte Beschwerdeführerin
für Einreisen in die Schweiz gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG eine Suspen-
sion des Einreiseverbots einholen muss (vgl. Urteile des BVGer
F-6174/2020 vom 21. Juni 2021 E. 6.2.3; F-324/2019 vom 31. März 2021
E. 8.4). Besuchsaufenthalte werden ihr durch das Einreiseverbot aber nicht
schlichtweg untersagt (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3).

10.3.2 Dem monatlichen Besuchsrecht der Beschwerdeführerin kann mit
Suspensionen des Einreiseverbots Rechnung getragen werden. Soweit sie
vorbringt, sie sei aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen nicht in
der Lage, eine Suspension des Einreiseverbots zu beantragen, kann ihr
nicht gefolgt werden. Sie hat mit mehrmaligen (illegalen) Einreisen in die
Schweiz gezeigt, dass sie das Besuchsrecht von Italien aus wahrnehmen
und offenbar auch finanzieren kann. Ihr kann überdies zugemutet werden,
für administrative Angelegenheiten bei Bedarf Hilfe von Drittpersonen in
Anspruch zu nehmen. Ob der Beschwerdeführerin Suspensionen für kurze
und begrenzte Zeit zu gewähren sind, liegt in der Kompetenz der Vorin-
stanz. Diese lässt mit Duplik vom 2. Juli 2021 verlauten, kurzzeitige Sus-
pensionen in regelmässigen Abständen seien nicht von vornherein ausge-
schlossen (BVGer-act. 20).

10.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen
ergibt deshalb, dass die mit dem Einreiseverbot einhergehende, zusätzli-
che Beeinträchtigung des Rechts auf Familienleben relativ gering und des-
halb gerechtfertigt ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Weder die zusätzliche Er-
schwernis zur Führung einer Beziehung mit der Tochter, noch die Be-
schränkungen ihrer Freizügigkeitsrechte vermögen vorliegend das gewich-
tige Fernhalteinteresse zu überwiegen. Das für die Dauer von zwei Jahren
angeordnete Einreiseverbot ist somit nicht zu beanstanden.

10.5 Allfällige Suspensionen des Einreiseverbots und deren konkrete Aus-
gestaltung hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren
nicht erstinstanzlich zu beurteilen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Ein entspre-



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chendes Gesuch wird die Vorinstanz gestützt auf die dannzumalige Situa-
tion prüfen. Auf das Eventualbegehren, das Einreiseverbot monatlich wäh-
rend 24 Stunden zu suspendieren ist nicht einzutreten.

11.
Das mit Verfügung vom 1. Februar 2021 angeordnete Einreiseverbot ver-
letzt Bundesrecht nicht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr
aber mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2021 die unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.

12.2 Der am 6. Mai 2021 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten
Rechtsvertreterin ist eine angemessene Entschädigung auszurichten
(Art. 65 VwVG). Grundlage für die Bemessung des amtlichen Honorars bil-
det die Kostennote vom 1. Februar 2022 (Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; BVGer-act. 36). Der darin
ausgewiesene Zeitaufwand von 15 Stunden ist angemessen. Das Honorar
ist auf Fr. 3'287.85 (15 Std. x Fr. 200.–, zuzüglich Auslagen von Fr. 52.80
und Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7 %) festzusetzen und der amtlichen
Rechtsbeiständin zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Die Be-
schwerdeführerin hat das amtliche Honorar dem Bundesverwaltungsge-
richt zurückzuerstatten, sollte sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen
(Art. 65 Abs. 4 VwVG).




(Dispositiv nächste Seite)




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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet Rechtsanwältin Laura Rossi zu-
lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'287.85.

Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht
zurückzuerstatten, sollte sie nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelan-
gen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.




Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.




Die vorsitzende Richterin:              Der Gerichtsschreiber:




Regula Schenker Senn                    Mathias Lanz




                                                                      Seite 20
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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).




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