# F.9548.2025 — Switzerland v. Asylum Seeker: Dublin Regulation and Article 3 ECHR Compliance

**Geschäftsnummer:** F.9548.2025
**Citation:** BVGE CH F.9548.2025
**Gericht / Behörde:** Bundesverwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2025-12-15
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-bvger/c03ed9074edd31aaf0f0363d070ad8e367909a98/switzerland-v-asylum-seeker-dublin-regulation-and-article-3-echr-compliance
**Official Source URL:** https://jurispub.admin.ch/publiws/download;jsessionid=1058CC01690CD3960574DEEDECA8FA57?decisionId=1767f1ea-484a-43af-89c2-5fc4e3bb7988
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BVGer/CH_BVGE_001_F-9548-2025_2025-12-15.html

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court upheld the decision to not admit an asylum application and ordered a removal to France because the applicant had previously submitted asylum claims there, as confirmed by fingerprint data. The court found that France is a responsible member state under the Dublin Regulation, as there were no systemic flaws in its asylum procedure or individual circumstances presented by the applicant that would prevent his return or suggest a violation of his fundamental rights. While acknowledging the applicant's health concerns and past trauma, the court determined they were not severe enough to warrant a breach of Article 3 of the ECHR, noting France's robust healthcare system and obligations under EU law, and concluded that Switzerland was not obliged to take over the case.

## Leitsatz / Regeste

Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 44 AsylG; Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] — Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG: This provision is cited as the legal basis for the State Secretariat for Migration's (SEM) decision not to enter into the asylum application, which is upheld by the court. Art. 44 AsylG: This provision is cited as the legal basis for the SEM's order of removal, which is upheld by the court. Art. 63 Abs. 1 VwVG: This provision is cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is cited as the legal basis for the State Secretariat for Migration's (SEM) decision not to enter into the asylum application, which is upheld by the court.

### 2. Art. 44 AsylG

This provision is cited as the legal basis for the SEM's order of removal, which is upheld by the court.

### 3. Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

### 4. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]

These provisions are cited as the basis for determining the amount of court costs.

### 5. Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the basis for denying the request for free legal aid due to the appeal being without merit.

## Volltext des Entscheids

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal




    Abteilung VI
    F-9548/2025




                                    Urteil vom 15. Dezember 2025


    Besetzung                       Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
                                    mit Zustimmung von Richter Basil Cupa;
                                    Gerichtsschreiber Stefan Weber.


    Parteien                        A._______, geboren (...),
                                    Sri Lanka,
                                    vertreten durch MLaw Roman Meier, Rechtsschutz für
                                    Asylsuchende
                                    Beschwerdeführer,

                                    gegen

                                    Staatssekretariat für Migration SEM,
                                    Quellenweg 6, 3003 Bern,
                                    Vorinstanz.


    Gegenstand                      Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
                                    (Dublin-Verfahren);
                                    Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2025 / N (…).
                                                                  F-9548/2025


Sachverhalt:

A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Ein
Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Da-
tenbank (Eurodac) ergab, dass er sowohl am 9. Januar 2024 als auch am
2. Juli 2025 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte.

A.b In der Folge wurde er wiederholt, so für den 30. September, den
16. sowie den 30. Oktober 2025 zu einem Dublin-Gespräch vorgeladen.
Aus gesundheitlichen Gründen mussten die Termine jeweils wieder abge-
sagt werden.

A.c Am 15. Oktober 2025 ersuchte das SEM die französischen Behörden
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO). Die Behörden hiessen das Ersuchen am 28. Oktober 2025
gut.

A.d Am 30. Oktober 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer
schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach
Frankreich. Mit Eingabe vom 14. November 2025 nahm er dazu Stellung.
Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass eine Rückkehr für ihn ausge-
schlossen sei, da sein Leben in Frankreich in ernsthafter Weise bedroht
werde. Am (...) sei er dort erstmals von einer grösseren Gruppe entführt,
brutal zusammengeschlagen und in seinem schlechten Zustand fotogra-
fiert worden. Das Gleiche sei am (...) nochmals geschehen. Er sei in ein
Waldstück gebracht worden, wo er ausgezogen, geschlagen und gefoltert
worden sei. Die Aggressoren hätten das Ganze gefilmt. Trotz der Andro-
hung, ihn zu töten, falls er den Vorfall der Polizei melde, habe er sich an
diese gewendet und Anzeige erstattet. Im Spital habe er medizinische Ver-
sorgung in Anspruch nehmen müssen. Anlässlich eines weiteren Entfüh-
rungsversuchs am (...) sei ihm die Flucht gelungen. In der Folge sei er in
die Schweiz gekommen. Die geschilderten Vorfälle hätten ihn schwer trau-
matisiert und es bestehe eine erhebliche psychische Belastung.




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A.e Am 14., 20. und 28. November 2025 gingen bei der Vorinstanz Infor-
mationen sowie medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers ein.

B.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 – eröffnet am 3. Dezember 2025 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei-
sung nach Frankreich an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und stellte fest, einer allfälli-
gen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

C.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 10. De-
zember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte deren voll-
ständige Aufhebung und Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch
einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Erteilung aufschiebender
Wirkung für die Beschwerde. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewäh-
ren.

D.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 setzte die Instruktionsrichterin den
Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.




Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff.
VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

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1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-
scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.
2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwor-
tet hat; vgl. Art. 22 Abs. 7 respektive Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), auf das
Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird.

3.
Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers in der Eurodac-
Datenbank ergab, dass er sowohl am 9. Januar 2024 als auch am 2. Juli
2025 in Frankreich Asylgesuche eingereicht hatte. Nachdem die französi-
schen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 28. Ok-
tober 2025 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs grundsätz-
lich gegeben.

4.
4.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das Asylverfahren in Frank-
reich keine systemischen Schwachstellen aufweist (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-


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VO) und Hinweise dafür fehlen, wonach das Land seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachgekommen
wäre oder das Asylverfahren nicht regelkonform durchführen würde res-
pektive durchgeführt hätte. Der Beschwerdeführer vermag keine individu-
ellen Umstände geltend zu machen, die zu einer anderen Einschätzung
führen könnten. Weder sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm die Behör-
den nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft
die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten würden, noch staatlichen Schutz verweigern würden.
Frankreich ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind ge-
willt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte er sich durch Dritte
belästigt oder – wie vorliegend geltend gemacht – bedroht fühlen, ist er
gehalten, bei der Polizei um Schutz nachzusuchen. Es war ihm denn auch
möglich, bei der örtlich zuständigen Polizeistelle Anzeige zu erstatten (vgl.
SEM act. 7). Es sind keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersicht-
lich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO verpflichten würden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die
darauf schliessen lassen, Frankreich habe im Falle des Beschwerdefüh-
rers den Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Art. 33 FK und Art. 3
EMRK nicht beachtet und beabsichtige, ihn rechtswidrig nach Sri Lanka
zurückzuschaffen, ohne geprüft zu haben, ob ihm dort flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung dro-
hen würde (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023,
verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und
C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Im Übrigen hätte er die
Möglichkeit, den französischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder
Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 Ver-
fahrensrichtlinie zu unterbreiten. Der Umstand, dass er bereits ein zweites
Asylgesuch bei den dortigen Behörden eingereicht hat, lässt denn auch auf
einen solchen Folgeantrag schliessen.

4.2 Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angeht, sind fol-
gende gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig: (Nennung Lei-
den und Diagnosen). Weiter beschäftige er sich immer wieder mit dem
Thema Suizid. Er erhält derzeit (...) verschiedene Medikamente (vgl. SEM
act. 27-31). Diese Leiden sind – entgegen der in der Beschwerde vertrete-
nen Ansicht – selbst in ihrer Gesamtheit nicht derart gravierend, dass bei
einer Überstellung nach Frankreich mit dem realen Risiko einer ernsten,
raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheits-
zustands gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde. Folglich ist

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die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Bel-
gien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, be-
stätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse
Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Frankreich verfügt zudem über eine fort-
schrittliche medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2
der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die
erforderliche medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme
zukommen zu lassen. Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe einschliesslich einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung zu gewähren. Das Bundesverwal-
tungsgericht verkennt nicht, dass sich ein stabiles Umfeld und die Unter-
stützung durch eine Vertrauensperson positiv auf die psychische Gesund-
heit einer Person auswirken. Insofern ist das Ansinnen des Beschwerde-
führers, die hierzulande begonnene Behandlung fortführen zu können, ver-
ständlich. Die Dublin-III-VO räumt schutzsuchenden Personen jedoch kein
Recht ein, den ihren Asylantrag prüfenden Mitgliedstaat und ihren Aufent-
haltsort innerhalb desselben selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45
E. 8.3). Nach seiner Ankunft in Frankreich kann sich der Beschwerdeführer
an die dortigen medizinischen Institutionen wenden. Zudem ist es ihm un-
benommen allenfalls von dort den Kontakt zu einer in der Schweiz weilen-
den Vertrauensperson (Nennung Person) aufzunehmen und durch mo-
derne Kommunikationsmittel weiter zu pflegen.

Auch allfällige Suizidgedanken und -pläne können den Wegweisungsvoll-
zug rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht in Frage stellen, solange
konkrete Massnahmen zur Verhütung ihrer Umsetzung getroffen werden
(vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; 2C_856/2015
vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3342/2025
vom 14. Mai 2025 E. 4.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat den medizinischen
Umständen bei der Bestimmung der konkreten Überstellungsmodalitäten
Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die französischen Behörden
vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um-
stände informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

4.3 Die Vorinstanz hat sodann in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens und ge-
stützt auf einen korrekt erstellten Sachverhalt von einem freiwilligen Selbst-
eintritt der Schweiz abgesehen.



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5.
Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstel-
lung nach Frankreich wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu
Recht angeordnet.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

7.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.

Der am 11. Dezember 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit
dem vorliegenden Urteil dahin.

8.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu-
weisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als
von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen
der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzli-
chen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind ihm die Kosten von insgesamt Fr. 750.– aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)




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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das SEM hat die französischen Behörden vorgängig des Wegweisungs-
vollzugs in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um-
stände betreffend den Beschwerdeführer zu informieren.

3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.

4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.




Die Einzelrichterin:                   Der Gerichtsschreiber:




Regula Schenker Senn                   Stefan Weber




Versand:


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