# F.9770.2025 — Asylum Seeker's Transfer to France Upheld Despite Medical Condition

**Geschäftsnummer:** F.9770.2025
**Citation:** BVGE CH F.9770.2025
**Gericht / Behörde:** Bundesverwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2026-01-07
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-bvger/b49829f8fa758eca5bc9a1267f5b7b2620785429/asylum-seeker-s-transfer-to-france-upheld-despite-medical-condition
**Official Source URL:** https://jurispub.admin.ch/publiws/download;jsessionid=5AC3A83092B52DC306552D2AFC411FED?decisionId=264b2ad6-fc97-4aab-b9ea-af5cb8c91a8b
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BVGer/CH_BVGE_001_F-9770-2025_2026-01-07.html

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

A person seeking asylum in Switzerland had their application rejected and was ordered to be removed to France because France was determined to be responsible for processing the claim due to a valid Schengen visa issued by French authorities. The court found that France has a capable asylum system, and the applicant's serious medical conditions, including kidney failure requiring dialysis, could be adequately treated in France, as confirmed by their prior dialysis treatment there. Therefore, transferring the applicant to France did not pose a real risk of irreparable harm, and the appeal was dismissed, with a directive for Swiss authorities to inform French officials about the applicant's medical needs prior to transfer.

## Leitsatz / Regeste

Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 44 AsylG; Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 106 AsylG — Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG: Used as the basis for not entering into the asylum application because France was competent under the Dublin Regulation. Art. 44 AsylG: Used to order the expulsion of the applicant to France. Art. 63 Abs. 1 VwVG: Used to impose the court costs on the losing appellant.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Used as the basis for not entering into the asylum application because France was competent under the Dublin Regulation.

### 2. Art. 44 AsylG

Used to order the expulsion of the applicant to France.

### 3. Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose the court costs on the losing appellant.

### 4. Art. 106 AsylG

Used to state that the contested decision is not objectionable.

### 5. Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to reject the request for free legal aid.

### 6. Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG

Used to reject the request for legal assistance.

### 7. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Used to declare this judgment as final.

### 8. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO

Determined France's competence for the asylum application due to a valid visa.

### 9. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

Used to justify Switzerland's discretion not to take over the case (Selbsteintritt).

### 10. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

Used in conjunction with Article 17 of the Dublin-III-VO to justify Switzerland's discretion not to take over the case.

### 11. Art. 19 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/33/EU

Cited to confirm that France is obliged to provide the necessary medical treatment.

### 12. Art. 31 Dublin-III-VO

Cited to emphasize the need to inform French authorities about the applicant's specific medical conditions before transfer.

## Volltext des Entscheids

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal




    Abteilung VI
    F-9770/2025




                                    Urteil vom 7. Januar 2026


    Besetzung                       Einzelrichter Basil Cupa,
                                    mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann;
                                    Gerichtsschreiber Lukas Schmid.


    Parteien                        A._______, geb. (...),
                                    Kamerun,
                                    gegen

                                    Staatssekretariat für Migration SEM,
                                    Quellenweg 6, 3003 Bern,
                                    Vorinstanz.


    Gegenstand                      Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
                                    (Dublin-Verfahren);
                                    Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2025 / N (...).
                                                                 F-9770/2025


A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. September 2025 in der Schweiz
um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-
VIS) ergab, dass ihm am 1. August 2025 in Kamerun durch französische
Behörden ein vom 1. September 2025 bis 28. Februar 2026 gültiges
Schengenvisum ausgestellt worden war.

B.
Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-
Gesprächs am 13. Oktober 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frank-
reich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grund-
sätzlich in Frage komme.

C.
Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 7. Okto-
ber 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 5. Dezember
2025 gut gestützt auf Art. 12. Abs 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).

D.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 (eröffnet am 11. Dezember 2025)
trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein,
wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie
den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu.

E.
Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2025 gelangte der Beschwerdeführer
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch ein-
zutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur weiteren
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbe-
hörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach


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Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorlie-
gende Beschwerde entschieden habe. Weiter beantragte er den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung.

F.
Am 18. Dezember 2025 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56
VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Am 29. Dezember
2025 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht zu den Akten.




Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde
zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachur-
teilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde – unter Vor-
behalt von E. 1.2 – einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand
grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist und die betroffenen Personen infolgedessen aus der
Schweiz weggewiesen hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je
m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer die Eintragung auf die Warteliste für
eine Nierentransplantation in Frankreich, eine Unterkunft ausserhalb eines
Asylzentrums, finanzielle Unterstützung zur Deckung grundlegender Be-
dürfnisse, die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme nach gesundheitlicher Sta-
bilisierung und die Möglichkeit zur Familienzusammenführung oder zu Be-
suchen begehrt, nimmt er eine unzulässige Erweiterung des Streitgegen-
stands vor (BVGE 2011/9 E. 5). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht ein-
zutreten.

1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-
scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).


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2.
2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO infolge gültigen Visums grundsätzlich Frankreich für die Behand-
lung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das fran-
zösische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen
Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst statt vieler Ur-
teile des BVGer F-9548/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.1 und
F-9326/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 2.1), und dass vorliegend keine
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz
zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten wür-
den. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem
Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine
Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird
auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

2.2 Der Beschwerdeführer macht betreffend seinen Gesundheitszustand
geltend, dass er aufgrund einer Nierenerkrankung auf eine Nierentrans-
plantation angewiesen sei und sich dreimal pro Woche einer Dialyse unter-
ziehen müsse. Weiter leide er an Diabetes mellitus und arterieller Hyperto-
nie, habe Herzbeschwerden mit Atemnot und Katarakt (grauer Star) am
linken Auge, weswegen eine Operation im Januar 2026 geplant sei. Das
Schengenvisum habe er sich ausstellen lassen, weil er sich in der Schweiz
medizinisch behandeln lassen wolle.

In den Akten finden sich diverse medizinische Unterlagen, welche die gel-
tend gemachten körperlichen Beschwerden belegen. So ist dem aktuells-
ten ärztlichen Kurzbericht (…) vom 1. Dezember 2025 zu entnehmen, dass
beim Beschwerdeführer unter anderem Katarakt, Pneumonie durch Bakte-
rien, eine dialysepflichtige Nierenerkrankung im Stadium 5, eine hyperten-
sive Herzkrankheit, Diabetes mellitus sowie Malaria tropica diagnostiziert
wurden. Ihm wurden diverse Medikamente verschrieben und es wurde
Physiotherapie verordnet. Gemäss dem ambulanten Bericht (…) vom
15. Dezember 2025 ist beim Beschwerdeführer weiterhin darauf zu achten,
dass dreimal pro Woche eine Dialyse durchgeführt werden kann. Nichts
anderes ergibt sich aus dem nachgereichten ärztlichen Schreiben vom
23. Dezember 2025. Dass in der Schweiz weitere Termine – insbesondere

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ein Termin für eine Augenoperation – geplant sind, ist aus den Akten nicht
ersichtlich.

2.3 Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts an
der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Die Vorinstanz hat
in den Überstellungsmodalitäten festgehalten, dass es sich vorliegend um
einen Medizinalfall handelt und hat sämtliche medizinischen Leiden des
Beschwerdeführers rechtsprechungsgemäss berücksichtigt. Zudem ist da-
rauf hinzuweisen, dass Frankreich über eine fortschrittliche medizinische
Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Richtlinie des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet ist, dem Beschwer-
deführer bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung seiner ge-
sundheitlichen Probleme zukommen zu lassen (vgl. statt vieler jüngst Urteil
F-9548/2025 E. 4.2). Sämtliche notwendigen medizinischen Behandlun-
gen – insbesondere auch die Dialyse, welche der Beschwerdeführer be-
reits nach seiner Einreise in den Schengenraum am 21. September 2025
in Frankreich durchführen liess – können ohne Probleme auch in Frank-
reich erfolgen. Demnach muss bei einer Überstellung nach Frankreich
nicht mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ge-
rechnet werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkür-
zung seiner Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle
einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK vorlie-
gend nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom
13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt
durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer,
57467/15, §§ 121 ff.). Die Dublin-III-VO räumt den Antragstellenden
schliesslich kein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung bestge-
eignetsten Staat selbst frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteil
des BVGer F-4406/2024 vom 18. Juli 2024 E. 6.9 m.w.H.).

2.4 In Anbetracht des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist
festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung be-
auftragten schweizerischen Behörden den medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten seiner Überstellung Rechnung
zu tragen und ihm allfällig notwendige Medikamente mitzugeben haben.
Die französischen Behörden sind vorgängig in geeigneter Weise über
seine spezifischen medizinischen Umstände – insbesondere über die



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Notwendigkeit der regelmässigen Dialyse – zu informieren (vgl. Art. 31
Dublin-III-VO).

3.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, ist darauf hinzu-
weisen, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung rechts-
genüglich mit den Umständen in Frankreich auseinandergesetzt und ange-
sichts der zahlreich vorliegenden medizinischen Akten auch den medizini-
schen Sachverhalt richtigerweise als genügend abgeklärt erachtet hat. Es
ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen hätten
vorgenommen werden müssen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

4.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden
(Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist (s. E. 1.2 hiervor). Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 18. De-
zember 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Ent-
scheid gegenstandslos geworden.

5.
Die Begehren erweisen sich als von vornherein aussichtslos, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und
Verbeiständung (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) abzu-
weisen sind.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR173.320.2]).

7.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer
2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3).




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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dafür zu sorgen, dass die mit dem Vollzug
beauftragten Behörden die zuständigen französischen Behörden vor der
Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um-
stände des Beschwerdeführers informieren.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.




Der Einzelrichter:                     Der Gerichtsschreiber:




Basil Cupa                             Lukas Schmid




Versand:



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