# F.9895.2025 — Unlawful Restrictions and Exclusion Lifted, Costs Awarded

**Geschäftsnummer:** F.9895.2025
**Citation:** BVGE CH F.9895.2025
**Gericht / Behörde:** Bundesverwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2026-04-23
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-bvger/b41fe57e7103c2c88bbb20dbfb8bdad922956290/unlawful-restrictions-and-exclusion-lifted-costs-awarded
**Official Source URL:** https://jurispub.admin.ch/publiws/download;jsessionid=5AC3A83092B52DC306552D2AFC411FED?decisionId=63193829-2a1c-4e6e-99bc-e8c8c9f99fc1
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BVGer/CH_BVGE_001_F-9895-2025_2026-04-23.html

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court ruled that the extension of reporting and contact restrictions were rendered moot by a prior ruling finding them unlawful, and thus ordered their deletion from the police system. The court further found that the re-imposed exclusion measure was unlawful because the authorities failed to present new and concrete evidence of terrorist activity beyond what was previously considered, and therefore, it also ordered the exclusion to be lifted and removed from the system. The complaining party was awarded legal costs.

## Leitsatz / Regeste

Art. 23m Abs. 1 BWIS; Art. 23g Abs. 2 BWIS; Art. 23l BWIS; Art. 23k BWIS — Art. 23m Abs. 1 BWIS: Cited as the legal basis for the 'Ausgrenzung' (exclusion) that was ultimately annulled. Art. 23g Abs. 2 BWIS: Cited as the legal basis for the re-ordering of PMT measures, which the court found not to be met. Art. 23l BWIS: Cited as the legal basis for 'Kontaktverbote' (contact bans) that were declared obsolete.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 23m Abs. 1 BWIS

Cited as the legal basis for the 'Ausgrenzung' (exclusion) that was ultimately annulled.

### 2. Art. 23g Abs. 2 BWIS

Cited as the legal basis for the re-ordering of PMT measures, which the court found not to be met.

### 3. Art. 23l BWIS

Cited as the legal basis for 'Kontaktverbote' (contact bans) that were declared obsolete.

### 4. Art. 23k BWIS

Cited as the legal basis for 'Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht' (reporting and participation obligation) that was declared obsolete.

### 5. Art. 49 VwVG

Cited for the scope of review in administrative court proceedings.

### 6. Art. 5 VGKE

Cited to determine the allocation of costs and the imposition of party compensation due to the partial obsolescence of the proceedings.

### 7. Art. 14 Abs. 2 erster Satz VGKE

Cited for the determination of the party compensation amount.

### 8. Art. 66 al. 1 LTF

Cited implicitly through the absence of cost imposition ('Es werden keine Verfahrenskosten erhoben').

## Volltext des Entscheids

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal




    Abteilung VI
    F-9895/2025




                                    Urteil vom 23. April 2026


    Besetzung                       Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
                                    Richterin Aileen Truttmann,
                                    Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
                                    Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.


    Parteien                        A._______,
                                    vertreten durch Remo Gilomen, Rechtsanwalt,
                                    Beschwerdeführer,

                                    gegen

                                    Bundesamt für Polizei (fedpol),
                                    Guisanplatz 1a, 3003 Bern,
                                    Vorinstanz.


    Gegenstand                      Polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus;
                                    Verfügung des fedpol vom 9. Dezember 2025.
                                                                 F-9895/2025


Sachverhalt:

A.
A.a Mit Urteil SK.2015.45 vom 18. März 2016 sprach das Bundesstrafge-
richt den Beschwerdeführer (geb. […]; irakischer Staatsangehöriger) we-
gen Beteiligung an der kriminellen Organisation «Islamischer Staat» sowie
wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz und ver-
suchter Förderung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz schuldig und
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten.

A.b Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Ur-
teil 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 (auszugsweise publ. in: BGE 143 IV
145) teilweise gut, hob das Urteil des Bundesstrafgerichts soweit den Be-
schwerdeführer betreffend auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung
in Bezug auf die Strafzumessung an das Bundesstrafgericht zurück.

A.c Dieses verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil SK.2017.10 vom
31. Oktober 2017 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Mona-
ten. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Ur-
teil 6B_1385/2017 vom 3. August 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
B.a Am 17. November 2023 verfügte die Vorinstanz gegen den Beschwer-
deführer im Rahmen von polizeilichen Massnahmen zur Bekämpfung von
Terrorismus (nachfolgend: PMT-Massnahmen) für die Dauer von sechs
Monaten eine Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht, Kontaktverbote hin-
sichtlich neun Personen sowie eine Ausgrenzung (PMT-Massnahmen I).

B.b Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil F-6954/2023 vom 17. April 2024 ab. Dagegen gelangte der
Beschwerdeführer mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei-
ten an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil
1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 aus formellen Gründen gut und hob
das angefochtene Urteil sowie die Verfügung der Vorinstanz vom 17. No-
vember 2023 auf.

C.
C.a Am 13. Mai 2024 verlängerte die Vorinstanz jeweils für sechs Monate
die Gesprächsteilnahmepflicht sowie die Kontaktverbote zu neun Perso-
nen und ordnete neu eine Eingrenzung sowie zu deren Vollzug die elektro-
nische Überwachung an (PMT-Massnahmen II).


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C.b Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3243/2024 vom 16. Oktober 2025
ab. Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist derzeit beim Bundesgericht hängig.

D.
D.a Am 4. September 2024 ordnete das Migrationsamt des Kantons (…)
die Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten an. Die vom Be-
schwerdeführer gegen die Erstanordnung der Ausschaffungshaft erhobe-
nen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil des BGer 2C_577/2024 vom
15. Januar 2025).

D.b Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 verlängerte das Migrationsamt
des Kantons (…) die Ausschaffungshaft auf zwölf Monate. Dieser Ent-
scheid wurde vom Kantonsgericht (…) am 27. Februar 2025 bestätigt. Die
dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons (…)
mit Urteil vom 15. April 2025 gut und ordnete an, der Beschwerdeführer sei
aus der Haft zu entlassen. Gegen diesen Entscheid gelangte das Staats-
sekretariat für Migration (SEM) am 22. April 2025 an das Bundesgericht.
Mit Urteil 2C_211/2025 vom 4. August 2025 wies das Bundesgericht die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

E.
E.a Unter Hinweis auf die Ausschaffungshaft sistierte die Vorinstanz am
23. September 2024 die gegen den Beschwerdeführer verfügten PMT-
Massnahmen II. Gleichzeitig entschied sie, die Dauer der Sistierung werde
nicht an die Geltungsdauer der PMT-Massnahmen II angerechnet.

E.b Mit Urteil F-6671/2024 vom 26. Februar 2026 (den Parteien am
27. Februar 2026 nur im Dispositiv eröffnet [noch nicht anfechtbar]) bestä-
tigte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmässigkeit der am 23. Sep-
tember 2024 verfügten Sistierung der PMT-Massnahmen II. Gleichzeitig
stellte es fest, dass die Dauer der Sistierung an die Geltungsdauer PMT-
Massnahmen II anzurechnen sei. Die Begründung des Urteils ist derzeit
noch ausstehend.

E.c Am 11. Juni 2025 ordnete die Vorinstanz erneut verschiedene PMT-
Massnahmen gegen den Beschwerdeführer an (PMT-Massnahmen III).
Konkret verlängerte sie für sechs Monate die Eingrenzung und zu deren
Vollzug die elektronische Überwachung und ordnete neu für jeweils sechs



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Monate eine Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht sowie Kontaktverbote
zu zehn Personen an.

E.d Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hiess
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-4520/2025 vom 2. April 2026
vollumfänglich gut und stellte fest, dass die Neuanordnung der Melde- und
Gesprächsteilnahmepflicht und der Kontaktverbote sowie die Verlängerung
der Eingrenzung sowie der elektronischen Überwachung rechtswidrig wa-
ren.

F.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 ordnete die Vorinstanz erneut ver-
schiedene PMT-Massnahmen gegen den Beschwerdeführer an (PMT-
Massnahmen IV). Gemäss dem Dispositiv der Verfügung ordnete sie die
Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht, Kontaktverbote zu zehn Personen
und eine Ausgrenzung jeweils für sechs Monate neu an (vgl. dazu nachfol-
gende E. 3.2).

G.
G.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. Dezem-
ber 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Weiter ersuchte er um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um unentgeltli-
che Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

G.b Die Instruktionsrichterin wies das Gesuch um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2026 ab und
hiess zugleich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und amtlichen Verbeiständung gut.

G.c Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2026 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Dabei erwähnte sie, dass in der angefochte-
nen Verfügung entgegen dem Dispositiv eine Verlängerung der am 11. Juni
2025 angeordneten Kontaktverbote sowie der Melde- und Gesprächsteil-
nahmepflicht und eine Neuanordnung nur in Bezug auf die Ausgrenzung
erfolgt sei (vgl. dazu nachfolgende E. 3.2).

G.d Am 5. Februar 2026 schloss die Instruktionsrichterin den Schriften-
wechsel ab.




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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen des fedpol betreffend Massnahmen nach Art. 23e ff. des
Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der
inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 24g Abs. 1 BWIS).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
BWIS und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 24g Abs. 2 BWIS
i.V.m. Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen.

2.3 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Ent-
scheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

3.
3.1 Mit Verfügung vom 17. November 2023 ordnete die Vorinstanz erstmals
eine Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht (Art. 23k BWIS), Kontaktver-
bote zu neun Personen (Art. 23l BWIS) und eine Ausgrenzung aus der Mo-
schee (…) (Art. 23m Abs. 1 BWIS) an (PMT-Massnahmen I). Am
13. Mai 2024 verlängerte sie die Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht
und die Kontaktverbote jeweils für sechs Monate und ordnete neu für sechs
Monate eine Eingrenzung (Art. 23m Abs. 1 BWIS) sowie zu deren Vollzug
die elektronische Überwachung (Art. 23q Abs. 1 BWIS) an (PMT-

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Massnahmen II). Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 verlängerte sie die Ein-
grenzung und die elektronische Überwachung um weitere sechs Monate
und ordnete neu gestützt auf Art. 23g Abs. 2 BWIS für jeweils sechs Mo-
nate eine Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht und Kontaktverbote zu
zehn Personen an (PMT-Massnahmen III).

3.2 Gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die
Kontaktverbote, die Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht und die Aus-
grenzung neu angeordnet. Obschon die Vorinstanz dies in ihrer Vernehm-
lassung nicht einräumen will, handelt es sich bei dieser Neuanordnung al-
ler drei PMT-Massnahmen um ein Versehen. Vielmehr ersuchte die (…)
Polizei in ihrem Antrag vom 26. November 2025, den die Vorinstanz gutge-
heissen hat (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), um eine
Verlängerung jeweils der mit Verfügung vom 11. Juni 2025 (PMT-Massnah-
men III) angeordneten Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht sowie der
Kontaktverbote. Auch in der Begründung der angefochtenen Verfügung
spricht die Vorinstanz stets von der Verlängerung dieser beiden Massnah-
men. Da die Vorinstanz die mit der Abweisung des Gesuchs um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung vorgenommene Einschätzung, dass es
sich in Tat und Wahrheit um zwei Verlängerungen und eine Neuordnung
handelt, in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2026 geteilt hat (vgl.
Sachverhalt Bst. G.c), sind die streitigen Rechtverhältnisse dementspre-
chend zu qualifizieren und es ist nicht vom fehlerhaften Dispositiv der an-
gefochtenen Verfügung auszugehen.

3.3 Für die gegen den Beschwerdeführer verfügten PMT-Massnahmen IV
lag ein kantonaler Antrag im Sinne von Art. 23i BWIS vor. Der Nachrichten-
dienst des Bundes (NDB) wurde am 26. November 2025 mündlich ange-
hört (vgl. Art. 23j Abs. 1 BWIS). Die angeordneten Massnahmen wurden im
automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben (Art. 23j
Abs. 2 BWIS).

4.
4.1 Mit Urteil F-4520/2025 vom 2. April 2025 erachtete das Bundesverwal-
tungsgericht die Voraussetzungen für die in der Verfügung vom 11. Juni
2025 vorgenommenen Neuanordnungen (vgl. Art. 23g Abs. 2 BWIS) der
Melde- und Gesprächsteilnahmeplicht sowie der Kontaktverbote mangels
neuer und konkreter Anhaltpunkte für eine terroristische Aktivität des Be-
schwerdeführers als nicht erfüllt. Da die Dauer der angeordneten Mass-
nahmen zum Urteilszeitpunkt abgelaufen war, konnte nur noch ihre Rechts-
widrigkeit festgestellt werden.


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4.2 Da sich die Melde- und Gesprächsteilnahmeplicht sowie die Kontakt-
verbote (PMT-Massnahmen III) als rechtswidrig erwiesen und somit keinen
Bestand haben, können beziehungsweise konnten sie mit der angefochte-
nen Verfügung auch nicht verlängert werden. Das Beschwerdeverfahren
ist somit hinsichtlich der streitigen Verlängerungen der Melde- und Ge-
sprächsteilnahmeplicht sowie der Kontaktverbote durch das Urteil
F-4520/2025 vom 2. April 2025 gegenstandslos geworden. Die Vorinstanz
ist anzuweisen, die Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht und die Kon-
taktverbote umgehend im automatisierten Polizeifahndungssystem (RI-
POL) zu löschen.

5.
Es bleibt die Rechtmässigkeit der in der angefochtenen Verfügung neu an-
geordneten Ausgrenzung (Art. 23m Abs. 1 BWIS) zu prüfen.

5.1 Fedpol verfügt unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber einer
terroristischen Gefährderin oder einem terroristischen Gefährder Massnah-
men nach den Artikeln 23k–23q BWIS (vgl. Art. 23f Abs. 1 BWIS). Als ter-
roristische Gefährderin oder terroristischer Gefährder gilt eine Person,
wenn aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte davon ausgegangen
werden muss, dass sie oder er eine terroristische Aktivität ausüben wird
(Art. 23e Abs. 1 BWIS). Als terroristische Aktivität gelten Bestrebungen zur
Beeinflussung oder Veränderung der staatlichen Ordnung, die durch die
Begehung oder Androhung von schweren Straftaten oder mit der Verbrei-
tung von Furcht und Schrecken verwirklicht oder begünstigt werden sollen
(Art. 23e Abs. 2 BWIS). Konkrete Anhaltspunkte für eine terroristische Ak-
tivität liegen vor, wenn sich entsprechende Befürchtungen durch das Ver-
halten der betroffenen Person begründen und durch weitere Tatsachen er-
härten lassen. Solche Anhaltspunkte legen den Schluss nahe, dass es in
absehbarer Zeit zu einer terroristischen Aktivität im oben dargelegten Sinn
kommen könnte. Es muss aber (noch) nicht klar sein, an welchem Ort, zu
welcher Zeit oder auf welche Weise diese Aktivität zu erfolgen droht. Die
verfügende Behörde hat gestützt auf das bisherige Verhalten der betroffe-
nen Person die Wahrscheinlichkeit einer möglichen künftigen Deliktsbege-
hung hinreichend klar darzulegen. Eine solche Einschätzung ist erfah-
rungsgemäss mit prognostischen Unsicherheiten verbunden (zum Ganzen
siehe Urteil F-4520/2025 E. 5 m.w.H.).

5.2 Die Dauer einer Massnahme ist – mit Ausnahme der Eingrenzung auf
eine Liegenschaft – auf sechs Monate begrenzt (Art. 23g Abs. 1 i.V.m.
Art. 23o Abs. 5 BWIS). Sie kann einmalig um maximal sechs Monate


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verlängert werden (Art. 23g Abs. 1 BWIS). Dieselbe Massnahme kann im
Anschluss jedoch erneut angeordnet werden, wenn neue und konkrete An-
haltspunkte für eine terroristische Aktivität vorliegen (Art. 23g Abs. 2
BWIS). Das Kriterium der neuen und konkreten Anhaltspunkte für eine ter-
roristische Aktivität nach Art. 23g Abs. 2 BWIS ist abzugrenzen von jenem
der aktuellen und konkreten Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität
(letzteres ist für die Einstufung einer Person als terroristischer Gefährder
nach Art. 23e Abs. 1 BWIS massgebend). Eine inhaltliche Gleichsetzung
der beiden Kriterien würde darauf hinauslaufen, dass die in Art. 23g Abs. 1
BWIS normierte Höchstdauer von sechs Monaten – respektive im Fall einer
Verlängerung von zwölf Monaten – faktisch ausser Kraft gesetzt würde und
PMT-Massnahmen dauerhaft angeordnet werden könnten (vgl. Urteil
F-4520/2025 E. 5.13). Auch in der Gesetzesbotschaft wird betont, es sei
zu vermeiden, dass eine Massnahme dauerhaft angeordnet werden könne
(vgl. Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Mas-
snahmen zur Bekämpfung von Terrorismus [BBI 2019 4751, 4787])).

5.3 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz nicht genau aus,
worin sie einen neuen und konkreten Anhaltspunkt für eine terroristische
Aktivität im Sinne von Art. 23g Abs. 2 BWIS erblickt. Vielmehr vermischt sie
die Voraussetzungen, die für die Verlängerung von PMT-Massnahmen not-
wendig sind (vgl. Art. 23g Abs. 1 BWIS; grundsätzlich gibt es hier keine
zusätzlichen Voraussetzungen, ausser jenen, die für PMT-Massnahmen
überhaupt gelten [Qualifikation als Gefährder, Subsidiarität]) mit jenen, die
für eine Neuanordnung gelten (vgl. Art. 23g Abs. 2 BWIS; hierfür ist zusätz-
lich ein neuer und konkreter Anhaltspunkt für eine terroristische Aktivität
notwendig). Die Vorinstanz führt diesbezüglich zeitlich teilweise weit zu-
rückliegende Tatsachen auf, die bereits den früheren PMT-Massnahmen
zugrunde lagen (Verurteilung wegen Beteiligung an der kriminellen Orga-
nisation IS; Rückkehr nach Verbüssung der Strafe in das teils gewaltaffine,
teils terroristisch motivierte Umfeld).

5.4 Der angefochtenen Verfügung lässt sich als seit dem Erlass der PMT-
Massnahme III neu hinzugetretenes Sachverhaltselement lediglich folgen-
des entnehmen. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 (PMT-Massnahmen III)
wurde mit Dispositivziffer 10 folgendes angeordnet: «Anlässlich der Erfül-
lung der Meldepflicht hat (…) gegenüber (…) Polizei zwingend anzugeben,
wen er wo, unter welchen Umständen treffen oder anderweitig kontaktieren
wird (telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg direkt oder indi-
rekt über Dritte). Er hat dabei mindestens den Vor- und Nachnamen, das
Geburtsdatums sowie die Nationalität der Personen anzugeben, die er zu

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kontaktieren, bzw. zu treffen beabsichtigt.» Die Vorinstanz macht in der an-
gefochtenen Verfügung geltend, der Beschwerdeführer habe sich über
diese Anordnung hinweggesetzt und trotz Ermahnung der Polizei die er-
wähnten Angaben nicht gemacht. Der Beschwerdeführer entgegnet, er
habe gegenüber der (…) Polizei durchaus die Namen der Personen, die er
getroffen habe, angegeben, könne aber nicht Informationen zur Nationali-
tät oder zum Geburtsdatum liefern, die er gar nicht kenne.

5.5 In den Vorakten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer jeweils wäh-
rend der Gespräche, zu deren Führung er gemäss den PMT-Massnahmen
III mit der Polizei verpflichtet war, die Frage gestellt bekam, mit wem er wo
und zu welchem Zweck (unter Angabe von Namen, Geburtsdatum, Natio-
nalität) gesprochen habe (bspw. nicht akturierte Vorakten, fedpol-pag. 111).
Der Beschwerdeführer listete jeweils eigenhändig die Namen auf (bspw.
nicht akturierte Vorakten, fedpol-pag. 106). Unabhängig von der Frage, ob
sich die in Dispositiv-Ziffer 10 der Verfügung vom 11. Juni 2025 getroffene
Anordnung aus der Meldepflicht nach Art. 23k Abs. 1 BWIS ergibt (darunter
wird die Verpflichtung zur regelmässigen Meldung bei einer kantonalen
oder kommunalen Stelle verstanden), ist diesbezüglich vorliegend kein
neuer und konkreter Anhaltspunkt für eine terroristische Aktivität im Sinne
von Art. 23g Abs. 2 BWIS zu erkennen. Die Voraussetzungen für eine Neu-
anordnung von PMT-Massnahmen sind demnach zum jetzigen Zeitpunkt
nicht gegeben. Die derzeit noch in Kraft stehende Ausgrenzung ist damit
aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, deren Ausschreibung im
automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) umgehend zu löschen.

6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Neuanordnung der Ausgrenzung als
bundesrechtswidrig und die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden ist.

7.
7.1 In Bezug auf die Beschwerde gegen die Ausgrenzung hat der Be-
schwerdeführer obsiegt. Was die Beschwerde gegen die Verlängerungen
der Melde- und Gesprächsteilnahmeplicht sowie der Kontaktverbote anbe-
langt, ist diese während des laufenden Beschwerdeverfahrens gegen-
standslos geworden (vgl. oben E. 4.2). Bei Gegenstandslosigkeit des Ver-
fahrens werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt,
deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 erster Satz
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur


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Bestimmung der Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, ist
auf materielle Kriterien abzustellen, wobei unerheblich ist, wer die formelle
Prozesshandlung vornimmt, welche die Beschwerdeinstanz zur Abschrei-
bung des Verfahrens veranlasst. Ist das Verfahren ohne Zutun der Par-
teien, das heisst wenn die Ursache dafür ausserhalb der Verantwortlichkeit
der Streitbeteiligten liegt, gegenstandslos geworden, so werden die Kosten
auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt
(Art. 5 zweiter Satz VGKE). Die Kostenfrage richtet sich diesfalls nach den
Prozesschancen vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Urteile des BGer
2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4; 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010
E. 4.2.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.56). Die Beurteilung, ob bei
einem gegenstandslos gewordenen Verfahren eine Parteientschädigung
zuzusprechen ist, richtet sich ebenfalls nach Art. 5 VGKE richtet (vgl.
Art. 15 VGKE).

7.2 Vorliegend rechtfertigt es sich, die teilweise Gegenstandslosigkeit des
Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 5 erster Satz VGKE der Vor-
instanz anzulasten, da sich ihre Neuanordnungen, von deren Bestand
auch das rechtliche Schicksal der Verlängerungen abhängig war, mit Urteil
F-4520/2025 als unrechtmässig erwiesen haben.

7.3 Nach dem Gesagten ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu
verzichten und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beschwerde-
führer hat mit Eingabe vom 13. April 2026 eine Kostennote eingereicht und
macht eine Entschädigung von Fr. 3'430.65 (12.66 Std. à Fr. 250.– zuzüg-
lich Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Unter Berücksichtigung der
Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtli-
cher und tatsächlicher Hinsicht und unter Berücksichtigung, dass der
Rechtsanwalt den Beschwerdeführer in der gleichen Angelegenheit (PMT-
Massnahmen) bereits mehrfach vertreten hat, ist der Zeitaufwand für die
Erstellung der Beschwerdeschrift von zehn auf sechs Stunden zu kürzen
und die Position von einer Stunde für nicht näher spezifizierte «Schlussar-
beiten» ist, da es sich dabei um nicht überprüfbaren Aufwand handelt, zu
streichen. Somit ist das Honorar gemäss Art. 14 Abs. 2 erster Satz VGKE
auf Fr. 2'079.40.– festzulegen (7.66 Std. à Fr. 250.– zuzüglich Auslagen
und Mehrwertsteuer).




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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist. Die Dispositivziffern 1, 2, 14 und 15 der Verfügung vom 9. De-
zember 2025 werden aufgehoben.

2.
Das Beschwerdeverfahren gegen die Dispositivziffern 1-13 der Verfügung
vom 9. Dezember 2025 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Ausschreibung der Melde- und Ge-
sprächsteilnahmepflicht, der Kontaktverbote und der Ausgrenzung im au-
tomatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) umgehend zu löschen.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2'079.40.– zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das Generalsekretariat des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und die
Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.




Die vorsitzende Richterin:              Der Gerichtsschreiber:




Susanne Genner                          Jan Hoefliger



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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-gründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).




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