# F.9954.2025 — Right to be Heard Violated in Dublin III Transfer Case

**Geschäftsnummer:** F.9954.2025
**Citation:** BVGE CH F.9954.2025
**Gericht / Behörde:** Bundesverwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2026-01-12
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-bvger/acbba62abb52a044a04a8a161d3b0684b452d306/right-to-be-heard-violated-in-dublin-iii-transfer-case
**Official Source URL:** https://jurispub.admin.ch/publiws/download;jsessionid=5AC3A83092B52DC306552D2AFC411FED?decisionId=394594dd-884c-48d6-8a53-cb726eabcaa2
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BVGer/CH_BVGE_001_F-9954-2025_2026-01-12.html

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court found that the migration authority violated the applicant's right to be heard by failing to conduct a personal interview to discuss his potential transfer to Luxembourg and any reasons against it, as required by the Dublin III Regulation. Although the applicant had a preliminary interview and was given an opportunity to submit written statements, the court held that a subsequent personal interview was necessary to properly address the specific issue of Luxembourg's potential responsibility for his asylum claim. Consequently, the migration authority's decision to reject the asylum application and order removal was annulled, and the case was remitted for a new decision after a proper personal interview.

## Leitsatz / Regeste

Art. 5 Dublin-III-VO; Art. 111 Bst. e AsylG; Art. 111a AsylG; Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG — Art. 5 Dublin-III-VO: The court found that the SEM failed to conduct a proper personal interview as required by this article, thus violating the applicant's right to be heard. Art. 111 Bst. e AsylG: This provision allows for judgments in simplified single-judge proceedings with the consent of a second judge, which was applied in this case. Art. 111a AsylG: This provision allows for summary judgments without a written exchange, which was applied in this case due to the appeal being obviously well-founded.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 5 Dublin-III-VO

The court found that the SEM failed to conduct a proper personal interview as required by this article, thus violating the applicant's right to be heard.

### 2. Art. 111 Bst. e AsylG

This provision allows for judgments in simplified single-judge proceedings with the consent of a second judge, which was applied in this case.

### 3. Art. 111a AsylG

This provision allows for summary judgments without a written exchange, which was applied in this case due to the appeal being obviously well-founded.

### 4. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

This provision states that no procedural costs are to be levied when the appeal is successful, which applies to this case.

### 5. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

This provision concerns the award of legal aid and states that it becomes moot when the case is concluded, which applies here as the case is closed.

### 6. Art. 64 Abs. 1 VwVG

This provision grants the successful party entitlement to reasonable compensation for costs, but the court found no basis for awarding it in this specific instance.

### 7. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision states that the decision is final, making it unappealable.

## Volltext des Entscheids

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal




    Abteilung VI
    F-9954/2025




                                    Urteil vom 12. Januar 2026


    Besetzung                       Einzelrichterin Christa Preisig,
                                    mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
                                    Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.


    Parteien                        A._______, geboren am (...), Algerien,
                                    Beschwerdeführer,

                                    gegen

                                    Staatssekretariat für Migration SEM,
                                    Quellenweg 6, 3003 Bern,
                                    Vorinstanz.


    Gegenstand                      Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
                                    (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);
                                    Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2025 / N (…).
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Sachverhalt:

A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. September 2025 in der
Schweiz um Asyl. Abgleiche mit der europäischen Fingerabdruckdaten-
bank (Eurodac) und dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergaben keine Treffer.

A.b Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 16. September 2025 gab er an,
er sei im Oktober 2021 über Spanien in den Dublin-Raum gereist. Er habe
sich zwei Jahre in Spanien, ein Jahr in Deutschland und ein weiteres Jahr
in Luxemburg aufgehalten, wo er in Haft gewesen sei. Von dort sei er in die
Schweiz gekommen. Gesundheitliche Probleme habe er nicht. Er wurde
aufgefordert, Dokumente zu seiner Haft in Luxemburg einzureichen und an
einem weiteren Gespräch teilzunehmen. Das rechtliche Gehör zu einer all-
fälligen Dublin-Überstellung wurde ihm hingegen nicht gewährt.

A.c Auf entsprechendes Ersuchen der Vorinstanz informierten die luxem-
burgischen Behörden am 24. November 2025, dass der Beschwerdeführer
dort weder um Asyl ersucht noch einen Status oder Aufenthaltstitel habe.
Er sei vom (…). Februar 2025 bis (…). August 2025 inhaftiert gewesen.

A.d Am 5. Dezember 2025 stimmten die luxemburgischen Behörden dem
Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-
VO zu (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist).

A.e Am 9. Dezember 2025 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
die luxemburgischen Schreiben zu, teilte ihm mit, dass sie beabsichtige,
auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Luxemburg wegzuwei-
sen, und forderte ihn auf, bis zum 15. Dezember 2025, 9:00 Uhr, Stellung
zu nehmen. Auf Ersuchen der Rechtsvertretung erstreckte die Vorinstanz
diese Frist bis zum 15. Dezember 2025, Tagesende, und hernach letztmals
bis zum 16. Dezember 2025, 11:00 Uhr. Die Rechtsvertretung teilte fristge-
recht mit, sie habe den Beschwerdeführer nicht für eine Stellungnahme er-
reichen können.

A.f Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 (eröffnet am Folgetag) trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete

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seine Wegweisung nach Luxemburg an, forderte ihn auf, die Schweiz am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer
allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin.

B.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2025 (Post-
stempel: 23. Dezember 2025) an das Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flücht-
ling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei
und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht er-
sucht er darum, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und einen amtlichen
Rechtsbeistand einzusetzen. Der Wegweisungsvollzug sei einstweilen
auszusetzen. Überdies seien die Behörden vorsorglich anzuweisen, seine
heimatlichen Behörden nicht zu kontaktieren und ihnen keine Daten zu
übermitteln, über eine allfällige Datenübermittlung sei separat zu informie-
ren.

C.
Am 29. Dezember 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovi-
sorischen Vollzugsstopp an.


Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde
zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachur-
teilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3
AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die
Beschwerde einzutreten ist, soweit damit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Behandlung des Asylgesuchs in der Schweiz bean-
tragt wird. Die Fragen der Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von
Asyl, eventualiter vorläufiger Aufnahme, der Kontaktaufnahme mit und Da-
tenübermittlung an heimatliche Behörden sowie der in der Beschwerdebe-
gründung geäusserte Wunsch nach einem Erwerbsleben in der Schweiz
sind nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretens- und Wegwei-
sungsentscheids. Damit können sie auch nicht Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden
Rechtsbegehren nicht einzutreten ist (vgl. zur Beurteilungskompetenz der


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Beschwerdeinstanz bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
[Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG]: BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2).

1.2 Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht haben in einer Amtsspra-
che des Bundes zu erfolgen, andernfalls dies zu berichtigen ist (Art. 33a
Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. Art. 42 Abs. 1 und 6 BGG i.V.m. Art. 4 VwVG;
EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsver-
fahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 33a N 6). Da die in arabischer
Sprache verfasste Formular-Beschwerde mit geringem Aufwand ins Deut-
sche übersetzt werden konnte, rechtfertigt es sich aus prozessökonomi-
schen Gründen und mit Verweis auf das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5
Abs. 2 BV), ausnahmsweise auf eine Berichtigung zu verzichten (vgl. zu-
letzt Urteile des BVGer F-8763/2025 vom 18. November 2025 E. 1.2,
F-4888/2025 vom 10. Juli 2025 E. 1.4, F-2287/2025 vom 9. April 2025
E. 1.3).

2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht
an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Mass-
geblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides
(BVGE 2020 VII/4 E.2.2.).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-
scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

3.
3.1 Bei einem Nichteintretensentscheid, der gestützt auf die Dublin-III-VO
ergeht, wird das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Recht
auf vorgängige Anhörung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs nach
Art. 5 Dublin-III-VO ausgeübt (vgl. BVGE 2023 VI/2 E. 5.4). Dieses Ge-
spräch dient nicht nur der Ermittlung des zuständigkeitsrelevanten Sach-
verhalts, sondern ermöglicht es der antragstellenden Person, allfällige Ein-
wände gegen die Zuständigkeit eines Dublin-Mitgliedstaates sowie einer
Überstellung dorthin vorzubringen, und kann nicht durch eine (spätere)


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schriftliche Stellungnahme ersetzt werden (vgl. BVGE 2023 VI/2 E. 5.4; zu-
letzt etwa Urteile des BVGer F-3431/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.2,
F-3665/2024 vom 3. Juli 2024 E. 5.5, F-3468/2024 vom 10. Juni 2024
E. 7.3 f., je m.w.H.). Auf ein solches Gespräch kann verzichtet werden,
wenn die antragstellende Person flüchtig ist oder sie die sachdienlichen
Angaben bereits gemacht hat, sodass der zuständige Mitgliedstaat auf an-
dere Weise bestimmt werden kann, und ihr vor der Entscheidung Gelegen-
heit gegeben wird, weitere sachdienliche Informationen vorzulegen (Art. 5
Abs. 2 Dublin-III-VO).

3.2 Die Vorinstanz führte mit dem Beschwerdeführer am 16. September
2025 in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung und eines
Dolmetschers ein persönliches Gespräch durch, wobei er sich zu seinem
Reiseweg, seinen Aufenthalten, Behördenkontakten, Asylgesuchen und
Familienangehörigen in anderen Dublin-Mitgliedstaaten sowie zu seinem
Gesundheitszustand äussern konnte. Da er angegeben hatte, er habe zu-
letzt in Luxemburg gelebt und sei dort zeitweise inhaftiert gewesen, wurde
ihm eine Frist gesetzt, um alle Haftdokumente einzureichen. Angesichts
dessen, dass die Vorinstanz im Gesprächszeitpunkt keine Belege für einen
womöglich zuständigkeitsbegründenden, mehrmonatigen Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Luxemburg hatte, ist es nachvollziehbar, dass sie
ihn (noch) nicht über einen möglichen Nichteintretensentscheid infolge der
Zuständigkeit Luxemburgs für die Durchführung seines Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens in Kenntnis setzte oder nach allfälligen Überstellungshin-
dernissen fragte. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb sie die in
Aussicht gestellte weitere Befragung nicht durchführte und ihn auch nach
Ablauf der Einreichungsfrist und ihren Abklärungen bei den luxemburgi-
schen Behörden nicht zu einem ergänzenden persönlichen Gespräch ein-
lud. Dass eine Konstellation vorläge, aufgrund derer ausnahmsweise auf
die Durchführung eines (ergänzenden) persönlichen Gesprächs verzichtet
werden konnte (vgl. Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO; E. 3.1 hiervor), macht die
Vorinstanz weder im Schreiben zur schriftlichen Gewährung des rechtli-
chen Gehörs noch der angefochtenen Verfügung geltend. Dies geht auch
aus den Akten nicht hervor. Die Vorinstanz hat es somit versäumt, den Be-
schwerdeführer im Rahmen eines persönlichen Gesprächs gezielt zu einer
möglichen Zuständigkeit Luxemburgs und Überstellungshindernissen dort-
hin zu befragen. Damit hat sie Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO und den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

3.3 Der Verzicht auf die Durchführung eines persönlichen Gesprächs nach
Art. 5 Dublin-III-VO ist – sofern kein Verzichtstatbestand vorliegt – recht-

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sprechungsgemäss als schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs zu werten. Nachdem das persönliche Gespräch nicht durch eine
schriftliche Stellungnahme ersetzt werden kann, wird die Gehörsverletzung
auch nicht dadurch geheilt, dass die antragstellende Person die Möglich-
keit zur schriftlichen Äusserung gegenüber der Vorinstanz erhielt. Vielmehr
müsste das persönliche Gespräch nachgeholt werden. Einer Heilung der
Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren steht überdies die einge-
schränkte Kognition des Bundesverwaltungsgerichts entgegen (vgl.
BVGE 2014/22 E. 5.3 f.). Folglich ist der Nichteintretensentscheid in derar-
tigen Konstellationen ungeachtet der Verfahrensaussichten in der Sache
zu kassieren (vgl. Urteile des BVGer F-4528/2022 vom 15. Dezember 2022
E. 3.3, F-2619/2022 vom 24. Juni 2022 E. 5.7; zuletzt Urteile F-3431/2025
E. 3.5, F-3665/2024 E. 5.7, F-3468/2024 E. 8.1 f.).

3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines per-
sönlichen Gesprächs, das den Anforderungen von Art. 5 Dublin-III-VO ent-
spricht, und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rah-
men des persönlichen Gesprächs wird der Beschwerdeführer insbeson-
dere zu einem möglichen Nichteintreten der Schweiz auf sein Asylgesuch,
zur möglichen Zuständigkeit Luxemburgs für sein Asyl- und Wegweisungs-
verfahren und zu allfälligen Gründen gegen eine Überstellung dorthin an-
zuhören sein.

3.5 Da die Beschwerde bereits aus diesen Gründen gutzuheissen ist, er-
übrigt es sich, auf die beschwerdeweisen Vorbringen – namentlich die Ab-
nahme der Fingerabdrücke nur in der Schweiz und die Perspektivlosigkeit
in Europa – einzugehen.

4.
Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Ge-
such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird ge-
genstandslos.

5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wird gegenstandslos.

5.2 Da das Beschwerdeverfahren mit diesem Urteil abgeschlossen ist, er-
folgen keine weiteren Verfahrenshandlungen, bei denen eine anwaltliche


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Unterstützung zur Wahrung der Rechte notwendig sein könnte. Daher wird
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos (vgl.
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

5.3 Der obsiegende Beschwerdeführer hätte grundsätzlich Anspruch auf
eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 111ater AsylG). Da er nicht vertreten ist und
weder vorgebracht noch ersichtlich wird, dass ihm notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten erwachsen wären, ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. ibid.; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[SR 173.320.2]).

6.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).



(Dispositiv nächste Seite.)




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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2025 wird aufgehoben
und die Sache wird zur Durchführung eines persönlichen Gesprächs im
Sinn der Erwägung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.




Die Einzelrichterin:                  Die Gerichtsschreiberin:




Christa Preisig                       Meike Pauletzki




                                                                     Seite 8
