# F.939.2026 — Asylum Refusal Upheld: Return to Greece Deemed Safe Despite Past Trauma

**Geschäftsnummer:** F.939.2026
**Citation:** BVGE CH F.939.2026
**Gericht / Behörde:** Bundesverwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2026-02-19
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/bvger/F.939.2026/asylum-refusal-upheld-return-to-greece-deemed-safe-despite-past-trauma
**Official Source URL:** https://jurispub.admin.ch/publiws/download;jsessionid=5AC3A83092B52DC306552D2AFC411FED?decisionId=d766814f-3aa8-47cc-98b8-6a70b9f956a9
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BVGer/CH_BVGE_001_F-939-2026_2026-02-19.html

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court upheld a decision to refuse asylum and order deportation because the applicants had previously been granted protection in Greece, a safe third country. The court found that Greece, as an EU member, adheres to international obligations regarding the treatment of refugees, and that the applicants' arguments about difficult living conditions and potential threats did not demonstrate a risk of inhuman treatment or an existential crisis upon return. Furthermore, any alleged mental health issues or past traumatic experiences, including a suicide attempt, were not deemed sufficient to prevent deportation, as Greece possesses adequate medical infrastructure and authorities are available to address threats. The court concluded that deportation to Greece was permissible, reasonable, and feasible.

## Leitsatz / Regeste

Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG; Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 3 AIG; Art. 83 Abs. 5 AIG — Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG: Cited as the legal basis for the State Secretariat for Migration's decision not to enter the asylum application because the applicants could return to Greece, a safe third country. Art. 44 AsylG: Cited as the legal basis for ordering the expulsion from Switzerland when the State Secretariat for Migration does not enter the asylum application. Art. 83 Abs. 3 AIG: Cited to assess whether any obstacles to the execution of the expulsion exist, specifically regarding international obligations.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG

Cited as the legal basis for the State Secretariat for Migration's decision not to enter the asylum application because the applicants could return to Greece, a safe third country.

### 2. Art. 44 AsylG

Cited as the legal basis for ordering the expulsion from Switzerland when the State Secretariat for Migration does not enter the asylum application.

### 3. Art. 83 Abs. 3 AIG

Cited to assess whether any obstacles to the execution of the expulsion exist, specifically regarding international obligations.

### 4. Art. 83 Abs. 5 AIG

Cited to establish the presumption of admissibility of expulsion to an EU or EFTA state, which also applies to Greece for vulnerable persons.

### 5. Art. 83 Abs. 2 AIG

Cited to assess the possibility of executing the expulsion, given the agreement of Greek authorities for readmission and valid residence permits.

### 6. Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing costs on the appellants due to the outcome of the proceedings.

### 7. Art. 108 Abs. 3 AsylG

Cited for the admissibility of the appeal, as it was filed in a timely and formal manner.

## Volltext des Entscheids

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal




    Abteilung VI
    F-939/2026




                                    Urteil vom 19. Februar 2026


    Besetzung                       Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
                                    mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe;
                                    Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.


    Parteien                        A._______, (…),
                                    Beschwerdeführer 1,
                                    B._______, (…),
                                    Beschwerdeführerin 2
                                    und deren Kinder:
                                    C._______, (…),
                                    D._______, (…),
                                    Afghanistan,

                                    gegen

                                    Staatssekretariat für Migration SEM,
                                    Vorinstanz.


    Gegenstand                      Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
                                    (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG);
                                    Verfügung des SEM vom 4. Februar 2026 / N.
                                                                   F-939/2026


Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 9. September 2025 in der Schweiz
um Asyl nach.

B.
B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro-
dac) ergab, dass sie am (…) beziehungsweise (…) 2025 in Griechenland
um Asyl ersucht hatten und ihnen am (…) 2025 internationaler Schutz ge-
währt worden war.

B.b Am 17. Oktober 2025 führte die Vorinstanz mit den Beschwerdefüh-
renden 1 und 2 je ein Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Dritt-
staat. Dabei führte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen aus, er habe
in Griechenland nicht gearbeitet und die Familie habe keine Unterstützung
von Hilfsorganisationen erhalten. Sie hätten für ungefähr zwei bis drei Mo-
nate eine Unterkunft gemietet, dann aber festgestellt, dass es keine Arbeit
gebe. Wenn sie hätten arbeiten können, wären sie dort geblieben. In der
Unterkunft in der Schweiz erhielten sie Geld und könnten sich etwas dazu
verdienen. In Griechenland hätten die Kinder zudem keine Möglichkeit ge-
habt, zu lernen. Bezüglich seines Gesundheitszustandes gab er an, keine
körperlichen Beschwerden zu haben, aber aufgrund der ungewissen Situ-
ation gestresst zu sein. Die Kinder seien gesund.
Die Beschwerdeführerin 2 gab zu Protokoll, seit ihrem Aufenthalt in der
Türkei habe sie Schlafprobleme. Nachdem sie dort von Dieben festgehal-
ten und vergewaltigt worden sei, habe sie versucht, sich das Leben zu neh-
men. Körperlich gehe es ihr gut. Den Kindern gehe es gesundheitlich gut.
In Griechenland habe ihr Ehemann keine Arbeit gefunden. Mitarbeitende
der UN hätten ihnen gesagt, dass sie ihnen keine Unterstützung geben
könnten. Die Personen, die sie in der Türkei belästigt hätten, hätten ihre
Eltern mit einer griechischen Nummer angerufen und Geld verlangt. Der
Sicherheit wegen seien sie in die Schweiz gekommen, wo auch eine Tante
von ihr lebe.

B.c Die griechischen Behörden stimmten am 14. Januar 2026 der
Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu, gestützt auf die Richtlinie
2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
(nachfolgend: EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Ab-

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kommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme
von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Die
Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden seien bis zum
13. März 2028 gültig.

B.d Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm am 2. Februar 2026 Stellung
zum Entscheidentwurf der Vorinstanz.

C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. Februar 2026 trat das SEM
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug an.
Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am selben Tag nieder.

D.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2026 (Datum Postaufgabe) erhoben die
Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
machten geltend, sie könnten nicht nach Griechenland zurück, womit sie
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung beantragten.




Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legi-
timiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-
instanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2).


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3.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet
und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer
zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).

4.
4.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asyl-
suchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten
hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).

4.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass
es sich bei Griechenland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um
einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007).
Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwer-
deführenden dort als Flüchtlinge anerkannt wurden und die Behörden ihrer
Rückübernahme zustimmten.

4.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten.

5.
5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

5.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob allfällige Wegweisungsvollzugshinder-
nisse vorliegen.

5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).

5.3.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in wel-
chem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von

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Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK,
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungs-
gericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte dort schwierig
sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunkti-
onalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechen-
land verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch
wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Ange-
bote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lo-
kalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Das Bundesverwal-
tungsgericht geht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätz-
lich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und
Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für
sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Ur-
teil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Refe-
renzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr einer menschenunwürdigen oder
erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten. Daran vermögen
auch ihre allgemeinen Ausführungen zur schwierigen Situation in Grie-
chenland nichts zu ändern.

5.3.2 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder
EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit
Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt
(vgl. Urteil des BVGer vom 28. März 2022 E-3427/2021 E. 11.3 [als Refe-
renzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Ver-
mutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür
vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umstän-
den sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle
Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich
die bisherige Integration einer betroffenen Person als schwierig erwiesen
hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erschei-
nen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2586/2025
E. 8.2 f.).



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5.4.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufge-
zeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Er-
kenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Sie hat zutref-
fend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten
bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Er-
werbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie
2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezem-
ber 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus der FK ergeben. Auch
wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozi-
alen Strukturen Griechenlands als anerkannte Flüchtlinge mit nicht zu ver-
kennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen ihre Vorbrin-
gen keine konkrete Gefährdung darzulegen. Bei einer Rückkehr ist es
ihnen möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen sowie allfällig be-
nötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu
wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Es ist nicht davon auszu-
gehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten
würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten.

5.4.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, sie sei psychisch stark be-
lastet. Diesbezüglich sind keine Behandlungen oder Termine in der
Schweiz aktenkundig; auf Beschwerdeebene wurden keine entsprechen-
den Belege zu den Akten gereicht. Es ist nicht erkennbar, dass sie als äus-
serst vulnerable Person zu betrachten wäre. Die Vorinstanz hat sich in der
angefochtenen Verfügung bereits eingehend mit ihrem Gesundheitszu-
stand auseinandergesetzt – soweit dieser aktenkundig wurde (vgl. Akten
medic help: SEM-Akten pag. 1441184-50/4 ff.) – und zutreffend festge-
stellt, dass Griechenland über eine ausreichende medizinische Infrastruk-
tur verfügt. Es ist auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu
verweisen, wonach eine allenfalls notwendige Behandlung gesundheitli-
cher Beschwerden auch in Griechenland möglich wäre. Soweit sie auf den
dort erfolgten Suizidversuch hinweist, ist festzuhalten, dass Suizidalität
rechtsprechungsgemäss kein Vollzugshindernis darstellt (Urteil BGer
2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 m.w.H). In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden
bei einer allfälligen Bedrohung durch Drittpersonen an die schutzfähigen
und schutzwilligen griechischen Behörden wenden können.

5.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch unter Berücksichti-
gung des Kindesinteresses als zumutbar.




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5.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten
(Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rücküber-
nahme zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden über eine bis
zum 13. März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen. Es obliegt
ihnen, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

6.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Aus vorstehenden Erwäg-
ungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest-
stellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).




(Dispositiv nächste Seite)




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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die
kantonale Migrationsbehörde.




Die Einzelrichterin:                  Die Gerichtsschreiberin:




Regula Schenker Senn                  Evelyn Heiniger




Versand:




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