# F.9678.2025 — Switzerland v. Asylum Seeker (Dublin Regulation Expulsion)

**Geschäftsnummer:** F.9678.2025
**Citation:** BVGE CH F.9678.2025
**Gericht / Behörde:** Bundesverwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2025-12-23
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-bvger/819713babc5b04babf107606fe80c66f8b89ca18/switzerland-v-asylum-seeker-dublin-regulation-expulsion
**Official Source URL:** https://jurispub.admin.ch/publiws/download;jsessionid=1058CC01690CD3960574DEEDECA8FA57?decisionId=71cc4590-9f70-499f-a191-e51ed19a276f
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BVGer/CH_BVGE_001_F-9678-2025_2025-12-23.html

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court upheld the administrative decision to refuse entry into the asylum procedure and order deportation based on the Dublin Regulation, finding that France was the responsible state for processing the asylum claim. The court determined that the applicant's health issues and claims of potential persecution in his home country did not warrant Switzerland taking over the case, as France provides adequate care and is obligated to uphold non-refoulement principles. The court also dismissed claims of past hardship in France as unsubstantiated and reiterated that asylum seekers do not have the right to choose their processing state.

## Leitsatz / Regeste

Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 44 AsylG; Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] — Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG: This provision is cited as the basis for not entering into the asylum application. Art. 44 AsylG: This provision is cited as the basis for ordering the expulsion to France. Art. 63 Abs. 1 VwVG: This provision is cited as the basis for imposing costs on the appellant.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is cited as the basis for not entering into the asylum application.

### 2. Art. 44 AsylG

This provision is cited as the basis for ordering the expulsion to France.

### 3. Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the basis for imposing costs on the appellant.

### 4. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]

These provisions are cited for determining the amount of the costs.

### 5. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision is cited to state that the judgment is final.

## Volltext des Entscheids

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal




    Abteilung VI
    F-9678/2025




                                    Urteil vom 23. Dezember 2025


    Besetzung                       Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner,
                                    mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe;
                                    Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.


    Parteien                        A._______, geboren am (…),
                                    Georgien,
                                    Beschwerdeführer,

                                    gegen

                                    Staatssekretariat für Migration SEM,
                                    Quellenweg 6, 3003 Bern,
                                    Vorinstanz.


    Gegenstand                      Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
                                    (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);
                                    Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2025 / N (…).
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Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. November 2025 in der Schweiz um
Asyl. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 (eröffnet am 10. Dezember
2025) trat das SEM in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das
Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung des Beschwerdeführers
nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu.

B.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Dezember 2025 (Datum Poststempel)
gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das
Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Am 17. Dezember 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovi-
sorischen Vollzugsstopp an.


Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde
zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachur-
teilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten
ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.
2.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar
ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die



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Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 4. Juni
2024 in Frankreich, am 5. März 2025 in Luxemburg und am 17. September
2025 in Schweden um Asyl ersucht hat (vgl. Eintragungen in der Eurodac-
Datenbank [SEM-act. 12]). Die französischen Behörden haben dem am
13. November 2025 gestellten Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz
(SEM-act. 15) fristgerecht am 27. November 2025 zugestimmt (SEM-
act. 24).

2.2 Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene
Verfügung ohne weiteres bestätigt und auf die korrekten vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest,
dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Be-
schwerdeführers zuständig ist. Weiter hat sie rechtskonform erwogen, dass
das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen
Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst statt vieler Ur-
teil des BVGer F-7173/2025 vom 25. September 2025 E. 2.1), und dass
vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind,
welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie sich insbesondere rechtsgenüglich mit
den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (Über-
gewicht; arterielle Hypertonie [Bluthochdruck]; psychische Belastung mit
psychischen und körperlichen Stresssymptomen; Fussschmerzen; Hals-
und Kopfschmerzen [SEM-act. 17; 22]) und der ärztlichen Behandlung
(regelmässige Blutdruck-Messungen, Diabeteslabor, Quetiapin) befasst
und auf die in Frankreich für abgewiesene Asylbewerber bestehende Ge-
währleistung der medizinischen Notfallversorgung und der unbedingt erfor-
derlichen Behandlung von Krankheiten verwiesen. Darüber hinaus hat die
Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt
der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat
seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet (Art. 44 AsylG). Im Übri-
gen wird auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen,
welcher sich das Gericht anschliesst (SEM-act. 26).

2.3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag
an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern.


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2.3.1. Die mit der Beschwerde eingereichte Blutdruck- und Herzfrequenz-
Dokumentation (18. November 2025 bis 12. Dezember 2025) und die ak-
tuelle Medic-Help-Dokumentation (11. Dezember 2025 – durch Hämatom
verfärbter linker Zehennagel; BVGer-act. 1) vermögen in Kombination mit
dem bereits im vorinstanzlichen Verfahren aktenkundigen Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2) kein derart gravierendes Krank-
heitsbild darzulegen, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs rechtfertigen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili ge-
gen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193
m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021,
Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen verfügt Frankreich über
eine ausreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Infra-
struktur, um die allenfalls notwendige Versorgung des Beschwerdeführers
zu gewährleisten.

2.3.2. Bezüglich der in der Medic-Help-Dokumentation vom 10. Dezember
2025 vermerkten Suizidgedanken des Beschwerdeführers, die er nach
Eröffnung der angefochtenen Verfügung gegenüber seiner Rechtsvertre-
tung geäussert hat (vgl. BVGer-act. 1), ist darauf hinzuweisen, dass
gemäss Rechtsprechung Suizidalität grundsätzlich kein Vollzugshindernis
darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt
vieler: Urteile des BVGer F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2 in fine;
D-2804/2022 vom 9. Februar 2023 E. 7.3.5). Die Geltendmachung eines
Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht, von einer Ausschaffung abzu-
sehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni
2010, 50068/08, § 57 f.).

2.3.3. Soweit der Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich relevante Ge-
fährdung in Georgien geltend macht (Überwachung, Ausschluss von Pro-
jekten in [Angabe Arbeitsstelle], administrativer Druck, Drohungen, körper-
liche Gewalt), ist festzuhalten, dass die Prüfung von Fluchtgründen nicht
Gegenstand des vorliegenden Dublin-Verfahrens sein kann. Denn dieses
bezieht sich einzig auf die Prüfung der Zuständigkeit für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
F-1796/2025 vom 21. März 2025 E. 3.2).

2.3.4. Es liegen ferner keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung sei-
nes Asylgesuchs in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnte. Dabei ist
festzuhalten, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die
Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Re-
foulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylge-
suchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im


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Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen
Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E.
8.5.3.3). Auch gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass Frankreich gegen-
über dem Beschwerdeführer den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten könnte, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Dem Beschwer-
deführer steht es überdies frei, den französischen Behörden allfällige Wie-
deraufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgean-
trags zu unterbreiten (siehe Art. 40 der sogenannten Verfahrensrichtlinie;
vollständige Referenz: Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember
2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuer-
kennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, [ABl. EG vom 13.
Dezember 2005, Nr. L 326, S. 13 – 34]; vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer
E-3899/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 7.2, F-5122/2024 vom 28. August
2024 E. 10.2, je m.w.H.).

2.3.5. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in Frankreich
keine Sozialhilfe erhalten und sechs Monate auf der Strasse gelebt, ist fest-
zuhalten, dass diese unbelegten und nicht hinreichend substantiierten Vor-
bringen unbehilflich sind. Er vermag nicht darzutun, dass die von ihm bei
einer Rückführung nach Frankreich zu erwartenden Bedingungen derart
schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen wür-
den. Denn auch wenn der Asylantrag des Beschwerdeführers von den fran-
zösischen Behörden abgelehnt wurde, hat er – gestützt auf das französi-
sche Recht – bis zur Vollstreckung der Wegweisung Anspruch auf minimale
Leistungen (vgl. u. a. Urteil des BVGer E-774/2021 vom 24. Februar 2021,
S. 8). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass Frankreich ein
Rechtsstaat ist und der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte,
dass ihm die minimalen Leistungen dauerhaft verweigert würden. Sollte er
nach seiner Rückkehr nach Frankreich jedoch der Ansicht sein, dass
Frankreich die europäischen Richtlinien in Bezug auf Asyl und Rückfüh-
rung nicht einhält, obliegt es ihm, seine Rechte direkt bei den dortigen Be-
hörden geltend zu machen.

2.3.6. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO
noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein
Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständi-
gen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3).

3.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden
und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird der
Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.


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4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).

5.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)




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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.




Der Einzelrichter:                     Die Gerichtsschreiberin:




Yannick Antoniazza-Hafner              Sandra Hutter




Versand:




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