# F.9809.2025 — Switzerland: Temporary Protected Status Holder Loses CHF 15,000 Due to Unproven Asset Origin

**Geschäftsnummer:** F.9809.2025
**Citation:** BVGE CH F.9809.2025
**Gericht / Behörde:** Bundesverwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2026-02-24
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-bvger/785b729130ca3be478fca487a5f0ba528179902c/switzerland-temporary-protected-status-holder-loses-chf-15-000-due-to-unproven-asset-origi
**Official Source URL:** https://jurispub.admin.ch/publiws/download;jsessionid=5AC3A83092B52DC306552D2AFC411FED?decisionId=d4e9fef6-8444-45ee-956e-a21ef005d09b
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BVGer/CH_BVGE_001_F-9809-2025_2026-02-24.html

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court upheld a decision to seize CHF 15,000 from an individual granted temporary protected status in Switzerland, deeming it applicable to a special levy on assets. The court reasoned that the individual failed to prove the legal origin of the funds, either through third-party ownership or legitimate Swiss income, and was therefore subject to the levy on assets exceeding the CHF 1,000 exemption.

## Leitsatz / Regeste

Art. 86 AsylG; Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) — Art. 86 AsylG: Cited as the basis for the special levy on assets and the seizure of assets to cover this levy. Art. 63 Abs. 1 VwVG: Cited to impose the costs of the proceedings on the unsuccessful appellant. Art. 1-2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2): Cited to determine the amount of the court costs.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 86 AsylG

Cited as the basis for the special levy on assets and the seizure of assets to cover this levy.

### 2. Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited to impose the costs of the proceedings on the unsuccessful appellant.

### 3. Art. 1-2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited to determine the amount of the court costs.

## Volltext des Entscheids

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal




    Abteilung VI
    F-9809/2025




                                    Urteil vom 24. Februar 2026


    Besetzung                       Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
                                    mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton;
                                    Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.


    Parteien                        A._______, geb. (…),
                                    Ukraine,
                                    Beschwerdeführer,

                                    gegen

                                    Staatssekretariat für Migration SEM,
                                    Quellenweg 6, 3003 Bern,
                                    Vorinstanz.


    Gegenstand                      Vermögenswertabnahme;
                                    Verfügung des SEM vom 20. November 2025.
                                                              F-9809/2025


Sachverhalt:

A.
Dem Beschwerdeführer, seiner Frau und seinem Kind wurden mit Ent-
scheid vom (…) 2022 vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt
(Art. 4 AsylG, SR 142.31).

B.
B.a Anlässlich einer Fahrzeugkontrolle am 19. September 2025 trug er
EUR 40'160.–, USD 200.– sowie CHF 210.– auf sich. Davon stellte die
Stadtpolizei Zürich EUR 17'000.– (umgerechnet CHF 15'527.80) sicher,
der Restbetrag wurde ihm belassen.

B.b Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin an die Vorinstanz und er-
suchte um dringliche Prüfung und Rückgabe des sichergestellten Geldbe-
trages, da das Geld nicht ihm gehöre.

C.
Mit Verfügung vom 20. November 2025 hielt das SEM fest, vom sicherge-
stellten Betrag von umgerechnet CHF 15'527.80 werde der Teilbetrag von
CHF 527.80 zurückerstattet. Der Restbetrag von CHF 15’000.– werde ab-
genommen und an die vom Beschwerdeführer zu leistende Sonderabgabe
angerechnet.

D.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Postauf-
gabe vom 18. Dezember 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückerstattung des gesamten einbehaltenen Betrages von CHF 15'000.–;
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei-
sen.


Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Bereich der Ver-
mögenswertabnahme zuständig (Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwech-
sels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).

3.
3.1 Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten
des Rechtsmittelverfahrens sind von den Begünstigten dieser Leistungen
– soweit zumutbar – mittels Sonderabgabe zurückzuerstatten (Art. 85
Abs. 1 und 2 AsylG). Die Rückerstattung erfolgt unter anderem über eine
Vermögenswertabnahme (Art. 86 Abs. 2 AsylG). Der Sonderabgabe unter-
liegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und
Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Ver-
mögenswerte verfügen (Art. 86 Abs. 1 AsylG).

3.2 Gemäss Art. 86 Abs. 3 AsylG können die zuständigen Behörden die
Sonderabgabe nur erheben, wenn die betroffene Person nicht nachweisen
kann, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkom-
men oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Bst. a) oder
wenn sie die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen kann (Bst. b).
Die Vermögenswertabnahme ist ausserdem zulässig, wenn die Herkunft
der Vermögenswerte zwar nachgewiesen werden kann, diese aber einen
vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (Bst. c), wobei letzte-
rer Fr. 1'000.– beträgt (Art. 16 Abs. 4 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 [AsylV 2, SR 142.312]).


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3.3 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte
sind strenge Anforderungen zu stellen. Wird die Herkunft nicht unmittelbar
mit Dokumenten belegt, so hat die betroffene Person hierzu bereits anläss-
lich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später nachgereichten
Beweismitteln übereinstimmende Angaben zu machen. Ob die in einem
solchen Fall nachträglich eingereichten Beweismittel dann tatsächlich den
Herkunftsnachweis erbringen, lässt sich nur einzelfallweise feststellen (Ur-
teile des BVGer F-7539/2025 vom 27. Oktober 2025 E 3.3, F-2795/2020
vom 8. März 2021 E. 3.4).

4.
4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen
fest, der Beschwerdeführer unterstehe als Schutzbedürftiger der Sonder-
abgabe auf Vermögenswerten. Nur Vermögenswerte, die aus Erwerbs-,
Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlicher Sozialhilfe stammten,
unterlägen nicht der Vermögenswertabnahme. Könne die legale Herkunft
dieser Vermögenswerte nachgewiesen werden, stehe der betroffenen
Person ein Freibetrag von Fr. 1’000.– zu. Vermögenswerte, deren recht-
mässige Herkunft nicht nachgewiesen werden könne, würden vollum-
fänglich abgenommen. Es werde vermutet, dass sich die im Besitz einer
Person befindenden Vermögenswerte ihr gehörten, es sei denn, sie könne
das Eigentum einer Drittperson nachweisen. Ferner habe sie die legale
Herkunft zu beweisen.
Die Angaben, welche der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernah-
me bei der Vermögenswertabnahme zum Teilbetrag von EUR 11'800.–
gemacht habe, wonach ihm das Geld lediglich vorübergehend übergeben
worden, er nicht dessen Eigentümer sei, vermöchten nicht zu überzeugen.
Der von B._______ verfassten Erklärung könne kein erhöhter Beweis-wert
zukommen, da es sich dabei um ein nachträglich verfasstes
beziehungsweise um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könne. Der
Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, das Eigentum einer Drittperson
am Teilbetrag von EUR 11'800.– zu beweisen, womit dieser Betrag
grundsätzlich der Sonderabgabe auf Vermögenswerten unterstehe.
Betreffend den Teilbetrag von EUR 10'000.– habe er widersprüchliche
Angaben gemacht. Zunächst habe er ausgesagt, das Geld sei Eigentum
seiner Firma, der C._______. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er
– offensichtlich um den Betrag der Sonderabgabe zu entziehen –
nachgeschoben, er sei Arbeitnehmer der Firma, erziele ein legales
Einkommen von monatlich Fr. 4'000.– und entrichte Sozialver-
sicherungsbeiträge. Sofern er damit darlegen wolle, dass der Teilbetrag


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aus seinem Einkommen stamme, sei darauf hinzuweisen, dass die Erwer-
bstätigkeit von Schutzbedürftigen bis zum 1. Dezember 2025 bewilli-
gungspflichtig gewesen sei und für den Beschwerdeführer keine ent-
sprechende Arbeitsbewilligung eingetragen sei. Erwerbseinkommen aus
nicht bewilligter Erwerbstätigkeit unterstehe vollumfänglich der Ver-
mögenswertabnahme. Es sei ihm damit weder der Beweis gelungen, dass
der Teilbetrag nicht ihm gehöre, noch dass er aus legal in der Schweiz
verdientem Einkommen stamme. Damit unterstehe der Teilbetrag von
EUR 10'000.– der Sonderabgabe.
Betreffend den Teilbetrag von EUR 18'360.– habe der Beschwerdeführer
geltend gemacht, dieser gehöre einer Person Namens D._______, was er
nicht habe beweisen können. Der Betrag unterstehe deshalb grundsätzlich
der Sonderabgabe.
Es sei deshalb davon auszugehen, dass die gesamten Vermögenswerte
zu seinem Eigentum gehörten. Die Beträge von CHF 210.–, USD 200.–
sowie EUR 23'160.– und somit auch der Freibetrag von Fr. 1'000.– seien
ihm belassen worden. Von den sichergestellten Vermögenswerten sei ihm
der Maximalbetrag von Fr. 15'000.– abzunehmen und auf die Sonder-
abgabe anzurechnen, weshalb ihm der übersteigende Betrag von
Fr. 527.80 zurückzuerstatten sei.

4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er
habe stets kooperiert und die legale Herkunft der Gelder offengelegt. Diese
hätten nie in seinem Eigentum gestanden. Ferner habe er keine strafbaren
Handlungen begangen. Die Vorinstanz erkläre nicht, weshalb rechtmässig
erworbene Gelder der Sonderabgabe unterlägen. Ferner sei die
Sicherstellung des Gesamtbetrages nicht verhältnismässig gewesen und
habe existenzielle Folgen für ihn gehabt.

4.3 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Sonderabgabe in der
angefochtenen Verfügung korrekt wiedergegeben. Als Schutzbedürftiger
unterliegt der Beschwerdeführer der Sonderabgabe im Umfang von
Fr. 15'000.– (Art. 86 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a
AsylV2). Die Vermögenswerte wären nur dann zurückzuerstatten, wenn
nachgewiesen würde, dass diese aus Lohn für eine Erwerbstätigkeit in der
Schweiz oder aus Unterstützungsleistungen der Sozial- oder Nothilfe
stammten (vgl. sem.admin.ch, Kurz-Information zur Erhebung der
Sonderabgabe auf Vermögenswerte vom 15. Juli 2022, «https://www.sem.
admin.ch/sem/de/home/asyl/sozialhilfesubventionen/sonderabgabe.html»
abgerufen am 19.02.2026). Das entsprechende Informationsblatt und die


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dazugehörigen rechtlichen Grundlagen wurden dem Beschwerdeführer
bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausgehändigt. Für eine
Sicherstellung von Vermögenswerten zur Anrechnung an die Sonder-
abgabe ist entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht keine
strafbare Handlung notwendig.
Es ist ihm weder gelungen, Dritteigentum an den eingezogenen Ver-
mögenswerten zu belegen noch, dass diese aus in der Schweiz erzieltem
Einkommen stammten. Zur weiteren Begründung kann auf die vorstehend
dargelegten ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

5.
Die Abnahme von Fr. 15'000.– zur Deckung der Sonderabgabe ist zu Recht
erfolgt. Der Beschwerdeführer trug in der besagten Nacht einen weit höhe-
ren Betrag als Fr. 15'000.– in bar bei sich (siehe oben B.a.). Der Freibetrag
von Fr. 1'000.– wurde ihm ohne Weiteres belassen. Die angefochtene Ver-
fügung erweist sich als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG, weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerde-
führer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Sie sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-2 und 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 6. Februar 2026 in
der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden.




(Dispositiv nächste Seite)




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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezah-
lung verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.




Die Einzelrichterin:                   Die Gerichtsschreiberin:




Regula Schenker Senn                   Evelyn Heiniger




Versand:




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