# F.9943.2025 — Asylum seeker removal to Bulgaria upheld: Dublin Regulation applies despite noted system deficiencies.

**Geschäftsnummer:** F.9943.2025
**Citation:** BVGE CH F.9943.2025
**Gericht / Behörde:** Bundesverwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2026-01-05
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-bvger/776fed1067b875e3bd584fdacaad82cd6673e858/asylum-seeker-removal-to-bulgaria-upheld-dublin-regulation-applies-despite-noted-system-de
**Official Source URL:** https://jurispub.admin.ch/publiws/download;jsessionid=5AC3A83092B52DC306552D2AFC411FED?decisionId=291797a8-a0bd-4085-8295-f00e363d609f
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BVGer/CH_BVGE_001_F-9943-2025_2026-01-05.html

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court upheld the decision to cease proceedings on an asylum application and order removal to Bulgaria, finding that Bulgaria was the responsible state under the Dublin Regulation because the applicant had been issued a visa by Bulgaria. The court reasoned that despite some noted deficiencies in the Bulgarian asylum system, there were no systemic flaws that would prevent a fair process or violate fundamental rights, and the applicant's claims of psychological distress and dependency on his brother in Switzerland were unsubstantiated and did not warrant deviating from the standard procedure.

## Leitsatz / Regeste

Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 44 AsylG; Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 VGKE — Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG: The court upheld the lower authority's decision not to enter into the asylum application based on this provision. Art. 44 AsylG: The court upheld the order for expulsion to Bulgaria based on this provision. Art. 63 Abs. 1 VwVG: This provision was cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

The court upheld the lower authority's decision not to enter into the asylum application based on this provision.

### 2. Art. 44 AsylG

The court upheld the order for expulsion to Bulgaria based on this provision.

### 3. Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

### 4. Art. 1-3 VGKE

These provisions were used to determine the amount of court costs.

## Volltext des Entscheids

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal




    Abteilung VI
    F-9943/2025




                                    Urteil vom 5. Januar 2026


    Besetzung                       Einzelrichter Sebastian Kempe,
                                    mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton;
                                    Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.


    Parteien                        A._______, geboren am (…),
                                    Russland,
                                    Beschwerdeführer,

                                    gegen

                                    Staatssekretariat für Migration SEM,
                                    Vorinstanz.



    Gegenstand                      Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
                                    (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);
                                    Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2025 / N (…).
                                                                 F-9943/2025



Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. September 2025 in der Schweiz um
Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Visum-Datenbank (CS-VIS) ergab,
dass ihm von Bulgarien am 31. Juli 2025 ein vom 6. August 2025 bis am
3. September 2025 gültiges Visum ausgestellt worden war.

B.
Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönli-
chen Dublin-Gesprächs und im Beisein seiner Rechtsvertretung am
17. September 2025 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintre-
tensentscheid, zur Wegweisung nach Bulgarien sowie zu seinem Gesund-
heitszustand.

C.
Mit Eingabe vom 18. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine
Unterstützungserklärung seines Bruders vom 16. September 2025 zu den
Akten.

D.
Die Vorinstanz ersuchte die bulgarischen Behörden am 22. September
2025 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers.
Die bulgarischen Behörden hiessen das Übernahmegesuch der Vorinstanz
am 21. November 2025 gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Be-
stimmung gut.

E.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 – gleichentags zugestellt – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete seine Wegwei-
sung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie
auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin
und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.




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F.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 informierte die damalige Rechts-
vertretung die Vorinstanz über die Mandatsniederlegung.

G.
Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2025 gelangte der Beschwerdeführer
gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2025 an das Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte deren Aufhebung, den Verzicht auf eine Überstel-
lung nach Bulgarien sowie die materielle Prüfung seines Asylgesuchs
durch die Schweiz.

H.
Am 29. Dezember 2025 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56
VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

I.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025, die am 31. Dezember 2025 beim
Bundesverwaltungsgericht einging, reichte der Beschwerdeführer Kopien
der vorinstanzlichen Verfügung und des Protokolls des Dublin-Gesprächs
ein. Darüber hinaus kündigte er an, er werde «im Laufe dieser Woche eine
ärztliche Bestätigung zu [seinem] psychischen Zustand nachreichen». Ent-
sprechende Unterlagen sind indes bis heute nicht beim Gericht eingegan-
gen.



Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf
die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer
zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e
AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-
scher Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.


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2.
2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund des ausgestellten
Schengen-Visums – mit Gültigkeitsdauer bis zum 3. September 2025 – und
der Zustimmung Bulgariens vom 21. November 2025 gemäss Art. 12
Abs. 4 Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist.
In diesem Zusammenhang hat sie zutreffend erwogen, dass das bulgari-
sche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf-
weist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
auf die Schweiz überginge, und dass der seit 2022 in der Schweiz wohn-
hafte Bruder des Beschwerdeführers nicht als Familienangehöriger im
Sinne von Art. 2 Bst. g (und der darauf Bezug nehmenden Art. 9 ff.) Dub-
lin-III-VO gilt. Ebenso hat sie richtig erkannt, dass keine Hinweise auf ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis (im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO
bzw. der diesbezüglich relevanten Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK) zwi-
schen ihm und seinem Bruder bestehen. Sodann hat die Vorinstanz zutref-
fend festgehalten, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshinder-
nisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung im
Rahmen des Dublinverfahrens keinen gravierenden Menschenrechtsver-
letzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des
Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde, und
dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr
nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hin-
aus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem
freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers (ausser zwei Einträgen im Verlaufsblatt
vom September 2025 wegen Kopfschmerzen und Schlafschwierigkeiten
keine Arzttermine ausstehend und keine Arztberichte vorliegend) hinrei-
chend abgeklärt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Dabei hat sie be-
rücksichtigt, dass ihm in Bulgarien nach Einreichung eines Asylgesuchs
der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderli-
chen Behandlungen von Krankheiten offensteht. Die Vorinstanz ist dem-
nach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung
von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur nä-
heren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen.



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2.2.
2.2.1. Auf Rechtsmittelebene bringt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen unsubstantiiert vor, psychisch massiv belastet zu sein,
jedoch seine psychischen Probleme aufgrund der Sprachbarriere, seiner
Unkenntnis des Schweizer Gesundheitssystems sowie aus Angst und
Scham lange nicht offen angesprochen zu haben. Dass er nicht aufgefallen
sei oder keine Medikamente verlangt habe, bedeute nicht, dass es ihm
psychisch gut gegangen sei. Zudem würden ihm in Bulgarien
unmenschliche und unsichere Bedingungen drohen. Auch die Trennung
von seinem Bruder – dessen Unterstützung ihm Halt, Stabilität und eine
Perspektive gebe – würde ihn in eine extreme psychische Notlage bringen.
Bei einer Überstellung nach Bulgarien bestehe die reale Gefahr einer
massiven Verschlechterung seines psychischen Zustands.

2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil
F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asyl-
system und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinan-
dergesetzt. Das Gericht stellte im dortigen Asylverfahren und bei den Auf-
enthaltsbedingungen von Asylsuchenden zahlreiche Unzulänglichkeiten
fest. Die erkannten Probleme liessen indes nicht den Schluss zu, es be-
stünden systemische Mängel, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta
und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell von einer
Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen. Korrekte
Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Be-
dingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten
aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl.
a.a.O., E. 6.6.7). Indessen sei bei Vorliegen von Indizien, es könnte sich
um eine besonders vulnerable Person handeln, abzuklären, ob tatsächlich
eine solche Vulnerabilität bestehe. Weiter sei zu klären, welches die kon-
kreten Bedürfnisse der Betroffenen seien, und vertieft zu prüfen, ob diesen
in Bulgarien – unter Berücksichtigung der konkreten Unterbringungsmoda-
litäten – angemessen entsprochen werden könne. Gegebenenfalls seien
individuelle und konkrete Garantien von den bulgarischen Behörden einzu-
holen, um die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sicherzustellen (vgl.
a.a.O., E. 7.4.2).

2.2.3. Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung trotz der immer noch be-
stehenden Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge wei-
terhin nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus
(vgl. anstatt vieler Urteile des BVGer F-6287/2024 vom 11. November 2024
E. 7.4, F-6791/2025 vom 9. September 2025 E. 3 m.w.H.). Auch unter



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Berücksichtigung der allgemein gehaltenen Vorbringen des Beschwerde-
führers auf Beschwerdeebene ist zum heutigen Zeitpunkt nicht davon aus-
zugehen, das Land verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Ver-
pflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküber-
stellung von Asylsuchenden. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu
den Voraussetzungen hierfür vgl. BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht
nach dem Gesagten derzeit keine Veranlassung. Unter diesen Umständen
ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

2.2.4. Die erstmalig auf Beschwerdeebene unsubstantiiert geltend ge-
machten und aufgrund der Akten nicht objektivierbaren psychischen Prob-
leme des Beschwerdeführers führen sodann nicht zur Annahme, eine
Rückweisung verstosse gegen Art. 3 EMRK (vgl. anstatt vieler Urteil des
BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili
gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10,
§§ 180–193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dä-
nemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.)
und sind auch nicht geeignet, eine besondere Vulnerabilität zu begründen,
aufgrund derer das Einholen individueller Garantien der bulgarischen Be-
hörden angezeigt wäre (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom
11. Februar 2020). Ebenso wenig geben die Beschwerde oder die weiteren
Akten Anlass, die Sache zur näheren Abklärung einer allfälligen Vulnerabi-
lität an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urteil des BVGer F-7173/2024
vom 26. November 2024 E. 4.6) oder den Beschwerdeführer zur Edition
der von ihm in Aussicht gestellten aber nicht eingereichten ärztlichen Be-
stätigung aufzufordern (vgl. vorne Bst. I).

2.2.5. Das implizit geltend gemachte besondere Abhängigkeitsverhältnis
im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO beziehungsweise der Rechtsprechung
zu Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in der
Schweiz wohnhaften Bruder ist auch auf Beschwerdeebene unsubstantiiert
und unbelegt geblieben und es sind auch in den Akten keine Hinweise auf
ein solches ersichtlich. An dieser Beurteilung ändert auch die erstmalig mit
Eingabe vom 18. September 2025 bei der Vorinstanz und erneut als Bei-
lage der vorliegenden Beschwerde eingereichte Unterstützungserklärung
seines Bruders vom 16. September 2025, wonach dieser bereit sei, den
Beschwerdeführer bei seiner Integration in die Gesellschaft zu unterstüt-
zen, nichts.

3.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene


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Verfügung vom 18. Dezember 2025 nicht zu beanstanden und die Be-
schwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

4.
Mit vorliegendem Urteil fällt der am 29. Dezember 2025 angeordnete Voll-
zugsstopp dahin.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.




Der Einzelrichter:                     Die Gerichtsschreiberin:




Sebastian Kempe                        Aisha Luisoni




                                                                      Seite 8
