# F.902.2026 — Asylum application rejected based on Dublin Regulation; Spain deemed responsible despite applicant's kidney condition.

**Geschäftsnummer:** F.902.2026
**Citation:** BVGE CH F.902.2026
**Gericht / Behörde:** Bundesverwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2026-02-11
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/bvger/F.902.2026/asylum-application-rejected-based-on-dublin-regulation-spain-deemed-responsible-despite-ap
**Official Source URL:** https://jurispub.admin.ch/publiws/download;jsessionid=5AC3A83092B52DC306552D2AFC411FED?decisionId=56bbf772-e57d-4e74-a99e-586886efa083
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BVGer/CH_BVGE_001_F-902-2026_2026-02-11.html

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court upheld the migration authority's decision to not enterain an asylum application and order the applicant's return to Spain, based on the Dublin Regulation, as Spain was determined to be the responsible member state. The court found that while the applicant suffered from a serious kidney condition, Spain's medical infrastructure was adequate to treat him, and there was no real risk of serious, irreversible health deterioration or violation of human rights upon his return. The court also noted that the applicant provided insufficient information regarding a claimed relationship in Switzerland to warrant application of a different Dublin rule, and that the Dublin Regulation does not grant a right to choose the most suitable country for medical treatment.

## Leitsatz / Regeste

Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO; Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 44 AsylG; Art. 31 Dublin-III-VO — Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO: Cited as the basis for Spain's responsibility for examining the asylum application. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG: Cited as the legal ground for the State Secretariat for Migration's decision not to enter the asylum application. Art. 44 AsylG: Cited as the legal ground for ordering the expulsion to Spain.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO

Cited as the basis for Spain's responsibility for examining the asylum application.

### 2. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Cited as the legal ground for the State Secretariat for Migration's decision not to enter the asylum application.

### 3. Art. 44 AsylG

Cited as the legal ground for ordering the expulsion to Spain.

### 4. Art. 31 Dublin-III-VO

Cited regarding the obligation to inform Spanish authorities about the applicant's medical situation before expulsion.

### 5. Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to the rejection of the request for free legal aid.

### 6. Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for imposing procedural costs on the losing party.

### 7. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited to establish the finality of the judgment.

## Volltext des Entscheids

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal




    Abteilung VI
    F-902/2026




                                    U r t e i l v o m 11 . F e b r u a r 2 0 2 6


    Besetzung                       Einzelrichter Basil Cupa,
                                    mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
                                    Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.


    Parteien                        A._______, geboren am (...),
                                    Tadschikistan,
                                    Beschwerdeführer,

                                    gegen

                                    Staatssekretariat für Migration SEM,
                                    Quellenweg 6, 3003 Bern,
                                    Vorinstanz.


    Gegenstand                      Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
                                    (Dublin-Verfahren);
                                    Verfügung des SEM vom 27. Januar 2026 / N (...).
                                                                   F-902/2026


Sachverhalt:

A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 21. Novem-
ber 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 21. April 2019 und
30. Juni 2025 bereits in Deutschland und am 5. Mai 2020 in Spanien um
Asyl ersucht hatte.

A.b Das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz)
gewährte dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2025 das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit
der Überstellung nach Deutschland oder Spanien, deren Zuständigkeit für
die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Das glei-
chentags gestellte Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz hiessen die
spanischen Behörden am 16. Dezember 2025 gut gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO).

A.c Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 – eröffnet am 29. Januar 2026 –
trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein
und ordnete seine Überstellung nach Spanien an.

B.
B.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Februar 2026 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein
Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzufüh-
ren. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärun-
gen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne vorsorglicher
Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbe-
hörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen bis
das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschie-
den habe. Überdies sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren.

B.b Am 6. Februar 2026 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungs-
vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.



                                                                      Seite 2
                                                                   F-902/2026


Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde
zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachur-
teilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten
ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111
Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit sum-
marischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.
2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1
Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Spanien für die Behandlung des Asylge-
suchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das spanische Asylsys-
tem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen auf-
weist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst statt vieler Urteil des BVGer
F-155/2026 vom 14. Januar 2026 E. 3.1 m.H.), und dass vorliegend keine
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz
zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten wür-
den. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem
Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine
Wegweisung nach Spanien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf
die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.

2.2. Der Beschwerdeführer macht betreffend seinen Gesundheitszustand
geltend, aufgrund einer Nierenerkrankung werde er wohl in (naher) Zukunft
auf Dialysen und auf eine Nierentransplantation angewiesen sein. Er be-
nötige regelmässige Kontrollen und Medikamente, ansonsten sich sein Ge-
sundheitszustand drastisch verschlechtern würde.

2.3. In den Akten finden sich diverse medizinische Unterlagen, welche die
geltend gemachten körperlichen Beschwerden belegen. Dem aktuellsten
Bericht des Universitätsspitals B._______ vom 29. Dezember 2025 ist zu
entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine chronische Nierenkrankheit


                                                                      Seite 3
                                                                     F-902/2026



(CKD) KDIGO Stadium G5A3 diagnostiziert wurde und eine Nierenzyste
sowie der Verdacht auf eine monoklonale Gammophatie unklarer Signifi-
kanz besteht. Ihm wurden diverse Medikamente verschrieben. Eine eng-
maschige nephrologische Behandlung sei indiziert, auch zur Einstellung
der renalen Folgeerkrankungen.

2.4. Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers an der
Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Soweit er erst-
mals auf Beschwerdeebene auf eine angebliche Beziehung zu einer afgha-
nischen Asylsuchenden in der Schweiz hinweist, ist festzustellen, dass er
weder konkrete Angaben zu dieser Person noch zu einer allfälligen dauer-
haften Beziehung im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO macht.
Art. 10 Dublin-III-VO gelangt folglich nicht zur Anwendung. Hinsichtlich sei-
nes Gesundheitszustands ist ferner festzuhalten, dass er sich in Spanien
einer Knochenmark- und Nierenbiopsie sowie einer weiteren Abklärung
mittels Positronen-Emissions-Tomographie und Computer-Tomographie
unterzog, welche bis auf diffuse Aktivität im Magen beide unauffällig waren.
Entgegen seiner Ansicht verfügt Spanien über eine ausreichende medizi-
nische Infrastruktur für die Weiterbehandlung seiner gesundheitlichen
Probleme – insbesondere auch für allfällig benötigte Dialysen – und ver-
pflichtet ist, ihm die erforderliche medizinische Behandlung zukommen zu
lassen (vgl. statt vieler jüngst Urteil des BVGer F-8778/2025 vom 26. No-
vember 2025 E. 5.4). Demnach muss bei einer Überstellung nach Spanien
nicht mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ge-
rechnet werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkür-
zung seiner Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle
einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegend nicht erreicht (vgl.
Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dä-
nemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).
Die Dublin-III-VO räumt den Antragstellenden denn auch kein Recht ein,
den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat frei zu wäh-
len (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteil des BVGer F-4406/2024 vom
18. Juli 2024 E. 6.9 m.w.H.).

2.5. Vor diesem Hintergrund ist die Rüge der unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts unbegründet, zumal sich die Vorin-
stanz in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich mit den Umständen
in Spanien auseinandergesetzt und angesichts der zahlreichen Arztbe-
richte auch den medizinischen Sachverhalt mit Blick auf allfällig überstel-
lungsrelevante Hindernisse richtigerweise als genügend abgeklärt erachtet


                                                                        Seite 4
                                                                     F-902/2026



hat (vgl. BGE 148 V 356 E. 7.4; 146 III 203 E. 3.3.2; BVGE 2015/1 E. 4.2).
Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen hät-
ten vorgenommen werden müssen. Der Eventualantrag auf Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

2.6. In Anbetracht des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist
festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung be-
auftragten schweizerischen Behörden den medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten seiner Überstellung Rechnung
zu tragen und ihm allfällig notwendige Medikamente mitzugeben haben.
Die spanischen Behörden sind vorgängig in geeigneter Weise über seine
spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 Dublin-
III-VO).

3.
Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung rechtmässig (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der an-
geordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstands-
los geworden.

4.
Die Begehren waren – wie gezeigt – von vornherein aussichtslos, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ab-
zuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).

5.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer
2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3).




(Dispositiv: nächste Seite)




                                                                        Seite 5
                                                                  F-902/2026


Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das SEM hat die spanischen Behörden vorgängig eines Wegweisungsvoll-
zugs über die medizinische Situation sowie die aktuelle medikamentöse
Behandlung des Beschwerdeführers zu informieren.

3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.

4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.




Der Einzelrichter:                     Die Gerichtsschreiberin:




Basil Cupa                             Nathalie Schmidlin




Versand:




                                                                     Seite 6
