# F.9680.2025 — Deportation to Slovenia upheld despite health concerns under Dublin Regulation.

**Geschäftsnummer:** F.9680.2025
**Citation:** BVGE CH F.9680.2025
**Gericht / Behörde:** Bundesverwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2025-12-19
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-bvger/3ca1ad00176f0bb7fc872592a6295911bf284a5c/deportation-to-slovenia-upheld-despite-health-concerns-under-dublin-regulation
**Official Source URL:** https://jurispub.admin.ch/publiws/download;jsessionid=1058CC01690CD3960574DEEDECA8FA57?decisionId=30daccb6-6753-4822-9b6f-85ccdfaf2711
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BVGer/CH_BVGE_001_F-9680-2025_2025-12-19.html

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court upheld the decision to not accept an asylum application and to order deportation based on the Dublin regulation. The applicant had previously applied for asylum in Slovenia, Luxembourg, and Portugal, with Slovenia being identified as the responsible country. The court found that the applicant's health conditions, including Hepatitis B and HIV, were stable with ongoing treatment and did not constitute a severe impediment to deportation, as Slovenia has adequate medical infrastructure and is obligated to provide necessary care. Therefore, the court concluded that deportation to Slovenia was permissible under the Dublin regulation and international human rights law.

## Leitsatz / Regeste

Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO; Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; Art. 44 AsylG — Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG: This provision was used by the State Secretariat for Migration (SEM) to declare the asylum application inadmissible and by the court to uphold this decision. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO: This provision established Slovenia's responsibility for processing the asylum application, which was the basis for the SEM's decision and the court's affirmation. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO: This provision was invoked by the SEM as grounds for not exercising discretionary power to take over the case, a decision upheld by the court.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision was used by the State Secretariat for Migration (SEM) to declare the asylum application inadmissible and by the court to uphold this decision.

### 2. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO

This provision established Slovenia's responsibility for processing the asylum application, which was the basis for the SEM's decision and the court's affirmation.

### 3. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision was invoked by the SEM as grounds for not exercising discretionary power to take over the case, a decision upheld by the court.

### 4. Art. 44 AsylG

This provision was applied by the SEM to order the applicant's removal to Slovenia, a decision affirmed by the court.

### 5. Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was applied to impose the court costs on the applicant as the losing party.

### 6. Art. 1 ff. VGKE

These provisions were applied to determine the amount of the court costs.

## Volltext des Entscheids

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal




    Abteilung VI
    F-9680/2025




                                    Urteil vom 19. Dezember 2025


    Besetzung                       Einzelrichter Gregor Chatton,
                                    mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
                                    Gerichtsschreiber Matthew Pydar.


    Parteien                        A._______, geboren am (…),
                                    Russland,
                                    vertreten durch MLaw Aline Corrigan,
                                    Rechtsschutz für Asylsuchende,
                                    (…),
                                    Beschwerdeführer,

                                    gegen

                                    Staatssekretariat für Migration SEM,
                                    (…),
                                    Vorinstanz.


    Gegenstand                      Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
                                    fahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM
                                    vom 8. Dezember 2025 / (…).
                                                                     F-9680/2025


Sachverhalt:

A.
A.a. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. September 2025 um Asyl in der
Schweiz. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Eurodac) ergab, dass er bereits zuvor in anderen europäischen Ländern
um Asyl ersucht hatte: Am 4. Dezember 2023 in Slowenien, am 27. De-
zember 2024 in Luxemburg sowie am 7. Juli 2025 in Portugal.

A.b. Am 15. und 22. September 2025 reichte der Beschwerdeführer beim
Staatssekretariat für Migration (SEM) neue Beweismittel ein.

A.c. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte ihm das SEM das recht-
liche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Sloweniens bzw. Portugals zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. In diesem Rahmen
erhielt er auch Gelegenheit, sich zu seinem gesundheitlichen Zustand zu
äussern.

A.d. Am 30. September 2025 ersuchte die Vorinstanz die portugiesischen
Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art.
18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-
VO). Diese lehnten das Ersuchen am 3. Oktober 2025 mit dem Hinweis auf
die Zuständigkeit Sloweniens ab.

A.e. Am 7. Oktober 2025 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden
um die Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne vom Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO.

A.f. Am 13. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch
seine Rechtsvertretung, eine ergänzende Stellungnahme mitsamt neuen
Beweismitteln ein.

A.g. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 hiessen die slowenischen Behör-
den das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO gut.

B.
B.a. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 (eröffnet am selben Tag) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf


                                                                         Seite 2
                                                                   F-9680/2025



das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen
Überstellung nach Slowenien. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz den
Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde ge-
gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

B.b. Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2025 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der un-
entgeltlichen Prozessführung. Ausserdem sei bis zu einem endgültigen Ur-
teil von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen.

B.c. Mit superprovisorischer Massnahme vom 16. Dezember 2025 setzte
der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.


Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).

1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist
[Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, so-
dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer
zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e
AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-
scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).




                                                                       Seite 3
                                                                    F-9680/2025



2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und der Begrün-
dungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz habe
es insbesondere unterlassen, sich umfassend und detailliert mit dessen
psychischen und physischen Problemen auseinanderzusetzen. Somit
habe sie einen Entscheid gefällt, obwohl die medizinische Sachlage noch
nicht abgeklärt worden sei, zumal eine Zuweisung an die hausinterne Psy-
chosomatik hätte erfolgen müssen.

2.2. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers hat sich das
SEM intensiv mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt. Es berücksich-
tigte insbesondere seine Aussagen im Rahmen des Dublin-Gesprächs, laut
welchen er unter Hepatitis B leide und HIV-positiv sei (SEM-Akten 22/4, S.
3). Seine gesundheitliche Lage wurde in verschiedenen Arztberichten aus-
reichend dokumentiert, aus denen hervorgeht, dass sich der Beschwerde-
führer mittlerweile stabilisiert hat (SEM-Akten 37/4, S. 2). Demzufolge ist
der Beschwerdeführer trotz seiner HIV- und Hepatitis-B-Infektion dank sei-
ner Medikation gut eingestellt. Ebenso ist sein psychischer Zustand stabil
(vgl. SEM-Akten 35/3). Nach Auffassung des Gerichts erübrigte sich eine
zusätzliche Abklärung der medizinischen Lage, zumal diese zur Feststel-
lung des gesundheitlichen Sachverhalts mit Blick auf das Ziel des Verfah-
rens nicht erforderlich war. Im Übrigen werden die vorgebrachten Rügen
im Hinblick auf die materiell-rechtliche Betrachtung des Sachverhalts de-
tailliert erörtert (siehe nachstehend E. 3.2). Hinsichtlich der gerügten Ver-
letzung der Begründungspflicht lässt sich nicht ermitteln, dass die Vo-
rinstanz eine falsche bzw. unvollständige Begründung geliefert hätte. Sie
hat den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ausreichend
geklärt und in antizipierter Beweiswürdigung auf das Fehlen von Überstel-
lungshindernissen geschlossen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3).

2.3. Demzufolge lässt sich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) herleiten, weshalb der von der Vo-
rinstanz festgestellte Sachverhalt als richtig und vollständig gilt (Art. 106
AsylG). Der angefochtene Entscheid erfüllt zudem die Voraussetzungen
der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Das
Eventualbegehren ist somit abzuweisen.

2.4. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Slowenien für die Behandlung des Asyl-
gesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das slowenische Asyl-
system rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl.


                                                                        Seite 4
                                                                   F-9680/2025



statt vieler: Urteil des BVGer F-9079/2025 vom 2. Dezember 2025 E. 2.1
m.w.H.), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtli-
chen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die
Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflich-
ten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Aus-
übung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommen-
den Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist
demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Slowenien angeordnet.
Zur näheren Begründung ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu ver-
weisen.

2.5. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen nichts an der
Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Hinsichtlich der Ge-
sundheitslage des Beschwerdeführers ist aktenkundig und unbestritten,
dass er an Hepatitis-B leidet und HIV-positiv ist (vgl. SEM-Akten 35/3).
Diese Infektionskrankheiten wurden erstmals in Slowenien diagnostiziert
(vgl. SEM-Akten, ID-002/2) und anschliessend in Luxemburg weiterbehan-
delt. Über seine gesundheitliche Lage wurde auch in Portugal berichtet
(SEM-Akten 20/1). Berichten zufolge wurde ihm in Luxemburg eine Be-
handlung mit Biktarvy 50/200/25 verordnet (SEM-Akten 16/11). In der
Schweiz wurde der Beschwerdeführer vom Universitätsspital Basel be-
treut, wobei die Behandlung mit Biktarvy 50/200/25 fortgesetzt wurde. Hin-
sichtlich seiner psychischen Verfassung sind Angst bzw. Panik, Schlafprob-
leme und psychische Belastungen aktenkundig, die gelegentlich mit Xanax
0,25 mg behandelt werden (vgl. SEM-Akten 35/3). Obwohl die physischen
und psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht unerheblich sind,
erweist sich die gesamte medizinische Lage als stabil (SEM-Akten 35/3).
Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auch ohne abschliessende
medizinische Diagnose in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen,
dass die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers nicht einen der-
artigen Schweregrad erreichen, der die Annahme rechtfertigen würde, eine
Überstellung nach Slowenien sei nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar (Urteile
des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kam-
mer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark
vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Ergänzend
ist darauf hinzuweisen, dass der letzte Arztbericht vom 8. Dezember 2025,
der nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids ergangen ist (vgl. SEM-



                                                                       Seite 5
                                                                   F-9680/2025



Akten 42/3), keine neuen Elemente enthält, die geeignet wären, die Ein-
schätzung der Vorinstanz zu widerlegen.

2.6. Slowenien verfügt rechtsprechungsgemäss über eine ausreichende,
für Dublin-Überstellte hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur.
Als Dublin-Mitgliedstaat ist es verpflichtet, den antragstellenden Personen
die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und an-
tragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche
medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer F-
5496/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 9.5). Es liegen denn auch keine kon-
kreten Hinweise vor, wonach Slowenien dem Beschwerdeführer eine adä-
quate medizinische oder therapeutische Behandlung verweigern würde
(vgl. Urteil des BVGer F-1456/2025 vom 10. März 2025 E. 2.3 m.w.H.).
Sollte er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig be-
handelt werden, hat er sich an das slowenische Justizwesen oder die dor-
tigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Ein-
schränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie).

2.7. Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstel-
lung (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO) wird der Gesundheitszustand der
zu überstellenden Person jeweils kurz vor der Überstellung berücksichtigt.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweize-
rischen Behörden sind aber anzuweisen, die slowenischen Behörden in
geeigneter Weise und vorgängig über die spezifischen medizinischen Um-
stände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO; siehe dazu auch Urteil
F- 6021/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 8).

3.
Die angefochtene Verfügung ist folglich nicht zu beanstanden (Art. 106
AsylG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt bei dieser Ausgangslage
ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.
Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung res-
pektive das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos geworden erweisen und der angeordnete Vollzugs-
stopp mit heutigem Urteil dahinfällt.

5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist



                                                                       Seite 6
                                                                 F-9680/2025



abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Ver-
fahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)




                                                                     Seite 7
                                                                F-9680/2025


Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Das SEM wird angewiesen sicherzustellen, dass die mit dem Vollzug be-
auftragten Behörden die slowenischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerde-
führers informieren.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.




Der Einzelrichter:                     Der Gerichtsschreiber:




Gregor Chatton                         Matthew Pydar




                                                                    Seite 8
