# F.915.2023 — Schengen Entry Ban Upheld for Convicted Thief

**Geschäftsnummer:** F.915.2023
**Citation:** BVGE CH F.915.2023
**Gericht / Behörde:** Bundesverwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2025-01-06
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/bvger/F.915.2023/schengen-entry-ban-upheld-for-convicted-thief
**Official Source URL:** https://jurispub.admin.ch/publiws/download;jsessionid=1058CC01690CD3960574DEEDECA8FA57?decisionId=8f7d1deb-848c-4094-801d-bfbf4c5463f4
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BVGer/CH_BVGE_001_F-915-2023_2025-01-06.html

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

A foreign national was detained for suspected shoplifting and subsequently issued an entry ban for Switzerland and Liechtenstein, leading to his expulsion. He was later convicted for multiple thefts, receiving an unconditional prison sentence. The court upheld the entry ban, finding that the individual's conviction for theft demonstrated a violation of public order and posed a risk to public safety. The court also determined that the inclusion of the entry ban in the Schengen Information System (SIS) was proportionate and justified, despite the individual's claimed physical limitations, as it did not prevent him from seeking necessary medical treatment abroad through standard procedures.

## Leitsatz / Regeste

Art. 49 VwVG; Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario — Art. 49 VwVG: Used to dismiss the appeal because neither the entry ban nor its notification in the SIS II violated federal law. Art. 63 Abs. 1 VwVG: Provides that costs are generally imposed on the losing party. Art. 65 Abs. 1 VwVG: Used to state that no procedural costs are imposed on the losing appellant due to granted legal aid.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 49 VwVG

Used to dismiss the appeal because neither the entry ban nor its notification in the SIS II violated federal law.

### 2. Art. 63 Abs. 1 VwVG

Provides that costs are generally imposed on the losing party.

### 3. Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to state that no procedural costs are imposed on the losing appellant due to granted legal aid.

### 4. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario

Used to state that no party compensation is awarded.

### 5. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG

Cited to establish that the Federal Administrative Court's decision is final.

### 6. Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG

Cited as the legal basis for the entry ban imposed by the SEM.

### 7. Art. 21 Abs. 1 SIS-II-VO

Used to confirm that the notification of the entry ban in the SIS II was proportionate.

### 8. Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-VO

Cited to establish that the appellant met the criteria for notification in the SIS II.

## Volltext des Entscheids

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal




    Abteilung VI
    F-915/2023




                                    Urteil vom 6. Januar 2025


    Besetzung                       Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz),
                                    Richter Sebastian Kempe, Richterin Aileen Truttmann,
                                    Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.


    Parteien                        A._______,
                                    Beschwerdeführer,

                                    gegen

                                    Staatssekretariat für Migration SEM,
                                    Quellenweg 6, 3003 Bern,
                                    Vorinstanz.


    Gegenstand                      Einreiseverbot;
                                    Verfügung des SEM vom 25. Januar 2023.
                                                                   F-915/2023


Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1958) ist Staatsangehöriger von Bosnien und
Herzegowina. Er reiste am 14. Januar 2023 über Kroatien visumsfrei in den
Schengenraum ein und hielt sich hernach in der Schweiz auf. Am 24. Ja-
nuar 2023 wurde er in B._______ festgenommen, da er verdächtigt wurde,
gemeinsam mit seinem Begleiter einen Ladendiebstahl begangen zu ha-
ben.

B.
B.a Am 25. Januar 2023 gewährte das Migrationsamt C._______ dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu allfälligen Entfernungs- und Fern-
haltemassnahmen. Gleichtags wurde seine Wegweisung aus der Schweiz
verfügt.

Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 verhängte die Vorinstanz gegen den
Beschwerdeführer wegen Ladendiebstahls (bei noch hängigem diesbezüg-
lichem Strafverfahren) ein vom 2. Februar 2023 bis 1. Februar 2025 gülti-
ges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liech-
tenstein, ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schen-
gener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung.

B.b Der Beschwerdeführer hat die Schweiz hernach verlassen.

B.c Mit Strafbefehl vom 27. Januar 2023 wurde er des mehrfachen Dieb-
stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen bestraft. Dieser Strafbefehl er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.

C.
C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Februar 2023 (Poststempel: 16. Feb-
ruar 2023) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die
vorinstanzliche Verfügung sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter seien das
Einreiseverbot und die Ausschreibung im SIS II auf die Schweiz und Liech-
tenstein zu begrenzen, subeventualiter sei Kroatien davon auszunehmen.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung der Untersuchung und
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht beantragte er, die Vorinstanz sei umgehend zu verpflichten, das
Einreiseverbot aus dem SIS II zu löschen. Weiter sei der Beschwerde die

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aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren.

C.b Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2023 lud die damals zuständige
Instruktionsrichterin die Vorinstanz ein, sich vorerst über die Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Einschreibung des Ein-
reiseverbots im SIS zu äussern. In ihrer Rechtsschrift vom 5. Mai 2023 be-
antragte die Vorinstanz, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte hierzu
innert Frist nicht.

Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2023 wurde der Beschwerde in Bezug
auf die Ausschreibung im SIS II die aufschiebende Wirkung erteilt und dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Darüber
hinaus wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzu-
reichen.

C.c Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2023 bestätigte die Vorinstanz, die
Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II aufgehoben zu haben und
beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer repli-
zierte hierzu innert Frist nicht.

D.
Aus organisatorischen Gründen wurde das Beschwerdeverfahren zur Be-
handlung auf den nunmehr vorsitzenden Richter übertragen.

E.
Die Strafakten der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ wurden bei-
gezogen.


Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Einreiseverbot im Sinne von
Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m.
Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzun-
gen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde

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[Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutre-
ten ist.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt
seines Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Mithin sei ihm kein Übersetzer zur Ver-
fügung gestellt worden und ihm sei erst in seiner Heimat von einem Über-
setzer erklärt worden, was ihm drohe und welche Dokumente ihm überge-
ben worden seien (Akten des Beschwerdeverfahrens [BVGer-act.] 1 S. 3).

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art 29
VwVG) umfasst eine Vielzahl verschiedener verfassungsrechtlicher
Garantien. Gleichsam das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das
Recht der betroffenen Person auf vorgängige Äusserung und Anhörung,
welches ihr einen Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis
nehmen, sie würdigen und sich damit in der Entscheidfindung und
-begründung sachgerecht auseinandersetzen (Art. 30 und Art. 32 Abs. 1
VwVG). Es versteht sich vor diesem Hintergrund von selbst, dass die
Behörde bei mündlicher Anhörung die Voraussetzungen für eine
ausreichende sprachliche Verständigung zu schaffen hat (vgl. Urteil des
BVGer C-557/2012 vom 7. Dezember 2015 E. 3.2 m.H.). Ein Anspruch auf
Übersetzung von Verfügungen in die Muttersprache besteht hingegen nicht
(vgl. Urteil des BVGer F-4156/2016 vom 8. Dezember 2017 E. 3.3 m.H.).

3.3 Dem Beschwerdeführer wurde am 25. Januar 2023 vom kantonalen
Migrationsamt C._______ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Weg-
weisung und zum Einreiseverbot (mit Ausdehnung auf den Schengenraum)
gewährt. Mit seiner Unterschrift bestätigte er, dass ihm dies auf Kroatisch
und somit einer ihm verständlichen Sprache übersetzt wurde (Vorakten
[SEM-act.] 1 S. 5-7). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob dem Beschwer-
deführer mit dem Einreiseverbot vom 25. Januar 2023 auch ein Informati-
onsblatt in einer ihm verständlichen Sprache übergeben wurde. Da die


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Begründung und Wirkungen des Einreisverbots bereits in der Anhörung
gleichentags übersetzt wurden, ist davon auszugehen, dass das Einreise-
verbot dem Beschwerdeführer mindestens in den Hauptpunkten verständ-
lich war. Angesichts dessen hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers nicht verletzt.

4.
4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt die Vorinstanz Einreisever-
bote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, die ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden. Eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür be-
stehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 der Verordnung vom 24. Okto-
ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird
die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen ver-
mutet (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 m.H.).

4.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar,
sondern eine Massnahme zur Abwehr einer künftigen Störung der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBI 2002 3709, 3813).
Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen
Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine
entsprechende Prognose zu stellen, wobei beim Drittstaatsangehörigen
- wie vorliegend - auch generalpräventive Überlegungen in die Beurteilung
miteinfliessen dürfen (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 m.H.).

4.3 Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren ver-
fügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene
Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichti-
gen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Ein-
reiseverbots absehen oder ein solches vollständig oder vorübergehend
aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).

4.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung kann ein Einreiseverbot auch dann
verfügt werden, wenn (noch) kein rechtskräftiges Strafurteil ergangen ist.
Mit Blick auf die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) darf die Behörde


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jedoch Verfehlungen, die (noch) nicht zu einer Verurteilung geführt haben,
nur berücksichtigen, soweit sie unbestritten sind oder wenn aufgrund der
Akten keine Zweifel bestehen, dass sie der betroffenen Person zur Last zu
legen sind (vgl. Urteile des BVGer F-2128/2022 vom 28. November 2022
E. 6.5 f.; F-1367/2019 vom 20. Juli 2021 E. 9.3.4).

4.5 Liegt hingegen ein rechtskräftiges Strafurteil vor, ist die Einheit der
Rechtsordnung zu beachten. Demnach soll die Migrationsbehörde grund-
sätzlich nicht ohne Not von den Feststellungen der Strafbehörde abwei-
chen (vgl. Urteile des BGer 2C_606/2020 vom 5. März 2021 E. 2.2,
2C_1044/2018 vom 22. November 2019 E. 4.3; Urteil des BVGer
F-4351/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 4.4, je m.w.H.).

5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen das verfügte Einreiseverbot im
Wesentlichen ein, dass er vollinvalid sei, weshalb er keinen Ladendiebstahl
begangen haben und auch inskünftig keine Delikte begehen könne
(BVGer-act. 1 S. 3 f.).

5.2 Gemäss Strafbefehl vom 27. Januar 2023 wurde der Beschwerdefüh-
rer wegen mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB ver-
urteilt und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen bestraft.
Ihm wurde vorgeworfen, am 24. Januar 2023 innerhalb einer Stunde und
zusammen mit seinem Begleiter eine Vielzahl von Kleidungstücken und
elektronischen Geräten im Wert von insgesamt Fr. 6'757.80 in vier Ge-
schäften gestohlen zu haben. Laut der Staatsanwaltschaft bestehe der
dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist
sei, um Delikte zu begehen. Dieser Strafbefehl wurde nicht angefochten
und somit zum rechtskräftigen Strafurteil (Art. 354 Abs. 3 StPO
[SR 312.0]). Vorliegend besteht kein Grund, von den Erkenntnissen der
Staatsanwaltschaft abzuweichen (vgl. E. 4.5 oben).

5.3 Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer die ihm im Strafbefehl
vorgeworfenen Diebstähle begangen hat. Der Antrag des Beschwerdefüh-
rers, die Angelegenheit sei zur Ergänzung der Untersuchung und neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist daher abzuweisen.
Durch die Diebstähle hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz verstossen und damit einen Fernhaltegrund gesetzt (Art. 67
Abs. 1 Bst. c AIG). Weiter sind keine Gründe ersichtlich, ausnahmsweise
von der Verhängung eines Einreiseverbots abzusehen (vgl. E. 4.3 oben).
Das vorinstanzliche Einreiseverbot erfolgte daher grundsätzlich zu Recht.


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5.4 Im Übrigen war die Beweislage bereits drei Tage vor Erlass des Straf-
befehls erdrückend. Denn der Beschwerdeführer und sein Begleiter wur-
den am 24. Januar 2023 wegen Verdachts auf Ladendiebstahl vorläufig
festgenommen. Die Polizisten konnten bei ihnen einen Signalstörer, einen
präparierten Schlüssel und eine abgetrennte Diebstahlsicherung sicher-
stellen. Auch trug der Beschwerdeführer einen Pullover, welcher dem im
Fahrzeug der Beteiligten sichergestellten Deliktsgut ähnelte (SEM-act. 1
S. 14 f.; Bestätigungen einer Sicherstellung vom 24. Januar 2023 [BVGer-
act. 1, Beilagen]). Entgegen dem Beschwerdeführer steht der Umstand,
dass er aktenkundig körperlich stark beeinträchtigt und auf einen Rollstuhl
angewiesen ist, einer Deliktsbegehung mit seinem Begleiter ‒ wie auf dem
Video eines betroffenen Geschäfts ersichtlich ‒ nicht entgegen (vgl. Ent-
scheidung des Zentrums für Sozialarbeit D._______ vom 26. Oktober
2009, undatierte physiotherapeutische Bewertung und Security Erklärung
der E._______ AG vom 24. Januar 2023 [BVGer-act. 1, Beilagen]). Recht-
sprechungsgemäss war die Vorinstanz demnach befugt, unmittelbar – d.h.
ohne den Erlass des Strafbefehls abzuwarten – ein Einreiseverbot zu er-
lassen (vgl. E. 4.4 oben).

6.
6.1 Bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbots kommt dem Grund-
satz der Verhältnismässigkeit zentrale Bedeutung zu (Art. 5 Abs. 2 BV,
Art. 96 Abs. 1 AIG; BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
Abs. 1 AIG; ferner HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

6.2 Der Beschwerdeführer und sein Begleiter entwendeten zahlreiche Klei-
dungsstücke und elektronische Geräte im Wert von Fr. 6'757.80 innert nur
einer Stunde, was eine nicht unerhebliche Missachtung fremden Eigen-
tums und kriminelle Energie offenbart. Wie im Strafbefehl ausgeführt, ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur in die Schweiz gereist
ist, um Diebstähle zu begehen. Die mehrfache Deliktsbegehung und das
mitgeführte Tatwerkzeug deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer
und sein Begleiter ihr deliktisches Verhalten ohne Intervention der Polizei
fortgesetzt hätten. Der Beschwerdeführer bestreitet sein deliktisches Ver-
halten weiterhin, was auf fehlende Einsicht deutet. Unter diesen Umstän-
den kann keine günstige Prognose über das zukünftige Verhalten des Be-
schwerdeführers gestellt werden. Es besteht daher ein gewichtiges

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öffentliches Interesse an der Verhängung der Fernhaltemassnahme. Der
Beschwerdeführer bringt hingegen keine konkreten privaten Interessen an
unkontrollierten Einreisen in die Schweiz vor. Er führt lediglich allgemein
an, dass das Einreiseverbot sein Fortkommen im Schengenraum verun-
mögliche (BVGer-act. 1 S. 3), womit er sich vor allem gegen die Ausschrei-
bung der Massnahme im SIS II richtet. Entgegen seinen Behauptungen
kann auch nicht angenommen werden, dass er aufgrund seiner körperli-
chen Beeinträchtigung keine Straftaten mehr begehen wird. Dem Um-
stand, dass er körperlich stark eingeschränkt und auf einen Rollstuhl an-
gewiesen ist, kann bei der Interessenabwägung somit kein entscheidendes
Gewicht beigemessen werden (vgl. E. 7 unten). Unter Berücksichtigung
der Praxis in ähnlichen Fällen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz mit dem Erlass eines zweijährigen Einreise-
verbots vorliegend im unteren Bereich seines Ermessensspielraumes ge-
blieben ist (vgl. Urteile des BVGer F-4669/2020 vom 29. August 2022 E. 7,
F-530/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4, F-8084/2015 vom 28. November
2016 E. 5, C-4372/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5). Folglich ist die verfügte
Fernhaltemassenahme ohne Weiteres mit dem Verhältnismässigkeitsprin-
zips vereinbar.

7.
Es bleibt zu prüfen, ob die Ausschreibung im Schengener Informationssys-
tem (SIS) rechtmässig erfolgt ist.

7.1 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er aus gesundheitli-
chen Gründen darauf angewiesen sei, regelmässig nach Kroatien zu rei-
sen. Dort nehme er diverse Therapien wahr, die es so in seinem Heimat-
land Bosnien und Herzegowina nicht gebe. Daher beantragt er subsidiär,
es sei «eine Ausschreibung im SIS II nur für die Schweiz und Liechtenstein
zu verfügen» und subeventualiter es sei «ein Einreisverbot zu verfügen mit
Ausnahme des Schengener Staates Kroatien» (BVGer-act. 1 S. 2 ff.).

7.2 Zunächst ist auf folgende Rechtsänderung hinzuweisen:
-   die SIS-II-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EG] Nr. 1987/2006
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
    über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener In-
    formationssystems der zweiten Generation [SIS II], ABl. L 381/4 vom
    28. Dezember 2006)
-   wurde ab dem 7. März 2023 durch die SIS-VO-Grenze abgelöst (voll-
    ständige Referenz: Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen


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   Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrich-
   tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys-
   tems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Überein-
   kommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und
   zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl.
   L 312/14 vom 7. Dezember 2018).

Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung am 25. Januar 2023 erlas-
sen. Zu diesem Zeitpunkt war die SIS-II-VO noch in Kraft. Die Frage, ob
die Vorinstanz zur Ausschreibung des Einreisverbots im SIS im Januar
2023 befugt war, bestimmt sich somit nach dieser Verordnung.

7.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas-
soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe
der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrie-
ben (Art. 21 und 24 SIS-II-VO). Die Rechtsprechung hat präzisiert, dass
die SIS-Ausschreibung nicht notwendigerweise mit der Verhängung des
Einreiseverbots stattfinden muss, sondern auch später mit einer separaten
Verfügung erfolgen kann (vgl. Urteil des BVGer F-7887/2016 vom 10. Au-
gust 2018 E. 5). Art. 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-VO halten die Voraussetzungen
für Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung fest und lauten wie folgt:
1. Die Daten zu Drittstaatsangehörigen, die zur Einreise- oder Aufent-
   haltsverweigerung ausgeschrieben sind, werden aufgrund einer natio-
   nalen Ausschreibung eingegeben, die auf einer Entscheidung der zu-
   ständigen Verwaltungsbehörden oder Gerichte beruht, wobei die Ver-
   fahrensregeln des nationalen Rechts zu beachten sind; diese Ent-
   scheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung
   ergehen. […]
2. Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach
   Absatz 1 auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
   oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des
   betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
   staats darstellt. Dies ist insbesondere der Fall
    a) bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat we-
       gen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von
       mindestens einem Jahr bedroht ist;

7.4 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herze-
gowina. Als Drittstaatsangehöriger kann er grundsätzlich zur Einreisever-
weigerung im SIS II ausgeschrieben werden. Weiter wurde er mit

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Strafbefehl vom 27. Januar 2023 wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139
Ziff. 1 StGB verurteilt, was mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist.
Er erfüllt somit den Tatbestand von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-VO. Dass
der Strafbefehl noch nicht erlassen worden war, als das Einreiseverbot ver-
fügt wurde, stellte im Übrigen kein Hindernis zur SIS-Ausschreibung vom
25. Januar 2023 dar. Denn Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO enthält keine ab-
schliessende Aufzählung ausschreibungswürdiger Tatbestände, was durch
das Wort «insbesondere» klar zum Ausdruck kommt. Da die Beweislage
vorliegend erdrückend war (vgl. E. 5.4 oben), war die Vorinstanz nicht ge-
halten, den Erlass des Strafbefehls abzuwarten.

7.5 Angesichts der geltend gemachten Invalidität des Beschwerdeführers
bleibt zu prüfen, ob die Ausschreibung im SIS II mit dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit vereinbar ist. Aktenkundig ist der Beschwerdeführer
vollinvalid und erlitt einen Halswirbelsäulenbruch, weshalb er im Juli und
August 2022 eine Physiotherapie in F._______ (Kroatien) besuchte. Ge-
mäss der behandelnden Physiotherapeutin soll diese zweimal pro Jahr
durchzuführende Therapie helfen, Schmerzen und Ödeme zu mindern,
den Bewegungsumfang und die Alltagsaktivitäten zu fördern (undatierte
physiotherapeutische Bewertung [BVGer-act. 1, Beilagen]). Indessen ist
nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um eine lebenserhaltende, hochspe-
zialisierte Therapie handelt, die in Bosnien und Herzegowina (und dessen
Nachbarstaaten Serbien und Montenegro, die ebenfalls keine Schengen-
Mitgliedstaaten sind) nicht verfügbar ist. Auch steht es sämtlichen Schen-
gen-Mitgliedstaaten offen, dem Beschwerdeführer aus wichtigen Gründen,
insbesondere aus humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen, die Einreise zu gestatten bzw. ihm ein Schengen-Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m.
Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii]
der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako-
dex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]). Da der Beschwerdeführer für
seine medizinischen Behandlungen oder Therapien das kroatische Ho-
heitsgebiet in Anspruch nehmen will, liegt die entsprechende Verantwort-
lichkeit in erster Linie bei Kroatien. Die subsidiären Anträge des Beschwer-
deführers, die Ausschreibung im SIS II sei auf die Schweiz und Liechten-
stein zu beschränken respektive Kroatien davon auszunehmen, sind daher



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abzuweisen. Im Ergebnis erweist sich die Ausschreibung des Einreisever-
bots im SIS II als verhältnismässig (Art. 21 Abs. 1 SIS-II-VO).

7.6 Folglich ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II nicht zu
beanstanden. Die gewährte aufschiebende Wirkung (E. C.b oben) fällt mit
dem vorliegenden Urteil dahin. Da das Einreiseverbot in wenigen Tagen
abläuft, liegt es im Ermessen der Vorinstanz, dieses erneut im SIS II ein-
tragen zu lassen.

8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder das ausge-
sprochene Einreiseverbot noch dessen Ausschreibung im SIS II Bundes-
recht verletzen (Art. 49 VwVG). Daher ist die Beschwerde abzuweisen.

9.
9.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung sind dem unterliegenden Beschwerdeführer jedoch keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

9.2 Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

10.
In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)




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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.




Der vorsitzende Richter:              Die Gerichtsschreiberin:




Yannick Antoniazza-Hafner             Meike Pauletzki




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