# F.956.2022 — Dublin III Regulation: Asylum Seeker's Removal to Italy Upheld by Federal Administrative Court

**Geschäftsnummer:** F.956.2022
**Citation:** BVGE CH F.956.2022
**Gericht / Behörde:** Bundesverwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2022-03-04
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-bvger/346775474321e6a66cc12d0599e0e6a37c56f7ca/dublin-iii-regulation-asylum-seeker-s-removal-to-italy-upheld-by-federal-administrative-co
**Official Source URL:** https://jurispub.admin.ch/publiws/download;jsessionid=173C3605065BEC769273DE655D67F4A8?decisionId=29c356cb-880d-41b7-9ec4-6d20285ed917
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BVGer/CH_BVGE_001_F-956-2022_2022-03-04.html

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

An asylum seeker entered Switzerland via Italy and subsequently applied for asylum in Switzerland. The Swiss State Secretariat for Migration (SEM) rejected the asylum application and ordered the individual's removal to Italy, as Italy was determined to be the responsible member state under the Dublin III Regulation due to the illegal entry. The Federal Administrative Court upheld the SEM's decision, finding that Italy's responsibility was established by the illegal entry and that no exceptional circumstances justified Switzerland taking over the asylum procedure. The court concluded that the applicant's claims regarding poor treatment in Italy and a desire to join a brother there were unsubstantiated and insufficient to override Italy's established responsibility under the Dublin III Regulation.

## Leitsatz / Regeste

Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 44 AsylG; Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 63 Abs. 1 VwVG — Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG: This provision is the legal basis for the decision to not enter the asylum application. Art. 44 AsylG: This provision is the legal basis for ordering the expulsion to Italy. Art. 65 Abs. 1 VwVG: This provision is the basis for rejecting the request for free legal aid due to the hopeless nature of the claims.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is the legal basis for the decision to not enter the asylum application.

### 2. Art. 44 AsylG

This provision is the legal basis for ordering the expulsion to Italy.

### 3. Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision is the basis for rejecting the request for free legal aid due to the hopeless nature of the claims.

### 4. Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is the basis for imposing court costs on the appellant.

### 5. Art. 1-3 VGKE

These articles regulate the amount of court costs, which are imposed on the appellant.

## Volltext des Entscheids

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal




    Abteilung VI
    F-956/2022




                                    Urteil vom 4. März 2022


    Besetzung                       Einzelrichter Fulvio Haefeli,
                                    mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
                                    Gerichtsschreiber Julius Longauer.


    Parteien                        A._______, geboren am (…) 1985, Afghanistan,
                                    Beschwerdeführer,

                                    gegen

                                    Staatssekretariat für Migration SEM,
                                    Quellenweg 6, 3003 Bern,
                                    Vorinstanz.


    Gegenstand                      Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
                                    (Dublin-Verfahren);
                                    Verfügung des SEM vom 18. Februar 2022 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 28. November 2021 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz […] / N […] [SEM-act.] 1),

dass das SEM mit Verfügung vom 18. Februar 2022 – eröffnet am 23. Feb-
ruar 2022 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen
(SEM act. 25, 27),

dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2022 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Ak-
ten des BVGer [Rek-act.] 1),

dass er in der Sache beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, sich im Rahmen des Selbsteintritts für die Durch-
führung des Asylverfahrens für zuständig zu erklären,

dass die Angelegenheit eventualiter wegen Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,

dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum er-
suchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die Vollzugsbehörden anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen,

dass schliesslich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei,

dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
1. März 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

dass der zuständige Instruktionsrichter am 2. März 2022 gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung superprovisorisch aussetzte
(Rek-act. 2),




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und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, derentwegen der Beschwer-
deführer eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz beantragt,
weder begründet wird noch ersichtlich ist, auf die Rüge daher nicht weiter
eingegangen werden muss,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass in der vorliegenden Streitsache als staatsvertragliche Grundlage die
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-



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tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO,
ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), zur Anwendung gelangt,

dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,

dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge),
wie es vorliegend gegeben ist, die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO)
genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierar-
chie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwen-
den sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen
ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat
gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO),

dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich seiner Fingerabdrü-
cke mit der «Eurodac»-Datenbank (SEM-act. 7) und seinen eigenen Anga-
ben anlässlich des am 15. Dezember 2021 durchgeführten Dublin-Ge-
sprächs (SEM-act. 12) am 21. Oktober 2021 über Italien illegal in das Ho-
heitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten gelangte,

dass nach Massgabe des Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO mit der illegalen Ein-
reise über Italien die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet wurde, weil kein
höherrangiges Zuständigkeitskriterium des Kapitels III der Dublin-III-VO
auf einen anderen Mitgliedstaat verweist,

dass die Vorinstanz somit am 17. Dezember 2021 zu Recht die italieni-
schen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des
Beschwerdeführers ersuchte (SEM-act. 15),

dass die italienischen Behörden das Aufnahmegesuch innert der Frist des
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet liessen und damit die Zustän-
digkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),




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dass damit die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und des
Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist,

dass der Beschwerdeführer diese denn auch nicht bestreitet, sondern gel-
tend macht, es lägen Gründe für eine Übernahme der Zuständigkeit durch
die Schweiz vor,

dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Antragsteller in Italien wiesen – trotz punktueller Schwachstel-
len – systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub-
lin-III-VO auf, weshalb eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die
genannte Bestimmung nicht angezeigt ist (vgl. etwa Referenzurteil des
BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9),

dass Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO unter anderem bestimmt, dass eine an-
tragstellende Person, die aus bestimmten Gründen (Schwangerschaft,
neugeborenes Kind, schwere Krankheit, ernsthafte Behinderung oder ho-
hes Alter) auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister
oder eines Elternteils angewiesen ist, das/der sich rechtmässig in einem
Mitgliedstaat aufhält, in der Regel von diesem Kind, Geschwister oder El-
ternteil nicht getrennt bzw. mit ihm zusammengeführt wird, sofern die fami-
liäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, das Ge-
schwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu un-
terstützen und die Betroffenen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben,

dass gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat abwei-
chend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von
einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf in-
ternationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verord-
nung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbst-
eintrittsrecht),

dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es
ins pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz legt, ein Gesuch aus humani-
tären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat,
dass ein anderer Staat dafür zuständig ist,

dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer
Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich
zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm



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des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil
des BVGer E-2851/2021 vom 28.6.2021 E. 8.4.1; je m.H),

dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist, und seinen sich daraus ergebenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen nachkommt,

dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin
die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni
2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen
für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen
(sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013), ergeben,

dass zwar die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und
ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft
darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017
vom 6. März 2018 E. 5.3.1),

dass der Beschwerdeführer mit seinem nicht weiter substantiierten Vorbrin-
gen, mit Italien verbinde er eine ganz grausame Zeit, die Behandlung dort
sei schlecht gewesen, er habe dort Krätze bekommen, nichts geltend
macht, was die Vermutung einer völker- und gemeinschaftsrechtskonfor-
men Behandlung durch Italien erschüttern könnte,

dass diese Feststellung umso mehr gilt, als er im Rahmen des am 15. De-
zember 2021 durchgeführten Dublin-Gesprächs ausdrücklich festhielt, er
hätte an und für sich nichts gegen Italien einzuwenden, er habe jedoch von
Anfang an in die Schweiz reisen wollen, denn er habe gehört, dass die
Schweiz das sicherste Land sei (SEM-act. 12),

dass der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, in der Schweiz lebe
sein Bruder, der ihm Hilfe beim Erlernen der Sprache zugesagt und zu dem
er ein besonderes Verhältnis habe, weshalb er bei ihm leben möchte, und




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infolgedessen darum ersucht, es sei ihm die Möglichkeit zu geben, hier in
der Schweiz bei seiner Familie zu leben,

dass jedoch der Beschwerdeführer die Personalien dieses angeblichen
Bruders in seiner Rechtsmitteleingabe nicht nennt und anlässlich der Per-
sonalienaufnahme vom 10. Dezember 2021 als einzige, in der Schweiz le-
bende Bezugsperson nur einen 30-jährigen Cousin aufführte, der mit Frau
und Kind im Kanton (…) aufenthaltsberechtigt ist (SEM-act. 10),

dass der Beschwerdeführer im Übrigen nichts dartut, was auf ein beson-
deres Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem angeblichen Bru-
der schliessen liesse, seine Einlassungen daher zum vorherein nicht ge-
eignet sind, die Zuständigkeit Italien unter dem Gesichtspunkt von Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art. 8 EMRK in Fragen zu stellen (vgl. im Gegen-
satz dazu etwa Urteil des BVGer F-280/2021 vom 22. Juli 2021 E. 6 – 8),

dass den Ausführungen des Beschwerdeführers somit nichts entnommen
werden kann, was der Schweiz Anlass geben könnte oder sie gar verpflich-
ten würde, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-
III-VO Gebrauch zu machen,

dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),

dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.H.),

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz zu bestätigen ist,

dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,


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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtslos waren, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).


(Dispositiv nächste Seite)




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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.




Der Einzelrichter:                     Der Gerichtsschreiber:




Fulvio Haefeli                         Julius Longauer




Versand:




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