# F.9544.2025 — Tanzanian National Denied Schengen Visa Due to Risk of Overstay

**Geschäftsnummer:** F.9544.2025
**Citation:** BVGE CH F.9544.2025
**Gericht / Behörde:** Bundesverwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2026-04-23
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-bvger/236d96912da63053f8dbbe6b5073e1661f7b8e1b/tanzanian-national-denied-schengen-visa-due-to-risk-of-overstay
**Official Source URL:** https://jurispub.admin.ch/publiws/download;jsessionid=5AC3A83092B52DC306552D2AFC411FED?decisionId=1be551b2-4e2f-46c2-b453-e9524718a456
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BVGer/CH_BVGE_001_F-9544-2025_2026-04-23.html

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court upheld the denial of a Schengen visa for a Tanzanian national based on insufficient guarantees of timely return to her home country. The court reasoned that while general conditions in Tanzania are difficult, this alone does not automatically lead to visa refusal. However, considering the applicant's personal circumstances, including her unmarried and childless status, lack of significant family or professional obligations in Tanzania, and an unproven financial situation, the risk of overstaying was deemed too high. The court emphasized that the guarantor's financial commitment does not guarantee the applicant's behavior.

## Leitsatz / Regeste

Art. 49 VwVG; Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2); Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG — Art. 49 VwVG: The court used this article to determine that the challenged decision was lawful and therefore rejected the appeal. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2): This provision was used to impose the court costs on the appellant. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG: This article establishes that the Federal Administrative Court's decision in this matter is final.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 49 VwVG

The court used this article to determine that the challenged decision was lawful and therefore rejected the appeal.

### 2. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

This provision was used to impose the court costs on the appellant.

### 3. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG

This article establishes that the Federal Administrative Court's decision in this matter is final.

## Volltext des Entscheids

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal




    Abteilung VI
    F-9544/2025




                                    Urteil vom 23. April 2026


    Besetzung                       Richter Basil Cupa (Vorsitz),
                                    Richterin Claudia Cotting-Schalch,
                                    Richterin Regula Schenker Senn,
                                    Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.


    Parteien                        A._______,
                                    vertreten durch Thomas Eggimann,
                                    Beschwerdeführerin,

                                    gegen

                                    Staatssekretariat für Migration SEM,
                                    Quellenweg 6, 3003 Bern,
                                    Vorinstanz.


    Gegenstand                      Schengen-Visum;
                                    Verfügung des SEM vom 11. November 2025.
                                                                  F-9544/2025


Sachverhalt:

A.
A.a Am 1. Juli 2025 ersuchte die tansanische Staatsangehörige A._______
(geb. 2000, nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Schweizerische Aus-
landsvertretung in Dar es Salaam um Ausstellung eines Schengen-Visums
für einen Besuchsaufenthalt von 36 Tagen bei ihrem in der Schweiz leben-
den Bekannten B._______.

A.b Mit Formularverfügung vom 13. August 2025 lehnte die Botschaft den
Visumsantrag ab. Ebenso wies das Staatssekretariat für Migration (SEM,
nachfolgend: Vorinstanz) eine dagegen erhobene Einsprache mit Ent-
scheid vom 11. November 2025 ab.

B.
B.a Am 10. Dezember 2025 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, in
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei neu zu entscheiden oder,
falls erforderlich, eine mündliche Verhandlung anzuordnen. Eventualiter sei
die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag zur
ergänzenden Abklärung und nachvollziehbaren Würdigung insbesondere
der Verpflichtungserklärung/Unterhaltsgarantie des Einsprechenden, der
Bestätigung des Arbeitsverhältnisses, der Urlaubsgenehmigung, dem vor-
gelegten Rückflugticket und der sonstigen Beweismittel. Die Verfahrens-
kosten seien dem Staat (Vorinstanz) aufzuerlegen, ansonsten sei die Ver-
rechnung mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss zu berücksichtigen.

B.b Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2026 schloss die Vorinstanz
ohne Weiterungen auf Beschwerdeabweisung.




Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind
mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112
Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).




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1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes-
senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht
wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an
und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheid-
zeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

3.
3.1 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver-
pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entschei-
det darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl.
BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein-
reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise
zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine
Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermes-
sen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH]
vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55,
63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl.
BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats
bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspiel-
raum.

3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU)
2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem-
ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-
sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018


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[nachfolgend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen sie den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über aus-
reichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Infor-
mationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats
darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12
Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Vi-
sumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom
23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1
vom 15. September 2009]).

3.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder-
ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das
Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist
von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behör-
den haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dement-
sprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwande-
rung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass
Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum
ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der
gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt
ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr be-
kundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ab-
lauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1
Bst. b VK).

3.4 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für
das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglich-
keit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen,
wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interes-
ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl.
Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

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4.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin, welche als tansani-
sche Staatsangehörige der Visumspflicht unterliegt (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV
i.V.m. Anhang I EU-Visa-VO; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK), hinreichend Gewähr
für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet.

4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise
muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich
Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles
zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine
Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der ge-
suchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen
aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnis-
sen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage
in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befris-
teten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

4.2 Aktuell belegt Tansania auf dem durch das Entwicklungsprogramm der
Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellten Index
der menschlichen Entwicklung (HDI) lediglich Platz 165 von 193 gelisteten
Staaten (vgl. https://hdr.undp.org/data-center/human-development-in-
dex#/indicies/HDI, abgerufen am 30.03.2026). Weite Teile der tansani-
schen Bevölkerung leben in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen, vor
allem in ländlichen Gebieten. Rund 14 Millionen Menschen müssen mit we-
niger als 21 US-Dollar pro Monat auskommen. Von Armut sind insbeson-
dere junge Menschen und Frauen betroffen. Nach den Präsidentschafts-
und Parlamentswahlen vom 28./29. Oktober 2025 kam es in mehreren
Städten und Regionen zu Protesten. In Dar es Salaam, Arusha und weite-
ren Städten des Landes gab es gewalttätige Zusammenstösse zwischen
Demonstrierenden und Sicherheitskräften, welche Todesopfer gefordert
und erhebliche Sachschäden verursacht haben. Die innenpolitische Situa-
tion bleibt angespannt. Es ist nicht auszuschliessen, dass es in Zukunft
erneut zu Protesten, Demonstrationen, Streiks und Strassenblockaden
kommt (vgl. zum Ganzen Eidgenössisches Departement für auswärtige
Angelegenheiten [EDA], Reisehinweise für Tansania, https://www.eda.ad-
min.ch/de/reisehinweise-fuer-tansania; Direktion für Entwicklung und Zu-
sammenarbeit [DEZA], Tansania, https://www.deza.eda.admin.ch/de/land-
tansania, beide abgerufen am 30.03.2026).

4.3 Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die schwierige Lage in Tansa-
nia dürfe nicht zur pauschalen Annahme einer nicht fristgerechten Ausreise


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aus dem Schengen-Raum führen, ist entgegenzuhalten, dass ein gewisser
Schematismus in diesem Zusammenhang nicht vermieden werden kann.
Visumsverweigerungen erfolgen aber nicht pauschal aufgrund der Staats-
zugehörigkeit, sondern unter Vornahme einer Einzelfallprüfung. Dass da-
bei Gesuchstellenden in ähnlichen Lebenssituationen – unter Berücksich-
tigung der Besonderheiten des Einzelfalls – grundsätzlich ein gleicher Ent-
scheid zukommt, spricht denn auch für eine rechtsgleiche Anwendung der
Voraussetzungen bei der Prüfung einer Visumerteilung. Entgegen der An-
sicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz im Rahmen einer Gesamt-
würdigung umfassend auf ihre persönlichen Lebensumstände Bezug ge-
nommen und die eingereichten Beweismittel hinreichend gewürdigt (siehe
E. 4.5 ff. hiernach). Überdies hat sie ausführlich dargelegt, aus welchen
Gründen sie zum Schluss gelangte, die fristgerechte Wiederausreise der
Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum sei nicht ausreichend gesi-
chert. Auf dieser Basis war die Beschwerdeführerin ohne Weiteres in der
Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1;
145 III 324 E. 6.1; 142 II 49 E. 9.2; je m.w.H.). Mithin sind die in diesem
Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung der Begründungspflicht
(Art. 35 Abs. 1 VwVG) und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG) unbegründet,
womit der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
abzuweisen ist. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
schliesst sodann das Recht auf Äusserung als Teilgehalt des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) keinen Anspruch auf eine münd-
liche Verhandlung ein (Art. 57 Abs. 2 VwVG; BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 134 I
140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; Urteile des BGer 2C_420/2025 vom 7. Okto-
ber 2025 E. 6.2; 2C_163/2020 vom 14. Mai 2020 E. 3.4; je m.w.H.), wes-
halb der entsprechende Antrag ebenfalls abzuweisen ist.

4.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf gesuch-
stellende Personen aus Tansania allgemein als erheblich einschätzt.

4.5 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind, wie schon
erwähnt, in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzel-
falls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verant-
wortung der gesuchstellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen.
Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahr-
nehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden,
muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens



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nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt wer-
den (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).

4.6 Die 25-jährige Beschwerdeführerin ist ledig und kinderlos. Über das
übliche Mass hinausgehenden Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten in
ihrem engeren familiären oder persönlichen Umfeld, die besondere Ge-
währ für ihre Rückkehr nach Tansania bieten könnten, sind weder geltend
gemacht worden noch ersichtlich. In derartigen Konstellationen ist das
Emigrationsrisiko erhöht, wenn – wie im vorliegenden Fall – durch die An-
wesenheit eines Bekannten in der Schweiz ein vorbestehendes soziales
Beziehungsnetz besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer
F-3863/2025 vom 13. März 2026 E. 4.5 m.w.H.).

4.7 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ist aktenkundig, dass die
Beschwerdeführerin als (…) bei «(…)» arbeitstätig ist. Ihr behauptetes mo-
natliches Einkommen von 900'000 Tansania-Schilling (ca. Fr. 275.–) blieb
allerdings gänzlich unbelegt. Auf Beschwerdeebene reichte sie erstmals
eine «Business License» vom 2. September 2025 ein, welche sie offenbar
zum Verkauf von Nahrungsmitteln berechtigt. Sie machte jedoch keinerlei
weitergehende Angaben dazu noch reichte sie Belege zu einem allenfalls
damit erzielten Erwerbseinkommen ein. In Bezug auf die eingereichten
Kontoauszüge ist festzustellen, dass das am 19. Juni 2025 einen Saldo
von 15'185'110 Tansania-Schilling (ca. Fr. 4'635.–) aufweisende Bankkonto
auf den Namen des Vaters der Beschwerdeführerin lautet, wobei er ihr ge-
mäss einem Schreiben vom 1. Juli 2025 insofern Zugriff darauf gewährt,
als dass es für ihren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich sei. Weiterge-
hende Angaben zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin sind den
Akten nicht zu entnehmen, weshalb eine verlässliche Einschätzung ihrer
Einkommens- und Vermögenssituation nicht möglich ist. Nicht für das Vor-
liegen von wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhältnissen spricht
jedenfalls, dass sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kos-
ten vom Vertreter übernommen würden. Angesichts dessen sind die wirt-
schaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin entge-
gen ihrer Auffassung gerade nicht geeignet, die Prognose für eine fristge-
rechte Wiederausreise zu begünstigen.

4.8 Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die frist-
gerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin aus dem Schengen-
Raum sei nicht ausreichend gesichert. Entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführerin vermögen an dieser Einschätzung die vom Vertreter un-
terzeichnete Unterhaltsgarantie, die Zusicherung einer fristgerechten


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Ausreise und das Rückflugticket nichts zu ändern. Auch wenn an der In-
tegrität des Vertreters nicht gezweifelt werden soll, ist doch massgeblich zu
berücksichtigen, dass er zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für ge-
wisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt
seiner Bekannten, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingelade-
nen Person einstehen kann (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7; BVGE 2009/27
E. 9; zuletzt Urteile des BVGer F-7568/2024 vom 6. Februar 2026 E. 6.4;
F-6430/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 5.3; je m.w.H.).

5.
Im Ergebnis hat die Vorinstanz das nachgesuchte Visum für den Schen-
gen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, wel-
che die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit allen-
falls zu rechtfertigen vermöchten (siehe E. 3.4 hiervor), wurden nicht gel-
tend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung
ist rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 1’000.– festzusetzen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.

7.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele-
genheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteile des BGer
2C_468/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2; 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024
E. 2).

(Dispositiv: nachfolgende Seite)




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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.




Der vorsitzende Richter:                Die Gerichtsschreiberin:




Basil Cupa                              Nathalie Schmidlin




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