# TPF.2021.31 — Two Cases: Accepting Gifts and Terrorist Propaganda

**Geschäftsnummer:** TPF.2021.31
**Citation:** BSTG CH TPF.2021.31
**Gericht / Behörde:** Bundesstrafgericht
**Entscheiddatum:** 2021
**Ausgang:** Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/bstger/TPF.2021.31/two-cases-accepting-gifts-and-terrorist-propaganda
**Official Source URL:** https://bstger.weblaw.ch/api/getDocumentFile/36e173cf-86af-3a35-b590-3c51c8efce87?locale=de&userID=_raax5mx
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BSTG/CH_BSTG_001_TPF-2021-31_2021.html

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

In the first case, the court confirmed a mistake of law regarding the prohibition of accepting gifts, finding that the accused, despite his experience with corruption, should have inquired about the monetary limit for accepting invitations. This mistake was avoidable because the accused was aware of the existence of such a limit and had a duty to seek clarification from superiors, especially since official written approval was required for foreign travel. Consequently, the court found the accused guilty of accepting undue advantages.

In the second case, the court found an individual guilty of spreading propaganda for a proscribed terrorist group. The court determined that propaganda can be fulfilled by sharing it with a third party, as this increases the likelihood of it gaining further attention, and dissemination to a large number of people is not generally required. The act of transferring propaganda files to another's computer, thereby losing control and making them accessible to others, was deemed sufficient to constitute promotion of the group's activities.

## Leitsatz / Regeste

Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz — Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz: Used to establish guilt for spreading propaganda for banned groups.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz

Used to establish guilt for spreading propaganda for banned groups.

## Volltext des Entscheids

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1.7.2 Der Beschuldigte hatte offenbar kein Unrechtsbewusstsein. So sprach
er gegenüber den Mitarbeitern der BA und BKP offen von seinen Jagdwo-
chenenden und auch der Jagdferienwoche in Kamtschatka. Der von der
Vorinstanz angenommene Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) ist entsprechend zu
bestätigen. Dieser wäre – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – je-
doch vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte war sich – wie erwähnt – ins-
besondere der Existenz einer geldwerten Limite im Zusammenhang mit der
Annahme von Geschenken/Einladungen sehr wohl bewusst (vgl. oben
E. II.1.6.3.1). Er hätte Zweifel haben, sich erkundigen und insbesondere
Rücksprache mit seinen Vorgesetzten nehmen können und müssen. Dies gilt
umso mehr, als der Beschuldigte über eine grosse Erfahrung und Sensibilität
betreffend Korruption verfügte. Für Auslandsreisen hätte er dienstrechtlich
ohnehin eine schriftliche Bewilligung benötigt (Art. 93a Abs. 1 BPV). Wie
bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (vgl. Urteil SK.2019.25 E.
2.6.3.1–2.6.3.3), wäre der Rechtsirrtum somit vermeidbar gewesen (Art. 21
Satz 2 StGB).

1.8      Fazit

Aufgrund des Gesagten ist der Tatbestand der Vorteilsannahme gemäss
Art. 322sexies StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht
erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
Insbesondere verfügte der Beschuldigte – entgegen seiner Auffassung – in
Bezug auf die einwöchige Jagdferienwoche in Russland nicht über eine
Einwilligung seiner Vorgesetzten; die nötige schriftliche Bewilligung
dafür (Art. 93a Abs. 1 BPV) lag ohnehin nicht vor. Entsprechend hat sich
der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Annahme der Einladung zur
Jagdferienwoche in Kamtschatka der Vorteilsannahme schuldig gemacht.

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4. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft
gegen A. vom 7. Oktober 2020 (SK.2019.74)

Terrorismus; Verbreiten von Propaganda
Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der
Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter
Organisationen (SR 122; Al-Qaïda/IS-Gesetz)
Der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz kann bereits
erfüllt sein, wenn der Täter Propaganda für verbotene Gruppierungen oder

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deren Ziele gegenüber einer Drittperson betreibt. Eine Verbreitung an eine
Vielzahl von Personen ist in der Regel nicht erforderlich (E. 2.2.2.3–2.2.2.4).
Prüfung in concreto (E. 2.3.3).

Terrorisme; diffusion de la propagande
Art. 2 al. 1 de la loi fédérale du 12 décembre 2014 interdisant les groupes «Al-
Qaïda» et «Etat islamique» et les organisations apparentées (RS 122; loi
fédérale interdisant les groupes «Al-Qaïda» et «Etat islamique»)

L’élément constitutif objectif de l’infraction visée à l’art. 2 al. 1 de la loi
fédérale interdisant les groupes «Al-Qaïda» et «Etat islamique» peut déjà être
rempli si l’auteur fait de la propagande pour les groupes interdits ou pour leurs
objectifs auprès d’un tiers. En règle générale, une diffusion à un grand nombre
de personnes n’est pas nécessaire (consid. 2.2.2.3–2.2.2.4).

Examen in concreto (consid. 2.3.3).

Terrorismo; diffusione di propaganda
Art. 2 cpv. 1 della legge federale del 12 dicembre 2014 che vieta i gruppi «Al-
Qaïda» e «Stato islamico» nonché le organizzazioni associate (RS 122; legge che
vieta i gruppi «Al-Qaïda» e «Stato islamico»)

L’elemento oggettivo del reato di cui all’art. 2 cpv. 1 della legge che vieta i
gruppi «Al-Qaïda» e «Stato islamico» può già essere soddisfatto qualora
l’autore svolga propaganda per gruppi vietati o per i loro obiettivi nei confronti
di un terzo. La diffusione a un gran numero di persone non è di regola
necessaria (consid. 2.2.2.3–2.2.2.4).
Esame in concreto (consid. 2.3.3).


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Bundesanwaltschaft warf dem Beschuldigten A. vor, drei zusammen-
gehörige Predigten der bekannten «Al-Shabaab»-Führungsperson Aadan
Xaashi Ceyrow enthaltende Dateien von seiner USB-Festplatte auf den
Computer von B. übertragen und damit verbreitet zu haben. Dadurch habe
er die Terrorgruppierung «Islamischer Staat» (IS) und verwandte
Organisationen in deren verbrecherischen Machenschaften gefördert.
Die Strafkammer sprach A. der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-
Qaïda/IS-Gesetz schuldig.



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Urteil der Berufungskammer CA.2020.15 vom 8. März 2021: Die Berufung
von A. wurde teilweise gutgeheissen. Die Gutheissung betrifft indes nicht
den vorliegenden Urteilspunkt.


Aus den Erwägungen:

2.2.2 Den Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz erfüllt
insbesondere, wer Propaganda für verbotene Gruppierungen in objektiv
erkennbarer Weise bewusst verbreitet (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts
6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4 und 6B_948/2016 vom 22.
Februar 2017 E. 4.2.2; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18.
Dezember 2019 E. 2.2.2 und SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.2 und E.
5.1 f.).

2.2.2.1 Propaganda im allgemeinen Sinne äussert sich – genau wie
Werbung – in Massnahmen, die darauf abzielen, den Adressaten zu einem
bestimmten Denken, Verhalten oder Handeln zu veranlassen. Der
Unterschied der Begriffe Werbung und Propaganda liegt grundsätzlich nicht
in deren Ziel oder Art; Werbung und Propaganda unterscheiden sich
vielmehr im Anwendungsbereich. Als Propaganda wird im Allgemeinen
jene Werbung bezeichnet, die sich nicht auf kommerzielle, sondern auf
ideologische Bereiche bezieht. Das sind z.B. kulturelle, soziale, politische
oder religiöse Bereiche (vgl. DAVID/REUTTER, Schweizerisches
Werberecht, 3. Aufl. 2015, N. 10 f. und 15).

2.2.2.2 Nach gängiger Rechtsprechung und Lehre zum strafrechtlichen
Propagandabegriff besteht Propaganda objektiv in irgendwelchen von den
Mitmenschen wahrnehmbaren Handlungen und subjektiv sowohl im
Bewusstsein, dass eine bestimmte Handlung von Mitmenschen
wahrgenommen wird, als auch in der Absicht, damit zu werben, d.h. so auf
die Mitmenschen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken und
Werte gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer
Überzeugung gefestigt werden (vgl. BGE 68 IV 145 E. 2; 140 IV 102 E.
2.2.2; 143 IV 308 E. 5.2; NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Aufl. 2007, N.
1222 f.; VEST, in: Schubarth [Hrsg.], Delikte gegen den öffentlichen
Frieden, 2007, Art. 261bis StGB N. 62). Propaganda ist damit auf die
Beeinflussung vieler gerichtet (LANDSHUT, Basler Kommentar, 4. Aufl.
2019, Art. 275bis StGB N. 2, unter Hinweis auf SCHWANDER, Das
schweizerische Strafgesetzbuch unter besonderer Berücksichtigung der
bundesgerichtlichen Praxis, 2. Aufl. 1964), ist also inhaltlich auf eine
Öffentlichkeit bezogen. Die Art und Weise oder der Weg der

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Kommunikation sind nicht bedeutsam. Die möglichen Propagandamittel
sind daher grundsätzlich unbeschränkt (vgl. DAVID/REUTTER, a.a.O., N. 18).
Insbesondere Videos können Propaganda darstellen, wenn deren Inhalt die
vorgenannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts
SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 E. 3.3.11.1, bestätigt durch Urteil des
Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.3 f.).

2.2.2.3 Hinsichtlich des Erfordernisses der Öffentlichkeit gilt es, dieses in
dreifacher Hinsicht zu unterscheiden: 1.) Die Öffentlichkeit der
Tathandlung, wie sie beispielsweise von Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB
(Rassendiskriminierung) verlangt wird, 2.) die Öffentlichkeit als inhaltliche
Adressatin und 3.) die Öffentlichkeit als tatsächliche, «wahrnehmende»
Empfängerin der Handlung. Hinsichtlich des ersten Kriteriums gilt für das
Verbreiten von Propaganda gemäss Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz – wie
beim Tatbestand von Art. 261bis Abs. 3 StGB (Rassendiskriminierung durch
Propagandaaktionen), bei dem der Gesetzgeber auf die gleichen Tätigkeiten
wie mit Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz abzielte (vgl. Urteil des
Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom
22. Juli 2014 E. B1.2.10) – dass die Tathandlung selbst nicht in der
Öffentlichkeit vorgenommen werden muss, solange die Propaganda, zu der
Hilfe geleistet wird, inhaltlich an die Öffentlichkeit gerichtet ist (vgl.
SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 261bis StGB N.
43; NIGGLI, a.a.O., N. 1223, 1225, 1244). Entsprechend fällt gemäss der
Judikatur selbst das Verstecken von Propaganda einer verbotenen
Gruppierung, was naturgemäss nie öffentlich vorgenommen werden kann,
unter die Strafnorm von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz (vgl. Urteil des
Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom
22. Juli 2014 E. B1.4.5; ENGLER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 260ter
StGB N. 32). Das dritte Kriterium der Öffentlichkeit als tatsächliche
Empfängerin der Handlung (z.B. der Propaganda) ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rassendiskriminierungsartikel
dann erfüllt, wenn Letztere an einen grösseren, durch persönliche
Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet ist
bzw. von diesem wahrgenommen werden kann (BGE 130 IV 111 E. 3.1
m.w.H.). Massgeblich ist damit, ob der Täter eine Kontrolle über den Wir-
kungskreis seiner Äusserungen hatte (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O.,
Art. 261bis StGB N. 22, m.w.H.; NIGGLI, a.a.O., N. 977). Im Lichte der
bereits genannten Rechtsprechung, welche selbst das Verstecken von
Propagandamaterial, bei dem es an einer Öffentlichkeit als Empfängerin der
Handlung offensichtlich fehlt, als tatbestandsmässige Förderung einer
Propagandaaktion qualifiziert hat, kann für Propagandahandlungen


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zugunsten verbotener Organisationen oder deren Ziele an diesem dritten
Kriterium nicht festgehalten werden. Dass auch Propagandaaktionen mit
geringerer Intensität und anders gearteter Absicht unter Art. 2 Abs. 1 Al-
Qaïda/IS-Gesetz fallen sollen, entspricht im Übrigen der gesetzgeberischen
Absicht, wonach mit der bewusst weit gefassten Generalklausel des
Förderns der Aktivitäten verbotener Gruppierungen oder deren Ziele auf
andere Weise jegliche Handlungen sollen bestraft werden können, mit
denen der Fortbestand und die Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen
gefördert werden (Botschaft vom 22. November 2017 zur Verlängerung des
Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und
«Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, BBl 2018 87, 98).
Mit Rücksicht auf das Bestimmtheitsgebot sind gemäss der Judikatur
jedenfalls Verhaltensweisen erfasst, welche eine gewisse «Tatnähe» zu den
verbrecherischen Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen aufweisen
(Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017
E. 2.3.1; mit Hinweis auf Urteil SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.14.3,
bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar
2017 E. 4.2.1).

2.2.2.4 Die Tathandlungen des Unterstützens, Organisierens von Propa-
gandaaktionen, des Anwerbens sowie Förderns auf andere Weise gemäss
Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz stellen verselbständigte Teilnahme- bzw.
Hilfshandlungen zugunsten von Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen
dar. Als weitere Tathandlung gilt gemäss Rechtsprechung zudem, wie
erläutert, das Fördern einer Propagandaaktion, z.B. durch Verstecken von
Propagandamaterial (vgl. vorne E. 2.2.2.3). Nach der Rechtsprechung zu
Art. 25 StGB gilt, dass die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beitragen und
die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen muss.
Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen
wäre (statt vieler BGE 129 IV 124 E. 3.2). Massgebend ist somit, ob die
Förderungshandlung die praktischen Erfolgschancen der Haupthandlung,
z.B. der Propagandaaktion, erhöht hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall,
wenn die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass die Propagandaaktion
weitere Beachtung findet (vgl. FORSTER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 25
StGB N. 8, 25).

Beim Verbreiten von Propaganda wird Propaganda für verbotene
Gruppierungen oder deren Ziele vom Täter an Drittpersonen mitgeteilt.
Bereits die Mitteilung an einen Dritten erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass
die Propaganda bzw. die Propagandaaktion weitere Beachtung findet. In der
Regel ist somit nicht erforderlich, dass die Propaganda an eine Vielzahl von


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Personen verbreitet wird. Das Verbreiten von Propaganda für verbotene
Gruppierungen oder deren Ziele stellt ein Fördern einer Propagandaaktion
i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz dar. Letzteres liesse sich am ehesten
unter die Tatvariante des Förderns der Aktivitäten verbotener
Gruppierungen auf andere Weise subsumieren, wobei es nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts einerlei ist, ob ein den Tatbestand von
Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz erfüllendes Verhalten unter eine konkrete
Tatvariante oder unter die Generalklausel der «Förderung auf andere
Weise» fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar
2017 E. 4.2.2, mit Bezug auf einen zum IS Reisenden).

2.3.3 […]. Mit dem Übertragen der Propagandareden Ceyrows auf den
Computer von B. hat der Beschuldigte die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass
die Propaganda(aktion) von Ceyrow für die «Al-Shabaab» weitere
Beachtung findet. Dies umso mehr als B.s Computer von verschiedenen
weiteren Personen benutzt wurde, wie etwa dessen Ehefrau E. sowie
Besuchern. Bereits dadurch hat er Ceyrows Propagandaaktion gefördert.
Mit dem Übertragen der Dateien auf B.s Computer verliessen diese überdies
den Herrschaftsbereich des Beschuldigten, wodurch er keinen Einfluss mehr
auf deren weitere Verwendung bzw. keine Kontrolle darüber hatte. Indem er
die fraglichen Dateien B. und einer unbestimmten Anzahl weiterer Benutzer
von dessen Computer zugänglich machte, hat er deren Beeinflussung im
Sinne des Propagandabegriffs ermöglicht. Im Übrigen hätte der
Beschuldigte, wie dargelegt, auch durch weniger intensive
Propagandahandlungen, wie z.B. durch ein Verstecken verbotener
Propaganda den Tatbestand bereits erfüllt (vgl. vorne E. 2.2.2.3).
Demgemäss spielt es entgegen dem Vorbringen des Verteidigers auch keine
Rolle, ob die inkriminierten drei Dateien tatsächlich verwendet worden sind
oder nicht.



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5. Estratto della sentenza della Corte penale nella causa Ministero pubblico
della Confederazione e Dipartimento federale delle finanze contro A. del
22 ottobre 2020 (SK.2019.76)

Violazione dell’obbligo di comunicazione dell’intermediario finanziario




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