# TPF.2021.145 — Unlawful Refusal of Safe Passage Due to Abuse of Discretion

**Geschäftsnummer:** TPF.2021.145
**Citation:** BSTG CH TPF.2021.145
**Gericht / Behörde:** Bundesstrafgericht
**Entscheiddatum:** 2021
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-bstger/f8f4f9c014def0ed1dce89d70b79fb9c56f3618f/unlawful-refusal-of-safe-passage-due-to-abuse-of-discretion
**Official Source URL:** https://bstger.weblaw.ch/api/getDocumentFile/4ce33a01-10a3-3b84-85d9-1d00315ec8b5?locale=de&userID=_raax5mx
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BSTG/CH_BSTG_001_TPF-2021-145_2021.html

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court found that the refusal to grant safe passage was unlawful due to an abuse and an underuse of discretion. The prosecutor's office incorrectly focused on the accused's residency status rather than their actual location abroad, and failed to adequately explain why granting safe passage would not advance the investigation, especially since the accused's extradition without consent would be unlikely if they were in their home country. While safe passage is not a right, the prosecutor's reasoning was found to be based on irrelevant factors and an incorrect legal premise, leading to an abuse and underuse of their discretionary power.

## Leitsatz / Regeste

Art. 382 al. 1 StPO; Art. 204 StPO — Art. 382 al. 1 StPO: Cited as the basis for entitlement to appeal by any party with a legally protected interest in the annulment or amendment of the challenged decision. Art. 204 StPO: Cited as the legal provision governing the granting of safe conduct, which was the subject of the appeal.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 382 al. 1 StPO

Cited as the basis for entitlement to appeal by any party with a legally protected interest in the annulment or amendment of the challenged decision.

### 2. Art. 204 StPO

Cited as the legal provision governing the granting of safe conduct, which was the subject of the appeal.

## Volltext des Entscheids

TPF 2021 145


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19. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen
Bundesanwaltschaft vom 7. April 2021 (BB.2021.16)

Freies Geleit; Ermessensfehler
Art. 204, 382 Abs. 1 StPO

Ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde unter Verzicht auf das
Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses (E. 1).
Generelles zum freien Geleit (E. 2.1).

Die Gewährung des freien Geleits ist ein Ermessensentscheid, der von der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich zurückhaltend zu prüfen (E. 2.2) und bei
Vorliegen von qualifizierten Ermessensfehlern (Missbrauch, Unter- sowie
Überschreitung) aufzuheben ist (E. 2.3).

Überprüfung der Verweigerung des freien Geleits im vorliegenden Fall und
Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung wegen
Ermessensmissbrauchs und Ermessensunterschreitung (E. 3).
Allgemeine Hinweise in Bezug auf künftige Ersuchen (E. 4).

Sauf-conduit; erreur d’appréciation
Art. 204, 382 al. 1 CPP
Entrée en matière à titre exceptionnel nonobstant l’absence d’un intérêt
pratique et actuel (consid. 1).
Considérations générales quant au sauf-conduit (consid. 2.1).
La décision tendant à l’octroi d’un sauf-conduit dépend de la libre
appréciation ; elle doit être examinée avec réserve par l’autorité de recours
(consid. 2.2) et annulée en présence d’une erreur d’appréciation qualifiée (abus,
excès négatif ou excès positif; consid. 2.3).
Examen dans le cas d’espèce du refus d’accorder un sauf-conduit et
constatation de l’illicéité de la décision entreprise en raison de l’abus et de
l’excès négatif du pouvoir d’appréciation (consid. 3).
Remarques d’ordre général en vue de requêtes ultérieures (consid. 4).

Salvacondotto; errore d’apprezzamento
Art. 204, 382 cpv. 1 CPP

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Entrata in materia a titolo eccezionale nonostante l’assenza di un interesse
pratico attuale (consid. 1).
Considerazioni generali sul salvacondotto (consid. 2.1).
La decisione di concedere un salvacondotto dipende dal libero apprezzamento,
per cui va sindacata con riserbo da parte dell’autorità di ricorso (consid. 2.2) e
annullata in presenza di un errore qualificato d’apprezzamento (abuso,
insufficiente uso o eccesso; consid. 2.3).

Esame nel caso concreto del rifiuto di concedere un salvacondotto e
constatazione dell’illiceità della decisione impugnata per abuso e insufficiente
uso del potere d’apprezzamento (consid. 3).
Indicazioni generali nella prospettiva di future richieste (consid. 4).


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Gestützt auf eine Strafanzeige eröffnete die Bundesanwaltschaft am 31.
August 2020 gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Verun-
treuung, des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwä-
scherei. Nachdem die Bundesanwaltschaft A. mit dem an seine
Wohnadresse in Z. versendeten Schreiben auf den 5. Januar 2021 als
beschuldigte Person vorlud, teilte sein Verteidiger der Bundesanwaltschaft
mit, dass sich A. auf unbestimmte Zeit in seinem Heimatstaat (Deutschland)
aufhalte, und ersuchte darum, seinem Mandanten das freie Geleit zu
gewähren. Aus gesundheitlichen Gründen von A. nahm die
Bundesanwaltschaft die auf den 5. Januar 2021 angesetzte Einvernahme ab
und setzte diese neu auf den 26. Januar 2021 an. Nachdem die
Bundesanwaltschaft den Antrag auf Gewährung des freien Geleits zunächst
am 18. Dezember 2020 mündlich ablehnte, wies sie ihn anschliessend mit
Verfügung vom 5. Januar 2021 schriftlich ab. Dagegen erhob A. am 15.
Januar 2021 bei der Beschwerdekammer Beschwerde. Zur angesetzten und
von der Bundesanwaltschaft nicht abgenommenen Einvernahme vom 26.
Januar 2021 ist A. nicht erschienen.

Die Beschwerdekammer stellte die Rechtswidrigkeit der Verfügung vom
5. Januar 2021 wegen Ermessensmissbrauchs und
Ermessensunterschreitung fest und hiess die Beschwerde in diesem Sinne
gut, soweit darauf eingetreten wurde.




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Aus den Erwägungen:

1.
1.1.
1.1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder
mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden
können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Zur
Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder andere Verfahrensbeteiligte,
welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV
76 E. 2.2.2; s.a. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung
des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1308).

1.1.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung vom
5. Januar 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Gewährung des freien Geleits abgelehnt hat. Die
Abweisung des Antrags auf freies Geleit unterliegt der Beschwerde nach
Art. 393 ff. StPO (CHATTON/SIEBER, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019,
Art. 204 StPO N. 31 ff.; GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art.
393 StPO N. 10; KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 393
StPO N. 15). Somit liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Die
Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben.

1.2
1.2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt das Vorliegen eines rechtlich
geschützten Interesses des Beschwerdeführers in Abrede und macht geltend,
dass sich die angefochtene Verfügung auf die auf den 26. Januar 2021
angesetzte Einvernahme bezogen habe. Dieser Termin sei mittlerweile
verstrichen, weshalb kein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung
der Beschwerde bestehe.

1.2.2 Das rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung
des angefochtenen Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO muss im
Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung und der Entscheidfällung gegeben,


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d.h. aktuell und praktisch sein (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 137 I 296 E. 4.2;
Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.235 vom 28. Januar 2020 E. 1.2
m.H.). Ausnahmsweise ist auf eine Beschwerde unter Verzicht auf das
Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses einzutreten, wenn sich die
aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit
wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je
möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlichen
Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.2; 140 IV
74 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2
m.w.H.).

1.2.3 Das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an der Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung war zum Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung gegeben. Indes ist das aktuelle und praktische
Interesse an der Beschwerdeführung am 26. Januar 2021, d.h. im laufenden
Beschwerdeverfahren dahingefallen. Nichtsdestotrotz ist auf die
vorliegende Beschwerde im Sinne der vorgenannten Ausnahmeregelung
(supra E. 1.2.2) einzutreten. Insbesondere wirft die Begründung der hier
angefochtenen Verfügung Fragen auf, die sich im fraglichen Vorverfahren
gegen den Beschwerdeführer jederzeit wieder stellen könnten, zumal sich
das Strafverfahren erst im Anfangsstadium befindet, der Beschwerdeführer
von der Beschwerdegegnerin bisher nicht einvernommen wurde und er
bereits erklärt hat, auch einer künftigen Vorladung der Beschwerdegegnerin
ohne Gewährung des freien Geleits keine Folge zu leisten. Auch künftig
von der Beschwerdegegnerin angesetzte Einvernahmetermine, verbunden
mit abgewiesenem Antrag auf Gewährung des freien Geleits, könnten daher
verstreichen, bevor die Beschwerdekammer über den abgewiesenen Antrag
entscheidet. Bereits im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdegegnerin
den Einvernahmetermin vom 26. Januar 2021, trotz Kenntnis der zeitlich
später angesetzten Einreichungsfrist für die Beschwerdeantwort, nicht
verschoben. Zudem liegt die grundsätzliche Beantwortung der sich
stellenden Fragen ohne Weiteres im öffentlichen Interesse. In
Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es daher
angezeigt, die Beschwerde materiell zu behandeln.

1.3 Auf die vorliegende Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
2.1 Sind Personen vorzuladen, die sich im Ausland befinden, so kann ihnen
die Staatsanwaltschaft oder die Verfahrensleitung des Gerichts gestützt auf
Art. 204 Abs. 1 StPO freies Geleit zusichern. Personen, denen freies Geleit


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zugesichert wurde, können in der Schweiz wegen Handlungen oder
Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise nicht verhaftet oder anderen
freiheitsbeschränkenden Massnahmen unterworfen werden (Art. 204 Abs. 2
StPO). Das freie Geleit kann an Bedingungen geknüpft werden. In diesem
Fall sind die betroffenen Personen darauf aufmerksam zu machen, dass das
freie Geleit erlischt, wenn sie die daran geknüpften Bedingungen
missachten (Art. 204 Abs. 3 StPO).

Als Nutzniesser eines freien Geleits i.S.v. Art. 204 StPO kommen
Beschuldigte, Zeugen und/oder Auskunftspersonen in Betracht (BGE 141
IV 390 E. 2.1 S. 393 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2016 vom
12. September 2016 E. 2.2).

Mit dem freien Geleit soll dem Bedürfnis, Personen aus dem Ausland in der
Schweiz einvernehmen zu können, Rechnung getragen werden. Mit diesem
Rechtsinstitut, das der Verfahrensbeschleunigung (Art. 5 StPO) und der
Wahrheitserforschung (Art. 6 StPO) dienen kann, können allenfalls
Aussagen von Personen erlangt werden, deren Erscheinen sonst nicht
bewerkstelligt werden kann (vgl. WEDER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl.
2020, Art. 204 StPO N. 3).

2.2 Hat die einzuvernehmende Person ihren Aufenthaltsort im Ausland so
kann ihr gemäss Art. 204 Abs. 1 StPO freies Geleit zugesichert werden. Die
Gewährung des freien Geleits ist demnach nicht zwingend, sondern steht im
freien Ermessen der Staatsanwaltschaft oder der Verfahrensleitung des
Gerichts. Ein Anspruch auf Erteilung des freien Geleits besteht nicht. Die
zuständige Behörde kann beispielsweise auf die Einvernahme einer Person
vorläufig oder definitiv verzichten, oder diese rechtshilfeweise durchführen
lassen oder auch eine Festnahme der einzuvernehmenden Person als nötig
und innerhalb ihres zeitlichen Bedarfs durchführbar erachten bzw. auf die
baldige Ergreifung einer zur Verhaftung ausgeschriebenen Person
vertrauen.

2.3 Somit liegt es im Vorverfahren im Ermessen der Staatsanwaltschaft
über Anträge auf freies Geleit zu entscheiden. Die Führung einer
Untersuchung obliegt der Strafverfolgungsbehörde, die den Sachverhalt in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abzuklären sowie hierfür den Einsatz
der Mittel und Möglichkeiten zu beurteilen hat. Dementsprechend legt die
Strafverfolgungsbehörde das Vorgehen fest und es ist ihr Freiraum für sog.
taktisches Ermessen einzuräumen. Aus diesem Grund überprüfen die
Beschwerdeinstanzen Ermessensentscheide grundsätzlich mit gewisser


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Zurückhaltung (vgl. GUIDON, a.a.O., Art. 393 StPO N. 17). Die verfügende
Behörde hat indessen ihr Ermessen in sorgfältiger Abwägung vorzunehmen.

Bei der Ausübung von Ermessen durch Behörden unterscheiden das Bun-
desgericht und die herrschende Lehre zwischen verschiedenen
Ermessensfehlern, namentlich zwischen Unangemessenheit, Missbrauch,
Über- und Unterschreitung des Ermessens (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 430). Ein Entscheid ist
unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessensspielraumes liegt und
die Verfassungsprinzipien sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung
beachtet, das Ermessen aber unzweckmässig gehandhabt wurde. Eine
Rechtsverletzung liegt bei Unangemessenheit nicht vor
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 431 mit Verweis auf BGE 137 V
71 E. 5.2 S. 73 f.). Demgegenüber stellen der Missbrauch, die Unter- sowie
Überschreitung des Ermessens Rechtsverletzungen und qualifizierte
Ermessensfehler dar, die zur Aufhebung des Entscheids führen (GUIDON,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N.
340, 344; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 434 und 437).
Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des
ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck
der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt, oder
allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von
rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.
mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3). Ermessensüberschreitung liegt
hingegen dort vor, wo die Behörde Ermessen walten lässt, obschon ihr das
Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt zweier zulässiger Lösungen eine
dritte wählt. In diesem Zusammenhang ist auch die
Ermessensunterschreitung bedeutsam, die darin besteht, dass die
entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach
Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf
Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (vgl.
BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 73; 116 V 307 E. 2 S. 310; Urteil des
Bundesgerichts 8C_528/2018 vom 18. Januar 2019 E. 4.2).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Gewährung des
freien Geleits zusammengefasst mit der Angabe, dass er sich seit dem
17. Dezember 2020 in Deutschland, seinem Heimatland, aufhalte. Ohne die
Gewährung des freien Geleits werde er den Vorladungen der
Beschwerdegegnerin keine Folge leisten, weil er seine Festnahme und damit


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den Verlust seines Einkommens befürchte, so dass er nicht mehr in der
Lage wäre, seine Ehefrau und seine vier Kinder finanziell zu unterstützen
sowie mit der Privatklägerschaft einen Vergleich bezüglich gegenseitiger
Forderungen zu schliessen. Ferner gibt er an, seit 2007 auch über einen
Wohnort in Luxemburg zu verfügen, wo er auch eine Erwerbstätigkeit habe
und hauptsteuerpflichtig sei. Bei der Familie in der Schweiz habe er sich
grundsätzlich am Wochenende aufgehalten.

3.2
3.2.1 Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 begründete die
Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Antrags auf Gewährung des freien
Geleits in erster Linie damit, dass der Beschwerdeführer seinen (Haupt-)
Wohnsitz in der Schweiz habe. Voraussetzung für die Gewährung des freien
Geleits gemäss Art. 204 StPO ist, dass sich die vorzuladenden Personen im
Ausland befinden («se trouvent à l’étranger»; «si trovano all’estero», s.
auch supra E. 2.1). Massgebend ist daher der Aufenthaltsort der
vorzuladenden Personen und nicht deren Melde- oder Wohnort. Stimmt der
Wohnort nicht mit dem ständigen Aufenthaltsort überein und befindet sich
letzterer im Ausland, ist der Meldeort für die Gewährung des freien Geleits
nicht entscheidend. Die gegenteilige Feststellung in der Verfügung vom 5.
Januar 2021 geht somit fehl, die darauf gestützte Begründung ist sachfremd.

3.2.2 Weiter hält die angefochtene Verfügung zusammengefasst fest, dass
der Beschwerdeführer über eine C Niederlassungsbewilligung verfüge, eine
bis zum 30. September 2023 unkündbare Mietwohnung in Z. gemietet habe
und in der Schweiz über Bankverbindungen verfüge. Diese Argumente (wie
auch jenes des schweizerischen Wohnsitzes) bringt die Beschwerdegegnerin
indessen nicht vor, um den ausländischen Aufenthaltsort in Abrede zu
stellen. Ein solcher wird in der Verfügung vom 5. Januar 2021
grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen. Auch die in der Verfügung vom 5.
Januar 2021 festgehaltene Information, wonach der Beschwerdeführer über
einen weiteren Wohnort in Luxemburg verfüge, stellt dessen ausländischen
Aufenthaltsort nicht in Frage. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die
genannten Umstände herangezogen wurden, um den Antrag auf freies
Geleit abzuweisen.

3.2.3 Mit Beschwerdeduplik macht die Beschwerdegegnerin geltend, aus
der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 4. Januar 2021 gehe hervor, dass
sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in der Schweiz
befinde, da darauf eine Adresse in Y. (welche mit der Adresse einer
Liegenschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers übereinstimme) vermerkt


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sei. Dass sich der Beschwerdeführer seit dem 17. Dezember 2020 in
Deutschland aufhalte, werde bestritten.

Dass eine Liegenschaft in Y. im Grundbuch auf den Namen der Ehefrau des
Beschwerdeführers eingetragen ist, ist unbestritten. Die Gewährung des
freien Geleits setzt nicht voraus, dass der Gesuchsteller im Rahmen eines im
Ausland erstellten Attests eine ausländische Anschrift verwendet. Selbst die
Beschwerdegegnerin scheint nicht anzunehmen, dass sich der ständige ak-
tuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Y. befindet. Wäre dem so,
könnte sie bei unentschuldigter Missachtung einer Vorladung eine
polizeiliche Vorführung in Erwägung ziehen oder allenfalls, sofern eine
entsprechende Ausschreibung vorliegen sollte, die Verhaftung des
Beschwerdeführers in der Schweiz veranlassen. Vielmehr stellt die
Beschwerdegegnerin die Hypothese auf, der Beschwerdeführer habe der
behandelnden Ärztin in Deutschland die fragliche Anschrift in der
Vergangenheit angegeben. Möglicherweise, will die Beschwerdegegnerin
ausdrücken, dass die Y.-Adresse veraltet oder nicht der aktuellen
Meldeadresse (Z.) entspreche. Die konkrete Relevanz bei der Beurteilung
des freien Geleits ist dabei nicht ersichtlich.

3.2.4 Die angefochtene Verfügung argumentiert sodann, dass das freie
Geleit primär für Auskunftspersonen und Zeugen vorgesehen und bei
beschuldigten Personen im Einzelfall zu prüfen sei, ob die Gewährung des
freien Geleits sinnvoll und vertretbar sei.

Gemäss SCHMID/JOSITSCH stehen beim freien Geleit Zeugen und
Auskunftspersonen im Vordergrund. Inwieweit das freie Geleit bei
beschuldigten Personen sinnvoll und vertretbar sei, müsse im Einzelfall
geprüft werden, vorab in Bezug auf die Förderung des Verfahrens (vgl.
SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 204 StPO N. 2; so
auch schon SCHMID, Praxiskommentar, 2009, Art. 204 StPO N. 2). Eine
Differenzierung zwischen beschuldigten Personen und weiteren
einzuvernehmenden Personen nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung
nicht vor (supra E. 2.1). Konkret mit der Lehrmeinung von
SCHMID/JOSITSCH auseinandergesetzt haben sich CHATTON/SIEBER; sie
lehnen die Differenzierung insofern ab, als dass sie eine potentielle Gefahr
systematischer Abweisung von Gesuchen von beschuldigten Personen zur
Folge haben könnte (vgl. CHATTON/SIEBER, a.a.O., Art. 204 StPO N. 17
ff.). Im Zusammenhang mit dem freien Geleit knüpft auch die
Strafprozessordnung keine Bedingungen an die Stellung der vorzuladenden
Person. Das freie Geleit kann jeder vorzuladenden Person, die sich im


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Ausland befindet, gleichermassen gewährt werden, auch der beschuldigten
Person. Eine Differenzierung ist auch im Rahmen der internationalen
Rechtshilfe nicht vorgesehen (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 des Europäischen
Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
[EUeR; SR 0.351.1], der Zeugen, Sachverständigen und der beschuldigten
Person das freie Geleit im gleichen Umfang garantiert). Die Beurteilung der
Zweckmässigkeit und der Verhältnismässigkeit im konkreten Fall, ist
vielmehr Bestandteil des Ermessens, welches Staatsanwaltschaft oder
gerichtliche Verfahrensleitung bei der Entscheidfindung auszuüben haben
und zwar unabhängig davon, ob die Gewährung des freien Geleits in Bezug
auf eine beschuldigte Person, einen Zeugen oder eine Auskunftsperson
geprüft wird. Die beschuldigte Person ist daher nicht schlechter gestellt als
andere Verfahrensbeteiligte, bei denen sich die Frage stellt, ob die
Gewährung des freien Geleits angezeigt wäre.

Die Verfahrensstellung der vorzuladenden Person hat folglich, als solche
und für sich alleine genommen, keine Relevanz im Zusammenhang mit der
Prüfung des freien Geleits. Eine grundsätzliche Schlechterstellung von
beschuldigten Personen wäre willkürlich.

Mit dem Kriterium der Verfahrensförderung setzt sich die Verfügung vom
5. Januar 2021 in einem separaten Begründungspunkt auseinander, darauf
wird im Folgenden (s. E. 3.2.5) eingegangen.

3.2.5 Die Beschwerdegegnerin erwog in der fraglichen Verfügung im
Weiteren, dass das Strafverfahren Ende August 2020 eröffnet und einzig
gegen den Beschwerdeführer geführt werde. Die vorgesehene Einvernahme
wäre die erste Einvernahme des Beschwerdeführers, wobei weitere
Beweiserhebungen im Gange seien. Sodann gehe aus eingereichten
Unterlagen hervor, dass gegen den Beschwerdeführer auch in Luxemburg
eine Strafuntersuchung geführt werde. Ferner sei der Beschwerdeführer
anwaltlich vertreten. Somit sei derzeit, auch unter Annahme des Aufenthalts
im Ausland, nicht ersichtlich, inwiefern das freie Geleit das Verfahren so
fördern würde, dass dessen Gewährung vertretbar wäre.

Eine beschuldigte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107
StPO). Sie ist über die Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens gegen sie
bilden, zu informieren und ihr ist Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu
äussern (Art. 143 Abs. 1, Art. 157 Abs. 2 und Art. 158 Abs. 1 StPO). Im
Strafverfahren ist die Einvernahme der beschuldigten Person ein
gewichtiges Beweismittel, das meist in einem frühen Verfahrensstadium


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abgenommen wird. Die Einvernahme der beschuldigten Person dient nicht
nur der Verfahrensförderung, sondern ist für die Strafuntersuchung
grundsätzlich unabdingbar. Insofern ist deren Durchführung von
entscheidender Bedeutung. Die anwaltliche Vertretung der beschuldigten
Person macht die Notwendigkeit deren Einvernahme nicht wett.

Inwiefern die weiteren aufgeführten Umstände (Eröffnung der
Strafuntersuchung, einzige beschuldigte Person, erste Einvernahme,
Beweiserhebungen, Strafuntersuchung in Luxemburg) auf die
Entscheidfindung hingewirkt haben, d.h. wie genau sich jene Umstände auf
das (beantragte) freie Geleit auswirken und eine massgebende Förderung
der Untersuchung hemmen, ist aus der Verfügung nicht zu entnehmen.
Insofern sind die entsprechenden Angaben konnexlos.

Sollte sich der Beschwerdeführer tatsächlich in seinem Heimatland
aufhalten, so ist seine Auslieferung an die Schweiz ohne seine Zustimmung
ausgeschlossen (vgl. Art. 6 Ziff. lit. a des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [EAUe; SR
0.353.1]). Damit würde die Gewährung des freien Geleits die
Wahrscheinlichkeit wesentlich erhöhen, dass die Einvernahme des
Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin in der Schweiz
stattfinden könnte. Dies wäre für die Wahrheitsfindung förderlich und
könnte den Abschluss der Untersuchung beschleunigen. Das Argument der
Beschwerdegegnerin, das freie Geleit – welches die beschuldigte Person
veranlassen könnte, den Einvernahmetermin wahrzunehmen – würde das
Verfahren nicht rechtsgenügend fördern, ist daher nicht nachvollziehbar.

3.3 Das Gesagte ergibt, dass die Verfügung vom 5. Januar 2021 sich auf
Kriterien stützt, die keinen oder keinen adäquaten Konnex zur fraglichen
Norm aufweisen, die Begründung daher sachfremd ist und die Verfügung
demzufolge ermessensmissbräuchlich ergangen ist. Ferner weist die darin
enthaltene Formulierung «dass […] die Bundesanwaltschaft aufgrund der
hiervor dargelegten Umstände davon ausgeht, dass sich der
(Haupt-)Wohnsitz des Beschuldigten nach wie vor in der Schweiz –
ungeachtet seinem möglichen derzeitigen Aufenthaltsort in Deutschland –
und nicht Ausland befindet; infolge dessen, das freie Geleit bereits unter
diesem Gesichtspunkt nicht gewährt werden kann […]» darauf hin, dass die
Beschwerdegegnerin fälschlicherweise annimmt, das Fehlen eines
Wohnsitzes in der Schweiz sei eine zwingende Voraussetzung für die
Gewährung des freien Geleits. Damit setzt sich die Beschwerdegegnerin in



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ihrem Ermessensentscheid Grenzen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind.
Insofern ist auch eine Ermessensunterschreitung gegeben.

3.4 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin sich von
unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen und die Verfügung vom 5.
Januar 2021 wegen Ermessensmissbrauchs und Ermessensunterschreitung
rechtswidrig ist. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

4. Ein Anspruch auf freies Geleit besteht nicht. Es liegt im Ermessen der
Staatsanwaltschaft im Vorverfahren abzuwägen, ob das Interesse, die
beschuldigte Person zeitnah und auf freiem Fuss, allenfalls unter
Auferlegung von Bedingungen (Art. 204 Abs. 3 StPO), einzuvernehmen,
höher zu gewichten ist, als eine allfällige alternative Weiterführung der
Untersuchung (z.B. Verhaftung, Rechtshilfe, Strafübernahmebegehren
usw.). Die Beschwerdeinstanz ist nicht zuständig für die Beurteilung der
Gewährung des freien Geleits im Vorverfahren und hat der
Beschwerdegegnerin auch nicht vorzuschreiben, das freie Geleit
zuzusichern oder zu verweigern. Insofern ist auf den Antrag des
Beschwerdeführers, ihm für inskünftige oder für den neu anzusetzenden
Einvernahmetermin freies Geleit im Sinne von Art. 204 StPO zu gewähren,
nicht einzutreten.



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20. Extrait du jugement de la Cour des affaires pénales dans la cause
Ministère public de la Confédération contre A. du 18 juin 2021 (SK.2021.9)

Mise en danger par l’aviation
Art. 90 LA
Interprétation des éléments constitutifs de l’infraction «pendant un vol»
(consid. 3.2.2.4–3.2.2.7, 3.2.2.9) et «biens de grande valeur» (consid. 3.2.3–
3.2.3.7).




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