# TPF.2023.159 — Appeal Against Administrative Inspection Lacking Prior Criminal Suspicion

**Geschäftsnummer:** TPF.2023.159
**Citation:** BSTG CH TPF.2023.159
**Gericht / Behörde:** Bundesstrafgericht
**Entscheiddatum:** 2023
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/bstger/TPF.2023.159/appeal-against-administrative-inspection-lacking-prior-criminal-suspicion
**Official Source URL:** https://bstger.weblaw.ch/api/getDocumentFile/696381e5-183a-37ae-aaf3-011a5b6097cf?locale=de&userID=_raax5mx
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BSTG/CH_BSTG_001_TPF-2023-159_2023.html

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

A household was inspected to determine eligibility for a radio and television fee exemption. The inspection found a device capable of receiving broadcasts, leading to a report of a suspected violation. The homeowners appealed the inspection, arguing procedural flaws. The court ruled that the inspection was an administrative observation, not a criminal investigation measure. It found that there was insufficient evidence of criminal suspicion *prior* to the inspection to justify opening a formal administrative criminal investigation at that stage. Therefore, the appeal against the inspection itself should be treated as an administrative appeal, not an appeal against investigative actions in a criminal proceeding.

## Leitsatz / Regeste

Art. 38 Abs. 1 VStrR; Art. 109c Abs. 3 RTVG — Art. 38 Abs. 1 VStrR: Cited to explain that the opening of an investigation should be evident from the official files, but in this case, the basis for the opening of the investigation was not comprehensible from the files. Art. 109c Abs. 3 RTVG: Cited to define the control in a private household as an administrative inspection, not an administrative criminal law investigation measure.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 38 Abs. 1 VStrR

Cited to explain that the opening of an investigation should be evident from the official files, but in this case, the basis for the opening of the investigation was not comprehensible from the files.

### 2. Art. 109c Abs. 3 RTVG

Cited to define the control in a private household as an administrative inspection, not an administrative criminal law investigation measure.

## Volltext des Entscheids

TPF 2023 159

                                TPF 2023 159
18. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. und B.
gegen Bundesamt für Kommunikation BAKOM vom 18. August 2023
(BV.2023.23, BV.2023.24)

Abgabe für Radio und Fernsehen; Privathaushalte ohne Empfangsmöglichkeit;
Überprüfung durch das BAKOM; verwaltungsrechtlicher Augenschein;
Eröffnung einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung
Art. 38 Abs. 1 VStrR, Art. 109c RTVG
Bei der Haushaltkontrolle im Sinne von Art. 109c Abs. 3 RTVG handelt es sich
um einen verwaltungsrechtlichen Augenschein und nicht um eine
Untersuchungsmassnahme des Verwaltungsstrafverfahrens (E. 5.2). Im
konkreten Fall fehlte es vor dieser Haushaltkontrolle an Anhaltspunkten zur
Begründung eines hinreichenden Tatverdachts, welcher die Eröffnung einer
verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung zu rechtfertigen vermag (E. 6.1).
Konsequenzen für den Rechtsmittelweg bezüglich der gegen die
Haushaltkontrolle gerichteten Beschwerde (E. 6.1 und 7).

Redevance de radio-télévision; ménages privés sans moyens de réception;
vérification par l’OFCOM; visite des lieux de nature administrative; ouverture
d’une enquête de droit pénal administratif
Art. 38 al. 1 DPA, art. 109c LRTV
La vérification des locaux d’un ménage privé au sens de l’art. 109c al. 3 LRTV
constitue une visite des lieux de nature administrative et non une mesure
d’instruction de procédure pénale administrative (consid. 5.2). En l’espèce,
avant la visite des lieux, il n’y avait pas d’éléments laissant présumer des
soupçons suffisants d’infraction permettant l’ouverture d’une enquête de droit
pénal administratif (consid. 6.1). Conséquences sur le plan des voies de recours
contre une visite des lieux (consid. 6.1 e 7).
Canone radiotelevisivo; economie domestiche di tipo privato senza apparecchi di
ricezione; verifica da parte dell’UFCOM; sopralluogo di natura amministrativa;
apertura di un’inchiesta di diritto penale amministrativo
Art. 38 cpv. 1 DPA, art. 109c LRTV
Una verifica nei locali di un’economia domestica ai sensi dell’art. 109c cpv. 3
LRTV costituisce un sopralluogo di natura amministrativa e non un’operazione
d’inchiesta secondo la procedura penale amministrativa (consid. 5.2). Nel caso
concreto, prima del sopralluogo, mancavano elementi per sostenere che vi
fossero sufficienti indizi per l’apertura di una procedura penale amministrativa
(consid. 6.1). Conseguenze sul piano delle vie di ricorso contro la verifica
domiciliare (consid. 6.1 e 7).

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Am 12. April 2023 liess das Bundesamt für Kommunikation BAKOM
gestützt auf Art. 109c Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über
Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) im Haushalt von A. und B. eine
Kontrolle vornehmen, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die
Befreiung von der Abgabe für Radio und Fernsehen gegeben sind. Dabei
stellte die «untersuchende Beamtin» fest, dass im Haushalt von A. und B.
ein zum Empfang geeignetes Gerät im Sinne von Art. 95 der Radio- und
Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) vorhanden sei,
und erstattete Meldung betreffend Verdacht einer Widerhandlung im Sinne
von Art. 109c Abs. 5 RTVG. Am 13. April 2023 erhoben A. und B.
«Verwaltungsbeschwerde» ans BAKOM betreffend Durchführung der
Kontrolle vom 12. April 2023. Zusammengefasst machten die beiden
eklatante Mängel in der Durchführung dieser Kontrolle, in den fachlichen
und sachlichen Kompetenzen der untersuchenden Beamtin sowie im
Umgang mit Verfügungen des BAKOM geltend. Sie stellten in diesem
Zusammenhang eine Reihe von verschiedenen Rechtsbegehren. Das
BAKOM behandelte diese Beschwerde als eine solche gegen
Amtshandlungen der untersuchenden Beamtin im Sinne von Art. 27 Abs. 1
VStrR. Im Rahmen der entsprechenden Entscheidbegründung führte das
BAKOM aus, auf gewisse Rechtsbegehren der Beschwerdeführer sei nicht
einzutreten. Gemäss Dispositiv seines Entscheids vom 17. Mai 2023 wies es
die Beschwerde ab. Dagegen erhoben A. und B. am 24. Mai 2023
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Darin
beantragen sie sinngemäss, auf die Begehren, auf welche das BAKOM in
seinem Entscheid nicht eingetreten sei, sei einzutreten.

Die Beschwerdekammer hob den angefochtenen Entscheid auf und wies das
BAKOM an, die Eingabe der Beschwerdeführer vom 13. April 2023 als
Verwaltungsbeschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln.

Aus den Erwägungen:

1. Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des
verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 68
Abs. 1 RTVG mit Verweis auf Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro
Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Gemäss
Art. 109c Abs. 1 RTVG werden alle Mitglieder eines Privathaushalts, in
welchem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen
geeignetes Gerät (vgl. hierzu Art. 95 RTVV) bereitsteht oder betrieben
wird, auf Gesuch hin für eine Abgabeperiode von der Abgabe befreit. Das
BAKOM kann die Räumlichkeiten eines entsprechend befreiten Haushalts
betreten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung
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gegeben sind (Art. 109c Abs. 3 RTVG). Wer einem Haushalt angehört, der
nach Art. 109c Abs. 1 RTVG von der Abgabe befreit ist und in dem ein
zum Empfang geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird, ohne dies
der Erhebungsstelle vorgängig gemeldet zu haben, wird mit Busse bis zu Fr.
5’000.– bestraft (Art. 109c Abs. 5 RTVG).

2. Für die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen nach RTVG
ist das BAKOM zuständig. Anwendbar ist dabei gemäss Art. 102 RTVG
das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR; SR 313.0). Der eingangs erwähnte Straftatbestand gemäss Art.
109c Abs. 5 RTVG befindet sich systematisch nicht im 9. Titel des RTVG
(Strafbestimmungen; siehe Art. 101 f. RTVG), sondern in dessen 10. Titel
(Schlussbestimmungen). Die Zuständigkeit des BAKOM zur Verfolgung
von Widerhandlungen im Sinne von Art. 109c Abs. 5 RTVG ergibt sich
indirekt aber auch aus Art. 109c Abs. 6 RTVG, wonach die Erhebungsstelle
dem BAKOM durch ein elektronisches Abrufverfahren diejenigen
Personendaten zugänglich macht, die für die Strafverfolgung nach Absatz 5
notwendig sind.

3.
3.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der
beteiligten Verwaltung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden
(Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde
ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28
Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert
drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wurde,
schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3
VStrR). Die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene
Beschwerdeentscheide ist nur wegen Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig
(Art. 27 Abs. 3 VStrR).

3.2 Der Direktor des BAKOM erliess zur «Verwaltungsbeschwerde» der
Beschwerdeführer vom 13. April 2023 einen «Beschwerdeentscheid gegen
Untersuchungshandlungen» im Sinne von Art. 27 f. VStrR. Diese
Vorgehensweise basiert offenbar auf der Meinung, eine Kontrolle im Sinne
von Art. 109c Abs. 3 RTVG stelle eine im Rahmen eines
Verwaltungsstrafverfahrens erfolgte Untersuchungshandlung dar. Diesen
Punkt betreffend drängen sich die nachfolgenden Bemerkungen auf.



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4.
4.1 Im Gegensatz zu den Art. 300 Abs. 1 oder Art. 309 Abs. 1 StPO äussert
sich das VStrR nicht, wodurch die Einleitung eines (Vor-)Verfahrens erfolgt
bzw. welches die Voraussetzungen der Eröffnung einer Untersuchung sind.
Art. 38 Abs. 1 VStrR hält lediglich fest, dass die Eröffnung einer
Untersuchung, ihr Verlauf und die dabei gewonnenen wesentlichen
Feststellungen aus den amtlichen Akten ersichtlich sein sollen. Ein
förmlicher Eröffnungsbeschluss als Gültigkeitsvoraussetzung für die
Untersuchung ist im VStrR gesetzlich nicht vorgesehen (HAURI,
Verwaltungsstrafrecht, 1998, S. 99 u.a. mit Hinweis auf BGE 106 IV 413 E.
2; siehe auch EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und
Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 165; Urteil des Bundesgerichts
6B_92/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
BV.2016.19 vom 7. Dezember 2016 E. 4.2; BV.2014.13 vom 15. September
2014 E. 3.6.2; anders jedoch der Fall der besonderen Steueruntersuchung
durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, welche gemäss Art. 190 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
[DBG; SR 642.11] einer Ermächtigung des Vorstehers des Eidgenössischen
Finanzdepartements bedarf).

4.2 Die Untersuchung nach Art. 37 ff. VStrR beginnt mit deren Eröffnung
durch die beteiligte Verwaltung (SCHENK/RENTSCH, Basler Kommentar,
2020, Art. 37 VStrR N. 8). Sie ist wegen der daraus folgenden
Rechtswirkungen entscheidend. Sobald das Verfahren eröffnet ist,
realisieren sich die Verfahrensrechte namentlich der Beschuldigten. Es kann
aus untersuchungstaktischen Gründen – bspw. weil Hausdurchsuchungen
(im Sinne von Art. 48 VStrR) durchgeführt werden sollen – angezeigt sein,
die Betroffenen nicht unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des
Strafverfahrens davon in Kenntnis zu setzen. Umso wichtiger ist es, dass die
Eröffnung aktenkundig ist, so dass im Verlauf des Verfahrens festgestellt
werden kann, ob die untersuchende Behörde die (erst im Strafverfahren
möglichen) Untersuchungsmassnahmen zu Recht einsetzte und ob eine
beschuldigte Person rechtzeitig die ihr zustehenden Rechte wahrnehmen
konnte (LAUBER/PIPOZ, Basler Kommentar, 2020, Art. 38 VStrR N. 13;
siehe in diesem Zusammenhang auch TPF 2013 159 E. 2.3). Die Eröffnung
einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung begrenzt in sachlicher
Hinsicht den Umfang der Akten eben dieser Untersuchung, in prozessualer
Hinsicht aber auch den von Art. 26 ff. VStrR vorgesehenen
Rechtsmittelweg gegen Zwangsmassnahmen bzw. Amtshandlungen der
untersuchenden Behörde (siehe hierzu TPF 2013 159 E. 2.5).

4.3 Analog zu der ausdrücklich kodifizierten Bestimmung des
Strafprozessrechts (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) setzt die Einleitung eines

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Verwaltungsstrafverfahrens ebenfalls einen hinreichenden Tatverdacht
voraus (SCHENK/ RENTSCH, a.a.O., Art. 37 VStrR N. 8; LAUBER/PIPOZ,
a.a.O., Art. 38 VStrR N. 16; HAURI, a.a.O., S. 99 u.a. mit Hinweis auf BGE
106 IV 413 E. 4; siehe auch EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O.). Mit
anderen Worten ist die Eröffnung eines Strafverfahrens ein einseitiger Akt
der zuständigen Behörde, mit welchem sie feststellt, dass der
Anfangsverdacht sich soweit zu einem hinreichenden Tatverdacht
verdichtet hat, dass ein Strafverfahren begründet ist (LAUBER/PIPOZ, a.a.O.,
Art. 38 VStrR N. 14). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
erfordert die Eröffnung einer Untersuchung erhebliche Gründe, die für das
Vorliegen eines Tatverdachts sprechen. Hinweise auf eine strafbare
Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder
Vermutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausible
Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt,
dass eine Straftat begangen worden ist (siehe zuletzt u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1 m.w.H.).

5.
5.1 Bei der Abgabe nach Art. 68 ff. RTVG bzw. der hier interessierenden
Haushaltabgabe nach Art. 69 ff. RTVG handelt es sich LOCHER/MÜLLER
zufolge um eine Kausalabgabe zwecks Kostenanlastung (LOCHER/MÜLLER,
Zur Rechtsnatur der neuen Radio- und Fernsehabgabe, ZBl 116/2015, S.
641 ff., 649 u.a. mit Hinweis auf BGE 141 II 182 E. 6.7). Gemäss dem
angeführten Urteil des Bundesgerichts ist sie als eine Zwecksteuer oder als
eine Abgabe sui generis zu qualifizieren. In jedem Fall jedoch handelt es
sich um eine öffentliche Abgabe, d.h. eine öffentlich-rechtliche
Geldleistung, die das Gemeinwesen gestützt auf seine Finanzkompetenz den
Privaten auferlegt (vgl. hierzu TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 1584). In seiner Botschaft vom 29. Mai
2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG)
schlug der Bundesrat die Einführung eines neuen, geräteunabhängigen
Abgabesystems vor (BBl 2013 4975 [nachfolgend «Botschaft»], 4976).
Befreiungen von der Abgabepflicht sah er lediglich aus sozialpolitischen
Gründen (Botschaft, 4986 und 5001 f.) bzw. für bestimmte Kategorien von
ausländischen Personen vor, die gemäss Völkerrecht Vorrechte und
Immunitäten geniessen und bei einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung arbeiten (Botschaft, 4986 und 5002). Die Möglichkeit des
Opting out (Abmeldung bei Nichtkonsum von Radio- oder
Fernsehprogrammen) hat der Bundesrat in seiner Vorlage nicht
aufgenommen, weil dadurch die Geräteabhängigkeit als Ursache der
Vollzugsprobleme unter altem Recht (namentlich Haushaltkontrollen)
beibehalten und die Vorteile des Systemwechsels weitgehend entfallen
würden (Botschaft, 4994 und 5048). Sowohl für die Erhebung der Abgabe

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als auch für die Befreiung sollten einfache Verfahren geschaffen werden
(Botschaft, 4985).
5.2 Die heute im Gesetz (Art. 109c Abs. 1 RTVG) vorgesehene, auf fünf
Jahre ab dem Zeitpunkt der Erhebung der neuen Abgabe für Radio und
Fernsehen befristete Möglichkeit des Opting out (Art. 109c Abs. 7 i.V.m.
Art. 109b Abs. 1 RTVG) sowie die diesbezüglich in Art. 109c Abs. 3
RTVG vorgesehene Kontrolle durch das BAKOM wurden im Verlaufe der
parlamentarischen Beratungen wiederaufgenommen und verabschiedet
(siehe hierzu AB 2014 N 244 ff.; AB 2014 S 647 ff.; AB 2014 N 1443 ff.;
AB 2014 S 807 f.). Demnach ist unter aktuell geltendem Recht nach wie vor
durch Kontrollen bei den abgemeldeten Haushalten zu überprüfen, ob diese
tatsächlich keine Empfangsgeräte besitzen (vgl. Botschaft, 4984; siehe auch
die Voten von Kurt Fluri [AB 2014 N 268] und Edith Graf-Litscher [AB
2014 N 269] sowie Doris Leuthard [AB 2014 N 1451]). Der Zweck einer
Kontrolle im Sinne von Art. 109c Abs. 3 RTVG ist mit anderen Worten,
Klarheit darüber zu gewinnen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer
im Verwaltungsrecht ausdrücklich vorgesehenen Befreiung von der Abgabe
im Sinne von Art. 109c Abs. 1 RTVG erfüllt sind oder nicht. Anlass der
Kontrolle bildet damit nur die erfolgte Befreiung von der Abgabepflicht.
Insofern entspricht diese Kontrolle durch das BAKOM im Prinzip einem
Augenschein zur Feststellung eines Sachverhalts im Rahmen eines
ordentlichen Verwaltungsverfahrens (vgl. Art. 12 lit. d VwVG) und nicht
einer bei vorbestehendem Verdacht auf eine Straftat angeordneten
Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen zwecks Auffindung
der beschuldigten Person oder allenfalls der Beschlagnahme unterliegender
Gegenstände oder Vermögenswerte im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VStrR.
Auch den Ausführungen im Rahmen der parlamentarischen Beratungen
kann nirgends entnommen werden, dass es sich bei dieser Kontrolle um eine
verwaltungsstrafrechtliche Untersuchungsmassnahme handeln soll.

5.3 Mit der Durchführung solcher Haushaltkontrollen betraut ist das
BAKOM (vgl. Art. 109c Abs. 3 RTVG). Gemäss Art. 86 Abs. 1 RTVG
wacht dieses nebst anderem über die Einhaltung des RTVG und der
Ausführungsbestimmungen. In diesem (verwaltungsrechtlichen) Bereich
richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege (Art. 99 Abs. 1 RTVG).

6.
6.1 Den vom Beschwerdegegner eingereichten vollständigen
Verfahrensakten kann entnommen werden, dass die Serafe AG die
Beschwerdeführer auf entsprechendes Gesuch hin am 16. Februar 2023 für
das Jahr 2023 von der Haushaltabgabe befreite. Dem in zeitlicher Hinsicht
darauf nachfolgenden Aktenstück kann entnommen werden, dass sich der
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Beschwerdegegner am 5. April 2023 «in einem Verwaltungsstrafverfahren
wegen Verdachts auf eine Widerhandlung gegen die Radio- und
Fernsehgesetzgebung» beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons Bern erkundigte, ob die Beschwerdeführer als Fahrzeughalter
gemeldet seien. Wie oben ausgeführt (siehe E. 4.1) ist ein förmlicher
Eröffnungsbeschluss im VStrR gesetzlich nicht vorgesehen. Art. 38 Abs. 1
VStrR hält lediglich fest, dass die Eröffnung einer Untersuchung aus den
amtlichen Akten ersichtlich sein soll. Insofern lassen die vorliegenden
Akten vermuten, dass der Beschwerdegegner am 5. April 2023 tatsächlich
eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung eröffnet hat. Überhaupt nicht
nachvollziehbar ist in diesem Fall aufgrund der Aktenlage jedoch, worauf
sich zu diesem Zeitpunkt die Annahme von erheblichen und konkreten
Hinweisen auf eine strafbare Handlung bzw. die Annahme eines
hinreichenden, die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigenden
Tatverdachts stützten soll. Abgesehen von dem vom Gesetzgeber in Art.
109c Abs. 1 RTVG vorgesehenen Gesuch der Beschwerdeführer um
Befreiung von der Abgabe und dessen Genehmigung durch die Serafe AG
gab es bis zu diesem Zeitpunkt in den Akten keine Informationen;
insbesondere keine, welche einen entsprechenden Tatverdacht hätten
begründen können. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführer ein
Gesuch im Sinne von Art. 109c Abs. 1 RTVG gestellt haben, vermag einen
solchen (generellen) Tatverdacht nicht zu begründen. Dies gilt selbst dann,
wenn in Übereinstimmung mit den parlamentarischen Beratungen davon
auszugehen wäre, dass im Kreise der von der Abgabe befreiten Personen
wie bereits unter altem Recht auf eine Person, welche tatsächlich über
keinerlei Empfangsgeräte verfügt, vier sog. Schwarzseher und
Schwarzhörer fallen sollten (vgl. hierzu die Voten von Kurt Fluri [AB 2014
N 268] und Martin Candinas [AB 2014 N 274]). Aufgrund der
Vorgehensweise des Beschwerdegegners unklar ist, ob dieser sich
fälschlicherweise verpflichtet sah, bereits vor einer Haushaltkontrolle im
Sinne von Art. 109c Abs. 3 RTVG eine verwaltungsstrafrechtliche
Untersuchung eröffnen zu müssen. Wie oben geschildert liegt der Zweck
einer solchen Kontrolle – bei Fehlen jeglicher Verdachtsgründe bezüglich
einer Widerhandlung gegen das RTVG – nicht im Beschaffen von
Beweismitteln zwecks Erhärtung oder Widerlegung eines zuvor schon
bestehenden Tatverdachts, sondern alleine in der Überprüfung, ob die
Voraussetzungen einer Befreiung von der Abgabepflicht im Sinne von Art.
109c Abs. 1 RTVG vorliegen oder nicht. Diese Überprüfung bildet wie
bereits ausgeführt einen verwaltungsrechtlichen Augenschein und keine
verwaltungsstrafrechtliche Untersuchungshandlung. Dementsprechend
haben die Betroffenen Beanstandungen zur Art und Weise der
Durchführung einer solchen verwaltungsrechtlichen Kontrolle grundsätzlich
auf dem Weg der ordentlichen Verwaltungsbeschwerde geltend zu machen.

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Liegt der Kontrolle keine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung zu
Grunde, so steht den Betroffenen auch der in Art. 26 ff. VStrR vorgesehene
Rechtsmittelweg gegen Zwangsmassnahmen bzw. Amtshandlungen der
untersuchenden Behörde nicht offen.
6.2 Das vorstehend Ausgeführte gilt auch für den Fall, dass die anlässlich
einer solchen Kontrolle im Sinne von Art. 109c Abs. 3 RTVG gemachten
Feststellungen einen Tatverdacht einer Widerhandlung im Sinne von
Art. 109c Abs. 5 RTVG zu begründen vermögen. Diesbezüglich verhält
sich die Situation analog zu derjenigen, welche TPF 2022 146 zu Grunde
lag, wonach eine blosse Personenkontrolle im Rahmen von polizeilichen
Vorermittlungen noch keine Verfolgungshandlung im Rahmen einer
Strafuntersuchung bilden. Im vorliegenden Fall beinhaltet erst die Meldung
zur am 12. April 2023 durchgeführten Kontrolle erhebliche und konkrete
Hinweise auf eine strafbare Handlung bzw. auf einen hinreichenden
Tatverdacht, welcher die Eröffnung einer Untersuchung zu rechtfertigen
vermag.

7. Nach dem Gesagten erfolgte der angefochtene Entscheid auf einer
falschen Rechtsgrundlage. Er ist von Amtes wegen aufzuheben. Der
Beschwerdegegner hat die von den Beschwerdeführern am 13. April 2023
erhobene Beschwerde als ordentliche Verwaltungsbeschwerde
entgegenzunehmen und zu behandeln.




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