# TPF.2021.74 — Criminal Procedure: Annulment of Procedural Acts and Recusal

**Geschäftsnummer:** TPF.2021.74
**Citation:** BSTG CH TPF.2021.74
**Gericht / Behörde:** Bundesstrafgericht
**Entscheiddatum:** 2021
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-bstger/e9b08a5e1f818e36871fa15cd537e2b6e6c7a379/criminal-procedure-annulment-of-procedural-acts-and-recusal
**Official Source URL:** https://bstger.weblaw.ch/api/getDocumentFile/e7bd06a4-2c13-3788-8c98-fcb43b884237?locale=de&userID=_raax5mx
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BSTG/CH_BSTG_001_TPF-2021-74_2021.html

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court dismissed the appeal regarding the annulment of procedural acts in a criminal investigation. The appellant argued that more procedural acts should have been annulled due to the prior recusal of certain prosecutors. The court clarified that only acts in which recused individuals directly participated and that occurred after the grounds for recusal arose are subject to annulment. The court found that the prosecutor leading the investigation correctly identified and annulled the relevant acts, while also correctly determining that other acts were either conducted by unaffected personnel, occurred before the recusal grounds existed, or were not considered "procedural acts" under the law, thus upholding the original decision.

## Leitsatz / Regeste

Art. 60 Abs. 1 StPO — Art. 60 Abs. 1 StPO: This provision is the legal basis for the annulment of procedural acts in which a person subject to recusal has participated.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 60 Abs. 1 StPO

This provision is the legal basis for the annulment of procedural acts in which a person subject to recusal has participated.

## Volltext des Entscheids

TPF 2021 74


le territoire helvétique – d’après la LLCA – et n’a pas le statut de prévenu
dans la même affaire (v. supra consid. 4.4.2). Partant, le secret
professionnel de l’avocat ne saurait empêcher la saisie et la perquisition, en
Suisse, de documents échangés entre un avocat étranger et son client suisse,
dès le moment où l’avocat ressortissant d’un pays membre de l’UE ou de
l’AELE n’exerce pas, sur territoire helvétique, la représentation en justice
sous une des formes prévues par la LLCA.

In casu, l’opposant ne peut être suivi lorsqu’il considère que le document
inventorié sous 059 et contenant un courriel avec une pièce jointe laquelle
représente un courrier d’un avocat luxembourgeois en lien avec un litige
KYC (concernant un compte de H. SPF) est couvert par le secret de
l’avocat. Aucune précision – ne serait-ce que sommaire – afin de rendre
vraisemblable que ce document est couvert par le secret invoqué n’a été
présentée par l’opposant, conformément à son devoir de motiver et de
collaborer (v. supra consid. 4.4.1.3). Dès lors, en l’absence d’un quelconque
élément permettant de retenir que l’avocat signataire du document
susmentionné est un ressortissant d’un État membre de l’UE ou de l’AELE,
ou que le document a été établi lors de la pratique – en Suisse – de la
représentation en justice au sens de la LLCA ou encore qu’il a trait à
l’activité typique d’avocat, ledit document ne peut pas être considéré
comme étant couvert par le secret de l’avocat. Cela scelle le sort de ce grief.
Partant, le document précité et son annexe seront transmis, dès l’entrée en
force de la présente décision, à l’AFC. Idem s’agissant des autres
documents contenus dans le dossier référencé 059 qui n’ont fait l’objet
d’aucun grief de la part de l’opposant.

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10. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen
Bundesanwaltschaft, Fédération Internationale de Football Association
(FIFA) vom 14. Januar 2021 (BB.2020.92, BB.2020.93)

Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften; Aufhebung von
Amtshandlungen

Art. 60 Abs. 1 StPO
Auslegung von Art. 60 Abs. 1 StPO (E. 3.2.1–3.2.4). Überprüfung der durch die
neue Verfahrensleitung vorgenommenen Ausscheidung der aufzuhebenden
Amtshandlungen im konkreten Fall (E. 3.2.5–3.2.8).



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Conséquences de la violation des dispositions sur la récusation; annulation des
actes de procédure
Art. 60 al. 1 CPP
Interprétation de l’art. 60 al. 1 CPP (consid. 3.2.1–3.2.4). Examen des actes à
écarter par la nouvelle direction de la procédure dans le cas concret
(consid. 3.2.5–3.2.8).
Conseguenze della violazione delle norme sulla ricusazione; annullamento di atti
ufficiali
Art. 60 cpv. 1 CPP
Interpretazione dell’art. 60 cpv. 1 CPP (consid. 3.2.1–3.2.4). Esame
dell’estromissione da parte della nuova direzione del procedimento degli atti
ufficiali da annullare nel caso concreto (consid. 3.2.5–3.2.8).


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. die Strafuntersuchung mit der
Verfahrensnummer SV.15.1443 wegen des Verdachts der ungetreuen
Geschäftsbesorgung, eventuell der Veruntreuung, und der
Datenbeschädigung. Diesbezüglich konstituierte sich die Fédération
Internationale de Football Association (FIFA) im Rahmen ihres Strafantrags
vom 25. Januar 2016 als Privatklägerin. Am 17. Juni 2019 hiess die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein von A. gestelltes
Ausstandsgesuch teilweise gut. Sie ordnete an, dass der damalige
Bundesanwalt C. (rückwirkend per 22. März 2016), der ehemalige Leitende
Staatsanwalt des Bundes D. (rückwirkend per 5. Januar 2016) sowie der
Staatsanwalt des Bundes E. (rückwirkend per 22. April 2016) im Verfahren
gegen A. in den Ausstand zu treten haben. Mit Eingabe vom 21. Juni 2019
erneuerte A. gegenüber der Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 60 StPO
seinen Antrag auf Aufhebung der im Rahmen des Verfahrens SV.15.1443
ergangenen Verfahrenshandlungen. Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 hiess
die neu eingesetzte Verfahrensleiterin diesen Antrag teilweise gut, hob eine
Reihe von Amtshandlungen auf und entfernte die damit einhergehenden
Aufzeichnungen und Ergebnisse bzw. die direkt damit zusammenhängende
Korrespondenz aus dem Aktendossier. Soweit der Antrag von A. darüber
hinaus ging, wies sie ihn ab. Dagegen gelangte A. am 18. Mai 2020 an die
Beschwerdekammer. In seiner Beschwerde verlangte er die Aufhebung
weiterer Amtshandlungen und die Entfernung weiterer Akten aus dem
Dossier.


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Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten
wurde.

Aus den Erwägungen:

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin 1 habe durch
ihre lediglich teilweise Gutheissung seines Antrags auf Aufhebung von im
Verfahren SV.15.1443 erfolgten Amtshandlungen Art. 60 Abs. 1 StPO
verletzt. Es gebe weitere Amtshandlungen, an denen zum Ausstand
verpflichtete Personen mitgewirkt hätten, welche durch die
Beschwerdegegnerin 1 nicht aufgehoben worden seien.

3.2
3.2.1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person
mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei
innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand
Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). Diese Bestimmung gilt für
Amtshandlungen, zu deren Zeitpunkt der fragliche Ausstandsgrund bestand.
Ist ein Ausstandsgrund also erst während des Verfahrens eingetreten,
beschränkt sich die Wiederholung auf die nachfolgenden Amtshandlungen
(BGE 141 IV 178 E. 3.7; Urteile des Bundesgerichts 6B_1275/2017 vom
20. Juni 2018 E. 1.4; 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 4.1; jeweils
m.w.H.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.202 vom 7. Februar
2020 E. 3.2; BB.2012.118 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3). Beweise, die nicht
wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen
(Art. 60 Abs. 2 StPO). Die Aufhebung der erfolgten Amtshandlungen bzw.
die Aussonderung sämtlicher durch die Befangenheit «kontaminierten»
Akten bezweckt, der beschuldigten Person den in Art. 29 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren zu
garantieren (TPF 2019 91 E. 2 S. 94 mit Hinweis).

3.2.2 Im Stadium der Untersuchung fällt die Entscheidung über die Auf-
hebung und Wiederholung von Amtshandlungen in die Zuständigkeit des
neu als Verfahrensleiter eingesetzten Staatsanwalts oder der neu als
Verfahrensleiterin eingesetzten Staatsanwältin (Art. 61 lit. a und Art. 62
Abs. 1 StPO). Der entsprechende Entscheid unterliegt der Beschwerde nach
Art. 393 ff. StPO (Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2017 vom 6. Oktober
2017 E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.118 vom 25.
Oktober 2012 E. 1.2). Die allfällige Aufhebung und Wiederholung von
Amtshandlungen gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO beschlägt in erster Linie
die Frage nach der Gültigkeit der in der Strafuntersuchung erhobenen

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Beweise und hat somit Auswirkungen auf die Beweislage. Hinsichtlich
solcher Fragen besteht auf Seiten der Parteien des Strafverfahrens ein
rechtlich geschütztes Interesse (vgl. hierzu KELLER, Zürcher Kommentar, 3.
Aufl. 2020, Art. 60 StPO N. 4). Das Recht, gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO
die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen zu verlangen, steht
daher nicht nur derjenigen Partei, deren Ausstandsgesuch gutgeheissen
wird, sondern auch allen übrigen Parteien des Strafverfahrens zu (Urteil des
Bundesgerichts 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 4.1 m.w.H.; BOOG,
Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N. 1). Grundsätzlich besteht
– vorbehältlich Art. 60 Abs. 2 StPO – ein Rechtsanspruch auf
Wiederholung, weshalb davon auszugehen ist, dass die Partei ihre
entsprechende Erklärung nicht zu begründen hat (KELLER, a.a.O., Art. 60
StPO N. 3 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen die Beschlüsse des
Bundesstrafgerichts BB.2019.202 vom 7. Februar 2020 E. 3.3;
BB.2019.175 vom 28. Januar 2020 E. 2.2).

3.2.3 Unter den Begriff «Amtshandlungen» im Sinne von Art. 60 Abs. 1
StPO werden in der Literatur Entscheide (im Sinne von Art. 80 StPO) und
Verfahrenshandlungen subsumiert (BOOG, a.a.O., Fn. 1 zu Art. 60 StPO N.
1; KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 3). Der Begriff wird in der deutschen
Fassung der StPO nur an dieser einen Stelle verwendet. Gemäss Duden ist
unter Amtshandlung eine Handlung in Ausübung eines öffentlichen Amtes
zu verstehen. Der Begriff betont den Aspekt einer amtlichen Funktion
gegenüber einem der staatlichen Gewalt Unterworfenen (GUIDON, Die
Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Fn. 47 zu
N. 12 mit Hinweis). Hoheitliche Verfahrenshandlungen werden von den
staatlichen Organen (Strafverfolgungsbehörden und Gerichte) kraft ihrer
dem Rechtsgenossen übergeordneten Stellung innerhalb des öffentlichen
Aufgabenbereichs ausgeübt; sie sind damit Ausfluss der staatlichen
Machtstellung, Pflichten und Befugnisse (GUIDON, a.a.O., N. 12). Dass Art.
60 Abs. 1 StPO solche hoheitlichen Verfahrenshandlungen betrifft, bestätigt
auch die italienische Version des Gesetzestexts, welcher an dieser Stelle
von «atti ufficiali» spricht. Auch dieser Begriff wird in der italienischen
Fassung der StPO nur an dieser Stelle verwendet. Die französische Version
der StPO spricht demgegenüber allgemeiner von «actes de procédure»,
nachdem es im Verlauf der parlamentarischen Beratungen nur den
französischen Text betreffend zu einer redaktionellen Änderung kam (vgl.
hierzu KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 1). Über die Gründe dieser
Änderung sind den einschlägigen Materialien jedoch keinerlei
weiterführende Informationen zu entnehmen (AB 2006 S 1000). Art. 60
Abs. 1 StPO erfasst jedoch nur hoheitliche Verfahrenshandlungen und nicht
auch solche der privaten Parteien (in diesem Sinne auch

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MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 60
StPO N. 5, wonach hier «tous les actes de procédure déjà accomplis par le
tribunal» gemeint seien). Das ergibt sich logischerweise auch aus den
Regeln zum Ausstand selber, welche immer nur für «eine in einer
Strafbehörde tätige Person» und nicht für private Parteien gelten.

3.2.4 Aufzuheben sind gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO schliesslich
«Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person
mitgewirkt hat». In erster Linie handelt es sich dabei um die Einzelperson,
welche die fragliche Amtshandlung erlassen hat, oder aber um einzelne oder
mehrere zum Ausstand verpflichtete Personen, welche an einer durch eine
Kollektivbehörde erlassenen Amtshandlung mitgewirkt haben. Ergeht die
fragliche Amtshandlung in Schriftform, so hat das entsprechende
Schriftstück auch die Personen zu benennen, welche die Amtshandlung
vorgenommen oder an ihr im Rahmen einer Kollektivbehörde mitgewirkt
haben (so ausdrücklich Art. 81 Abs. 2 lit. a StPO für Endentscheide; vgl.
auch Art. 77 lit. b StPO, wonach Verfahrensprotokolle namentlich Auskunft
geben über die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder). Im Rahmen
der Organisation der Bundesanwaltschaft erlässt in erster Linie der
jeweilige Leiter bzw. die Leiterin der Strafuntersuchung die
Amtshandlungen in diesen Verfahren. Damit betraut werden können
Leitende Staatsanwälte bzw. Staatsanwältinnen des Bundes, Staatsanwälte
bzw. Staatsanwältinnen des Bundes sowie Stellvertretende Staatsanwälte
bzw. Staatsanwältinnen des Bundes (vgl. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs.
1 lit. a–c des Reglements vom 11. Dezember 2012 über die Organisation
und Verwaltung der Bundesanwaltschaft [nachfolgend «OR-BA»; SR
173.712.22]).

Erlassen diese eine Einstellungs-, Nichtanhandnahme- oder
Sistierungsverfügung, so bedürfen sie zusätzlich der Genehmigung der ihr
vorgesetzten Stelle (vgl. Art. 14 StBOG). Assistenz-Staatsanwälte bzw.
Assistenz-Staatsanwältinnen des Bundes unterstützen die jeweilige
Verfahrensleitung und können Beweiserhebungen durchführen, jedoch
keine Zwangsmassnahmen anordnen (vgl. Art. 13 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. d
OR-BA). Sowohl der Bundesanwalt bzw. die Bundesanwältin als auch
Leitende Staatsanwälte bzw. Staatsanwältinnen können Weisungen erlassen
(Art. 13 Abs. 1 StBOG). Zulässig sind dabei auch Weisungen im Einzelfall
über die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss eines Verfahrens
sowie über die Vertretung der Anklage und die Ergreifung von
Rechtsmitteln (Art. 13 Abs. 2 StBOG). Leitende Staatsanwälte bzw.
Staatsanwältinnen beraten zudem die ihnen unterstellten Verfahrensleiter
und -leiterinnen und greifen soweit erforderlich korrigierend in die von

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diesen geführten Verfahren ein (Art. 6 Abs. 1 lit. b OR-BA). Tatsächlich
erfolgte Interventionen dieser Art sind ebenfalls als Mitwirkung an
Amtshandlungen im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO zu verstehen, welche
entsprechend zu dokumentieren sind (vgl. Art. 77 lit. b StPO).

3.2.5 Am 17. Juni 2019 ordnete die Beschwerdekammer an, dass der
damalige Bundesanwalt C. (rückwirkend per 22. März 2016), der ehemalige
Leitende Staatsanwalt des Bundes D. (rückwirkend per 5. Januar 2016)
sowie der Staatsanwalt des Bundes E. (rückwirkend per 22. April 2016) im
Verfahren gegen den Beschwerdeführer in den Ausstand zu treten haben
(Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 vom 17. Juni 2019).
Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin 1 in der angefochtenen
Verfügung anhand der objektiven Kriterien des Datums und der konkreten
Mitwirkung diejenigen Amtshandlungen bestimmt, welche gestützt auf Art.
60 Abs. 1 StPO aufzuheben seien. Die Analyse des Verfahrensdossiers
durch die Beschwerdegegnerin 1 ergab, dass C. im vorliegenden Verfahren
zu keiner Zeit an Amtshandlungen mitgewirkt habe. D. hingegen habe
einzig die von E. erlassene Verfügung vom 23. August 2016 betreffend
Verfahrenstrennung genehmigt, im vorliegenden Verfahren sonst aber an
keiner Amtshandlung mitgewirkt. Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete
auf eine Aufhebung und Wiederholung dieser Verfügung betreffend
Verfahrenstrennung, da eine solche – auch angesichts des mittlerweile
erfolgten Abschlusses des abgetrennten Verfahrensteils – bloss zu einem
unverständlichen Leerlauf führen würde. Die diesbezüglichen
Überlegungen der Beschwerdegegnerin 1 überzeugen und werden auch
durch den Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht in Frage gestellt.
Aufgehoben wurden schliesslich diejenigen Amtshandlungen, welche nach
dem 22. April 2016 direkt durch E., im Auftrag (i.A.) bzw. in Vertretung
(i.V.) von E. oder in seiner Anwesenheit vorgenommen wurden. Die mit
den aufgehobenen Amtshandlungen einhergehenden Aufzeichnungen und
Ergebnisse sowie die direkt mit den aufgehobenen Amtshandlungen
zusammenhängende Korrespondenz wurde ebenfalls aus den Akten
entfernt. Demgegenüber beliess die Beschwerdegegnerin 1 all jene
Amtshandlungen im Aktendossier, welche entweder vor dem 22. April 2016
durch E. durchgeführt wurden oder nach diesem Zeitpunkt ohne seine
Mitwirkung ergangen sind. Unter die letztgenannten fallen
Amtshandlungen, welche selbstständig durch nicht ausstandspflichtige
Staatsanwälte bzw. Assistenz-Staatsanwälte vorgenommen wurden (siehe
zu einem anderen Verfahren den Beschluss des Bundesstrafgerichts
BB.2019.200 vom 7. Februar 2020 E. 4.7, welcher ebenfalls den
Beschwerdeführer betrifft).


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3.2.6 Der Beschwerdeführer verlangt einerseits die Aufhebung
grundsätzlich aller Amtshandlungen, welche nach dem 5. Januar 2016 bzw.
dem 22. März 2016 erfolgt seien. Er begründet seinen Standpunkt mit dem
System informeller Kontakte zwischen C., D. und Vertretern der
Beschwerdegegnerin 2, welche zur Kontamination aller nachfolgenden
Amtshandlungen geführt hätten. Dass C. und D. am Strafverfahren gegen
den Beschwerdeführer mitgewirkt hätten, sei bereits im die Ausstandsfrage
betreffenden Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 vom 17. Juni
2019 (und dort in E. 5.3 bzw. in E. 6.1) bestätigt worden. Der
Beschwerdeführer übersieht dabei, dass es bei den von ihm angeführten
Erwägungen aus dem erwähnten Beschluss nur um die Frage ging, ob das
gegen die nicht mit der Verfahrensleitung betrauten C. und D. gerichtete
Ausstandsbegehren als zulässig zu betrachten war. Dazu genügt
grundsätzlich eine Nähe zum Verfahren und die Möglichkeit, einen eigenen
in der Sache sich auswirkenden Beitrag zu leisten. Es geht darum, ob die
Person auch nur indirekten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat
(vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom
17. Juni 2019 E. 3.3 und 3.4; BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 E. 4.6 und
4.7). Diese Frage wurde angesichts der Umstände sowohl für C. als auch für
D. bejaht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 vom 17. Juni
2019 E. 5.3 und 6.1). Zur Frage, an welchen konkreten, im Rahmen des
vorliegenden Strafverfahrens ergangenen Amtshandlungen sie allenfalls
mitgewirkt haben, äusserte sich die Beschwerdekammer im erwähnten
Beschluss nicht. Wie die Analyse des Aktendossiers der
Beschwerdegegnerin 1 ergab, haben C. und D. (abgesehen von der einen
erwähnten Ausnahme) an keiner Amtshandlung mitgewirkt. Daran ändert
sich auch nichts, dass C. und D. sich wiederholt mit Vertretern der
Beschwerdegegnerin 2 getroffen haben oder an Sitzungen der durch die
Beschwerdegegnerin 1 errichteten Taskforce FIFA teilgenommen haben. So
sollen Erstere die unabhängige Verfahrensführung nicht beeinträchtigt
haben bzw. nicht am Ursprung konkreter Ermittlungshandlungen gestanden
sein (vgl. hierzu die im Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.190
vom 17. Juni 2019 E. 5.2 und 7.2 wiedergegebenen Erklärungen von C. und
E.). Zudem dienten die Treffen der Taskforce FIFA der Festlegung der
künftigen strategischen Ausrichtung und der allgemeinen Vorgehensweise
der Beschwerdegegnerin 1 in sämtlichen die Beschwerdegegnerin 2
betreffenden Strafverfahren (vgl. hierzu den Beschluss des
Bundesstrafgerichts BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 E. 5.3). Hinweise auf
eine konkrete Mitwirkung von C. oder D. an im Rahmen des gegen den
Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahrens ergangenen Amtshandlungen
im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO ergeben sich daraus keine. Ebenso wenig


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vermag der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift solches
darzutun. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.2.7 D. betreffend macht der Beschwerdeführer zudem geltend, es gebe
aufgrund der Akten Hinweise auf eine Mitwirkung von D. im vorliegenden
Strafverfahren. Eine Durchsicht der vom Beschwerdeführer konkret
benannten Aktenstellen lässt jedoch erkennen, dass es sich dabei
ausschliesslich um Eingaben oder E-Mail-Nachrichten privater Parteien
bzw. der Beschwerdegegnerin 2 handelt, welche (u.a.) an D. adressiert
waren oder aber um E-Mail-Nachrichten, welche D. lediglich in Kopie zur
Kenntnis gebracht wurden. Verfahrenshandlungen privater Parteien fallen
klarerweise nicht unter den Begriff der Amtshandlungen im Sinne von Art.
60 Abs. 1 StPO (siehe hierzu oben stehende E. 3.2.3). Das gilt insbesondere
für den vom Beschwerdeführer mehrfach erwähnten Strafantrag der
Beschwerdegegnerin 2 vom 25. Januar 2016. Ebenso kann der blosse
Empfang einer Kopie einer E-Mail-Nachricht nicht ernsthaft als
Amtshandlung des Empfängers bezeichnet werden. Die Beschwerde erweist
sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

3.2.8 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, es seien auch
Amtshandlungen nicht aufgehoben worden, an welchen E. nach dem 22.
April 2016 noch mitgewirkt habe. Zu den vom Beschwerdeführer
diesbezüglich genannten Akten ist Folgendes festzuhalten: Die Triage-
Sitzung vom 21. Juni 2016 bzw. das diesbezügliche Beschlussprotokoll
wurden selbstständig (vgl. Art. 13 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. d OR-BA) durch
die nicht zum Ausstand verpflichtete Assistenz-Staatsanwältin G.
durchgeführt bzw. erstellt. Die anlässlich dieser Sitzung triagierten
Beweismittel stammten zudem aus der Hausdurchsuchung vom 17. März
2016. Somit hat E. diese Hausdurchsuchung angeordnet bevor in seiner
Person ein Ausstandsgrund bestand. Die Nacheditionen bei der Bank J. AG
vom 20. Juni 2016, 29. Juli 2016 und 5. Dezember 2016 wurden durch die
nicht ausstandspflichtige Ermittlerin der Bundeskriminalpolizei L.
veranlasst und zwar gestützt auf eine ihr durch E. bereits am 6. Januar 2016
und damit vor Bestehen des ihn betreffenden Ausstandsgrundes
eingeräumten Legitimation. Beim Schreiben der Beschwerdegegnerin 1 an
die Beschwerdegegnerin 2 vom 21. Dezember 2016 handelt es sich um eine
Amtshandlung des Staatsanwalts des Bundes M. und des Assistenz-
Staatsanwalts des Bundes H. Beim Strafantrag der Beschwerdegegnerin 2
vom 27. Dezember 2016 handelt es sich um eine Eingabe der Privatklägerin
und nicht um eine Amtshandlung im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO. Die
Einvernahme von K. als Auskunftsperson vom 4. September 2017 wurde
selbstständig (vgl. Art. 13 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. d OR-BA) durch die

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nicht ausstandspflichtige Assistenz-Staatsanwältin I. durchgeführt.
Diesbezüglich verfügte E. am 31. August 2017 einen Aktenbeizug, um eine
E-Mail aus einem anderen Strafverfahren bei dieser Einvernahme als
Beilage zu verwenden bzw. verwenden zu lassen. Tatsächlich wurde die E-
Mail K. im Rahmen der Einvernahme vorgelegt. Eine Aufhebung des von
E. vorgenommenen Aktenbeizugs, währenddem das Protokoll der

Einvernahme vom 4. September 2017 infolge fehlender Mitwirkung von E.
im Dossier verbleibt, würde – wie die Beschwerdegegnerin 1 festhält –
lediglich zu einem sinnlosen Leerlauf führen.

Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich auch, es bestünden Inkohärenzen,
da beispielsweise die formell ebenfalls durch Assistenz-Staatsanwältin G.
am 20. Mai 2016 selbstständig bzw. unter Beizug von Vertretern der
Bundeskriminalpolizei vorgenommene Datentriage im Gegensatz zur eben
erwähnten aufgehoben worden sei. Dabei übersieht er, dass die am 20. Mai
2016 triagierten Daten aus einer durch E. am 19. Mai 2016 (und damit erst
nach Bestehen des diesen betreffenden Ausstandsgrundes) angeordneten
Edition stammten. Der Beschwerdeführer kann auch nichts zu seinen
Gunsten ableiten aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 in einer
anderen gegen ihn geführten Untersuchung mit der Verfahrensnummer
SV.18.0165 im Gegensatz zur vorliegenden Untersuchung sämtliche
Amtshandlungen aufhob. Das erklärt sich primär aus der Tatsache, dass die
entsprechende Untersuchung durch E. erst nach Bestehen des ihn
betreffenden Ausstandsgrundes eröffnet worden ist und E. danach an allen
diesbezüglichen Amtshandlungen mitgewirkt hat. Schliesslich ist
festzuhalten, dass das neuste durch den Beschwerdeführer angestrengte
Ausstandsverfahren, welches zum Zeitpunkt der Einreichung der
vorliegenden Beschwerde noch hängig war, mittlerweile erledigt ist. Die
Beschwerdekammer hat das Ersuchen abgewiesen (siehe den Beschluss des
Bundesstrafgerichts BB.2020.60 vom 8. Juli 2020). Die Beschwerde erweist
sich somit auch in diesen Punkten als unbegründet.

4. Zusammengefasst verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung von
Amtshandlungen, an welchen ausschliesslich nicht ausstandspflichtige
Personen mitgewirkt haben, bzw. von Amtshandlungen, welche zwar durch
eine nachträglich zum Ausstand verpflichtete Person vorgenommen wurde,
dies aber zeitlich noch vor dem Bestehen des diese Person betreffenden
Ausstandsgrundes. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich
nach dem Gesagten als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie
einzutreten ist.


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