# TPF.2024.187 — Sealing Procedure Costs Tied to Main Investigation Outcome

**Geschäftsnummer:** TPF.2024.187
**Citation:** BSTG CH TPF.2024.187
**Gericht / Behörde:** Bundesstrafgericht
**Entscheiddatum:** 2024
**Ausgang:** struck_off
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-bstger/b8af90fa70dcc7bfd1258b36cddbc92351f76cbe/sealing-procedure-costs-tied-to-main-investigation-outcome
**Official Source URL:** https://bstger.weblaw.ch/api/getDocumentFile/caa280d1-0a3b-36b0-8003-636c7ec336c6?locale=de&userID=_raax5mx
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BSTG/CH_BSTG_001_TPF-2024-187_2024.html

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court decided that the costs of a de-sealing procedure, including potential compensation, are part of the main investigation's costs and are determined by the rules and outcome of that investigation, rather than being treated as separate appeal costs. This change in jurisprudence aligns with how costs are handled in first-instance seizure measure procedures, ensuring consistency and promoting fairness, particularly for less financially capable defendants, by preventing prohibitive costs that might deter them from exercising their sealing rights.

## Leitsatz / Regeste

Art. 50 Abs. 3 VStrR; Art. 97 Abs. 1 VStrR; Art. 423 StPO; Art. 426 StPO — Art. 50 Abs. 3 VStrR: Cited as relevant for determining costs and expenses in the context of sealing procedures. Art. 97 Abs. 1 VStrR: Cited as relevant for determining costs and expenses in the context of sealing procedures. Art. 423 StPO: Cited as relevant for determining the allocation of procedural costs.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 50 Abs. 3 VStrR

Cited as relevant for determining costs and expenses in the context of sealing procedures.

### 2. Art. 97 Abs. 1 VStrR

Cited as relevant for determining costs and expenses in the context of sealing procedures.

### 3. Art. 423 StPO

Cited as relevant for determining the allocation of procedural costs.

### 4. Art. 426 StPO

Cited as relevant for determining the allocation of procedural costs when a case is discontinued or the accused is acquitted.

### 5. Art. 73 Abs. 2 StBOG

Cited for the assessment of court fees based on the scope and complexity of the case, nature of the proceedings, financial situation of the parties, and administrative workload.

## Volltext des Entscheids

TPF 2024 187


Der Sinn von Art. 60 Abs. 1 StPO besteht darin, dass sämtliche durch die
Befangenheit «kontaminierten» Akten und Verfahrenshandlungen aus dem
Verfahren entfernt werden, um dem Beschuldigten ein faires Verfahren zu
garantieren (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 3; Urteil der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts SK.2020.48 vom 2. März 2021 E 3.3.7.3; Beschluss
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2012.118 vom 25.
Oktober 2025 E. 2.3). Für die Entfernung aus den Akten ist daher die
Kontamination, nicht aber die Unterscheidung, ob Beweismittel oder
Verfahrenshandlung, massgebend. Hierdurch kann dem Betroffenen besser
zu einem fairen Verfahren verholfen werden. Somit sind die Strafbescheide
vom 20. Oktober 2022, die Strafverfügungen vom 16. Dezember 2022
sowie die Überweisungsschreiben an die Bundesanwaltschaft vom 4. Januar
2023 und an das Bundesstrafgericht vom 11. Januar 2023 (jeweils inkl. der
sich in den Akten befindenden physischen und/oder elektronischen Kopien
davon) aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu
vernichten.

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28. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen
Sekretariat der Wettbewerbskommission gegen A. AG und B. AG vom 3.
Dezember 2024 (BE.2022.3)

Entsiegelungsverfahren; Verteilung der Kosten
Art. 50 Abs. 3, 97 Abs. 1 VStrR, Art. 423 und 426 StPO
Die Kosten des Entsiegelungsverfahrens sind nicht mehr nach den Regeln des
Beschwerdeverfahrens zu erheben. Änderung der Rechtsprechung. Diese
Kosten sind und bleiben Teil der Verfahrenskosten der Untersuchung, in
welcher die Siegelung erfolgte, und richten sich nach deren Regeln und nach
deren Ausgang. Das gilt auch für allfällige Entschädigungen (E. 2.7-2.8).

Procédure de levée des scellés; répartition des frais
Art. 50 al. 3, 97 al. 1 DPA, art. 423 et 426 CPP
Les frais de la procédure de levée des scellés ne sont plus prélevés selon les
règles de la procédure de recours. Changement de jurisprudence. Ces frais font
et restent partie des frais de l’enquête qui a abouti à la pose des scellés et
doivent être supportés selon les règles et le sort de cette dernière. Cela vaut
aussi pour les éventuelles indemnités (consid. 2.7-2.8).



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Procedura di dissigillamento; ripartizione delle spese
Art. 50 cpv. 3, 97 cpv. 1 DPA, art. 423 e 426 CPP
Le spese della procedura di dissigillamento non vanno più prelevate secondo le
regole delle procedure di reclamo. Cambiamento della giurisprudenza. Tali
spese fanno e restano parte delle spese della procedura di inchiesta in cui è
scaturita l’apposizione di sigilli e vanno addossate secondo le regole e l’esito
della predetta procedura. Ciò vale anche per gli eventuali indennizzi (consid.
2.7-2.8).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission stellte bei
Hausdurchsuchungen Daten sicher, für welche A. AG und B. AG die
Siegelung verlangten. Die Behörde leitete daraufhin vor der
Beschwerdekammer das Entsiegelungsverfahren ein. An die elektronische
Vor-Triage durch Sachverständige schloss sich die manuelle gerichtliche
Triage an. Vor deren Abschluss zog das Sekretariat das
Entsiegelungsbegehren zurück, weshalb das Gericht noch die Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu entscheiden hatte.

Die Beschwerdekammer entschied, dass die Verfahrenskosten bei der
Hauptsache bleiben, setzte die Gerichtsgebühr fest auf Fr. 20’000.– und
bestimmte die gerichtlichen Auslagen auf Fr. 110’445.90.


Aus den Erwägungen:

2.2 Die Beschwerdekammer entschied bisher über die Kosten von
gegenstandslosen Entsiegelungsverfahren wie folgt (vgl. z.B. Beschluss des
Bundesstrafgerichts BE.2019.15 vom 6. Dezember 2023 E. 5.1-5.3):

Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im
Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG.
Dieser sieht jedoch keine Regelung zur Verteilung der Gerichtskosten vor,
weshalb die Beschwerdekammer nach konstanter Rechtsprechung
ergänzend auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110)
zurückgreift (siehe TPF 2011 25 E. 3; zuletzt u.a. die Beschlüsse des
Bundesstrafgerichts BE.2021.15c vom 23. Oktober 2023 E. 4; BE.2023.17
vom 5. Oktober 2023; BE.2023.11 vom 28. September 2023 E. 4.1).



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Demnach werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die
Beschwerdekammer die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten,
Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG analog).

Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen
Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der
Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit
summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage
vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4.
Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [SR 273]) i.V.m. Art. 71 BGG
analog). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist in
diesem Fall in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses
abzustellen. Diese Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen
Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die
Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben
ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).

2.3 Die Beschwerdekammer erwog, ihre Praxis zu ändern und die Kosten-
und Entschädigungsfolgen gemäss BGE 138 IV 225 E. 8 zu handhaben, sie
also nicht mehr wie in Rechtsmittelverfahren separat zu erheben, sondern so
wie dies die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte in
Entsiegelungsverfahren nach der StPO tun. Dort verbleiben gemäss dem
zitierten BGE die Verfahrenskosten im Untersuchungsverfahren. Die
Beschwerdekammer gab den Parteien Gelegenheit, sich zu diesem Aspekt
zu äussern.

Die Parteien lehnten eine so geänderte Praxis übereinstimmend ab. Das
Sekretariat hält am 23. Oktober 2024 im Wesentlichen dafür, an der
bisherigen Praxis festzuhalten. Es argumentiert hinsichtlich der
Verfahrenskosten mit Art. 25 Abs. 4 VStrR (i.V.m. Art. 73 StBOG und Art.
21 Abs. 2 BStKR) sowie Art. 66 Abs. 4 BGG (wonach Behörden in ihrem
amtlichen Wirkungskreis keine Kosten aufzuerlegen sind). A. AG und B.
AG führen in ihrer Eingabe vom 7. November 2024 aus, die
Verfahrenskosten nach BGE 138 IV 225 E. 8 zu handhaben, sei
rechtswidrig. In jenem Fall sei es um eine unterliegende Partei gegangen,
während A. AG und B. AG vorliegend obsiegen. Die obsiegende Partei
dürfe aber nicht absichtlich abgestraft werden. Das VStrR kenne eine
ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den Kosten- und
Entschädigungsentscheid durch die Beschwerdekammer (Art. 78 Abs. 4 und



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Art. 97 VStrR i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO sowie Art. 82 VStrR i.V.m.
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 StPO bzw. Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG analog und Art. 42 Abs. 2 KG i.V.m. Art. 50 Abs. 3 sowie Art. 25
Abs. 1 und 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG). Es sei daher unzulässig, den
Entscheid über die Kosten- und Entschädigungen an die Weko zu
delegieren. Es fehle eine gesetzliche Grundlage für eine Delegation und die
Weko sei kein unabhängiges Gericht. Die Beschwerdekammer müsse
vielmehr selbst über die Verfahrenskosten entscheiden. Dies habe sie in
ihrer konstanten Rechtsprechung auch getan, selbst nach Erlass des BGE
138 IV 225 am 10. Oktober 2012 und auch in bisher ergangenen
Beschlüssen des vorliegenden Verfahrens. Es gebe keinen sachlichen
Grund, dass die Beschwerdekammer nicht weiterhin nach
Obsiegen/Unterliegen über die Verfahrenskosten entscheide. Anders
vorzugehen verletze das Legalitätsprinzip, den Schutz vor Willkür, den
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und den Anspruch auf
Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 5 Abs.
1, 9, 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

2.4 Gemäss Verwaltungsstrafrecht bestehen die Kosten des Verfahrens der
Verwaltung in den Barauslagen, mit Einschluss der Kosten der Unter-
suchungshaft und der amtlichen Verteidigung, in einer Spruchgebühr und in
den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR). Im Entscheid der Verwaltung
werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen
der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden (Art. 95
Abs. 1 VStrR). Wird das Verfahren eingestellt, so können dem
Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die
Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig
wesentlich erschwert oder verlängert hat (Art. 95 Abs. 2 VStrR). Die
Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich,
vorbehältlich Art. 78 Abs. 4 VStrR, nach den Artikeln 417-428 StPO (Art.
97 Abs. 1 VStrR). Art. 78 Abs. 4 VStrR bestimmt, dass bei Rückzug der
Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Kosten
die Partei trägt, die einen Rückzug erklärt.

2.5 Gemäss der Strafprozessordnung setzen sich die Verfahrenskosten
zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen
im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gebühren decken den
allgemeinen Aufwand des Staates (Besoldung, Räumlichkeiten etc.) für die
Bereitstellung der Strafbehörden. Auslagen erfassen die im konkreten
Strafverfahren entstandenen notwendigen finanziellen Aufwendungen des



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Staates. Zwar ist die Möglichkeit der Kostenauflage im Strafverfahren in
der StPO abschliessend geregelt. Die Auflistung der Auslagen in Art. 422
Abs. 2 StPO ist dennoch nur beispielhaft («namentlich») zu verstehen (BGE
141 IV 465 E. 9.5.1).

Die Verfahrenskosten des Strafprozesses werden vom Bund oder dem
Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende
Bestimmungen der StPO bleiben vorbehalten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Bund
und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die
Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Bestimmungen des 10. Titels der
StPO über die Verfahrenskosten (sowie über Entschädigung und
Genugtuung) gelten für alle Verfahren nach StPO, insbesondere für in
selbstständigen strafprozessualen Zwischenentscheiden auferlegte
Gerichtsgebühren (Art. 416 i.V.m. Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Die
beschuldigte Person trägt grundsätzlich die Verfahrenskosten, wenn sie
verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder
die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten
ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft
die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert
hat (Art. 426 Abs. 2 StPO; zum Ganzen BGE 138 IV 225 E. 8.1).

2.6 Wie das Bundesgericht in BGE 138 IV 225 E. 8.2 festhielt, stellt das
Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (Art. 248
StPO) ein selbstständiges erstinstanzliches Zwangsmassnahmenverfahren
dar. Der Entsiegelungsentscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Die
Bestimmungen von Art. 423 Abs. 1 i.V.m. 426 bzw. 428 StPO gelten auch
für das Entsiegelungsverfahren (Art. 416 i.V.m. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Art.
428 StPO, welcher die Kostentragung im StPO-Rechtsmittelverfahren
regelt, ist auf erstinstanzliche Entscheide nicht anwendbar. Damit besteht in
dieser Konstellation keine gesetzliche Grundlage (im Sinne von Art. 423
Abs. 1 StPO) für die Auferlegung von Verfahrenskosten an die beschuldigte
Person (BGE 132 I 117 E. 7.4). Eine Auferlegung von Verfahrenskosten an
sie kommt erst nach Abschluss der Strafuntersuchung (nach Massgabe von
Art. 426 StPO) in Frage. Bis dahin hat gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO das
entsprechende Staatswesen die angefallenen Verfahrenskosten zu tragen.

2.7 Die Beschwerdekammer handelt vorliegend als (erstinstanzliches)
Zwangsmassnahmengericht des Bundes (so auch der Erläuternde Bericht
des EJPD vom 31. Januar 2024 zur Eröffnung des
Vernehmlassungsverfahrens betreffend Totalrevision des VStrR, S. 119).



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Prozedural erkannte das Bundesgericht Entsiegelungsentscheide nach der
StPO als selbständige Zwischenentscheide des Untersuchungsverfahrens,
weshalb die Kosten nach dessen Regeln und Ausgang zu verteilen sind und
nicht nach denjenigen eines Rechtsmittelverfahrens. Entsiegelungsverfahren
nach VStrR sind sachlich gleich zu verstehen. Die erstinstanzlichen
Entsiegelungsverfahren finden nach VStrR und StPO im gleichen
Verfahrensstadium statt (Untersuchungsverfahren), sie dienen denselben
Zwecken, die Beschuldigten haben dieselben Rechte und sind in derselben
Situation. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt die
Entsiegelung im Verwaltungsstrafverfahren denn auch in Analogie zum
ordentlichen Strafprozess und BGE 148 IV 221 E. 2.1 führt konsequent die
Regeln der StPO mit an. Dies taten vorliegend auch die Parteien. Der
vorliegende Entsiegelungsentscheid erfolgt im Untersuchungsverfahren des
Sekretariates, das strafrechtsähnlich ist (BGE 147 II 144 E. 5.2.1), und in
dem das Sekretariat die zu triagierenden Daten in einer strafprozessualen
Hausdurchsuchung erhob (vgl. Art. 42 Abs. 2 KG i.V.m. Art. 50 Abs. 3
VStrR). In Entsiegelungsverfahren nach VStrR sind die Verfahrenskosten
folglich gleich zu handhaben wie in Entsiegelungsverfahren nach der StPO.
Die Verfahrenskosten neu in Einklang mit BGE 138 IV 225 E. 8.2 im
Untersuchungsverfahren zu belassen (vgl. obige E. 2.6), weicht von der
bisherigen Praxis der Beschwerdekammer ab (vgl. obige E. 2.2), worauf
auch die Parteien hinweisen (vgl. obige E. 2.3).

2.8 Eine Änderung der Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte sachliche
Gründe stützen können, die – vor allem im Hinblick auf das Gebot der
Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch
oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend
erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur
begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks,
veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen
entspricht (BGE 149 V 177 E. 4.5; 147 V 342 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.2.2;
145 V 50 E. 4.3.1; 141 II 297 E. 5.5.1; 140 V 538 E. 4.5).

Es ist konsistent und rechtsgleich, Kosten von erstinstanzlichen
Entsiegelungsverfahren so wie andere Schweizer ZMG (vgl. GRAF,
Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 448-450 «anderer Auffassung ist
das Bundesstrafgericht») und nicht wie in Rechtsmittelverfahren zu
verlegen. Das bundesstrafgerichtliche Kostenreglement (Art. 21 Abs. 2
BStKR) ist entsprechend zu handhaben. Mit der neuen Praxis ist die
Rechtsprechung der Beschwerdekammer wieder kohärent mit der



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bundesgerichtlichen, was auch die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit
fördert. Darin wie A. AG und B. AG eine Delegation des Kostenentscheids
zu sehen, findet keine Stütze in BGE 138 IV 225 E. 8. Danach soll es für
die Verteilung der Verfahrenskosten gerade nicht darauf ankommen,
inwieweit jemand in einem Teilverfahren der Untersuchung (dem
Entsiegelungsverfahren) nun obsiege oder unterliege. Die neue Praxis
nimmt auch keine Kostenauflage an die Weko in ihrem amtlichen
Wirkungskreis vor. Entsiegelungsverfahren der Weko sind letztlich nicht
anders zu verstehen als andere strafprozessuale Entsiegelungen.

Die Entsiegelung ist ein Institut des Strafprozesses und es ist sachgerecht,
ihre Verfahrenskosten nach dessen Regeln zu behandeln, statt wie bis anhin
letztlich nach BGG und dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess (vgl. obige E. 2.2). Das bisherige Labyrinth an
denkbaren Normen (vgl. obige E. 2.2-2.5) ist Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit nicht zuträglich. So lehnen die Parteien zwar die
Praxisänderung übereinstimmend ab, sind sich aber nicht einig, welche
Regeln denn in bisheriger Praxis massgebend seien: die Kostenregelungen
bei Einstellung des Strafverfahrens, bei ungerechtfertigter Strafverfolgung,
bei Rückzug (vgl. obige E. 2.4) oder eben wie bei Obsiegen/Unterliegen in
Rechtsmittelverfahren. Wie bisher über Verfahrenskosten nach den Regeln
für Rechtsmittelverfahren (und hier bei Gegenstandslosigkeit nach dem
mutmasslichen Ausgang des Entsiegelungsverfahrens) zu entscheiden,
schafft für nicht gut situierte Beschuldigte ein Kostenrisiko, das sie von der
Wahrnehmung ihres Siegelungsrechtes abhalten kann: Die Gerichtskosten
wirkten teilweise prohibitiv und seien insbesondere für natürliche Personen
nicht zu finanzieren. Sie würden bei der Frage einer allfälligen Einsprache
die alles entscheidende Rolle spielen (JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art.
50 VStrR N. 72). Eine Verlegung in der Untersuchung nach deren Regeln –
bei Schuldsprüchen ist z.B. die Wirkung der Kostenauflage auf eine
Resozialisierung zu prüfen (GRIESSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020,
Art. 425 StPO N. 1a f.) – festigt die Fairness des Strafverfahrens für
weniger gut situierte natürliche Personen.

Vorliegend bringen die Parteien nicht vor, dass sie in Kenntnis der neuen
Praxis gar keine Siegelung verlangt oder gar kein Entsiegelungsverfahren
eingeleitet hätten und dies ist auch nicht anzunehmen. Die massgebende
bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in der amtlichen BGE-Sammlung
publiziert und war den rechtskundigen Parteien bekannt. Die
Verfahrensparteien konnten sich in der Sache zur Praxisänderung äussern.



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Anders als A. AG und B. AG geltend machen, gilt Art. 78 Abs. 4 VStrR
nach seinem Wortlaut nur bei Rückzug der Strafverfügung oder des
Begehrens um gerichtliche Beurteilung und nicht bei
Entsiegelungsbegehren und ist nach bisheriger Praxis auch nicht einschlägig
(vgl. obige E. 2.2). Die Parteien haben weder einen Anspruch noch ein
geschütztes Vertrauen dagegen, dass die Verfahrenskosten im
Untersuchungsverfahren verlegt werden. An der bisherigen Praxis (separate
Verteilung der Verfahrenskosten nur des Entsiegelungsverfahrens) kann
nicht länger festgehalten werden.

2.9 Zusammenfassend ist das Verfahren als durch Rückzug des
Entsiegelungsbegehrens erledigt abzuschreiben. Die Verfahrenskosten sind
in Entsiegelungsverfahren nach VStrR in neuer Praxis gemäss BGE 138 IV
225 E. 8.2 zu handhaben. Die Kosten des Entsiegelungsverfahrens sind und
bleiben damit Teil der Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens, das
die Siegelung auslöste, und sind nach dessen Regeln und Ausgang zu
verlegen. Darin ist auch darüber zu entscheiden, ob und in welchem
Umfang für das Untersuchungsverfahren eine Parteientschädigung
auszurichten ist. Entgegenstehende Anträge der Verfahrensparteien gehen
fehl. Gegen den Entscheid der untersuchenden Behörde über die
Verfahrenskosten können Parteien die einschlägigen Rechtsmittel ergreifen;
im Fall einer Anklage befindet darüber ohnehin ein Gericht.

3. Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Sache,
Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem
Kanzleiaufwand zu bemessen (Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1
StPO). Der Gebührenrahmen beträgt Fr. 200.– bis Fr. 100’000.– (Art. 73
Abs. 3 StBOG). Vorliegend ist die Gerichtsgebühr aufgrund der
massgeblichen Kriterien, namentlich des Aufwands für die gerichtliche
manuelle Triage sowie für die Verfahrensleitung, auf Fr. 20’000.–
festzusetzen. Für die beigezogenen Sachverständigen/Experten sind
Auslagen über Fr. 110’445.90 angefallen. Die Verfahrenskosten verbleiben
mit dem oben Gesagten bei der Hauptsache (Untersuchungsverfahren […]
des Sekretariates der Wettbewerbskommission).

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29. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton
Zürich gegen die Kantone Solothurn, Bern und Aargau vom 11. Dezember
2024 (BG.2024.60)
Gerichtsstandskonflikt; implizite oder informelle Erledigung des Strafverfahrens;
gleichzeitige Strafverfolgung in mehreren Kantonen

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