# TPF.2021.83 — Acquittal for Attempted Data Acquisition, Conviction for Fraudulent Misuse of Data Processing System

**Geschäftsnummer:** TPF.2021.83
**Citation:** BSTG CH TPF.2021.83
**Gericht / Behörde:** Bundesstrafgericht
**Entscheiddatum:** 2021
**Ausgang:** Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/bstger/TPF.2021.83/acquittal-for-attempted-data-acquisition-conviction-for-fraudulent-misuse-of-data-processi
**Official Source URL:** https://bstger.weblaw.ch/api/getDocumentFile/a0f1b315-9ca1-376c-90aa-12a7499c1155?locale=de&userID=_raax5mx
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BSTG/CH_BSTG_001_TPF-2021-83_2021.html

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court acquitted the defendant of attempted unauthorized data acquisition under Art. 143 of the Swiss Criminal Code (StGB) because the data, obtained through phishing and voice phishing, was not considered "specially secured against unauthorized access" as required by the statute. The court reasoned that in the first scenario, the victims voluntarily provided the data, and in the second, it was obtained through verbal deception, not by overcoming a technical security measure. However, the defendant was found guilty of commercially fraudulent misuse of a data processing system under Art. 147 StGB, as the acquired data was immediately used for electronic money transfers from customer accounts.

## Leitsatz / Regeste

Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 143 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB — Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB: Basis for conviction of fraudulent misuse of a data processing system. Art. 143 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB: Basis for acquittal of attempted unauthorized data acquisition.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB

Basis for conviction of fraudulent misuse of a data processing system.

### 2. Art. 143 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB

Basis for acquittal of attempted unauthorized data acquisition.

## Volltext des Entscheids

TPF 2021 83


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11. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft
und Privatklägerschaft gegen A. vom 22. Januar 2021 (SK.2020.35)

Unbefugte Datenbeschaffung; Phishing; Betrügerischer Missbrauch einer Daten-
verarbeitungsanlage

Art. 143, 147 StGB
Tatobjekt und Tathandlung von Art. 143 StGB (E. 3.3.2 und 3.3.3).
Prüfung in concreto (E. 3.4a–c).

Verhältnis von Art. 143 zu Art. 147 StGB (E. 3.4d).

Soustraction de données; hameçonnage; utilisation frauduleuse d’un ordinateur
Art. 143, 147 CP

Objet de l’infraction et comportement délictueux selon l’art. 143 CP
(consid. 3.3.2 et 3.3.3).
Examen in concreto (consid. 3.4a–c).

Relation entre l’art. 143 et l’art. 147 CP (consid. 3.4d).

Acquisizione illecita di dati; phishing; abuso di un impianto per l’elaborazione di
dati
Art. 143, 147 CP

Oggetto del reato e condotta illecita dell’art. 143 CP (consid. 3.3.2 e 3.3.3).
Esame in concreto (consid. 3.4a–c).
Relazione dell’art. 143 rispetto all’art. 147 CP (consid. 3.4d).


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Bundesanwaltschaft warf A. (u.a.) vor, sie habe zwischen August 2012
und Juni 2015 mindestens 57 Kunden von Schweizer Finanzinstituten
mittels gephishter Daten (Kontonummer, etc.) durch Telefonanrufe (sog.
«Voice-Phishing») dazu verleitet, ihre E-Banking Zugangsdaten (Pin-Code)
preiszugeben. Die erhältlich gemachten Informationen sollen anschliessend
durch eine Tätergruppierung, welcher auch die Beschuldigte angehört habe,
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umgehend dazu benutzt worden sein, bei mindestens 57 Bankkunden
unberechtigterweise per E-Banking Gelder in Höhe von Fr. 616’685.56 von
den Kundenkonten auf Konten von «Finanzagenten» (sog. «Money-Mules»)
zu überweisen.

Die Strafkammer sprach A. (u.a.) vom Vorwurf der mehrfachen versuchten
unbefugten Datenbeschaffung im Sinne von Art. 143 Abs. 1 i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB frei. Hingegen sprach die Strafkammer A. (u.a.) des
gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB
schuldig.

Urteil der Berufungskammer CA.2021.12 vom 29. November 2021: Die
Berufung betraf nicht den vorliegenden Urteilspunkt.


Aus den Erwägungen:

3.3   Rechtliches

3.3.1 Gemäss Art. 143 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht,
sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem
anderen elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder
übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen
unbefugten Zugriff besonders gesichert sind.

3.3.2 Tatobjekt: Daten

a) Der Gesetzgeber hat auf eine Legaldefinition des Begriffs «Daten»
verzichtet. Während die Botschaft noch davon sprach, dass Daten
«Informationen über einen Sachverhalt [sind, die] maschinell ohne weiteres
in eine visuell erkennbare, vor allem lesbare Form zurückgeführt werden
können», geht die herrschende Lehre mittlerweile davon aus, dass unter den
Daten alle Notate verstanden werden, die Gegenstand menschlicher
Kommunikation sein können (ACKERMANN/VOGLER/BAUMANN/EGLI,
Strafrecht, Individualinteressen, 2019, S. 156; WEISSENBERGER, Basler
Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 143 StGB N. 8; DONATSCH, StGB
Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 143 StGB N. 1).
b) Zudem müssen die Daten «elektronisch oder in vergleichbarer Weise
[gespeichert] sein». Als elektronisch gespeichert können an sich nur Daten
gelten, die in einem elektronischen Speicher abgelegt sind. Magnetische
und optische Speichermedien (Beispiele Harddisk, CD-ROM) sind keine

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solchen elektronischen Speicher. Daten die sich auf solchen Speichern
befinden, können aber als «in vergleichbarer Weise» gespeichert gelten und
sind somit ebenfalls von Art. 143 StGB erfasst
(ACKERMANN/VOGLER/BAUMANN/EGLI, a.a.O., S. 157).

c) Ob unter den genannten Voraussetzungen Zugangsdaten bspw. zu E-
Banking-Konti unter den Datenbegriff subsumiert werden können, ist nicht
ohne Weiteres klar. Typischerweise sind Passwörter von Phishing-Opfern
gerade nicht auf einer Festplatte gespeichert, sondern «physisch», d.h. auf
Schriftstücken, vorhanden und/oder von der geschädigten Person auswendig
gelernt. So wird sie meist erst durch die Phishing-Mails oder ähnliches dazu
gebracht, die Zugangsdaten in eine elektronische Form zu bringen und
anschliessend dem Täter elektronisch zu übertragen (STUCKI, Die
Strafbarkeit von Phishing nach StGB, Jusletter vom 9. Januar 2012, N. 5).
Gemäss STUCKI können Zugangsinformationen nicht unter den Datenbegriff
subsumiert werden, da zum Zeitpunkt, in dem die Täterschaft die Phishing-
Mails versendet, diese eine genaue Kombination von Sicherheitselementen
von den geschädigten Personen erhalten möchte. Erst die geschädigte
Person könne diese Informationen in brauchbarer Art und Weise zur
Verfügung stellen. Das Ziel der Täterschaft seien also nicht primär
elektronisch gesicherte Daten (STUCKI, a.a.O., N. 6).

d) Gemäss herrschender Lehre fallen unter den Datenbegriff Daten, die sich
in einem automatisierten Datenverarbeitungsprozess befinden
(STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 14 N.
26). Nach einer abweichenden Meinung im Schrifttum sollen digital
übermittelte Tonaufnahmen wie auch Live-Töne unter den Datenbegriff
subsumiert werden können (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 143 StGB N. 10).
Indes soll dies nur unter der Voraussetzung der Fall sein, dass die
betreffenden Daten auf dem Weg der automatisierten Datenverarbeitung
verwertbar sind oder in eine sinnlich wahrnehmbare Form überführt werden
können (WEISSENBERGER, a.a.O.).

e) Die Daten dürfen weiter nicht für die Täterschaft «bestimmt» sein.
Ausschlaggebend ist dabei, ob nach dem Willen der berechtigten Person,
die Daten der Täterschaft für ihre Zwecke zur Verfügung stehen sollen oder
nicht (GISIN, Phishing, Kriminalistik 2008, S. 6; WEISSENBERGER, a.a.O.,
Art. 143 StGB N. 14). Weiter müssen die Daten gegen den Zugriff von
Unberechtigten besonders geschützt sein (etwa durch Zugangscode,
Verschlüsselung). In anderen Worten wird vom Datenberechtigten verlangt,



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dass er im Rahmen des Zumutbaren und des in der konkreten Situation
Üblichen, Massnahmen getroffen hat, um die Daten vor einem unerlaubten
Zugriff zu schützen (DONATSCH, a.a.O., Art. 143 StGB N. 4).

3.3.3 Tathandlung: Überwindung eines Hindernisses

a) Von einem tatbestandsmässigen Beschaffen ist nach herrschender Lehre
dann auszugehen, wenn die Täterschaft die Zugriffsschranken überwunden
oder umgangen hat und auf die Daten zugreifen kann (WEISSENBERGER,
a.a.O., Art. 143 StGB N. 23; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., § 14
N. 31). Insofern hängt die erforderliche Tathandlung eng mit der
Notwendigkeit der Sicherung der Daten zusammen.

b) Social Engineering

Unter Social Engineering versteht man die zwischenmenschliche
Beeinflussung mit dem Ziel, eine Person zu bestimmten Verhaltensweisen
zu veranlassen, zum Beispiel zur Preisgabe von vertraulichen Informationen
(REICHART, Betrugsversuche im Zahlungsverkehr im digitalen Zeitalter,
SZW/ RSDA 2019, S. 392). Dabei wird zum Beispiel die Hilfsbereitschaft
und Gutgläubigkeit einer Person ausgenutzt, mit dem Ziel an Daten zu
gelangen oder die Person zu bestimmten Aktionen zu bewegen (Bericht
BKP vom Januar 2020, National Risk Assessment [NRA], Betrug und
Phishing zwecks betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage als Vortat zur Geldwäscherei, S. 23).

Ob die Täterschaft, welche mittels Social Engineering Daten erhältlich
macht, einen Schutzmechanismus überwindet, ist umstritten. Gemäss
WEISSENBERGER soll der Tatbestand von Art. 143 StGB auch eine
Überwindung von Zugangsschranken mittels Täuschung, Kniffe, List oder
dergleichen erfassen. So sei es unerheblich, auf welche Weise eine
Sicherung ausgeschaltet werde, sofern eine solche überhaupt bestehe
(WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 143 StGB N. 24). Ähnlich argumentieren
auch GERMANN und WICKI-BIRCHLER: Sofern die mittels Social
Engineering erlangten Daten dazu dienen würden, im Nachgang eine
technische Schranke zu überwinden, falle das Verhalten unter Art. 143
StGB (GERMANN/WICKI-BIRCHLER, Hacking und Hacker im Schweizer
Recht, AJP 2020, S. 83 ff., 87; ähnlich MÜLLER, La cybercriminalité
économique au sens étroit, Analyse approfondie du droit suisse et aperçu de
quelques droits étrangers, Genève 2012, S. 83).



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AMMANN hingegen geht davon aus, dass kein Schutzmechanismus
überwunden werde, wenn die geschädigte Person freiwillig, aufgrund eines
Irrtums die Daten bekannt gebe (AMMANN, Sind Phishing-Mails strafbar?,
AJP 2006, S. 195 ff., 197). Wie auch PIETH setzt er ein
informatikspezifisches Überwinden der Zugangsschranken voraus
(AMMANN, a.a.O; PIETH, Strafrecht Besonderer Teil, 2. Aufl. 2018, S. 166).

3.4   Subsumtion

a) Die Täterschaft beschaffte sich in einer ersten Vorbereitungsphase die
Personendaten wie Namen, Telefonnummer, Vertragsnummer,
Geburtsdatum und das E-Banking Passwort bei den Bankkunden mittels
Spam-E-Mails. Obschon Mittäter diese Daten beschafft haben, ist bei
vorliegender Konstellation und auch aufgrund der Formulierung der
Anklage nicht ganz klar, ob auch der Beschuldigten dieses Beschaffen der
Daten vorgeworfen wird. Die Anklage bei vier Delikten wegen blossen
Versuchs der Beschaffung deutet eher daraufhin, dass diese
Vorbereitungshandlungen der Mittäter der Beschuldigten nicht
mitvorgeworfen werden. Aufgrund des Ergebnisses in rechtlicher Hinsicht
kann diese Frage indessen offenbleiben, ob die Vorbereitungshandlungen
mitangeklagt sind.

b) Die Eingaben der Kontonummern etc. durch die geschädigten Personen
auf der Phishing-Website führten dazu, dass die betreffenden Daten (Name,
Telefonnummer, Vertragsnummer, Geburtsdatum und E-Banking Passwort)
sich in elektronischer Form auf dem Cache des Computers der Betroffenen
und gleichzeitig auf einem Server bzw. auf dem E-Mailaccount der
Täterschaft befanden. Insoweit handelt es sich bei den eingegebenen
Personen- und Kontodaten um elektronische Daten im Sinne des
Tatbestands (vgl. E. 3.3.2). Anders verhält es sich indes in Bezug auf die
per Telefon durch List erlangten E-Banking Zugangsdaten (Benutzername,
Passwort und PIN-Code). In dieser zweiten Konstellation dem sog. Social
Engineering (vgl. E. 3.3.3b) wurden die PIN-Codes mündlich in einem
Telefongespräch übermittelt, sodass als Angriffsobjekt nicht die vom
Tatbestand geforderten elektronischen Daten vorliegen. Diesbezüglich
mangelt es an der erforderlichen elektronischen Speicherung resp.
Übermittlung der betreffenden Daten. Obschon aufgrund der Digitalisierung
die Gesprächsinhalte auf digitale Weise übermittelt wurden, fehlt es an dem
nach der ratio legis vom Tatbestand erforderlichen
Datenverarbeitungsprozess (vgl. STRATENWERTH/ JENNY/BOMMER, a.a.O.,



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§ 14 N. 26). Selbst wenn man der Mindermeinung folgt, die auch digital
übermittelte Live-Töne als elektronische Daten betrachtet (vgl. E. 3.3.2d),
fehlt es in casu an der von dieser Doktrin diesbezüglich geforderten
digitalen Transformation der Daten, damit diese als Angriffsobjekt des
Tatbestands in Betracht kommen. Hat doch die Beschuldigte die
betreffenden Daten rein akustisch durch ihren Telefonanruf bzw. im
Gespräch erlangt.

c) In Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzung der Überwindung einer
besonderen Sicherung wurden in der ersten Konstellation die Daten durch
die Betroffenen bewusst auf einem Webformular eingegeben, wobei sie
irrtümlicherweise davon ausgingen, dass sie die Daten auf einem Server der
Bank eingeben. Tatsächlich gaben sie die Daten indes freiwillig – im
falschen Glauben sie seien auf der Webseite ihrer Bank – in ein Formular
ein, welches die Daten unmittelbar auf elektronische Weise auf einen Server
der Täterschaft transferierte. Insofern fehlt es bei diesem modus operandi an
dem vom Tatbestand geforderten Beschaffen von elektronisch
gespeicherten Daten, die gegen den unbefugten Zugriff besonders gesichert
sind. Die Informationen wurden erst zu elektronischen Daten, als sie in den
Computer eingegeben wurden. Da die Geschädigten die Daten durch die
Eingabe selber auf den Server der Täterschaft übertrugen, waren sie zu
keinem Zeitpunkt besonders gesichert. Der Tatbestand von Art. 143 Abs. 1
StGB ist somit in der ersten Konstellation – sofern man diese als angeklagt
betrachtet – deshalb nicht erfüllt, weil keine besondere Sicherung durch die
Täterschaft überwunden wurde.

Selbst wenn man in der zweiten Konstellation die Ansicht vertreten würde
auch Live-Töne am (digitalen) Telefon, die rein technisch betrachtet bei
jedem Empfänger nur automatisiert in eine sinnlich wahrnehmbare Form
übertragen werden – würde es sich um tatbeständliche Angriffsobjekte im
Sinne von Daten handeln –, fehlte es vorliegend an der Überwindung einer
besonderen Sicherung. Obschon die erforderlichen Sicherungsmechanismen
nicht zwingend elektronisch sein müssen, sondern diese auch physischer Art
(z.B. physische Schranken wie Hardware) sein können, fällt eine quasi
«intellektuelle Sicherung» im Gedächtnis von Geschädigten, wie sie in casu
durch Täuschung überwunden wurde, nach der ratio legis nicht darunter.




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d) Im Übrigen sei in Bezug auf die in unmittelbarer Folge im Hinblick auf
die Durchführung des betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage verwendeten Daten darauf hingewiesen, dass
diesbezüglich ohnehin ein Fall von unechter Konkurrenz vorliegen würde.
Zwischen Art. 143 und Art. 147 StGB kann zwar u.U. echte Konkurrenz
vorliegen. Zum einen liegt echte Konkurrenz vor, wenn den unbefugt
beschafften Daten selber ein ökonomischer Wert zukommt (vgl. FIOLKA,
Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 147 StGB N. 47), was vorliegend
nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff offensichtlich nicht
der Fall wäre. Zum anderen liegt echte Konkurrenz vor, wenn Daten
«zeitlich und ablaufmässig abgeschichtet» zunächst von einem
Computersystem entnommen werden, um sie dann in einer
Datenverarbeitungsanlage i.S.v. Art. 147 StGB einzusetzen (vgl. FIOLKA,
a.a.O., m.Hinw.). Da vorliegend die Daten unmittelbar nach der Erlangung
verwendet wurden, würde es hier an der erforderlichen zeitlichen Distanz
fehlen. Nach dem Gesagten wäre in Fällen wie diesen die mehrfach
unbefugte Datenbeschaffung bereits als mitbestrafte Vortat zum
betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage abgegolten.



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12. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen
Bundesanwaltschaft vom 2. Februar 2021 (RR.2020.311)

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Schutz von Personendaten

Art. 11f IRSG
Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Bezug auf
ein vorläufig noch nicht vollständig ausgeführtes Rechtshilfeersuchen. Im vor-
liegenden Fall bezweckt das Rechtshilfeersuchen grundsätzlich den Erhalt von
ungeschwärzten Dokumenten. Vorerst wurde aber nur die Herausgabe von
Unterlagen in geschwärzter Form angeordnet. Damit ist das
Rechtshilfeverfahren im Rahmen der vorliegenden Beschwerde noch als
pendent zu qualifizieren und die Zuständigkeit der Beschwerdekammer zur
Beurteilung der geltend gemachten Verletzung von Art. 11f IRSG ist gegeben
(E. 2.4.2). Frage nach der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin im
vorliegenden Fall offengelassen (E. 2.5.2). Das Günstigkeitsprinzip schliesst die
Anwendung von Art. 11f IRSG gegenüber Staaten, welche mit der Schweiz




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