# TPF.2023.170 — Revocation of Free Legal Aid for Private Prosecutor

**Geschäftsnummer:** TPF.2023.170
**Citation:** BSTG CH TPF.2023.170
**Gericht / Behörde:** Bundesstrafgericht
**Entscheiddatum:** 2023
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/bstger/TPF.2023.170/revocation-of-free-legal-aid-for-private-prosecutor
**Official Source URL:** https://bstger.weblaw.ch/api/getDocumentFile/5b7afcfa-1b58-3c27-af6c-d6b9b38d1e8c?locale=de&userID=_raax5mx
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BSTG/CH_BSTG_001_TPF-2023-170_2023.html

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

This case involved a criminal investigation where a private prosecutor sought damages. The prosecutor was initially granted free legal aid, including representation. However, the court revoked this free legal representation, finding that the case was minor and did not present exceptional complexities or personal circumstances that would necessitate legal assistance for the private prosecutor to protect their rights, which they had already demonstrated an ability to do by filing criminal charges and stating their civil claim.

## Leitsatz / Regeste

Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO; Art. 137 i.V.m. Art. 134 Abs. 1 StPO — Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO: This provision establishes the necessity of legal representation for safeguarding the rights of the private prosecutor, a condition that was found not to be met in this case. Art. 137 i.V.m. Art. 134 Abs. 1 StPO: These articles govern the revocation of legal aid when the initial grounds for its granting no longer apply.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO

This provision establishes the necessity of legal representation for safeguarding the rights of the private prosecutor, a condition that was found not to be met in this case.

### 2. Art. 137 i.V.m. Art. 134 Abs. 1 StPO

These articles govern the revocation of legal aid when the initial grounds for its granting no longer apply.

## Volltext des Entscheids

TPF 2023 170


2.4.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Gesuchsgegner im Zeitpunkt
der Ausfällung des Strafbescheids deutlich mehr finanzielle Mittel zur
Verfügung hatte als aktuell. Das liegt daran, dass im Strafbescheid bei der
Festsetzung der Höhe der Tagessätze keine Unterhaltsbeiträge von EUR
800 zu berücksichtigen waren. Angesichts der nun aber zu bezahlenden
Unterhaltsbeiträge hat sich die finanzielle Situation des Gesuchsgegners seit
dem Strafbescheid grundlegend verändert. Die zusätzlichen Auslagen tragen
erheblich zu seiner angespannten und massiv verschlechterten finanziellen
Lage bei. Aufgrund der Unterhaltsbeiträge stehen dem Gesuchsgegner
monatlich rund ⅔ weniger finanzielle Mittel zur Bestreitung seines
Lebensunterhaltes zur Verfügung als im Zeitpunkt der Ausfällung des
Strafbescheids. Dass er die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat, kann ihm
nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dasselbe gilt hinsichtlich dessen causa
– der Vaterschaft. Zwar ist Letztere nicht «ohne sein Zutun» erfolgt, doch
kann ihm diese – selbst wenn geplant – aus ethischen Gründen nicht zum
Vorwurf gemacht werden. Bei dieser Sachlage ist es nicht seiner schlechten
Zahlungsmoral zuzuschreiben, dass er keine vollumfängliche Zahlung
leistete, zumal er zumindest im Umwandlungsverfahren Ratenzahlungen
anbot und insofern eine gewisse Zahlungsbereitschaft manifestierte.

Zusammenfassend war der Gesuchsgegner im Vollstreckungsverfahren
schuldlos ausserstande, die Busse zu bezahlen. Die finanzielle Situation des
Gesuchsgegners hat sich nach dem Strafbescheid abrupt und substanziell
verändert. Die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Busse in eine
Ersatzfreiheitsstrafe sind somit nicht gegeben. Das Gesuch des EFD vom
2. Februar 2023 ist abzuweisen.

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20. Auszug aus der Verfügung der Strafkammer in Sachen
Bundesanwaltschaft und Privatkläger B. gegen A. vom 12. September 2023
(SN.2023.14)

Widerruf der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft
Art. 136, Art. 137 i.V.m. Art. 134 Abs. 1 StPO

Wurde der Privatklägerschaft eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO erfüllt
waren, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat mit sofortiger Wirkung
(E. 1).




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Révocation de l’assistance judiciaire gratuite de la partie civile Art. 136, art. 137
en lien avec l’art. 134 al. 1 CPP
Si la partie plaignante a bénéficié de l’assistance judiciaire gratuite sans que les
conditions de l’art. 136 al. 2 let. c CPP aient été remplies, la direction de la
procédure révoque le mandat avec effet immédiat (consid. 1).
Revoca del gratuito patrocinio per l’accusatore privato
Art. 136, art. 137 unitamente ad art. 134 cpv. 1 CPP

Se l’accusatore privato ha usufruito del gratuito patrocinio senza che le
condizioni di cui all’art. 136 cpv. 2 lett. c CPP fossero adempiute, chi dirige il
procedimento revoca il mandato con effetto immediato (consid. 1).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Bundesanwaltschaft führte gegen A. eine Strafuntersuchung u.a. wegen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie einfacher
Körperverletzung. B. konstituierte sich im Verfahren als Privatkläger gegen
A. und machte gegen diesen einen Schadenersatz in Höhe von Fr. 1’000.–
geltend. Auf Antrag von B. gewährte ihm die Bundesanwaltschaft die
unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich eines Rechtsbeistands.

Im Hauptverfahren widerrief der Einzelrichter die unentgeltliche Rechts-
verbeiständung der Privatklägerschaft.

Aus den Erwägungen:

1.
1.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK hat jede Person, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Prozess-
führung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 136 StPO konkretisiert die
Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft für die Durchsetzung
ihrer Zivilansprüche im Strafverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wird. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist danach zu bestellen,
wenn dies für die Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist
(Abs. 2 lit. c), diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Abs. 1 lit.
a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1 lit. b).




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Nach der Rechtsprechung stellt – was die Notwendigkeit der
Verbeiständung betrifft – die Strafuntersuchung in der Regel eher
bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der
Mitwirkungsrechte geschädigter Personen. Es geht im Wesentlichen darum,
allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an
Verhören von beschuldigten Personen und allfälligen Zeuginnen und
Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Eine
durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als
Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (BGE 123 I
145 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2015 vom 22. April 2016
E. 2.3). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verbeiständung dennoch
notwendig ist, berücksichtigt das Bundesgericht neben dem Alter, der
sozialen Lage, den Sprachkenntnissen sowie der psychischen und
physischen Verfassung der geschädigten Person insbesondere auch die
Schwere und die Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht (BGE 123 I 145 E. 2b/cc; Urteile des Bundesgerichts 1B_347/2021
vom 9. März 2022 E. 3.2; 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.2).

Fällt der Grund für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung dahin, so
widerruft die Verfahrensleitung das Mandat (Art. 137 i.V.m. Art. 134 Abs.
1 StPO). Gelangt die Verfahrensleitung zur Auffassung, die
Voraussetzungen hätten von Anfang an nicht bestanden, so ist die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Wirkung ex nunc aufzuheben
(LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 134 StPO N. 7a).

1.2 Die Bundesanwaltschaft bejahte in der Verfügung vom 19. Oktober
2022 die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Rechtspflege für die
Privatklägerschaft gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO. Sie hielt fest,
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege habe zur Folge, dass die
Privatklägerschaft von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den
Verfahrenskosten befreit werde und ihr für die Wahrung ihrer Rechte ein
Rechtsbestand bestellt werde. Dabei übersah die Bundesanwaltschaft, dass
für die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der
Privatklägerschaft zusätzlich zu den Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1
lit. a und b StPO jene gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO (Notwendigkeit für
die Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft) gegeben sein muss. Diese
Voraussetzung ist vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Wie die
Bundesanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 14. März 2022, mit der sie den
Antrag des Beschuldigten auf Anordnung einer amtlichen Verteidigung
abwies, selbst feststellte, handelt es sich vorliegend um einen Bagatellfall.



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Es sind sodann keine in der Person des Privatklägers liegenden Gründe
ersichtlich, die annehmen liessen, er sei nicht in der Lage, seine Rechte in
diesem Verfahren selbst wahrzunehmen. Dies zeigt auch der Umstand, dass
der Privatkläger vor dem Beizug eines Rechtsbeistands einen Strafantrag
gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung und
Beschimpfung gestellt und seine Zivilforderung angemeldet und (mit Fr.
1’000.–) beziffert hat.
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche
Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft im vorliegenden Verfahren
nicht erfüllt, weshalb sie mit sofortiger Wirkung aufzuheben ist.

1.3 Die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft i.S.v. Art. 136
Abs. 2 lit. a und b StPO bleibt von diesem Entscheid unberührt.

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21. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft
und Privatklägerschaft B. gegen A. vom 17. Oktober 2023 (SK.2023.21)

Gewaltdarstellungen
Art. 135 Abs. 1 und 1bis aStGB (in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung)
In Fällen, in denen sich der Täter Gewaltdarstellungen beschafft, um sie
anschliessend anderen Personen zugänglich zu machen, stellt das Beschaffen
eine mitbestrafte Vortat zum Zugänglichmachen dar (E. 4.3.6).

Représentation de la violence
Art. 135 al. 1 et 1bis aCP (dans la version en vigueur jusqu’au 30 juin 2023)

Dans les cas où l’auteur se procure des représentations de la violence pour les
rendre ensuite accessibles à d’autres personnes, le fait de se les procurer
constitue un acte préalable à la mise à disposition de ces représentations,
punissable dans le cadre de cette dernière (consid. 4.3.6).

Rappresentazione di atti di cruda violenza
Art. 135 cpv. 1 e 1bis vCP (nella versione in vigore fino al 30 giugno 2023)
Nel caso in cui l’autore si procuri rappresentazioni di cruda violenza per
renderle in seguito accessibili ad altre persone, il suo atto costituisce un




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