# S2023.002 — Patent Infringement: E-Bike Description Order Issued Due to Concealment Risk

**Geschäftsnummer:** S2023.002
**Citation:** PATG CH S2023.002
**Gericht / Behörde:** Bundespatentgericht
**Entscheiddatum:** 2023-06-08
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/bpatger/S2023.002/patent-infringement-e-bike-description-order-issued-due-to-concealment-risk
**Official Source URL:** https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/S2023_002-Verfuegung_2023-06-08.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BPatG/CH_PATG_001_S2023-002_2023-06-08.html

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court ordered a description of e-bikes to be taken at the defendant's production site to gather evidence for a potential patent infringement lawsuit. The plaintiff, a co-owner of the patent, claimed the defendant's "OPIUM" e-bikes infringed their patent related to a combination structure of a bicycle frame and motor hub. The court found that the plaintiff had sufficiently substantiated their claim of infringement and demonstrated a legitimate interest in obtaining the description because the e-bikes were not yet publicly available, making a test purchase impossible. Due to the risk of evidence being moved or concealed, the order was issued without hearing the defendant. The plaintiff's R&D head was excluded from the description process to protect potential trade secrets of the defendant, while the plaintiff's legal representatives were permitted to attend under strict confidentiality obligations.

## Leitsatz / Regeste

Art. 77 Abs. 1 lit. b PatG; Art. 77 Abs. 3 PatG; Art. 292 StGB — Art. 77 Abs. 1 lit. b PatG: This article is the legal basis for ordering a description of the product in question. Art. 77 Abs. 3 PatG: This article is cited for excluding the plaintiff from participating in the description and for permitting the participation of their legal representatives and patent attorney under conditions of confidentiality. Art. 292 StGB: This article is mentioned in relation to the potential punishment for breaching confidentiality obligations, as a disobedience to official orders.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 77 Abs. 1 lit. b PatG

This article is the legal basis for ordering a description of the product in question.

### 2. Art. 77 Abs. 3 PatG

This article is cited for excluding the plaintiff from participating in the description and for permitting the participation of their legal representatives and patent attorney under conditions of confidentiality.

### 3. Art. 292 StGB

This article is mentioned in relation to the potential punishment for breaching confidentiality obligations, as a disobedience to official orders.

## Volltext des Entscheids

Bundespatentgericht
Tribunal fédéral des brevets
Tribunale federale dei brevetti
Tribunal federal da patentas
Federal Patent Court




       S2023_002




                                  Ve r f ü g u n g v o m 8 . J u n i 2 0 2 3


Besetzung                         Präsident Dr. iur. Mark Schweizer,
                                  Erster Gerichtsschreiber MLaw Sven Bucher



Verfahrensbeteiligte              myStromer AG, Freiburgstrasse 798, 3173 Oberwangen b.
                                  Bern,
                                  vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf A. Rentsch
                                  und/oder Rechtsanwalt Dr. sc. ETH, MLaw Raphael Zingg,
                                  beide bei IPrime Legal AG, Hirschengraben 1, 8001 Zürich,
                                  patentanwaltlich beraten durch Thomas Kretschmer, IPrime
                                  Rentsch Kaelin AG, Hirschengraben 1, 8001 Zürich,

                                  Klägerin
                                  gegen


                                  Revolt Zycling AG, Allmendstrasse 15, 8320 Fehraltorf,

                                  Beklagte
Gegenstand                        genaue Beschreibung
                                                                         S2023_002



Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2023 reichte die Klägerin das vorliegende Ge-
such zur genauen Beschreibung ein und stellte folgende Rechtsbegeh-
ren:
«1) Es sei durch das Gericht am Produktionsstandort der Gesuchsgegnerin an
    deren Sitz in 8320 Fehraltorf, Allmendstrasse 15, eine genaue Beschreibung
    gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b PatG der sich dort befindlichen Elektrofahrrä-
    dern bzw. E-Bikes des Typs «OPIUM» sowie der dort verfügbaren Monta-
    geanleitungen, Konstruktionszeichnungen und technischen Unterlagen von
    Elektrofahrrädern bzw. E-Bikes des Typs «OPIUM» anzuordnen und dort
    aufzunehmen, wobei als Elektrofahrräder bzw. E-Bikes des Typs «OPIUM»
    jene Elektrofahrräder bzw. E-Bikes gelten, die entweder so beschriftet sind
    oder die einer konstruktiven Ausführung identisch oder ähnlich der folgen-
    den Abbildung entsprechen




und/oder die folgenden technischen Merkmale aufweisen:

    1.   Sie weisen einen Fahrradrahmen mit zwei gegenüberliegenden ange-
         ordneten Gabeln, eine Motornabe und eine längliche Welle auf,

    2.   wobei der Fahrradrahmen und die Motornabe im Wesentlichen einen
         konstruktiven Aufbau gemäss folgender Explosionszeichnung besitzen:




                                                                            Seite 2
                                                                        S2023_002




2)   Im Rahmen der Beschreibung seien insbesondere die folgenden techni-
     schen konstruktiven Einzelheiten der Elektrofahrräder bzw. e-Bikes des
     Typs «OPIUM» detailliert zu protokollieren:

     1.   Fahrradrahmen mit erster Gabel und zweiter Gabel sowie der gegen-
          seitigen Anordnung der Gabeln;

     2.   Erste Gabel und Aufweisen eines Durchgangslochs;

     3.   Zweite Gabel und Aufweisen einer Vertiefung mit einem Innengewin-
          deloch;

     4.   Axiale Geometrie des Innengewindelochs zu dem Durchgangsloch;

     5.   Vorhandsein einer Positioniernut sowie deren Angrenzung an das
          Durchgangsloch an der Innenseite der ersten Gabel;

     6.   Vorhandsein einer Muffe in der Mitte der Motornabe;

     7.   Positionierende der Muffe und deren Gestaltung im Hinblick auf die Po-
          sitioniernut der ersten Gabel;

     8.   Vorhandsein eines vorderen Endes und eines hinteren Endes der läng-
          lichen Welle;

     9.   Vorhandsein eines Aussengewindes am hinteren Ende der länglichen
          Welle;

     10. Anordnung der länglichen Welle durch das Durchgangsloch der ersten
          Gabel und die Muffe der Motornabe;

     11. Eingriff des Aussengewindes und Befestigung der Welle an dem In-
          nengewindeloch der zweiten Gabel.


                                                                           Seite 3
                                                                        S2023_002



3)   Die Aufnahme dieser Beschreibung am Produktionsort der Gesuchsgegne-
     rin sei im Beisein des rechts- und patentanwaltlichen Vertreters der Ge-
     suchstellerin sowie eines namentlich genannten, leitenden technischen Ver-
     antwortlichen der Gesuchstellerin, eventualiter im Beisein nur des rechts-
     und patentanwaltlichen Vertreters der Gesuchstellerin vorzunehmen.

4)   Die Aufnahme dieser Beschreibung 1, 2 und 3 sei superprovisorisch, even-
     tualiter im Rahmen einer vorsorglichen Massnahmeverfahrens anzuordnen.

5)   Die Verfahrenskosten seien vorläufig der Gesuchstellerin aufzuerlegen, ver-
     bunden mit einem Rückforderungsanspruch zugunsten der Gesuchstellerin
     für die gesamten Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich des pa-
     tentanwaltlichen Aufwands) gegenüber der Gesuchsgegnerin, im Umfange
     des Obsiegens im ordentlichen Verletzungs- oder Schadenersatz- bzw. Ge-
     winnherausgabeverfahrens bezüglich des Streitpatents.

Prozessanträge

6)   Die Aufnahme der Beschreibung sei spätestens innert zwei Wochen nach
     Gerichtseingang des vorliegenden Gesuchs gemäss Rechtsbegehren 3 und
     4 durchzuführen.

7)   Soweit aus Sicht des Gerichts erforderlich, seien die seitens der Gesuch-
     stellerin gemäss Rechtsbegehren 3 anwesenden Personen zur Verschwie-
     genheit bezüglich geheimer Tatsachen zu verpflichten, wobei (i) keine Ver-
     schwiegenheitspflicht zu verfügen ist, sofern die Informationen der Gesuch-
     stellerin schon bekannt waren, öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung
     einer Verschwiegenheitspflicht durch die Gesuchstellerin öffentlich bekannt
     werden oder der Gesuchstellerin ohne Verletzung einer Verschwiegenheits-
     pflicht durch Dritte oder durch unabhängige Parallelentwicklung zukommen
     und wobei (ii) in dieser Beschreibung enthaltene Informationen der Gesuch-
     stellerin in gerichtlichen Verfahren ohne Verschwiegenheitspflicht genutzt
     werden dürfen.»

Prozessuales

2.
Die Parteien, beides Aktiengesellschaften, haben ihren Sitz in der
Schweiz. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bundespatentge-
richts für die anbegehrte Beschreibung ist gegeben (Art. 26 lit a i.V.m.
lit. b PatGG).

3.
Die Klägerin ist gemeinsam mit der in Taipei, Taiwan, ansässigen Fairly
Bike Manufacturing Co., Ltd. (nachfolgend «FBM Ltd.») Inhaberin des

                                                                           Seite 4
                                                                  S2023_002



schweizerischen Teils des europäischen Patents EP 2 546 134 B1 (nach-
folgend «Streitpatent»). Nach Art. 33 Abs. 2 PatG kann jede Miteigentü-
merin eines Patents selbständig Klage wegen Patentverletzung anheben.
Aus der Klagelegitimation in der Hauptsache folgt auch die Legitimation
zur Beantragung vorsorglicher Massnahmen.1 Der Lizenzvertrag vom
21./23. April 2023 (nachfolgend «Lizenzvertrag») zwischen der Klägerin
und der FBM Ltd. lässt selbständige Verletzungsklagen zu. Die Klägerin
ist mithin berechtigt, das vorliegende Gesuch zu stellen.

4.
In Anwendung von Art. 23 Abs. 1 lit. b PatGG entscheidet der Präsident
als Einzelrichter. Für den Entscheid ist kein Verständnis eines techni-
schen Sachverhalts i.S.v. Art. 23 Abs. 3 PatGG erforderlich.

5.
Die Verfahrenssprache ist Deutsch (Art. 36 PatGG).

Sachverhalt

6.
Die folgende Zusammenfassung des Sachverhalts beruht auf den Anga-
ben der Klägerin, zu denen sich die Beklagte noch nicht äussern konnte.

Die Klägerin ist eine Herstellerin von elektrischen Motorfahrrädern in Eu-
ropa und den USA. Auch die Beklagte ist Herstellerin und Anbieterin von
elektrischen Motorfahrrädern. Die von der Beklagten unter der Marke
«OPIUM» vermarkteten Motorfahrräder weisen gemäss den Angaben der
Klägerin eine Kombinationsstruktur aus Fahrradrahmen und Motornabe
wie folgt auf:




1
    SHK PatG-DORIGO, Art. 77 N 2.

                                                                     Seite 5
                                                                    S2023_002




Abbildung 1: Kombinationsstruktur aus Fahrradrahmen und Motornabe

Die Serienproduktion der Motorfahrräder «OPIUM» sei in der Schweiz im
Mai 2023 aufgenommen worden. Die so hergestellten Motorfahrräder
könnten auf der Eurobike in Frankfurt am 21.-25. Juni 2023 sowie bei ei-
nem Dutzend Händlern in der Schweiz Probe gefahren werden. Über die
Website der Beklagten könnten die Motorfahrräder zurzeit vorbestellt
werden – das tatsächliche Datum der Markteinführung sei nicht bekannt.

Der Klägerin sei anfangs Mai 2023 von der taiwanesischen Motorherstel-
lerin TDCM Corporation Limited (nachfolgend «TDCM Ltd.») mitgeteilt
worden, dass die Beklagte über die Zwischenhändlerin Biketec GmbH,
Huttwil, (im Handel als FIT E-Bike auftretend) 1’530 Motoren von ihr er-
warb. Diese Motoren hätten ein ähnliches durchgehendes Achsendesign
wie diejenigen, die in patentgemässen Konstruktionen verwendet werden,
wobei die Befestigung am Rahmen unterschiedlich sei («similar in
through axle desing (of course the fixing part to the frame is different)»).

Am 17. Mai 2023 habe Dr. Karl Ludwig Kley, Co-CEO der Klägerin, und
Percy J. Chien, Executive Chairman der FBM Ltd. ein Telefonat geführt, in
dem es um die Lieferung von Fahrradrahmen durch die FBM Ltd. an die
Beklagte ginge. Die Klägerin habe ausgeführt, dass der Lizenzvertrag
nicht die Herstellung der Kombinationsstruktur aus Fahrradrahmen und
Motornabe durch Dritte umfasse, wogegen die FBM Ltd. nicht widerspro-
chen und bestätigt habe, dass sie die Einzelkomponente Fahrradrahmen


                                                                       Seite 6
                                                                        S2023_002



zur Benutzung innerhalb der patentierten Gesamtkombination an die Be-
klagte lieferte.

Die Parteien versuchten Ende Mai 2023 eine Einigung zu erzielen, die
aber vorerst nicht gelungen sei. Zwischen den Parteien sei insbesondere
strittig, ob die Lieferung der Fahrradrahmen durch FBM Ltd. an die Be-
klagte durch den Lizenzvertrag zwischen der Klägerin und der FBM Ltd.
als Mitinhaberinnen des Streitpatents gedeckt sei.

Streitpatent

7.
Das Streitpatent wurde am 11. Oktober 2011 angemeldet und am
25. März 2015 erteilt. Es beansprucht die Priorität der taiwanesischen Pa-
tentanmeldung TW 100212672 vom 11. Juli 2011. Das Streitpatent ist in
der Schweiz validiert und die letzte Jahresgebühr wurde am 1. November
2022 bezahlt (eigene Recherche des Gerichts im Rahmen der bei super-
provisorischen Massnahmen notwendigen Abklärungen, vgl. E. 8).

Aufgabe des Streitpatents ist es, eine Kombinationsstruktur aus Fahrrad-
rahmen und Motornabe bereitzustellen, um den Komfort und die Sicher-
heit bei der Wartung oder Montage des Elektrofahrrads zu verbessern
sowie die Einbauposition des Motors in einer bestimmten Lage sicherzu-
stellen (Abs. [0004] ff.). Diese Aufgabe löst das Streitpatent unter ande-
rem mit einer Kombinationsstruktur aus Fahrradrahmen und Motornabe,
die einen Fahrradrahmen, eine Motornabe und eine längliche Welle ge-
mäss Anspruch 1 umfasst.

Die Klägerin gliedert die Merkmale von Patentanspruch 1 wie folgt:

 1.1   Kombinationsstruktur aus Fahrradrahmen und Motornabe, umfassend:

 1.2   einen Fahrradrahmen (1), beinhaltend eine erste Gabel (11) und eine
       zweite Gabel (12), die gegenüberliegend angeordnet sind, wobei die ers-
       te Gabel (11) mit einem Durchgangsloch (110) bereitgestellt ist, während
       die zweite Gabel (12) eine Vertiefung mit einem Innengewindeloch (121)
       aufweist, das axial dem Durchgangsloch entspricht, und die erste Gabel
       (11) an ihrer Innenseite, angrenzend an das Durchgangsloch (11), mit
       einer Positioniernut (111) bereitgestellt ist;

 1.3   eine Motornabe (2), die in ihrer Mitte mit einer Muffe (21) bereitgestellt
       ist, die in Bezug auf ein Positionierende ein Ende aufweist, das derge-

                                                                            Seite 7
                                                                          S2023_002



         stalt ist, dass das Positionierende (211) mit der Positioniernut (111) der
         ersten Gabel eingreifbar und an ihr anschlagbar ist; und

 1.4     eine längliche Welle (3), die ein vorderes Ende (31) und ein hinteres En-
         de (32) aufweist, wobei das hintere Ende ein Aussengewinde aufweist;
         die längliche Welle (3) durch das Durchgangsloch (110) der ersten Gabel
         und die Muffe (21) der Motornabe (2) hindurch gelangen kann, und wo-
         bei das Aussengewinde des hinteren Endes (32) entsprechend im In-
         nengewindeloch (121) der zweiten Gabel im Eingriff steht und an ihm be-
         festigt ist.




Abbildung 2: Fig. 2 des Streitpatents

Der folgenden Prüfung wird diese Merkmalsgliederung zugrunde gelegt,
wobei anzumerken ist, dass die Klägerin mehrere Teilmerkmale zu jeweils
einem Merkmal zusammenfasst. Für eine eigentliche Verletzungsanalyse
wäre eine feinere Aufteilung des Anspruchs in (Teil-)merkmale notwendig.
Der Klägerin scheint dies bewusst zu sein, wie die Aufzählung der zu be-
schreibenden Merkmale in Rechtsbegehren Nr. 2 zeigt.

Anspruch

8.
Bei der Beschreibung gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b PatG handelt es sich




                                                                              Seite 8
                                                                     S2023_002



um einen speziell geregelten gesetzlichen Anspruch im Sinne von
Art. 158 Abs. 1 lit. a ZPO.2

Die Beschreibung dient nicht nur der Beweissicherung, sondern kann
auch der Beschaffung von Beweismitteln bzw. zur Klärung der Prozess-
aussichten dienen, nicht aber einer Ausforschung oder allgemein-
umfassenden Informationsbeschaffung.3

Beantragt eine Partei eine Beschreibung gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b
PatG, so hat sie glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch
in Bezug auf die zu beschreibenden Vorrichtungen oder Verfahren ver-
letzt ist oder eine Verletzung diesbezüglich zu befürchten ist (Art. 77
Abs. 2 PatG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren
Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahr-
scheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit
rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte.4 Für Tatsachen, die
mit dem vorsorglich abzunehmenden Beweismittel bewiesen werden sol-
len, kann keine eigentliche Glaubhaftmachung verlangt werden, denn
sonst würde der Zweck, die vorprozessuale Abklärung von Beweisaus-
sichten zu ermöglichen, vereitelt, aber es ist substanziiert zu behaupten.5

Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist auch bei der Beschreibung zu wah-
ren.6

Wird eine Massnahme superprovisorisch beantragt, so ist das Gericht
gehalten, mit Vorsicht vorzugehen, um wenn immer möglich zu vermei-
den, eine Massnahme zu erlassen, die das Gericht, hätte es vor dem Er-
lass der Massnahme die Gegenseite angehört, nicht erlassen hätte.7 In
gewissem Umfang muss das Gericht deshalb in einer solchen Situation
von Amtes wegen mögliche Gegenargumente der Beklagten antizipieren
und auf ihre Stichhaltigkeit hin überprüfen.

9.
Die nachstehende Prüfung der glaubhaftgemachten Verletzung respekti-

2
  BGE 138 III 76 E. 2.4.1 – «Schlammzuführung».
3
  CALAME/DORIGO, in: Calame/Hess-Blumer/Stieger [Hrsg.], Patentgerichtsgesetz
  (PatGG), Kommentar, Vorbemerkungen zu Art. 23 PatGG N 133 ff.
4
  (BGE 140 III 610, E. 4.1 unter Verweis auf BGE 130 III 321, E. 3.3,
  BGer 5A_283/2016, E. 2.3.1, Urteil vom 23.08.2016; BGer 5A_142/2017,
  E. 4.1, Urteil vom 18.08.2017.
5
  BGE 138 III 76 E. 2.4.2 – «Schlammzuführung».
6
  ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 158 N 16.
7
  BBl 2006 S. 7356.

                                                                        Seite 9
                                                                  S2023_002



ve deren substanziierten Behauptung erfolgt wiederum, ohne dass sich
die Beklagte zum Standpunkt der Klägerin äussern konnte.

Die Kombination des von FBM Ltd. hergestellten Fahrradrahmens mit
dem Motor sowie der Motornabe von TDCM Ltd. ist nach Ansicht der Klä-
gerin dazu geeignet, in patentgemässer Weise zusammenzuwirken.

Der Klägerin ist dahingehend zu folgen, dass die Ausführungsform ge-
mäss Abbildung 1 (vorstehend E. 6) eine Kombinationsstruktur aus Fahr-
radrahmen und Motornabe aufweist und eine längliche Welle vorhanden
sein muss, womit die Verletzung von Merkmal 1.1 hinreichend substanzi-
iert behauptet ist.

Weiter ist der Klägerin dahingehend zu folgen, dass die Ausführungsform
gemäss Abbildung 1 (vorstehend E. 6) eine erste Gabel und eine zweite
Gabel beinhaltet, die gegenüber angeordnet sind, wobei die erste Gabel
mit einem Durchgangsloch bereitgestellt ist. Der weitere Aufbau ist Abbil-
dung 1 nicht zu entnehmen. Die Klägerin macht geltend, dass die FBM
Ltd. ihr gegenüber telefonisch bestätigte, dass sie den Fahrradrahmen
innerhalb der patentierten Gesamtkombination an die Beklagte geliefert
habe. Damit ist die Verletzung von Merkmal 1.2 hinreichend substanziiert
behauptet.

In Abbildung 1 (vorstehend E. 6) ist eine Motornabe erkennbar. Der ge-
naue Aufbau der Motornabe ist nicht feststellbar. Die Verletzung von
Merkmal 1.3 wurde von der Klägerin hinreichend substanziiert behauptet,
zumal die TDCM Ltd. mitteilte, dass sie im Grundsatz baugleiche Motoren
an die Beklagte lieferte.

Schliesslich ist in Abbildung 1 (vorstehend E. 6) eine längliche Welle er-
kennbar, die durch das Durchgangsloch der ersten Gabel und mutmass-
lich durch die Motornabe hindurch gelangt. Wie die Welle mit der zweiten
Gabel verbunden ist, ist nicht ersichtlich. Ebenso ist ein Aussengewinde
bei der Welle nicht ersichtlich. Um die Verletzung von Merkmal 1.4 fest-
stellen zu können, bedürfte es eines Auseinandernehmens der Konstruk-
tion. Die Klägerin hat die Verletzung von Merkmal 1.4 aber hinreichend
substanziiert behauptet, zumal die TDCM Ltd. mitteilte, dass sie Motoren
mit ähnlicher länglicher Welle («through axle») an die Beklagte lieferte.

Die Verletzung der patentgemässen Merkmale 1.1-1.4 hat die Klägerin
mithin hinreichend substanziiert behauptet. Dies genügt den Anforderun-
gen von Art. 77 Abs. 1 lit. b PatG, denn es ist das Ziel der beantragten
                                                                    Seite 10
                                                                   S2023_002



Beschreibung, in Bezug auf die anspruchsgemässen Merkmale Klarheit
zu schaffen und die Prozessaussichten zu klären.

Ausserdem hat sie durch Vorlage des Instagram-Posts der Beklagten
vom 9. Mai 2023 sowie des Artikels von Pedelecs & E-Bikes vom 24. Mai
2023, in dem auf die bevorstehende Markteinführung der «OPIUM» Mo-
torfahrräder hingewiesen wird, unter den verminderten Anforderungen
nach Art. 77 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 158 ZPO glaubhaft gemacht, dass die
Verletzung des Streitpatents durch das elektrische Motorfahrrad «OPI-
UM» bevorsteht.

10.
Hat der Patentinhaber eine patentgeschützte Ware im Inland oder im Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehr-
bringen im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugestimmt, so
darf diese Ware gewerbsmässig eingeführt und im Inland gewerbsmässig
gebraucht oder weiterveräussert werden (Art. 9a Abs. 1 PatG, so genann-
te Erschöpfung).

Die Beklagte scheint sich in der E-Mail vom 23. Mai 2023 an Karl-Ludwig
Kley auf den Standpunkt zu stellen, dass der Lizenzvertrag zwischen der
Klägerin und FBM Ltd. die Lieferung der Fahrradrahmen an die Beklagte
erlaube und sie diese Rahmen hiernach infolge Erschöpfung auch im
Schutzbereich des Streitpatents verwenden dürfe.

Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass Drittparteien in jedem
Fall eine Berechtigung für die Benutzung der Erfindung bedürfen und
stützt sich dabei insbesondere auf den zweiten Satz der nachstehend
einkopierten Klausel. Es liege weder ein Lizenzvertrag mit der Beklagten
vor noch sei diese am Streitpatent beteiligt noch sei ein gesetzlicher Aus-
nahmetatbestand gegeben. Entscheidend sei einzig die Frage, ob FBM
Ltd. ein komplett montiertes (OEM) E-Bike unter Nutzung des Streitpa-
tents hergestellt und an die Beklagte vertrieben habe. Da die Beklagte
nur Fahrradrahmen von der FBM Ltd. beziehe und diese dann mit ver-
schiedenen Drittkomponenten zu einem eigenen Produkt verbaue, liege
dieser Sachverhalt nicht vor und die Einrede der patentrechtlichen Er-
schöpfung greife nicht.

11.
Die fragliche Klausel im Lizenzvertrag lautet wie folgt:



                                                                     Seite 11
                                                                          S2023_002



  «For good and valuable consideration already received and acknowledged by
  Licensors [Klägerin und FBM Ltd.], Licensee 2 [FBM Ltd.] will have the right to
  use Patents on any and all products manufactured by Licensee 2 and its affili-
  ated companies. This shall include the right of Licensee 2 to use Patents on
  components and vehicles, manufactured by 3rd parties, provided such com-
  ponents and vehicles are sold and/or distributed by Licensee 2, or its affiliated
  companies, or sold as final OEM product to clients of Licensee 2.»

Freie Übersetzung auf Deutsch:

  «Gegen bereits erhaltene und von den Lizenzgebern [Klägerin und FBM Ltd.]
  anerkannte Gegenleistung, erhält die Lizenznehmerin 2 [FBM Ltd.] das Recht,
  die Patente auf allen von der Lizenznehmerin 2 und ihren verbundenen Un-
  ternehmen hergestellten Produkten zu nutzen. Dies schliesst das Recht der
  Lizenznehmerin 2 ein, die Patente auf Komponenten und Fahrzeugen zu nut-
  zen, die von Dritten hergestellt wurden, sofern diese Komponenten und Fahr-
  zeuge von der Lizenznehmerin 2 oder ihren verbundenen Unternehmen ver-
  kauft und/oder vertrieben werden oder als OEM-Endprodukt an Kunden der
  Lizenznehmerin 2 verkauft werden.»

Die «Patents» sind definiert als US 8,960,354 B2 (Anmelde-
Nr. 13/272,637) und EU 2 546 134 (Anmelde-Nr. 1184749.7). Trotz des
Verschreibers – «EU» statt «EP» – ist hinreichend klar, dass eines der li-
zenzierten Patente das Streitpatent ist.

Die Formulierung im Lizenzvertrag ist einigermassen unklar. Die FBM Ltd.
hat das Recht, das Streitpatent zur Herstellung von in den Schutzbereich
eingreifenden Produkten zu nutzen. Mit dem zweiten Satz erhält die FBM
Ltd. das Recht, Komponenten, die nicht in den Schutzbereich des Streit-
patents fallen können, da das Streitpatent eine «Kombinationsstruktur
aus Fahrradrahmen und Motornabe» beschlägt, von Dritten einzukaufen
und weiterzuverkaufen. Dazu bräuchte sie aber keine Lizenz, weil diese
Komponenten nicht in den Schutzbereich des Streitpatents fallen. Sinn
ergibt der zweite Satz nur, wenn der FBM Ltd. damit gestattet werden
soll, die Komponenten an Dritte zur Herstellung patentgemässer Kombi-
nationsstrukturen zu liefern; d.h. die FBM Ltd. kann wegen des Lizenzver-
trags nicht als Mittäterin der durch den Dritten eventuell begangenen
Haupttat belangt werden.

Schliesslich darf die FBM Ltd. «final OEM products» verkaufen. «OEM»
wird im Lizenzvertrag nicht definiert; gemeinhin steht die Abkürzung im


                                                                            Seite 12
                                                                   S2023_002



Englischen für «Original Equipment Manufacturer». Im Kontext von Klau-
sel 2 des Lizenzvertrags kann die Formulierung «final OEM products»
dahingehend verstanden werden, dass die FBM Ltd. aus eingekauften
Komponenten patentgemässe Kombinationsstrukturen herstellen und
verkaufen darf (dass sie dies darf, wenn sie alle Komponenten selbst
herstellt, ergibt sich aus dem ersten Satz von Klausel 2, aber weder FBM
Ltd. noch die Klägerin dürften die Fertigungstiefe haben, sämtliche für die
Kombinationsstruktur notwendigen Komponenten selbst herzustellen).

Dass die FBM Ltd. für den Verkauf von Komponenten (konkret: Fahrrad-
rahmen) an Dritte nicht als Mittäterin für die von Dritten begangene Pa-
tentverletzung belangt werden kann, bedeutet aber nicht, dass Dritte be-
rechtigt sind, aus den von der FBM Ltd. gelieferten Komponenten eine in
den Schutzbereich des Streitpatents fallende Kombinationsstruktur her-
zustellen und zu vertreiben. FBM Ltd. ist nicht berechtigt, Dritten dafür
ohne vorgängige Zustimmung der Klägerin eine Lizenz am Streitpatent
einzuräumen (Präambel lit. d) des Lizenzvertrags). Die vom Dritten her-
gestellten Kombinationsstrukturen werden somit ohne Zustimmung der
Patentinhaber hergestellt, eine Erschöpfung tritt nicht ein.

Ebensowenig sind die Patentrechte der Klägerin erschöpft, weil die FBM
Ltd. für die Lieferung von (nicht in den Schutzbereich des Streitpatents
fallenden) Komponenten an Dritte nicht als Mittäterin in Anspruch ge-
nommen kann. Die von der Beklagten in der vorprozessualen Korrespon-
denz vorgetragene Argumentation bezüglich Erschöpfung vermag damit
die vorstehend glaubhaft gemachte Verletzung (E. 9) vorerst nicht zu ent-
kräften.

Schutzwürdiges Interesse

12.
Die Beschreibung nach Art. 77 Abs. 1 lit. b PatG gewährt der Klägerin
zwar einen gesetzlichen Anspruch i.S.v. Art. 158 Abs. 1 lit. a ZPO auf Ab-
nahme von Beweismitteln. Sie dient nicht nur der Beweissicherung, son-
dern auch der Klärung der Beweis- und Prozessaussichten8 und steht
damit in einem engen Zusammenhang mit Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO.9 Die
Klägerin muss somit nicht bloss (aber immerhin) die Voraussetzungen
von Art. 77 Abs. 1 lit. b PatG glaubhaft machen, sondern auch ein
schutzwürdiges Interesse an der vorsorglichen Beweisabnahme haben.

8
    BBl 2008 455, 495.
9
    SHK PatG-SCHWEIZER, Art. 77 N 14.

                                                                     Seite 13
                                                                      S2023_002



An das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses sind keine hohen An-
forderungen zu stellen.10 Zu verneinen ist ein schutzwürdiges Interesse,
wenn das Beweismittel zumutbar auf anderem Weg beschafft kann.11
Schutzwürdig ist das Interesse dahingegen, wenn die Klägerin glaubhaft
macht, dass sie die Beschaffung des Beweismittels nicht selbständig vor-
nehmen kann, ohne dass sie Gefahr läuft, einen erheblichen Nachteil ge-
genwärtigen zu müssen.12

13.
Vorliegend handelt es sich beim anspruchsgemässen Produkt um ein
elektrobetriebenes Motorfahrrad, mithin um einen Alltagsgegenstand. Ge-
rade im Patentrecht sind Patentverletzungen durch Alltagsgegenstände
häufig mittels einfach zu tätigenden Testkäufen feststellbar. Wo ein sol-
cher Testkauf ohne weiteres möglich ist, wird die Klägerin regelmässig
kein schutzwürdiges Interesse an der Vornahme einer gerichtlich ange-
ordneten vorläufigen Beweisabnahme haben. Vorliegend werden die
«OPIUM» Motorfahrräder der Beklagten – je nach Ausstattung – für rund
CHF 10’000 angeboten (eigene Recherche des Gerichts). Angesichts der
Kosten eines Patentverletzungsprozesses ist das noch kein derart hoher
Betrag, dass ein Testkauf bereits deshalb unzumutbar wäre.

Die Klägerin macht denn auch nicht geltend, dass ein Testkauf wegen
des Preises der beklagtischen Fahrräder unzumutbar sei, sondern dass
die elektrischen Motorfahrräder «OPIUM» zurzeit auf dem Markt noch
nicht erhältlich und auch im Zeitpunkt der Markteinführung nicht allgemein
zugänglich seien, weil «jedes der Modelle, welche die Produktion im Be-
zirk Pfäffikon verlässt, ein Unikat und speziell auf die Bedürfnisse des je-
weiligen Kunden ausgerichtet [ist]». Es sei damit nicht absehbar, ob und
wie schnell sie selbst nach der Markteinführung einen Testkauf durchfüh-
ren könne. Je nach Herstellungsumständen und Lieferkette der Beklagten
könne dies viele Monate dauern.

Nach aktuellem Aktenstand steht ein Datum der Markteinführung der
elektrischen Motorfahrräder «OPIUM» der Beklagten nicht fest und die
Markteinführung ist auch noch nicht erfolgt. Demnach entzieht sich der
Beweisgegenstand derzeit dem Zugriff der Klägerin; ein Testkauf ist nicht
möglich und das Beweismittel kann derzeit auch anderweitig nicht ohne

10
   BGE 140 III 16 E. 2.2.2.
11
      SCHWEIZER,     Vorsorgliche Beweisabnahme       nach     schweizerischer
Zivilprozessordnung und Patentgesetz, in: ZZZ 21-22/2010 S. 3, S. 8.
12
   GUYAN, Klärung der Aussichten gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO, in: SZZP
3/2015 S. 277, S. 288.

                                                                        Seite 14
                                                                      S2023_002



weiteres beschafft werden. Gleichwohl hat die Klägerin ein Interesse da-
ran, sich Gewissheit über die angebliche Patentverletzung zu verschaf-
fen, bevor sie eine Klage einreicht.13 Ist ein Testkauf folglich erst zu einem
späteren Zeitpunkt möglich, kann in der durch die Beschreibung gewon-
nenen Zeit ein schützenswertes Interesse liegen.

Ein Zeitgewinn von wenigen Wochen kann angesichts des Eingriffs in die
Interessen der Beklagten bei der gebotenen Interessenabwägung aber
nicht genügen. Der Klägerin wäre in diesem Fall zuzumuten, bis zum
Markteintritt abzuwarten und dann einen Testkauf zu tätigen. Lässt sich
durch die Beschreibung aber mehrere Monate Zeit gewinnen und wäre
das mit den durch die Beschreibung gewonnenen Erkenntnisse eingelei-
tete Massnahmeverfahren zum Zeitpunkt, in dem ein solches Verfahren
ohne die Beschreibung frühestmöglich hätte eingeleitet werden können,
bereits weit fortgeschritten, überwiegt das Interesse der Klägerin an der
Beschleunigung des Verfahrens. Bei einer durchschnittlichen Dauer von
Massnahmeverfahren von acht bis zehn Monaten hat die Klägerin daher
glaubhaft darzutun, dass der frühestmögliche Zeitpunkt, in dem sie einen
Testkauf tätigen könnte, mehrere Monate in der Zukunft liegt.

Dies ist der Klägerin – unter der Berücksichtigung der geringen Anforde-
rungen an das Glaubhaftmachen (vgl. E. 12) – gelungen. Das zu be-
schreibende Erzeugnis ist zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids
noch nicht auf dem Markt. Hinsichtlich des bevorstehenden Markteintritts
verhält sich die Klägerin zwar etwas widersprüchlich. So sollen die ersten
angegriffenen Ausführungsformen bereits ab Juni 2023 an Endkunden
ausgeliefert werden. Gleichzeitig soll es je nach Herstellungsumständen
und Lieferkette der Beklagten viele Monate dauern, bis die Klägerin einen
Testkauf durchführen könnte.

Aufgrund der individuellen Anpassbarkeit der angegriffenen elektrischen
Motorfahrräder ist nachvollziehbar, dass die Klägerin diese nicht unmittel-
bar nach Markteinführung in einem Fachgeschäft erwerben kann. Viel-
mehr ist gestützt auf den geschilderten Bestellvorgang mittels individuali-
siertem Gesuch davon auszugehen, dass die elektrischen Motorfahrräder
«OPIUM» nach dem Eingangsdatum der Bestellung von der Beklagten
nach den individuellen Wünschen des jeweiligen Kunden hergestellt und
dann geliefert werden. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass ein solcher

13
     Vgl.    CALAME/DORIGO,     in: Calame/Hess-Blumer/Stieger     [Hrsg.],
Patentgerichtsgesetz (PatGG), Kommentar, Vorbemerkungen zu Art. 23 PatGG
N 138.

                                                                        Seite 15
                                                                  S2023_002



Produktionsvorgang mehrere Monate in Anspruch nimmt und die Klägerin
frühestens in einigen Monaten Zugriff auf ein zu beschreibendes Erzeug-
nis hat.

Die beantragte Beschreibung erweist sich mithin als erforderlich, um die
Interessen der Klägerin an der Klärung der Sach- und Rechtslage vor
Einleitung eines Zivilprozesses zu schützen.

Superprovisorische Anordnung

14.
Die Klägerin mach eine Gefährdung des Beweises bzw. eine drohende
Vereitelungsgefahr glaubhaft. Die Montage der elektrischen Motorfahrrä-
der «OPIUM» finde am Sitz der Beklagten statt. Sollte die Beklagte von
der Anordnung der Beschreibung durch das Gericht erfahren, bestünde
die Gefahr, dass die montagebereiten Teile an einen anderen Montageort,
gegebenenfalls sogar ausserhalb der Schweiz, verlegt würden.

Diese Befürchtung erscheint glaubhaft. Zur Montage einer patentgemäs-
sen Kombinationsstruktur aus Einzelkomponenten in Kleinserie sind kei-
ne aufwendigen Maschinen notwendig, die nicht kurzfristig umgestellt
werden können. Es wäre in der Tat einfach, die Montage kurzfristig zu un-
terbrechen oder ins Ausland zu verlagern.

Die Beschreibung ist daher infolge Vereitelungsgefahr i.S.v. Art. 265
Abs. 1 ZPO unverzüglich und ohne Anhörung von der Beklagten anzu-
ordnen und durchzuführen.

Geheimhaltungsmassnahmen

15.
Macht die Gegenpartei geltend, dass es sich um Fabrikations- oder Ge-
schäftsgeheimnisse handelt, so trifft das Gericht die erforderlichen Mass-
nahmen zu deren Wahrung. Es kann die antragstellende Partei von der
Teilnahme an der Durchführung der Beschreibung ausschliessen (Art. 77
Abs. 3 PatG).

16.
Nachdem die Beschreibung in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklag-
ten stattfindet, besteht die Gefahr, dass die an der Beschreibung anwe-
senden Personen Geschäftsgeheimnisse der Beklagten wahrnehmen, die
über die angebliche Patentverletzung hinausgehen. Da die Beschreibung

                                                                    Seite 16
                                                                   S2023_002



ohne Ankündigung zu erfolgen hat, kann die Beklagte keine Massnahmen
ergreifen, damit die Klägerin nicht über das zu beschreibende Produkt
hinaus Einblick in allfällige Geschäftsgeheimnisse erhält. Dies ist vom
Gericht zu berücksichtigen, auch wenn die Beklagte dies mangels Anhö-
rung nicht vorbringen kann.

Die Klägerin, insbesondere auch Herr Franz Reindl, Head of R&D, ist
deshalb von der Teilnahme an der Beschreibung auszuschliessen (Art. 77
Abs. 3 PatG).

Ein Ausschluss der Rechtsanwälte und des Patentanwalts der Klägerin
erscheint indes nicht erforderlich, sofern die Parteivertreter beziehungs-
weise -berater gegenüber der Klägerin zur Verschwiegenheit über sämtli-
che Wahrnehmungen anlässlich der Beschreibung verpflichtet werden,
wobei diese Geheimhaltung erst mit der Zustellung der Beschreibung an
die Klägerin endet, und zwar nur in dem Umfang, in dem das Gericht die
Beschreibung der Klägerin offenlegt. Im Übrigen bleibt die Geheimhal-
tungspflicht bestehen. Den Rechtsanwälten, namentlich Rudolf A. Rent-
sch und Raphael Zingg, und dem Patentanwalt, namentlich Thomas Kret-
schmer, der Klägerin – und nur diesen – ist entsprechend die Teilnahme
an der Beschreibung frei zu stellen. Nehmen sie teil, gilt die angeführte
Verschwiegenheitsverpflichtung, unter Androhung einer Bestrafung nach
Art. 292 StGB.14

17.
Die Beschreibung wird im Sinne von Art. 77 Abs. 4 PatG durch Richter Dr.
sc. nat. ETH Tobias Bremi unter Mitwirkung des Ersten Gerichtsschrei-
bers MLaw Sven Bucher durchgeführt. Die Beklagte und gleichermassen
die Rechtsanwälte beziehungsweise der Patentanwalt der Klägerin haben
dafür zu sorgen und Unterstützung zu bieten, dass die beanspruchte Be-
schreibung beziehungsweise Beweissicherung technisch sachgerecht
durchgeführt werden kann.

Die Beschreibung wird direkt vor Ort protokolliert, das Protokoll vor Ort
ausgedruckt und der Beklagte sowie dem anwesenden Parteivertreter der
Klägerin zur Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit zur Unterschrift
vorgelegt werden.

Anschliessend wird das Gericht die Beschreibung der Beklagten zur Stel-
lungahme zustellen. Der Beklagten wird eine Frist angesetzt werden, um

14
     BPatGer, Urteil S2012_007 vom 14. Juni 2012, E. 5.

                                                                     Seite 17
                                                                    S2023_002



in der Beschreibung enthaltene Geschäftsgeheimnisse, die der Gegen-
seite nicht offengelegt werden dürfen, zu markieren und dies in jedem
Einzelfall zu begründen (Art. 77 Abs. 5 PatG). Die Markierung wird vorzu-
nehmen sein, indem auf einer Kopie der Beschreibung die entsprechen-
den Textstellen ausgeschwärzt werden.

Anschliessend wird das Gericht in Abwägung der Interessen der Parteien
entscheiden, inwieweit die Klägerin über das Ergebnis der Beschreibung
bzw. Beweissicherung zu orientieren ist.

Der Präsident erkennt:

1.   Es wird eine Beschreibung im Sinne der Erwägungen angeordnet.
     Sie findet am 19. Juni 2023, ab 09:30 Uhr, am Produktionsstandort
     der Beklagten an deren Sitz, Allmendstrasse 15, 8320 Fehraltorf,
     statt. Die Beklagte wird verpflichtet, anlässlich der Beschreibung die
     erforderliche Hilfestellung zu gewährleisten, insbesondere falls erfor-
     derlich ein elektrisches Motorfahrrad des Typs «OPIUM» zu demon-
     tieren, damit das Vorhandensein von Bauteilen und deren Funkti-
     onsweise ermittelt werden kann.

2.   Die Klägerin wird von der Teilnahme ausgeschlossen.

3.   Den Rechtsvertretern der Klägerin, namentlich Rudolf A. Rentsch
     und Raphael Zingg, sowie deren Patentanwalt, namentlich Thomas
     Kretschmer, wird gestattet, an der Beschreibung teilzunehmen.

4.   Die Rechtsvertreter und der Patentanwalt der Klägerin sind gegen-
     über der Klägerin und Dritten zur Verschwiegenheit bezüglich all ihrer
     Wahrnehmungen anlässlich der Beschreibung verpflichtet, wobei
     diese Geheimhaltungsverpflichtung erst mit der Zustellung der Be-
     schreibung an die Klägerin endet, und nur in dem Umfang, in dem
     das Gericht die Beschreibung der Klägerin offenlegt. Im Übrigen
     bleibt die Geheimhaltungspflicht bestehen. Eine Verletzung der Ge-
     heimhaltungspflicht würde als Ungehorsam gegen amtliche Verfü-
     gungen im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse bestraft.

5.   Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsbestätigung an: die Klägerin;
     sowie überbracht anlässlich der Beschreibung gegen Empfangsbe-
     stätigung: an die Beklagte, inklusive Massnahmegesuch vom
     29. Mai 2023 samt Beilagen und Eingangsbestätigung vom 2. Juni
     2023.

                                                                      Seite 18
                                                                   S2023_002




Die Gerichtsferien gelten in diesem Verfahren nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b
ZPO).




St. Gallen, 8. Juni 2023

Im Namen des Bundespatentgerichts

Präsident                           Erster Gerichtsschreiber




Dr. iur. Mark Schweizer             MLaw Sven Bucher




Versand: 8. Juni 2023




                                                                     Seite 19
