# S2013.009 — Recusal and Legal Aid Denied in Patent Case Disqualification Bid

**Geschäftsnummer:** S2013.009
**Citation:** PATG CH S2013.009
**Gericht / Behörde:** Bundespatentgericht
**Entscheiddatum:** 2014-01-29
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-bpatger/545f285b0075d7741b64307702de3a6a9b9fa58c/recusal-and-legal-aid-denied-in-patent-case-disqualification-bid
**Official Source URL:** https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/S2013_009_Beschluss_140129.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BPatG/CH_PATG_001_S2013-009_2014-01-29.html

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

A party requested free legal aid and recusal of a judge, arguing the judge was biased due to prior involvement in a related patent case. The court denied the recusal, finding that while the judge had previously presided over a case involving the same patents, the factual and legal issues in the current matter were sufficiently distinct and the judge had not taken a definitive stance that would preclude impartiality. The court also dismissed the request for free legal aid for the recusal proceedings themselves, deeming it without merit.

## Leitsatz / Regeste

Art. 117 lit. b ZPO; Art. 47 ZPO; Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO — Art. 117 lit. b ZPO: Used to reject the request for legal aid for the current recusal proceedings because the claims appeared hopeless from the outset. Art. 47 ZPO: Applied as the general rules regarding the recusal of persons in proceedings before the Federal Patent Court. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO: Used to dismiss the recusal request against Dr. Tobias Bremi due to lack of legal interest.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 117 lit. b ZPO

Used to reject the request for legal aid for the current recusal proceedings because the claims appeared hopeless from the outset.

### 2. Art. 47 ZPO

Applied as the general rules regarding the recusal of persons in proceedings before the Federal Patent Court.

### 3. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

Used to dismiss the recusal request against Dr. Tobias Bremi due to lack of legal interest.

## Volltext des Entscheids

Bundespatentgericht
Tribunal fédéral des brevets
Tribunale federale dei brevetti
Tribunal federal da patentas
Federal Patent Court




       S2013_009




                                  Beschluss der Gerichtsleitung

                                  vom 29. Januar 2014

Besetzung                         Vizepräsident lic. iur. & ing. microtechn. dipl EPF
                                  Frank Schnyder (Vorsitz),
                                  Richter Dr. iur. Thomas Legler,
                                  Richter Dr. iur. Ralph Schlosser,
                                  Gerichtsschreiber lic. iur. Jakob Zellweger.




Verfahrensbeteiligte              J. W.,

                                  Kläger

                                  gegen


                                  1. C. GmbH,
                                  2. M. SA,

                                  Beklagte

Gegenstand                        Patentverletzung / Ausstand




                                                                                        Seite 1
Die Gerichtsleitung zieht in Erwägung:

1.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 (eingegangen am 9. Oktober 2013)
reichte J. W. mit Wohnsitz in M. (Kläger), einen Antrag auf unentgeltliche
Rechtspflege vor der Rechtshängigkeit ein. Gleichzeitig stellte er ein
Ausstandsgesuch und hielt fest, ein Entwurf einer Patentverletzungsklage
samt Beweisen sei beigelegt. Er führte aus, er stelle in erster Linie einen
Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vor der
Rechtshängigkeit, damit er seine Klageschrift durch einen Fachanwalt in
Patentsachen und durch einen Patentanwalt überprüfen lassen könne.
Der Ausstandsgrund gegen den Präsidenten des Bundespatentgerichts,
Dr. iur. Dieter Brändle, betreffe nicht die Person, sondern es gehe
lediglich "um eine rechtliche Angelegenheit".

Im gleichzeitig eingereichten "Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege"
vom 8. Juli 2013, welchen der Kläger auch als "Entwurf einer
Patentverletzungsklage" bezeichnete, stellte er folgendes Rechts-
begehren:

1. Es sei die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Stellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zur
Vorbereitung der Klage zu gewähren.

2. Es sei die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Stellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die kommenden Prozessverhand-
lungen zu gewähren.

3. Es sei als Rechtsbeistand ein Anwalt zu wählen, welcher das Fachwissen für
die Durchführung von Patentprozessen kennt.

4. Es sei als Rechtsbeistand auch ein Patentanwalt zu wählen, vorzugsweise in
der Person von E. H., Patentanwalt, E.

5. Es sei Dr. Dieter Brändle (Präsident des BPatGer) und Dr. Tobias Bremi (Vize-
Präsident des BPatGer) in den Ausstand zu stellen.

Zur Begründung hielt der Kläger fest, es gehe um einen einzureichenden
Patentverletzungsprozess betreffend seine Patente EP x und CH y mit
Begehren auf Feststellung einer Verletzung und auf Ersatzansprüche. Ein
Ausstandsgesuch sei Teil dieses Entwurfs der einzureichenden
Rechtsschrift. In Bezug auf das Ausstandsgesuch gegen Dr. Dieter
Brändle führte der Kläger aus, dieser sei im Verfahren vor Handelsgericht
des Kantons Zürich (Prozess Nr. HG0XXXXX in Sachen J. W. gegen F.
AG, A. AG, S. E., K. AG), das auf die Frage der Erteilung der
unentgeltlichen Rechtspflege begrenzt und abgewiesen worden sei, als
Instruktionsrichter tätig gewesen. Der atypische Verlauf der gerichtlichen
Verhandlungen vor dem Handelsgericht Zürich, in welchen Dr. Dieter


                                                                           Seite 2
Brändle tätig gewesen sei, verstärke den Anschein einer Gefahr der
Voreingenommenheit bei einem Entscheid über dieses Gesuch auf
unentgeltliche Rechtspflege, das den gleichen (jedoch nicht identischen)
Sachverhalt wie vor dem Handelsgericht Zürich betreffe. Zahlreiche
Indizien aus dem Verfahren vor Handelsgericht Zürich würden das
genannte Misstrauen erwecken, so insbesondere die Durchführung einer
Vergleichsverhandlung bei Vorliegen sachfremder Interessen, die
Nichtberücksichtigung von Argumenten des Klägers ohne Bezug auf
irgendwelche Rechtsnormen, eine irreführende Rechtsmittelbelehrung
sowie die enormen Gerichts- und Parteikosten, mit denen der Kläger zu
Unrecht allein belastet worden sei. Alle diese Indizien würden dafür
sprechen, dass sich Dr. Dieter Brändle als damaliger Instruktionsrichter
vor dem Handelsgericht Zürich in einem derartigen Masse festgelegt
haben könnte, dass bei einer Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Prozessführung der Anschein einer unzulässigen Vorbefassung gegeben
wäre.

2.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 teilte Dr. Dieter Brändle dem
Vizepräsidenten Frank Schnyder mit, dass die Fällung eines Entscheides
über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem anderen
Prozess keinen Ausstandsgrund für die Beurteilung der Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren darstelle. Die
Ausführungen des Klägers zu dem, wie er sage "untypischen Verlauf" des
Verfahrens HG0XXXXX seien nicht nachvollziehbar. Es sei richtig, dass
die Frage der Aussichtslosigkeit nicht missbraucht werden dürfe, um dem
Kläger den Zugang zum Gericht zu verwehren, indessen lege er nicht dar,
worin im konkreten Fall ein Missbrauch gelegen haben sollte. Dr. Dieter
Brändle gab die gewissenhafte Erklärung ab, dass er sich in keiner Art
und Weise befangen fühle.

3.
Das Schreiben von Dr. Dieter Brändle vom 21. Oktober 2013 wurde dem
Kläger am 7. November 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt und ihm eine
Frist von 10 Tagen ab Erhalt zur Stellungnahme im Sinne von Art. 8 Abs.
3     der   Richtlinien  zur     Unabhängigkeit   angesetzt.    Gleich-
zeitig wurde ihm die Zusammensetzung der Gerichtsleitung mitgeteilt.
Ferner wurde er aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu
bezeichnen.

Eine Stellungnahme des Klägers vom 20. November 2013 (Poststempel
22. November 2013) ging am 25. November 2013 beim Gericht ein. Darin
teilte er mit, dass die Zustelladresse in der Schweiz die R. AG in B. sei.
Mit Schreiben vom 25. November 2013 wurden dem Kläger seine
Stellungnahme und die Beilagen zurückgesandt, und es wurde ihm eine
Nachfrist bis 3. Dezember 2013 angesetzt, um die Eingabe zu



                                                                     Seite 3
unterschreiben, andernfalls gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO die Eingabe als
nicht erfolgt gelte.

4.
In der Eingabe vom 3. Dezember 2013 wies der Kläger auf das Urteil des
Bundesgerichts 4F_11/2013 bzw. 4F_12/2013 vom 16. Oktober 2013
(nachfolgend BGE 4F_11/2013) betreffend das Verfahren HG0XXXXX vor
dem Handelsgericht des Kantons Zürich hin. Zum Ausstandsgesuch
gegen Dr. Dieter Brändle hielt der Kläger fest, dieser habe sich bereits zur
gleichen Streitsache (d.h. das Verfahren vor dem Handelsgericht des
Kantons Zürich) geäussert, womit dieser vorbefasst sei. Er machte
geltend, mehrere Indizien bzw. Vorfälle im ersten Verfahren betreffend
fehlende Distanz oder Neutralität, schwerwiegende Fehler oder
unverständliche Verhaltensweise würden aufzeigen, dass Dr. Dieter
Brändle auch im vorliegenden Verfahren nicht unvoreingenommen und
unbefangen entscheide. In der beigelegten Eingabe vom 20. November
2013 machte der Kläger geltend, die Möglichkeit eines Ausstandsgrundes
könne nicht schon deshalb verneint werden, weil Dr. Dieter Brändle im
Prozess vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich ausschliesslich die
unentgeltliche Prozessführung abgewiesen habe. Er führte weitere
Gründe an, um zu begründen, dass Dr. Dieter Brändle vor dem
Handelsgericht des Kantons Zürich das Verfahren nicht sachgerecht
geführt und entschieden habe, was zum Schluss führe, dass dieser auch
im vorliegenden Verfahren über die sich in gleicher Weise wiederum
stellende Frage der unentgeltlichen Prozessführung nicht unbefangen
entscheiden könne.

5.
Die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erfolgt im
summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) durch den Präsidenten
als Einzelrichter (Art. 23 Abs. 1 lit. c PatGG).

6.
Zuständig zur Beurteilung von Ausstandsbegehren ist die Gerichtsleitung
(Art. 4 Abs. 3 Geschäftsreglement). Gegen zwei Mitglieder der
Gerichtsleitung, Präsident Dr. Dieter Brändle und den zweiten hauptamt-
lichen Richter Dr. Tobias Bremi, sind seitens des Klägers Ausstands-
gesuche gestellt worden. Damit kommt Art. 4 Abs. 4 Geschäftsreglement
zum Zug: "Ist ein Mitglied verhindert oder von einem Ausstandsgesuch
betroffen, so wird es von der Ersatzperson nach Art. 20 Abs. 2 PatGG
vertreten. Ist auch die Ersatzperson oder ein weiteres Mitglied der
Gerichtsleitung verhindert oder von einem Ausstandsgesuch betroffen, so
wird sie oder es von der juristisch ausgebildeten Richterin oder vom
juristisch ausgebildeten Richter mit dem höchsten Dienstalter vertreten;
bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend." Eine
Ersatzperson hat das Gericht nicht bestimmt, und das Dienstalter ist bei
allen Richtern gleich. Damit ist das Lebensalter massgebend. Die


                                                                       Seite 4
ältesten, sich nicht im Ausstand befindenden juristischen Richter sind Dr.
iur. Thomas Legler und Dr. iur. Ralph Schlosser. Sie nehmen deshalb als
Vertreter in der Gerichtsleitung Einsitz.

7.
7.1 Art. 28 PatGG enthält eine Bestimmung über den Ausstand, die
jedoch nicht anwendbar ist, nachdem sich das Ausstandsgesuch nicht
gegen nebenamtliche Richterinnen und Richter, sondern gegen Dr. Dieter
Brändle als hauptamtlichen Richter und Dr. Tobias Bremi als zweiten
hauptamtlichen Richter richtet. Gemäss Art. 27 PatGG sind im Übrigen für
das Verfahren vor dem Bundespatentgericht die Bestimmungen der ZPO
und damit die allgemeinen Regeln über den Ausstand von Personen nach
Art. 47 ff. ZPO anwendbar. Art. 47 ZPO konkretisiert den verfassungs-
mässigen Anspruch auf ein unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1
BV, womit die dazu ergangene Rechtsprechung weiterhin Geltung hat.1
Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren
Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch
darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreinge-
nommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird.2 Der Anschein der
Befangenheit besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver
Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des
Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem
bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Auf das bloss
subjektive Empfinden einer Partei kann nicht abgestellt werden, sondern
das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver
Weise begründet erscheinen. Solche Gründe werden nach der
Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsäch-
lichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen,
die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu
erwecken.3

7.2 Eine Besorgnis der Voreingenommenheit kann bei den Parteien
immer dann entstehen, wenn eine Gerichtsperson in einem früheren
Verfahren schon einmal mit einer Streitsache, die den gleichen
Lebenssachverhalt betrifft, befasst war. Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO regelt
diesen Fall der sogenannten Vorbefassung, wobei die Aufzählung nicht
abschliessend ist.4 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren bildet für
sich allein keinen Ausstandsgrund, sondern es müssen weitere Gründe

1
  BGE 139 III 433 E. 2.1.1 S. 435 m.w.H.; BGer vom 27.06.2013, 4A_3/2012 E.
2.3.
2
  vgl. z.B. BGE 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124.
3
  BGer vom 27.05.2013, 2C_219/2013 E. 2.1; BGE 4A_142/2013 E. 2.1.2; BGE
4F_11/2013 E. 1; BGE 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124.
4
  Calame/Hess-Blumer/Stieger-Rüetschi, Kommentar zum
Patentgerichtgesetzes, Basel 2013, Art. 28 RZ 22; BSK [Basler Kommentar, 2.
Auflage 2013] ZPO-Weber, Art. 47 RZ 24 f.; Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2013,
Wullschleger, Art. 47 RZ 48.


                                                                        Seite 5
vorgebracht werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
als massgebendes Kriterium für die Beurteilung einer möglichen
Vorbefassung im Einzelfall erforderlich, dass sich die Gerichtsperson
durch ihre Mitwirkung an einer früheren Entscheidung in einzelnen
Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die sie nicht mehr als
unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr
offen erscheinen lassen.5

7.3 Gemäss Art. 47 Abs. 2 lit. a ZPO ist insbesondere die Mitwirkung beim
Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege kein Ausstandsgrund für
sich allein. Diese Bestimmung wurde aus der Rechtsprechung des
Bundesgerichts übernommen, wonach ein Richter nicht schon deswegen
als voreingenommen erscheint, weil er ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen
hat; vielmehr müssen gemäss dieser Rechtsprechung konkrete
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Richter bei der Beurteilung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bereits in einer Art
festgelegt hat, dass er einer anderen Bewertung der Fach- und
Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen
nicht mehr offen erscheint.6 Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine
Befangenheit infolge Vorbefassung vorliegt, wobei Kriterien einerseits das
Mass der Identität der Streitsache, des Zusammenhangs der zu
entscheidenden Fragen in den beiden Verfahren und des Beweisthemas,
der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der ersten Befassung und
deren Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens sind.7

8.
Da es hier vorerst um das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geht,
über das vom Präsidenten als Einzelrichter zu entscheiden sein wird, fällt
eine Tätigkeit von Dr. Tobias Bremi als Richter im vorliegenden Verfahren
vorerst ausser Betracht. Er ist auch nicht Mitglied der Gerichtsleitung,
welche die vorliegenden Ausstandsgesuche zu beurteilen hat. Auf das
Ausstandsbegehren gegen Dr. Tobias Bremi ist deshalb mangels eines
Rechtschutzinteresses nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

9.
Der Kläger macht geltend, Dr. Dieter Brändle habe als Instruktionsrichter
im Verfahren HG0XXXXX vor dem Handelsgericht Zürich, welches den
gleichen (nicht identischen) Sachverhalt betroffen habe, sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und könnte deshalb bei der
Entscheidung hier voreingenommen sein.
5
  BGE 131 I 113 E. 3.4; BGE 2C_219/2013 E. 2.2; Calame/Hess-Blumer/Stieger-
Rüetschi, Art. 28 PatGG RZ 23 m.w.H.
6
  BGE 131 I 113 E. 3.7.3 m.w.H.; BSK ZPO-Weber, Art. 47 RZ 53; Wullschleger,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Art. 47 RZ 53 f.
7
  BGE 131 I 24 E. 1.2 und 2.2 S. 26 ff.; BGE 2C_219/2013 E. 2.2; BGE
4F_11/2013; Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO
Kommentar, Art. 47 RZ 48.


                                                                        Seite 6
Der Kläger reichte am 8. Juli 2002 gegen die F. AG, A. AG, die S. E. und
die K. AG eine Patentverletzungsklage gestützt auf die Patente EP x B1
bzw. CH EP x H1 ein und stellte gleichzeitig ein Begehren um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und der Stellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters. Die Beklagten wurden zur Einreichung
von Klageantwortschriften eingeladen und am 11. Januar 2007 fand, wie
der Kläger ausführt, eine Vergleichsverhandlung statt. Am 11. Oktober
2007 wurde den Parteien das Fachrichtervotum von Handelsrichter Dr. J.
T. vom 5. Oktober 2007 zugestellt. Mit Beschluss vom 23. August 2008
(Verfahren HG 0XXXXX) wies das Handelsgericht Zürich den Antrag des
Klägers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters ab und setzte ihm eine einmal
erstreckbare Frist an, um für die Gerichtskosten und die Prozessent-
schädigung eine Prozesskaution von CHF 1,1 Mio. zu bezahlen. Das
Kassationsgericht des Kantons Zürich wies eine Nichtigkeitsbeschwerde
des Klägers gegen den Beschluss des Handelsgerichts Zürich vom 23.
August 2008 (HG0XXXXX) betreffend Patentverletzung/unentgeltliche
Rechtspflege mit Zirkulationsbeschluss vom 3. März 2010 ab und setzte
dem Kläger eine neue Frist zur Leistung der Prozesskaution von CHF 1,1
Mio. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 10. Januar 2011 eine
Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Handelsgerichts
Zürich vom 23. August 2008 und den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts Zürich vom 3. März 2010 betreffend unentgeltliche
Rechtspflege ab, soweit darauf einzutreten war, und auferlegte die
Gerichtskosten von CHF 12'000.00 dem Kläger. Mit Beschluss vom 11.
Mai 2011 trat das Handelsgericht Zürich im Verfahren HG0XXXXX auf die
Klage nicht ein, nachdem der Kläger die Kaution von CHF 1,1 Mio. nicht
geleistet hatte, und auferlegte dem Kläger eine Gerichtsgebühr von CHF
250'000.00. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Klägers
gegen den Beschluss des Handelsgerichts Zürich vom 11. Mai 2011 mit
Urteil vom 11. Oktober 2011 nicht ein (vgl. zum Ganzen BGE 4F_11/2013
E. A-C). Das Verfahren betreffend ein Revisionsgesuch des Klägers
gegen das Urteil des Bundesgerichts 4F_11/2013 und 4F_12/2013 vom
16. Oktober 2013 schrieb das Bundesgericht mit Verfügung vom 10.
Januar 2014 infolge Rückzugs der Beschwerde ab (BGE 4F_1/2014). Dr.
Dieter Brändle war im Verfahren HG0XXXXX als Ersatzoberrichter bzw.
Instruktionsrichter tätig.

10.
Der Kläger macht geltend, das Verfahren vor dem Handelsgericht Zürich
(HG0XXXXX) sei "atypisch" verlaufen. Zu der von ihm behaupteten
Befangenheit von Dr. Dieter Brändle wegen Vorbefassung ist Folgendes
festzuhalten:

10.1 Der Kläger führt nicht aus, dass aufgrund der von ihm mit gleich
lautenden Eingaben vom 15./16. August 2013 beim Bundesgericht



                                                                   Seite 7
eingereichten Revisionsgesuche betreffend das Verfahren HG0XXXXX
ein zusätzlicher Grund für die behauptete Befangenheit von Dr. Dieter
Brändle bestehen würde. Davon ist auch nicht auszugehen, nachdem es
sich bei den Revisionsgesuchen um andere Verfahren handelt, an denen
Dr. Dieter Brändle in keiner Weise beteiligt ist. Im Übrigen wurden diese
vom Bundesgericht am 16. Oktober 2013 abgewiesen, soweit auf diese
einzutreten war.8 Das Bundespatentgericht ist in jedem Fall nicht
zuständig für Ausstandsbegehren des Klägers, die ein (rechtskräftig
beurteiltes)   paralleles   kantonales     Verfahren      betreffen. Das
Bundespatentgericht ist nicht Rechtsmittelinstanz für dieses kantonale
Verfahren, und es ist auch an die rechtskräftigen Entscheide des
kantonalen Gerichts gebunden. Dies gilt auch für Gründe, die der Kläger
allenfalls in neuen Revisionsgesuchen im Zusammenhang mit dem
kantonalen Verfahren vorbringen könnte.

10.2 Soweit der Kläger sinngemäss geltend macht, im Verfahren
HG0XXXXX hätte auf die Durchführung einer Vergleichsverhandlung
angesichts der bereits entstandenen Kosten von über CHF 150'000.00
verzichtet werden müssen, führt er Rügen an, die er im
Rechtsmittelverfahren hätte vorbringen müssen.9 Der Umstand, dass dem
Kläger der Verlauf und das Ergebnis eines solchen früheren Verfahrens
nicht genehm ist, bildet für sich allein keinen Grund für den Ausstand
einer Gerichtsperson, die in jenem Verfahren mitgewirkt hat.10 Nicht zu
hören ist er mit dem Einwand, die Vergleichsverhandlung sei aufgrund
von sachfremden Interessen durchgeführt worden, nachdem sein
Vertreter im Zeitpunkt der Vergleichsverhandlung an der Errichtung des
Bundespatentgerichts aktiv teilgenommen habe, wogegen das
Handelsgericht des Kantons Zürich in seiner Vernehmlassung eine
andere, im Rahmen der bestehenden Handelsgerichte zu treffende
Lösung vorgezogen hätte. Eine Vernehmlassung des für das frühere
Verfahren zuständigen Handelsgerichts Zürich betreffend Schaffung eines
neuen Gerichts kann, da es nicht um den gleichen Sachverhalt geht,
keinen Grund für eine Befangenheit darstellen. Alle weiteren Rügen, die
der Kläger in Bezug auf das Verfahren HG0XXXXX macht, etwa
betreffend die fehlende Möglichkeit zur Beschränkung der Streitpatente
oder betreffend die Höhe der Gerichts- und Parteikosten und deren
Auferlegung auf den Kläger,11 hätte er im Rechtsmittelverfahren geltend
machen müssen. Soweit es sich aber um die gleichen Rügen wie
diejenigen in seiner Beschwerde an das Kassationsgericht gegen den
Beschluss des Handelsgerichts Zürich vom 23. August 2008 handelt, ist
festzuhalten, dass das Kassationsgericht diese Beschwerde mit
Beschluss vom 3. März 2010 abgewiesen hat, und dass auch die

8
  BGE 4F_11/2013.
9
  vgl. auch BGE 4F_11/2013, insbes. E. 4.2 und 4.3.
10
   BGE 2C_219/2013 E. 2.1 m.w.H.
11
   vgl. auch BGE 4F_11/2013, insbes. E. 4.4.


                                                                    Seite 8
Beschwerde an das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Januar 2011
abgewiesen wurde. Wie erwähnt, wurden auch die Revisionsgesuche des
Klägers vom Bundesgericht am 16. Oktober 2013 abgewiesen.12

10.3 Im Verfahren HG0XXXXX wurde, wie der Kläger darlegt, das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da die Rechtsbeständigkeit
der Streitpatente wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit verneint wurde.
Die heute vom Kläger in Aussicht genommene Klage stützt sich nicht
mehr auf die damaligen Ansprüche; der Kläger hat inzwischen
Einschränkungen der Ansprüche vorgenommen, und beabsichtigt, vor
Einreichung der Klage noch weitere Einschränkungen vorzunehmen.
Damit ist der zu beurteilende Sachverhalt nicht mehr derselbe wie im
Verfahren HG0XXXXX.13 Davon geht auch der Kläger aus, wie er selber
ausdrücklich ausführt. Damit besteht auch angesichts des
unterschiedlichen Sachverhalts kein Raum für eine Voreingenommenheit.

Es ist zwar richtig, dass die Frage der Aussichtslosigkeit nicht
missbraucht werden soll, um einem Kläger den Zugang zum Gericht zu
verwehren, aber der Kläger tut nicht dar, worin konkret im Verfahren
HG0XXXXX, das rechtskräftig abgeschlossen ist, ein Missbrauch gelegen
haben sollte. Über die Frage wurde auch, wie erwähnt, bereits
rechtskräftig entschieden.

10.4 Der Kläger sieht einen Ausstandsgrund auch darin, dass Dr. Dieter
Brändle nicht selber in den Ausstand getreten sei, sondern im Gegenteil
erkläre, er sehe keinen Grund für eine Befangenheit. Ein Richter kann
nicht frei darüber entscheiden, welchen Fall er behandeln will und
welchen nicht, solange kein objektiver Grund für den Anschein einer
Befangenheit besteht. Es besteht vielmehr eine Pflicht des Richters, die
ihm zugewiesenen Fälle zu beurteilen, solange kein Ausstandsgrund
besteht.14

Insgesamt legt der Kläger Dr. Dieter Brändle kein konkretes Verhalten zur
Last, das zu einem Anschein der Befangenheit führen könnte. Nachdem
sich Dr. Dieter Brändle in keiner Weise befangen fühlt, ist das
Ausstandsgesuch abzuweisen und festzuhalten, dass gegen Richter Dr.
Dieter Brändle kein Ausstandsgrund vorliegt.

11.
Da die vom Kläger gestellten Begehren von vornherein als aussichtslos
erschienen, kann dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das vorliegende Ausstandsverfahren nicht entsprochen
werden (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. BGE 4F_11/2013 E. 5).


12
   vgl. BGE 4F_11/2013, insbes. E. 3.2.1 und 4.2-4.4.
13
   vgl. BGE 2C_219/2013 E. 2.2.
14
   vgl. z.B. BSK ZPO-Weber, Art. 47 RZ 6.


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12.
Die Kosten dieses Entscheids sind bei der Hauptsache zu belassen.




Die Gerichtsleitung beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass gegen Präsident Dr. Dieter Brändle kein
Ausstandsgrund vorliegt.

2. Auf das Ausstandsgesuch gegen den zweiten hauptamtlichen Richter
Dr. Tobias Bremi wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
vorliegende Ausstandsverfahren wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten bleiben bei der Hauptsache.




Dieser Beschluss geht an:

 –   Kläger (an die Zustelladresse; mit Gerichtsurkunde)




Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).




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St. Gallen, 29. Januar 2014




Im Namen des Bundespatentgerichts

Vizepräsident                       Gerichtsschreiber




lic.iur. & ing. microtechn.
dipl EPF Frank Schnyder             lic. iur. Jakob Zellweger



Versand: 31. Januar 2014




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