# 350.2014.488 — Telephone Booth Surveillance Requires Third-Party Privacy Protections

**Geschäftsnummer:** 350.2014.488
**Citation:** ZMG BL 350.2014.488
**Gericht / Behörde:** Zwangsmassnahmengericht
**Entscheiddatum:** 2014-11-06
**Ausgang:** Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-bl/BL_ZMG_001_350-2014-488_2014-11-06/telephone-booth-surveillance-requires-third-party-privacy-protections
**Official Source URL:** https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=28d1bd68-8eec-49c0-8b18-e9eafbbcf14b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=259542180
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2014-488_2014-11-06.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

Active surveillance of a public telephone booth for a suspect in a drug case is permissible only with protective measures to isolate the target's conversations from those of innocent third parties. The court found that while the surveillance was justified given the suspect's alleged drug offenses and the difficulty of obtaining evidence otherwise, a direct real-time connection to the phone line was impermissible as it would violate the privacy of numerous uninvolved individuals. Instead, conversation recordings must be provided to law enforcement only after the fact, limited to periods when the suspect used the booth, and only upon court approval, ensuring the principle of minimal intrusion.

## Leitsatz / Regeste

Art. 270 lit. b StPO; Art. 269 Abs. 2 lit. f StPO — Art. 270 lit. b StPO: Basis for monitoring a third party's telecommunication connection when the accused is suspected of using it. Art. 269 Abs. 2 lit. f StPO: Justification for surveillance due to the suspicion of committing catalog offenses (qualifying drug offense).

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 270 lit. b StPO

Basis for monitoring a third party's telecommunication connection when the accused is suspected of using it.

### 2. Art. 269 Abs. 2 lit. f StPO

Justification for surveillance due to the suspicion of committing catalog offenses (qualifying drug offense).

## Volltext des Entscheids

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg



6. November 2014



Geheime Überwachung

Aktive Überwachung einer Telefonkabine



Die aktive Überwachung einer Telefonkabine ist nur mit begleitenden Massnahmen zulässig,
damit nur die Gespräche der Zielperson abgehört werden können. Um die Interessen
unbeteiligter     Dritter    zu   schützen,   ist   eine     Direktschaltung   unzulässig.   Die
Gesprächsaufzeichnungen werden der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft vom Dienst ÜPF
erst nachträglich, begrenzt auf die Zeiträume in denen der Beschuldigte die Telefonkabine
aufgesucht      hat,   und    nach   Genehmigung     durch     das   Zwangsmassnahmengericht
herausgegeben.



Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A.___ eine Untersuchung wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG).

(…)



Erwägungen

1-2.1 (…)

2.2    Gemäss Art. 270 lit. b StPO darf der Fernmeldeanschluss von Drittpersonen
überwacht werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss,
dass die beschuldigte Person den Fernmeldeanschluss der Drittperson benutzt oder die
Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von
dieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet.

Die Voraussetzungen der Überwachung von Drittpersonen (unbestimmte Anzahl von
Nutzern einer öffentlichen Telefonkabine) sind vorliegend gegeben, ist doch davon
auszugehen, dass A.___ diesen Anschluss ebenfalls benutzt (Videoaufnahmen sowie
Auswertung der Observation und Kamera betreffend die Telefonkabine beim Bahnhof X.___
in der Aktion „Y.___“. Die B.___ als Betreiberin der Telefonkabine ist eine Drittperson i.S.
von Art. 270 lit. b StPO. Die Voraussetzungen der Überwachung einer Drittperson sind
vorliegend somit erfüllt (Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO).



2.3     In Bezug auf den dringenden Tatverdacht gegen A.___ kann auf die entsprechenden
Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom xx.yy.zzzz verwiesen
werden. Es ist in diesem Zusammenhang allerdings zu beachten, dass zwar der dringende
Verdacht besteht, dass der Beschuldigte mit einer qualifizierten Menge Heroin handelt, nicht
aber, dass er eine besonders grosse Menge umsetzt. Dieser Umstand ist im Rahmen der
Prüfung der Verhältnismässigkeit der Überwachung einer öffentlichen Fernmeldeanlage zu
würdigen.

Nach den Gesuchsakten sind die Voraussetzungen für eine Echtzeit-Überwachung der
Rufnummer xxx xxx xx xx der öffentlichen Telefonkabine der B.___ an der X._strasse 2 in
X.___ in der Untersuchung gegen A.___ demzufolge grundsätzlich erfüllt, wird dieser doch
dringend der Begehung von Katalogtaten (Art. 19 Abs. 2 BetmG; vgl. Art. 269 Abs. 2 lit. f
StPO) verdächtigt (lit. a). Die Schwere der strafbaren Handlung rechtfertigt eine
Überwachung des Telefonanschlusses (lit. b). In Übereinstimmung mit den Vorbringen der
Staatsanwaltschaft ist gestützt auf die derzeitige Akten- und Sachlage davon auszugehen,
dass die Ermittlungen ohne diese Überwachung unverhältnismässig erschwert würden (lit.
c).



2.4     Bei einer Telefonüberwachung handelt es sich um einen Eingriff in die persönliche
Freiheit (Schutz der Privatsphäre, Art. 13 BV) der überwachten Personen, d.h. sowohl des
Anschlussinhabers als auch der Personen, die diesen Anschluss benutzen. Ein solcher
Grundrechtseingriff muss verhältnismässig sein. Dabei muss der Grundrechtseingriff,
vorliegend die Überwachung des Telefonverkehrs des Beschuldigten und von Drittpersonen,
geeignet sein, den verfolgten Zweck (Strafverfolgung) herbeizuführen. Zusätzlich muss es
sich um den geringstmöglichen Eingriff handeln (Erforderlichkeit). Des Weiteren müssen das
zu schützende öffentliche Interesse und das betroffene private Interesse in einem
vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (ULRICH HÄFELIN/W ALTER HALLER/HELEN KELLER,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, Rz. 320 ff.).



2.5     Im vorliegenden Fall soll eine öffentliche Telefonkabine an einem Bahnhof während
der Dauer von zwei Monaten aktiv überwacht werden. Es wird dabei eine Vielzahl von
Gesprächen unbeteiligter und damit unschuldiger Personen überwacht. Der Hinweis der
Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag vom yy.xx.zzzz, dass die fragliche Telefonkabine nur
wenige Male pro Tag aufgesucht werde, ist nicht belegt. Es handelt sich deshalb im
vorliegenden Fall um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff, da eine unbestimmte
Anzahl von nicht am Strafverfahren beteiligten Personen betroffen ist. Da bei der
Überwachung einer öffentlichen Telefonkabine Gespräche unbeteiligter Dritter, welche
keinen Bezug zur beschuldigten Person haben, überwacht werden, sind im Gegensatz zur
Drittüberwachung einer bestimmten, klar definierten Person besondere Schutzmassnahmen
notwendig, damit gezielt nur die Gespräche der Zielperson (beschuldigte Person) abgehört
werden können (MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne
Heer   /   Hans    Wiprächtiger   [Herausgeber],    Basler   Kommentar,        Schweizerische
Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 270 N 11; THOMAS
HANSJAKOB, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 270 N 11;
ROLAND W OLTER, in: Peter Goldschmid / Thomas Maurer / Jürg Sollberger [Herausgeber],
Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 259).

Bereits am xx.xx.xxxx hat die Staatsanwaltschaft die aktive Überwachung der fraglichen
Telefonkabine angeordnet. Der entsprechende Genehmigungsantrag ist mit Entscheid vom
yy.yy.yyyy abgewiesen worden, da die Staatsanwaltschaft keine Schutzvorkehrungen
getroffen hat, damit nur die Gespräche der beschuldigten Person ausgewertet werden
(Entscheid aa bb ccc). Neu hat die Staatsanwaltschaft am zz.zz.zzzz angeordnet, dass nur
Gespräche protokolliert werden dürfen, bei welchen der Beschuldigte an seiner Stimme
erkannt wurde oder bei welchen mittels Observation bzw. Videoüberwachung festgestellt
worden ist, dass er im fraglichen Zeitraum die Telefonkabine aufgesucht hat.



2.6    Im Rahmen einer aktiven Telefonüberwachung besteht laut Auskunft des Dienstes
Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF (Dienst ÜPF) die Möglichkeit, dass der
auswertenden Behörde (Polizei Basel-Landschaft) vorerst kein Zugriff auf die laufenden
Telefongespräche gegeben wird. Es ist dem Dienst ÜPF entgegen den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft somit möglich, der auswertenden Behörde die Gesprächsinhalte, die im
Rahmen einer aktiven Telefonüberwachung angefallen sind, erst nachträglich zugänglich zu
machen (vgl. Mail von C.___ vom Dienst ÜPF vom 6. November 2014).

Wie weiter oben ausgeführt, muss die Strafverfolgungsbehörde den geringstmöglichen
Grundrechtseingriff wählen. Da der Beschuldigte bereits observiert wird, besteht die
Möglichkeit, dass er jederzeit während einer Drogenübergabe angehalten werden kann.
Somit können auf diesem Weg auch seine Lieferanten und Abnehmer ermittelt werden. Eine
Überwachung seiner Telefongespräche ist primär notwendig, um Erkenntnisse über den
Umfang der umgesetzten Drogen und allfälliger Hintermänner zu erhalten. Diesbezüglich
besteht keine besondere zeitliche Dringlichkeit. Aufgrund der Abwägung des öffentlichen
Interesses an der Überwachung (Erkenntnisse über den Umfang des Drogenhandels) und
der betroffenen privaten Interessen (Schutz der Privatsphäre einer unbekannten Anzahl
Personen, welche in keiner Beziehung zum Beschuldigten stehen) erachtet es das
Zwangsmassnahmengericht nicht als verhältnismässig, dass eine Direktschaltung genehmigt
wird. Vielmehr sind die Gespräche vorerst durch den Dienst ÜPF aufzuzeichnen und zu
einem späteren Zeitpunkt in dem Umfang an die auswertende Behörde herauszugeben,
welcher für die Strafverfolgung gegen A.___ notwendig ist. Dies ist der Zeitraum der von ihm
getätigten Gespräche. Durch eine Direktschaltung wäre es der Polizei Basel-Landschaft bzw.
der   Staatsanwaltschaft   möglich,   jedes   Gespräch,     welches   mit   dem    öffentlichen
Fernmeldeanschluss geführt wird, direkt mitzuhören. Dies ist weder nötig noch zulässig. Es
soll verhindert werden, dass die Polizei Basel-Landschaft bzw. die Staatsanwaltschaft
Kenntnis der Gespräche unbeteiligter Drittpersonen erhalten. Schliesslich hat die
Staatsanwaltschaft selber am zz.zz.zzzz angeordnet, dass zwei Mitarbeiter der Polizei
Basel-Landschaft die Gesprächsprotokolle anzufertigen und damit eine Triage der
Gespräche Dritter und derjenigen des Beschuldigten vorzunehmen haben. Genau dies
würde dem Sinn und Zweck der im Rahmen einer Überwachung einer Telefonkabine zu
treffenden besonderen Schutzmassnahmen widersprechen.

Die Staatsanwaltschaft hat dem Zwangsmassnahmengericht deshalb gestützt auf ihre
Observation und/oder Videoüberwachung bekannt zu geben, in welchem Zeitraum der
Beschuldigte den öffentlichen Fernmeldeanschluss benutzt hat. Die entsprechenden
Gespräche       können      dann      nach      erfolgter    Genehmigung        durch      das
Zwangsmassnahmengericht auf dessen Anweisung hin vom Dienst ÜPF der Polizei Basel-
Landschaft bzw. Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht werden.



2.7    Die von der Staatsanwaltschaft in der Untersuchung gegen A.___ wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz am zz.zz.zzzz angeordnete Echtzeit-
Überwachung der Rufnummer xxx xxx xx xx der öffentlichen Telefonkabine der B.___ an der
X._strasse 2 in X.___ ist demnach für die Zeit vom zz.zz.zzzz bis zum uu.uu.uuuu für
diejenigen Zeiträume zulässig, in denen die Staatsanwaltschaft anhand einer Observation
oder Videoüberwachung belegen kann, dass der Beschuldigte effektiv die fragliche
öffentliche Telefonkabine benutzt hat. Um die Interessen unbeteiligter Dritter zu schützen, ist
eine Direktschaltung unzulässig. Die Gesprächsaufzeichnungen werden der Polizei Basel-
Landschaft bzw. der Staatsanwaltschaft vom Dienst ÜPF erst nachträglich, begrenzt auf die
Zeiträume in denen der Beschuldigte die Telefonkabine aufgesucht hat, und nach
Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht herausgegeben.
(…)



Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. November 2014 (350 14 488)
