# 350.2011.453 — Deputy's Authority to Seek Pre-Trial Detention Limited to Prosecutors

**Geschäftsnummer:** 350.2011.453
**Citation:** ZMG BL 350.2011.453
**Gericht / Behörde:** Zwangsmassnahmengericht
**Entscheiddatum:** 2011-09-23
**Ausgang:** Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-bl/BL_ZMG_001_350-2011-453_2011-09-23/deputy-s-authority-to-seek-pre-trial-detention-limited-to-prosecutors
**Official Source URL:** https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=36d22252-50c3-4fa5-8bb3-5cd119ef37d0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=259542360
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-453_2011-09-23.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court ruled that a deputy investigating officer improperly applied for pre-trial detention, as the authority to order such measures rests solely with public prosecutors. While the canton's laws allowed for deputies to conduct investigative actions, including the ordering of coercive measures, under the supervision or on behalf of prosecutors, this power could not be delegated to non-prosecutors. The court allowed the deputy's appearance because a prosecutor was present during the initial hearing and the court hearing, but it warned that such actions outside of designated on-call hours would be deemed a violation of federal law and constitutional guarantees, potentially leading to the dismissal of detention requests.

## Leitsatz / Regeste

Art. 311 Abs. 1 StPO; Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 224 Abs. 1 StPO; Art. 224 Abs. 2 StPO — Art. 311 Abs. 1 StPO: Prohibits delegation of the ordering of coercive measures to non-prosecutors. Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO: Limits cantonal autonomy in organizing prosecution authorities regarding delegation. Art. 224 Abs. 1 StPO: Specifies that the prosecution must conduct the interrogation and determine detention grounds.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 311 Abs. 1 StPO

Prohibits delegation of the ordering of coercive measures to non-prosecutors.

### 2. Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO

Limits cantonal autonomy in organizing prosecution authorities regarding delegation.

### 3. Art. 224 Abs. 1 StPO

Specifies that the prosecution must conduct the interrogation and determine detention grounds.

### 4. Art. 224 Abs. 2 StPO

Requires the prosecution to apply for detention orders.

### 5. § 2 Dekret EG StPO

Prohibits ordering coercive measures by investigating officers outside of designated on-call duty.

### 6. § 12 EG StPO

Does not permit entrusting investigating officers with the ordering of coercive measures.

### 7. Art. 123 Abs. 2 BV

Grants cantons responsibility for organizing criminal authorities, but subject to federal law.

### 8. Art. 46 Abs. 1 BV

Establishes the supremacy of federal law over cantonal law.

### 9. § 63 Abs. 1 KV

Requires organizational rules for cantonal courts to be in a formal law, not a decree.

## Volltext des Entscheids

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg



23. September 2011



Anordnung Untersuchungshaft

Verfahrensrechtliche Fragen



Die Anordnung von Zwangsmassnahmen durch Untersuchungsbeauftragte ist unzulässig
(Erw. 1.8). Es ist nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts, ohne Not, d.h. ohne einen
entsprechenden Antrag, ein konkretes Normenkontrollverfahren durchzuführen und zu
prüfen, ob § 2 Dekret EG StPO übergeordnetes Rechts verletzt. Folglich hat das
Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft, welcher
allein durch einen Untersuchungsbeauftragten unterzeichnet ist, entgegen genommen, sowie
sein Auftreten vor dem Gericht erlaubt, da der Fall bei der Staatsanwaltschaft während der
Pikettzeit eingegangen ist und ein Staatsanwalt bei der Anhörung vor der Staatsanwaltschaft
(Art. 224 Abs. 1 StPO) und der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht physisch
anwesend gewesen ist.



Sachverhalt

A.____ wurde am 20. September 2011, 16:55 Uhr, festgenommen, nachdem die
Staatsanwaltschaft, vertreten durch die Pikett-Untersuchungsbeauftragte B.____, um 11:55
Uhr, über das polizeiliche Ermittlungsverfahren gegen A.____ informiert worden war und sie
unverzüglich seine Festnahme angeordnet hatte. Mit Schreiben vom 22. September 2011
hat die Staatsanwaltschaft, vertreten durch die Pikett-Untersuchungsbeauftragte B.____ die
Anordnung der Untersuchungshaft beantragt. Anlässlich der Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht ist ebenfalls die Pikett-Untersuchungsbeauftragte B.____
erschienen.

Erwägungen

1.

1.1     (…) Gemäss Art. 219 Abs. 3 2. Satz StPO führt die Polizei die festgenommene
Person unverzüglich der Staatsanwaltschaft vor, wenn die Abklärungen den Tatverdacht
bestätigen. Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und erhebt
unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der
Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind (Art. 224 Abs. 1 StPO). Bestätigen
sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft beim
Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 24 Stunden seit der
Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme (Art. 224
Abs. 2 1. Satz StPO).

1.2        Gemäss Art. 123 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO sind die Kantone für
die Organisation der Strafbehörden zuständig, soweit dieses Gesetz oder andere
Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln (HANSPETER USTER, in: Marcel Alexander
Niggli /    Marianne    Heer /   Hans Wiprächtiger [Herausgeber],     Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 14 N 1
und 3; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich /
St. Gallen 2009 [nachfolgend "SCHMID, Praxiskommentar" zitiert], Vor Art. 12-21 RN 1). Den
Kantonen stehen diverse Freiheiten in der Ausgestaltung ihrer Staatsanwaltschaft zu. Sie
können      eine   ihren    Bedürfnissen   entsprechende    Organisationsform   in   ihren
Einführungsgesetzen bestimmen. Dazu gehört auch, dass die Kantone bestimmen, inwieweit
Untersuchungshandlungen in Anwendung von Art. 311 Abs. 1 StPO (Beweiserhebung)
Mitarbeitern übertragen werden sollen (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, Zürich / St. Gallen 2009 [nachfolgend "SCHMID, Handbuch" zitiert], RN
356 und 359; BBl 2006 1102 und 1134). Zu den wesentlichen Untersuchungshandlungen,
welche durch die Staatsanwälte/Staatsanwältinnen durchzuführen sind, gehören unter
anderem Haftanträge an das Zwangsmassnahmengericht (JÜRG SOLLBERGER, in: Peter
Goldschmid / Thomas Maurer / Jürg Sollberger [Herausgeber], Kommentierte Textausgabe
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 302; BBl 2006 1265; NATHAN
LANDSHUT, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich / Basel / Genf 2010,
Art. 311 RN 10; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 311 RN 3; SCHMID, Handbuch, RN 1232;
ESTHER OMLIN, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger
[Herausgeber],         Basler    Kommentar,      Schweizerische      Strafprozessordnung,
Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 311 RN 7). Somit ist festzuhalten, dass das
gesamte Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 224 StPO durch die
Staatsanwälte/Staatsanwältinnen durchzuführen ist und nicht an Untersuchungsbeauftragte
delegiert werden kann.

1.3        Gemäss Art. 2 StPO steht die Strafrechtspflege einzig den vom Gesetz bestimmten
Behörden zu (Abs. 1). Strafverfahren können nur in den dafür vorgesehen Formen
durchgeführt werden (Abs. 2). Der Begriff der Strafrechtspflege umfasst neben den
Gerichten auch die Staatsanwaltschaft (PETER STRAUB/THOMAS W ELTERT, in: Marcel
Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 2 N 7).

1.4      Der       Entwurf     zum      kantonalen          Einführungsgesetz        zur       Schweizerischen
Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) sah in § 12 EG StPO vor, dass
Untersuchungsbeauftragte            befugt   sind,     unter      der    Leitung    oder    im        Auftrag    der
Staatsanwältinnen/Staatsanwälte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, wobei auch die
Anordnung von Zwangsmassnahmen durch diese Bestimmung mitumfasst sein sollen (LRV
2008-148 vom 3. Juni 2008, Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung
(EG StPO) und Verfassungsänderung, S. 36), hat der entsprechende Wortlaut in der Vorlage
doch gelautet: Die Untersuchungsbeamten und Untersuchungsbeamtinnen sind befugt, unter
der     Leitung      oder     im      Auftrag        der     Staatsanwältinnen           und      Staatsanwälte
Untersuchungshandlungen               und       Zwangsmassnahmen                   vorzunehmen            (Entwurf
Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO), S. 4; Synopse
zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO), S. 7). Aus
dem entsprechenden Bericht der Justiz- und Sicherheitskommission vom 22. Dezember
2008      ergibt      sich      demgegenüber,              dass         Untersuchungsbeauftragte                keine
Zwangsmassnahmen vornehmen dürfen, auch nicht unter der Leitung oder im Auftrag der
Staatsanwaltschaft. Zwangsmassnahmen sind durch die Staatsanwaltschaft persönlich
anzuordnen und vor dem Gericht persönlich zu vertreten (S. 6), lautet doch die abgeänderte
Formulierung: Die Untersuchungsbeauftragen sind befugt, unter der Leitung oder im Auftrag
der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Untersuchungshandlungen vorzunehmen (Entwurf
EG StPO in der von der Redaktionskommission bereinigten Fassung). Im Landrat hat diese
vorgeschlagene Änderung der Justiz- und Sicherheitskommission zu keinen Diskussionen
Anlass gegeben (Protokoll vom 15. und 19. Januar 2009).

1.5      Demgegenüber sah der Entwurf von § 2 des Dekrets zum Einführungsgesetz zur
Schweizerischen       Strafprozessordnung            (Dekret      EG     StPO,     SGS     250.1)       vor,    dass
Untersuchungsbeauftragte im Pikettdienst die Kompetenz haben, Zwangsmassnahmen
anzuordnen beziehungsweise Haft dem Zwangsmassnahmengericht zu beantragen und die
Pikettfälle vor diesem zu vertreten. Dies, da es einerseits gestützt auf Art. 14 Abs. 2 StPO
keine Rolle spiele, wie eine Funktion bezeichnet werde, andererseits solle ein früher
Handwechsel vermieden werden. Würde den Untersuchungsbeauftragen im Pikett nicht
diese     Kompetenz           gegeben,       hätte         dies     eine      stärkere         Belastung         der
Staatsanwälte/Staatsanwältinnen zur Folge (LRV 2010-060 vom 9. Februar 2010,
Bestimmung der Anzahl der weiteren ordentlichen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen
gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung gestützt auf § 10 Abs. 2 des kantonalen
Einführungsgesetzes           zur     Schweizerischen             Strafprozessordnung,           Dekret          zum
Einführungsgesetz       zur    Schweizerischen             Strafprozessordnung,       S.       12).     Aus     dem
entsprechenden Bericht der Justiz- und Sicherheitskommission vom 29. März 2010 geht
hervor, dass diese bewusst dieser Formulierung zugestimmt hat und eine Ausdehnung der
Kompetenzen der Untersuchungsbeauftragen zum Erlass von Zwangsmassnahmen wollte.
Diese Kompetenz sollte allerdings allein auf den Piketteinsatz beschränkt sein (S. 2). Aus
dem Protokoll der Landratssitzung vom 15. April 2010 geht hervor, dass diese Erweiterung
der Kompetenzen der Untersuchungsbeauftragen auf den Erlass von Zwangsmassnahmen
im Piketteinsatz unbestritten war.

1.6      § 87 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft bestimmt, dass die
Organisation, Zuständigkeit und Verfahren der kantonalen Gericht durch das Gesetz geregelt
werden. Die Kantonsverfassung erweitert damit den Anspruch auf den verfassungsmässigen
Richter ("gesetzlicher Richter" gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, siehe nachfolgende Erwägung
1.10) dahingehend, dass die diesbezüglichen Bestimmungen ausnahmslos in einem Gesetz
im formellen Sinn enthalten sein müssen (§ 63 Abs. 1 KV). Ein Dekret ist gemäss § 63 Abs.
3 KV die Erlassform, in welcher der Landrat Ausführungsbestimmungen zu Gesetzen erlässt.
Dekrete unterliegen gemäss § 63 Abs. 3 2. Satz KV nicht der Volksabstimmung, weshalb sie
keine Gesetze im formellen Sinn darstellen. Es ist dem kantonalen Gesetzgeber somit
versagt, allenfalls der Praktikabilität dienende Normen auf Verordnungsstufe zu regeln (Urteil
des Verfassungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 21.06.2000 i.S. A.C. [Nr. 139]).

1.7      Gemäss § 10 EG StPO wählt der Landrat den Ersten Staatsanwalt/die Erste
Staatsanwältin   und       die     einzelnen      Leitenden      Staatsanwälte/Staatsanwältinnen.     Der
Regierungsrat    stellt     die    weiteren       Staatsanwälte     und   Staatsanwältinnen     an.   Die
Staatsanwaltschaft        stellt   die        weiteren   Mitarbeitenden     an.     Somit   werden    die
Untersuchungsbeauftragen im Gegensatz zu den Staatsanwälten/Staatsanwältinnen nicht
vom Regierungsrat gewählt, sondern von der Staatsanwaltschaft ausgewählt und von der
Sicherheitsdirektion angestellt.

1.8      Aus Art. 46 Abs. 1 BV ergibt sich die derogatorische Kraft des Bundesrechts, welche
besagt, dass die Kantone das Bundesrecht nach Massgabe der Verfassung und Gesetz
umzusetzen haben. Somit kann festgehalten werden, dass Art. 311 Abs. 1 StPO lediglich
eine Delegation von Untersuchungshandlungen an Untersuchungsbeauftragte ermöglicht.
Insofern wird die Organisationsautonomie der Kantone gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO
eingeschränkt. Es gibt keinen Handlungsspielraum dafür, dass die Anordnung von
Zwangsmassnahmen (insbesondere das Haftverfahren der Staatsanwaltschaft gemäss Art.
224 StPO und die Vertretung der Haftfälle vor dem Zwangsmassnahmengericht) an
Nichtstaatsanwälte/Nichtstaatsanwältinnen delegiert werden kann. Es ist deshalb unzulässig,
im Rahmen der Organisationsautonomie der Kantone im Bereich der Strafbehörden (Art. 123
Abs. 2 BV i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO), den Erlass von Zwangsmassnahmen
Untersuchungsbeauftragten                zu       ermöglichen,       da     diese       Tätigkeit     den
Staatsanwälten/Staatsanwältinnen vorbehalten ist (Art. 311 Abs. 1 StPO). Selbst wenn der
Erlass von Zwangsmassnahmen durch Untersuchungsbeauftragte möglich wäre, so müsste
die entsprechende gesetzliche Grundlage im Kanton Basel-Landschaft in einem Gesetz im
formellen Sinn geschaffen werden (§ 63 Abs. 1 KV). Im vorliegenden Fall ist unbestritten,
dass es § 12 EG StPO verunmöglicht, Untersuchungsbeauftragte mit dem Erlass von
Zwangsmassnahmen zu betrauen. Es ist nicht möglich, diese eindeutige Bestimmung durch
eine entsprechende Norm in einem Dekret abzuändern, auch wenn die entsprechende
Kompetenz nur für den Einsatz im Pikett gilt. Dies gilt umso mehr, als dass § 12 EG StPO im
Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der StPO (u.a. Art. 311 StPO) ist und das
Dekret EG StPO im Widerspruch zum kantonalen Gesetz im formellen Sinn und zum
Bundesrecht steht.

1.9     Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft durch die Polizei Basel-
Landschaft am 20. September 2011 den Beschuldigten an seinem Wohnort angehalten hat.
Die Information der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 219 Abs. 1 StPO (Information der
Staatsanwaltschaft) ist um 11:56 Uhr erfolgt. Am 21. September 2011 hat die Anhörung des
Beschuldigten gemäss Art. 224 Abs. 1 StPO durch die Pikett-Untersuchungsbeauftragte
B.____ stattgefunden, wobei Staatsanwalt C.____, Leitung Strafbefehlsabteilung, anwesend
war. Der Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft ist allein durch die Pikett-
Untersuchungsbeauftragte B.____ unterzeichnet worden. Diese ist in Begleitung von C.____
vor dem Zwangsmassnahmengericht erschienen, hat jedoch den Haftfall selber vor diesem
Gericht vertreten.

1.10    Ob durch dieses Vorgehen der Anspruch des Beschuldigten auf ein gesetzmässiges
Verfahren (Art. 29 BV und Art. 31 Abs. 1 BV) verletzt wird, kann offen gelassen werden, da
er das entsprechende Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht gerügt hat. Art. 29 BV gilt für
alle Rechtsgebiete und jegliche Verfahrensarten. Für Verwaltungsbehörden ergeben sich die
Anforderungen        an   den   "gesetzlichen    Richter"   und   dessen     Unabhängigkeit,
Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit aus Art. 29 Abs. 1 BV (analog) und nicht aus
Art. 30 Abs. 1 BV (GEROLD STEINMANN, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 5 und 18).
Aus Art. 31 Abs. 1 BV geht hervor, dass nicht nur die Haftgründe, sondern auch das
Verfahren für den Freiheitsentzug gesetzlich vorgeschrieben sein müssen. Dies gilt auch für
die Verfahren betreffend polizeiliche Festnahme und Untersuchungshaft. Einer Person darf
die Freiheit nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Eine Verletzung
des anwendbaren Rechts bedeutet daher auch gleichzeitig eine Verletzung der
Verfassungsgarantie von Art. 31 Abs. 1 BV (HANS VEST, St. Galler Kommentar zu Art. 31 BV,
Rz. 6 und 14). Es ist nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts, ohne Not ein
konkretes       Normenkontrollverfahren         durchzuführen.    Folglich      hat     das
Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft, welcher
allein durch die Untersuchungsbeauftragte B.____ unterzeichnet ist, entgegen genommen,
sowie ihr Auftreten vor dem Gericht erlaubt, da der Fall bei der Staatsanwaltschaft während
der Pikettzeit eingegangen ist (über Mittag) und Staatsanwalt C.____ bei der Anhörung vor
der Staatsanwaltschaft (Art. 224 Abs. 1 StPO) und der Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht physisch anwesend gewesen ist.

1.11       § 2 Dekret EG StPO erlaubt die Anordnung von Zwangsmassnahmen durch
Untersuchungsbeauftragte nur im Rahmen des Piketteinsatzes. Diese Bestimmung ist -
wenn überhaupt anwendbar - eng auszulegen. Als Pikett ist die Stellvertretung der
Staatsanwälte/Staatsanwältinnen in Randzeiten (ausserhalb der Blockzeiten gemäss § 5
kantonalen der Verordnung zur Arbeitszeit vom 4. Januar 2000 [SGS 153.11]) zu verstehen,
damit diese nicht eine eigenständige Pikettstruktur aufbauen müssen. Es ist somit nicht
möglich, die Pikettzeit auf die ordentliche Arbeitszeit auszudehnen und damit quasi eine
ständige         Stellvertretung          der            Staatsanwälte/Staatsanwätlinnen                durch
Untersuchungsbeauftragte einzuführen. Dies würde augenscheinlich dem Bundesrecht und
dem    klaren    Willen     des    kantonalen      Gesetzgebers         widersprechen      (Protokoll     der
Landratssitzung vom 15. April 2010, Votum Urs von Bidder, Regula Meschberger und
Christine     Gorrengourt).   Der       Landrat    wollte     mit   §    2     Dekret   EG       StPO    aus
Praktikabilitätsgründen lediglich sicherstellen, dass ein Untersuchungsbeauftragter nur ein
Haftanordnungsverfahren durchführt, wenn dies klar im Rahmen eines Piketteinsatzes
geschieht, d.h. wenn die Mitteilung der Polizei gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO ausserhalb der
Blockzeiten an die piketthabende Person erfolgt, die Staatsanwaltschaft das Verfahren an
sich zieht und dies der Vermeidung eines frühen Handwechsels nach Abschluss des
Piketteinsatzes (in casu 14:00 Uhr) dient. Ein anderes Vorgehen stellt klar eine Verletzung
von    Art.    224    StPO        und   somit     eine     Verletzung        der   verfassungsrechtlichen
Verfahrensgarantien aus Art. 29 und 31 BV dar. Das Zwangsmassnahmengericht behält sich
deshalb vor, insbesondere in Fällen, in denen das Haftverfahren gemäss Art. 224 StPO
während den üblichen Bürozeiten beziehungsweise ausserhalb der üblichen Pikettzeiten an
einen Untersuchungsbeauftragen delegiert wird beziehungsweise von diesem durchgeführt
wird, auf den entsprechenden Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft nicht
einzutreten. Dies kann zur Folge haben, dass ein Beschuldigter aus der Haft entlassen wird,
wenn der Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft wegen dieser schweren Verletzung
von     Verfahrensrechten           (Durchführung          des      Haftverfahrens        durch         einen
Untersuchungsbeauftragen ausserhalb des Piketteinsatzes) zurückgewiesen werden muss,
was    ohnehin       eine   Verletzung     des     Beschleunigungsgebots            darstellt,    und    das
Zwangsmassnahmengericht deshalb nicht innert der Frist gemäss Art. 226 Abs. 1 StPO
(Entscheid innerhalb von 48 Stunden seit Eingang des Antrags bzw. 96 Stunden seit der
Festnahme) entscheiden kann.
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. September 2011 (350 11 453)
