# 2017.02.23.1 — Pre-Trial Detention Extended Due to Flight Risk and Ongoing Suspicions

**Geschäftsnummer:** 2017.02.23.1
**Citation:** ZMG BL 2017.02.23.1
**Gericht / Behörde:** Zwangsmassnahmengericht
**Entscheiddatum:** 2017-01-23
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-bl/BL_ZMG_001_2017-02-23-1_2017-01-23/pre-trial-detention-extended-due-to-flight-risk-and-ongoing-suspicions
**Official Source URL:** http://v2202109132150164038.luckysrv.de:8181/https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/zwangsmassnahmengericht/rechtsprechung-zwangsmassnahmengericht-2017/downloads-1/2017-02-23-1.pdf/@@download/file/2017-02-23-1.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/BL_Gerichte/BL_ZMG_001_2017-02-23-1_2017-01-23.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court denied a request for release from pre-trial detention and extended the detention for 16 days, finding that the suspect remained a flight risk and the grounds for detention were still valid. The court reasoned that the suspect was still urgently suspected of identity fraud and violations of the law on foreigners, and that no less restrictive measures could adequately mitigate the flight risk. The court also determined that the proceedings were being conducted with the necessary urgency for a detention case and that the extension of detention remained proportionate, even considering the potential for a prison sentence.

## Leitsatz / Regeste

Art. 221 Abs. 1 StPO; Art. 197 StPO; Art. 212 Abs. 2 StPO; § 11 GebT — Art. 221 Abs. 1 StPO: This provision outlines the conditions under which pre-trial detention is permissible, namely a strong suspicion of a felony or misdemeanour and specific grounds such as risk of flight, collusion, or repetition. The court used it to assess the continued necessity of detention. Art. 197 StPO: This article states that pre-trial detention may not be ordered or maintained if it is or has become disproportionate. The court applied this to evaluate the proportionality of the continued detention, considering the expected sentence. Art. 212 Abs. 2 StPO: This provision stipulates that pre-trial detention cannot last longer than the sentence that would realistically be imposed upon conviction. The court referenced this to ensure the duration of detention remained proportionate to the potential sentence.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 221 Abs. 1 StPO

This provision outlines the conditions under which pre-trial detention is permissible, namely a strong suspicion of a felony or misdemeanour and specific grounds such as risk of flight, collusion, or repetition. The court used it to assess the continued necessity of detention.

### 2. Art. 197 StPO

This article states that pre-trial detention may not be ordered or maintained if it is or has become disproportionate. The court applied this to evaluate the proportionality of the continued detention, considering the expected sentence.

### 3. Art. 212 Abs. 2 StPO

This provision stipulates that pre-trial detention cannot last longer than the sentence that would realistically be imposed upon conviction. The court referenced this to ensure the duration of detention remained proportionate to the potential sentence.

### 4. § 11 GebT

This provision sets the range for court fees for decisions. The court used it to determine and set the fee for its decision.

## Volltext des Entscheids

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23.02.2017 (350 17 90)
____________________________________________________________________________


Haftentlassungs / Verlängerung U-Haft


Besetzung            Präsident Dr. B. Schmidli
                     Gerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx

In Sachen            Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach,
                     4132 Muttenz 1

                     gegen

                     A.____
                     vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat, Steinentorstras-
                     se 13, Postfach 204, 4010 Basel
                     Beschuldigte Person

Betreffend           Gesuch um Haftentlassung / Antrag auf Haftverlängerung




                     A


Gegen den Beschuldigten wird durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren unter anderem we-
gen Fälschung von Ausweisen und Widerhandlung gegen das AuG geführt. Aufgrund des drin-
genden Tatverdachts sowie wegen Fluchtgefahr wurde mit Entscheid vom 8. Dezember 2016
durch das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft bis zum 4. März 2017 angeordnet
(350 16 599).



                     B


Der Verteidiger des Beschuldigten hat mit Schreiben vom 16. Februar 2017 bei der Staatsan-
waltschaft dessen Haftentlassung beantragt. Er begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit,
dass kein Haftgrund mehr vorliege und die Untersuchung nicht genügend beförderlich behan-
delt werde.




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Die Staatsanwaltschaft hat das Haftentlassungsgesuch mit Eingabe vom 21. Februar 2017 an
das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet und beantragt, das Haftentlassungsgesuch sei
abzuweisen. Zudem sei die Untersuchungshaft für 16 Tage bis zum 20. März 2017 zu verlän-
gern. Zur Begründung ihres Antrags führt die Staatsanwaltschaft aus, dass sich der dringende
Tatverdacht erhärtet habe und nach wie vor Fluchtgefahr gegeben sei. Zudem würde eine allfäl-
lige Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht zu einer Haftentlassung führen.
In seiner Eingaben vom 22. Februar 2017 hat der Verteidiger des Beschuldigten an der Durch-
führung einer mündlichen Verhandlung festgehalten.



                      C


Anlässlich der heutigen Haftverhandlung wiederholt der Verteidiger des Beschuldigten seinen
Antrag, dieser sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Im vorliegenden Fall werde das
Beschleunigungsgebot verletzt. Es seien keine Ermittlungen mehr durchzuführen, welche einen
Einfluss auf den Umfang des Tatverdachts haben. Somit sei die Höhe der zu erwartenden Stra-
fe abschätzbar. Für die Fälschung von Ausweisen könnten maximal 90 Tagessätze erwartet
werden. Auch bei einer Berücksichtigung der Erhöhung der mutmasslichen Strafe aufgrund des
Vorwurfs der Widerhandlung gegen das AuG wäre die weitere Haft nicht mehr verhältnismäs-
sig. Der Beschuldigte bestreite zwar die Vorwürfe, verhalte sich ansonsten aber kooperativ. Das
Verfahren werde nicht beförderlich durchgeführt.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.




                      Erwägungen


1.
Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG
ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für die Behandlung von Haftentlassungsge-
suchen und die Verlängerung von Untersuchungshaft zuständig.




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                                                                                           Seite 2
2.
2.1
Der Verteidiger macht geltend, dass die ihm durch das Zwangsmassnahmengericht vorgelegten
Akten nicht vollständig seien. Es fehle ein Aktenverzeichnis. Eine nachträgliche Prüfung des
Aktenumfangs sei deshalb nicht möglich. Dadurch würden die Verteidigungsrechte bzw. die
Pflicht zur Aktenführung verletzt.


2.2
Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet in Haftverfahren aufgrund der durch die Staats-
anwaltschaft eingereichten wesentlichen Akten. Dies gilt auch in Verfahren betreffend Haftent-
lassung, obwohl laut Art. 228 Abs. 2 StPO die Akten einzureichen sind (MARKUS HUG/
ALEXANDRA SCHEIDEGGER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Heraus-
geber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 228 N
4; MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausge-
ber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2.
Aufl., Basel 2014, Art. 228 N 4). Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet allein gestützt auf
die bei ihm eingereichten Akten, in welche dem Beschuldigten vorgängig Einsicht zu gewähren
ist. Wichtig ist, dass der Beschuldigte aufgrund der ihm vorgelegten Akten seine Verteidigungs-
rechte wirksam ausüben kann (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 224 N 10).


2.3
Gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO sorgt die Verfahrensleitung für eine systematische Ablage der
Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis, wobei in einfachen Fällen von
einem Verzeichnis abgesehen werden kann. Durch die Aktenordnung soll gewährleistet wer-
den, dass sich die Verfahrensbeteiligten mit möglichst geringem Aufwand in den Akten zurecht-
finden können (MARKUS SCHMUTZ, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wipräch-
tiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafpro-
zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 100 N 25). Das Zwangsmassnahmengericht gilt lediglich
in den eigenen Verfahren als Verfahrensleitung, welche für eine systematische Ablage der Ak-
ten des Zwangsmassnahmengerichts besorgt sein muss. Bei den Haftverfahren handelt es sich
um einfache und wenig umfangsreiche Fälle, bestehen die Akten doch lediglich aus einem An-
trag (inkl. Beilagen), Instruktionsverfügung, Stellungnahmen, Vorladungen und dem Entscheid.
Diese Aktenstücke werden chronologisch abgelegt, wobei zwischen den Hauptakten (Antrag,
inkl. Beilagen, Verfügungen, Stellungnahmen, Protokolle, Entscheide) und den Nebenakten
(Vorladungen, Zustellnachweise, Empfangsbestätigungen) unterschieden wird. Es obliegt nicht
dem Zwangsmassnahmengericht, die Beilagen zu einem Haftantrag, d.h. die „wesentlichen Ak-
ten“ zu führen. Diese werden durch die Staatsanwaltschaft zusammengestellt. Es ist alleine ihr
Aufgabe, die Akten so einzureichen, dass sie vom Gericht und dem Beschuldigten bzw. dessen


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Verteidigung verarbeitet werden können. Das „Beweisrisiko“ trägt die Staatsanwaltschaft. Pra-
xisgemäss verbleiben die durch die Staatsanwaltschaft eingereichten „wesentlichen Akten“ un-
verändert beim Zwangsmassnahmengericht als Beilage zu den durch das Gericht geführten
Akten. Diese Beilagen zum Haftantrag werden unverändert an die Beschwerdeinstanz weiterge-
leitet bzw. in einem späteren Haftverfahren beigezogen. Es ist deshalb jederzeit möglich, nach-
träglich zu überprüfen, gestützt auf welche Akten das Zwangsmassnahmengericht einen Ent-
scheid gefällt hat. Somit werden durch die Einreichung des Beilagenordners durch die Staats-
anwaltschaft weder die Aktenführungspflicht der Staatsanwaltschaft bzw. des Zwangsmass-
nahmengerichts noch die Verteidigungsrechte verletzt.




3.
Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn eine
Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein besonderer Haft-
grund vorliegt, nämlich Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr
(lit. c). Ebenso ist Untersuchungshaft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person
werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr,
vgl. Art. 221 Abs. 2 StPO). Unabhängig vom Bestehen allfälliger Haftgründe darf Untersu-
chungs- beziehungsweise Sicherheitshaft nicht angeordnet beziehungsweise aufrecht erhalten
bleiben, wenn sie unverhältnismässig wäre oder geworden ist (vgl. Art. 197 StPO).


3.1
In Bezug auf den dringenden Tatverdacht kann zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen
im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Dezember 2016 (350 16 599) verwiesen
werden. Es ist festzustellen, dass keine Änderungen eingetreten sind, welche den dringenden
Tatverdacht entkräften. Vielmehr hat B.____ (Nutzer der Rufnummer xxx xxx xx xx, eingelöst
auf C.____) ausgeführt, dass er zusammen mit dem Beschuldigten im August/September 2016
für ca. 1-1½ Monate bei den Firmen D.____ und E.____ gearbeitet habe (Aktennotiz vom
13. Januar 2017). Die Geschäftsführerin der E.____ ist F.____. In den Effekten des Beschuldig-
ten ist ein Notizzetteln mit der Rufnummer yyy yyy yy yy, Abonnent G.____ und Nutzer H.____,
beide Wohnhaft in X.____. An dieser Adresse ist auch die E.____ angemeldet. Zudem hat
I.____ am 5. Dezember 2016 angegeben, dass der Beschuldigte Anfang Dezember 2016 einen
Job in Y.____ bei einem Gipser gehabt habe (Aktennotiz vom 26. Januar 2017, bestätigt in der
Einvernahme vom 17. Februar 2017). In der Einvernahme vom 25. Januar 2017 hat der Be-
schuldigte zugegeben, dass er sich seit Ende August/Anfang September 2016 in der Schweiz
aufhalte. Der Notizzettel mit der Rufnummer yyy yyy yy yy sei von ihm geschrieben worden.
Somit besteht ein für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft genügender dringender Tat-
verdacht betreffend Fälschung von Ausweisen und mehrfachen Widerhandlung gegen das AuG
(rechtswidriger Aufenthalt, nicht bewilligte Erwerbstätigkeit).

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3.2
Mit Verweis auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zum Haftgrund der Flucht-
gefahr in seinem Entscheid vom 8. Dezember 2016 (350 16 599) ist festzustellen, dass diese
immer noch zutreffend sind. Demnach ist der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben.


3.3
3.3.1 Die Haft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch
mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung der Haft abgesehen und
an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden. Zusätzlich muss der Dauer
der zu erwartenden Sanktion Rechnung getragen werden, damit keine Überhaft entsteht. Un-
tersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen gemäss Art. 212 Abs. 2 StPO nicht länger dauern als -
im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung - die konkret zu erwartende freiheitsentziehende Sank-
tion. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es grundsätzlich keine Rolle,
dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls der bedingte oder teilbedingte Voll-
zug gewährt wird.


3.3.2 Ersatzmassnahmen zur Verringerung der erheblichen Fluchtgefahr sind keine ersicht-
lich. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist somit unter diesem Gesichtspunkt ver-
hältnismässig. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte aufgrund der Schwere der ihm vorge-
worfenen Delikte (Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG)
bei einer allfälligen Verurteilung durch das zuständige Gericht mit einer empfindlichen Freiheits-
strafe zu rechnen. Zudem hat er mehrfach delinquiert und ist darüber hinaus auch einschlägig
vorbestraft (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 2, Emmenbrücke, vom 22. August 2013), was
sich bei einer allfälligen Verurteilung straferhöhend auswirken wird. Der Beschuldigte befindet
sich seit dem 5. Dezember 2016 in Untersuchungshaft.


3.4
3.4.1 Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich
(Art. 5 Ziff. 3 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BV) gebotenen Beschleuni-
gung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzöge-
rung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft in Frage zu
stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn die Verzögerung be-
sonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte etwa durch eine schlep-
pende Ansetzung von Einvernahme- oder Verhandlungsterminen erkennen lassen, dass sie
nicht gewillt sind, das Verfahren mit der für Haftfälle notwendigen Beschleunigung voranzutrei-
ben und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung weniger gravierend, kann offen


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gelassen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Es genügt diesfalls,
die zuständigen Behörden zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzu-
halten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fris-
ten zu bestätigten. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der
Regel erst das Sachgericht unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen. Dieses wird dar-
über zu befinden haben, in welcher Weise - zum Beispiel durch eine Strafreduktion - es eine
allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts
1B_217/2011 vom 6. Juni 2011 E. 7.3). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von
den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 133 I 270
Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten
des Angeschuldigten, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für
den Angeschuldigten zu berücksichtigen (BGE 130 IV 54 Erw. 3.3.3 mit Hinweisen).


3.4.2 Seit dem Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Dezember 2016 sind
verschiedene Ermittlungshandlungen durchgeführt worden. Am 4., 13. und 26. Januar 2017
sind Abklärungen in Zusammenhang mit zahlreichen Rufnummern getätigt worden, welche
durch den Beschuldigten benutzt worden sind, welche sich auf beim ihm sichergestellten Zet-
teln befunden haben bzw. welche aus seinem Mobiltelefon ausgelesen worden sind. Zudem ist
die Anzeige verfasst worden und es sind drei Einvernahmen durchgeführt worden (Beschuldig-
ter am 25. Januar 2017 und 17. Februar 2017 sowie B.____ am 20. Februar 2017). Es kann
deshalb nicht davon gesprochen werden, dass die Staatsanwaltschaft untätig geblieben ist.


3.4.3 Im vorliegenden Fall besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte zu
einer Freiheitsstrafe bzw. Tagessätzen von mehr als 90 Tagen verurteilt wird. Wie der Verteidi-
ger zu Recht ausführt, ist beim Tatbestand der Fälschung von Ausweisen durchaus eine Frei-
heitsstrafe von 90 Tagen möglich. Diese dürfte aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und der zu
berücksichtigen mehrfachen Widerhandlung gegen das AuG deutlich erhöht werden. Somit ist
die weitere Haft auch bei einer Verlängerung bis zum 20. März 2017 in zeitlicher Hinsicht noch
verhältnismässig. Ob unter diesem Gesichtspunkt die Anordnung von Sicherheitshaft verhält-
nismässig sein wird, kann offen gelassen werden. Dies wird davon abhängen, ob das Strafge-
richt in der Lage ist, die Hauptverhandlung innert weniger Wochen durchzuführen. Die
Schlusseinvernahme wird am 24. Februar 2017 durchgeführt. Anschliessend werden die Akten
aufbereitet und die Schlussmitteilung versendet. Die Staatsanwaltschaft will die Anklage spätes-
tens am 20. März 2017 an das Strafgericht überweisen. Zu diesem Zeitpunkt wird sich der Be-
schuldigte ca. 3½ Monate bzw. 14 Wochen in Untersuchungshaft befunden haben. Somit ist die
weitere Haft in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig und das Verfahren wird mit der für Haftfälle
notwendigen Vordringlichkeit durchgeführt. Es kann deshalb offen gelassen werden, ob eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, da eine solche ohnehin keine Haftentlassung
zur Folge hätte.



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4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall ein dringender Tatverdacht be-
züglich Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG sowie der
Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben sind. Geeignete Ersatzmassnahmen sind zur
Zeit keine ersichtlich. Im Hinblick auf die ausstehenden Untersuchungshandlungen
(Schlusseinvernahme, Abschluss des Verfahrens, Überweisung der Anklage) ist die Aufrechter-
haltung der Untersuchungshaft noch verhältnismässig. Demzufolge ist das Haftentlassungsge-
such abzuweisen und die Untersuchungshaft für die Dauer von 16 Tagen zu verlängern.




5.
5.1
Gemäss § 11 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte und Strafverfol-
gungsbehörden (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) beträgt die vom Zwangsmassnahmenge-
richt für Entscheide festzusetzende Gebühr Fr. 100.-- bis Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall wird
die Gebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt. Über die Auferlegung dieser Gebühr hat die verfahrens-
abschliessende Behörde zu entscheiden.


5.2
Es ist für die verfahrensabschliessende Behörde festzustellen, dass der Zeitaufwand der Ver-
teidigung für das vorliegende Verfahren pauschal 3 Stunden und 45 Minuten beträgt.




Es wird
                       entschieden:

://:          1.       Das Haftentlassungsgesuch vom 16. Februar 2017 wird abgewiesen.

              2.       In Gutheissung des Antrages der Staatsanwaltschaft wird die Untersu-
                       chungshaft vorläufig für die Dauer von 16 Tagen bis zum 20. März 2017
                       verlängert.

              3.       Für vorliegenden Entscheid wird eine Gebühr in Höhe von Fr. 500.-- fest-
                       gesetzt (§ 11 GebT).


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     Über die Auferlegung der Gebühr entscheidet die verfahrensabschlies-
     sende Behörde.

4.   Es wird für die verfahrensabschliessende Behörde festgestellt, dass der
     Zeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren pauschal
     (Haftentlassungsgesuch, Stellungnahme, Verfahrensdauer, Aktenein-
     sicht, Vor- / Nachbesprechung und Wegzeit) 3 Stunden und 45 Minuten
     beträgt.




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