# 2016.09.13.1 — Defendant's Unlawful Detention Due to Procedural Flaws

**Geschäftsnummer:** 2016.09.13.1
**Citation:** ZMG BL 2016.09.13.1
**Gericht / Behörde:** Zwangsmassnahmengericht
**Entscheiddatum:** 2016-09-13
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-bl/BL_ZMG_001_2016-09-13-1_2016-09-13/defendant-s-unlawful-detention-due-to-procedural-flaws
**Official Source URL:** http://v2202109132150164038.luckysrv.de:8181/https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/zwangsmassnahmengericht/copy_of_2012/downloads-1/2016-09-13-1.pdf/@@download/file/2016-09-13-1.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/BL_Gerichte/BL_ZMG_001_2016-09-13-1_2016-09-13.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court granted a request for release from pre-trial detention because the defendant had been held without a valid detention order since August 4, 2016. The court found that the procedure used to transfer the defendant to another canton and the subsequent detention order by that canton's court were procedurally flawed and violated the defendant's rights, particularly since the initial canton could have sought an extension of detention within the proper timeframe. The court determined that the detention was unlawful and left the decision on compensation for unlawful detention to the court handling the main case.

## Leitsatz / Regeste

Art. 431 StPO; Art. 224 ff. StPO; Art. 227 Abs. 2 StPO; Art. 42 Abs. 1 und 2 StPO — Art. 431 StPO: Cited as a legal consequence for unlawful detention, potentially leading to compensation. Art. 224 ff. StPO: Mentioned in the context of the procedure that should have been followed for detention orders. Art. 227 Abs. 2 StPO: Referred to regarding the application deadline for detention extension, which was considered violated.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 431 StPO

Cited as a legal consequence for unlawful detention, potentially leading to compensation.

### 2. Art. 224 ff. StPO

Mentioned in the context of the procedure that should have been followed for detention orders.

### 3. Art. 227 Abs. 2 StPO

Referred to regarding the application deadline for detention extension, which was considered violated.

### 4. Art. 42 Abs. 1 und 2 StPO

Used to explain that until jurisdiction is definitively determined, the initially involved authority should handle detention and that arrested persons should not be transferred between cantons before this determination.

### 5. Art. 34 Abs. 1 StPO

Cited as part of the rules for determining jurisdiction in criminal matters.

### 6. Art. 31 Abs. 1 StPO

Cited as the primary rule for determining jurisdiction based on the place of commission of the offense.

## Volltext des Entscheids

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13.09.2016 (350 16 419)
____________________________________________________________________________


Haftentlassungsgesuch U-Haft


Besetzung            Präsident Dr. B. Schmidli
                     Gerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx

In Sachen            Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach,
                     4132 Muttenz 1

                     gegen

                     A.____
                     vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477,
                     4005 Basel
                     Beschuldigte Person

Betreffend           Gesuch um Haftentlassung



                     A


Gegen den Beschuldigten wird durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren unter anderem we-
gen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls geführt. Aufgrund des dringenden Tatverdachts
sowie wegen Fluchtgefahr ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft mit Ent-
scheid vom 26.3.2016 Untersuchungshaft bis zum 22.6.2016 an (350 16 161). Am 17.6.2016
wies das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft ein Haftentlassungsgesuch des Be-
schuldigten ab und verlängerte gleichzeitig die Untersuchungshaft bis zum 22.9.2016 (350 16
299/300). Eine durch den Beschuldigten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde
durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 19.7.2016 teilweise gutgeheissen, indem die
Untersuchungshaft nur bis zum 3.08.2016 verlängert wurde. Mit Verfügung vom 29.07.2016
ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Fribourg Untersuchungshaft bis zum
27.10.2016 an.



                     B




                                                                          http.//www.bl.ch/zmg
Der Verteidiger des Beschuldigten hat mit Schreiben vom 31.08.2016 bei der Staatsanwalt-
schaft Basel-Landschaft dessen Haftentlassung beantragt. Er begründet sein Gesuch im We-
sentlichen damit, dass durch das Gerichtsstandsverfahren mit dem Kanton Fribourg das Be-
schleunigungsverbot verletzt worden sei. Zudem liege kein gültiger Hafttitel vor. Die Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Fribourg stelle keine eigene Haftanordnung dar.
Vielmehr sei dadurch die durch den Kanton Basel-Landschaft angeordnete Untersuchungshaft
verlängert worden. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hätte vier Tage vor der geplanten
Rückübernahme des Beschuldigten, welche voraussichtlich am 1.09.2016 stattfinde, am
28.08.2016 beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft einen Antrag auf Verlängerung
der Untersuchungshaft einreichen müssen.
Die Staatsanwaltschaft hat das Haftentlassungsgesuch mit Eingabe vom 2.09.2016 an das
Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet und beantragt, das Gesuch des Beschuldigten sei
abzuweisen. Gleichzeitig sei dem Beschuldigten eine Frist von einem Monat zu setzen, innert
welchem er kein Haftentlassungsgesuch mehr stellen kann. Zur Begründung ihres Antrags führt
die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte im Kanton Fribourg wegen acht Einbruch-
diebstählen im Jahr 2012 ausgeschrieben gewesen sei. Mündlich sei vereinbart worden, dass
das Verfahren (vermutlich die Baselbieter Fälle) gegen den Beschuldigten nach Abschluss der
Untersuchung im Kanton Basel-Landschaft an den Kanton Fribourg abgetreten werde. Da das
Verfahren bis zum 3.08.2016 im Kanton Basel-Landschaft nicht vollständig habe abgeschlossen
werden können, sei der Beschuldigte als Massnahme gegen die Fluchtgefahr aufgrund einer
Ripol-Ausschreibung am 28.07.2016 dem Kanton Fribourg zugeführt worden. Dort sei er am
28.07.2016 angehalten und am 29.07.2016 in Haft versetzt worden. Am 11.08.2016 habe die
Staatsanwaltschaft das Verfahren mit einer Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft
Fribourg geschickt. Der Kanton Fribourg habe den Gerichtsstand am 17.08.2016 nicht aner-
kannt. Die Akten seien in der Folge zusammen mit einer Gerichtsstandsanfrage des Kantons
Fribourg am 30.08.2016 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eingetroffen. Nach wie
vor liege ein dringender Tatverdacht betreffend Einbruchdiebstähle in den Kantonen Basel-
Landschaft, Waadt, Wallis, Uri und Fribourg vor. Ebenso sei immer noch Fluchtgefahr gegeben.
Es habe jederzeit ein gültiger Hafttitel vorlegen. Das Beschleunigungsverbot sei nicht verletzt.
Das Verfahren im Kanton Fribourg sei vom 18.7.2016 bis zum 22.7.2016 sistiert gewesen. Seit
dem 28.07.2016 habe die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft keinen Zugriff auf den Beschul-
digten. Zudem sei geplant, die Anklage bis Mitte Oktober 2016 an das Strafgericht zu überwei-
sen.
In seiner Stellungnahme vom 6.9.2016 hat der Verteidiger des Beschuldigten dessen unverzüg-
liche Haftentlassung beantragt. Zudem sei diesem eine Entschädigung wegen ungesetzlicher
Haft in der Höhe von Fr. 5‘250.-- (35 Tage à Fr. 150.--, Mehrforderung vorbehalten) zu leisten.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Fribourg sei nicht befugt gewesen, Untersu-
chungshaft anzuordnen bzw. die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hätte spätestens mit der
Überführung des Beschuldigten in den Kanton Basel-Landschaft beim Zwangsmassnahmenge-
richt Basel-Landschaft um Haftanordnung ersuchen müssen. Der Beschuldigte hat auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

                                                                              http.//www.bl.ch/zmg


                                                                                           Seite 2
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.



                      Erwägungen


1.
Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG
ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für Haftentlassungsgesuche, welche die
Staatsanwaltschaft nicht gutheissen will, zuständig (Art. 228 Abs. 2 StPO).




2.
2.1
Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO ist für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörde
des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Ist eine Straftat an mehreren Orten ver-
übt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes
zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist bzw. an
dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die
Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der
zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden ver-
schiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so entscheidet das Bundesstrafge-
richt (Art. 40 Abs. 2 StPO). Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zu-
erst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen (Art. 42 Abs. 1 StPO).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 StPO werden verhaftete Personen den Behörden anderer Kantone erst
zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt worden ist. Durch diese Bestimmung
soll verhindert werden, dass eine beschuldigte Person ohne Haftverfahren von einer Behörde
bzw. einem Kanton zum anderen hin und her geführt wird. Die Verantwortung, das Verfahren
und die Zuständigkeit für die Untersuchungshaft sollen bis zur Bestimmung des Gerichtsstands
bei den Behörden des anordnenden Kantons verbleiben, wobei die beschuldigte Person ande-
ren Behörden zur Befragung überstellt werden kann. Erst mit einer formellen Gerichtsstandsan-
erkennung bzw. einem Entscheid im Gerichtsstandskonflikt kann das Strafverfahren der örtlich
zuständigen Behörde abgetreten werden (ERICH KUHN, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne
Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord-
nung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 42 N 1 ff.; THOMAS
FINGERHUT/VIKTOR LIEBER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Heraus-
geber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 42 N 3
f.). Laut Ziff. 23 der Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz vom

                                                                              http.//www.bl.ch/zmg


                                                                                           Seite 3
20. November 2014 zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichtsstandsempfehlungen)
sprechen sich die beteiligten Kantone untereinander über die Zuständigkeit für die Verlänge-
rung befristeter Zwangsmassnahmen ab, wenn deren Verlängerung ansteht. Können sich die
beteiligten Kantone nicht einigen, so sorgt der abtretende Kanton dafür, dass die Massnahmen
noch für zehn Tage ab Eingang der Akten an den übernehmenden Kanton andauern.


2.2
Im vorliegenden Fall befindet sich der Beschuldigte gestützt auf eine Haftanordnung des
Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Fribourg seit dem 28.07.2016 in Untersuchungshaft
(befristet bis zum 27.10.2016), nachdem der Hafttitel des Kantons Basel-Landschaft (Beschluss
des Kantonsgerichts vom 19.7.2016) am 3.08.2016 abgelaufen ist. Die Staatsanwaltschaft Ba-
sel-Landschaft hat in ihrem Antrag ausgeführt, dass sie seit April 2016 und somit beinahe seit
Anordnung der Untersuchungshaft Kenntnis von damals noch sistierten Fällen im Kanton Fri-
bourg gehabt hat. Diese sind dann auch schon im Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-
Landschaft vom 10.6.2016 und im Beschluss des Kantonsgerichts vom 19.7.2016 erwähnt wor-
den, wobei diesbezüglich nicht von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen worden ist.
Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft kann deshalb nicht da-
von gesprochen werden, dass die Verfahren des Kantons Fribourg in den Verfahren im Kanton
Basel-Landschaft keine Rolle gespielt haben. Vielmehr sind sie insbesondere bei der Frage der
Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft berücksichtigt worden, hat das Kantonsgericht in
seinem Beschluss doch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unverzüglich ein Gerichts-
standsverfahren mit dem Kanton Fribourg zu führen bzw. abzuschliessen sei.


2.3
Aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 2.09.2016 geht hervor, dass zu diesem Zeitpunkt
erst mündlich eine Abtretung des Verfahrens an den Kanton Fribourg vereinbart worden ist,
wobei diese Abtretung erst nach Beendigung der im Kanton Basel-Landschaft hängigen Verfah-
ren vorgenommen werde. Gleichzeitig hat die Staatsanwaltschaft dargelegt, dass das im Kan-
ton Basel-Landschaft hängige Verfahren noch nicht vollständig abgeschlossen ist und „als Mas-
snahme gegen die vorliegende Fluchtgefahr“ der Beschuldigte am 28.07.2016 und damit vier
Arbeitstage vor Ablauf der zuletzt durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft verfügten Haft
dem Kanton Fribourg zugeführt worden ist. Dort ist der Beschuldigte gleichentags im Rahmen
einer Haftanordnung in Untersuchungshaft versetzt worden. Dies stimmt auch mit dem Inhalt
des Mails der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an X.___, Kanton Fribourg, vom 19.07.2016
überein. In der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22.07.2016 ist eben-
falls von einer Verlegung des Beschuldigten in den Kanton Fribourg die Rede. Des Weiteren
befindet sich in den Akten eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Fribourg vom 26.08.2016,
wonach ihr Verfahren gegen den Beschuldigten an den Kanton Basel-Landschaft abgetreten
wird. Unklar ist, ob es sich hier nur um die „Fribourger Verfahren“ handelt oder auch diejenigen


                                                                              http.//www.bl.ch/zmg


                                                                                           Seite 4
der Kantone Uri, Waadt und Wallis. Letztendlich kann diese Fragen offen gelassen werden, da
zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengerichts
des Kantons Fribourg keine formelle Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Fri-
bourg bestanden hat und der Gerichtsstand noch nicht im Sinne von Art. 42 StPO verbindlich
bestimmt worden ist. Somit ist der Kanton Fribourg zum Zeitpunkt der Haftanordnung für den
Erlass eines Haftbefehls nicht zuständig gewesen, zumal es der Staatsanwaltschaft Basel-
Landschaft möglich gewesen wäre, während der hängigen Gerichtsstandsanfrage beim
Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft zu be-
antragen. Selbst wenn von einer Zuständigkeit des Kantons Fribourg ausgegangen würde, so
hätte dieser ein Haftverlängerungsverfahren gemäss Art. 227 StPO und nicht ein Haftanord-
nungsverfahren gemäss Art. 224 StPO durchführen müssen. Das durch diese beiden Kantone
gewählte Vorgehen hat sich insofern nachteilig für den Beschuldigten ausgewirkt, als dieser im
Kanton Fribourg einen neuen amtlichen Verteidiger erhalten hat (RA X.____), wobei unsicher
ist, ob dieser vom im Kanton Basel-Landschaft hängigen Verfahren Kenntnis gehabt hat. Sicher
ist, dass der bisherige Verteidiger (RA N. Roulet) im Verfahren des Kantons Basel-Landschaft
keine Kenntnis von der erneuten Inhaftierung (richtigerweise Verlängerung der Untersuchungs-
haft) seines Mandanten hatte, obwohl des Mandat nicht formell aufgelöst worden ist.


2.4
Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist auch insofern problematisch, da das
Kantonsgericht Basel-Landschaft am 19.7.2016 ausdrücklich festgehalten hat, dass die Staats-
anwaltschaft Basel-Landschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat und bis zum 3.08.2016
die erforderlichen Beweise für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft (Auswertung der
Rück-ID, Zuordnung des Deliktsguts) vorzulegen hat oder das Verfahren bis dann an den Kan-
ton Fribourg abzutreten ist. Durch das von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gewählte
Vorgehen ist diese Anordnung des Kantonsgerichts unterlaufen worden, ist doch das Gerichts-
standsverfahren eben noch nicht formell abgeschlossen gewesen und nicht nachvollziehbar, ob
das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Fribourg bzw. der dortige Verteidiger Kenntnis
von diesem Entscheid hatten.


2.5
Unter Würdigung aller Umstände ist deshalb festzustellen, dass die Kantone Basel-Landschaft
und Fribourg ein Verfahren gewählt haben, welches den Beschuldigten übermässig in seinen
Rechten verletzt hat. Es wäre der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft möglich gewesen, frist-
gerecht bis zum 3.08.2016 einen Haftverlängerungsantrag beim Zwangsmassnahmengericht
Basel-Landschaft einzureichen. Dadurch wäre sichergestellt worden, dass die Anordnung des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft betreffend Begründung des dringenden Tatverdachts und
Beschleunigungsgebot gefolgt wird. Zudem wäre eine wirksame Verteidigung des Beschuldig-
ten gewährleistet worden, indem der Beschuldigte im Rahmen des Entscheids über die Fortset-


                                                                             http.//www.bl.ch/zmg


                                                                                          Seite 5
zung der Haft nach dem 3.08.2016 durch seinen bisherigen Verteidiger (RA N. Roulet) vertreten
und damit sichergestellt worden wäre, dass dieser in diesem Haftverfahren Kenntnis sämtlicher
bisher ergangener Entscheid gehabt hätte. Zusätzlich wäre es der Verteidigung möglich gewe-
sen, von den längeren Fristen eines Haftverlängerungsverfahrens zu profitieren und sich damit
eingehender mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen. Dies gilt auch für
den Fall, dass das Verfahren am 28.07.2016 bereits formell an den Kanton Fribourg abgetreten
worden wäre und sich dieser bereit erklärt hätte, in der kurzen Frist selber ein Haftverlänge-
rungsverfahren durchzuführen.


2.6
Bei der Antragsfrist von vier Tagen gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO handelt es sich um eine Ord-
nungsvorschrift. Deren Verletzung hat keine Haftentlassung zur Folge, wenn das Zwangsmass-
nahmengericht noch innert der ursprünglichen Haftfrist die Haftverlängerung anordnen kann.
Ebenfalls ist es zulässig, dass die Staatsanwaltschaft ein Haftanordnungsverfahren gemäss Art.
224 ff. StPO anstrengt, sofern die beschuldigte Person noch nicht aus der Haft entlassen wor-
den ist (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Her-
ausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessord-
nung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 227 N 2 f.). Im vorliegenden Fall ist der letzte formell korrekte
Hafttitel am 3. August 2016 abgelaufen. Die Haftanordnung durch das Zwangsmassnahmenge-
richt des Kantons Fribourg ist durch eine unzuständige Behörde in einem formell mangelhaften
Verfahren ergangen, da das Verfahren noch nicht formell durch den Kanton Fribourg übernom-
men worden war und es sich ohnehin um ein Haftverlängerungsverfahren gehandelt hätte. Zwar
befindet sich der Beschuldigte nach wie vor in Untersuchungshaft, doch hat die Staatsanwalt-
schaft Basel-Landschaft im vorliegenden Fall nur die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
beantragt, nicht aber die erneute Inhaftierung des Beschuldigten. Mangels Antrags betreffend
eine Haftanordnung kann das Zwangsmassnahmengericht nicht über eine solche befinden.




3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass derzeit kein gültiger Hafttitel vorliegt und kein Antrag
auf Anordnung von Untersuchungshaft gestellt worden ist. Somit befindet sich der Beschuldigte
seit dem 4.08.2016 ohne Hafttitel in Untersuchungshaft. Seit diesem Zeitpunkt muss der Frei-
heitsentzug als unrechtmässig gelten. Die Verletzung von Verfahrensregeln im Haftverfahren
kann verschiedene Rechtsfolgen mit sich bringen, namentlich die Feststellung der Unrechtmäs-
sigkeit der Haft, einen Verzicht auf Auflage der Verfahrenskosten und allenfalls eine Entschädi-
gung gemäss Art. 431 StPO (Urteile des Bundesgerichts 1B_683/2011 vom 5. Januar 2015 E.
2.2.1 [Pra 101 (2012) Nr. 113] und 1B_258/2013 vom 26. August 2013 E 2.2). Im vorliegenden
Fall erscheint es sachgerecht, wenn der Entscheid über die Höhe der Haftentschädigung dem
Sachrichter überlassen wird, muss doch deren Höhe zuerst festgelegt werden. Diesbezüglich ist

                                                                                http.//www.bl.ch/zmg


                                                                                             Seite 6
eine eingehende Aktenkenntnis nötig. Zudem ist abzuklären, welcher Kanton die Entschädigung
zu leisten hat, hat sich der Beschuldigte doch seit dem 4.08.2016 aufgrund eines Entscheids
des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Fribourg in Haft befunden.




4.
4.1
Es werden keine Kosten erhoben.


4.2
Es ist für die verfahrensabschliessende Behörde festzustellen, dass der Zeitaufwand der Ver-
teidigung für das vorliegende Verfahren pauschal 6 Stunden beträgt.




Es wird

                     entschieden:

://:         1.      Das Haftentlassungsgesuch vom 31.8.2016 wird gutgeheissen.

             2.      Der Beschuldigte wird nach Ablauf der Frist für die Anmeldung einer Be-
                     schwerde seitens der Staatsanwaltschaft durch das Zwangsmassnah-
                     mengericht aus der Haft entlassen.

             3.      Es wird festgestellt, dass sich A.____ seit dem 4.08.2016 unrechtmässig
                     in Haft befindet.

             4.      Über die Höhe einer allfälligen Haftentschädigung hat die verfahrensab-
                     schliessen Behörde zu befinden.

             5.      Es werden keine Kosten erhoben.

             6.      Es wird für die verfahrensabschliessende Behörde festgestellt, dass der
                     Zeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren (inkl. Haft-
                     entlassungsgesuch) pauschal 6 Stunden beträgt.




                                                                           http.//www.bl.ch/zmg


                                                                                        Seite 7
Gegen diesen Entscheid haben A.____ und die Staatsanwaltschaft am 13. September 2016 je
eine Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Beide Beschwerden
sind mit Beschlüssen vom 22. September 2016 zufolge Rückzugs der Beschwerden abge-
schrieben worden (470 16 211 und 212).




                                                                       http.//www.bl.ch/zmg


                                                                                    Seite 8
