# 2016.02.19.1 — Privacy vs. Traffic Violation: Court Denies Phone Search

**Geschäftsnummer:** 2016.02.19.1
**Citation:** ZMG BL 2016.02.19.1
**Gericht / Behörde:** Zwangsmassnahmengericht
**Entscheiddatum:** 2016-02-19
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-bl/BL_ZMG_001_2016-02-19-1_2016-02-19/privacy-vs-traffic-violation-court-denies-phone-search
**Official Source URL:** http://v2202109132150164038.luckysrv.de:8181/https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/zwangsmassnahmengericht/copy_of_2012/downloads-1/2016-02-19-1.pdf/@@download/file/2016-02-19-1.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/BL_Gerichte/BL_ZMG_001_2016-02-19-1_2016-02-19.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court denied the request to unseal a mobile phone because the facts of the case, involving a violation of traffic regulations and warning others about speed checks, were sufficiently clarified by existing evidence, including a confirmed photo transmission via WhatsApp. The court reasoned that accessing the phone's data would constitute a significant intrusion into the individual's privacy, and given the minor nature of the offense and the clarified facts, such an intrusion was not proportionate or necessary for the investigation.

## Leitsatz / Regeste

Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG; Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO — Art. 90 Abs. 1 SVG: Cited as one of the offenses for which the defendant is being investigated, and used to justify that the intervention into personal freedom is not warranted under the circumstances. Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG: Cited as one of the offenses for which the defendant is being investigated, and used to justify that the intervention into personal freedom is not warranted under the circumstances. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO: Cited to support the argument that coercive measures must be proportionate, and that the less serious the violation, the more likely a measure is disproportionate.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 90 Abs. 1 SVG

Cited as one of the offenses for which the defendant is being investigated, and used to justify that the intervention into personal freedom is not warranted under the circumstances.

### 2. Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG

Cited as one of the offenses for which the defendant is being investigated, and used to justify that the intervention into personal freedom is not warranted under the circumstances.

### 3. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO

Cited to support the argument that coercive measures must be proportionate, and that the less serious the violation, the more likely a measure is disproportionate.

## Volltext des Entscheids

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg



19. Februar 2016



Entsiegelung

Entsiegelung eines Mobiltelefons in einem Verfahren betreffend einfache Widerhandlung
gegen das SVG.



Die Auswertung der Daten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten zur Klärung eines
Sachverhalts und damit eine Entsiegelung ist nicht notwendig, wenn die Staatsanwaltschaft
über die wesentlichen und für das Verfahren notwendigen Informationen verfügt. Eine
einfache Verletzung der Verkehrsregeln und Warnung vor Verkehrskontrollen gemäss Art. 90
Abs. 1 SVG und Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG) rechtfertigt unter diesen Umständen (geklärter
Sachverhalt) den als erheblich zu wertenden Eingriff in die persönliche Freiheit des
Beschuldigten (Schutz der Privatsphäre) nicht.



Erwägungen

1.   Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen den Beschuldigten eine
     Untersuchung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Warnung vor
     Verkehrskontrollen (Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG). Mit Verfügung
     vom 25. Januar 2016 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft das Mobiltelefon des
     Beschuldigten   (iPhone,   IMEI   xxxx)     und   ordnete   dessen   Durchsuchung   von
     Schriftstücken sowie Ton- und Bildaufzeichnungen, insbesondere Fotos und Videos vom
     24. Dezember 2015, 13:47 Uhr, der semistationären Radaranlage in X.___ an. Zu einem
     anhand der Akten nicht nachvollziehbaren Zeitpunkt beantragte der Beschuldigte die
     Siegelung des Mobiltelefons.
2.   Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht die
     Entsieglung und Durchsuchung des Mobiltelefons beantragt. Sie macht im Wesentlichen
     geltend, dass der Beschuldigte verdächtigt werde, als Lenker eines Personenwagens
     aus dem fahrenden Auto Fotoaufnahmen einer Geschwindigkeitsmessanlage gemacht
     und diese in der Folge auf Facebook in eine 3‘200 Mitglieder umfassende Gruppe
     gestellt zu haben, um die Gruppenmitglieder vor der Geschwindigkeitskontrolle zu
     warnen. Zudem soll der Beschuldigte am 24. Dezember 2015, 15:53 Uhr, über einen
     WhatsApp-Gruppenchat das betreffende Foto verschickt haben.
3.   In seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2016 hat der Beschuldigte die Abweisung des
     Entsiegelungsantrags beantragt. Er macht geltend, dass er das Foto nicht auf Facebook
     veröffentlicht habe. Dies sei durch A.___ geschehen. Das auf dem Mobiltelefon
     gespeicherte Foto sei kein Beweis, dass er es als Lenker eines fahrenden Fahrzeugs
     gemacht habe.
4.   Gemäss Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 StPO, § 14 Abs. 4
     EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für
     die Beurteilung von Entsiegelungsgesuchen zuständig.
5.   Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers
     wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen
     nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von
     den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO).
6.   Praxisgemäss muss als erstes über die grundsätzliche Zulässigkeit der Durchsuchung
     entschieden werden und es ist - sind die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt - im
     Rahmen einer Interessenabwägung die Stichhaltigkeit allfälliger Geheimnisse zu
     beurteilen.   Schliesslich   sind,   sofern     notwendig,    die   geheimnisgeschützten
     Aufzeichnungen und Gegenstände auszusondern (OLIVIER THORMANN/BEAT BRECHBÜHL,
     in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler
     Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl.,
     Basel 2014, Art. 248 N 40 f.). Im Entsiegelungsverfahren hat das Gericht deshalb zu
     prüfen, ob von der Strafverfolgungsbehörde zu Recht geltend gemacht wird, eine
     Aufzeichnung unterliege der Beschlagnahme und könne daher durchsucht werden.
     Zusätzlich ist zu prüfen, ob das Geheimhaltungsinteresse des Inhabers gegenüber dem
     Verfahrensinteresse    zurückzutreten     hat    (DANIEL     JOSITSCH,   Grundriss    des
     schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz. 403).
7.   Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson
     können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte
     voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei ist
     zu beachten, dass es für die Bewilligung der Entsiegelung genügen muss, dass nach
     Anhörung der Betroffenen die Vermutung besteht, dass die fraglichen Unterlagen für
     den konkreten Zweck der Strafuntersuchung erheblich sein könnten und nicht einem
     Beschlagnahmeverbot unterliegen (BARBARA LIPS-AMSLER, in: Peter Goldschmid /
     Thomas Maurer / Jürg Sollberger [Herausgeber], Kommentierte Textausgabe zur
     Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 239). In einem ersten Schritt klärt
     das Gericht deshalb ab, ob die allgemeinen Voraussetzungen für eine Durchsuchung im
     Grundsatz überhaupt gegeben sind (konkreter bzw. hinreichender Tatverdacht, kein
     absolut geschütztes Geheimnis, potenzielle Beweistauglichkeit usw.).
8.   Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO i.V.m. Art. 36 BV können Zwangsmassnahmen
     zudem nur ergriffen werden, wenn diese verhältnismässig sind. Insbesondere dürfen
     keine milderen Massnahmen vorhanden sein (Erforderlichkeit) und die Bedeutung der
     Straftat muss die Zwangsmassnahme rechtfertigen. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit
     (Verhältnismässigkeit i.e.S.) ist das öffentliche Interesse mit der Beeinträchtigung des
     Grundrechts des Betroffenen abzuwägen. Abzuklären ist dabei für jeden Einzelfall, ob
     das öffentliche Interesse an der Aufklärung der konkret in Frage stehenden Straftat die
     konkreten individuellen Interessen des Betroffenen überwiegt. Bei dieser Abwägung sind
     jeweils auch die konkrete Ausgestaltung der Zwangsmassnahme und deren Zeitdauer
     zu berücksichtigen (W EBER, a.a.O., Art. 197 N 10 f.).
9.   Die   Staatsanwaltschaft     verdächtigt   den    Beschuldigten,   als   Lenker   eines
     Personenwagens aus dem fahrenden Auto Fotoaufnahmen einer semistationären
     Radaranlage gemacht und diese in der Folge auf Facebook in einer 3‘200 Mitglieder
     umfassenden geheimen Gruppe „Y.___“ gestellt zu haben mit dem Zweck, andere
     Gruppenmitglieder vor der Geschwindigkeitskontrolle zu warnen. Zudem soll der
     Beschuldigte am 24. Dezember 2015, 15:53 Uhr (vermutlich 12:53 Uhr), über einen
     WhatsApp-Gruppenchat das betreffende Foto verschickt haben. A.___ hat bestätigt,
     dass er am 24. Dezember 2015, 12:53 Uhr, von der Rufnummer xxx yy zz des
     Beschuldigten in einem WhatsApp-Gruppenchat das fragliche Foto erhalten habe.
     Dieses habe er um 13:47 Uhr auf Facebook veröffentlicht (Anzeigen der Polizei,
     Verkehrsaufsicht 1, vom 18. Januar 2016 und 27. Januar 2016 und Einvernahme von
     A.___ vom 14. Januar 2016). Dieser Sachverhalt wird durch den Beschuldigten insofern
     bestätigt, als dass er angibt, das besagte Foto nicht selber auf Facebook gestellt zu
     haben. Zudem hat er eingestanden, dass sich das Foto auf seinem Mobiltelefon befindet
     (Stellungnahme vom 2. Februar 2016). Der Sachverhalt lässt sich aufgrund der in den
     Akten enthaltenen Fotos klären. Eine Auswertung der Daten auf dem Mobiltelefon des
     Beschuldigten ist deshalb zur Klärung dieses Sachverhalts nicht notwendig. Die
     Staatsanwaltschaft macht auch nicht geltend, dass der Beschuldigte weitere Delikte
     begangen haben soll.
10. Bei einer Durchsuchung des Mobiltelefons handelt es sich um einen empfindlichen
     Eingriff in die Privatsphäre des Beschuldigten, kann die Staatsanwaltschaft doch
     sämtliche Fotos einsehen. Zudem erhält sie Kenntnis von der gesamten noch
     gespeicherten Kommunikation des Beschuldigten (Zeitpunkt und Gesprächspartner,
     Inhalt von SMS, WhatsApp etc.). Dabei handelt es sich um einen Grundrechtseingriff,
     welcher vergleichbar mit einer Telefonüberwachung gemäss Art. 269 ff. StPO ist. Zudem
     ist zu beachten, dass zwar auch bei Übertretungen Zwangsmassnahmen und damit
     Durchsuchungen im Rahmen der Untersuchung zulässig sind (JONAS W EBER, in: Marcel
    Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler
    Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl.,
    Basel 2014, Art. 197 N 10), je geringfügiger ein Gesetzesverstoss aber zu werten ist,
    desto eher droht eine Zwangsmassnahme unverhältnismässig i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. d
    StPO zu sein (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, in: Andreas Donatsch / Thomas
    Hansjakob    /   Viktor     Lieber    [Herausgeber],     Kommentar       zur    Schweizerischen
    Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 197 N 15).
11. Unter Würdigung aller Umstände rechtfertigt es sich deshalb nicht, das Mobiltelefon zu
    entsiegeln. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung kann auch ohne
    Entsiegelung des Mobiltelefons des Beschuldigten erfüllt werden, ist doch der
    Sachverhalt bezüglich der „Warnung“ vom 24. Dezember 2015 (bisher bekanntes Foto)
    bereits jetzt genügend geklärt, so dass eine strafrechtliche Beurteilung erfolgen kann.
    Die Staatsanwaltschaft legt in der Folge auch nicht dar, über welche wesentlichen und
    für das Verfahren notwendigen Informationen sie noch nicht verfügt, die durch eine
    Auswertung der Daten auf dem Mobiltelefon gewonnen werden können. Ein
    darüberhinausgehender        hinreichender      Tatverdacht,       welcher   eine   Entsiegelung
    rechtfertigen könnte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Des
    Weiteren    rechtfertigen    die     hier   verfolgten   Delikte    (einfache   Verletzung   der
    Verkehrsregeln und Warnung vor Verkehrskontrollen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und
    Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG) unter diesen Umständen (geklärter Sachverhalt) den als
    erheblich zu wertenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten (Schutz der
    Privatsphäre) nicht.
12. Da im vorliegenden Fall die Entsiegelung des Mobiltelefons des Beschuldigten nicht als
    verhältnismässig gelten kann, ist der Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen.
    Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben.



Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Februar 2016 (350 16 80)
