# 2015.04.30.1 — Correctional Facility's Detainment Request Dismissed

**Geschäftsnummer:** 2015.04.30.1
**Citation:** ZMG BL 2015.04.30.1
**Gericht / Behörde:** Zwangsmassnahmengericht
**Entscheiddatum:** 2015-04-30
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/bl/2015.04.30.1/correctional-facility-s-detainment-request-dismissed
**Official Source URL:** http://v2202109132150164038.luckysrv.de:8181/https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/zwangsmassnahmengericht/2015/downloads-1/2015-04-30-1.pdf/@@download/file/2015-04-30-1.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/BL_Gerichte/BL_ZMG_001_2015-04-30-1_2015-04-30.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court ruled that the correctional facility was not authorized to request pre-trial detention in a criminal case where the detainee's previously ordered measure was deemed hopeless and their prison sentences were considered served. The court clarified that while detention can be ordered analogously to procedures for changing measures, it requires a specific request from the correctional facility and a demonstrable likelihood of a new custodial measure being imposed, which was not sufficiently established in this case. Therefore, the request for security detention was dismissed as disproportionate.

## Leitsatz / Regeste

Art. 440 Abs. 1 StPO; Art. 229 StPO; Art. 221 StPO — Art. 440 Abs. 1 StPO: Cited as the legal basis for taking the individual into security detention. Art. 229 StPO: Cited as the procedural rule for ordering security detention in a case concerning the modification of a measure. Art. 221 StPO: Cited as a procedural rule applicable to security detention proceedings.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 440 Abs. 1 StPO

Cited as the legal basis for taking the individual into security detention.

### 2. Art. 229 StPO

Cited as the procedural rule for ordering security detention in a case concerning the modification of a measure.

### 3. Art. 221 StPO

Cited as a procedural rule applicable to security detention proceedings.

## Volltext des Entscheids

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg



30. April 2015



Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft

Aufhebung einer Massnahme für junge Erwachsene mit gleichzeitigem Antrag auf
Anordnung einer anderen stationären Massnahme



Das Verfahren bei Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft in einem Verfahren
betreffend Änderung einer Massnahme nach Art. 62c Abs. 3 StGB richtet sich nach Art. 221
und 229 StPO. Antragsberechtigt ist der Straf- und Massnahmenvollzug.



Sachverhalt

A.___ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2013 zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Der Vollzug der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer Massnahme für junge Erwachsene
aufgeschoben. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A.___ am 26. Juni 2014 zu
einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, welche zu Gunsten einer stationären Massnahme für
junge Erwachsene aufgeschoben wurde. Der Kanton Aargau trat die Vollzugskompetenz an
den Kanton Basel-Landschaft ab.

Am 27. März 2015 beantragte A.___ beim Straf- und Massnahmenvollzug die Entlassung
aus der Haft, nachdem er am selben Tag vom Arxhof zur Zwischenplatzierung in das
Gefängnis Arlesheim verbracht worden war. Der Straf- und Massnahmenvollzug hob mit
Verfügung vom 22. April 2015 die durch das Strafgericht Basel-Landschaft angeordnete
stationäre Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB per sofort als aussichtslos auf. Es
wurde gleichzeitig festgestellt, dass die ausgesprochenen Freiheitsstrafen durch die
ausgestandene Massnahme getilgt seien. Zusätzlich wurde das Haftentlassungsgesuch
abgewiesen und A.___ gemäss Art. 440 Abs. 1 StGB in Sicherheitshaft genommen.

Mit Schreiben vom 22. April 2015 (Eingang 24. April 2015) beantragte der Straf- und
Massnahmenvollzug beim Strafgericht die Überprüfung einer anderen Massnahme und
einen   Entscheid   über   die   Sicherheitshaft   gemäss   Art.   440   Abs.   2   StPO,   ev.
Untersuchungshaft (recte Sicherheitshaft) im hängigen Verfahren.
Am 27. April 2015 (Eingang 28. April 2015) hat das Strafgericht den Antrag des Straf- und
Massnahmenvollzugs um Anordnung von Sicherheitshaft unter analoger Anwendung von
Art. 229 Abs. 1 StPO zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet.
Es hielt dabei fest, dass der Straf- und Massnahmenvollzug nicht berechtigt sei, im beim
Strafgericht hängigen Verfahren 300 14 358 einen Antrag auf Anordnung von
Untersuchungshaft zu stellen. Nach der Aufhebung einer durch ein Gericht angeordneten
Massnahme seien für die Sicherung des Beurteilten bis zu einem gerichtlichen Entscheid
über die Änderung einer Massnahme nach Art. 62c Abs. 3 StGB die Art. 221 und 229 StPO
analog    anzuwenden.     Zuständig     für   die   Beurteilung    der    Haft    sei   das
Zwangsmassnahmengericht. Eine erstmalige Anordnung habe durch den Straf- und
Massnahmenvollzug beantragt zu werden. Das Strafgericht sei lediglich berechtigt, eine
Verlängerung dieser Haft zu beantragen.

Am 28. April 2015 hat das Strafgericht gestützt auf den Antrag des Straf- und
Massnahmenvollzugs vom 22. April 2015 ein Verfahren betreffend Anordnung einer anderen
Massnahme eröffnet (360 15 11).

Am 29. April 2015 hat das Zwangsmassnahmengericht A.___, die Staatsanwaltschaft sowie
den Straf- und Massnahmenvollzug zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen.

Mit Schreiben vom 30. April 2015 hat die Staatsanwaltschaft sich von der Verhandlung
dispensieren   lassen   und   zum     Haftentlassungsgesuch    Stellung   genommen.     Die
Staatsanwaltschaft sei weder im Verfahren 360 15 11 (Antrag auf Überprüfung einer anderen
Massnahme) noch im Verfahren 300 14 358 (Anklage vom 5. Dezember 2014 betreffend
mehrfache Widerhandlung gegen das SVG etc.) antragsberechtigt.

Anlässlich der heutigen Haftverhandlung ist der Beschuldigte befragt worden und sein
Verteidiger zum Vortrag gelangt. Dieser beantragt, dass der Beschuldigte aus der Haft zu
entlassen sei, eventualiter unter Auflage von Ersatzmassnahmen. Der Straf- und
Massnahmenvollzug hat ausgeführt, dass die Verfügung vom 22. April 2015 (Aufhebung der
stationären Massnahme) noch nicht rechtskräftig sei. Zudem sei nur der Vollzug der
Massnahme aufgehoben worden, nicht aber die Massnahme selber. Das Verfahren für den
vorliegenden Fall sei nicht geregelt. Im Verfahren des Strafgerichts betreffend Überprüfung
einer anderen Massnahme (360 15 11) sei der Straf- und Massnahmenvollzug allerdings
Partei. Die bisherige Massnahme sei gescheitert. Es liege Rückfallgefahr vor. Diesbezüglich
sei ein neues Gutachten notwendig.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen

1.

Im vorliegenden Fall sind beim Strafgericht zwei Verfahren gegen den Beschuldigten hängig.
Es handelt sich dabei um das Verfahren 300 14 358 (Anklage betreffend mehrfache
Widerhandlung gegen das SVG etc.) und das Verfahren 360 15 11 (Antrag auf Überprüfung
einer anderen Massnahme). Unbestritten ist, dass im Verfahren 300 14 358 durch das
Zwangsmassnahmengericht auf        Antrag der Staatsanwaltschaft (bei vorbestehender
Untersuchungshaft) bzw. des Strafgerichts (ohne vorbestehende Untersuchungshaft)
Sicherheitshaft gemäss Art. 229 StPO angeordnet werden kann. Bei einer Durchsicht der
verschiedenen Eingaben kann festgestellt werden, dass weder das Strafgericht in seiner
Verfügung vom 27. April 2015 noch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom
30. April 2015 die Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 229 StPO im Verfahren 300
14 358 beantragt haben. Der Straf- und Massnahmenvollzug betrachtet sich in diesem
Verfahren ebenfalls nicht als Partei und somit nicht als antragsberechtigt. Im Übrigen kann
nach einer summarischen Prüfung festgehalten werden, dass weder ein für die
Sicherheitshaft ausreichender dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder
Vergehen noch ein spezieller Haftgrund (Wiederholungs- oder Fluchtgefahr) vorliegen. Ein
entsprechender Antrag wäre deshalb abzuweisen gewesen. Es stellt sich deshalb die Frage,
ob das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen des Verfahrens 360 15 11 über die
Anordnung von Sicherheitshaft zu befinden hat.



2.

Der Straf- und Massnahmenvollzug hat gestützt auf Art. 440 Abs. 1 StPO Untersuchungshaft
angeordnet. Dies ist in dringenden Fällen möglich, wenn die verurteilte Person zur Sicherung
des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme in Sicherheitshaft zu setzen ist. In diesen
Fällen hat der Straf- und Massnahmenvollzug innert fünf Tagen seit der Inhaftierung dem
Gericht, das die vollziehende Strafe oder Massnahme ausgesprochen hat, den Fall zu
unterbreiten. Das Gericht entscheidet in diesen Fällen endgültig. Aus der Verfügung des
Straf- und Massnahmenvollzugs vom 22. April 2015 geht hervor, dass die stationäre
Massnahme per sofort als aussichtslos aufgehoben wird. Zusätzlich ist festgestellt worden,
dass die ausgesprochenen Freiheitsstrafen bereits getilgt sind. Somit kann festgestellt
werden, dass kein Antrag gemäss Art. 440 Abs. 1 StPO betreffend Sicherung des Vollzugs
einer Freiheitsstrafe gestellt werden kann, da eben keine Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.
Ebenso geht es im vorliegenden Verfahren nicht darum, dass der Vollzug einer bereits
angeordneten Massnahme für junge Erwachsene gesichert werden soll, da nach Auffassung
des Straf- und Massnahmenvollzugs diese Massnahme eben nicht durchführbar ist. Es stellt
sich somit noch die Frage, ob die angeordnete und nun durch den Straf- und
Massnahmenvollzug als aussichtslos aufgehobene Massnahme für junge Erwachsene
abgeändert und ob in diesem Verfahren zur Sicherung eines allfälligen Vollzugs einer
anderen stationären Massnahme Sicherheitshaft angeordnet werden kann.



3.

Wie weiter oben ausgeführt, hat der Straf- und Massnahmenvollzug die durch das
Strafgericht Basel-Landschaft und das Obergericht des Kantons Aargau angeordnete
Massnahme für junge Erwachsene aufgehoben. Ob dem Straf- und Massnahmenvollzug
diesbezüglich im Hinblick auf den Wortlaut der Art. 62c StGB i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 9 Abs.
1 des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG)
überhaupt eine Kompetenz zukommt, kann offen gelassen werden, wobei dies laut dem
Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2014 vom 11. Februar 2014 eher zu bejahen ist. Es steht
jedenfalls fest, dass durch die Sicherheitshaft auch nach Auffassung des Straf- und
Massnahmenvollzugs nicht der Vollzug einer Massnahme für junge Erwachsene gesichert
werden soll. Aus den Erwägungen der Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom
22. April 2015 ergibt sich vielmehr, dass das Strafgericht Basel-Landschaft über die
Anordnung einer anderen Massnahme, und damit eben nicht einer Massnahme für junge
Erwachsene, befinden soll. Somit liegt keine Sicherheitshaft gemäss Art. 440 Abs. 1 StPO
vor, da keine Verurteilung zu einer weiteren freiheitsentziehenden Massnahme vorliegt,
welche vollzogen werden könnte. Im Übrigen ist Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung des
Straf- und Massnahmenvollzugs vom 22. April 2015 (Aufhebung der Massnahme) entgegen
der Auffassung des Straf- und Massnahmenvollzugs rechtskräftig (§ 7 Abs. 2 StVG).



4.

Somit ist im vorliegenden Verfahren über die Anordnung von Sicherheitshaft im Verfahren
360 15 11 zu befinden. Zuständig für die Änderung einer Massnahme oder stationären
therapeutischen Massnahme ist das Gericht, welches das Sachurteil gefällt hat (§ 9 Abs. 1
und 3 StVG). Das Verfahren über die Anordnung von Sicherheitshaft in vorliegender
Konstellation ist gesetzlich nicht geregelt. Entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts
6B_227/2014 vom 11. Februar 2014 sind die Bestimmungen von Art. 229 StPO analog
anwendbar. Somit kann ein entsprechender Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft in
einem Verfahren gemäss Art. 62c Abs. 3 und 6 StGB durch das Strafgericht beim
Zwangsmassnahmengericht beantragt werden, falls sich die Haftgründe erst im hängigen
Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme ergeben (Art. 229 Abs. 2 StPO, analog). In
denjenigen Fällen, bei welchen sich die betroffene Person bereits in einer stationären
Massnahme befindet, ist nach Art. 229 Abs. 1 StPO vorzugehen (analoge Anwendung). Dies
bedeutet, dass der Straf- und Massnahmenvollzug zusammen mit dem Antrag auf
Änderungen           einer       Massnahme            einen         entsprechenden           Antrag           beim
Zwangsmassnahmengericht              einzureichen      hat,   wenn      gleichzeitig   der     Vollzug        einer
stationären Massnahme aufgehoben wird. In diesen Fällen befindet sich die betroffene
Person noch im Freiheitsentzug, allerdings ist die Rechtsgrundlage durch die Aufhebung der
Massnahme weggefallen. Es handelt sich somit um eine vergleichbare Ausgangslage wie in
den Fällen, bei welchen die Untersuchungshaft zufolge Anklageerhebung von Gesetzes
wegen wegfällt und gleichzeitig Sicherheitshaft anzuordnen ist (Art. 220 StPO und Art. 229
StPO; siehe auch: MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, in: Andreas Donatsch / Thomas
Hansjakob       /    Viktor     Lieber       [Herausgeber],         Kommentar        zur     Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 220 N 9a). Den entsprechenden
Ausführungen        des      Strafgerichts     kann      vollumfänglich     gefolgt        werden.     Ob      der
Staatsanwaltschaft bei dieser Ausgangslage ein selbständiges Antragsrecht zukommt, kann
offen gelassen werden. Somit sind für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht
die   Fristen   gemäss        Art.   227     StPO     massgebend.        Der      Antrag    des      Straf-    und
Massnahmenvollzugs            (Verfügung      vom     22. April 2015)     ist   am     28. April 2015         beim
Zwangsmassnahmengericht eingegangen, nachdem ihn das Strafgericht am 24. April 2015
erhalten hat. Somit ist die Entscheidfrist von 5 Tagen gemäss Art. 227 Abs. 5 StPO
eingehalten worden. Ebenso ist dem Beschuldigten anlässlich der mündlichen Verhandlung
das rechtliche Gehör gewährt worden.



In einem Verfahren gemäss Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 227 Abs. 2 StPO hat die
antragsstellende Behörde (in casu der Straf- und Massnahmenvollzug) ein schriftliches und
begründest          Gesuch        zusammen            mit     den       wesentlichen          Akten           beim
Zwangsmassnahmengericht einzureichen. Die Begründung kann summarisch ausfallen, hat
sich aber inhaltlich zum dringenden Tatverdacht (in casu Wahrscheinlichkeit einer weiteren
stationären     Massnahme),          dem     Vorliegen      eines    speziellen     Haftgrundes        und     der
Verhältnismässigkeit zu äussern (siehe auch: MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli /
Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 224 N 5).
Zusätzlich muss der Straf- und Massnahmenvollzug den Antrag an das Strafgericht
betreffend Anordnung einer anderen Massnahme beim Zwangsmassnahmengericht
einreichen (siehe auch: FORSTER, a.a.O., Art. 229 N 3). Dieser Antrag ist durch die
Vollzugsbehörde sorgfältig zu prüfen und näher zu begründen (MARIANNE HEER, in: Marcel
Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl.,
Basel 2013, Art. 62c N 14). Ein Verweis auf eine Aufhebungsverfügung dürfte diesen
Anforderungen kaum genügen. Es kann somit festgestellt werden, dass die Eingabe des
Straf- und Massnahmenvollzugs formell nicht diesen Anforderungen entsprochen hat,
weshalb das Zwangsmassnahmengericht eine mündliche Verhandlung durchführen musste,
nachdem es die fehlenden Akten beigezogen hat.



5.

In Verfahren betreffend selbständige nachträgliche Massnahmenentscheide des Gerichts tritt
die Sicherheitshaft bis zur Rechtskraft des neuen Massnahmenentscheids an die Stelle der
ursprünglich angeordneten Massnahme. In diesen Fällen kann nicht das Vorliegen eines
ausreichenden dringenden Tatverdachts geprüft werden. Vielmehr muss eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass das Verfahren zu einer Massnahme führt, welche die
Sicherstellung des Betroffenen erfordert (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 221 Rz. 6a). Der
Straf- und Massnahmenvollzug legt weder in der Verfügung vom 22. April 2015 (Antrag)
noch anlässlich der heutigen Verhandlung dar, inwiefern die Voraussetzungen für die
Anordnung     von   Sicherheitshaft   vorliegen.   Nach    Durchsicht    der   durch    das
Zwangsmassnahmengericht beigezogenen Akten des Verfahren vor dem Straf- und
Massnahmenvollzug und der Verfahren des Strafgerichts 300 12 350 und 300 14 358 ist
festzustellen, dass seitens des Beschuldigten nicht von einer genügenden Motivation für eine
Massnahme ausgegangen werden kann. Aus diesem Grund ist die Massnahme für
jugendliche Erwachsene abgebrochen worden. Somit ist es nicht ohne Weiteres absehbar,
dass eine weitere freiheitsentziehende Massnahme gemäss Art. 59 oder 65 StGB
angeordnet wird. Ebenso kann nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, dass eine Verwahrung gemäss Art. 64 StGB angeordnet wird. Zwar liegt beim
Beschuldigten Wiederholungsgefahr vor, doch wird diese im Rahmen eines Gutachtens zu
prüfen sein. Unter diesen Umständen dürfte es mehrere Monate bis zu einem Jahr dauern,
bis ein Entscheid betreffend Anordnung einer anderen Massnahme vorliegt. Zusätzlich ist zu
berücksichtigen, dass eine allfällige Strafe im Verfahren 300 14 358 sich ebenfalls maximal
in diesem Rahmen bewegen dürfte. Somit wäre die Anordnung von Sicherheitshaft im
Verfahren 360 15 11 unverhältnismässig. Der Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs
auf Anordnung von Sicherheitshaft im Verfahren 360 15 11 wird deshalb abgewiesen.



Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. April 2015 (350 15 275)
