# 200 2025 88 — Claimant Fails to Prove Material Change for Disability Benefits Reconsideration

**Geschäftsnummer:** 200 2025 88
**Citation:** VG BE 200 2025 88
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2025-06-30
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-be/BE_VG_001_200-2025-88_2025-06-30/claimant-fails-to-prove-material-change-for-disability-benefits-reconsideration
**Official Source URL:** https://www.vg-urteile.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/200_2025_88_1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad211b5de875846058c1f0185d9ca943ac0d8c6829c14fa2b2f8c49ee6f1bf07158b61402c0730ec68a0ffb4c6f494bd623?path=1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad211b5de875846058c1f0185d9ca943ac0d8c6829c14fa2b2f8c49ee6f1bf07158b61402c0730ec68a0ffb4c6f494bd623&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=200_2025_88
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/BE_Verwaltungsgericht/BE_VG_001_200-2025-88_2025-06-30.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The claimant, who had previously been denied disability insurance benefits, filed a new claim based on ongoing health issues, but the court upheld the prior decision denying benefits because there was no substantial, relevant change in the medical facts or earning capacity since the last official rejection. The court based its reasoning primarily on a comprehensive psychiatric expert opinion that found the claimant's functional level largely unchanged compared to the time of the previous ruling and noted an inauthentic symptom presentation, concluding that the claimant failed to meet the burden of proof required to demonstrate a material change warranting a new disability pension.

## Leitsatz / Regeste

Art. 69 Abs. 1bis IVG; Art. 61 lit. g ATSG — Art. 69 Abs. 1bis IVG: Cited as the basis for ordering the procedural costs against the appellant due to the outcome of the dispute over IV benefits. Art. 61 lit. g ATSG: Cited implicitly via the reverse conclusion (Umkehrschluss) that no party compensation is awarded.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited as the basis for ordering the procedural costs against the appellant due to the outcome of the dispute over IV benefits.

### 2. Art. 61 lit. g ATSG

Cited implicitly via the reverse conclusion (Umkehrschluss) that no party compensation is awarded.

## Volltext des Entscheids

IV 200 2025 88
A.________
MAK/COC/SEE



Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung



Urteil vom 30. Juni 2025




Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin
Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Frey
Gerichtsschreiberin Collatz



A.________
Beschwerdeführerin


gegen


IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin




betreffend Verfügung vom 6. Januar 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, IV 200 2025 88




Sachverhalt:


A.

Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
meldete sich – nachdem sie bereits früher Leistungen der Invalidenversi-
cherung (IV), darunter eine vom 1. August 2005 bis zum 31. August 2006
befristete Dreiviertelsrente, bezogen hatte (Akten der IV [act. II] 11.1
S. 102, 136, 176, 236, 336) – im Juli 2014 erneut bei der IV zum Leis-
tungsbezug an (act. II 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegne-
rin) nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und verneinte mit
Verfügung vom 14. April 2016 (act. II 71) gestützt auf das interdisziplinäre
Gutachten der B.________ AG vom 9. Februar 2016 (act. II 59.1) einen
Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 23 %. Das Verwaltungsge-
richt des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 75
S. 3 ff.) mit Urteil IV 200 2016 468 vom 20. Januar 2017 ab (act. II 80). Die-
ses Urteil wurde vom Bundesgericht (BGer) bestätigt (Urteil des BGer
8C_158/2017 vom 22. August 2017; act. II 92).

Bereits am 23. Mai 2017 gelangte die Versicherte mit einem als "Gesuch
um Wiedererwägung" betitelten Schreiben (act. II 87) an die IVB. Diese
nahm das Gesuch als Neuanmeldung entgegen und tätigte nach Abschluss
des bundesgerichtlichen Verfahrens (vgl. act. II 88, 97) medizinische Ab-
klärungen; namentlich beauftragte sie die C.________ AG mit einer inter-
disziplinären Begutachtung (Gutachten vom 3. Juli 2020; act. II 149.1).
Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (act. II 150, 156, 158) und
nach Einholung einer Stellungnahme der Gutachter der C.________ AG
(act. II 169) wies die IVB am 5. Februar 2021 (act. II 170) das Rentenbe-
gehren ab. Eine hiergegen erhobene Beschwerde (act. II 171 S. 3 ff.) wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil IV 200 2021 200 vom
14. September 2021 ab (act. II 178). Dieses Urteil wurde in der Folge vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_692/2021 vom 1. Juli 2022 (act. II 185)
bestätigt.

Im September 2023 meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal bei der
IV zum Leistungsbezug an (act. II 194). Daraufhin führte die IVB weitere




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medizinische und erwerbliche Erhebungen durch und verneinte mit Mittei-
lung vom 7. März 2024 (act. II 226) einen Anspruch auf Eingliederungs-
massnahmen. Ferner stellte sie nach Einholung eines psychiatrischen Gut-
achtens bei Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe-
rapie (Expertise vom 27. August 2024; act. II 235.1), mit Vorbescheid vom
3. September 2024 (act. II 236) die Abweisung des Rentenbegehrens in
Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwand (act. II 240). Nach Ein-
holung einer Stellungnahme von Dr. med. D.________ (act. II 244) verfügte
die IVB am 6. Januar 2025 wie im Vorbescheid angekündigt und wies das
Rentenbegehren ab (act. II 245).




B.

Hiergegen erhob die Versicherte am 7. Februar 2025 Beschwerde und be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache
einer IV-Rente.

Am 31. März 2025 ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin beim
Gericht ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2025 schloss die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.




Erwägungen:


1.

1.1    Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-




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anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.

1.2     Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. II
245). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine IV-Rente.

1.3     Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend
aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4     Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).




2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

2.2     Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und




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damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän-
kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung
allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv
bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR
2014 IV Nr. 2 S. 4, 8C_662/2012 E. 3.1).

Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts-
anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben
tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281
E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die
Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende
Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten
normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1
S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418
E. 7.2 S. 429). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts-
grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi-
nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall
anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu-
mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es
daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete
versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308).

2.3    Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren-
te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro-
zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali-
ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali-
ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht
Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali-




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ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach
Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.

2.4     Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali-
ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der
Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge-
benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für
die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV
Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).

2.6     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be-
reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die
versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87
Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-
cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung,
wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet,
falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl.
BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung
oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären
und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft
gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten




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ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts-
kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue
Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festge-
stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw.
anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu be-
schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht
auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35
S. 117, I 822/06 E. 2.1).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver-
fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver-
gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur-
teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V
71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).




3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von September
2023 (act. II 194) eingetreten und hat über den Rentenanspruch materiell
entschieden, womit die Eintretensfrage hier nicht zu überprüfen ist (vgl.
BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwischen der rentenabwei-
senden Verfügung vom 5. Februar 2021 (act. II 170; bestätigt durch Ver-
waltungs- und Bundesgericht [act. II 178 und 185]) und der hier angefoch-
tenen Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. II 245) eine (potentiell) an-
spruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten
ist (vgl. E. 2.6 hiervor). Erst wenn dies zu bejahen ist, ist der Rentenan-
spruch frei zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200;
SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).

3.2    In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 5. Februar
2021 (act. II 170; bestätigt durch Verwaltungs- und Bundesgericht [act. II
178 und 185]) massgeblich auf das polydisziplinäre Gutachten der
C.________ AG vom 3. Juli 2020 (act. II 149.1). In diesem wurde mit Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit




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histrionischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61) und eine
Somatisierungsstörung und somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0,
F45.4) diagnostiziert (S. 9 Ziff. 4.2). Im Vordergrund des Beschwerdebildes
stehe eine durch Schmerzen und diverse weitere, wechselnde körperliche
Beschwerden gekennzeichnete Symptomatik. Unter Berücksichtigung der
somatischen Untersuchungsergebnisse, insbesondere des orthopädischen
Gutachtens, ergäbe sich, dass die beschriebenen Beschwerden nicht aus-
reichend organmedizinisch erklärbar seien. Die genannte Diskrepanz sei
auf mindestens Beschwerdebetonung, wenn nicht Aggravation zurückzu-
führen. Die beschriebenen körperlichen Beschwerden könnten nicht als
psychotisch im Sinne von Zönästhesien angesehen werden. Die diagnosti-
schen Kriterien für eine Schizophrenie lägen nicht vor (S. 5 Ziff. 4.1). Aus
orthopädischer, neurologischer und internistischer Sicht wurden keine rele-
vanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 6 ff. Ziff. 4.1).
Interdisziplinär hielten die Gutachter fest, es bestünden Fähigkeitsstörun-
gen in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität
und Umstellungsfähigkeit sowie Widerstands- und Durchhaltefähigkeit. Die
körperliche Belastbarkeit sei reduziert (S. 9 Ziff. 4.3). Emotional belastende
Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck sollten vermieden
werden. Es sollten keine erhöhten Anforderungen an die Team- und
Konfliktfähigkeit bestehen. In somatischer Hinsicht seien körperlich leichte
bis gelegentlich leicht bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten
ohne Zwangshaltungen des Kopfes und ohne häufige Über-Kopf-Arbeiten
möglich (S. 10 Ziff. 4.5). Die Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen wie
auch in einer leidensangepassten Tätigkeit liege bei 80 % (8.5 Stunden
täglich, 20 % Leistungsminderung [S. 11 Ziff. 4.7 f.]).

3.3     Der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. II 245) lie-
gen folgende Berichte zugrunde:

3.3.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumatologie, diagnostizierte
im Bericht vom 12. Mai 2023 (act. II 212 S. 10 f.) ein chronisches panverte-
brales Schmerzsyndrom bei aktuell asymptomatischer Patientin. Die Be-
schwerdeführerin berichte über einen tätlichen Angriff in einem Fitness-
studio in … im Januar 2014. Im Anschluss sei es zu einer ausgeprägten
Schmerzsituation im Rückenbereich mit Wirbelsäulenblockaden gekom-




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men. Aufgrund dieser Beschwerden sei sie hospitalisiert und anschliessend
mehrfach fachspezifisch betreut worden. Ebenso sei es im Rahmen des
tätlichen Angriffs vom Januar 2014 zu Hospitalisationen in den psychiatri-
schen Kliniken F.________, G.________ und im H.________ gekommen.
Heute berichte die Beschwerdeführerin zunehmend über eine Normalisie-
rung der Wirbelsäulenfehlstellung mit aktuell wenig ausgeprägter Schmerz-
problematik (S. 10).

3.3.2 Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
führte im Bericht vom 2. November 2023 (act. II 198) aus, die Beschwerde-
führerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-
10 F43.1) und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mit-
telgradige Episode (ICD-10 F33.1). Aufgrund der PTBS leide sie unter re-
gelmässigen Flashbacks, vermeide weitgehend soziale Kontakte ausser-
halb ihres Zuhauses und lebe mit dauernder Anspannung. Diese Überans-
pannung entlade sich immer wieder in unkontrollierten impulsiven Wutan-
fällen. Es komme bei solchen Anfällen teilweise zu Selbstverletzungen. Bei
bzw. nach einem solchen Anfall müsse sie sich zurückziehen, um die An-
spannung unter Kontrolle zu bekommen, was ihr meist nur mit Medikation
(Quetiapin 25mg) gelinge. Die Depression zeige sich mit folgender Sym-
ptomatik: anhaltend bedrückte Stimmung, Antriebslosigkeit, Antriebshem-
mung, erhöhte Ermüdbarkeit, Interesselosigkeit, Konzentrationsstörungen,
Insuffizienzgefühle, vermindertes Selbstwertgefühl, sozialer Rückzug, ein-
geengtes    formales     Denken,      Grübeln/Gedankenkreisen          und    Suizid-
gedanken (S. 1). Aufgrund der PTBS und der Depression sei die Be-
schwerdeführerin momentan und auch in der kurz- bis mittelfristigen Zu-
kunft für jede Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig (S. 2).

3.3.3 Im Bericht der Spital J.________ AG, psychiatrische Dienste, vom
4. Dezember 2023 (act. II 213) wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.09) und eine (komplexe)
PTBS (ICD-10 F43.1) diagnostiziert. In den drei durchgeführten Terminen
habe sich die Beschwerdeführerin wenig anpassungsfähig an Regeln und
Routinen gezeigt. Zudem habe eine eingeschränkte Flexibilität, eine stark
eingeschränkte Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, eine mangelnde
Durchhaltefähigkeit und ein erhöhtes Konfliktverhalten bestanden (S. 3




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Ziff. 2.5 und 2.7). Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit fehlen im Bericht (S. 5
Ziff. 4).

3.3.4 Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
diagnostizierte im Bericht vom 15. Januar 2024 (act. II 214) mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit eine PTBS, einen Verdacht auf eine paranoide
Schizophrenie und ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (S. 5
Ziff. 2.5). Eine Arbeitsunfähigkeit habe er bisher nicht attestiert (S. 3
Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin pflege aktuell ihren Ehemann mit Spitex-
unterstützung (S. 5 Ziff. 3.1). Eine Einschränkung bestehe in der bisherigen
Tätigkeit nicht (S. 6 Ziff. 3.4) resp. die bisherige und eine angepasste
Tätigkeit seien zu fünf bis acht Stunden pro Tag zumutbar (S. 8 Ziff. 4.1 f.).

3.3.5 Dr. med. I.________ wiederholte im Bericht vom 28. Februar 2024
(act. II 220) die zuvor gestellten Diagnosen (S. 3 Ziff. 2.5). Aktuell lägen
anhaltende Symptome von PTBS (Flashbacks, Vermeidung fremder Men-
schen, permanente überhöhte innere Anspannung) und einer Depression
vor (S. 3 Ziff. 2.2). Hinsichtlich der PTBS lägen folgende Funktionsein-
schränkungen vor: Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben,
Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Durchhalte-
fähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Grup-
penfähigkeit. Aufgrund dieser Einschränkungen bestünden eine grosse
Unsicherheit, Ängste und Misstrauen in sozialen Kontakten sowie eine
Störung der Emotionsregulation. Im Falle herausfordernder sozialer Situati-
onen bestehe ein hohes Risiko, dass die Beschwerdeführerin rasch mit
Gereiztheit, ausgeprägter Verunsicherung oder emotionalen Gefühlsaus-
brüchen reagiere. Hinsichtlich der Depression lägen folgende Funktions-
einschränkungen vor: Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufga-
ben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Durch-
haltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten,
Gruppenfähigkeit. Aufgrund der bestehenden Konzentrationsstörungen
sowie der erhöhten Ermüdbarkeit und des verminderten Antriebs sei die
Beschwerdeführerin deutlich eingeschränkt. Es lägen eine tiefe Belastbar-
keit und Stresstoleranz vor. Der verminderte Selbstwert, die gedrückte
Stimmung sowie die Dünnhäutigkeit schränkten sie zudem in sozialen Kon-
takten ein. Die Beschwerdeführerin sei mit Konfliktsituationen überfordert




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      Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, IV 200 2025 88




(S. 5 Ziff. 3.4). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei zu ca. zwei Stunden
täglich zumutbar. Aufgrund der schweren, komplexen und chronischen
Krankheit sei eine Eingliederung unrealistisch (S. 6 Ziff. 4.2 f.).

3.3.6 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Gutachten vom 27. August
2024 (act. II 235.1) eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F60.4), eine wahnhafte Störung (ICD-10 F 2.0), eine chronische Schmerz-
störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und
eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0; S. 182). Es finde sich ein Blu-
menstrauss an Symptomen und Diagnosen in den Akten. Dieser Umstand
spreche für das Vorhandensein einer histrionischen Persönlichkeitsstörung.
Es fänden sich in den Akten mehrfach Hinweise auf eine dramatische
Selbstdarstellung und ein theatralisches Auftreten mit einem übertriebenen
Ausdruck von Gefühlen. Auch zeigten sich häufig ein oberflächlicher und
labiler Affekt und eine demonstrative Beschwerdenpräsentation (S. 178).
Die Diagnose der paranoiden Schizophrenie erscheine unwahrscheinlich,
da die Angaben insgesamt inkonsistent seien. In den früheren Berichten
fänden sich diesbezüglich keine Hinweise. Erst in einem Bericht von Au-
gust 2014 tauche eine chronische paranoide Schizophrenie auf. Ich-
Störungen und inhaltliche Denkstörungen (also wahnhafte Verarbeitungen)
seien von der Beschwerdeführerin in der jetzigen gutachterlichen Untersu-
chung verneint worden. Ähnlich wie in den somatischen Berichten, in de-
nen sich in den Akten immer wieder eine inkonsistente Beschwerdenprä-
sentation zeige, sei auch bezüglich der psychiatrischen Präsentation der
Beschwerden von einer überzogenen, demonstrativen, histrionischen oder
wie in der jetzigen gutachterlichen Untersuchung einer nicht authentischen
Beschwerdenpräsentation auszugehen (S. 179). Es sei daher mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit nicht ein kulturell unangemessener Wahn vor-
handen. Insgesamt könne die Diagnose der paranoiden Schizophrenie
nicht mit hinreichender Sicherheit gestellt werden (S. 180).

Weiterhin sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren auszugehen. Die Beschwerdeführerin verspüre an-
haltende Schmerzen. Psychische Faktoren spielten eine grosse Rolle beim
Ausprägungsgrad und bei der Aufrechterhaltung der Schmerzen (S. 181).
Ferner sei weiterhin von einer Somatisierungsstörung auszugehen. Es




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, IV 200 2025 88




zeigten sich multiple, wiederholt auftretende und häufig wechselnde körper-
liche Symptome ohne pathologischen Befund. Diese Symptomatik bestehe
schon seit vielen Jahren (S. 181). Ausreichende Hinweise auf eine PTBS
hätten nicht gesehen werden können. Wohl habe die Beschwerdeführerin
Traumata erlitten. Sie habe über Albträume berichtet, die jedoch nicht von
Erlebtem handelten. Ferner verspüre sie häufig die Gefühle von damaligen
Situationen wieder, sie versuche sich dann abzulenken. In den Akten fän-
den sich zu wenig Hinweise, um die Diagnose einer PTBS zu stellen. Zu
beachten sei in der jetzigen Untersuchung die nicht authentische Be-
schwerdenpräsentation, sodass die ICD-10-Kriterien für die PTBS nicht mit
hinreichender Sicherheit als erfüllt angesehen werden könnten. Auch sei zu
beachten, dass den Akten mehrfach zu entnehmen sei, dass nach den
traumatischen Erlebnissen ein Leistungsbegehren vermutet worden sei.
Die Diagnose der PTBS könne daher im Rahmen des Gutachtens nicht mit
hinreichender Sicherheit bestätigt werden (S. 181).

Im Vergleich zum psychiatrischen Gutachten vom 11. Mai 2020 (act. II
149.3) finde sich ein weitgehend unverändertes Funktionsniveau. Der im
Gutachten beschriebene Tagesablauf entspreche im Wesentlichen dem
jetzigen Tagesablauf. Die Hauptbeschäftigung des Tages bestehe in der
Pflege des Ehemannes, weiterhin pflege sie den Garten und kümmere sich
um die Hunde. Die Beschwerdeführerin führe den Haushalt, koche das
Mittagessen, erledige die Einkäufe, koche erneut das Abendessen oder
wärme dieses auf. Anschliessend erledige sie administrative Arbeiten.
Auch sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, im Jahr 2024 die
Ausbildung als Pflegeassistentin zu absolvieren. Es sei daher davon aus-
zugehen, dass seit dem Gutachten vom 11. Mai 2020 keine wesentliche
Veränderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, dass weiterhin eine Ar-
beitsfähigkeit von 80 % in der angestammten und in einer theoretisch den
Beschwerden angepassten Tätigkeit bestehe (S. 182).

3.3.7 Dr. med. I.________ hielt im – im Rahmen des Vorbescheidverfah-
ren erstellten – Bericht vom 22. Oktober 2024 (act. II 240 S. 2 ff.) fest, ne-
ben der nach wie vor bestehenden Depression mit den entsprechenden
Beschwerden (anhaltend bedrückte Stimmung, Antriebslosigkeit, Antriebs-
hemmung, erhöhte Ermüdbarkeit, Interesselosigkeit, Konzentrationsstörun-




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gen, Insuffizienzgefühle, vermindertes Selbstwertgefühl, sozialer Rückzug,
eingeengtes formales Denken, Grübeln/Gedankenkreisen und Suizidge-
danken) bestehe eine psychische Störung in Folge wiederholter Traumati-
sierungen. Allerdings seien die Beschwerden mit der Diagnose einer kom-
plexen posttraumatischen Belastungsstörung (kPTBS) nach ICD-11 (6B40)
besser einzuordnen. Die kPTBS zeige sich bei der Beschwerdeführerin in
regelmässigen Flashbacks eines tätlichen Angriffs, welchen sie 2014 erlit-
ten habe. Sie vermeide wegen der damit zusammenhängenden sozialen
Ängste weitgehend soziale Kontakte ausserhalb ihres Zuhauses und leide,
wenn sie gezwungenermassen unter Menschen sei (z.B. beim Einkaufen),
unter einem permanenten Bedrohungsgefühl. Zudem lebe die Beschwerde-
führerin in einer andauernden, überhöhten inneren Anspannung und Reiz-
barkeit, welche sich regelmässig in unkontrollierten impulsiven Wutanfällen
entlade (S. 2). Im Verlauf der inzwischen seit einem Jahr dauernden Be-
handlung sei zudem der Verdacht entstanden, dass die Beschwerdeführe-
rin an einer bisher nicht diagnostizierten Autismus Spektrum Störung (ASS)
leiden könnte (S. 3). Aufgrund der kPTBS, der Depression und der mögli-
cherweise vorhandenen ASS sei die Beschwerdeführerin weiterhin und
auch in der kurz- bis mittelfristigen Zukunft für jede Tätigkeit zu 70 % ar-
beitsunfähig. Abschliessend hielt Dr. med. I.________ fest, es bestünden
zu viele diagnostische Unklarheiten (Verdacht auf ASS, PTBS) um zu ei-
nem abschliessenden Urteil hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit zu kommen.
Die jahrzehntelange Leidensgeschichte mit unvergleichlich zahlreichen
ambulanten und stationären Behandlungen auf eine Dramatisierungsten-
denz zurückzuführen, sei ein sehr hartes Urteil, welches dem Leiden der
Beschwerdeführerin nicht gerecht werde (S. 3 f.).

3.3.8 Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin nahm Dr. med. D.________
am 30. November 2024 namentlich zum Bericht von Dr. med. I.________
vom 22. Oktober 2024 Stellung (act. II 244). Die geschilderte depressive
Symptomatik habe in der gutachterlichen Untersuchung nicht festgestellt
werden können. Auch sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen,
am Untersuchungstag vier Stunden mit dem Auto zu fahren und drei Stun-
den an der anspruchsvollen Untersuchung teilzunehmen, was gegen eine
höhergradige depressive Symptomatik spreche (S. 1). Bezüglich der dia-
gnostizierten PTBS hielt der Gutachter fest, gestützt auf die Akten sei eher




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von einer tiefgreifenden Kränkung mit der Folge einer Verbitterung durch
das Ereignis im Januar 2014 im Fitnessstudio als von einer Traumatisie-
rung gemäss ICD-10/ICD-11 auszugehen (S. 3). Weiter stelle Dr. med.
I.________ den Verdacht auf eine bisher nicht diagnostizierte ASS. Hierzu
hätten sich in der gutachterlichen Untersuchung und auch in den früheren
Gutachten keine Hinweise gefunden. Es bestehe eine dokumentierte Kran-
kengeschichte seit rund 20 Jahren, ohne dass sich Auffälligkeiten bezüglich
einer ASS fänden. Eine solche sei daher eher unwahrscheinlich (S. 3). Ab-
schliessend hielt Dr. med. D.________ an der Beurteilung im Gutachten
fest (S. 4).

3.3.9 Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in der – im Beschwerde-
verfahren eingereichten – ärztlichen Bescheinigung vom 20. März 2025
(Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 7) aus, er habe heute eine orthopä-
dische Behandlung bei der Beschwerdeführerin begonnen. Der Gesamt-
eindruck spreche für einen Anspruch auf eine volle IV-Rente. Dies ergebe
sich aus der orthopädischen Symptomatik, einschliesslich einer chroni-
schen, nachvollziehbaren Schmerzproblematik, sowie aus psychiatrischen
Beschwerden. Insbesondere die mehrfach gescheiterten Versuche, eine
Tätigkeit als Büroangestellte aufrechtzuerhalten, unterstreiche die einge-
schränkte Arbeitsfähigkeit.

3.4     Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-




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nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351
E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von
externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon-
krete Indiziengegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V
210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353;
SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2).

3.5

3.5.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung
massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 27. August
2024 (act. II 235.1) – samt der Stellungnahme vom 30. November 2024
(act. II 244) – gestützt. Dieses Gutachten erfüllt die von der höchstrichterli-
chen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anfor-
derungen und überzeugt. Die Beurteilung basiert auf umfassenden Unter-
suchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurde in
Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie
leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt dem Gutach-
ten voller Beweiswert zu (vgl. E. 3.4 hiervor). Ferner hat der Gutachter in
seiner Stellungnahme vom 30. November 2024 (act. II 244) einlässlich und
überzeugend zur Kritik des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.________
Stellung genommen. Auf das Gutachten samt Stellungnahmen ist somit
abzustellen. Dr. med. D.________ hat ausführlich begründet, dass die Be-
schwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer histrioni-
schen Persönlichkeitsstörung, einer wahnhaften Störung, einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und einer
Somatisierungsstörung leidet (act. II 235.1 S. 182). Hinsichtlich der aus




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revisionsrechtlicher Sicht zu prüfenden Frage, ob seit der rentenabweisen-
den Verfügung vom 5. Februar 2021 (act. II 170) eine wesentliche Verän-
derung eingetreten ist, geht aus dem Gutachten klar hervor, dass sich der
Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht nicht massgebend verändert
hat. Dr. med. D.________ stellte im Vergleich zum psychiatrischen (Teil-)
Gutachten vom 11. Mai 2020 (act. II 149.3) – auf welches die Verfügung
vom 5. Februar 2021 beruhte – ein weitgehend unverändertes Funktionsni-
veau fest und kam deshalb überzeugend zum Schluss, dass keine wesent-
liche Veränderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist und dass weiterhin
eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten und in einer ange-
passten Tätigkeit besteht (S. 182). Dass Dr. med. D.________ neu eine
histrionische Persönlichkeitsstörung und eine wahnhafte Störung diagnosti-
ziert hat (S. 182), ändert vorliegend nichts. Eine weitere Diagnosestellung
bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsver-
schlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesund-
heitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch
berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 83,
9C_357/2019 E. 3). Dies ist hier nicht der Fall, zumal der Gutachter – wie
bereits darlegt wurde – schlüssig begründet hat, dass keine wesentliche
Veränderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist (S. 182). Diesbezüglich ist
hervorzuheben, dass Dr. med. D.________ einlässlich dargelegt hat, dass
sich während der Untersuchung eine nicht authentische Beschwerdenprä-
sentation zeigte und die Beschwerdevalididerung den Nachweis einer un-
gültigen Beschwerdenangabe ergab (act. II 235.1 S. 176 f.). Bereits anläss-
lich der Begutachtung in der C.________ wurde eine Beschwerdebetonung
resp. gar Aggravation festgestellt (act. II 149.1 S. 5 Ziff. 4.1).

Am Beweiswert des Gutachtens ändert nichts, dass Dr. med. I.________ in
den Berichten vom 2. November 2023 (act. II 198) und 28. Februar 2024
(act. II 220) aufgrund einer seines Erachtens bestehenden PTBS und einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode,
eine 70 %ige Arbeitsunfähigkeit resp. eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stun-
den pro Tag attestiert hat (act. II 198 S. 1 f., 220 S. 3 Ziff. 2.5 und S. 6
Ziff. 4.2 f.). Denn die besagten Berichte enthalten weder im Gutachten nicht
gewürdigte Aspekte (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7,
2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3) noch sind sie plausibel begrün-




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      Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, IV 200 2025 88




det. Sie sind nicht geeignet Zweifel an den früheren wie aktuellen Gutach-
ten zu wecken. In den besagten Berichten wurde denn auch nicht ansatz-
weise begründet, warum die Beschwerdeführerin (auch in einer eventuell
angepassten Tätigkeit) zu 70 % arbeitsunfähig sein soll. Dagegen hat sich
Dr. med. D.________ mit der vom behandelnden Psychiater postulierten
PTBS einlässlich auseinandergesetzt und unter Erläuterung der diagnosti-
schen Kriterien nachvollziehbar begründet, warum die besagte Diagnose
nicht gestellt werden kann. Dabei legte er dar, dass die Beschwerdeführe-
rin zwar unter Albträumen leide, diese jedoch nicht vom Erlebten handeln
würden. Zudem bemängelte der Gutachter zu Recht, dass in den Berichten
von Dr. med. I.________ nicht Bezug genommen wird auf das (auslösen-
de) Trauma. Wobei ein solches im Übrigen nicht aktenkundig ist und insbe-
sondere der Vorfall vom 14. Januar 2014 kein massgebliches Ereignis dar-
stellt (vgl. das Urteil vom heutigen Tag UV 200 2024 116 E. 3.3.2). Ferner
wies Dr. med. D.________ auf die nicht authentische Beschwerdenpräsen-
tation und das nach dem Ereignis vom Januar 2014 vermutete Leistungs-
begehren hin (act. II 235.1 S. 173 und S. 181). Hinsichtlich der von Dr.
med. I.________ diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung führ-
te Dr. med. D.________ in seiner Stellungnahme vom 20. November 2024
nachvollziehbar aus, dass sich anlässlich der Begutachtung keine depres-
sive Symptomatik gezeigt habe. Dagegen spreche auch der Umstand, dass
die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, am Untersuchungstag
vier Stunden Auto zu fahren und drei Stunden an der Untersuchung teilzu-
nehmen (act. II 244 S. 1). Dies überzeugt. Dabei ist auch zu beachten,
dass das Gericht anlässlich seiner Beurteilung vom 20. Januar 2017 (IV
200 2016 468) die Sache zur Beurteilung der Fahrfähigkeit an das Stras-
senverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) überweisen musste, nachdem die
Beschwerdeführerin sich damals gegenüber den behandelnden Ärztinnen
wiederholt aggressiv und autoagressiv geäussert hatte und mit schweren
Verletzungen anderer, allenfalls auch unter Benützung eines Motorfahr-
zeuges, geäussert hatte. Diese haben offenbar zu keinem Entzug des Füh-
rerausweises geführt. Schliesslich ist nach der Rechtsprechung ein Admi-
nistrativgutachten nicht stets in Frage zu stellen, bloss weil es zu anderen
Einschätzungen als die behandelnden Ärzte gelangt. Vorbehalten bleiben
Fälle, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abwei-
chende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht




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rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen
(Entscheid des BGer vom 21. April 2020, 8C_147/2020, E. 3.2). Solche
Aspekte werden von Dr. med. I.________ jedoch nicht genannt und sind
auch anderweitig nicht ersichtlich. Dass Dr. med. I.________ im Bericht
vom 22. Oktober 2024 die Frage aufgeworfen hat, ob bei der Beschwerde-
führerin allenfalls eine ASS vorliegen könnte (act. II 240 S. 3), ändert vor-
liegend ebenfalls nichts. Dr. med. D.________ hat sich in seiner Stellung-
nahme vom 30. November 2024 einlässlich mit dem Bestehen einer ASS
auseinandergesetzt und schlüssig dargelegt, dass sich weder in seiner
Untersuchung noch in den umfangreichen Akten Hinweise bezüglich einer
ASS, die letztlich seit der Geburt bestanden hätten, fänden, weshalb eine
solche nicht gegeben sei (act. II 244 S. 3). Nach dem Dargelegten ist auf-
grund der Berichte von Dr. med. I.________, insbesondere demjenigen
vom 22. Oktober 2024 (act. II 240 S. 2 ff.), – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin (Beschwerde S. S. 1 f.) – keine Verschlechterung des
(psychischen) Gesundheitszustandes belegt. Im Übrigen vermag auch der
von der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 2) erwähnte Bericht von
Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
17. Februar 2017 (act. I 3) keine seit der Verfügung vom 5. Februar 2021
(act. II 170) eingetretene Verschlechterung zu belegen, zumal dieser rund
vier Jahre vor der besagten Verfügung erstellt wurde.

Soweit im Bericht der Spital J.________ AG vom 4. Dezember 2023 (act. II
213) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Schizophrenie
und eine PTBS diagnostiziert worden ist (S. 3 Ziff. 2.5), ändert dies vorlie-
gend ebenfalls nichts. Dr. med. D.________ hat sich mit den erwähnten
Diagnosen auseinandergesetzt und schlüssig dargelegt, warum diese nicht
erhoben werden können. Bezüglich der paranoiden Schizophrenie wies er
namentlich auf die inkonsistenten Angaben hin (act. II 235.1 S. 180). Darü-
ber hinaus wurde bereits im Urteil IV 200 2021 200 vom 14. September
2021 die Frage nach dem Vorliegen einer schizophrenen Störung diskutiert
und deren Vorliegen verneint (act. II 178 S. 15 E. 3.6.2), was vom Bundes-
gericht bestätigt wurde und woran sich nichts geändert hat (act. II 185 S. 6
Ziff. 3.3).




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      Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, IV 200 2025 88




3.5.2 In somatischer Hinsicht ist eine wesentliche Veränderung seit der
rentenabweisenden Verfügung vom 5. Februar 2021 (act. II 170) ebenfalls
nicht ausgewiesen. Die körperlichen Symptome namentlich an der Wir-
belsäule wurden bereits mehrfach abgeklärt und in den bisherigen Beurtei-
lungen – namentlich in derjenigen von den Gutachtern der C.________ –
berücksichtigt (vgl. act. II 149.1). Zudem gab die Beschwerdeführerin ge-
genüber Dr. med. E.________ an, dass es zunehmend zu einer Normali-
sierung der Wirbelsäulenfehlstellung mit aktuell wenig ausgeprägter
Schmerzproblematik gekommen sei (act. II 212 S. 10).

Der Hausarzt Dr. med. K.________ stellte im Bericht vom 15. Januar 2024
hauptsächlich (fachfremde) psychiatrische Diagnosen (act. II 214 S. 5 Ziff.
2.5), weshalb seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung (S. 6 Ziff. 3.4 und S. 8
Ziff. 4.1 f.) bereits aus diesem Grund jeglicher Beweiswert abzuerkennen
ist. Welche Beschwerden die Arbeitsfähigkeit verunmöglichen sollen und
aus welchem Grund, legte er zudem im erwähnten Bericht auch nicht ein-
mal im Ansatz dar.

Dass Dr. med. L.________ im Bericht vom 20. März 2025 (act. I 7) auf-
grund des Gesamteindrucks der Beschwerdeführerin advokatorisch für eine
volle IV-Rente plädiert, ändert ebenfalls nichts. Diese Aussage basiert auf
den subjektiven Schmerzbekundungen der Beschwerdeführerin, ohne dass
dieser Arzt offenbar Kenntnis von den umfangreichen medizinischen Akten
gehabt hätte, selbst Befunde vorgelegt hätte und diese unter Berücksichti-
gung früherer Berichte diskutiert hätte.

3.5.3 Nach dem Dargelegten ist der medizinische Sachverhalt gestützt
auf die vorliegenden Akten – entgegen der Ansicht von Dr. med.
I.________ (act. II 240 S. 2) – hinreichend erstellt, weshalb keine weiteren
Beweismassnahmen nötig sind (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90
E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2
des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr.
50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4).

3.6    Auch aus erwerblicher Sicht hat sich gemäss Aktenlage im hier
massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) nichts Entschei-
dendes geändert. Entsprechendes wird denn auch nicht geltend gemacht.




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3.7     Da kein Revisionsgrund vorliegend, erübrigt sich im Übrigen im Zu-
sammenhang mit der von Dr. med. D.________ erhobenen psychiatrischen
Diagnosen (histrionische Persönlichkeitsstörung, wahnhafte Störung, chro-
nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Soma-
tisierungsstörung; act. II 235.1 S. 182) die Durchführung eines strukturier-
ten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (Urteile des BGer
8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 7, 8C_719/2020 vom 7. April 2021
E. 7.2.2, 8C_539/2020 vom 3. November 2020 E. 6.2.3).

3.8     Somit ist erstellt, dass weder eine wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustandes noch der erwerblichen Situation eingetreten ist. Die
Beschwerdeführerin hat folglich weiterhin keinen Anspruch auf Leistungen
der IV. Die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. II 245) ist
nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene
Beschwerde ist abzuweisen.




4.

4.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-
hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule-
gen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre-
chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah-
lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent-
nommen.

4.2     Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, IV 200 2025 88




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, IV 200 2025 88




Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:


1.   Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.   Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin
     zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
     cher Höhe entnommen.

3.   Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.   Zu eröffnen (R):
     - A.________
     - IV-Stelle Bern
     - Bundesamt für Sozialversicherungen



Die Kammerpräsidentin:                                      Die Gerichtsschreiberin:




Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.




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