# 200 2025 87 — Insurance Benefits Termination Appeal Dismissed: No Causal Link for Continued Shoulder Complaints

**Geschäftsnummer:** 200 2025 87
**Citation:** VG BE 200 2025 87
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2025-04-03
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-be/BE_VG_001_200-2025-87_2025-04-03/insurance-benefits-termination-appeal-dismissed-no-causal-link-for-continued-shoulder-comp
**Official Source URL:** https://www.vg-urteile.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/200_2025_87_1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad22a2455cb2842aa0af58363ad45bf30038e55e9c281ddfa64c024e5c263edd50da70365063bff2ccd76731f3a4e83ca95?path=1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad22a2455cb2842aa0af58363ad45bf30038e55e9c281ddfa64c024e5c263edd50da70365063bff2ccd76731f3a4e83ca95&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=200_2025_87
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/BE_Verwaltungsgericht/BE_VG_001_200-2025-87_2025-04-03.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court dismissed an appeal against an insurance decision that terminated temporary accident insurance benefits as of November 14, 2024, following an incident where the insured fell against a bed rail, injuring their right shoulder. The court reasoned that the insurer's consulting physician's expert file review, which concluded that the initial injury was a contusion superimposed on pre-existing degenerative shoulder conditions (including a labral lesion and AC joint arthrosis), provided sufficient proof that the accident-related causal link for the shoulder complaints had ceased by that date, meaning the *status quo sine vel ante* was reached, as there were no subsequent objective, accident-related structural worsening evident in the medical records to warrant further payments.

## Leitsatz / Regeste

Art. 61 lit. fbis ATSG; Art. 61 lit. g ATSG — Art. 61 lit. fbis ATSG: Cited in the final order (2.) as the basis for not levying procedural costs. Art. 61 lit. g ATSG: Cited in the final order (2.) as the basis for not awarding party compensation.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 61 lit. fbis ATSG

Cited in the final order (2.) as the basis for not levying procedural costs.

### 2. Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the final order (2.) as the basis for not awarding party compensation.

## Volltext des Entscheids

UV 200 2025 87
JAP/LUB/STA



Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung



Urteil vom 3. April 2025




Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident
Verwaltungsrichter Schwegler
Gerichtsschreiber Lüthi




A.________
Beschwerdeführer


gegen


VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Place de Milan, 1001 Lausanne
Beschwerdegegnerin




betreffend Einspracheentscheid vom 30. Januar 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2025, UV 200 2025 87




Sachverhalt:


A.

Der 1977 geborene, als … arbeitende A.________ (Versicherter bzw. Be-
schwerdeführer)         war      über       seinen      Arbeitgeber        bei      der
VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG (Vaudoise bzw.
Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG rollte am
17. Oktober 2024 bei der Kontrolle eines schlafenden Patienten durch den
Versicherten das nicht korrekt gesicherte Bett weg. Dabei fiel der Versi-
cherte mit der rechten Schulter ins Bettgitter (Akten der Vaudoise
[act. II] 5/2). Die Vaudoise gewährte im Zusammenhang mit diesem Ereig-
nis zunächst die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form von
Heilbehandlung und Taggeld (vgl. act. II 10). Mit Verfügung vom 27. No-
vember 2024 stellte sie die vorübergehenden Leistungen rückwirkend per
14. November 2024 ein (act. II 21). Auf Einsprache des Versicherten hin
(act. II 24) hielt die Vaudoise mit Entscheid vom 30. Januar 2025 (act. II 27)
daran fest.




B.

Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 erhob der Versicherte Beschwerde. Er
beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom
30. Januar 2025 und damit die Weiterausrichtung der gesetzlichen Unfall-
versicherungsleistungen.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2025 schliesst die Beschwerde-
gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.




                                          -2-
      Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2025, UV 200 2025 87




Erwägungen:


1.

1.1    Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2    Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Januar
2025 (act. II 27). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzli-
chen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis
vom 17. Oktober 2024 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegne-
rin die vorübergehenden Leistungen für die rechtsseitigen Schulterbe-
schwerden zulässigerweise per 14. November 2024 einstellte und einen
Anspruch auf darüberhinausgehende Leistungen verneinte.

1.3    Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend
aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen
offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier-
besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

1.4    Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).




                                         -3-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2025, UV 200 2025 87




2.

2.1     Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi-
cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes     vom    20. März     1981     über    die   Unfallversicherung          [UVG;
SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammen-
hangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE
148 V 356 E. 3 S. 358, 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2
S. 181).

2.2     Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung
eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

2.3

2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist
für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit
anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher-
ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge-
dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche
Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163;
SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage,
worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen
der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs-
recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be-
finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die
Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438,




                                          -4-
      Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2025, UV 200 2025 87




129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009
E. 5.1).

2.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den
Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf-
ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und
adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn
entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem
Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er
sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes
auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er-
reicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191).

Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang
muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa-
chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht
allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender
ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei
um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an-
ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu-
sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern
beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1
S. 56).

2.3.3 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt
sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier
spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob
das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet
ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt
dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint,
für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V
218 E. 5.2 S. 220).

2.4       Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134




                                         -5-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2025, UV 200 2025 87




V 231 E. 5.1 S. 232). Insbesondere ist der Beweis des natürlichen Kausal-
zusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben
medizinischer Fachpersonen zu führen (SVR 2023 UV Nr. 20 S. 64,
8C_410/2022 E. 4.2).




3.

3.1     Dass das in der Unfallmeldung vom 21. Oktober 2024 (act. II 5/2)
bzw. im Fragebogen vom 24. Oktober 2024 (act. II 8) geschilderte Ereignis
vom 17. Oktober 2024 die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des
Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition erfüllt (vgl. E. 2.2 hiervor), ist zwi-
schen den Parteien zu Recht unbestritten. Entsprechend anerkannte die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bis zum 14. November 2024
(act. II 10, 21/2). Umstritten ist hingegen, ob über diesen Zeitpunkt hinaus
ein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung be-
steht bzw. unfallkausale Beschwerden an der rechten Schulter vorlagen
oder ob infolge Erreichen des Status quo sine vel ante die Leistungspflicht
der Beschwerdegegnerin per dann endete (vgl. E. 1.2 und 2.3 hiervor).

3.2     In medizinischer Hinsicht lassen sich bezüglich der strittigen Be-
schwerden an der rechten Schulter den Akten im Wesentlichen die folgen-
den Angaben entnehmen:

3.2.1 Im ärztlichen Erstbericht vom 30. Oktober 2024 diagnostizierte dipl.
Arzt B.________, Praktischer Arzt, eine Kontusion der Schulter rechts
(ICD-10 S40.0). Es beständen eine acromioclaviculäre Schwellung rechts
und eine Einschränkung in der Endabduktion rechts sowie in aktiver Flexi-
on/Extension gegen Widerstand. Die Tests der Rotatorenmanschette ergä-
ben keine Defizite. "Weber" rechts sei schmerzhaft (act. II 12/1). Die erho-
benen Befunde seien mit dem geltend gemachten Ereignis vereinbar und
erschienen plausibel. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom
17. Oktober bis 11. November 2024 (act. II 12/2).

3.2.2 Die Arthro-MRI-Untersuchung der Schulter rechts vom 12. Novem-
ber 2024 zeigte eine deutliche SSP-Tendinopathie (Supraspinatussehne)
mit beginnender, gelenkseitiger Partialruptur, eine geringgradige Tendino-




                                          -6-
      Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2025, UV 200 2025 87




pathie der ISP (Infraspinatussehne) und der SSC (Subscapularissehne),
eine SLAP-3-Läsion mit posteriorem Ganglion bis 7.7 mm, eine Bizepsseh-
nentendinopathie, sowie in erster Linie eine deutlich aktivierte, leichtgradige
ACG-Arthrose (Acromioclaviculargelenk) mit Impingementzeichen. Eine
traumatische ACG-Verletzung sei eher unwahrscheinlich (act. II 16/1).

3.2.3 Im Konsiliarbericht vom 21. November 2024 nannte Dr. med.
C.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, eine traumatische posteriore Labrumläsion mit per-
sistierender Instabilität und Zystenbildung in der spinoglenoidalen Notch
sowie AC-Gelenksdistorsion Schulter rechts. Es zeige sich ein traumati-
scher Riss des posterocranialen Labrums mit spinoglenoidaler Zystenbil-
dung jedoch ohne Hinweise einer akuten Kompression des Nervus supra-
scapularis in dieser Region. Zudem sei es zu einer AC-Gelenksdistorsion
gekommen (act. II 18/3).

Im dazu erstellten Arbeitsunfähigkeitszeugnis desselben Tages erwähnte
Dr. med. C.________, der Beschwerdeführer stehe wegen Krankheit seit
21. November 2024 in seiner Behandlung. Dieser sei arbeitsunfähig in sei-
ner angestammten Tätigkeit als … vom 18. November 2024 bis 9. Januar
2025 zu 100 %. Es sei keine belastende Tätigkeit des rechten Arms mit
mehr als 2 kg möglich (act. II 15).

3.2.4 In der Aktenbeurteilung vom 26. November 2024 (act. II 20) dia-
gnostizierte der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med.
D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, eine Schulterkontusion rechts (act. II 20/2). Es
beständen keine ereigniskausalen pathologischen Befunde. Der Be-
schwerdeführer habe eine rechtsseitige Schulterkontusion ohne Luxati-
onsereignis bei einem sicher vorbestehenden, degenerativ, zystisch, ver-
änderten posterioren Labrum erlitten, wobei rechtsseitige Schulterprobleme
als Schmerzen bereits vor dem Ereignis vorhanden gewesen seien. Eine
subjektive Schmerzzunahme ohne richtunggebend sich verschlimmernde
Befunde, wie hier gemäss der MRI-Untersuchung der rechten Schulter am
12. November 2024 klar und überwiegend wahrscheinlich ersichtlich sei,
begründe den Status quo ante nach Prellung spätestens vier Wochen nach
Ereignis. Eine richtunggebende Verschlimmerung sei bei einer degenerati-




                                         -7-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2025, UV 200 2025 87




ven und entzündlichen Schulterpathologie mit zystischem posteriorem La-
brum (ganglinös durchsetzt) eindeutig nicht gegeben. Die – klinisch unbe-
deutenden – Risse der tendinopatisch entzündlich veränderten Rotatoren-
manschette ohne relevante Bewegungseinschränkung und negativen Rota-
torenmanschettentests mit subacromialer Enge seien hier rein degenerati-
ver Natur gewesen. Das hier erfolgte ausschliesslich und überwiegend
wahrscheinliche symptomatisch werden dieser krankhaften Befunde, lasse
weder eine initiale natürliche Kausalität als Entstehung zu dem Kontusi-
onsereignis am 17. Oktober 2024 noch eine objektivierbare Verschlimme-
rung zu. Eine AC-Gelenksdistorsion sei weder der MRI-Aufnahme zu ent-
nehmen noch als Tossy-Läsion zeitnah zu dem Ereignis dokumentiert ge-
wesen. Es bestehe bildgebend eine AC-Gelenksarthrose, welche wahr-
scheinlich hier ebenfalls lediglich symptomatisch (schmerzhaft) geworden
sei. Es lägen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbare
organische Unfallfolgen/objektivierbare Befunde vor (act. II 20/4).

3.3     Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232,
125 V 351 E. 3a S. 352).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet
sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3
S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers
sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versiche-
rungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des BGer 8C_434/2023,
8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188,




                                          -8-
      Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2025, UV 200 2025 87




aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Auch reine Aktengutachten können
beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im We-
sentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit
der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38
S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3).

3.4    Der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2025 (act. II 27) stützt
sich auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. D.________ vom 26. November
2024 (act. II 20). Diese erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen
an ein Aktengutachten und erbringt vollen Beweis. Dass der beratende Arzt
keine klinische Exploration des Beschwerdeführers durchführte, ist nicht zu
beanstanden, konnte er sich aufgrund der medizinischen Akten einschliess-
lich der bildgebenden Abklärung (act. II 16) doch ein gesamthaft lückenlo-
ses Bild verschaffen, womit die Voraussetzungen für einen rechtsgenügli-
chen Aktenbericht erfüllt sind (vgl. E. 3.3 hiervor). Zudem kann rechtspre-
chungsgemäss insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Ak-
tenberichts erörtert werden (Urteil des BGer 8C_383/2011 vom 9. Novem-
ber 2011 E. 4.2). Dr. med. D.________ setzte sich in seiner Beurteilung in
Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen
Befunden und Beschwerden auseinander und stützte seine Schlussfolge-
rung insbesondere auch auf die bildgebende Untersuchung (act. II 20/3 f.).
Auf die Aktenbeurteilungen ist abzustellen.

Dr. med. D.________ legte nachvollziehbar und überzeugend dar, weshalb
die unfallkausalen Beschwerden an der rechten Schulter vier Wochen nach
dem Ereignis vom 17. Oktober 2024 als ausgeheilt zu betrachten waren,
mithin der Status quo sine vel ante erreicht war bzw. die weiterhin geklag-
ten Beschwerden ab diesem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit nicht (mehr) in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem be-
sagten Ereignis standen. Er begründete dies damit, dass es (einzig) zu
einer Kontusion der rechten Schulter ohne Luxation bei vorbestehenden
degenerativen Veränderungen am Schultergelenk (Labrum und Rotato-
renmanschette) gekommen sei. Dies korreliert ohne Weiteres mit der Ak-
tenlage. So wurde in der Unfallmeldung angegeben, der Beschwerdeführer
sei mit der rechten Schulter ins Bettgitter gefallen (act. II 5/2) bzw. gab der




                                         -9-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2025, UV 200 2025 87




Beschwerdeführer im Fragebogen zum Unfallereignis an, mit der Schulter
gegen die Ecke des Bettes geschlagen zu haben (act. II 8/1) und der erst-
behandelnde       Arzt     diagnostizierte       eine   Schulterkontusion           rechts
(act. II 12/1). Der degenerative Vorzustand an der rechten Schulter ist bild-
gebend ausgewiesen. Die Arthro-MRI-Untersuchung vom 12. November
2024 (act. II 16/1) zeigte mit einem Ganglion (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches
Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 630) bei der SLAP-Läsion und der deutlich
aktivierten, leichtgradigen Arthrose (degenerative Gelenkserkrankung, vgl.
PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 152) des ACG mit Impingementzeichen unfall-
fremde Veränderungen. Eine traumatische Verletzung des ACG wurde
denn auch bildgebend als unwahrscheinlich erachtet (act. II 16/1), mithin
sind keine unfallbedingten objektivierbaren strukturellen Schäden ausge-
wiesen. Ob der Vorzustand – wie der Beschwerdeführer nunmehr geltend
macht (vgl. Beschwerde) – asymptomatisch war oder entsprechend der
Beschreibung in der Unfallmeldung (act. II 5/2) bereits vor dem Unfall
schmerzte, ist nicht ausschlaggebend, anerkannte die Beschwerdegegne-
rin doch die leistungsauslösende natürliche Unfallkausalität (vgl. E. 3.1
hiervor; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 2 lit. B). Die Schlussfolgerung des
beratenden Arztes, wonach es durch das Ereignis zu einer vorübergehen-
den Verschlimmerung des Vorzustandes kam und der Status quo ante (vel
sine) vier Wochen nach dem Unfall erreicht war, ist damit nachvollziehbar.
Dass sich der Facharzt dabei allenfalls auch an empirischen medizinwis-
senschaftlichen Erfahrungswerten orientierte, ist nicht zu beanstanden.
Dies zumal sich seine Schlussfolgerung doch allemal auf den konkreten
Einzelfall des Beschwerdeführers bezog sowie insbesondere auch die kon-
krete Befundlage (auch die bildgebende; act. II 20/3 f.), den Vorzustand
und den Verlauf berücksichtigte. In diesem Zusammenhang ist festzuhal-
ten, dass sich der konkrete Zeitpunkt, an dem der Status quo sine vel ante
erreicht wurde, von der Natur der Sache her nicht auf den Tag genau fest-
stellen lässt, sondern lediglich mehr oder minder präzise geschätzt werden
kann (vgl. Urteil des BGer 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019 E. 6.5).

Des Weiteren bestehen keine divergierenden Arztberichte, welche geeignet
sind, auch nur geringe Zweifel an der überzeugenden Beurteilung von
Dr. med. D.________ zu begründen. Der behandelnde Orthopäde Dr. med.
C.________ führte im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 21. November 2024




                                          -10-
      Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2025, UV 200 2025 87




(act. II 15) als Behandlungsgrund denn auch "Krankheit" auf. Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, vor dem Unfall hätte er keine Beschwer-
den gehabt, seine Schmerzen in der rechten Schulter seien erst seit dem
Unfall am 17. Oktober 2024 vorhanden (vgl. Beschwerde), vermag dies
keine Unfallkausalität zu begründen. Denn beweisrechtlich gilt eine ge-
sundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verur-
sacht, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. zur Unzulässigkeit der
Beweismaxime "post hoc, ergo propter hoc", BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223,
119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020
E. 4.2). Ebenso lässt sich aus dem Umstand, dass ein stummer, unfall-
fremder Vorzustand erst nach einem Unfallereignis symptomatisch wird,
nicht auf einen unfallbedingten, anspruchsbegründenden Kausalzusam-
menhang schliessen (Urteil des BGer 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020
E. 6.1). Wie dargelegt, geht es hier jedoch nicht um die leistungsauslösen-
de Unfallkausalität, sondern um die Frage, ob und ab wann die natürliche
Kausalität der vorübergehenden Schulterbeschwerden wegfiel. Diese Fra-
ge wurde durch Dr. med. D.________ nachvollziehbar und überzeugend
beantwortet.

3.5    In der Gesamtschau bildet die Aktenbeurteilung von Dr. med.
D.________ eine zuverlässige Entscheidgrundlage und es ist dementspre-
chend spätestens am 14. November 2024 von einem erreichten Status quo
sine vel ante auszugehen. Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich abgeklärt,
weshalb sich weitere medizinische Sachverhaltserhebungen erübrigen.

3.6    Nach dem Dargelegten verneinte die Beschwerdegegnerin einen
über den 14. November 2024 hinausgehenden Anspruch auf Unfallversi-
cherungsleistungen zu Recht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
30. Januar 2025 (act. II 27) ist nicht zu beanstanden und die dagegen er-
hobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.




                                        -11-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2025, UV 200 2025 87




4.

4.1     In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.

4.2     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).




Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:


1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
      tschädigung zugesprochen.

3.    Zu eröffnen (R):
      - A.________
      - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG (samt Ak-
       tennotiz vom 27. Februar 2025)
      - Bundesamt für Gesundheit



Der Kammerpräsident:                                         Der Gerichtsschreiber:




Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.




                                          -12-
